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Wet houdende oprichting van de Kruispuntbank van de voertuigen. - Duitse vertaling | Wet houdende oprichting van de Kruispuntbank van de voertuigen. - Duitse vertaling |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
19 MEI 2010. - Wet houdende oprichting van de Kruispuntbank van de | 19 MEI 2010. - Wet houdende oprichting van de Kruispuntbank van de |
voertuigen. - Duitse vertaling | voertuigen. - Duitse vertaling |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 mei | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 mei |
2010 houdende oprichting van de Kruispuntbank van de voertuigen | 2010 houdende oprichting van de Kruispuntbank van de voertuigen |
(Belgisch Staatsblad van 28 juni 2010). | (Belgisch Staatsblad van 28 juni 2010). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
vertaling in Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
19. MAI 2010 - Gesetz zur Schaffung der Zentralen Fahrzeugdatenbank | 19. MAI 2010 - Gesetz zur Schaffung der Zentralen Fahrzeugdatenbank |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse versteht man unter: | Ausführungserlasse versteht man unter: |
1. Fahrzeug: jedes in Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. | 1. Fahrzeug: jedes in Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. |
März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen | März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen |
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und | Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und |
ihr Sicherheitszubehör definierte Fahrzeug sowie die in Artikel 1 des | ihr Sicherheitszubehör definierte Fahrzeug sowie die in Artikel 1 des |
Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der | Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger definierten | Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger definierten |
Kleinkraft- und Motorräder, | Kleinkraft- und Motorräder, |
2. Zentrale Datenbank: die in Artikel 4 erwähnte Zentrale | 2. Zentrale Datenbank: die in Artikel 4 erwähnte Zentrale |
Fahrzeugdatenbank, | Fahrzeugdatenbank, |
3. Antragsteller einer Zulassung: den Antragsteller einer im | 3. Antragsteller einer Zulassung: den Antragsteller einer im |
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen | Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen |
und im Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der | und im Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der |
Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger | Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger |
vorgesehenen Zulassung, | vorgesehenen Zulassung, |
4. Inhaber einer Zulassung: den Inhaber einer im Königlichen Erlass | 4. Inhaber einer Zulassung: den Inhaber einer im Königlichen Erlass |
vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen und im Königlichen | vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen und im Königlichen |
Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der | Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der |
Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger vorgesehenen | Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger vorgesehenen |
Zulassung, | Zulassung, |
5. Zulassung: die im Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die | 5. Zulassung: die im Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die |
Zulassung von Fahrzeugen und im Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 | Zulassung von Fahrzeugen und im Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 |
zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und | zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und |
Anhänger vorgesehene Zulassung, | Anhänger vorgesehene Zulassung, |
6. Genehmigungsbogen: das Dokument zur Bestätigung der Genehmigung | 6. Genehmigungsbogen: das Dokument zur Bestätigung der Genehmigung |
eines Fahrzeugs, Fahrzeugtyps, Anhängers, Systems, Bauteils oder einer | eines Fahrzeugs, Fahrzeugtyps, Anhängers, Systems, Bauteils oder einer |
selbständigen technischen Einheit gemäss Artikel 10 § 1 des | selbständigen technischen Einheit gemäss Artikel 10 § 1 des |
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen | Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen |
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre | Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre |
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, | Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, |
7. Typgenehmigungsprotokoll: | 7. Typgenehmigungsprotokoll: |
a) entweder das nummerierte Typgenehmigungsprotokoll zur Bestätigung | a) entweder das nummerierte Typgenehmigungsprotokoll zur Bestätigung |
der Genehmigung des Typs eines Fahrgestells oder eines selbsttragenden | der Genehmigung des Typs eines Fahrgestells oder eines selbsttragenden |
Fahrzeugs gemäss Artikel 10 § 1 des Königlichen Erlasses vom 15. März | Fahrzeugs gemäss Artikel 10 § 1 des Königlichen Erlasses vom 15. März |
1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen | 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen |
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und | Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und |
ihr Sicherheitszubehör vor seiner Ersetzung durch den Königlichen | ihr Sicherheitszubehör vor seiner Ersetzung durch den Königlichen |
Erlass vom 14. April 2009, | Erlass vom 14. April 2009, |
b) oder das nummerierte Typgenehmigungsprotokoll zur Bestätigung der | b) oder das nummerierte Typgenehmigungsprotokoll zur Bestätigung der |
Genehmigung eines in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. | Genehmigung eines in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. |
Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die | Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die |
technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an | technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an |
ihre Anhänger definierten Fahrzeugs, | ihre Anhänger definierten Fahrzeugs, |
8. Übereinstimmungsbescheinigung: | 8. Übereinstimmungsbescheinigung: |
a) entweder die in Artikel 4 § 5 des Königlichen Erlasses vom 10. | a) entweder die in Artikel 4 § 5 des Königlichen Erlasses vom 10. |
Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die | Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die |
technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an | technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an |
ihre Anhänger erwähnte Übereinstimmungsbescheinigung, | ihre Anhänger erwähnte Übereinstimmungsbescheinigung, |
b) oder die in Artikel 10 § 4 des Königlichen Erlasses vom 15. März | b) oder die in Artikel 10 § 4 des Königlichen Erlasses vom 15. März |
1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen | 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen |
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und | Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und |
ihr Sicherheitszubehör erwähnte Übereinstimmungsbescheinigung vor | ihr Sicherheitszubehör erwähnte Übereinstimmungsbescheinigung vor |
seiner Ersetzung durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009, | seiner Ersetzung durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009, |
c) oder die in Artikel 10 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März | c) oder die in Artikel 10 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März |
1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen | 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen |
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und | Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und |
ihr Sicherheitszubehör erwähnte Übereinstimmungsbescheinigung nach | ihr Sicherheitszubehör erwähnte Übereinstimmungsbescheinigung nach |
seiner Ersetzung durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009, | seiner Ersetzung durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009, |
9. EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge: das Verfahren, durch das ein | 9. EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge: das Verfahren, durch das ein |
Mitgliedstaat der Europäischen Union bescheinigt, dass ein Typ eines | Mitgliedstaat der Europäischen Union bescheinigt, dass ein Typ eines |
Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen | Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen |
technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und | technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und |
technischen Anforderungen entweder der Richtlinie 2007/46/EG des | technischen Anforderungen entweder der Richtlinie 2007/46/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur | Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur |
Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und | Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und |
Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und | Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und |
selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder der | selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder der |
Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder | 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder |
forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen | forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen |
gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und | gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und |
selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung | selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung |
der Richtlinie 74/150/EWG oder der Richtlinie 2002/24/EG des | der Richtlinie 74/150/EWG oder der Richtlinie 2002/24/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die |
Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur | Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur |
Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates entspricht, | Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates entspricht, |
10. personenbezogene Daten: jegliche Information bezüglich einer | 10. personenbezogene Daten: jegliche Information bezüglich einer |
identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person; eine Person | identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person; eine Person |
wird als identifizierbar angesehen, wenn sie auf direktem oder | wird als identifizierbar angesehen, wenn sie auf direktem oder |
indirektem Wege identifiziert werden kann, | indirektem Wege identifiziert werden kann, |
11. Dienst: einen öffentlichen Dienst, eine Einrichtung, eine | 11. Dienst: einen öffentlichen Dienst, eine Einrichtung, eine |
natürliche oder juristische Person, die durch oder aufgrund eines | natürliche oder juristische Person, die durch oder aufgrund eines |
Gesetzes mit öffentlichen Aufträgen oder Aufträgen allgemeinen | Gesetzes mit öffentlichen Aufträgen oder Aufträgen allgemeinen |
Interesses betraut sind, | Interesses betraut sind, |
Die Dienste können in drei Typen eingeteilt werden: | Die Dienste können in drei Typen eingeteilt werden: |
a) den Verwaltungsdienst: die Generaldirektion Mobilität und | a) den Verwaltungsdienst: die Generaldirektion Mobilität und |
Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen, die innerhalb der Verwaltung mit der Führung der | Transportwesen, die innerhalb der Verwaltung mit der Führung der |
Zentralen Datenbank betraut ist, | Zentralen Datenbank betraut ist, |
b) Dienste, die Daten bereitstellen: die Dienste, die mit der primären | b) Dienste, die Daten bereitstellen: die Dienste, die mit der primären |
Erhebung und der Aktualisierung von Daten betraut sind, | Erhebung und der Aktualisierung von Daten betraut sind, |
c) Dienste mit Zugriff auf die Zentrale Datenbank: die Dienste, die | c) Dienste mit Zugriff auf die Zentrale Datenbank: die Dienste, die |
Zugriff auf die von der Zentralen Datenbank aufgenommenen Daten haben, | Zugriff auf die von der Zentralen Datenbank aufgenommenen Daten haben, |
12. Föderaler Öffentlicher Dienst: den durch den Königlichen Erlass | 12. Föderaler Öffentlicher Dienst: den durch den Königlichen Erlass |
vom 20. November 2001 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen | vom 20. November 2001 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Mobilität und Transportwesen geschaffenen Föderalen | Dienstes Mobilität und Transportwesen geschaffenen Föderalen |
Öffentlichen Dienst, | Öffentlichen Dienst, |
13. Netzwerk: die Gesamtheit der Fahrzeugdatenbanken, die vom | 13. Netzwerk: die Gesamtheit der Fahrzeugdatenbanken, die vom |
Verwaltungsdienst und von den Diensten, die Daten bereitstellen, auf | Verwaltungsdienst und von den Diensten, die Daten bereitstellen, auf |
Rechnung der Zentralen Datenbank oder auf ihre eigene Rechnung | Rechnung der Zentralen Datenbank oder auf ihre eigene Rechnung |
verwaltet werden, | verwaltet werden, |
14. sektorieller Ausschuss: den sektoriellen Ausschuss für die | 14. sektorieller Ausschuss: den sektoriellen Ausschuss für die |
Föderalbehörde des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, | Föderalbehörde des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, |
geschaffen durch Art. 36bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den | geschaffen durch Art. 36bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den |
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, | personenbezogener Daten, |
15. Rückverfolgbarkeit: die Möglichkeit, die Herkunft eines Fahrzeugs | 15. Rückverfolgbarkeit: die Möglichkeit, die Herkunft eines Fahrzeugs |
über sämtliche Phasen seines Lebenszyklus zurückzuverfolgen, d.h. von | über sämtliche Phasen seines Lebenszyklus zurückzuverfolgen, d.h. von |
der Konstruktion über den Zusammenbau, die Einfuhr, den | der Konstruktion über den Zusammenbau, die Einfuhr, den |
innergemeinschaftlichen Erwerb oder die innergemeinschaftliche | innergemeinschaftlichen Erwerb oder die innergemeinschaftliche |
Verbringung in Belgien bis hin zur Verschrottung, Ausfuhr oder | Verbringung in Belgien bis hin zur Verschrottung, Ausfuhr oder |
innergemeinschaftlichen Lieferung. | innergemeinschaftlichen Lieferung. |
Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ist |
das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf die im | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf die im |
vorliegenden Gesetz erwähnten personenbezogenen Daten anwendbar. | vorliegenden Gesetz erwähnten personenbezogenen Daten anwendbar. |
Sollten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und diejenigen des | Sollten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und diejenigen des |
vorhin erwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 widersprüchlich sein, | vorhin erwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 widersprüchlich sein, |
ist die Regelung anzuwenden, die für den Schutz des Privatlebens | ist die Regelung anzuwenden, die für den Schutz des Privatlebens |
natürlicher Personen die vorteilhaftere ist. | natürlicher Personen die vorteilhaftere ist. |
TITEL 2 - Zentrale Fahrzeugdatenbank | TITEL 2 - Zentrale Fahrzeugdatenbank |
KAPITEL 1 - Aufgaben der Zentralen Datenbank | KAPITEL 1 - Aufgaben der Zentralen Datenbank |
Art. 4 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Art. 4 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen wird eine Fahrzeugdatenbank, "Zentrale | Transportwesen wird eine Fahrzeugdatenbank, "Zentrale |
Fahrzeugdatenbank" genannt, geschaffen. | Fahrzeugdatenbank" genannt, geschaffen. |
Art. 5 - Die Zentrale Datenbank hat zum Ziel, einerseits die | Art. 5 - Die Zentrale Datenbank hat zum Ziel, einerseits die |
Rückverfolgbarkeit der Fahrzeuge, und zwar ab dem Tag ihrer | Rückverfolgbarkeit der Fahrzeuge, und zwar ab dem Tag ihrer |
Konstruktion, ihrer Einfuhr, ihres innergemeinschaftlichen Erwerbs | Konstruktion, ihrer Einfuhr, ihres innergemeinschaftlichen Erwerbs |
oder ihrer innergemeinschaftlichen Verbringung auf belgischem | oder ihrer innergemeinschaftlichen Verbringung auf belgischem |
Staatsgebiet bis zum Tag ihrer Verschrottung, ihrer Ausfuhr oder ihrer | Staatsgebiet bis zum Tag ihrer Verschrottung, ihrer Ausfuhr oder ihrer |
innergemeinschaftlichen Lieferung, zu gewährleisten und anderseits | innergemeinschaftlichen Lieferung, zu gewährleisten und anderseits |
jederzeit sowohl ihren Eigentümer als auch den Beantrager und den | jederzeit sowohl ihren Eigentümer als auch den Beantrager und den |
Inhaber ihrer Zulassung zu identifizieren sowie die Daten bezüglich | Inhaber ihrer Zulassung zu identifizieren sowie die Daten bezüglich |
ihrer Genehmigung wiederzufinden, um: | ihrer Genehmigung wiederzufinden, um: |
1. die Entwicklung einer effektiven Mobilitätspolitik, bei der auf die | 1. die Entwicklung einer effektiven Mobilitätspolitik, bei der auf die |
Sicherheit und die Umwelt geachtet wird, zu erleichtern und zu | Sicherheit und die Umwelt geachtet wird, zu erleichtern und zu |
unterstützen, | unterstützen, |
2. die Globalverwaltung des Fuhrparks, Altfahrzeuge einbegriffen, zu | 2. die Globalverwaltung des Fuhrparks, Altfahrzeuge einbegriffen, zu |
ermöglichen, | ermöglichen, |
3. den Datenaustausch bezüglich der Fahrzeuggenehmigung zu | 3. den Datenaustausch bezüglich der Fahrzeuggenehmigung zu |
erleichtern, | erleichtern, |
4. die Fahrzeugzulassung zu erleichtern, | 4. die Fahrzeugzulassung zu erleichtern, |
5. den Datenaustausch bezüglich der Organisation und der Überwachung | 5. den Datenaustausch bezüglich der Organisation und der Überwachung |
der aussergewöhnlichen Strassentransporte zu erleichtern, | der aussergewöhnlichen Strassentransporte zu erleichtern, |
6. den Verbraucherschutz zu verbessern, | 6. den Verbraucherschutz zu verbessern, |
7. die Ermittlung, Strafverfolgung und -vollstreckung bei Straftaten | 7. die Ermittlung, Strafverfolgung und -vollstreckung bei Straftaten |
zu erleichtern, | zu erleichtern, |
8. die Erhebung von Steuern, Entgelten oder Gebühren in Bezug auf den | 8. die Erhebung von Steuern, Entgelten oder Gebühren in Bezug auf den |
Erwerb, die Zulassung, die Inbetriebnahme, den Gebrauch, die | Erwerb, die Zulassung, die Inbetriebnahme, den Gebrauch, die |
Stilllegung und die Überführung eines Fahrzeugs zu erleichtern, | Stilllegung und die Überführung eines Fahrzeugs zu erleichtern, |
9. die Vorbereitung für die eventuelle Requirierung von Fahrzeugen in | 9. die Vorbereitung für die eventuelle Requirierung von Fahrzeugen in |
Kriegszeiten zu ermöglichen, | Kriegszeiten zu ermöglichen, |
10. die Vorbeugung einer Krise bei der Versorgung mit Erdöl und | 10. die Vorbeugung einer Krise bei der Versorgung mit Erdöl und |
Erdölprodukten und die Ergreifung von Massnahmen im Falle einer | Erdölprodukten und die Ergreifung von Massnahmen im Falle einer |
solchen Krise zu ermöglichen, | solchen Krise zu ermöglichen, |
11. die Verhängung von Verwaltungssanktionen zu ermöglichen, | 11. die Verhängung von Verwaltungssanktionen zu ermöglichen, |
12. die Verrichtungen in Bezug auf die Genehmigungen für den | 12. die Verrichtungen in Bezug auf die Genehmigungen für den |
gewerblichen Personenkraftverkehr mit Motorfahrzeugen zu erleichtern, | gewerblichen Personenkraftverkehr mit Motorfahrzeugen zu erleichtern, |
13. die Verrichtungen in Bezug auf die Genehmigungen für den | 13. die Verrichtungen in Bezug auf die Genehmigungen für den |
gewerblichen Güterkraftverkehr mit Motorfahrzeugen und Anhängern zu | gewerblichen Güterkraftverkehr mit Motorfahrzeugen und Anhängern zu |
erleichtern, | erleichtern, |
14. die Erstellung von globalen und anonymen Statistiken zu | 14. die Erstellung von globalen und anonymen Statistiken zu |
ermöglichen, | ermöglichen, |
15. die Gewährung oder die Rückforderung unter anderem von Prämien | 15. die Gewährung oder die Rückforderung unter anderem von Prämien |
oder Subventionen in Zusammenhang mit der Ausführung der Aufträge der | oder Subventionen in Zusammenhang mit der Ausführung der Aufträge der |
Gemeinschaftsfonds für die soziale Eingliederung der Behinderten zu | Gemeinschaftsfonds für die soziale Eingliederung der Behinderten zu |
erleichtern, | erleichtern, |
16. die Sicherungspfändung und die Vollstreckungspfändung von | 16. die Sicherungspfändung und die Vollstreckungspfändung von |
Kraftfahrzeugen und Anhängern zu erleichtern, | Kraftfahrzeugen und Anhängern zu erleichtern, |
17. die Ausführung der Aufgaben der Strassenverkehrs- und | 17. die Ausführung der Aufgaben der Strassenverkehrs- und |
Verkehrssicherheitspolizei, einschliesslich der Sicherheit der | Verkehrssicherheitspolizei, einschliesslich der Sicherheit der |
Kraftfahrzeuge und Anhänger, zu erleichtern, | Kraftfahrzeuge und Anhänger, zu erleichtern, |
18. die Einziehung der Zölle auf Kraftfahrzeuge und Anhänger zu | 18. die Einziehung der Zölle auf Kraftfahrzeuge und Anhänger zu |
ermöglichen, | ermöglichen, |
19. die technische Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge zu | 19. die technische Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge zu |
erleichtern, | erleichtern, |
20. die Einziehung von Steuern, Entgelten oder Gebühren für | 20. die Einziehung von Steuern, Entgelten oder Gebühren für |
audiovisuelle Geräte an Bord von Kraftfahrzeugen zu ermöglichen, | audiovisuelle Geräte an Bord von Kraftfahrzeugen zu ermöglichen, |
21. den Versicherungsschutz in Sachen zivilrechtliche | 21. den Versicherungsschutz in Sachen zivilrechtliche |
Verantwortlichkeit, zu der Kraftfahrzeuge und Anhänger Anlass geben | Verantwortlichkeit, zu der Kraftfahrzeuge und Anhänger Anlass geben |
können, zu kontrollieren, | können, zu kontrollieren, |
22. den in einen Strassenverkehrsunfall verwickelten Personen den | 22. den in einen Strassenverkehrsunfall verwickelten Personen den |
Namen der Versicherungsgesellschaften mitzuteilen, die die | Namen der Versicherungsgesellschaften mitzuteilen, die die |
zivilrechtliche Verantwortlichkeit decken, die mit dem Gebrauch der in | zivilrechtliche Verantwortlichkeit decken, die mit dem Gebrauch der in |
den Unfall verwickelten Fahrzeuge einhergeht, | den Unfall verwickelten Fahrzeuge einhergeht, |
23. die Ausübung des verwaltungspolizeilichen Auftrags durch die | 23. die Ausübung des verwaltungspolizeilichen Auftrags durch die |
Polizeidienste zu erleichtern, | Polizeidienste zu erleichtern, |
24. die laufende Übersicht über die dienstbezogenen Zulassungen für | 24. die laufende Übersicht über die dienstbezogenen Zulassungen für |
Mitglieder der Föderalregierung und der Gemeinschafts- und | Mitglieder der Föderalregierung und der Gemeinschafts- und |
Regionalregierungen sowie über die Zulassungen für das diplomatische | Regionalregierungen sowie über die Zulassungen für das diplomatische |
und konsularische Korps und für die internationalen Beamten der | und konsularische Korps und für die internationalen Beamten der |
europäischen Wirtschaftsgemeinschaften und der | europäischen Wirtschaftsgemeinschaften und der |
Nordatlantikvertrags-organisation, und zwar zu protokollarischen | Nordatlantikvertrags-organisation, und zwar zu protokollarischen |
Zwecken, zu ermöglichen, | Zwecken, zu ermöglichen, |
25. die Kontrolle durch die zuständigen Behörden der Vorschriften über | 25. die Kontrolle durch die zuständigen Behörden der Vorschriften über |
die Verwaltung von Altfahrzeugen zu ermöglichen, | die Verwaltung von Altfahrzeugen zu ermöglichen, |
26. den Betrug in Bezug auf den Kilometerstand von Fahrzeugen zu | 26. den Betrug in Bezug auf den Kilometerstand von Fahrzeugen zu |
bekämpfen, | bekämpfen, |
27. den Einzug der Steuern, Gebühren oder Entgelte für das Parken von | 27. den Einzug der Steuern, Gebühren oder Entgelte für das Parken von |
Fahrzeugen zu erleichtern, | Fahrzeugen zu erleichtern, |
28. im Fall eines Risikos für die Verkehrssicherheit, Volksgesundheit, | 28. im Fall eines Risikos für die Verkehrssicherheit, Volksgesundheit, |
Umwelt oder die Verbraucher den Rückruf von Fahrzeugen zu ermöglichen, | Umwelt oder die Verbraucher den Rückruf von Fahrzeugen zu ermöglichen, |
29. die Ausführung von Aufgaben im Rahmen dringender medizinischer | 29. die Ausführung von Aufgaben im Rahmen dringender medizinischer |
Hilfeleistungen der Feuerwehrmänner oder der zivilen Sicherheit zu | Hilfeleistungen der Feuerwehrmänner oder der zivilen Sicherheit zu |
erleichtern, | erleichtern, |
Zu diesem Zweck sorgt jeder in Artikel 14 erwähnte Dienst für die | Zu diesem Zweck sorgt jeder in Artikel 14 erwähnte Dienst für die |
Registrierung, Speicherung, Verwaltung, Sicherung und Bereitstellung | Registrierung, Speicherung, Verwaltung, Sicherung und Bereitstellung |
der Daten, deren primäre Erhebung und Aktualisierung er gemäss den | der Daten, deren primäre Erhebung und Aktualisierung er gemäss den |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und den Rechtsvorschriften und | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und den Rechtsvorschriften und |
Regelungen, die die Erhebung der in Artikel 8 und 9 erwähnten Daten | Regelungen, die die Erhebung der in Artikel 8 und 9 erwähnten Daten |
gestatten, gewährleistet. | gestatten, gewährleistet. |
Der Verwaltungsdienst gibt den Aufbewahrungsort dieser Daten an. | Der Verwaltungsdienst gibt den Aufbewahrungsort dieser Daten an. |
Art. 6 - Die Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des | Art. 6 - Die Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen ist | Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen ist |
verantwortlich für die Verarbeitung der in der Zentralen Datenbank | verantwortlich für die Verarbeitung der in der Zentralen Datenbank |
enthaltenen personenbezogenen Daten. | enthaltenen personenbezogenen Daten. |
Der König kann nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses | Der König kann nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses |
festlegen, in welcher Weise und unter welchen Bedingungen der | festlegen, in welcher Weise und unter welchen Bedingungen der |
Verwaltungsdienst und die Dienste, die Daten bereitstellen, ihrer | Verwaltungsdienst und die Dienste, die Daten bereitstellen, ihrer |
Informationspflicht gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 | Informationspflicht gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 |
über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten nachkommen müssen. | personenbezogener Daten nachkommen müssen. |
KAPITEL 2 - Registrierung in der Zentralen Datenbank | KAPITEL 2 - Registrierung in der Zentralen Datenbank |
Art. 7 - Jedes Fahrzeug, das in Belgien konstruiert oder | Art. 7 - Jedes Fahrzeug, das in Belgien konstruiert oder |
zusammengebaut oder auf belgischem Staatsgebiet eingeführt oder | zusammengebaut oder auf belgischem Staatsgebiet eingeführt oder |
innergemeinschaftlich erworben oder innergemeinschaftlich verbracht | innergemeinschaftlich erworben oder innergemeinschaftlich verbracht |
wurde, wird in der Zentralen Datenbank unter der | wurde, wird in der Zentralen Datenbank unter der |
Identifizierungsnummer registriert, die ihm bei seiner Konstruktion | Identifizierungsnummer registriert, die ihm bei seiner Konstruktion |
zugeteilt worden ist. Diese Nummer dient als einzige | zugeteilt worden ist. Diese Nummer dient als einzige |
Identifizierungsnummer des Fahrzeugs. | Identifizierungsnummer des Fahrzeugs. |
Bei der Registrierung in der Zentralen Datenbank werden folgende Daten | Bei der Registrierung in der Zentralen Datenbank werden folgende Daten |
eingetragen: | eingetragen: |
1. das Datum der Registrierung des Fahrzeugs, | 1. das Datum der Registrierung des Fahrzeugs, |
2. die in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs angegebenen | 2. die in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs angegebenen |
Daten, | Daten, |
3. die Nummer des Typgenehmigungsprotokolls oder des | 3. die Nummer des Typgenehmigungsprotokolls oder des |
Typgenehmigungsbogens oder des EG-Typgenehmigungsbogens sowie die | Typgenehmigungsbogens oder des EG-Typgenehmigungsbogens sowie die |
Übereinstimmungsbescheinigungsnummer des Fahrzeugs, | Übereinstimmungsbescheinigungsnummer des Fahrzeugs, |
4. die Identifizierungsdaten der natürlichen oder juristischen Person, | 4. die Identifizierungsdaten der natürlichen oder juristischen Person, |
die der Eigentümer des Fahrzeugs ist. | die der Eigentümer des Fahrzeugs ist. |
Bei jedem Wechsel des Fahrzeugeigentümers müssen die | Bei jedem Wechsel des Fahrzeugeigentümers müssen die |
Identifizierungsdaten des neuen Eigentümers in die Zentrale Datenbank | Identifizierungsdaten des neuen Eigentümers in die Zentrale Datenbank |
eingetragen werden. | eingetragen werden. |
Bei einer Streichung aus der Zentralen Datenbank werden folgende Daten | Bei einer Streichung aus der Zentralen Datenbank werden folgende Daten |
eingetragen: | eingetragen: |
1. das Datum der Streichung des Fahrzeugs, | 1. das Datum der Streichung des Fahrzeugs, |
2. der Grund der Streichung. | 2. der Grund der Streichung. |
Der König kann die in Absatz 2 bis 4 erwähnten technischen Daten nach | Der König kann die in Absatz 2 bis 4 erwähnten technischen Daten nach |
Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses vervollständigen. | Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses vervollständigen. |
Art. 8 - Die Zentrale Datenbank schreibt das in den Artikeln 6, 7, 8 | Art. 8 - Die Zentrale Datenbank schreibt das in den Artikeln 6, 7, 8 |
und 9 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | und 9 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen erwähnte Fahrzeugverzeichnis fort. | von Fahrzeugen erwähnte Fahrzeugverzeichnis fort. |
Art. 9 - § 1 - Die Zentrale Datenbank schreibt ein Referenzverzeichnis | Art. 9 - § 1 - Die Zentrale Datenbank schreibt ein Referenzverzeichnis |
fort, in dem die im Netzwerk verfügbaren Typdaten jedes in diesem | fort, in dem die im Netzwerk verfügbaren Typdaten jedes in diesem |
Verzeichnis eingetragenen Fahrzeugs und der Name der Dienste, die | Verzeichnis eingetragenen Fahrzeugs und der Name der Dienste, die |
diese Daten verwalten, angegeben sind. | diese Daten verwalten, angegeben sind. |
Im Netzwerk stehen die Daten bereit, die notwendig sind: | Im Netzwerk stehen die Daten bereit, die notwendig sind: |
1. für die Ausstellung des Identifikationsberichts des Fahrzeugs, der | 1. für die Ausstellung des Identifikationsberichts des Fahrzeugs, der |
Prüfbescheinigung und gegebenenfalls des Gebrauchtwagenberichts und | Prüfbescheinigung und gegebenenfalls des Gebrauchtwagenberichts und |
für alle anderen im Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur | für alle anderen im Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur |
Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen | Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen |
an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör erwähnten Formalitäten, | Sicherheitszubehör erwähnten Formalitäten, |
2. für die Ausstellung des im Königlichen Erlass vom 1. September 2006 | 2. für die Ausstellung des im Königlichen Erlass vom 1. September 2006 |
zur Einführung der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder | zur Einführung der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder |
im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen vorgesehenen Berichts über die | im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen vorgesehenen Berichts über die |
technische Unterwegskontrolle, | technische Unterwegskontrolle, |
3. für die Fahrzeughaftpflichtversicherung in Ausführung des Gesetzes | 3. für die Fahrzeughaftpflichtversicherung in Ausführung des Gesetzes |
vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf | vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf |
Kraftfahrzeuge, | Kraftfahrzeuge, |
4. für die Bekämpfung von Betrugshandlungen mit dem Kilometerstand von | 4. für die Bekämpfung von Betrugshandlungen mit dem Kilometerstand von |
Fahrzeugen in Ausführung des Gesetzes vom 11. Juni 2004 zur | Fahrzeugen in Ausführung des Gesetzes vom 11. Juni 2004 zur |
Unterdrückung von Betrugshandlungen mit dem Kilometerstand von | Unterdrückung von Betrugshandlungen mit dem Kilometerstand von |
Fahrzeugen, | Fahrzeugen, |
5. für die Ausübung der Strassenverkehrspolizei und der Polizei für | 5. für die Ausübung der Strassenverkehrspolizei und der Polizei für |
die Benutzung der öffentlichen Strasse in Ausführung der Vorschriften | die Benutzung der öffentlichen Strasse in Ausführung der Vorschriften |
für aussergewöhnlichen Verkehr, | für aussergewöhnlichen Verkehr, |
6. für Fahndungsmeldungen für gesuchte Fahrzeuge, die von der Polizei | 6. für Fahndungsmeldungen für gesuchte Fahrzeuge, die von der Polizei |
im Rahmen der internationalen Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni | im Rahmen der internationalen Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni |
1985 über polizeiliche Zusammenarbeit aufgegebenen Meldungen | 1985 über polizeiliche Zusammenarbeit aufgegebenen Meldungen |
einbegriffen, | einbegriffen, |
7. für die Identifizierung ausländischer Fahrzeuginhaber im Rahmen des | 7. für die Identifizierung ausländischer Fahrzeuginhaber im Rahmen des |
Prümer Vertrags vom 27. Mai 2005 sowie der Beschlüsse des Rates vom | Prümer Vertrags vom 27. Mai 2005 sowie der Beschlüsse des Rates vom |
23. Juni 2008 Nr. 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden | 23. Juni 2008 Nr. 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden |
Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der | Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der |
grenzüberschreitenden Kriminalität und Nr. 2008/616/JI des Rates zur | grenzüberschreitenden Kriminalität und Nr. 2008/616/JI des Rates zur |
Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der | Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der |
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des | grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des |
Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, | Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, |
8. für die Ausstellung der Verwertungsnachweise des Fahrzeugs durch | 8. für die Ausstellung der Verwertungsnachweise des Fahrzeugs durch |
eine zugelassene oder registrierte regionale Anlage zur Beseitigung | eine zugelassene oder registrierte regionale Anlage zur Beseitigung |
von Schadstoffen bei Altfahrzeugen und zur Demontage und Verwertung | von Schadstoffen bei Altfahrzeugen und zur Demontage und Verwertung |
dieser Fahrzeuge in Ausführung der Richtlinie 2000/53/EG über | dieser Fahrzeuge in Ausführung der Richtlinie 2000/53/EG über |
Altfahrzeuge, | Altfahrzeuge, |
9. für die Ausführung der Verordnung EG Nr. 450/2008 des Europäischen | 9. für die Ausführung der Verordnung EG Nr. 450/2008 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des | Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des |
Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex), der Verordnung | Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex), der Verordnung |
EWG Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit | EWG Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit |
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung EWG Nr. 2913/92 des Rates | Durchführungsvorschriften zu der Verordnung EWG Nr. 2913/92 des Rates |
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, von Artikel 204 des | zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, von Artikel 204 des |
allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, des | allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, des |
Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1993 über die Prüfung der | Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1993 über die Prüfung der |
regulären Situation von Kraftfahrzeugen im Strassenverkehr und des | regulären Situation von Kraftfahrzeugen im Strassenverkehr und des |
Königlichen Erlasses vom 23. November 1965 zur Kodifikation der | Königlichen Erlasses vom 23. November 1965 zur Kodifikation der |
Gesetzesbestimmungen über die der Einkommensteuer gleichgesetzten | Gesetzesbestimmungen über die der Einkommensteuer gleichgesetzten |
Steuern. | Steuern. |
§ 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen | § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen |
Ausschusses näher, welche die Datentypen sind, die den in § 1 | Ausschusses näher, welche die Datentypen sind, die den in § 1 |
aufgezählten Zwecken entsprechen. | aufgezählten Zwecken entsprechen. |
Art. 10 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen | Art. 10 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen |
Ausschusses die Modalitäten für die Registrierung in der Zentralen | Ausschusses die Modalitäten für die Registrierung in der Zentralen |
Datenbank. | Datenbank. |
Art. 11 - Die laufenden Abänderungen der in Artikel 7 Absatz 3 und | Art. 11 - Die laufenden Abänderungen der in Artikel 7 Absatz 3 und |
Artikel 9 erwähnten Daten werden unter Angabe des Datums, an dem sie | Artikel 9 erwähnten Daten werden unter Angabe des Datums, an dem sie |
wirksam werden, und der Dienste oder der natürlichen oder juristischen | wirksam werden, und der Dienste oder der natürlichen oder juristischen |
Personen, von denen sie ausgehen, unverzüglich in die Zentrale | Personen, von denen sie ausgehen, unverzüglich in die Zentrale |
Datenbank aufgenommen. | Datenbank aufgenommen. |
Art. 12 - Die in der Zentralen Datenbank verarbeiteten Daten werden | Art. 12 - Die in der Zentralen Datenbank verarbeiteten Daten werden |
solange aufbewahrt, wie es für die Gewährleistung der Einhaltung der | solange aufbewahrt, wie es für die Gewährleistung der Einhaltung der |
gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen erforderlich | gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen erforderlich |
ist. Gegebenenfalls legt der König eine Höchstaufbewahrungsdauer fest. | ist. Gegebenenfalls legt der König eine Höchstaufbewahrungsdauer fest. |
Die Daten dürfen nach Ablauf dieser Höchstaufbewahrungsdauer jedoch | Die Daten dürfen nach Ablauf dieser Höchstaufbewahrungsdauer jedoch |
nicht vernichtet werden; sie können gemäss den vom König nach | nicht vernichtet werden; sie können gemäss den vom König nach |
Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses festgelegten Modalitäten zu | Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses festgelegten Modalitäten zu |
historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken | historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken |
verschlüsselt oder anonymisiert werden. | verschlüsselt oder anonymisiert werden. |
Der König bestimmt die Regeln für den Fortbestand der Daten. | Der König bestimmt die Regeln für den Fortbestand der Daten. |
Art. 13 - Der König benennt nach Stellungnahme des sektoriellen | Art. 13 - Der König benennt nach Stellungnahme des sektoriellen |
Ausschusses die natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem | Ausschusses die natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem |
Betrieb der Zentralen Datenbank betraut und mit der Erfüllung eines | Betrieb der Zentralen Datenbank betraut und mit der Erfüllung eines |
oder mehrerer der in Artikel 5 erwähnten Zwecke beauftragt werden. | oder mehrerer der in Artikel 5 erwähnten Zwecke beauftragt werden. |
Art. 14 - Der König benennt nach Stellungnahme des sektoriellen | Art. 14 - Der König benennt nach Stellungnahme des sektoriellen |
Ausschusses die Dienste, die bezüglich der von ihm festgelegten | Ausschusses die Dienste, die bezüglich der von ihm festgelegten |
Fahrzeugkategorien und gemäss der von ihm festgelegten funktionellen | Fahrzeugkategorien und gemäss der von ihm festgelegten funktionellen |
Verteilung mit der primären Erhebung und der Aktualisierung der in den | Verteilung mit der primären Erhebung und der Aktualisierung der in den |
Artikeln 7, 8 und 9 erwähnten Daten beauftragt sind. | Artikeln 7, 8 und 9 erwähnten Daten beauftragt sind. |
Die Dienste unterliegen bei der Ausübung dieser Aufgabe den Gesetzes- | Die Dienste unterliegen bei der Ausübung dieser Aufgabe den Gesetzes- |
und Verordnungsbestimmungen, die die Datenerhebung erlauben. | und Verordnungsbestimmungen, die die Datenerhebung erlauben. |
Der König kann jeden Dienst, der gegen diese oder gegen die in | Der König kann jeden Dienst, der gegen diese oder gegen die in |
vorliegendem Gesetz erwähnten Bestimmungen verstösst, aus dem Netzwerk | vorliegendem Gesetz erwähnten Bestimmungen verstösst, aus dem Netzwerk |
ausschliessen. | ausschliessen. |
KAPITEL 3 - Zugriff auf die in der Zentralen Datenbank registrierten | KAPITEL 3 - Zugriff auf die in der Zentralen Datenbank registrierten |
Daten und Benutzung dieser Daten | Daten und Benutzung dieser Daten |
Art. 15 - Wenn die Fahrzeugdaten im Netzwerk bereitstehen, sind die | Art. 15 - Wenn die Fahrzeugdaten im Netzwerk bereitstehen, sind die |
Dienste verpflichtet, sie ausschliesslich bei der Zentralen Datenbank | Dienste verpflichtet, sie ausschliesslich bei der Zentralen Datenbank |
zu beantragen. | zu beantragen. |
Art. 16 - In Abweichung des vorangehenden Artikels sind die Dienste, | Art. 16 - In Abweichung des vorangehenden Artikels sind die Dienste, |
was die Daten betrifft, deren Registrierung ihnen anvertraut wurde, | was die Daten betrifft, deren Registrierung ihnen anvertraut wurde, |
von der Pflicht befreit, sich an die Zentrale Datenbank zu wenden. | von der Pflicht befreit, sich an die Zentrale Datenbank zu wenden. |
Art. 17 - Auf die in Artikel 7 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten technischen | Art. 17 - Auf die in Artikel 7 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten technischen |
Fahrzeugspezifikationen kann ohne vorherige Genehmigung zugegriffen | Fahrzeugspezifikationen kann ohne vorherige Genehmigung zugegriffen |
werden. | werden. |
Art. 18 - § 1 - Der Zugriff auf die anderen Daten der Zentralen | Art. 18 - § 1 - Der Zugriff auf die anderen Daten der Zentralen |
Datenbank erfordert eine vorherige Genehmigung durch den sektoriellen | Datenbank erfordert eine vorherige Genehmigung durch den sektoriellen |
Ausschuss. | Ausschuss. |
Bevor der sektorielle Ausschuss seine Genehmigung erteilt, überprüft | Bevor der sektorielle Ausschuss seine Genehmigung erteilt, überprüft |
er, ob dieser Zugriff mit dem vorliegenden Gesetz, seinen | er, ob dieser Zugriff mit dem vorliegenden Gesetz, seinen |
Ausführungserlassen und dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den | Ausführungserlassen und dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den |
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten im Einklang steht. | personenbezogener Daten im Einklang steht. |
Diese Genehmigung erteilt der sektorielle Ausschuss: | Diese Genehmigung erteilt der sektorielle Ausschuss: |
1. den belgischen öffentlichen Behörden: für die Informationen, zu | 1. den belgischen öffentlichen Behörden: für die Informationen, zu |
deren Kenntnis sie durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekretes | deren Kenntnis sie durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekretes |
oder einer Ordonnanz befugt sind, | oder einer Ordonnanz befugt sind, |
2. den Einrichtungen und den natürlichen oder juristischen Personen: | 2. den Einrichtungen und den natürlichen oder juristischen Personen: |
für die Informationen, die notwendig sind für die Erfüllung von | für die Informationen, die notwendig sind für die Erfüllung von |
Aufgaben allgemeinen Interesses, mit denen sie durch oder aufgrund | Aufgaben allgemeinen Interesses, mit denen sie durch oder aufgrund |
eines Gesetzes, eines Dekretes oder einer Ordonnanz betraut sind, oder | eines Gesetzes, eines Dekretes oder einer Ordonnanz betraut sind, oder |
von Aufgaben, die vom sektoriellen Ausschuss ausdrücklich als solche | von Aufgaben, die vom sektoriellen Ausschuss ausdrücklich als solche |
anerkannt wurden, | anerkannt wurden, |
3. den natürlichen oder juristischen Personen, die als | 3. den natürlichen oder juristischen Personen, die als |
Auftragsverarbeiter der belgischen öffentlichen Behörden und der in | Auftragsverarbeiter der belgischen öffentlichen Behörden und der in |
Nr. 1 und 2 erwähnten Einrichtungen und natürlichen oder juristischen | Nr. 1 und 2 erwähnten Einrichtungen und natürlichen oder juristischen |
Personen auftreten; die eventuelle Auftragsverarbeitung erfolgt auf | Personen auftreten; die eventuelle Auftragsverarbeitung erfolgt auf |
Antrag und unter der Kontrolle und Verantwortlichkeit dieser Behörden | Antrag und unter der Kontrolle und Verantwortlichkeit dieser Behörden |
und Einrichtungen. Diese Auftragsverarbeiter müssen sich formell dazu | und Einrichtungen. Diese Auftragsverarbeiter müssen sich formell dazu |
verpflichten, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des | verpflichten, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des |
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten, und | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten, und |
ergreifen zu diesem Zweck die erforderlichen Massnahmen, über die sie | ergreifen zu diesem Zweck die erforderlichen Massnahmen, über die sie |
die Personen, für die sie als Auftragsverarbeiter auftreten, | die Personen, für die sie als Auftragsverarbeiter auftreten, |
benachrichtigen. | benachrichtigen. |
Die Übermittlung von Daten ausserhalb des Netzwerks wird vom | Die Übermittlung von Daten ausserhalb des Netzwerks wird vom |
sektoriellen Ausschuss genehmigt, sofern diese Daten Zwecken dienen, | sektoriellen Ausschuss genehmigt, sofern diese Daten Zwecken dienen, |
die gerechtfertigt, klar festgelegt und ausdrücklich umschrieben sind | die gerechtfertigt, klar festgelegt und ausdrücklich umschrieben sind |
und sich als wichtiger erweisen als das Interesse oder die Grundrechte | und sich als wichtiger erweisen als das Interesse oder die Grundrechte |
und -freiheiten der von diesen Daten betroffenen natürlichen Person. | und -freiheiten der von diesen Daten betroffenen natürlichen Person. |
§ 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen | § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen |
Ausschusses die Fälle, in denen eine Genehmigung nicht erforderlich | Ausschusses die Fälle, in denen eine Genehmigung nicht erforderlich |
ist. | ist. |
Art. 19 - Der König legt nach Stellungnahme des sektoriellen | Art. 19 - Der König legt nach Stellungnahme des sektoriellen |
Ausschusses die Modalitäten für den Zugriff auf die Zentrale Datenbank | Ausschusses die Modalitäten für den Zugriff auf die Zentrale Datenbank |
fest. | fest. |
Art. 20 - Der Austausch unter den Diensten, anhand der einzigen | Art. 20 - Der Austausch unter den Diensten, anhand der einzigen |
Fahrzeugidentifizierungsnummer, von anderen personenbezogenen Daten | Fahrzeugidentifizierungsnummer, von anderen personenbezogenen Daten |
als denjenigen, die in der Zentralen Datenbank registriert sind, wird | als denjenigen, die in der Zentralen Datenbank registriert sind, wird |
vorher dem Verwaltungsdienst mitgeteilt, der diese | vorher dem Verwaltungsdienst mitgeteilt, der diese |
Zusammenschaltungsdaten in ein Kataster aufnimmt, das für jeden | Zusammenschaltungsdaten in ein Kataster aufnimmt, das für jeden |
Interessehabenden abgerufen werden kann. | Interessehabenden abgerufen werden kann. |
Der König legt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses die | Der König legt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses die |
Modalitäten für das Abrufen und die Übermittlung der Daten des | Modalitäten für das Abrufen und die Übermittlung der Daten des |
Zusammenschaltungskatasters fest. | Zusammenschaltungskatasters fest. |
Art. 21 - Die Datenübermittlung zwischen der Zentralen Datenbank und | Art. 21 - Die Datenübermittlung zwischen der Zentralen Datenbank und |
den Diensten, die dem Netzwerk angehören, ist kostenlos, sofern es | den Diensten, die dem Netzwerk angehören, ist kostenlos, sofern es |
sich dabei um Daten handelt, die Teil eines in gegenseitigem | sich dabei um Daten handelt, die Teil eines in gegenseitigem |
Einvernehmen erstellten Protokolls sind. | Einvernehmen erstellten Protokolls sind. |
Die Übermittlung der Daten der Zentralen Datenbank ausserhalb des | Die Übermittlung der Daten der Zentralen Datenbank ausserhalb des |
Netzwerkrahmens kann in den vom König festgelegten Fällen Anlass zur | Netzwerkrahmens kann in den vom König festgelegten Fällen Anlass zur |
Erhebung einer Gebühr geben, deren Betrag von Ihm bestimmt wird. | Erhebung einer Gebühr geben, deren Betrag von Ihm bestimmt wird. |
Die Übermittlung von Daten der Zentralen Fahrzeugdatenbank innerhalb | Die Übermittlung von Daten der Zentralen Fahrzeugdatenbank innerhalb |
des Netzwerks aber ausserhalb des Rahmens eines in gegenseitigem | des Netzwerks aber ausserhalb des Rahmens eines in gegenseitigem |
Einvernehmen erstellten Protokolls kann in den vom König festgelegten | Einvernehmen erstellten Protokolls kann in den vom König festgelegten |
Fällen ebenfalls Anlass zur Erhebung einer Gebühr geben, deren Betrag | Fällen ebenfalls Anlass zur Erhebung einer Gebühr geben, deren Betrag |
von Ihm bestimmt wird. | von Ihm bestimmt wird. |
Art. 22 - Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verwaltungsdienst | Art. 22 - Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verwaltungsdienst |
kostenlose Übermittlung der sie betreffenden in der Datenbank | kostenlose Übermittlung der sie betreffenden in der Datenbank |
registrierten Daten zu erhalten. Erweisen sich die übermittelten Daten | registrierten Daten zu erhalten. Erweisen sich die übermittelten Daten |
als ungenau, unvollständig oder unrichtig, kann die betroffene Person | als ungenau, unvollständig oder unrichtig, kann die betroffene Person |
eine Berichtigung beantragen. | eine Berichtigung beantragen. |
KAPITEL 4 - Verwirklichung des Prinzips der einmaligen Datenerhebung | KAPITEL 4 - Verwirklichung des Prinzips der einmaligen Datenerhebung |
Art. 23 - Abgesehen von der Ausübung ihrer Kontrollaufgaben dürfen die | Art. 23 - Abgesehen von der Ausübung ihrer Kontrollaufgaben dürfen die |
Dienste, die dazu befugt sind, die Daten der Zentralen Datenbank | Dienste, die dazu befugt sind, die Daten der Zentralen Datenbank |
abzurufen, diese Daten nicht mehr direkt bei den natürlichen oder | abzurufen, diese Daten nicht mehr direkt bei den natürlichen oder |
juristischen Personen erbitten, die Eigentümer des betreffenden | juristischen Personen erbitten, die Eigentümer des betreffenden |
Fahrzeugs sind. | Fahrzeugs sind. |
Sobald eine Angabe übermittelt und in der Zentralen Datenbank | Sobald eine Angabe übermittelt und in der Zentralen Datenbank |
registriert wurde, dürfen die Dienste, die dazu befugt sind, diese | registriert wurde, dürfen die Dienste, die dazu befugt sind, diese |
Daten abzurufen, die betroffenen Personen nicht mehr dafür | Daten abzurufen, die betroffenen Personen nicht mehr dafür |
verantwortlich machen, dass diese Daten ihnen gegebenenfalls nicht | verantwortlich machen, dass diese Daten ihnen gegebenenfalls nicht |
direkt übermittelt worden sind. | direkt übermittelt worden sind. |
KAPITEL 5 - Registrierung, Abänderung oder Streichung der Daten von | KAPITEL 5 - Registrierung, Abänderung oder Streichung der Daten von |
Amts wegen | Amts wegen |
Art. 24 - § 1 - Jede betroffene Person kann beim Verwaltungsdienst die | Art. 24 - § 1 - Jede betroffene Person kann beim Verwaltungsdienst die |
kostenlose Berichtigung aller unrichtigen Daten, die sie betreffen, | kostenlose Berichtigung aller unrichtigen Daten, die sie betreffen, |
sowie die kostenlose Streichung aller unter Verstoss gegen das | sowie die kostenlose Streichung aller unter Verstoss gegen das |
vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse oder unter Verstoss | vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse oder unter Verstoss |
gegen das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | gegen das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten registrierten, | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten registrierten, |
gespeicherten, verwalteten oder zur Verfügung gestellten Daten | gespeicherten, verwalteten oder zur Verfügung gestellten Daten |
beantragen. | beantragen. |
§ 2 - Die in Artikel 14 erwähnten Dienste sind verplichtet, den | § 2 - Die in Artikel 14 erwähnten Dienste sind verplichtet, den |
Verwaltungsdienst zu informieren, sobald sie feststellen, dass in der | Verwaltungsdienst zu informieren, sobald sie feststellen, dass in der |
Zentralen Datenbank falsche Angaben vorhanden sind oder Angaben fehlen | Zentralen Datenbank falsche Angaben vorhanden sind oder Angaben fehlen |
oder dass eine Registrierung, Abänderung oder Streichung nicht erfolgt | oder dass eine Registrierung, Abänderung oder Streichung nicht erfolgt |
ist. | ist. |
§ 3 - Der Verwaltungsdienst ist befugt, von Amts wegen ein Fahrzeug zu | § 3 - Der Verwaltungsdienst ist befugt, von Amts wegen ein Fahrzeug zu |
registrieren oder zu streichen, wenn dessen Eigentümer es versäumt, | registrieren oder zu streichen, wenn dessen Eigentümer es versäumt, |
diese Formalitäten binnen der in Artikel 32 erwähnten Fristen zu | diese Formalitäten binnen der in Artikel 32 erwähnten Fristen zu |
tätigen. Der Verwaltungsdienst ist ebenfalls befugt, von Amts wegen | tätigen. Der Verwaltungsdienst ist ebenfalls befugt, von Amts wegen |
die in Artikel 7 Absatz 3 erwähnten Daten zu registrieren, wenn der | die in Artikel 7 Absatz 3 erwähnten Daten zu registrieren, wenn der |
Überlassende ihn binnen der vom König gemäss Artikel 33 festgelegten | Überlassende ihn binnen der vom König gemäss Artikel 33 festgelegten |
Frist über die Eigentumsübertragung nicht informiert hat. | Frist über die Eigentumsübertragung nicht informiert hat. |
Der König legt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses die | Der König legt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses die |
Bedingungen und Fristen fest, die der Verwaltungsdienst bei der | Bedingungen und Fristen fest, die der Verwaltungsdienst bei der |
Registrierung von Amts wegen erfüllen bzw. einhalten muss. | Registrierung von Amts wegen erfüllen bzw. einhalten muss. |
Art. 25 - § 1 - Je nach Fall übermittelt der Verwaltungsdienst die in | Art. 25 - § 1 - Je nach Fall übermittelt der Verwaltungsdienst die in |
Artikel 24 § 3 erwähnten Daten an den Dienst, der in Anwendung von | Artikel 24 § 3 erwähnten Daten an den Dienst, der in Anwendung von |
Artikel 14 Absatz 1 für die primäre Erhebung der betroffenen Daten | Artikel 14 Absatz 1 für die primäre Erhebung der betroffenen Daten |
benannt ist, oder er ändert sie von Amts wegen ab, falls es sich dabei | benannt ist, oder er ändert sie von Amts wegen ab, falls es sich dabei |
um Daten handelt, für deren Erhebung die Zentrale Datenbank benannt | um Daten handelt, für deren Erhebung die Zentrale Datenbank benannt |
wurde. | wurde. |
§ 2 - Bevor der Verwaltungsdienst die in Artikel 24 § 3 erwähnte | § 2 - Bevor der Verwaltungsdienst die in Artikel 24 § 3 erwähnte |
Registrierung vornimmt, teilt er der betroffenen Person dieses | Registrierung vornimmt, teilt er der betroffenen Person dieses |
Vorhaben per Brief mit. | Vorhaben per Brief mit. |
Die betroffene Person verfügt über einen Zeitraum von acht Werktagen | Die betroffene Person verfügt über einen Zeitraum von acht Werktagen |
ab Versenden des Briefs, um die beantragte Registrierung freiwillig | ab Versenden des Briefs, um die beantragte Registrierung freiwillig |
vorzunehmen. | vorzunehmen. |
Versäumt die betroffene Person es, die beantragte Registrierung | Versäumt die betroffene Person es, die beantragte Registrierung |
innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorzunehmen, werden ihr - bei der | innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorzunehmen, werden ihr - bei der |
Registrierung der Daten von Amts wegen - für jedes Fahrzeug, das von | Registrierung der Daten von Amts wegen - für jedes Fahrzeug, das von |
Amts wegen registriert wurde, Registrierungskosten angerechnet, deren | Amts wegen registriert wurde, Registrierungskosten angerechnet, deren |
Betrag vom König festgelegt wird. | Betrag vom König festgelegt wird. |
KAPITEL 6 - Sonderbestimmungen bezüglich des Betriebs der Zentralen | KAPITEL 6 - Sonderbestimmungen bezüglich des Betriebs der Zentralen |
Datenbank | Datenbank |
Art. 26 - Der Verwaltungsdienst kann die Bereitstellung von Daten der | Art. 26 - Der Verwaltungsdienst kann die Bereitstellung von Daten der |
Zentralen Datenbank für die mit der einmaligen Erhebung und der | Zentralen Datenbank für die mit der einmaligen Erhebung und der |
Aktualisierung der Daten betrauten Dienste aussetzen, wenn diese gegen | Aktualisierung der Daten betrauten Dienste aussetzen, wenn diese gegen |
die Artikel 14 und 24 § 2 verstossen. | die Artikel 14 und 24 § 2 verstossen. |
Art. 27 - Die Personen, die bei der Ausübung ihrer Funktion an der | Art. 27 - Die Personen, die bei der Ausübung ihrer Funktion an der |
Registrierung, Speicherung, Verwaltung und Bereitstellung der in den | Registrierung, Speicherung, Verwaltung und Bereitstellung der in den |
Artikeln 7, 8 und 9 erwähnten Daten beteiligt sind oder von solchen | Artikeln 7, 8 und 9 erwähnten Daten beteiligt sind oder von solchen |
Daten Kenntnis haben, unterliegen dem Berufsgeheimnis. | Daten Kenntnis haben, unterliegen dem Berufsgeheimnis. |
Art. 28 - Jeder Dienst benennt innerhalb oder ausserhalb seines | Art. 28 - Jeder Dienst benennt innerhalb oder ausserhalb seines |
Personals einen Verantwortlichen in Sachen Informationssicherheit und | Personals einen Verantwortlichen in Sachen Informationssicherheit und |
Schutz des Privatlebens, der ebenfalls die in Artikel 17bis des | Schutz des Privatlebens, der ebenfalls die in Artikel 17bis des |
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnte | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnte |
Funktion des Datenschutzbeauftragten übernimmt. Die Identität dieses | Funktion des Datenschutzbeauftragten übernimmt. Die Identität dieses |
Verantwortlichen wird dem sektoriellen Ausschuss und dem | Verantwortlichen wird dem sektoriellen Ausschuss und dem |
Verwaltungsdienst mitgeteilt. | Verwaltungsdienst mitgeteilt. |
Jeder Dienst unterrichtet den sektoriellen Ausschuss und den | Jeder Dienst unterrichtet den sektoriellen Ausschuss und den |
Verwaltungsdienst, aber gegebenenfalls auch die betroffene Person, | Verwaltungsdienst, aber gegebenenfalls auch die betroffene Person, |
über etwaige von ihm festgestellte Missbräuche. | über etwaige von ihm festgestellte Missbräuche. |
Geschieht dies nicht, kann der Verantwortliche unmittelbar den | Geschieht dies nicht, kann der Verantwortliche unmittelbar den |
sektoriellen Ausschuss und den Verwaltungsdienst über etwaige von ihm | sektoriellen Ausschuss und den Verwaltungsdienst über etwaige von ihm |
festgestellte Missbräuche unterrichten. | festgestellte Missbräuche unterrichten. |
Der König bestimmt die für den Schutz der personenbezogenen Daten | Der König bestimmt die für den Schutz der personenbezogenen Daten |
erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen. | erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen. |
Art. 29 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 29 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Personen, die im Kriegsfall, unter Umständen, die aufgrund | Erlass die Personen, die im Kriegsfall, unter Umständen, die aufgrund |
von Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen | von Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen |
Requirierungen damit gleichgesetzt sind, oder während der Besetzung | Requirierungen damit gleichgesetzt sind, oder während der Besetzung |
des Staatsgebietes durch den Feind damit beauftragt sind, die | des Staatsgebietes durch den Feind damit beauftragt sind, die |
Datenbestände der Zentralen Datenbank zu vernichten. Der König legt | Datenbestände der Zentralen Datenbank zu vernichten. Der König legt |
die Bedingungen und Modalitäten für diese Vernichtung fest. | die Bedingungen und Modalitäten für diese Vernichtung fest. |
TITEL 3 - Verpflichtung zur Registrierung und Streichung der Fahrzeuge | TITEL 3 - Verpflichtung zur Registrierung und Streichung der Fahrzeuge |
und zur Meldung jedes Eigentümerwechsels bei der Zentralen Datenbank | und zur Meldung jedes Eigentümerwechsels bei der Zentralen Datenbank |
Art. 30 - Jeder belgische oder ausländische Hersteller, der auf | Art. 30 - Jeder belgische oder ausländische Hersteller, der auf |
belgischem Staatsgebiet eine Fahrzeugproduktion betreibt, ist | belgischem Staatsgebiet eine Fahrzeugproduktion betreibt, ist |
verpflichtet, jedes von ihm hergestellte Fahrzeug in der Zentralen | verpflichtet, jedes von ihm hergestellte Fahrzeug in der Zentralen |
Datenbank registrieren zu lassen, sobald bekannt ist, dass dieses | Datenbank registrieren zu lassen, sobald bekannt ist, dass dieses |
Fahrzeug für den belgischen Matkt bestimmt ist. | Fahrzeug für den belgischen Matkt bestimmt ist. |
Eine natürliche oder juristische Person, die beruflich oder privat in | Eine natürliche oder juristische Person, die beruflich oder privat in |
Belgien ein Neufahrzeug oder Gebrauchtfahrzeug einführt, | Belgien ein Neufahrzeug oder Gebrauchtfahrzeug einführt, |
innergemeinschaftlich erwirbt oder innergemeinschaftlich verbringt, | innergemeinschaftlich erwirbt oder innergemeinschaftlich verbringt, |
ist verpflichtet, dieses Fahrzeug in der Zentralen Datenbank | ist verpflichtet, dieses Fahrzeug in der Zentralen Datenbank |
registrieren zu lassen. | registrieren zu lassen. |
Art. 31 - § 1 - Jede kostenlose oder entgeltliche Eigentumsübertragung | Art. 31 - § 1 - Jede kostenlose oder entgeltliche Eigentumsübertragung |
eines Fahrzeugs verpflichtet den Überlassenden, den Eigentümerwechsel | eines Fahrzeugs verpflichtet den Überlassenden, den Eigentümerwechsel |
bei der Zentralen Datenbank zu melden. | bei der Zentralen Datenbank zu melden. |
Der König kann die Personenkategorien bestimmen, die für die Anwendung | Der König kann die Personenkategorien bestimmen, die für die Anwendung |
des vorliegenden Artikels mit dem Eigentümer gleichgestellt werden | des vorliegenden Artikels mit dem Eigentümer gleichgestellt werden |
können. | können. |
Der König bestimmt auch die Fälle, in denen der Übernehmer die | Der König bestimmt auch die Fälle, in denen der Übernehmer die |
Registrierungsformalitäten anstelle des Überlassenden ausführt. | Registrierungsformalitäten anstelle des Überlassenden ausführt. |
Der König legt die für diese Meldung einzuhaltende Frist fest. | Der König legt die für diese Meldung einzuhaltende Frist fest. |
§ 2 - Wurde die Zentrale Datenbank über den Eigentümerwechsel nicht | § 2 - Wurde die Zentrale Datenbank über den Eigentümerwechsel nicht |
informiert, wird der Überlassende ausschliesslich für die Anwendung | informiert, wird der Überlassende ausschliesslich für die Anwendung |
des vorliegenden Gesetzes als Eigentümer angesehen. | des vorliegenden Gesetzes als Eigentümer angesehen. |
Art. 32 - Jede natürliche oder juristische Person, die ein Neufahrzeug | Art. 32 - Jede natürliche oder juristische Person, die ein Neufahrzeug |
oder Gebrauchtfahrzeug, dessen Eigentümer sie ist, exportiert, | oder Gebrauchtfahrzeug, dessen Eigentümer sie ist, exportiert, |
innergemeinschaftlich liefert oder verschrotten lässt, ist | innergemeinschaftlich liefert oder verschrotten lässt, ist |
verpflichtet, die Registrierung dieses Fahrzeugs aus der Zentralen | verpflichtet, die Registrierung dieses Fahrzeugs aus der Zentralen |
Datenbank streichen zu lassen. | Datenbank streichen zu lassen. |
Der König legt die für die Streichung einzuhaltende Frist fest. | Der König legt die für die Streichung einzuhaltende Frist fest. |
Art. 33 - Der König legt nach Stellungnahme des sektoriellen | Art. 33 - Der König legt nach Stellungnahme des sektoriellen |
Ausschusses fest, welche Modalitäten und Daten bei der Registrierung | Ausschusses fest, welche Modalitäten und Daten bei der Registrierung |
und Streichung des Fahrzeugs und bei jedem Eigentümerwechsel anzugeben | und Streichung des Fahrzeugs und bei jedem Eigentümerwechsel anzugeben |
sind. | sind. |
TITEL 4 - Sanktionen | TITEL 4 - Sanktionen |
Art. 34 - Natürliche oder juristische Personen, die gegen die | Art. 34 - Natürliche oder juristische Personen, die gegen die |
Bestimmungen der Artikel 30 bis 32 verstossen, werden mit einer | Bestimmungen der Artikel 30 bis 32 verstossen, werden mit einer |
Geldbusse von 150 bis zu 500 EUR pro Verstoss bestraft. | Geldbusse von 150 bis zu 500 EUR pro Verstoss bestraft. |
Art. 35 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, | Art. 35 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, |
einschliesslich der Bestimmungen von Kapitel VII und Artikel 85, sind | einschliesslich der Bestimmungen von Kapitel VII und Artikel 85, sind |
auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar. | auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar. |
TITEL 5 - Übergangsbestimmungen | TITEL 5 - Übergangsbestimmungen |
Art. 36 - Vorliegendes Gesetz ist auf die vom König benannten | Art. 36 - Vorliegendes Gesetz ist auf die vom König benannten |
Fahrzeugkategorien und auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Fahrzeugkategorien und auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
Gesetzes bereits registrierten Fahrzeuge anwendbar. | Gesetzes bereits registrierten Fahrzeuge anwendbar. |
Art. 37 - In Abweichung von Artikel 30 registriert die Direktion für | Art. 37 - In Abweichung von Artikel 30 registriert die Direktion für |
Fahrzeugzulassungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Fahrzeugzulassungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen von Amts wegen in der Zentralen Datenbank die in | Transportwesen von Amts wegen in der Zentralen Datenbank die in |
Artikel 36 erwähnten Fahrzeugkategorien. | Artikel 36 erwähnten Fahrzeugkategorien. |
Art. 38 - Am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes wird der Inhaber | Art. 38 - Am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes wird der Inhaber |
der gemäss dem Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | der gemäss dem Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen erteilten Zulassungsbescheinigung ausschliesslich für | von Fahrzeugen erteilten Zulassungsbescheinigung ausschliesslich für |
die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als der Eigentümer des | die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als der Eigentümer des |
Fahrzeugs angesehen, auf das die Zulassung sich bezieht. | Fahrzeugs angesehen, auf das die Zulassung sich bezieht. |
Art. 39 - Der König kann die bestehenden Gesetzesbestimmungen | Art. 39 - Der König kann die bestehenden Gesetzesbestimmungen |
abändern, um deren Text mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | abändern, um deren Text mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
in Einklang zu bringen. | in Einklang zu bringen. |
Die aufgrund dieses Artikels ergangenen Königlichen Erlasse, die am | Die aufgrund dieses Artikels ergangenen Königlichen Erlasse, die am |
ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats, der auf den Tag ihrer | ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats, der auf den Tag ihrer |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt, nicht durch ein | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt, nicht durch ein |
Gesetz bestätigt wurden, hören auf, wirksam zu sein. | Gesetz bestätigt wurden, hören auf, wirksam zu sein. |
TITEL 6 - Schlussbestimmungen | TITEL 6 - Schlussbestimmungen |
Art. 40 - Der König legt das Inkrafttretungsdatum für jede Bestimmung | Art. 40 - Der König legt das Inkrafttretungsdatum für jede Bestimmung |
des vorliegenden Gesetzes fest, mit Ausnahme des vorliegenden | des vorliegenden Gesetzes fest, mit Ausnahme des vorliegenden |
Artikels, der sofort in Kraft tritt. | Artikels, der sofort in Kraft tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |