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Wet met betrekking tot de aanwijzing en de bevoegdheden van de personeelsleden van het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle belast met de nucleaire inspecties. - Duitse vertaling | Wet met betrekking tot de aanwijzing en de bevoegdheden van de personeelsleden van het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle belast met de nucleaire inspecties. - Duitse vertaling |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
19 MAART 2014. - Wet met betrekking tot de aanwijzing en de | 19 MAART 2014. - Wet met betrekking tot de aanwijzing en de |
bevoegdheden van de personeelsleden van het Federaal Agentschap voor | bevoegdheden van de personeelsleden van het Federaal Agentschap voor |
Nucleaire Controle belast met de nucleaire inspecties. - Duitse | Nucleaire Controle belast met de nucleaire inspecties. - Duitse |
vertaling | vertaling |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 |
maart 2014 met betrekking tot de aanwijzing en de bevoegdheden van de | maart 2014 met betrekking tot de aanwijzing en de bevoegdheden van de |
personeelsleden van het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle | personeelsleden van het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle |
belast met de nucleaire inspecties (Belgisch Staatsblad van 6 juni | belast met de nucleaire inspecties (Belgisch Staatsblad van 6 juni |
2014, erratum Belgisch Staatsblad van 8 juli 2014). | 2014, erratum Belgisch Staatsblad van 8 juli 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
vertaling in Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
19. MÄRZ 2014 - Gesetz über die Bestimmung und die Zuständigkeiten der | 19. MÄRZ 2014 - Gesetz über die Bestimmung und die Zuständigkeiten der |
Personalmitglieder der Föderalagentur für Nuklearkontrolle, die mit | Personalmitglieder der Föderalagentur für Nuklearkontrolle, die mit |
den Nuklearinspektionen beauftragt sind | den Nuklearinspektionen beauftragt sind |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den |
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle | Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle |
Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz | Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz |
der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, | Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, |
abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003 und 30. März 2011, wird | abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003 und 30. März 2011, wird |
die Begriffsbestimmung "Nuklearinspektoren" aufgehoben. | die Begriffsbestimmung "Nuklearinspektoren" aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 3 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
2. April 2003, wird wie folgt ersetzt: | 2. April 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 8 des | "Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 8 des |
Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Zuständigkeiten der | Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Zuständigkeiten der |
Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König zu diesem Zweck | Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König zu diesem Zweck |
bestimmten statutarischen und Vertragspersonalmitglieder der Agentur | bestimmten statutarischen und Vertragspersonalmitglieder der Agentur |
die Einhaltung der Verordnungen der Europäischen Union, die in den | die Einhaltung der Verordnungen der Europäischen Union, die in den |
Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen, die Einhaltung der | Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen, die Einhaltung der |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse |
sowie die Einhaltung der Bedingungen, die in Ausführung dieser | sowie die Einhaltung der Bedingungen, die in Ausführung dieser |
Bestimmungen in den Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen | Bestimmungen in den Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen |
aufgenommen sind, und sind sie mit der Begleitung gemäß Artikel 10 | aufgenommen sind, und sind sie mit der Begleitung gemäß Artikel 10 |
Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur Festlegung geeigneter | Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur Festlegung geeigneter |
Bestimmungen, die es der Internationalen Atomenergie-Organisation | Bestimmungen, die es der Internationalen Atomenergie-Organisation |
ermöglichen, auf belgischem Staatsgebiet Inspektions- und | ermöglichen, auf belgischem Staatsgebiet Inspektions- und |
Verifikationstätigkeiten durchzuführen in Ausführung des | Verifikationstätigkeiten durchzuführen in Ausführung des |
internationalen Übereinkommens vom 5. April 1973 in Ausführung von | internationalen Übereinkommens vom 5. April 1973 in Ausführung von |
Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die | Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die |
Nichtverbreitung von Kernwaffen, beauftragt. | Nichtverbreitung von Kernwaffen, beauftragt. |
§ 2 - Die gemäß § 1 bestimmten Personalmitglieder werden | § 2 - Die gemäß § 1 bestimmten Personalmitglieder werden |
"Nuklearinspektoren" genannt. | "Nuklearinspektoren" genannt. |
§ 3 - Die gemäß § 1 bestimmten Personalmitglieder leisten vor der | § 3 - Die gemäß § 1 bestimmten Personalmitglieder leisten vor der |
Ausübung ihres Amts den Eid mit dem in Anwendung von Artikel 2 des | Ausübung ihres Amts den Eid mit dem in Anwendung von Artikel 2 des |
Dekrets vom 20. Juli 1831 über den Eid bei der Einsetzung der | Dekrets vom 20. Juli 1831 über den Eid bei der Einsetzung der |
repräsentativen konstitutionellen Monarchie vorgesehenen Wortlaut vor | repräsentativen konstitutionellen Monarchie vorgesehenen Wortlaut vor |
dem Minister, der die Aufsicht über die Agentur ausübt, oder seinem | dem Minister, der die Aufsicht über die Agentur ausübt, oder seinem |
Beauftragten. | Beauftragten. |
§ 4 - Die Nuklearinspektoren können ihre Zuständigkeiten auf dem | § 4 - Die Nuklearinspektoren können ihre Zuständigkeiten auf dem |
gesamten belgischen Staatsgebiet ausüben, jedoch nur im Hinblick auf | gesamten belgischen Staatsgebiet ausüben, jedoch nur im Hinblick auf |
die Kontrolle der Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden | die Kontrolle der Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie der Einhaltung der | Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie der Einhaltung der |
Bedingungen, die in Ausführung dieser Bestimmungen in den | Bedingungen, die in Ausführung dieser Bestimmungen in den |
Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen aufgenommen sind, des | Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen aufgenommen sind, des |
Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur Festlegung geeigneter Bestimmungen, die | Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur Festlegung geeigneter Bestimmungen, die |
es der Internationalen Atomenergie-Organisation ermöglichen, auf | es der Internationalen Atomenergie-Organisation ermöglichen, auf |
belgischem Staatsgebiet Inspektions- und Verifikationstätigkeiten | belgischem Staatsgebiet Inspektions- und Verifikationstätigkeiten |
durchzuführen in Ausführung des internationalen Übereinkommens vom 5. | durchzuführen in Ausführung des internationalen Übereinkommens vom 5. |
April 1973 in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrags vom | April 1973 in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrags vom |
1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, des Gesetzes | 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, des Gesetzes |
vom 1. Juni 2005 über die Anwendung des Zusatzprotokolls vom 22. | vom 1. Juni 2005 über die Anwendung des Zusatzprotokolls vom 22. |
September 1998 zum internationalen Übereinkommen vom 5. April 1973 in | September 1998 zum internationalen Übereinkommen vom 5. April 1973 in |
Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli | Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli |
1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sowie der Artikel 477 | 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sowie der Artikel 477 |
bis 477sexies und 488bis des Strafgesetzbuches. | bis 477sexies und 488bis des Strafgesetzbuches. |
§ 5 - Eine aktualisierte namentliche Liste der gemäß § 1 bestimmten | § 5 - Eine aktualisierte namentliche Liste der gemäß § 1 bestimmten |
Personalmitglieder wird mindestens alle zwei Jahre in Form eines | Personalmitglieder wird mindestens alle zwei Jahre in Form eines |
Ministeriellen Erlasses veröffentlicht. | Ministeriellen Erlasses veröffentlicht. |
Die gemäß § 1 zugewiesenen Zuständigkeiten können vom König entzogen | Die gemäß § 1 zugewiesenen Zuständigkeiten können vom König entzogen |
werden." | werden." |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9bis mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 9bis - § 1 - In Abweichung von der Möglichkeit zur Anwendung von | "Art. 9bis - § 1 - In Abweichung von der Möglichkeit zur Anwendung von |
Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches haben die in Artikel 9 | Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches haben die in Artikel 9 |
erwähnten Personalmitglieder das Recht, Verwarnungen zu erteilen und | erwähnten Personalmitglieder das Recht, Verwarnungen zu erteilen und |
dem Zuwiderhandelnden eine Frist zu setzen, damit er sich den | dem Zuwiderhandelnden eine Frist zu setzen, damit er sich den |
Vorschriften anpasst. | Vorschriften anpasst. |
Diese Frist darf sechs Monate nicht übersteigen. | Diese Frist darf sechs Monate nicht übersteigen. |
Fällt der letzte Tag der Frist, um sich den Vorschriften anzupassen, | Fällt der letzte Tag der Frist, um sich den Vorschriften anzupassen, |
auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, | auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, |
wird er auf den ersten folgenden Werktag verschoben. | wird er auf den ersten folgenden Werktag verschoben. |
§ 2 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder können Verstöße | § 2 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder können Verstöße |
gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse sowie gegen | gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse sowie gegen |
die Bedingungen, die in Ausführung dieser Bestimmungen in den | die Bedingungen, die in Ausführung dieser Bestimmungen in den |
Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen aufgenommen sind, durch | Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen aufgenommen sind, durch |
Protokolle feststellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft | Protokolle feststellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft |
haben, sofern dem mutmaßlichen Urheber des Verstoßes innerhalb einer | haben, sofern dem mutmaßlichen Urheber des Verstoßes innerhalb einer |
Frist von sechzig Tagen ab dem Tag nach der Feststellung des Verstoßes | Frist von sechzig Tagen ab dem Tag nach der Feststellung des Verstoßes |
eine Kopie davon übermittelt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Frist | eine Kopie davon übermittelt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Frist |
dient das Protokoll zur Information. | dient das Protokoll zur Information. |
§ 3 - Bei der Erstellung der Protokolle können die von den | § 3 - Bei der Erstellung der Protokolle können die von den |
vorerwähnten Personalmitgliedern gemachten materiellen Feststellungen | vorerwähnten Personalmitgliedern gemachten materiellen Feststellungen |
mit ihrer Beweiskraft von anderen Nuklearinspektoren, von anderen | mit ihrer Beweiskraft von anderen Nuklearinspektoren, von anderen |
Inspektionsdiensten oder von statutarischen oder | Inspektionsdiensten oder von statutarischen oder |
Vertragspersonalmitgliedern, die mit der Aufsicht über die Einhaltung | Vertragspersonalmitgliedern, die mit der Aufsicht über die Einhaltung |
anderer Rechtsvorschriften beauftragt sind, benutzt werden." | anderer Rechtsvorschriften beauftragt sind, benutzt werden." |
Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 2. April 2003, wird wie folgt ersetzt: | vom 2. April 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder, die | "Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder, die |
mit ordnungsgemäßen Legitimationsurkunden ausgestattet sind, verfügen | mit ordnungsgemäßen Legitimationsurkunden ausgestattet sind, verfügen |
bei der Ausübung ihres Auftrags sowohl im Rahmen der Zuständigkeit in | bei der Ausübung ihres Auftrags sowohl im Rahmen der Zuständigkeit in |
Sachen administrative Bearbeitung als auch im Rahmen der Feststellung | Sachen administrative Bearbeitung als auch im Rahmen der Feststellung |
von Verstößen mittels Protokoll über folgende Kontrollbefugnisse: | von Verstößen mittels Protokoll über folgende Kontrollbefugnisse: |
1. Sie haben jederzeit und ohne vorherige Ankündigung freien Zugang zu | 1. Sie haben jederzeit und ohne vorherige Ankündigung freien Zugang zu |
Beförderungsmitteln, Fabriken, Lagern, Krankenhäusern und allgemein zu | Beförderungsmitteln, Fabriken, Lagern, Krankenhäusern und allgemein zu |
allen Betrieben, wo Geräte oder Stoffe, die ionisierende Strahlungen | allen Betrieben, wo Geräte oder Stoffe, die ionisierende Strahlungen |
emittieren können, erzeugt, hergestellt, in Besitz gehalten oder | emittieren können, erzeugt, hergestellt, in Besitz gehalten oder |
verwendet werden, sowie zu allen Orten, von denen sie | verwendet werden, sowie zu allen Orten, von denen sie |
berechtigterweise annehmen können, dass entweder vorerwähnte Geräte | berechtigterweise annehmen können, dass entweder vorerwähnte Geräte |
oder Stoffe, die den Bestimmungen der Rechtsvorschriften, die sie | oder Stoffe, die den Bestimmungen der Rechtsvorschriften, die sie |
überwachen, unterliegen, oder Belege für das Vorhandensein eines | überwachen, unterliegen, oder Belege für das Vorhandensein eines |
Verstoßes angetroffen werden können. Zu Wohnräumen oder zu anderen | Verstoßes angetroffen werden können. Zu Wohnräumen oder zu anderen |
Räumlichkeiten und Orten, die tatsächlich als Wohnung eingerichtet | Räumlichkeiten und Orten, die tatsächlich als Wohnung eingerichtet |
sind und als solche benutzt werden, haben sie jedoch nur Zugang mit | sind und als solche benutzt werden, haben sie jedoch nur Zugang mit |
der vorherigen Erlaubnis des Untersuchungsrichters. Eine Ermächtigung | der vorherigen Erlaubnis des Untersuchungsrichters. Eine Ermächtigung |
zur Hausdurchsuchung für den Zugang zu den bewohnten Räumlichkeiten | zur Hausdurchsuchung für den Zugang zu den bewohnten Räumlichkeiten |
nach 21 Uhr und vor 5 Uhr kann mittels eines mit besonderen Gründen | nach 21 Uhr und vor 5 Uhr kann mittels eines mit besonderen Gründen |
versehenen Antrags an den Untersuchungsrichter erlangt werden. | versehenen Antrags an den Untersuchungsrichter erlangt werden. |
2. Sie können Stoffe oder Proben davon untersuchen oder analysieren | 2. Sie können Stoffe oder Proben davon untersuchen oder analysieren |
lassen. Die Kosten gehen in Anwendung von Artikel 31 § 3 zu Lasten des | lassen. Die Kosten gehen in Anwendung von Artikel 31 § 3 zu Lasten des |
Betreibers oder Inhabers der Stoffe. | Betreibers oder Inhabers der Stoffe. |
3. Sie können unbeschadet der Anwendung von Artikel 47bis des | 3. Sie können unbeschadet der Anwendung von Artikel 47bis des |
Strafprozessgesetzbuches und von Artikel 2bis § 2 des Gesetzes vom 20. | Strafprozessgesetzbuches und von Artikel 2bis § 2 des Gesetzes vom 20. |
Juli 1990 über die Untersuchungshaft entweder allein oder im Beisein | Juli 1990 über die Untersuchungshaft entweder allein oder im Beisein |
von Zeugen den Betreiber oder den Betriebsleiter, seine Angestellten | von Zeugen den Betreiber oder den Betriebsleiter, seine Angestellten |
oder Beauftragten, die Arbeitnehmer, einschließlich der externen | oder Beauftragten, die Arbeitnehmer, einschließlich der externen |
Arbeitnehmer, und alle Personen, deren Vernehmung sie für notwendig | Arbeitnehmer, und alle Personen, deren Vernehmung sie für notwendig |
erachten, über Fakten, deren Kenntnisnahme für die Ausübung der | erachten, über Fakten, deren Kenntnisnahme für die Ausübung der |
Überwachung nützlich ist, vernehmen. Die Vernehmung wird je nach Fall | Überwachung nützlich ist, vernehmen. Die Vernehmung wird je nach Fall |
in einem Inspektionsbericht oder einem Vernehmungsprotokoll | in einem Inspektionsbericht oder einem Vernehmungsprotokoll |
festgehalten. | festgehalten. |
4. Sie können die Personalien der Personen aufnehmen, die sich an den | 4. Sie können die Personalien der Personen aufnehmen, die sich an den |
Orten, die ihrer Kontrolle unterworfen sind, befinden und von denen | Orten, die ihrer Kontrolle unterworfen sind, befinden und von denen |
sie Grund haben zu der Annahme, dass es sich um Betreiber, | sie Grund haben zu der Annahme, dass es sich um Betreiber, |
Betriebsleiter, Angestellte oder Beauftragte, Arbeiter, einschließlich | Betriebsleiter, Angestellte oder Beauftragte, Arbeiter, einschließlich |
externer Arbeiter, oder alle Personen, deren Vernehmung sie für die | externer Arbeiter, oder alle Personen, deren Vernehmung sie für die |
Ausübung der Überwachung für notwendig erachten, handelt. Zu diesem | Ausübung der Überwachung für notwendig erachten, handelt. Zu diesem |
Zweck können sie von diesen Personen die Vorlegung offizieller | Zweck können sie von diesen Personen die Vorlegung offizieller |
Identifizierungsdokumente fordern. Sie können außerdem diese Personen | Identifizierungsdokumente fordern. Sie können außerdem diese Personen |
anhand nichtamtlicher Dokumente, die Letztere ihnen spontan vorlegen, | anhand nichtamtlicher Dokumente, die Letztere ihnen spontan vorlegen, |
identifizieren, wenn diese Personen keine offiziellen | identifizieren, wenn diese Personen keine offiziellen |
Identifizierungsdokumente vorlegen können oder wenn die in Artikel 9 | Identifizierungsdokumente vorlegen können oder wenn die in Artikel 9 |
erwähnten Personalmitglieder an der Echtheit dieser Dokumente oder an | erwähnten Personalmitglieder an der Echtheit dieser Dokumente oder an |
der Identität dieser Personen zweifeln. | der Identität dieser Personen zweifeln. |
5. Sie können sich vor Ort alle Auskünfte erteilen lassen oder sich | 5. Sie können sich vor Ort alle Auskünfte erteilen lassen oder sich |
bei der ersten Forderung an Ort und Stelle alle Bücher, Register, | bei der ersten Forderung an Ort und Stelle alle Bücher, Register, |
Unterlagen, Platten, Magnetbänder oder gleich welche Datenträger, die | Unterlagen, Platten, Magnetbänder oder gleich welche Datenträger, die |
sie für ihre Ermittlungen für erforderlich erachten, vorlegen lassen | sie für ihre Ermittlungen für erforderlich erachten, vorlegen lassen |
und davon Auszüge, Duplikate, Ausdrucke, Listings, Kopien oder | und davon Auszüge, Duplikate, Ausdrucke, Listings, Kopien oder |
Fotokopien anfertigen oder sich diese kostenlos zukommen lassen oder | Fotokopien anfertigen oder sich diese kostenlos zukommen lassen oder |
sogar gleich welchen vorerwähnten Datenträger gegen | sogar gleich welchen vorerwähnten Datenträger gegen |
Empfangsbescheinigung beschlagnahmen. Der ursprüngliche Datenträger | Empfangsbescheinigung beschlagnahmen. Der ursprüngliche Datenträger |
muss von der Agentur aufbewahrt werden, bis ein formell | muss von der Agentur aufbewahrt werden, bis ein formell |
rechtskräftiges Urteil oder ein formell rechtskräftiger Entscheid | rechtskräftiges Urteil oder ein formell rechtskräftiger Entscheid |
verkündet, das Verfahren eingestellt oder die gemäß den Artikeln 53 | verkündet, das Verfahren eingestellt oder die gemäß den Artikeln 53 |
bis 62 auferlegte administrative Geldbuße gezahlt worden ist. | bis 62 auferlegte administrative Geldbuße gezahlt worden ist. |
6. Sie können alle für ihre Untersuchung erforderlichen Datenträger, | 6. Sie können alle für ihre Untersuchung erforderlichen Datenträger, |
die sich in den Betrieben oder an anderen Orten befinden, die ihrer | die sich in den Betrieben oder an anderen Orten befinden, die ihrer |
Kontrolle unterworfen sind, ermitteln und untersuchen. | Kontrolle unterworfen sind, ermitteln und untersuchen. |
7. Sie können anhand von Fotos, Ausdrucken und Film- oder | 7. Sie können anhand von Fotos, Ausdrucken und Film- oder |
Videoaufnahmen Feststellungen machen, mit Ausnahme der Feststellungen, | Videoaufnahmen Feststellungen machen, mit Ausnahme der Feststellungen, |
die sich aus Observationen im Sinne von Artikel 47sexies und folgenden | die sich aus Observationen im Sinne von Artikel 47sexies und folgenden |
des Strafprozessgesetzbuches oder aus dem Abhören von | des Strafprozessgesetzbuches oder aus dem Abhören von |
Telefongesprächen im Sinne von Artikel 90ter und folgenden des | Telefongesprächen im Sinne von Artikel 90ter und folgenden des |
Strafprozessgesetzbuches ergeben. | Strafprozessgesetzbuches ergeben. |
Sie können auch Bildmaterial von Dritten verwenden, sofern diese | Sie können auch Bildmaterial von Dritten verwenden, sofern diese |
Personen dieses Material rechtmäßig aufgenommen oder erhalten haben. | Personen dieses Material rechtmäßig aufgenommen oder erhalten haben. |
Die Feststellungen, die die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder | Die Feststellungen, die die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder |
anhand des von ihnen aufgenommenen Bildmaterials gemacht haben, müssen | anhand des von ihnen aufgenommenen Bildmaterials gemacht haben, müssen |
folgende Daten enthalten: | folgende Daten enthalten: |
-Identität des Nuklearinspektors, | -Identität des Nuklearinspektors, |
- Bestimmung, aufgrund deren der Nuklearinspektor befugt ist, zu | - Bestimmung, aufgrund deren der Nuklearinspektor befugt ist, zu |
handeln, | handeln, |
- Ort und Datum des Verstoßes, | - Ort und Datum des Verstoßes, |
- Identität des mutmaßlichen Urhebers und der Betroffenen, | - Identität des mutmaßlichen Urhebers und der Betroffenen, |
- Bestimmung, gegen die verstoßen wurde, | - Bestimmung, gegen die verstoßen wurde, |
- kurzgefasste Darlegung des Sachverhalts in Bezug auf die begangenen | - kurzgefasste Darlegung des Sachverhalts in Bezug auf die begangenen |
Verstöße, | Verstöße, |
- Tag, Datum, Uhrzeit und genaue Beschreibung des Orts, an dem das | - Tag, Datum, Uhrzeit und genaue Beschreibung des Orts, an dem das |
Bildmaterial aufgenommen worden ist, | Bildmaterial aufgenommen worden ist, |
- vollständige Identifizierung der technischen Mittel, mit denen das | - vollständige Identifizierung der technischen Mittel, mit denen das |
Bildmaterial aufgenommen worden ist, | Bildmaterial aufgenommen worden ist, |
- Beschreibung von dem, was auf dem betreffenden Bildmaterial zu sehen | - Beschreibung von dem, was auf dem betreffenden Bildmaterial zu sehen |
ist, und Zusammenhang mit dem festgestellten Verstoß, | ist, und Zusammenhang mit dem festgestellten Verstoß, |
- im Fall einer Detailaufnahme, Hinweis auf dem Bildmaterial, anhand | - im Fall einer Detailaufnahme, Hinweis auf dem Bildmaterial, anhand |
dessen der Maßstab festgestellt werden kann, | dessen der Maßstab festgestellt werden kann, |
- im Fall mehrerer Vervielfältigungen oder mehrerer Träger, | - im Fall mehrerer Vervielfältigungen oder mehrerer Träger, |
Nummerierung dieser Vervielfältigungen beziehungsweise Träger. | Nummerierung dieser Vervielfältigungen beziehungsweise Träger. |
Der ursprüngliche Bildträger muss von der Agentur aufbewahrt werden, | Der ursprüngliche Bildträger muss von der Agentur aufbewahrt werden, |
bis ein rechtskräftiges Urteil oder ein formell rechtskräftiger | bis ein rechtskräftiges Urteil oder ein formell rechtskräftiger |
Entscheid verkündet, das Verfahren eingestellt oder die gemäß den | Entscheid verkündet, das Verfahren eingestellt oder die gemäß den |
Artikeln 53 bis 62 auferlegte administrative Geldbuße gezahlt worden | Artikeln 53 bis 62 auferlegte administrative Geldbuße gezahlt worden |
ist. | ist. |
8. Sie können unmittelbar, kostenlos und auf einfaches Verlangen alle | 8. Sie können unmittelbar, kostenlos und auf einfaches Verlangen alle |
für ihre Untersuchung erforderlichen Datenträger bei dem Dienst, der | für ihre Untersuchung erforderlichen Datenträger bei dem Dienst, der |
die physikalische Kontrolle in der Einrichtung durchführt, die | die physikalische Kontrolle in der Einrichtung durchführt, die |
Gegenstand der Untersuchung ist, bei dem Dienst, der diese Kontrolle | Gegenstand der Untersuchung ist, bei dem Dienst, der diese Kontrolle |
überwacht, oder bei den in Artikel 14bis erwähnten Einheiten sowie bei | überwacht, oder bei den in Artikel 14bis erwähnten Einheiten sowie bei |
den Verkäufern, Lieferanten, Herstellern und Importeuren von Quellen | den Verkäufern, Lieferanten, Herstellern und Importeuren von Quellen |
ionisierender Strahlungen und bei den Experten, die Arbeiten in den | ionisierender Strahlungen und bei den Experten, die Arbeiten in den |
Betrieben ausführen, anfordern oder ermitteln und untersuchen. | Betrieben ausführen, anfordern oder ermitteln und untersuchen. |
9. Sie können anordnen, dass die Unterlagen, deren Anschlag durch die | 9. Sie können anordnen, dass die Unterlagen, deren Anschlag durch die |
Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, vorgesehen ist, | Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, vorgesehen ist, |
innerhalb einer von ihnen bestimmten Frist oder unverzüglich | innerhalb einer von ihnen bestimmten Frist oder unverzüglich |
tatsächlich angeschlagen werden und angeschlagen bleiben. | tatsächlich angeschlagen werden und angeschlagen bleiben. |
§ 2 - Die Beschlagnahme von medizinischen Akten kann nur vom | § 2 - Die Beschlagnahme von medizinischen Akten kann nur vom |
Untersuchungsrichter angeordnet werden. | Untersuchungsrichter angeordnet werden. |
§ 3 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder können im Fall | § 3 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder können im Fall |
einer Behinderung im Rahmen der in § 1 erwähnten Befugnisse ein | einer Behinderung im Rahmen der in § 1 erwähnten Befugnisse ein |
Protokoll wegen Behinderung der Überwachung erstellen. | Protokoll wegen Behinderung der Überwachung erstellen. |
Sie können den Beistand der föderalen oder lokalen Polizei anfordern." | Sie können den Beistand der föderalen oder lokalen Polizei anfordern." |
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10bis mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10bis - § 1 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder | "Art. 10bis - § 1 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder |
gewährleisten die Vertraulichkeit der Daten vertraulicher Art oder der | gewährleisten die Vertraulichkeit der Daten vertraulicher Art oder der |
Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihres Auftrags | Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihres Auftrags |
Kenntnis erhalten, und vergewissern sich, dass diese Daten | Kenntnis erhalten, und vergewissern sich, dass diese Daten |
ausschließlich für die Ausübung ihres Überwachungsauftrags verwendet | ausschließlich für die Ausübung ihres Überwachungsauftrags verwendet |
werden. | werden. |
Auskünfte im Zusammenhang mit personenbezogenen medizinischen Daten | Auskünfte im Zusammenhang mit personenbezogenen medizinischen Daten |
dürfen nur unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht mitgeteilt | dürfen nur unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht mitgeteilt |
oder verwendet werden. | oder verwendet werden. |
Wenn die in Artikel 10 § 1 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Datenträger | Wenn die in Artikel 10 § 1 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Datenträger |
personenbezogene Daten enthalten, die die Gesundheit betreffen, | personenbezogene Daten enthalten, die die Gesundheit betreffen, |
erfolgen der Zugang zu diesen Datenträgern sowie die Bearbeitung und | erfolgen der Zugang zu diesen Datenträgern sowie die Bearbeitung und |
Speicherung der darin enthaltenen Informationen durch die in Artikel 9 | Speicherung der darin enthaltenen Informationen durch die in Artikel 9 |
erwähnten Personalmitglieder, die ein gesetzliches Diplom eines | erwähnten Personalmitglieder, die ein gesetzliches Diplom eines |
Doktors der Medizin besitzen. | Doktors der Medizin besitzen. |
§ 2 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder teilen die bei der | § 2 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder teilen die bei der |
Ermittlung gesammelten zweckdienlichen Auskünfte den | Ermittlung gesammelten zweckdienlichen Auskünfte den |
Personalmitgliedern, die mit der Überwachung anderer | Personalmitgliedern, die mit der Überwachung anderer |
Rechtsvorschriften beauftragt sind, mit. | Rechtsvorschriften beauftragt sind, mit. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf |
Vorschlag des Ministers des Innern und der Minister, die für die | Vorschlag des Ministers des Innern und der Minister, die für die |
Inspektionsdienste im Sinne von Absatz 1 verantwortlich sind, die | Inspektionsdienste im Sinne von Absatz 1 verantwortlich sind, die |
Modalitäten des Auskunftsaustauschs. | Modalitäten des Auskunftsaustauschs. |
Jedoch dürfen Auskünfte, die bei der Ausübung von Pflichten gesammelt | Jedoch dürfen Auskünfte, die bei der Ausübung von Pflichten gesammelt |
worden sind, die von der Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, nur | worden sind, die von der Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, nur |
mit deren Erlaubnis mitgeteilt werden und dürfen Urkunden, | mit deren Erlaubnis mitgeteilt werden und dürfen Urkunden, |
Schriftstücke, Register, Unterlagen oder Auskünfte über | Schriftstücke, Register, Unterlagen oder Auskünfte über |
Gerichtsverfahren nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des | Gerichtsverfahren nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des |
Generalprokurators mitgeteilt werden. | Generalprokurators mitgeteilt werden. |
§ 3 - Alle öffentlichen Dienste, die von der Föderalregierung | § 3 - Alle öffentlichen Dienste, die von der Föderalregierung |
abhängen, müssen, und die anderen öffentlichen Dienste, einschließlich | abhängen, müssen, und die anderen öffentlichen Dienste, einschließlich |
Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte, | Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte, |
Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, | Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, |
Gemeindeföderationen, Gemeinden, Vereinigungen, denen sie angehören, | Gemeindeföderationen, Gemeinden, Vereinigungen, denen sie angehören, |
und öffentlicher Institutionen, die von ihnen abhängen, können den | und öffentlicher Institutionen, die von ihnen abhängen, können den |
Nuklearinspektoren auf deren Antrag hin alle Auskünfte erteilen, alle | Nuklearinspektoren auf deren Antrag hin alle Auskünfte erteilen, alle |
Bücher, Register, Unterlagen, Platten, Magnetbänder oder gleich welche | Bücher, Register, Unterlagen, Platten, Magnetbänder oder gleich welche |
anderen Datenträger zur Kenntnisnahme vorlegen und ihnen Auszüge, | anderen Datenträger zur Kenntnisnahme vorlegen und ihnen Auszüge, |
Duplikate, Ausdrucke, Listings, Kopien oder Fotokopien aushändigen, | Duplikate, Ausdrucke, Listings, Kopien oder Fotokopien aushändigen, |
die die Nuklearinspektoren für die Überwachung des Gesetzes und seiner | die die Nuklearinspektoren für die Überwachung des Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse, mit der sie beauftragt sind, für notwendig | Ausführungserlasse, mit der sie beauftragt sind, für notwendig |
erachten. | erachten. |
Alle vorerwähnten Dienste, mit Ausnahme der Dienste der Gemeinschaften | Alle vorerwähnten Dienste, mit Ausnahme der Dienste der Gemeinschaften |
und Regionen, sind verpflichtet, diese Auskünfte, Auszüge, Duplikate, | und Regionen, sind verpflichtet, diese Auskünfte, Auszüge, Duplikate, |
Ausdrucke, Listings, Kopien oder Fotokopien kostenlos zur Verfügung zu | Ausdrucke, Listings, Kopien oder Fotokopien kostenlos zur Verfügung zu |
stellen. | stellen. |
Feststellungen, Akten, Schriftstücke, Register, Unterlagen oder | Feststellungen, Akten, Schriftstücke, Register, Unterlagen oder |
Auskünfte, die bei der Ausübung von Pflichten gesammelt worden sind, | Auskünfte, die bei der Ausübung von Pflichten gesammelt worden sind, |
die von der zuständigen Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen | die von der zuständigen Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen |
jedoch nur mit deren ausdrücklicher Erlaubnis mitgeteilt werden. | jedoch nur mit deren ausdrücklicher Erlaubnis mitgeteilt werden. |
Ein in Anwendung von Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes vom 8. | Ein in Anwendung von Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes vom 8. |
August 1980 zur Reform der Institutionen abgeschlossenes | August 1980 zur Reform der Institutionen abgeschlossenes |
Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den | Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den |
Regionen regelt die Mitteilung von Auskünften durch die Dienste der | Regionen regelt die Mitteilung von Auskünften durch die Dienste der |
Gemeinschaften und Regionen sowie die anderen Formen des gegenseitigen | Gemeinschaften und Regionen sowie die anderen Formen des gegenseitigen |
Beistands und der Zusammenarbeit. | Beistands und der Zusammenarbeit. |
§ 4 - Jede Entscheidung über die Strafverfolgung aufgrund eines | § 4 - Jede Entscheidung über die Strafverfolgung aufgrund eines |
Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, | Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, |
wird den in Artikel 9 erwähnten Personalmitgliedern, die das Protokoll | wird den in Artikel 9 erwähnten Personalmitgliedern, die das Protokoll |
erstellt haben, auf ihren Antrag hin zur Kenntnis gebracht. | erstellt haben, auf ihren Antrag hin zur Kenntnis gebracht. |
Die Mitteilung dieser Entscheidung an die in Artikel 9 erwähnten | Die Mitteilung dieser Entscheidung an die in Artikel 9 erwähnten |
Personalmitglieder erfolgt je nach Fall auf Veranlassung des Organs | Personalmitglieder erfolgt je nach Fall auf Veranlassung des Organs |
der Staatsanwaltschaft, das sie getroffen hat, des Greffiers des | der Staatsanwaltschaft, das sie getroffen hat, des Greffiers des |
Gerichts Erster Instanz oder des Appellationshofs, der sie | Gerichts Erster Instanz oder des Appellationshofs, der sie |
ausgesprochen hat. | ausgesprochen hat. |
§ 5 - Die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten, die | § 5 - Die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten, die |
mit einer Strafsache befasst ist, deren Untersuchung schwerwiegende | mit einer Strafsache befasst ist, deren Untersuchung schwerwiegende |
Indizien für Verstöße gegen das Gesetz und seine Ausführungserlasse | Indizien für Verstöße gegen das Gesetz und seine Ausführungserlasse |
aufweist, kann den Generaldirektor der Agentur hiervon in Kenntnis | aufweist, kann den Generaldirektor der Agentur hiervon in Kenntnis |
setzen." | setzen." |
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10ter mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10ter - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder dürfen in | "Art. 10ter - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder dürfen in |
den Unternehmen oder Einrichtungen, mit deren Aufsicht sie beauftragt | den Unternehmen oder Einrichtungen, mit deren Aufsicht sie beauftragt |
sind, keinerlei direkte oder indirekte Interessen haben, die ihre | sind, keinerlei direkte oder indirekte Interessen haben, die ihre |
Objektivität beeinträchtigen können." | Objektivität beeinträchtigen können." |
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10quater mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10quater - § 1 - Infolge der Feststellung eines Verstoßes gegen | "Art. 10quater - § 1 - Infolge der Feststellung eines Verstoßes gegen |
das Gesetz oder seine Ausführungserlasse oder der Nichteinhaltung der | das Gesetz oder seine Ausführungserlasse oder der Nichteinhaltung der |
Bedingungen, die in den in Ausführung dieser Bestimmungen erteilten | Bedingungen, die in den in Ausführung dieser Bestimmungen erteilten |
Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen aufgenommen sind, können | Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen aufgenommen sind, können |
die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder dem Betreiber oder | die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder dem Betreiber oder |
Betriebsleiter administrative Maßnahmen auferlegen. | Betriebsleiter administrative Maßnahmen auferlegen. |
§ 2 - Die administrativen Maßnahmen können folgende Formen annehmen: | § 2 - Die administrativen Maßnahmen können folgende Formen annehmen: |
1. Befehl an den Betreiber oder den Betriebsleiter, Maßnahmen zu | 1. Befehl an den Betreiber oder den Betriebsleiter, Maßnahmen zu |
ergreifen, um dem Verstoß ein Ende zu setzen, dessen Folgen ganz oder | ergreifen, um dem Verstoß ein Ende zu setzen, dessen Folgen ganz oder |
teilweise zu beheben oder dessen Wiederholung vorzubeugen, | teilweise zu beheben oder dessen Wiederholung vorzubeugen, |
2. Befehl an den Betreiber oder den Betriebsleiter, die Tätigkeiten, | 2. Befehl an den Betreiber oder den Betriebsleiter, die Tätigkeiten, |
die Arbeiten oder die Verwendung von Sachen einzustellen, ihre Folgen | die Arbeiten oder die Verwendung von Sachen einzustellen, ihre Folgen |
ganz oder teilweise zu beheben oder deren Wiederholung vorzubeugen, | ganz oder teilweise zu beheben oder deren Wiederholung vorzubeugen, |
3. tatsächliche Maßnahme, die die in Artikel 9 erwähnten | 3. tatsächliche Maßnahme, die die in Artikel 9 erwähnten |
Personalmitglieder auf Kosten des Betreibers oder des Betriebsleiters | Personalmitglieder auf Kosten des Betreibers oder des Betriebsleiters |
ergreifen, um dem Verstoß ein Ende zu setzen, dessen Folgen ganz oder | ergreifen, um dem Verstoß ein Ende zu setzen, dessen Folgen ganz oder |
teilweise zu beheben oder dessen Wiederholung vorzubeugen, | teilweise zu beheben oder dessen Wiederholung vorzubeugen, |
4. Kombination der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Maßnahmen. | 4. Kombination der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Maßnahmen. |
In den in § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Fällen wird die Entscheidung | In den in § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Fällen wird die Entscheidung |
zur Auferlegung einer administrativen Maßnahme mit einer | zur Auferlegung einer administrativen Maßnahme mit einer |
Ausführungsfrist versehen. | Ausführungsfrist versehen. |
In den in § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Fällen werden in der | In den in § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Fällen werden in der |
Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Maßnahme | Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Maßnahme |
gegebenenfalls die Bedingungen beschrieben, die erfüllt sein müssen, | gegebenenfalls die Bedingungen beschrieben, die erfüllt sein müssen, |
damit die administrative Maßnahme aufgehoben wird. | damit die administrative Maßnahme aufgehoben wird. |
§ 3 - Die administrativen Maßnahmen können insbesondere Folgendes | § 3 - Die administrativen Maßnahmen können insbesondere Folgendes |
beinhalten: | beinhalten: |
1. Einstellung oder Ausführung von Arbeiten, Handlungen oder | 1. Einstellung oder Ausführung von Arbeiten, Handlungen oder |
Tätigkeiten, | Tätigkeiten, |
2. Benutzungsverbot oder Versiegelung von Gebäuden, Anlagen, | 2. Benutzungsverbot oder Versiegelung von Gebäuden, Anlagen, |
Maschinen, Geräten, Transportmitteln, Versandstücken und radioaktiven | Maschinen, Geräten, Transportmitteln, Versandstücken und radioaktiven |
Stoffen, | Stoffen, |
3. vollständige oder teilweise Schließung eines Betriebs, | 3. vollständige oder teilweise Schließung eines Betriebs, |
4. Entsorgung von Gegenständen, Maschinen, Geräten, Versandstücken und | 4. Entsorgung von Gegenständen, Maschinen, Geräten, Versandstücken und |
radioaktiven Stoffen, | radioaktiven Stoffen, |
5. Lagerung von Gegenständen, Maschinen, Geräten, Versandstücken und | 5. Lagerung von Gegenständen, Maschinen, Geräten, Versandstücken und |
radioaktiven Stoffen an einem angemessenen Ort. | radioaktiven Stoffen an einem angemessenen Ort. |
§ 4 - Für die Ausführung der in § 2 Nr. 3 erwähnten administrativen | § 4 - Für die Ausführung der in § 2 Nr. 3 erwähnten administrativen |
Maßnahmen können die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder die | Maßnahmen können die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder die |
Kontrollbefugnisse, wie in Artikel 10bis § 1 beschrieben, anwenden. | Kontrollbefugnisse, wie in Artikel 10bis § 1 beschrieben, anwenden. |
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10quinquies mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10quinquies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10quinquies - § 1 - Die administrativen Maßnahmen werden | "Art. 10quinquies - § 1 - Die administrativen Maßnahmen werden |
schriftlich auferlegt. Die Entscheidung zur Auferlegung einer | schriftlich auferlegt. Die Entscheidung zur Auferlegung einer |
administrativen Maßnahme wird dem Betreiber oder dem Betriebsleiter | administrativen Maßnahme wird dem Betreiber oder dem Betriebsleiter |
per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung | per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung |
notifiziert. | notifiziert. |
Die Entscheidung enthält mindestens folgende Angaben: | Die Entscheidung enthält mindestens folgende Angaben: |
1. nicht eingehaltene Bestimmung(en), | 1. nicht eingehaltene Bestimmung(en), |
2. Übersicht über die Feststellungen in Bezug auf den Verstoß, | 2. Übersicht über die Feststellungen in Bezug auf den Verstoß, |
3. Identität der in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder, | 3. Identität der in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder, |
4. Beschreibung der auferlegten administrativen Maßnahmen und Frist | 4. Beschreibung der auferlegten administrativen Maßnahmen und Frist |
für ihre Ausführung, | für ihre Ausführung, |
5. gegebenenfalls Bedingungen, unter denen die in Artikel 10quater § 2 | 5. gegebenenfalls Bedingungen, unter denen die in Artikel 10quater § 2 |
Nr. 1 und 2 beschriebenen administrativen Maßnahmen erlöschen, | Nr. 1 und 2 beschriebenen administrativen Maßnahmen erlöschen, |
6. Möglichkeit, gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer | 6. Möglichkeit, gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer |
administrativen Maßnahme Widerspruch beim Minister, dem die Agentur | administrativen Maßnahme Widerspruch beim Minister, dem die Agentur |
untersteht, einzulegen, und zu beachtende Formen und Fristen. | untersteht, einzulegen, und zu beachtende Formen und Fristen. |
Die administrativen Maßnahmen werden außer in Dringlichkeitsfällen | Die administrativen Maßnahmen werden außer in Dringlichkeitsfällen |
nach Anhörung des Betreibers oder des Betriebsleiters auferlegt. | nach Anhörung des Betreibers oder des Betriebsleiters auferlegt. |
§ 2 - Die in Artikel 10quater § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen | § 2 - Die in Artikel 10quater § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen |
administrativen Maßnahmen können von Amts wegen oder auf Antrag des | administrativen Maßnahmen können von Amts wegen oder auf Antrag des |
Betreibers oder des Betriebsleiters aufgehoben werden, wenn die in der | Betreibers oder des Betriebsleiters aufgehoben werden, wenn die in der |
Entscheidung beschriebenen Bedingungen erfüllt sind oder wenn | Entscheidung beschriebenen Bedingungen erfüllt sind oder wenn |
außergewöhnliche Umstände auftreten beziehungsweise sich die Situation | außergewöhnliche Umstände auftreten beziehungsweise sich die Situation |
entwickelt. | entwickelt. |
§ 3 - Der Betreiber oder der Betriebsleiter, dem eine in Artikel | § 3 - Der Betreiber oder der Betriebsleiter, dem eine in Artikel |
10quater § 2 Nr. 1 oder 2 erwähnte administrative Maßnahme auferlegt | 10quater § 2 Nr. 1 oder 2 erwähnte administrative Maßnahme auferlegt |
wird, kann die Aufhebung dieser administrativen Maßnahme bei dem in | wird, kann die Aufhebung dieser administrativen Maßnahme bei dem in |
Artikel 9 erwähnten Personalmitglied, das die Maßnahme auferlegt hat, | Artikel 9 erwähnten Personalmitglied, das die Maßnahme auferlegt hat, |
beantragen. | beantragen. |
Das in Artikel 9 erwähnte Personalmitglied, das die Maßnahme auferlegt | Das in Artikel 9 erwähnte Personalmitglied, das die Maßnahme auferlegt |
hat, entscheidet innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab | hat, entscheidet innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab |
Notifizierung des per Einschreiben mit Rückschein oder gegen | Notifizierung des per Einschreiben mit Rückschein oder gegen |
Empfangsbestätigung eingereichten Antrags. | Empfangsbestätigung eingereichten Antrags. |
Die Entscheidung wird dem Betreiber oder dem Betriebsleiter innerhalb | Die Entscheidung wird dem Betreiber oder dem Betriebsleiter innerhalb |
einer Frist von zehn Tagen beginnend am Tag nach dem Tag, an dem die | einer Frist von zehn Tagen beginnend am Tag nach dem Tag, an dem die |
Entscheidung getroffen wurde, übermittelt." | Entscheidung getroffen wurde, übermittelt." |
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10sexies mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10sexies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10sexies - § 1 - Die in Artikel 10quater § 2 Nr. 1 und 2 | "Art. 10sexies - § 1 - Die in Artikel 10quater § 2 Nr. 1 und 2 |
erwähnten administrativen Maßnahmen können mit einem administrativen | erwähnten administrativen Maßnahmen können mit einem administrativen |
Zwangsgeld verbunden werden, falls der Einstellungs- oder | Zwangsgeld verbunden werden, falls der Einstellungs- oder |
Behebungsbefehl nicht oder nicht vollständig ausgeführt wird. | Behebungsbefehl nicht oder nicht vollständig ausgeführt wird. |
In der Entscheidung zur Auferlegung einer in Artikel 10quater § 2 Nr. | In der Entscheidung zur Auferlegung einer in Artikel 10quater § 2 Nr. |
1 und 2 erwähnten administrativen Maßnahme werden die Höhe des | 1 und 2 erwähnten administrativen Maßnahme werden die Höhe des |
Zwangsgelds und die Modalitäten festgelegt. | Zwangsgelds und die Modalitäten festgelegt. |
§ 2 - Das Zwangsgeld kann entweder auf einen einmaligen Betrag oder | § 2 - Das Zwangsgeld kann entweder auf einen einmaligen Betrag oder |
einen bestimmten Betrag pro Zeiteinheit oder pro Verstoß festgelegt | einen bestimmten Betrag pro Zeiteinheit oder pro Verstoß festgelegt |
werden. In den beiden letzten Fällen kann zudem ein Betrag bestimmt | werden. In den beiden letzten Fällen kann zudem ein Betrag bestimmt |
werden, über den hinaus kein Zwangsgeld mehr verwirkt wird. | werden, über den hinaus kein Zwangsgeld mehr verwirkt wird. |
§ 3 - Auf Antrag des Betreibers oder des Betriebsleiters kann das | § 3 - Auf Antrag des Betreibers oder des Betriebsleiters kann das |
Zwangsgeld aufgehoben werden, kann seine Laufzeit während einer | Zwangsgeld aufgehoben werden, kann seine Laufzeit während einer |
bestimmten Zeit ausgesetzt werden oder kann seine Höhe verringert | bestimmten Zeit ausgesetzt werden oder kann seine Höhe verringert |
werden, wenn es ihm endgültig oder zeitweilig, völlig oder teilweise | werden, wenn es ihm endgültig oder zeitweilig, völlig oder teilweise |
unmöglich ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. | unmöglich ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. |
Die Aufhebung der administrativen Maßnahme führt automatisch zur | Die Aufhebung der administrativen Maßnahme führt automatisch zur |
Aufhebung des administrativen Zwangsgelds. | Aufhebung des administrativen Zwangsgelds. |
§ 4 - Das Zwangsgeld ist bei Ablauf der Frist für die Ausführung des | § 4 - Das Zwangsgeld ist bei Ablauf der Frist für die Ausführung des |
Einstellungs- oder Behebungsbefehls von Rechts wegen einforderbar. | Einstellungs- oder Behebungsbefehls von Rechts wegen einforderbar. |
Das Zwangsgeld verjährt nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab | Das Zwangsgeld verjährt nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab |
dem Datum, an dem es verwirkt worden ist. | dem Datum, an dem es verwirkt worden ist. |
Die administrativen Zwangsgelder werden gemäß Artikel 30bis §§ 4 und 5 | Die administrativen Zwangsgelder werden gemäß Artikel 30bis §§ 4 und 5 |
zugunsten der Agentur erhoben und beigetrieben." | zugunsten der Agentur erhoben und beigetrieben." |
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10septies mit folgendem | Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10septies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10septies - § 1 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder | "Art. 10septies - § 1 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder |
können alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich organisatorischer | können alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich organisatorischer |
Maßnahmen, ergreifen oder auferlegen, die sie für die Gesundheit und | Maßnahmen, ergreifen oder auferlegen, die sie für die Gesundheit und |
Sicherheit der Arbeitnehmer und der Bevölkerung sowie für den | Sicherheit der Arbeitnehmer und der Bevölkerung sowie für den |
Umweltschutz auf Ebene der ionisierenden Strahlungen für erforderlich | Umweltschutz auf Ebene der ionisierenden Strahlungen für erforderlich |
erachten, und zwar sowohl um den Gefährdungen vorzubeugen als auch um | erachten, und zwar sowohl um den Gefährdungen vorzubeugen als auch um |
Mängel oder Belästigungen, die sie feststellen und als Gefährdung | Mängel oder Belästigungen, die sie feststellen und als Gefährdung |
betrachten, zu bekämpfen oder zu beseitigen. | betrachten, zu bekämpfen oder zu beseitigen. |
§ 2 - Diese Sicherheitsmaßnahmen werden schriftlich auferlegt. Die | § 2 - Diese Sicherheitsmaßnahmen werden schriftlich auferlegt. Die |
Entscheidung zur Auferlegung einer Sicherheitsmaßnahme wird der | Entscheidung zur Auferlegung einer Sicherheitsmaßnahme wird der |
verantwortlichen Person per Einschreiben mit Rückschein oder gegen | verantwortlichen Person per Einschreiben mit Rückschein oder gegen |
Empfangsbestätigung notifiziert. | Empfangsbestätigung notifiziert. |
Die Entscheidung enthält mindestens Folgendes: | Die Entscheidung enthält mindestens Folgendes: |
1. Beschreibung der Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der | 1. Beschreibung der Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der |
Arbeitnehmer, der Bevölkerung und der Umwelt, | Arbeitnehmer, der Bevölkerung und der Umwelt, |
2. Beschreibung der Sicherheitsmaßnahme und eventuelle | 2. Beschreibung der Sicherheitsmaßnahme und eventuelle |
Ausführungsfrist, | Ausführungsfrist, |
3. Möglichkeit, gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer | 3. Möglichkeit, gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer |
Sicherheitsmaßnahme Widerspruch beim Minister, dem die Agentur | Sicherheitsmaßnahme Widerspruch beim Minister, dem die Agentur |
untersteht, einzulegen, und zu beachtende Formen und Fristen. | untersteht, einzulegen, und zu beachtende Formen und Fristen. |
Ist ein sofortiges Eingreifen erforderlich, kann eine | Ist ein sofortiges Eingreifen erforderlich, kann eine |
Sicherheitsmaßnahme der verantwortlichen Person auch mündlich | Sicherheitsmaßnahme der verantwortlichen Person auch mündlich |
auferlegt werden. Wenn die verantwortliche Person nicht anwesend ist, | auferlegt werden. Wenn die verantwortliche Person nicht anwesend ist, |
wird eine schriftliche Bekanntmachung vor Ort an einer sichtbaren | wird eine schriftliche Bekanntmachung vor Ort an einer sichtbaren |
Stelle angebracht. Die mündlich auferlegte Sicherheitsmaßnahme muss | Stelle angebracht. Die mündlich auferlegte Sicherheitsmaßnahme muss |
binnen fünf Tagen schriftlich bestätigt werden. | binnen fünf Tagen schriftlich bestätigt werden. |
§ 3 - Falls die verantwortliche Person die auferlegten | § 3 - Falls die verantwortliche Person die auferlegten |
Sicherheitsmaßnahmen nicht ausführt oder nicht ausführen kann, können | Sicherheitsmaßnahmen nicht ausführt oder nicht ausführen kann, können |
die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder auf Kosten der | die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder auf Kosten der |
verantwortlichen Person anordnen, dass die radioaktiven Stoffe, die | verantwortlichen Person anordnen, dass die radioaktiven Stoffe, die |
Gegenstand der Maßnahmen sind, beseitigt und als radioaktiver Abfall | Gegenstand der Maßnahmen sind, beseitigt und als radioaktiver Abfall |
behandelt werden. | behandelt werden. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten fest, gemäß denen die Kosten, die durch die Ausführung der | Modalitäten fest, gemäß denen die Kosten, die durch die Ausführung der |
in Absatz 1 vorgesehenen Entscheidung entstehen, gedeckt sind. | in Absatz 1 vorgesehenen Entscheidung entstehen, gedeckt sind. |
§ 4 - Die Sicherheitsmaßnahmen können von Amts wegen oder auf Antrag | § 4 - Die Sicherheitsmaßnahmen können von Amts wegen oder auf Antrag |
des Betreffenden aufgehoben werden, wenn die betreffende Gefährdung | des Betreffenden aufgehoben werden, wenn die betreffende Gefährdung |
vermieden, bekämpft oder beseitigt worden ist. | vermieden, bekämpft oder beseitigt worden ist. |
Der Betreffende, dem eine Sicherheitsmaßnahme auferlegt worden ist, | Der Betreffende, dem eine Sicherheitsmaßnahme auferlegt worden ist, |
kann die Aufhebung dieser Maßnahme bei dem Nuklearinspektor | kann die Aufhebung dieser Maßnahme bei dem Nuklearinspektor |
beantragen, der die Maßnahme auferlegt hat. | beantragen, der die Maßnahme auferlegt hat. |
Das in Artikel 9 erwähnte Personalmitglied, das die Maßnahme auferlegt | Das in Artikel 9 erwähnte Personalmitglied, das die Maßnahme auferlegt |
hat, entscheidet innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab | hat, entscheidet innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab |
Notifizierung des per Einschreiben mit Rückschein oder gegen | Notifizierung des per Einschreiben mit Rückschein oder gegen |
Empfangsbestätigung eingereichten Antrags. | Empfangsbestätigung eingereichten Antrags. |
Die Entscheidung wird dem Betreffenden innerhalb einer Frist von zehn | Die Entscheidung wird dem Betreffenden innerhalb einer Frist von zehn |
Tagen, beginnend am Tag nach dem Tag, an dem die Entscheidung | Tagen, beginnend am Tag nach dem Tag, an dem die Entscheidung |
getroffen wurde, übermittelt." | getroffen wurde, übermittelt." |
Art. 12 - Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 12 - Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
2. April 2003, wird wie folgt ersetzt: | 2. April 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 11 - § 1 - Die verantwortliche Person kann beim Minister, dem | "Art. 11 - § 1 - Die verantwortliche Person kann beim Minister, dem |
die Agentur untersteht, Widerspruch gegen die Entscheidung zur | die Agentur untersteht, Widerspruch gegen die Entscheidung zur |
Auferlegung einer administrativen Maßnahme, gegebenenfalls verbunden | Auferlegung einer administrativen Maßnahme, gegebenenfalls verbunden |
mit einem administrativen Zwangsgeld, gegen die Entscheidung zur | mit einem administrativen Zwangsgeld, gegen die Entscheidung zur |
Verweigerung der Aufhebung einer administrativen Maßnahme, gegen die | Verweigerung der Aufhebung einer administrativen Maßnahme, gegen die |
Entscheidung zur Auferlegung einer Sicherheitsmaßnahme und gegen die | Entscheidung zur Auferlegung einer Sicherheitsmaßnahme und gegen die |
Entscheidung zur Verweigerung der Aufhebung der Sicherheitsmaßnahme | Entscheidung zur Verweigerung der Aufhebung der Sicherheitsmaßnahme |
einlegen. | einlegen. |
§ 2 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der Widerspruch innerhalb | § 2 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der Widerspruch innerhalb |
einer Frist von fünfzehn Kalendertagen ab Notifizierung der | einer Frist von fünfzehn Kalendertagen ab Notifizierung der |
Entscheidung, die Gegenstand des Widerspruchs ist, eingereicht werden | Entscheidung, die Gegenstand des Widerspruchs ist, eingereicht werden |
Der Widerspruch wird per Einschreiben an den Minister gerichtet, dem | Der Widerspruch wird per Einschreiben an den Minister gerichtet, dem |
die Agentur untersteht. | die Agentur untersteht. |
§ 3 - Der Widerspruch setzt die Ausführung der angefochtenen | § 3 - Der Widerspruch setzt die Ausführung der angefochtenen |
Entscheidung nicht aus. | Entscheidung nicht aus. |
§ 4 - Über den Widerspruch wird innerhalb einer Frist von höchstens | § 4 - Über den Widerspruch wird innerhalb einer Frist von höchstens |
drei Monaten nach Einreichung entschieden. Wenn der Minister innerhalb | drei Monaten nach Einreichung entschieden. Wenn der Minister innerhalb |
einer Frist von höchstens drei Monaten nach Einreichung des | einer Frist von höchstens drei Monaten nach Einreichung des |
Widerspruchs keine Entscheidung getroffen hat, gilt der Widerspruch | Widerspruchs keine Entscheidung getroffen hat, gilt der Widerspruch |
als begründet. In diesem Fall werden die Maßnahmen, die Gegenstand des | als begründet. In diesem Fall werden die Maßnahmen, die Gegenstand des |
Widerspruchs sind, von Rechts wegen aufgehoben. | Widerspruchs sind, von Rechts wegen aufgehoben. |
§ 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
auf Vorschlag des Ministers des Innern die Verfahrensregeln, die auf | auf Vorschlag des Ministers des Innern die Verfahrensregeln, die auf |
vorliegende Bestimmung anwendbar sind." | vorliegende Bestimmung anwendbar sind." |
Art. 13 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 13 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Agentur übermittelt dem für die Volksgesundheit zuständigen | "Die Agentur übermittelt dem für die Volksgesundheit zuständigen |
Minister eine Kopie der in Absatz 1 erwähnten Zulassungen und | Minister eine Kopie der in Absatz 1 erwähnten Zulassungen und |
Genehmigungen." | Genehmigungen." |
Art. 14 - Artikel 44 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch eine | Art. 14 - Artikel 44 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch eine |
Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"3. eine eventuelle Zusatzprämie für die statutarischen | "3. eine eventuelle Zusatzprämie für die statutarischen |
Personalmitglieder, die der Agentur aufgrund von Artikel 46bis zur | Personalmitglieder, die der Agentur aufgrund von Artikel 46bis zur |
Verfügung gestellt werden." | Verfügung gestellt werden." |
Art. 15 - Artikel 45 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 15 - Artikel 45 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 12. Dezember 1997, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | vom 12. Dezember 1997, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die übernommenen Personalmitglieder, die die Eigenschaft eines | "Die übernommenen Personalmitglieder, die die Eigenschaft eines |
Gerichtspolizeioffiziers innehaben, verlieren diese Eigenschaft von | Gerichtspolizeioffiziers innehaben, verlieren diese Eigenschaft von |
Amts wegen bei der Übernahme durch die Agentur." | Amts wegen bei der Übernahme durch die Agentur." |
Art. 16 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 16 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 17 - Artikel 46bis § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 17 - Artikel 46bis § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 3. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 3. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: |
" § 5 - Die zur Verfügung gestellten Personalmitglieder des Föderalen | " § 5 - Die zur Verfügung gestellten Personalmitglieder des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Justiz, die die Eigenschaft eines | Öffentlichen Dienstes Justiz, die die Eigenschaft eines |
Gerichtspolizeioffiziers innehaben, behalten diese Eigenschaft bis zum | Gerichtspolizeioffiziers innehaben, behalten diese Eigenschaft bis zum |
1. Januar 2015. | 1. Januar 2015. |
In Abweichung von Artikel 9 können die Personalmitglieder der anderen | In Abweichung von Artikel 9 können die Personalmitglieder der anderen |
öffentlichen Dienste, die in Artikel 45 § 1 erwähnt sind, während der | öffentlichen Dienste, die in Artikel 45 § 1 erwähnt sind, während der |
Zurverfügungstellung vom König mit der Eigenschaft eines | Zurverfügungstellung vom König mit der Eigenschaft eines |
Gerichtspolizeioffiziers versehen werden. Sie behalten diese | Gerichtspolizeioffiziers versehen werden. Sie behalten diese |
Eigenschaft bis zum 1. Januar 2015. | Eigenschaft bis zum 1. Januar 2015. |
Der König kann für den Verlust der Eigenschaft eines | Der König kann für den Verlust der Eigenschaft eines |
Gerichtspolizeioffiziers ein Datum festlegen, das vor dem in den | Gerichtspolizeioffiziers ein Datum festlegen, das vor dem in den |
Absätzen 1 und 2 erwähnten Datum liegt." | Absätzen 1 und 2 erwähnten Datum liegt." |
Art. 18 - In Artikel 54 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 18 - In Artikel 54 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "einen | Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "einen |
Gerichtspolizeioffizier" durch die Wörter "die in Artikel 9 erwähnten | Gerichtspolizeioffizier" durch die Wörter "die in Artikel 9 erwähnten |
Personalmitglieder" ersetzt. | Personalmitglieder" ersetzt. |
Art. 19 - In Artikel 62 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 19 - In Artikel 62 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
das Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "den | das Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "den |
Gerichtspolizeioffizieren, die der Agentur angehören," durch die | Gerichtspolizeioffizieren, die der Agentur angehören," durch die |
Wörter "den in Artikel 9 erwähnten Personalmitgliedern" ersetzt. | Wörter "den in Artikel 9 erwähnten Personalmitgliedern" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur Festlegung | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur Festlegung |
geeigneter Bestimmungen, die es der Internationalen | geeigneter Bestimmungen, die es der Internationalen |
Atomenergie-Organisation ermöglichen, auf belgischem Staatsgebiet | Atomenergie-Organisation ermöglichen, auf belgischem Staatsgebiet |
Inspektions- und Verifikationstätigkeiten durchzuführen in Ausführung | Inspektions- und Verifikationstätigkeiten durchzuführen in Ausführung |
des internationalen Übereinkommens vom 5. April 1973 in Ausführung von | des internationalen Übereinkommens vom 5. April 1973 in Ausführung von |
Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die | Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die |
Nichtverbreitung von Kernwaffen | Nichtverbreitung von Kernwaffen |
Art. 20 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 20 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 20. Juli 2001 über die | Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 20. Juli 2001 über die |
Zuständigkeiten und die Bestimmung der Mitglieder der Abteilung | Zuständigkeiten und die Bestimmung der Mitglieder der Abteilung |
Kontrolle und Überwachung der Föderalen Nuklearkontrollbehörde, die | Kontrolle und Überwachung der Föderalen Nuklearkontrollbehörde, die |
damit beauftragt sind, über die Anwendung des Gesetzes vom 15. April | damit beauftragt sind, über die Anwendung des Gesetzes vom 15. April |
1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren | 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren |
ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde | ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde |
zu wachen, wird aufgehoben. | zu wachen, wird aufgehoben. |
Art. 22 - In Artikel 79.3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 | Art. 22 - In Artikel 79.3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 |
zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der | zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der |
Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren | Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren |
ionisierender Strahlungen wird Absatz 1 aufgehoben. | ionisierender Strahlungen wird Absatz 1 aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |