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Loi portant sur l'exonération de revenus investis dans une convention-cadre destinée à la production d'une oeuvre scénique. - Traduction allemande Wet houdende de vrijstelling van inkomsten die worden geïnvesteerd in een raamovereenkomst voor de productie van een podiumwerk. - Duitse vertaling
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25 DECEMBRE 2016. - Loi portant sur l'exonération de revenus investis 25 DECEMBER 2016. - Wet houdende de vrijstelling van inkomsten die
dans une convention-cadre destinée à la production d'une oeuvre worden geïnvesteerd in een raamovereenkomst voor de productie van een
scénique. - Traduction allemande podiumwerk. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25
loi du 25 décembre 2016 portant sur l'exonération de revenus investis december 2016 houdende de vrijstelling van inkomsten die worden
dans une convention-cadre destinée à la production d'une oeuvre geïnvesteerd in een raamovereenkomst voor de productie van een
scénique (Moniteur belge du 17 janvier 2017). podiumwerk (Belgisch Staatsblad van 17 januari 2017).
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
25. DEZEMBER 2016 - Gesetz über die Steuerbefreiung für Einkünfte, die 25. DEZEMBER 2016 - Gesetz über die Steuerbefreiung für Einkünfte, die
in ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines Bühnenwerks investiert in ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines Bühnenwerks investiert
werden werden
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Teil I Titel III Kapitel 1 [sic, zu lesen ist: In Titel Art. 2 - In Teil I Titel III Kapitel 1 [sic, zu lesen ist: In Titel
III Kapitel 1] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel III Kapitel 1] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel
179/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 179/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 179/1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 182 unterliegen in "Art. 179/1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 182 unterliegen in
Artikel 220 erwähnte Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Artikel 220 erwähnte Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und
andere juristische Personen, die als in Betracht kommende andere juristische Personen, die als in Betracht kommende
Produktionsgesellschaft oder als in Betracht kommender Vermittler wie Produktionsgesellschaft oder als in Betracht kommender Vermittler wie
in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnt zugelassen sind, der in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnt zugelassen sind, der
Gesellschaftssteuer für das Steuerjahr, das sich auf einen Gesellschaftssteuer für das Steuerjahr, das sich auf einen
Besteuerungszeitraum bezieht, in dem sie in Anwendung von Artikel Besteuerungszeitraum bezieht, in dem sie in Anwendung von Artikel
194ter oder 194ter/1 ein Rahmenübereinkommen geschlossen haben, und 194ter oder 194ter/1 ein Rahmenübereinkommen geschlossen haben, und
für die drei darauf folgenden Steuerjahre." für die drei darauf folgenden Steuerjahre."
Art. 3 - Die Überschrift von Teil I Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Art. 3 - Die Überschrift von Teil I Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3
Unterabschnitt 4 [sic, zu lesen ist: Die Überschrift von Titel III Unterabschnitt 4 [sic, zu lesen ist: Die Überschrift von Titel III
Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4] des Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4] des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ersetzt: Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ersetzt:
"Unternehmen, die in ein Rahmenübereinkommen in Bezug auf die "Unternehmen, die in ein Rahmenübereinkommen in Bezug auf die
Tax-Shelter-Regelung zugunsten der audiovisuellen Produktion oder der Tax-Shelter-Regelung zugunsten der audiovisuellen Produktion oder der
Produktion eines Bühnenwerks investieren". Produktion eines Bühnenwerks investieren".
Art. 4 - In denselben Unterabschnitt 4 wird ein Artikel 194ter/1 mit Art. 4 - In denselben Unterabschnitt 4 wird ein Artikel 194ter/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 194ter/1 - § 1 - Der Anwendungsbereich von Artikel 194ter wird "Art. 194ter/1 - § 1 - Der Anwendungsbereich von Artikel 194ter wird
auf in Betracht kommende Produktionsgesellschaften ausgeweitet, deren auf in Betracht kommende Produktionsgesellschaften ausgeweitet, deren
hauptsächlicher Zweck die Produktion und Entwicklung von hauptsächlicher Zweck die Produktion und Entwicklung von
Originalbühnenproduktionen ist. Originalbühnenproduktionen ist.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter:
1. in Betracht kommendem Werk: in Abweichung von Artikel 194ter § 1 1. in Betracht kommendem Werk: in Abweichung von Artikel 194ter § 1
Absatz 1 Nr. 4 eine Originalbühnenproduktion wie in Nr. 2 erwähnt, die Absatz 1 Nr. 4 eine Originalbühnenproduktion wie in Nr. 2 erwähnt, die
von den zuständigen Diensten der betreffenden Gemeinschaft als von den zuständigen Diensten der betreffenden Gemeinschaft als
europäisches Bühnenwerk zugelassen ist, das heißt: europäisches Bühnenwerk zugelassen ist, das heißt:
- die von einem oder mehreren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten - die von einem oder mehreren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Produzenten realisiert des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Produzenten realisiert
wird oder von einem oder mehreren in einem oder mehreren wird oder von einem oder mehreren in einem oder mehreren
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen
Produzenten überwacht und tatsächlich kontrolliert wird, Produzenten überwacht und tatsächlich kontrolliert wird,
- für die die in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten in - für die die in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten in
Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung innerhalb Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung innerhalb
einer Frist getätigt werden, die spätestens vierundzwanzig Monate nach einer Frist getätigt werden, die spätestens vierundzwanzig Monate nach
dem Datum der Unterzeichnung des in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 5 dem Datum der Unterzeichnung des in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 5
erwähnten Rahmenübereinkommens zum Erhalt der erwähnten Rahmenübereinkommens zum Erhalt der
Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses Werks und Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses Werks und
spätestens einen Monat nach der Premiere des Bühnenwerks endet, spätestens einen Monat nach der Premiere des Bühnenwerks endet,
2. Originalbühnenproduktion: eine Produktion im Bereich Theater, 2. Originalbühnenproduktion: eine Produktion im Bereich Theater,
Zirkus, Straßentheater, Oper, klassische Musik, Tanz oder Musiktheater Zirkus, Straßentheater, Oper, klassische Musik, Tanz oder Musiktheater
einschließlich Musical und Ballett und die Produktion eines einschließlich Musical und Ballett und die Produktion eines
Gesamtspektakels, bei der das Szenario, der Theatertext, die Regie Gesamtspektakels, bei der das Szenario, der Theatertext, die Regie
oder die Szenografie neu sind, oder die eine Neuinterpretation oder die Szenografie neu sind, oder die eine Neuinterpretation
betrifft, betrifft,
3. Gesamtspektakel: eine Kombination verschiedener in Nr. 2 erwähnter 3. Gesamtspektakel: eine Kombination verschiedener in Nr. 2 erwähnter
Bühnenkünste, eventuell ergänzt durch Choreographie, Szenenspiele, Bühnenkünste, eventuell ergänzt durch Choreographie, Szenenspiele,
Spezialeffekte, pyrotechnische Effekte und innovative Technologien im Spezialeffekte, pyrotechnische Effekte und innovative Technologien im
Bereich Ton, Bild und Szenografie, Bereich Ton, Bild und Szenografie,
4. Premiere: die erste Aufführung des Bühnenwerks in Belgien oder in 4. Premiere: die erste Aufführung des Bühnenwerks in Belgien oder in
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums. einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums.
§ 3 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 8 und 9 § 3 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 8 und 9
versteht man unter: versteht man unter:
1. Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und 1. Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und
Verwertung: Ausgaben in Zusammenhang mit der kreativen und technischen Verwertung: Ausgaben in Zusammenhang mit der kreativen und technischen
Produktion des in Betracht kommenden Werks, wie: Produktion des in Betracht kommenden Werks, wie:
- Kosten, die die künstlerischen Rechte decken, mit Ausnahme der - Kosten, die die künstlerischen Rechte decken, mit Ausnahme der
Kosten für die Entwicklung des Szenarios, die im Zeitraum vor dem Kosten für die Entwicklung des Szenarios, die im Zeitraum vor dem
Rahmenübereinkommen entstanden sind, Rahmenübereinkommen entstanden sind,
- Löhne und andere Entschädigungen des Personals oder Entschädigungen - Löhne und andere Entschädigungen des Personals oder Entschädigungen
der selbständigen Dienstleistungserbringer, die mit der Schaffung und der selbständigen Dienstleistungserbringer, die mit der Schaffung und
Ausführung des in Betracht kommenden Werks verbunden sind, Ausführung des in Betracht kommenden Werks verbunden sind,
- Löhne und andere Entschädigungen der Schauspieler, Akrobaten, - Löhne und andere Entschädigungen der Schauspieler, Akrobaten,
Tänzer, Dirigenten, Musiker, Sänger und künstlerischen Funktionen - ob Tänzer, Dirigenten, Musiker, Sänger und künstlerischen Funktionen - ob
sie selbständig sind oder nicht -, die nur mit der Ausführung des in sie selbständig sind oder nicht -, die nur mit der Ausführung des in
Betracht kommenden Werks verbunden sind, Betracht kommenden Werks verbunden sind,
- Soziallasten, die mit den im zweiten und dritten Gedankenstrich - Soziallasten, die mit den im zweiten und dritten Gedankenstrich
erwähnten Löhnen und Kosten verbunden sind, erwähnten Löhnen und Kosten verbunden sind,
- Kosten für Bühnenbilder, Requisiten, Instrumente, Kostüme und - Kosten für Bühnenbilder, Requisiten, Instrumente, Kostüme und
Attribute, die auf die Bühne gebracht werden, Attribute, die auf die Bühne gebracht werden,
- Kosten für Licht, Ton, Spezialeffekte und andere technische Mittel, - Kosten für Licht, Ton, Spezialeffekte und andere technische Mittel,
- Transportkosten in Bezug auf die im fünften und sechsten - Transportkosten in Bezug auf die im fünften und sechsten
Gedankenstrich erwähnten Kosten, Gedankenstrich erwähnten Kosten,
- Kosten für Beförderung und Unterkunft von Personen, die auf einen - Kosten für Beförderung und Unterkunft von Personen, die auf einen
Betrag in Höhe von 25 Prozent der im zweiten und dritten Betrag in Höhe von 25 Prozent der im zweiten und dritten
Gedankenstrich erwähnten Kosten begrenzt sind, Gedankenstrich erwähnten Kosten begrenzt sind,
- Kosten für die Miete von Probe- und Aufführungsräumen, - Kosten für die Miete von Probe- und Aufführungsräumen,
- Versicherungskosten in direktem Zusammenhang mit der Produktion, - Versicherungskosten in direktem Zusammenhang mit der Produktion,
- Kosten für Edition und Verkaufsförderung, die der Produktion eigen - Kosten für Edition und Verkaufsförderung, die der Produktion eigen
sind: Plakate, Flyer, Pressemappe, Website oder mit der Produktion sind: Plakate, Flyer, Pressemappe, Website oder mit der Produktion
verbundene Webseite und Premiere, verbundene Webseite und Premiere,
2. Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion und 2. Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion und
Verwertung stehen: Verwertung stehen:
insbesondere folgende Ausgaben: insbesondere folgende Ausgaben:
- Ausgaben in Bezug auf administrative, finanzielle und rechtliche - Ausgaben in Bezug auf administrative, finanzielle und rechtliche
Organisation und Begleitung der Bühnenproduktion, Organisation und Begleitung der Bühnenproduktion,
- Finanzierungskosten und Provisionen, die im Rahmen der Anwerbung von - Finanzierungskosten und Provisionen, die im Rahmen der Anwerbung von
Unternehmen gezahlt werden, die ein Rahmenübereinkommen zur Produktion Unternehmen gezahlt werden, die ein Rahmenübereinkommen zur Produktion
eines in Betracht kommenden Werks abschließen, eines in Betracht kommenden Werks abschließen,
- Kosten in Zusammenhang mit der Finanzierung des in Betracht - Kosten in Zusammenhang mit der Finanzierung des in Betracht
kommenden Werks oder auf der Grundlage eines in Artikel 194ter § 1 kommenden Werks oder auf der Grundlage eines in Artikel 194ter § 1
Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens gezahlte Summen Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens gezahlte Summen
einschließlich der Kosten für rechtlichen Beistand, einschließlich der Kosten für rechtlichen Beistand,
Rechtsanwaltskosten, Zinsen, Garantiekosten, Verwaltungskosten, Rechtsanwaltskosten, Zinsen, Garantiekosten, Verwaltungskosten,
Provisionen und Repräsentationskosten, Provisionen und Repräsentationskosten,
- Rechnungen, die von dem in Betracht kommenden Anleger erstellt - Rechnungen, die von dem in Betracht kommenden Anleger erstellt
werden, mit Ausnahme der Rechnungen von Unternehmen für technische werden, mit Ausnahme der Rechnungen von Unternehmen für technische
Bühnendienstleistungen, wenn die in Rechnung gestellten Güter oder Bühnendienstleistungen, wenn die in Rechnung gestellten Güter oder
Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit der Produktion stehen Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit der Produktion stehen
und in dem Maße, wie der Betrag dieser Rechnungen dem Preis und in dem Maße, wie der Betrag dieser Rechnungen dem Preis
entspricht, der hätte gezahlt werden müssen, wenn die beteiligten entspricht, der hätte gezahlt werden müssen, wenn die beteiligten
Gesellschaften voneinander völlig unabhängig wären, Gesellschaften voneinander völlig unabhängig wären,
- Vertriebskosten, die zu Lasten der Produktionsgesellschaft sind. - Vertriebskosten, die zu Lasten der Produktionsgesellschaft sind.
Kosten, die grundsätzlich zu Lasten der Einrichtungen gehen, in denen Kosten, die grundsätzlich zu Lasten der Einrichtungen gehen, in denen
die Bühnenproduktion aufgeführt wird, wie beispielsweise die Bühnenproduktion aufgeführt wird, wie beispielsweise
Kulturzentren, kommen nicht in Betracht. Kulturzentren, kommen nicht in Betracht.
§ 4 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 5 kommen Ausgaben, § 4 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 5 kommen Ausgaben,
die während sechs Monaten vor Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens die während sechs Monaten vor Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens
in Bezug auf das in Betracht kommende Werk getätigt werden, niemals in in Bezug auf das in Betracht kommende Werk getätigt werden, niemals in
Betracht. Betracht.
§ 5 - Pro Besteuerungszeitraum wird die in Artikel 194ter § 2 § 5 - Pro Besteuerungszeitraum wird die in Artikel 194ter § 2
vorgesehene Steuerbefreiung zu einem Betrag gewährt, der bei einem vorgesehene Steuerbefreiung zu einem Betrag gewährt, der bei einem
Höchstbetrag von 750.000 EUR auf 50 Prozent der steuerpflichtigen Höchstbetrag von 750.000 EUR auf 50 Prozent der steuerpflichtigen
Gewinnrücklagen des Besteuerungszeitraums begrenzt ist, die vor Gewinnrücklagen des Besteuerungszeitraums begrenzt ist, die vor
Bildung der in Artikel 194ter § 4 erwähnten steuerfreien Rücklage Bildung der in Artikel 194ter § 4 erwähnten steuerfreien Rücklage
festgestellt wurden. Dieser Grenzbetrag und dieser Höchstbetrag sind festgestellt wurden. Dieser Grenzbetrag und dieser Höchstbetrag sind
auf den Gesamtbetrag der in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnten auf den Gesamtbetrag der in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnten
Steuerbefreiungen anwendbar. Steuerbefreiungen anwendbar.
In Abweichung von Artikel 194ter § 8 Absatz 4 beläuft sich die Summe In Abweichung von Artikel 194ter § 8 Absatz 4 beläuft sich die Summe
aller Steuerwerte der Tax-Shelter-Bescheinigungen pro in Betracht aller Steuerwerte der Tax-Shelter-Bescheinigungen pro in Betracht
kommendes Werk auf höchstens 2.500.000 EUR. kommendes Werk auf höchstens 2.500.000 EUR.
§ 6 - Um gemäß Artikel 194ter § 7 Absatz 1 Nr. 3 zweiter § 6 - Um gemäß Artikel 194ter § 7 Absatz 1 Nr. 3 zweiter
Gedankenstrich bescheinigen zu können, dass die Realisierung der Gedankenstrich bescheinigen zu können, dass die Realisierung der
Originalbühnenproduktion abgeschlossen ist, muss die betreffende Originalbühnenproduktion abgeschlossen ist, muss die betreffende
Gemeinschaft sich vergewissern, dass das Werk zum ersten Mal im Gemeinschaft sich vergewissern, dass das Werk zum ersten Mal im
Europäischen Wirtschaftsraum öffentlich aufgeführt worden ist." Europäischen Wirtschaftsraum öffentlich aufgeführt worden ist."
Art. 5 - In denselben Unterabschnitt 4 wird ein Artikel 194ter/2 mit Art. 5 - In denselben Unterabschnitt 4 wird ein Artikel 194ter/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 194ter/2 - Wenn das in Artikel 194ter oder 194ter/1 § 2 Absatz 1 "Art. 194ter/2 - Wenn das in Artikel 194ter oder 194ter/1 § 2 Absatz 1
Nr. 1 erwähnte in Betracht kommende Werk von einer juristischen Person Nr. 1 erwähnte in Betracht kommende Werk von einer juristischen Person
produziert wird, die auf dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt produziert wird, die auf dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt
ansässig ist und in die Zuständigkeit des Föderalstaates fällt, ansässig ist und in die Zuständigkeit des Föderalstaates fällt,
versteht man für die Anwendung der Artikel 194ter und 194ter/1 unter versteht man für die Anwendung der Artikel 194ter und 194ter/1 unter
"betreffende Gemeinschaft" die "zuständige Behörde des "betreffende Gemeinschaft" die "zuständige Behörde des
Föderalstaates". Föderalstaates".
Der König bestimmt die in Absatz 1 erwähnte zuständige Behörde des Der König bestimmt die in Absatz 1 erwähnte zuständige Behörde des
Föderalstaates und die sie betreffenden Verfahren für die Anwendung Föderalstaates und die sie betreffenden Verfahren für die Anwendung
der Artikel 194ter und 194ter/1." der Artikel 194ter und 194ter/1."
Art. 6 - Artikel 227 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird durch die Art. 6 - Artikel 227 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird durch die
Wörter ", mit Ausnahme der in Artikel 227/1 erwähnten juristischen Wörter ", mit Ausnahme der in Artikel 227/1 erwähnten juristischen
Personen" ergänzt. Personen" ergänzt.
Art. 7 - In Teil I Titel V Kapitel 1 [sic, zu lesen ist: In Titel V Art. 7 - In Teil I Titel V Kapitel 1 [sic, zu lesen ist: In Titel V
Kapitel 1] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 227/1 Kapitel 1] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 227/1
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 227/1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 182 unterliegen "Art. 227/1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 182 unterliegen
juristische Personen, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen juristische Personen, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen
und als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder als in und als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder als in
Betracht kommender Vermittler wie in den Artikeln 194ter und 194ter/1 Betracht kommender Vermittler wie in den Artikeln 194ter und 194ter/1
erwähnt zugelassen sind, gemäß Artikel 179/1 nach den auf die in erwähnt zugelassen sind, gemäß Artikel 179/1 nach den auf die in
Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Gebietsfremden anwendbaren Regeln der Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Gebietsfremden anwendbaren Regeln der
Steuer der Gebietsfremden für das Steuerjahr, das sich auf einen Steuer der Gebietsfremden für das Steuerjahr, das sich auf einen
Besteuerungszeitraum bezieht, in dem sie in Anwendung von Artikel Besteuerungszeitraum bezieht, in dem sie in Anwendung von Artikel
194ter/1 ein Rahmenübereinkommen geschlossen haben, und für die drei 194ter/1 ein Rahmenübereinkommen geschlossen haben, und für die drei
darauf folgenden Steuerjahre." darauf folgenden Steuerjahre."
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft und die Artikel 2 bis 7 sind auf Belgischen Staatsblatt in Kraft und die Artikel 2 bis 7 sind auf
Rahmenübereinkommen anwendbar, die ab dem ersten Tag des Monats nach Rahmenübereinkommen anwendbar, die ab dem ersten Tag des Monats nach
dieser Veröffentlichung unterzeichnet werden. dieser Veröffentlichung unterzeichnet werden.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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