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Loi portant sur l'exonération de revenus investis dans une convention-cadre destinée à la production d'une oeuvre scénique. - Traduction allemande | Wet houdende de vrijstelling van inkomsten die worden geïnvesteerd in een raamovereenkomst voor de productie van een podiumwerk. - Duitse vertaling |
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25 DECEMBRE 2016. - Loi portant sur l'exonération de revenus investis | 25 DECEMBER 2016. - Wet houdende de vrijstelling van inkomsten die |
dans une convention-cadre destinée à la production d'une oeuvre | worden geïnvesteerd in een raamovereenkomst voor de productie van een |
scénique. - Traduction allemande | podiumwerk. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 |
loi du 25 décembre 2016 portant sur l'exonération de revenus investis | december 2016 houdende de vrijstelling van inkomsten die worden |
dans une convention-cadre destinée à la production d'une oeuvre | geïnvesteerd in een raamovereenkomst voor de productie van een |
scénique (Moniteur belge du 17 janvier 2017). | podiumwerk (Belgisch Staatsblad van 17 januari 2017). |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
25. DEZEMBER 2016 - Gesetz über die Steuerbefreiung für Einkünfte, die | 25. DEZEMBER 2016 - Gesetz über die Steuerbefreiung für Einkünfte, die |
in ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines Bühnenwerks investiert | in ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines Bühnenwerks investiert |
werden | werden |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Teil I Titel III Kapitel 1 [sic, zu lesen ist: In Titel | Art. 2 - In Teil I Titel III Kapitel 1 [sic, zu lesen ist: In Titel |
III Kapitel 1] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel | III Kapitel 1] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel |
179/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 179/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 179/1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 182 unterliegen in | "Art. 179/1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 182 unterliegen in |
Artikel 220 erwähnte Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und | Artikel 220 erwähnte Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und |
andere juristische Personen, die als in Betracht kommende | andere juristische Personen, die als in Betracht kommende |
Produktionsgesellschaft oder als in Betracht kommender Vermittler wie | Produktionsgesellschaft oder als in Betracht kommender Vermittler wie |
in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnt zugelassen sind, der | in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnt zugelassen sind, der |
Gesellschaftssteuer für das Steuerjahr, das sich auf einen | Gesellschaftssteuer für das Steuerjahr, das sich auf einen |
Besteuerungszeitraum bezieht, in dem sie in Anwendung von Artikel | Besteuerungszeitraum bezieht, in dem sie in Anwendung von Artikel |
194ter oder 194ter/1 ein Rahmenübereinkommen geschlossen haben, und | 194ter oder 194ter/1 ein Rahmenübereinkommen geschlossen haben, und |
für die drei darauf folgenden Steuerjahre." | für die drei darauf folgenden Steuerjahre." |
Art. 3 - Die Überschrift von Teil I Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 | Art. 3 - Die Überschrift von Teil I Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 |
Unterabschnitt 4 [sic, zu lesen ist: Die Überschrift von Titel III | Unterabschnitt 4 [sic, zu lesen ist: Die Überschrift von Titel III |
Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4] des | Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4] des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ersetzt: | Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ersetzt: |
"Unternehmen, die in ein Rahmenübereinkommen in Bezug auf die | "Unternehmen, die in ein Rahmenübereinkommen in Bezug auf die |
Tax-Shelter-Regelung zugunsten der audiovisuellen Produktion oder der | Tax-Shelter-Regelung zugunsten der audiovisuellen Produktion oder der |
Produktion eines Bühnenwerks investieren". | Produktion eines Bühnenwerks investieren". |
Art. 4 - In denselben Unterabschnitt 4 wird ein Artikel 194ter/1 mit | Art. 4 - In denselben Unterabschnitt 4 wird ein Artikel 194ter/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 194ter/1 - § 1 - Der Anwendungsbereich von Artikel 194ter wird | "Art. 194ter/1 - § 1 - Der Anwendungsbereich von Artikel 194ter wird |
auf in Betracht kommende Produktionsgesellschaften ausgeweitet, deren | auf in Betracht kommende Produktionsgesellschaften ausgeweitet, deren |
hauptsächlicher Zweck die Produktion und Entwicklung von | hauptsächlicher Zweck die Produktion und Entwicklung von |
Originalbühnenproduktionen ist. | Originalbühnenproduktionen ist. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: |
1. in Betracht kommendem Werk: in Abweichung von Artikel 194ter § 1 | 1. in Betracht kommendem Werk: in Abweichung von Artikel 194ter § 1 |
Absatz 1 Nr. 4 eine Originalbühnenproduktion wie in Nr. 2 erwähnt, die | Absatz 1 Nr. 4 eine Originalbühnenproduktion wie in Nr. 2 erwähnt, die |
von den zuständigen Diensten der betreffenden Gemeinschaft als | von den zuständigen Diensten der betreffenden Gemeinschaft als |
europäisches Bühnenwerk zugelassen ist, das heißt: | europäisches Bühnenwerk zugelassen ist, das heißt: |
- die von einem oder mehreren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten | - die von einem oder mehreren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten |
des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Produzenten realisiert | des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Produzenten realisiert |
wird oder von einem oder mehreren in einem oder mehreren | wird oder von einem oder mehreren in einem oder mehreren |
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen | Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen |
Produzenten überwacht und tatsächlich kontrolliert wird, | Produzenten überwacht und tatsächlich kontrolliert wird, |
- für die die in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten in | - für die die in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten in |
Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung innerhalb | Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung innerhalb |
einer Frist getätigt werden, die spätestens vierundzwanzig Monate nach | einer Frist getätigt werden, die spätestens vierundzwanzig Monate nach |
dem Datum der Unterzeichnung des in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 5 | dem Datum der Unterzeichnung des in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 5 |
erwähnten Rahmenübereinkommens zum Erhalt der | erwähnten Rahmenübereinkommens zum Erhalt der |
Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses Werks und | Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses Werks und |
spätestens einen Monat nach der Premiere des Bühnenwerks endet, | spätestens einen Monat nach der Premiere des Bühnenwerks endet, |
2. Originalbühnenproduktion: eine Produktion im Bereich Theater, | 2. Originalbühnenproduktion: eine Produktion im Bereich Theater, |
Zirkus, Straßentheater, Oper, klassische Musik, Tanz oder Musiktheater | Zirkus, Straßentheater, Oper, klassische Musik, Tanz oder Musiktheater |
einschließlich Musical und Ballett und die Produktion eines | einschließlich Musical und Ballett und die Produktion eines |
Gesamtspektakels, bei der das Szenario, der Theatertext, die Regie | Gesamtspektakels, bei der das Szenario, der Theatertext, die Regie |
oder die Szenografie neu sind, oder die eine Neuinterpretation | oder die Szenografie neu sind, oder die eine Neuinterpretation |
betrifft, | betrifft, |
3. Gesamtspektakel: eine Kombination verschiedener in Nr. 2 erwähnter | 3. Gesamtspektakel: eine Kombination verschiedener in Nr. 2 erwähnter |
Bühnenkünste, eventuell ergänzt durch Choreographie, Szenenspiele, | Bühnenkünste, eventuell ergänzt durch Choreographie, Szenenspiele, |
Spezialeffekte, pyrotechnische Effekte und innovative Technologien im | Spezialeffekte, pyrotechnische Effekte und innovative Technologien im |
Bereich Ton, Bild und Szenografie, | Bereich Ton, Bild und Szenografie, |
4. Premiere: die erste Aufführung des Bühnenwerks in Belgien oder in | 4. Premiere: die erste Aufführung des Bühnenwerks in Belgien oder in |
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums. | einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums. |
§ 3 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 8 und 9 | § 3 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 8 und 9 |
versteht man unter: | versteht man unter: |
1. Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und | 1. Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und |
Verwertung: Ausgaben in Zusammenhang mit der kreativen und technischen | Verwertung: Ausgaben in Zusammenhang mit der kreativen und technischen |
Produktion des in Betracht kommenden Werks, wie: | Produktion des in Betracht kommenden Werks, wie: |
- Kosten, die die künstlerischen Rechte decken, mit Ausnahme der | - Kosten, die die künstlerischen Rechte decken, mit Ausnahme der |
Kosten für die Entwicklung des Szenarios, die im Zeitraum vor dem | Kosten für die Entwicklung des Szenarios, die im Zeitraum vor dem |
Rahmenübereinkommen entstanden sind, | Rahmenübereinkommen entstanden sind, |
- Löhne und andere Entschädigungen des Personals oder Entschädigungen | - Löhne und andere Entschädigungen des Personals oder Entschädigungen |
der selbständigen Dienstleistungserbringer, die mit der Schaffung und | der selbständigen Dienstleistungserbringer, die mit der Schaffung und |
Ausführung des in Betracht kommenden Werks verbunden sind, | Ausführung des in Betracht kommenden Werks verbunden sind, |
- Löhne und andere Entschädigungen der Schauspieler, Akrobaten, | - Löhne und andere Entschädigungen der Schauspieler, Akrobaten, |
Tänzer, Dirigenten, Musiker, Sänger und künstlerischen Funktionen - ob | Tänzer, Dirigenten, Musiker, Sänger und künstlerischen Funktionen - ob |
sie selbständig sind oder nicht -, die nur mit der Ausführung des in | sie selbständig sind oder nicht -, die nur mit der Ausführung des in |
Betracht kommenden Werks verbunden sind, | Betracht kommenden Werks verbunden sind, |
- Soziallasten, die mit den im zweiten und dritten Gedankenstrich | - Soziallasten, die mit den im zweiten und dritten Gedankenstrich |
erwähnten Löhnen und Kosten verbunden sind, | erwähnten Löhnen und Kosten verbunden sind, |
- Kosten für Bühnenbilder, Requisiten, Instrumente, Kostüme und | - Kosten für Bühnenbilder, Requisiten, Instrumente, Kostüme und |
Attribute, die auf die Bühne gebracht werden, | Attribute, die auf die Bühne gebracht werden, |
- Kosten für Licht, Ton, Spezialeffekte und andere technische Mittel, | - Kosten für Licht, Ton, Spezialeffekte und andere technische Mittel, |
- Transportkosten in Bezug auf die im fünften und sechsten | - Transportkosten in Bezug auf die im fünften und sechsten |
Gedankenstrich erwähnten Kosten, | Gedankenstrich erwähnten Kosten, |
- Kosten für Beförderung und Unterkunft von Personen, die auf einen | - Kosten für Beförderung und Unterkunft von Personen, die auf einen |
Betrag in Höhe von 25 Prozent der im zweiten und dritten | Betrag in Höhe von 25 Prozent der im zweiten und dritten |
Gedankenstrich erwähnten Kosten begrenzt sind, | Gedankenstrich erwähnten Kosten begrenzt sind, |
- Kosten für die Miete von Probe- und Aufführungsräumen, | - Kosten für die Miete von Probe- und Aufführungsräumen, |
- Versicherungskosten in direktem Zusammenhang mit der Produktion, | - Versicherungskosten in direktem Zusammenhang mit der Produktion, |
- Kosten für Edition und Verkaufsförderung, die der Produktion eigen | - Kosten für Edition und Verkaufsförderung, die der Produktion eigen |
sind: Plakate, Flyer, Pressemappe, Website oder mit der Produktion | sind: Plakate, Flyer, Pressemappe, Website oder mit der Produktion |
verbundene Webseite und Premiere, | verbundene Webseite und Premiere, |
2. Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion und | 2. Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion und |
Verwertung stehen: | Verwertung stehen: |
insbesondere folgende Ausgaben: | insbesondere folgende Ausgaben: |
- Ausgaben in Bezug auf administrative, finanzielle und rechtliche | - Ausgaben in Bezug auf administrative, finanzielle und rechtliche |
Organisation und Begleitung der Bühnenproduktion, | Organisation und Begleitung der Bühnenproduktion, |
- Finanzierungskosten und Provisionen, die im Rahmen der Anwerbung von | - Finanzierungskosten und Provisionen, die im Rahmen der Anwerbung von |
Unternehmen gezahlt werden, die ein Rahmenübereinkommen zur Produktion | Unternehmen gezahlt werden, die ein Rahmenübereinkommen zur Produktion |
eines in Betracht kommenden Werks abschließen, | eines in Betracht kommenden Werks abschließen, |
- Kosten in Zusammenhang mit der Finanzierung des in Betracht | - Kosten in Zusammenhang mit der Finanzierung des in Betracht |
kommenden Werks oder auf der Grundlage eines in Artikel 194ter § 1 | kommenden Werks oder auf der Grundlage eines in Artikel 194ter § 1 |
Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens gezahlte Summen | Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens gezahlte Summen |
einschließlich der Kosten für rechtlichen Beistand, | einschließlich der Kosten für rechtlichen Beistand, |
Rechtsanwaltskosten, Zinsen, Garantiekosten, Verwaltungskosten, | Rechtsanwaltskosten, Zinsen, Garantiekosten, Verwaltungskosten, |
Provisionen und Repräsentationskosten, | Provisionen und Repräsentationskosten, |
- Rechnungen, die von dem in Betracht kommenden Anleger erstellt | - Rechnungen, die von dem in Betracht kommenden Anleger erstellt |
werden, mit Ausnahme der Rechnungen von Unternehmen für technische | werden, mit Ausnahme der Rechnungen von Unternehmen für technische |
Bühnendienstleistungen, wenn die in Rechnung gestellten Güter oder | Bühnendienstleistungen, wenn die in Rechnung gestellten Güter oder |
Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit der Produktion stehen | Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit der Produktion stehen |
und in dem Maße, wie der Betrag dieser Rechnungen dem Preis | und in dem Maße, wie der Betrag dieser Rechnungen dem Preis |
entspricht, der hätte gezahlt werden müssen, wenn die beteiligten | entspricht, der hätte gezahlt werden müssen, wenn die beteiligten |
Gesellschaften voneinander völlig unabhängig wären, | Gesellschaften voneinander völlig unabhängig wären, |
- Vertriebskosten, die zu Lasten der Produktionsgesellschaft sind. | - Vertriebskosten, die zu Lasten der Produktionsgesellschaft sind. |
Kosten, die grundsätzlich zu Lasten der Einrichtungen gehen, in denen | Kosten, die grundsätzlich zu Lasten der Einrichtungen gehen, in denen |
die Bühnenproduktion aufgeführt wird, wie beispielsweise | die Bühnenproduktion aufgeführt wird, wie beispielsweise |
Kulturzentren, kommen nicht in Betracht. | Kulturzentren, kommen nicht in Betracht. |
§ 4 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 5 kommen Ausgaben, | § 4 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 5 kommen Ausgaben, |
die während sechs Monaten vor Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens | die während sechs Monaten vor Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens |
in Bezug auf das in Betracht kommende Werk getätigt werden, niemals in | in Bezug auf das in Betracht kommende Werk getätigt werden, niemals in |
Betracht. | Betracht. |
§ 5 - Pro Besteuerungszeitraum wird die in Artikel 194ter § 2 | § 5 - Pro Besteuerungszeitraum wird die in Artikel 194ter § 2 |
vorgesehene Steuerbefreiung zu einem Betrag gewährt, der bei einem | vorgesehene Steuerbefreiung zu einem Betrag gewährt, der bei einem |
Höchstbetrag von 750.000 EUR auf 50 Prozent der steuerpflichtigen | Höchstbetrag von 750.000 EUR auf 50 Prozent der steuerpflichtigen |
Gewinnrücklagen des Besteuerungszeitraums begrenzt ist, die vor | Gewinnrücklagen des Besteuerungszeitraums begrenzt ist, die vor |
Bildung der in Artikel 194ter § 4 erwähnten steuerfreien Rücklage | Bildung der in Artikel 194ter § 4 erwähnten steuerfreien Rücklage |
festgestellt wurden. Dieser Grenzbetrag und dieser Höchstbetrag sind | festgestellt wurden. Dieser Grenzbetrag und dieser Höchstbetrag sind |
auf den Gesamtbetrag der in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnten | auf den Gesamtbetrag der in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnten |
Steuerbefreiungen anwendbar. | Steuerbefreiungen anwendbar. |
In Abweichung von Artikel 194ter § 8 Absatz 4 beläuft sich die Summe | In Abweichung von Artikel 194ter § 8 Absatz 4 beläuft sich die Summe |
aller Steuerwerte der Tax-Shelter-Bescheinigungen pro in Betracht | aller Steuerwerte der Tax-Shelter-Bescheinigungen pro in Betracht |
kommendes Werk auf höchstens 2.500.000 EUR. | kommendes Werk auf höchstens 2.500.000 EUR. |
§ 6 - Um gemäß Artikel 194ter § 7 Absatz 1 Nr. 3 zweiter | § 6 - Um gemäß Artikel 194ter § 7 Absatz 1 Nr. 3 zweiter |
Gedankenstrich bescheinigen zu können, dass die Realisierung der | Gedankenstrich bescheinigen zu können, dass die Realisierung der |
Originalbühnenproduktion abgeschlossen ist, muss die betreffende | Originalbühnenproduktion abgeschlossen ist, muss die betreffende |
Gemeinschaft sich vergewissern, dass das Werk zum ersten Mal im | Gemeinschaft sich vergewissern, dass das Werk zum ersten Mal im |
Europäischen Wirtschaftsraum öffentlich aufgeführt worden ist." | Europäischen Wirtschaftsraum öffentlich aufgeführt worden ist." |
Art. 5 - In denselben Unterabschnitt 4 wird ein Artikel 194ter/2 mit | Art. 5 - In denselben Unterabschnitt 4 wird ein Artikel 194ter/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 194ter/2 - Wenn das in Artikel 194ter oder 194ter/1 § 2 Absatz 1 | "Art. 194ter/2 - Wenn das in Artikel 194ter oder 194ter/1 § 2 Absatz 1 |
Nr. 1 erwähnte in Betracht kommende Werk von einer juristischen Person | Nr. 1 erwähnte in Betracht kommende Werk von einer juristischen Person |
produziert wird, die auf dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt | produziert wird, die auf dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt |
ansässig ist und in die Zuständigkeit des Föderalstaates fällt, | ansässig ist und in die Zuständigkeit des Föderalstaates fällt, |
versteht man für die Anwendung der Artikel 194ter und 194ter/1 unter | versteht man für die Anwendung der Artikel 194ter und 194ter/1 unter |
"betreffende Gemeinschaft" die "zuständige Behörde des | "betreffende Gemeinschaft" die "zuständige Behörde des |
Föderalstaates". | Föderalstaates". |
Der König bestimmt die in Absatz 1 erwähnte zuständige Behörde des | Der König bestimmt die in Absatz 1 erwähnte zuständige Behörde des |
Föderalstaates und die sie betreffenden Verfahren für die Anwendung | Föderalstaates und die sie betreffenden Verfahren für die Anwendung |
der Artikel 194ter und 194ter/1." | der Artikel 194ter und 194ter/1." |
Art. 6 - Artikel 227 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird durch die | Art. 6 - Artikel 227 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird durch die |
Wörter ", mit Ausnahme der in Artikel 227/1 erwähnten juristischen | Wörter ", mit Ausnahme der in Artikel 227/1 erwähnten juristischen |
Personen" ergänzt. | Personen" ergänzt. |
Art. 7 - In Teil I Titel V Kapitel 1 [sic, zu lesen ist: In Titel V | Art. 7 - In Teil I Titel V Kapitel 1 [sic, zu lesen ist: In Titel V |
Kapitel 1] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 227/1 | Kapitel 1] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 227/1 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 227/1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 182 unterliegen | "Art. 227/1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 182 unterliegen |
juristische Personen, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen | juristische Personen, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen |
und als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder als in | und als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder als in |
Betracht kommender Vermittler wie in den Artikeln 194ter und 194ter/1 | Betracht kommender Vermittler wie in den Artikeln 194ter und 194ter/1 |
erwähnt zugelassen sind, gemäß Artikel 179/1 nach den auf die in | erwähnt zugelassen sind, gemäß Artikel 179/1 nach den auf die in |
Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Gebietsfremden anwendbaren Regeln der | Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Gebietsfremden anwendbaren Regeln der |
Steuer der Gebietsfremden für das Steuerjahr, das sich auf einen | Steuer der Gebietsfremden für das Steuerjahr, das sich auf einen |
Besteuerungszeitraum bezieht, in dem sie in Anwendung von Artikel | Besteuerungszeitraum bezieht, in dem sie in Anwendung von Artikel |
194ter/1 ein Rahmenübereinkommen geschlossen haben, und für die drei | 194ter/1 ein Rahmenübereinkommen geschlossen haben, und für die drei |
darauf folgenden Steuerjahre." | darauf folgenden Steuerjahre." |
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft und die Artikel 2 bis 7 sind auf | Belgischen Staatsblatt in Kraft und die Artikel 2 bis 7 sind auf |
Rahmenübereinkommen anwendbar, die ab dem ersten Tag des Monats nach | Rahmenübereinkommen anwendbar, die ab dem ersten Tag des Monats nach |
dieser Veröffentlichung unterzeichnet werden. | dieser Veröffentlichung unterzeichnet werden. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |