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Meertalige weergave van Wet van 19/05/2010
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Wet houdende oprichting van de Kruispuntbank van de voertuigen. - Duitse vertaling Wet houdende oprichting van de Kruispuntbank van de voertuigen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
19 MEI 2010. - Wet houdende oprichting van de Kruispuntbank van de 19 MEI 2010. - Wet houdende oprichting van de Kruispuntbank van de
voertuigen. - Duitse vertaling voertuigen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 mei De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 mei
2010 houdende oprichting van de Kruispuntbank van de voertuigen 2010 houdende oprichting van de Kruispuntbank van de voertuigen
(Belgisch Staatsblad van 28 juni 2010). (Belgisch Staatsblad van 28 juni 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
vertaling in Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
19. MAI 2010 - Gesetz zur Schaffung der Zentralen Fahrzeugdatenbank 19. MAI 2010 - Gesetz zur Schaffung der Zentralen Fahrzeugdatenbank
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse versteht man unter: Ausführungserlasse versteht man unter:
1. Fahrzeug: jedes in Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. 1. Fahrzeug: jedes in Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15.
März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und
ihr Sicherheitszubehör definierte Fahrzeug sowie die in Artikel 1 des ihr Sicherheitszubehör definierte Fahrzeug sowie die in Artikel 1 des
Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger definierten Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger definierten
Kleinkraft- und Motorräder, Kleinkraft- und Motorräder,
2. Zentrale Datenbank: die in Artikel 4 erwähnte Zentrale 2. Zentrale Datenbank: die in Artikel 4 erwähnte Zentrale
Fahrzeugdatenbank, Fahrzeugdatenbank,
3. Antragsteller einer Zulassung: den Antragsteller einer im 3. Antragsteller einer Zulassung: den Antragsteller einer im
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen
und im Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der und im Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der
Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger
vorgesehenen Zulassung, vorgesehenen Zulassung,
4. Inhaber einer Zulassung: den Inhaber einer im Königlichen Erlass 4. Inhaber einer Zulassung: den Inhaber einer im Königlichen Erlass
vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen und im Königlichen vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen und im Königlichen
Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der
Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger vorgesehenen Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger vorgesehenen
Zulassung, Zulassung,
5. Zulassung: die im Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die 5. Zulassung: die im Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die
Zulassung von Fahrzeugen und im Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 Zulassung von Fahrzeugen und im Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996
zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und
Anhänger vorgesehene Zulassung, Anhänger vorgesehene Zulassung,
6. Genehmigungsbogen: das Dokument zur Bestätigung der Genehmigung 6. Genehmigungsbogen: das Dokument zur Bestätigung der Genehmigung
eines Fahrzeugs, Fahrzeugtyps, Anhängers, Systems, Bauteils oder einer eines Fahrzeugs, Fahrzeugtyps, Anhängers, Systems, Bauteils oder einer
selbständigen technischen Einheit gemäss Artikel 10 § 1 des selbständigen technischen Einheit gemäss Artikel 10 § 1 des
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör,
7. Typgenehmigungsprotokoll: 7. Typgenehmigungsprotokoll:
a) entweder das nummerierte Typgenehmigungsprotokoll zur Bestätigung a) entweder das nummerierte Typgenehmigungsprotokoll zur Bestätigung
der Genehmigung des Typs eines Fahrgestells oder eines selbsttragenden der Genehmigung des Typs eines Fahrgestells oder eines selbsttragenden
Fahrzeugs gemäss Artikel 10 § 1 des Königlichen Erlasses vom 15. März Fahrzeugs gemäss Artikel 10 § 1 des Königlichen Erlasses vom 15. März
1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und
ihr Sicherheitszubehör vor seiner Ersetzung durch den Königlichen ihr Sicherheitszubehör vor seiner Ersetzung durch den Königlichen
Erlass vom 14. April 2009, Erlass vom 14. April 2009,
b) oder das nummerierte Typgenehmigungsprotokoll zur Bestätigung der b) oder das nummerierte Typgenehmigungsprotokoll zur Bestätigung der
Genehmigung eines in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Genehmigung eines in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10.
Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die
technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an
ihre Anhänger definierten Fahrzeugs, ihre Anhänger definierten Fahrzeugs,
8. Übereinstimmungsbescheinigung: 8. Übereinstimmungsbescheinigung:
a) entweder die in Artikel 4 § 5 des Königlichen Erlasses vom 10. a) entweder die in Artikel 4 § 5 des Königlichen Erlasses vom 10.
Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die
technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an
ihre Anhänger erwähnte Übereinstimmungsbescheinigung, ihre Anhänger erwähnte Übereinstimmungsbescheinigung,
b) oder die in Artikel 10 § 4 des Königlichen Erlasses vom 15. März b) oder die in Artikel 10 § 4 des Königlichen Erlasses vom 15. März
1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und
ihr Sicherheitszubehör erwähnte Übereinstimmungsbescheinigung vor ihr Sicherheitszubehör erwähnte Übereinstimmungsbescheinigung vor
seiner Ersetzung durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009, seiner Ersetzung durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009,
c) oder die in Artikel 10 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März c) oder die in Artikel 10 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März
1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und
ihr Sicherheitszubehör erwähnte Übereinstimmungsbescheinigung nach ihr Sicherheitszubehör erwähnte Übereinstimmungsbescheinigung nach
seiner Ersetzung durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009, seiner Ersetzung durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009,
9. EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge: das Verfahren, durch das ein 9. EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge: das Verfahren, durch das ein
Mitgliedstaat der Europäischen Union bescheinigt, dass ein Typ eines Mitgliedstaat der Europäischen Union bescheinigt, dass ein Typ eines
Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen
technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und
technischen Anforderungen entweder der Richtlinie 2007/46/EG des technischen Anforderungen entweder der Richtlinie 2007/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur
Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und
selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder der selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder der
Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder
forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen
gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und
selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung
der Richtlinie 74/150/EWG oder der Richtlinie 2002/24/EG des der Richtlinie 74/150/EWG oder der Richtlinie 2002/24/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die
Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur
Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates entspricht, Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates entspricht,
10. personenbezogene Daten: jegliche Information bezüglich einer 10. personenbezogene Daten: jegliche Information bezüglich einer
identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person; eine Person identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person; eine Person
wird als identifizierbar angesehen, wenn sie auf direktem oder wird als identifizierbar angesehen, wenn sie auf direktem oder
indirektem Wege identifiziert werden kann, indirektem Wege identifiziert werden kann,
11. Dienst: einen öffentlichen Dienst, eine Einrichtung, eine 11. Dienst: einen öffentlichen Dienst, eine Einrichtung, eine
natürliche oder juristische Person, die durch oder aufgrund eines natürliche oder juristische Person, die durch oder aufgrund eines
Gesetzes mit öffentlichen Aufträgen oder Aufträgen allgemeinen Gesetzes mit öffentlichen Aufträgen oder Aufträgen allgemeinen
Interesses betraut sind, Interesses betraut sind,
Die Dienste können in drei Typen eingeteilt werden: Die Dienste können in drei Typen eingeteilt werden:
a) den Verwaltungsdienst: die Generaldirektion Mobilität und a) den Verwaltungsdienst: die Generaldirektion Mobilität und
Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen, die innerhalb der Verwaltung mit der Führung der Transportwesen, die innerhalb der Verwaltung mit der Führung der
Zentralen Datenbank betraut ist, Zentralen Datenbank betraut ist,
b) Dienste, die Daten bereitstellen: die Dienste, die mit der primären b) Dienste, die Daten bereitstellen: die Dienste, die mit der primären
Erhebung und der Aktualisierung von Daten betraut sind, Erhebung und der Aktualisierung von Daten betraut sind,
c) Dienste mit Zugriff auf die Zentrale Datenbank: die Dienste, die c) Dienste mit Zugriff auf die Zentrale Datenbank: die Dienste, die
Zugriff auf die von der Zentralen Datenbank aufgenommenen Daten haben, Zugriff auf die von der Zentralen Datenbank aufgenommenen Daten haben,
12. Föderaler Öffentlicher Dienst: den durch den Königlichen Erlass 12. Föderaler Öffentlicher Dienst: den durch den Königlichen Erlass
vom 20. November 2001 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen vom 20. November 2001 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Mobilität und Transportwesen geschaffenen Föderalen Dienstes Mobilität und Transportwesen geschaffenen Föderalen
Öffentlichen Dienst, Öffentlichen Dienst,
13. Netzwerk: die Gesamtheit der Fahrzeugdatenbanken, die vom 13. Netzwerk: die Gesamtheit der Fahrzeugdatenbanken, die vom
Verwaltungsdienst und von den Diensten, die Daten bereitstellen, auf Verwaltungsdienst und von den Diensten, die Daten bereitstellen, auf
Rechnung der Zentralen Datenbank oder auf ihre eigene Rechnung Rechnung der Zentralen Datenbank oder auf ihre eigene Rechnung
verwaltet werden, verwaltet werden,
14. sektorieller Ausschuss: den sektoriellen Ausschuss für die 14. sektorieller Ausschuss: den sektoriellen Ausschuss für die
Föderalbehörde des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, Föderalbehörde des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens,
geschaffen durch Art. 36bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den geschaffen durch Art. 36bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten, personenbezogener Daten,
15. Rückverfolgbarkeit: die Möglichkeit, die Herkunft eines Fahrzeugs 15. Rückverfolgbarkeit: die Möglichkeit, die Herkunft eines Fahrzeugs
über sämtliche Phasen seines Lebenszyklus zurückzuverfolgen, d.h. von über sämtliche Phasen seines Lebenszyklus zurückzuverfolgen, d.h. von
der Konstruktion über den Zusammenbau, die Einfuhr, den der Konstruktion über den Zusammenbau, die Einfuhr, den
innergemeinschaftlichen Erwerb oder die innergemeinschaftliche innergemeinschaftlichen Erwerb oder die innergemeinschaftliche
Verbringung in Belgien bis hin zur Verschrottung, Ausfuhr oder Verbringung in Belgien bis hin zur Verschrottung, Ausfuhr oder
innergemeinschaftlichen Lieferung. innergemeinschaftlichen Lieferung.
Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ist Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ist
das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf die im hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf die im
vorliegenden Gesetz erwähnten personenbezogenen Daten anwendbar. vorliegenden Gesetz erwähnten personenbezogenen Daten anwendbar.
Sollten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und diejenigen des Sollten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und diejenigen des
vorhin erwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 widersprüchlich sein, vorhin erwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 widersprüchlich sein,
ist die Regelung anzuwenden, die für den Schutz des Privatlebens ist die Regelung anzuwenden, die für den Schutz des Privatlebens
natürlicher Personen die vorteilhaftere ist. natürlicher Personen die vorteilhaftere ist.
TITEL 2 - Zentrale Fahrzeugdatenbank TITEL 2 - Zentrale Fahrzeugdatenbank
KAPITEL 1 - Aufgaben der Zentralen Datenbank KAPITEL 1 - Aufgaben der Zentralen Datenbank
Art. 4 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Art. 4 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen wird eine Fahrzeugdatenbank, "Zentrale Transportwesen wird eine Fahrzeugdatenbank, "Zentrale
Fahrzeugdatenbank" genannt, geschaffen. Fahrzeugdatenbank" genannt, geschaffen.
Art. 5 - Die Zentrale Datenbank hat zum Ziel, einerseits die Art. 5 - Die Zentrale Datenbank hat zum Ziel, einerseits die
Rückverfolgbarkeit der Fahrzeuge, und zwar ab dem Tag ihrer Rückverfolgbarkeit der Fahrzeuge, und zwar ab dem Tag ihrer
Konstruktion, ihrer Einfuhr, ihres innergemeinschaftlichen Erwerbs Konstruktion, ihrer Einfuhr, ihres innergemeinschaftlichen Erwerbs
oder ihrer innergemeinschaftlichen Verbringung auf belgischem oder ihrer innergemeinschaftlichen Verbringung auf belgischem
Staatsgebiet bis zum Tag ihrer Verschrottung, ihrer Ausfuhr oder ihrer Staatsgebiet bis zum Tag ihrer Verschrottung, ihrer Ausfuhr oder ihrer
innergemeinschaftlichen Lieferung, zu gewährleisten und anderseits innergemeinschaftlichen Lieferung, zu gewährleisten und anderseits
jederzeit sowohl ihren Eigentümer als auch den Beantrager und den jederzeit sowohl ihren Eigentümer als auch den Beantrager und den
Inhaber ihrer Zulassung zu identifizieren sowie die Daten bezüglich Inhaber ihrer Zulassung zu identifizieren sowie die Daten bezüglich
ihrer Genehmigung wiederzufinden, um: ihrer Genehmigung wiederzufinden, um:
1. die Entwicklung einer effektiven Mobilitätspolitik, bei der auf die 1. die Entwicklung einer effektiven Mobilitätspolitik, bei der auf die
Sicherheit und die Umwelt geachtet wird, zu erleichtern und zu Sicherheit und die Umwelt geachtet wird, zu erleichtern und zu
unterstützen, unterstützen,
2. die Globalverwaltung des Fuhrparks, Altfahrzeuge einbegriffen, zu 2. die Globalverwaltung des Fuhrparks, Altfahrzeuge einbegriffen, zu
ermöglichen, ermöglichen,
3. den Datenaustausch bezüglich der Fahrzeuggenehmigung zu 3. den Datenaustausch bezüglich der Fahrzeuggenehmigung zu
erleichtern, erleichtern,
4. die Fahrzeugzulassung zu erleichtern, 4. die Fahrzeugzulassung zu erleichtern,
5. den Datenaustausch bezüglich der Organisation und der Überwachung 5. den Datenaustausch bezüglich der Organisation und der Überwachung
der aussergewöhnlichen Strassentransporte zu erleichtern, der aussergewöhnlichen Strassentransporte zu erleichtern,
6. den Verbraucherschutz zu verbessern, 6. den Verbraucherschutz zu verbessern,
7. die Ermittlung, Strafverfolgung und -vollstreckung bei Straftaten 7. die Ermittlung, Strafverfolgung und -vollstreckung bei Straftaten
zu erleichtern, zu erleichtern,
8. die Erhebung von Steuern, Entgelten oder Gebühren in Bezug auf den 8. die Erhebung von Steuern, Entgelten oder Gebühren in Bezug auf den
Erwerb, die Zulassung, die Inbetriebnahme, den Gebrauch, die Erwerb, die Zulassung, die Inbetriebnahme, den Gebrauch, die
Stilllegung und die Überführung eines Fahrzeugs zu erleichtern, Stilllegung und die Überführung eines Fahrzeugs zu erleichtern,
9. die Vorbereitung für die eventuelle Requirierung von Fahrzeugen in 9. die Vorbereitung für die eventuelle Requirierung von Fahrzeugen in
Kriegszeiten zu ermöglichen, Kriegszeiten zu ermöglichen,
10. die Vorbeugung einer Krise bei der Versorgung mit Erdöl und 10. die Vorbeugung einer Krise bei der Versorgung mit Erdöl und
Erdölprodukten und die Ergreifung von Massnahmen im Falle einer Erdölprodukten und die Ergreifung von Massnahmen im Falle einer
solchen Krise zu ermöglichen, solchen Krise zu ermöglichen,
11. die Verhängung von Verwaltungssanktionen zu ermöglichen, 11. die Verhängung von Verwaltungssanktionen zu ermöglichen,
12. die Verrichtungen in Bezug auf die Genehmigungen für den 12. die Verrichtungen in Bezug auf die Genehmigungen für den
gewerblichen Personenkraftverkehr mit Motorfahrzeugen zu erleichtern, gewerblichen Personenkraftverkehr mit Motorfahrzeugen zu erleichtern,
13. die Verrichtungen in Bezug auf die Genehmigungen für den 13. die Verrichtungen in Bezug auf die Genehmigungen für den
gewerblichen Güterkraftverkehr mit Motorfahrzeugen und Anhängern zu gewerblichen Güterkraftverkehr mit Motorfahrzeugen und Anhängern zu
erleichtern, erleichtern,
14. die Erstellung von globalen und anonymen Statistiken zu 14. die Erstellung von globalen und anonymen Statistiken zu
ermöglichen, ermöglichen,
15. die Gewährung oder die Rückforderung unter anderem von Prämien 15. die Gewährung oder die Rückforderung unter anderem von Prämien
oder Subventionen in Zusammenhang mit der Ausführung der Aufträge der oder Subventionen in Zusammenhang mit der Ausführung der Aufträge der
Gemeinschaftsfonds für die soziale Eingliederung der Behinderten zu Gemeinschaftsfonds für die soziale Eingliederung der Behinderten zu
erleichtern, erleichtern,
16. die Sicherungspfändung und die Vollstreckungspfändung von 16. die Sicherungspfändung und die Vollstreckungspfändung von
Kraftfahrzeugen und Anhängern zu erleichtern, Kraftfahrzeugen und Anhängern zu erleichtern,
17. die Ausführung der Aufgaben der Strassenverkehrs- und 17. die Ausführung der Aufgaben der Strassenverkehrs- und
Verkehrssicherheitspolizei, einschliesslich der Sicherheit der Verkehrssicherheitspolizei, einschliesslich der Sicherheit der
Kraftfahrzeuge und Anhänger, zu erleichtern, Kraftfahrzeuge und Anhänger, zu erleichtern,
18. die Einziehung der Zölle auf Kraftfahrzeuge und Anhänger zu 18. die Einziehung der Zölle auf Kraftfahrzeuge und Anhänger zu
ermöglichen, ermöglichen,
19. die technische Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge zu 19. die technische Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge zu
erleichtern, erleichtern,
20. die Einziehung von Steuern, Entgelten oder Gebühren für 20. die Einziehung von Steuern, Entgelten oder Gebühren für
audiovisuelle Geräte an Bord von Kraftfahrzeugen zu ermöglichen, audiovisuelle Geräte an Bord von Kraftfahrzeugen zu ermöglichen,
21. den Versicherungsschutz in Sachen zivilrechtliche 21. den Versicherungsschutz in Sachen zivilrechtliche
Verantwortlichkeit, zu der Kraftfahrzeuge und Anhänger Anlass geben Verantwortlichkeit, zu der Kraftfahrzeuge und Anhänger Anlass geben
können, zu kontrollieren, können, zu kontrollieren,
22. den in einen Strassenverkehrsunfall verwickelten Personen den 22. den in einen Strassenverkehrsunfall verwickelten Personen den
Namen der Versicherungsgesellschaften mitzuteilen, die die Namen der Versicherungsgesellschaften mitzuteilen, die die
zivilrechtliche Verantwortlichkeit decken, die mit dem Gebrauch der in zivilrechtliche Verantwortlichkeit decken, die mit dem Gebrauch der in
den Unfall verwickelten Fahrzeuge einhergeht, den Unfall verwickelten Fahrzeuge einhergeht,
23. die Ausübung des verwaltungspolizeilichen Auftrags durch die 23. die Ausübung des verwaltungspolizeilichen Auftrags durch die
Polizeidienste zu erleichtern, Polizeidienste zu erleichtern,
24. die laufende Übersicht über die dienstbezogenen Zulassungen für 24. die laufende Übersicht über die dienstbezogenen Zulassungen für
Mitglieder der Föderalregierung und der Gemeinschafts- und Mitglieder der Föderalregierung und der Gemeinschafts- und
Regionalregierungen sowie über die Zulassungen für das diplomatische Regionalregierungen sowie über die Zulassungen für das diplomatische
und konsularische Korps und für die internationalen Beamten der und konsularische Korps und für die internationalen Beamten der
europäischen Wirtschaftsgemeinschaften und der europäischen Wirtschaftsgemeinschaften und der
Nordatlantikvertrags-organisation, und zwar zu protokollarischen Nordatlantikvertrags-organisation, und zwar zu protokollarischen
Zwecken, zu ermöglichen, Zwecken, zu ermöglichen,
25. die Kontrolle durch die zuständigen Behörden der Vorschriften über 25. die Kontrolle durch die zuständigen Behörden der Vorschriften über
die Verwaltung von Altfahrzeugen zu ermöglichen, die Verwaltung von Altfahrzeugen zu ermöglichen,
26. den Betrug in Bezug auf den Kilometerstand von Fahrzeugen zu 26. den Betrug in Bezug auf den Kilometerstand von Fahrzeugen zu
bekämpfen, bekämpfen,
27. den Einzug der Steuern, Gebühren oder Entgelte für das Parken von 27. den Einzug der Steuern, Gebühren oder Entgelte für das Parken von
Fahrzeugen zu erleichtern, Fahrzeugen zu erleichtern,
28. im Fall eines Risikos für die Verkehrssicherheit, Volksgesundheit, 28. im Fall eines Risikos für die Verkehrssicherheit, Volksgesundheit,
Umwelt oder die Verbraucher den Rückruf von Fahrzeugen zu ermöglichen, Umwelt oder die Verbraucher den Rückruf von Fahrzeugen zu ermöglichen,
29. die Ausführung von Aufgaben im Rahmen dringender medizinischer 29. die Ausführung von Aufgaben im Rahmen dringender medizinischer
Hilfeleistungen der Feuerwehrmänner oder der zivilen Sicherheit zu Hilfeleistungen der Feuerwehrmänner oder der zivilen Sicherheit zu
erleichtern, erleichtern,
Zu diesem Zweck sorgt jeder in Artikel 14 erwähnte Dienst für die Zu diesem Zweck sorgt jeder in Artikel 14 erwähnte Dienst für die
Registrierung, Speicherung, Verwaltung, Sicherung und Bereitstellung Registrierung, Speicherung, Verwaltung, Sicherung und Bereitstellung
der Daten, deren primäre Erhebung und Aktualisierung er gemäss den der Daten, deren primäre Erhebung und Aktualisierung er gemäss den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und den Rechtsvorschriften und Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und den Rechtsvorschriften und
Regelungen, die die Erhebung der in Artikel 8 und 9 erwähnten Daten Regelungen, die die Erhebung der in Artikel 8 und 9 erwähnten Daten
gestatten, gewährleistet. gestatten, gewährleistet.
Der Verwaltungsdienst gibt den Aufbewahrungsort dieser Daten an. Der Verwaltungsdienst gibt den Aufbewahrungsort dieser Daten an.
Art. 6 - Die Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des Art. 6 - Die Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen ist Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen ist
verantwortlich für die Verarbeitung der in der Zentralen Datenbank verantwortlich für die Verarbeitung der in der Zentralen Datenbank
enthaltenen personenbezogenen Daten. enthaltenen personenbezogenen Daten.
Der König kann nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses Der König kann nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses
festlegen, in welcher Weise und unter welchen Bedingungen der festlegen, in welcher Weise und unter welchen Bedingungen der
Verwaltungsdienst und die Dienste, die Daten bereitstellen, ihrer Verwaltungsdienst und die Dienste, die Daten bereitstellen, ihrer
Informationspflicht gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 Informationspflicht gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992
über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten nachkommen müssen. personenbezogener Daten nachkommen müssen.
KAPITEL 2 - Registrierung in der Zentralen Datenbank KAPITEL 2 - Registrierung in der Zentralen Datenbank
Art. 7 - Jedes Fahrzeug, das in Belgien konstruiert oder Art. 7 - Jedes Fahrzeug, das in Belgien konstruiert oder
zusammengebaut oder auf belgischem Staatsgebiet eingeführt oder zusammengebaut oder auf belgischem Staatsgebiet eingeführt oder
innergemeinschaftlich erworben oder innergemeinschaftlich verbracht innergemeinschaftlich erworben oder innergemeinschaftlich verbracht
wurde, wird in der Zentralen Datenbank unter der wurde, wird in der Zentralen Datenbank unter der
Identifizierungsnummer registriert, die ihm bei seiner Konstruktion Identifizierungsnummer registriert, die ihm bei seiner Konstruktion
zugeteilt worden ist. Diese Nummer dient als einzige zugeteilt worden ist. Diese Nummer dient als einzige
Identifizierungsnummer des Fahrzeugs. Identifizierungsnummer des Fahrzeugs.
Bei der Registrierung in der Zentralen Datenbank werden folgende Daten Bei der Registrierung in der Zentralen Datenbank werden folgende Daten
eingetragen: eingetragen:
1. das Datum der Registrierung des Fahrzeugs, 1. das Datum der Registrierung des Fahrzeugs,
2. die in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs angegebenen 2. die in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs angegebenen
Daten, Daten,
3. die Nummer des Typgenehmigungsprotokolls oder des 3. die Nummer des Typgenehmigungsprotokolls oder des
Typgenehmigungsbogens oder des EG-Typgenehmigungsbogens sowie die Typgenehmigungsbogens oder des EG-Typgenehmigungsbogens sowie die
Übereinstimmungsbescheinigungsnummer des Fahrzeugs, Übereinstimmungsbescheinigungsnummer des Fahrzeugs,
4. die Identifizierungsdaten der natürlichen oder juristischen Person, 4. die Identifizierungsdaten der natürlichen oder juristischen Person,
die der Eigentümer des Fahrzeugs ist. die der Eigentümer des Fahrzeugs ist.
Bei jedem Wechsel des Fahrzeugeigentümers müssen die Bei jedem Wechsel des Fahrzeugeigentümers müssen die
Identifizierungsdaten des neuen Eigentümers in die Zentrale Datenbank Identifizierungsdaten des neuen Eigentümers in die Zentrale Datenbank
eingetragen werden. eingetragen werden.
Bei einer Streichung aus der Zentralen Datenbank werden folgende Daten Bei einer Streichung aus der Zentralen Datenbank werden folgende Daten
eingetragen: eingetragen:
1. das Datum der Streichung des Fahrzeugs, 1. das Datum der Streichung des Fahrzeugs,
2. der Grund der Streichung. 2. der Grund der Streichung.
Der König kann die in Absatz 2 bis 4 erwähnten technischen Daten nach Der König kann die in Absatz 2 bis 4 erwähnten technischen Daten nach
Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses vervollständigen. Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses vervollständigen.
Art. 8 - Die Zentrale Datenbank schreibt das in den Artikeln 6, 7, 8 Art. 8 - Die Zentrale Datenbank schreibt das in den Artikeln 6, 7, 8
und 9 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung und 9 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen erwähnte Fahrzeugverzeichnis fort. von Fahrzeugen erwähnte Fahrzeugverzeichnis fort.
Art. 9 - § 1 - Die Zentrale Datenbank schreibt ein Referenzverzeichnis Art. 9 - § 1 - Die Zentrale Datenbank schreibt ein Referenzverzeichnis
fort, in dem die im Netzwerk verfügbaren Typdaten jedes in diesem fort, in dem die im Netzwerk verfügbaren Typdaten jedes in diesem
Verzeichnis eingetragenen Fahrzeugs und der Name der Dienste, die Verzeichnis eingetragenen Fahrzeugs und der Name der Dienste, die
diese Daten verwalten, angegeben sind. diese Daten verwalten, angegeben sind.
Im Netzwerk stehen die Daten bereit, die notwendig sind: Im Netzwerk stehen die Daten bereit, die notwendig sind:
1. für die Ausstellung des Identifikationsberichts des Fahrzeugs, der 1. für die Ausstellung des Identifikationsberichts des Fahrzeugs, der
Prüfbescheinigung und gegebenenfalls des Gebrauchtwagenberichts und Prüfbescheinigung und gegebenenfalls des Gebrauchtwagenberichts und
für alle anderen im Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur für alle anderen im Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur
Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen
an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör erwähnten Formalitäten, Sicherheitszubehör erwähnten Formalitäten,
2. für die Ausstellung des im Königlichen Erlass vom 1. September 2006 2. für die Ausstellung des im Königlichen Erlass vom 1. September 2006
zur Einführung der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder zur Einführung der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder
im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen vorgesehenen Berichts über die im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen vorgesehenen Berichts über die
technische Unterwegskontrolle, technische Unterwegskontrolle,
3. für die Fahrzeughaftpflichtversicherung in Ausführung des Gesetzes 3. für die Fahrzeughaftpflichtversicherung in Ausführung des Gesetzes
vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge,
4. für die Bekämpfung von Betrugshandlungen mit dem Kilometerstand von 4. für die Bekämpfung von Betrugshandlungen mit dem Kilometerstand von
Fahrzeugen in Ausführung des Gesetzes vom 11. Juni 2004 zur Fahrzeugen in Ausführung des Gesetzes vom 11. Juni 2004 zur
Unterdrückung von Betrugshandlungen mit dem Kilometerstand von Unterdrückung von Betrugshandlungen mit dem Kilometerstand von
Fahrzeugen, Fahrzeugen,
5. für die Ausübung der Strassenverkehrspolizei und der Polizei für 5. für die Ausübung der Strassenverkehrspolizei und der Polizei für
die Benutzung der öffentlichen Strasse in Ausführung der Vorschriften die Benutzung der öffentlichen Strasse in Ausführung der Vorschriften
für aussergewöhnlichen Verkehr, für aussergewöhnlichen Verkehr,
6. für Fahndungsmeldungen für gesuchte Fahrzeuge, die von der Polizei 6. für Fahndungsmeldungen für gesuchte Fahrzeuge, die von der Polizei
im Rahmen der internationalen Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni im Rahmen der internationalen Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni
1985 über polizeiliche Zusammenarbeit aufgegebenen Meldungen 1985 über polizeiliche Zusammenarbeit aufgegebenen Meldungen
einbegriffen, einbegriffen,
7. für die Identifizierung ausländischer Fahrzeuginhaber im Rahmen des 7. für die Identifizierung ausländischer Fahrzeuginhaber im Rahmen des
Prümer Vertrags vom 27. Mai 2005 sowie der Beschlüsse des Rates vom Prümer Vertrags vom 27. Mai 2005 sowie der Beschlüsse des Rates vom
23. Juni 2008 Nr. 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden 23. Juni 2008 Nr. 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der
grenzüberschreitenden Kriminalität und Nr. 2008/616/JI des Rates zur grenzüberschreitenden Kriminalität und Nr. 2008/616/JI des Rates zur
Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des
Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität,
8. für die Ausstellung der Verwertungsnachweise des Fahrzeugs durch 8. für die Ausstellung der Verwertungsnachweise des Fahrzeugs durch
eine zugelassene oder registrierte regionale Anlage zur Beseitigung eine zugelassene oder registrierte regionale Anlage zur Beseitigung
von Schadstoffen bei Altfahrzeugen und zur Demontage und Verwertung von Schadstoffen bei Altfahrzeugen und zur Demontage und Verwertung
dieser Fahrzeuge in Ausführung der Richtlinie 2000/53/EG über dieser Fahrzeuge in Ausführung der Richtlinie 2000/53/EG über
Altfahrzeuge, Altfahrzeuge,
9. für die Ausführung der Verordnung EG Nr. 450/2008 des Europäischen 9. für die Ausführung der Verordnung EG Nr. 450/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex), der Verordnung Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex), der Verordnung
EWG Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit EWG Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung EWG Nr. 2913/92 des Rates Durchführungsvorschriften zu der Verordnung EWG Nr. 2913/92 des Rates
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, von Artikel 204 des zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, von Artikel 204 des
allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, des
Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1993 über die Prüfung der Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1993 über die Prüfung der
regulären Situation von Kraftfahrzeugen im Strassenverkehr und des regulären Situation von Kraftfahrzeugen im Strassenverkehr und des
Königlichen Erlasses vom 23. November 1965 zur Kodifikation der Königlichen Erlasses vom 23. November 1965 zur Kodifikation der
Gesetzesbestimmungen über die der Einkommensteuer gleichgesetzten Gesetzesbestimmungen über die der Einkommensteuer gleichgesetzten
Steuern. Steuern.
§ 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen
Ausschusses näher, welche die Datentypen sind, die den in § 1 Ausschusses näher, welche die Datentypen sind, die den in § 1
aufgezählten Zwecken entsprechen. aufgezählten Zwecken entsprechen.
Art. 10 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Art. 10 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen
Ausschusses die Modalitäten für die Registrierung in der Zentralen Ausschusses die Modalitäten für die Registrierung in der Zentralen
Datenbank. Datenbank.
Art. 11 - Die laufenden Abänderungen der in Artikel 7 Absatz 3 und Art. 11 - Die laufenden Abänderungen der in Artikel 7 Absatz 3 und
Artikel 9 erwähnten Daten werden unter Angabe des Datums, an dem sie Artikel 9 erwähnten Daten werden unter Angabe des Datums, an dem sie
wirksam werden, und der Dienste oder der natürlichen oder juristischen wirksam werden, und der Dienste oder der natürlichen oder juristischen
Personen, von denen sie ausgehen, unverzüglich in die Zentrale Personen, von denen sie ausgehen, unverzüglich in die Zentrale
Datenbank aufgenommen. Datenbank aufgenommen.
Art. 12 - Die in der Zentralen Datenbank verarbeiteten Daten werden Art. 12 - Die in der Zentralen Datenbank verarbeiteten Daten werden
solange aufbewahrt, wie es für die Gewährleistung der Einhaltung der solange aufbewahrt, wie es für die Gewährleistung der Einhaltung der
gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen erforderlich gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen erforderlich
ist. Gegebenenfalls legt der König eine Höchstaufbewahrungsdauer fest. ist. Gegebenenfalls legt der König eine Höchstaufbewahrungsdauer fest.
Die Daten dürfen nach Ablauf dieser Höchstaufbewahrungsdauer jedoch Die Daten dürfen nach Ablauf dieser Höchstaufbewahrungsdauer jedoch
nicht vernichtet werden; sie können gemäss den vom König nach nicht vernichtet werden; sie können gemäss den vom König nach
Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses festgelegten Modalitäten zu Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses festgelegten Modalitäten zu
historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken
verschlüsselt oder anonymisiert werden. verschlüsselt oder anonymisiert werden.
Der König bestimmt die Regeln für den Fortbestand der Daten. Der König bestimmt die Regeln für den Fortbestand der Daten.
Art. 13 - Der König benennt nach Stellungnahme des sektoriellen Art. 13 - Der König benennt nach Stellungnahme des sektoriellen
Ausschusses die natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem Ausschusses die natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem
Betrieb der Zentralen Datenbank betraut und mit der Erfüllung eines Betrieb der Zentralen Datenbank betraut und mit der Erfüllung eines
oder mehrerer der in Artikel 5 erwähnten Zwecke beauftragt werden. oder mehrerer der in Artikel 5 erwähnten Zwecke beauftragt werden.
Art. 14 - Der König benennt nach Stellungnahme des sektoriellen Art. 14 - Der König benennt nach Stellungnahme des sektoriellen
Ausschusses die Dienste, die bezüglich der von ihm festgelegten Ausschusses die Dienste, die bezüglich der von ihm festgelegten
Fahrzeugkategorien und gemäss der von ihm festgelegten funktionellen Fahrzeugkategorien und gemäss der von ihm festgelegten funktionellen
Verteilung mit der primären Erhebung und der Aktualisierung der in den Verteilung mit der primären Erhebung und der Aktualisierung der in den
Artikeln 7, 8 und 9 erwähnten Daten beauftragt sind. Artikeln 7, 8 und 9 erwähnten Daten beauftragt sind.
Die Dienste unterliegen bei der Ausübung dieser Aufgabe den Gesetzes- Die Dienste unterliegen bei der Ausübung dieser Aufgabe den Gesetzes-
und Verordnungsbestimmungen, die die Datenerhebung erlauben. und Verordnungsbestimmungen, die die Datenerhebung erlauben.
Der König kann jeden Dienst, der gegen diese oder gegen die in Der König kann jeden Dienst, der gegen diese oder gegen die in
vorliegendem Gesetz erwähnten Bestimmungen verstösst, aus dem Netzwerk vorliegendem Gesetz erwähnten Bestimmungen verstösst, aus dem Netzwerk
ausschliessen. ausschliessen.
KAPITEL 3 - Zugriff auf die in der Zentralen Datenbank registrierten KAPITEL 3 - Zugriff auf die in der Zentralen Datenbank registrierten
Daten und Benutzung dieser Daten Daten und Benutzung dieser Daten
Art. 15 - Wenn die Fahrzeugdaten im Netzwerk bereitstehen, sind die Art. 15 - Wenn die Fahrzeugdaten im Netzwerk bereitstehen, sind die
Dienste verpflichtet, sie ausschliesslich bei der Zentralen Datenbank Dienste verpflichtet, sie ausschliesslich bei der Zentralen Datenbank
zu beantragen. zu beantragen.
Art. 16 - In Abweichung des vorangehenden Artikels sind die Dienste, Art. 16 - In Abweichung des vorangehenden Artikels sind die Dienste,
was die Daten betrifft, deren Registrierung ihnen anvertraut wurde, was die Daten betrifft, deren Registrierung ihnen anvertraut wurde,
von der Pflicht befreit, sich an die Zentrale Datenbank zu wenden. von der Pflicht befreit, sich an die Zentrale Datenbank zu wenden.
Art. 17 - Auf die in Artikel 7 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten technischen Art. 17 - Auf die in Artikel 7 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten technischen
Fahrzeugspezifikationen kann ohne vorherige Genehmigung zugegriffen Fahrzeugspezifikationen kann ohne vorherige Genehmigung zugegriffen
werden. werden.
Art. 18 - § 1 - Der Zugriff auf die anderen Daten der Zentralen Art. 18 - § 1 - Der Zugriff auf die anderen Daten der Zentralen
Datenbank erfordert eine vorherige Genehmigung durch den sektoriellen Datenbank erfordert eine vorherige Genehmigung durch den sektoriellen
Ausschuss. Ausschuss.
Bevor der sektorielle Ausschuss seine Genehmigung erteilt, überprüft Bevor der sektorielle Ausschuss seine Genehmigung erteilt, überprüft
er, ob dieser Zugriff mit dem vorliegenden Gesetz, seinen er, ob dieser Zugriff mit dem vorliegenden Gesetz, seinen
Ausführungserlassen und dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Ausführungserlassen und dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten im Einklang steht. personenbezogener Daten im Einklang steht.
Diese Genehmigung erteilt der sektorielle Ausschuss: Diese Genehmigung erteilt der sektorielle Ausschuss:
1. den belgischen öffentlichen Behörden: für die Informationen, zu 1. den belgischen öffentlichen Behörden: für die Informationen, zu
deren Kenntnis sie durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekretes deren Kenntnis sie durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekretes
oder einer Ordonnanz befugt sind, oder einer Ordonnanz befugt sind,
2. den Einrichtungen und den natürlichen oder juristischen Personen: 2. den Einrichtungen und den natürlichen oder juristischen Personen:
für die Informationen, die notwendig sind für die Erfüllung von für die Informationen, die notwendig sind für die Erfüllung von
Aufgaben allgemeinen Interesses, mit denen sie durch oder aufgrund Aufgaben allgemeinen Interesses, mit denen sie durch oder aufgrund
eines Gesetzes, eines Dekretes oder einer Ordonnanz betraut sind, oder eines Gesetzes, eines Dekretes oder einer Ordonnanz betraut sind, oder
von Aufgaben, die vom sektoriellen Ausschuss ausdrücklich als solche von Aufgaben, die vom sektoriellen Ausschuss ausdrücklich als solche
anerkannt wurden, anerkannt wurden,
3. den natürlichen oder juristischen Personen, die als 3. den natürlichen oder juristischen Personen, die als
Auftragsverarbeiter der belgischen öffentlichen Behörden und der in Auftragsverarbeiter der belgischen öffentlichen Behörden und der in
Nr. 1 und 2 erwähnten Einrichtungen und natürlichen oder juristischen Nr. 1 und 2 erwähnten Einrichtungen und natürlichen oder juristischen
Personen auftreten; die eventuelle Auftragsverarbeitung erfolgt auf Personen auftreten; die eventuelle Auftragsverarbeitung erfolgt auf
Antrag und unter der Kontrolle und Verantwortlichkeit dieser Behörden Antrag und unter der Kontrolle und Verantwortlichkeit dieser Behörden
und Einrichtungen. Diese Auftragsverarbeiter müssen sich formell dazu und Einrichtungen. Diese Auftragsverarbeiter müssen sich formell dazu
verpflichten, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des verpflichten, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten, und hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten, und
ergreifen zu diesem Zweck die erforderlichen Massnahmen, über die sie ergreifen zu diesem Zweck die erforderlichen Massnahmen, über die sie
die Personen, für die sie als Auftragsverarbeiter auftreten, die Personen, für die sie als Auftragsverarbeiter auftreten,
benachrichtigen. benachrichtigen.
Die Übermittlung von Daten ausserhalb des Netzwerks wird vom Die Übermittlung von Daten ausserhalb des Netzwerks wird vom
sektoriellen Ausschuss genehmigt, sofern diese Daten Zwecken dienen, sektoriellen Ausschuss genehmigt, sofern diese Daten Zwecken dienen,
die gerechtfertigt, klar festgelegt und ausdrücklich umschrieben sind die gerechtfertigt, klar festgelegt und ausdrücklich umschrieben sind
und sich als wichtiger erweisen als das Interesse oder die Grundrechte und sich als wichtiger erweisen als das Interesse oder die Grundrechte
und -freiheiten der von diesen Daten betroffenen natürlichen Person. und -freiheiten der von diesen Daten betroffenen natürlichen Person.
§ 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen
Ausschusses die Fälle, in denen eine Genehmigung nicht erforderlich Ausschusses die Fälle, in denen eine Genehmigung nicht erforderlich
ist. ist.
Art. 19 - Der König legt nach Stellungnahme des sektoriellen Art. 19 - Der König legt nach Stellungnahme des sektoriellen
Ausschusses die Modalitäten für den Zugriff auf die Zentrale Datenbank Ausschusses die Modalitäten für den Zugriff auf die Zentrale Datenbank
fest. fest.
Art. 20 - Der Austausch unter den Diensten, anhand der einzigen Art. 20 - Der Austausch unter den Diensten, anhand der einzigen
Fahrzeugidentifizierungsnummer, von anderen personenbezogenen Daten Fahrzeugidentifizierungsnummer, von anderen personenbezogenen Daten
als denjenigen, die in der Zentralen Datenbank registriert sind, wird als denjenigen, die in der Zentralen Datenbank registriert sind, wird
vorher dem Verwaltungsdienst mitgeteilt, der diese vorher dem Verwaltungsdienst mitgeteilt, der diese
Zusammenschaltungsdaten in ein Kataster aufnimmt, das für jeden Zusammenschaltungsdaten in ein Kataster aufnimmt, das für jeden
Interessehabenden abgerufen werden kann. Interessehabenden abgerufen werden kann.
Der König legt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses die Der König legt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses die
Modalitäten für das Abrufen und die Übermittlung der Daten des Modalitäten für das Abrufen und die Übermittlung der Daten des
Zusammenschaltungskatasters fest. Zusammenschaltungskatasters fest.
Art. 21 - Die Datenübermittlung zwischen der Zentralen Datenbank und Art. 21 - Die Datenübermittlung zwischen der Zentralen Datenbank und
den Diensten, die dem Netzwerk angehören, ist kostenlos, sofern es den Diensten, die dem Netzwerk angehören, ist kostenlos, sofern es
sich dabei um Daten handelt, die Teil eines in gegenseitigem sich dabei um Daten handelt, die Teil eines in gegenseitigem
Einvernehmen erstellten Protokolls sind. Einvernehmen erstellten Protokolls sind.
Die Übermittlung der Daten der Zentralen Datenbank ausserhalb des Die Übermittlung der Daten der Zentralen Datenbank ausserhalb des
Netzwerkrahmens kann in den vom König festgelegten Fällen Anlass zur Netzwerkrahmens kann in den vom König festgelegten Fällen Anlass zur
Erhebung einer Gebühr geben, deren Betrag von Ihm bestimmt wird. Erhebung einer Gebühr geben, deren Betrag von Ihm bestimmt wird.
Die Übermittlung von Daten der Zentralen Fahrzeugdatenbank innerhalb Die Übermittlung von Daten der Zentralen Fahrzeugdatenbank innerhalb
des Netzwerks aber ausserhalb des Rahmens eines in gegenseitigem des Netzwerks aber ausserhalb des Rahmens eines in gegenseitigem
Einvernehmen erstellten Protokolls kann in den vom König festgelegten Einvernehmen erstellten Protokolls kann in den vom König festgelegten
Fällen ebenfalls Anlass zur Erhebung einer Gebühr geben, deren Betrag Fällen ebenfalls Anlass zur Erhebung einer Gebühr geben, deren Betrag
von Ihm bestimmt wird. von Ihm bestimmt wird.
Art. 22 - Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verwaltungsdienst Art. 22 - Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verwaltungsdienst
kostenlose Übermittlung der sie betreffenden in der Datenbank kostenlose Übermittlung der sie betreffenden in der Datenbank
registrierten Daten zu erhalten. Erweisen sich die übermittelten Daten registrierten Daten zu erhalten. Erweisen sich die übermittelten Daten
als ungenau, unvollständig oder unrichtig, kann die betroffene Person als ungenau, unvollständig oder unrichtig, kann die betroffene Person
eine Berichtigung beantragen. eine Berichtigung beantragen.
KAPITEL 4 - Verwirklichung des Prinzips der einmaligen Datenerhebung KAPITEL 4 - Verwirklichung des Prinzips der einmaligen Datenerhebung
Art. 23 - Abgesehen von der Ausübung ihrer Kontrollaufgaben dürfen die Art. 23 - Abgesehen von der Ausübung ihrer Kontrollaufgaben dürfen die
Dienste, die dazu befugt sind, die Daten der Zentralen Datenbank Dienste, die dazu befugt sind, die Daten der Zentralen Datenbank
abzurufen, diese Daten nicht mehr direkt bei den natürlichen oder abzurufen, diese Daten nicht mehr direkt bei den natürlichen oder
juristischen Personen erbitten, die Eigentümer des betreffenden juristischen Personen erbitten, die Eigentümer des betreffenden
Fahrzeugs sind. Fahrzeugs sind.
Sobald eine Angabe übermittelt und in der Zentralen Datenbank Sobald eine Angabe übermittelt und in der Zentralen Datenbank
registriert wurde, dürfen die Dienste, die dazu befugt sind, diese registriert wurde, dürfen die Dienste, die dazu befugt sind, diese
Daten abzurufen, die betroffenen Personen nicht mehr dafür Daten abzurufen, die betroffenen Personen nicht mehr dafür
verantwortlich machen, dass diese Daten ihnen gegebenenfalls nicht verantwortlich machen, dass diese Daten ihnen gegebenenfalls nicht
direkt übermittelt worden sind. direkt übermittelt worden sind.
KAPITEL 5 - Registrierung, Abänderung oder Streichung der Daten von KAPITEL 5 - Registrierung, Abänderung oder Streichung der Daten von
Amts wegen Amts wegen
Art. 24 - § 1 - Jede betroffene Person kann beim Verwaltungsdienst die Art. 24 - § 1 - Jede betroffene Person kann beim Verwaltungsdienst die
kostenlose Berichtigung aller unrichtigen Daten, die sie betreffen, kostenlose Berichtigung aller unrichtigen Daten, die sie betreffen,
sowie die kostenlose Streichung aller unter Verstoss gegen das sowie die kostenlose Streichung aller unter Verstoss gegen das
vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse oder unter Verstoss vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse oder unter Verstoss
gegen das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens gegen das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten registrierten, hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten registrierten,
gespeicherten, verwalteten oder zur Verfügung gestellten Daten gespeicherten, verwalteten oder zur Verfügung gestellten Daten
beantragen. beantragen.
§ 2 - Die in Artikel 14 erwähnten Dienste sind verplichtet, den § 2 - Die in Artikel 14 erwähnten Dienste sind verplichtet, den
Verwaltungsdienst zu informieren, sobald sie feststellen, dass in der Verwaltungsdienst zu informieren, sobald sie feststellen, dass in der
Zentralen Datenbank falsche Angaben vorhanden sind oder Angaben fehlen Zentralen Datenbank falsche Angaben vorhanden sind oder Angaben fehlen
oder dass eine Registrierung, Abänderung oder Streichung nicht erfolgt oder dass eine Registrierung, Abänderung oder Streichung nicht erfolgt
ist. ist.
§ 3 - Der Verwaltungsdienst ist befugt, von Amts wegen ein Fahrzeug zu § 3 - Der Verwaltungsdienst ist befugt, von Amts wegen ein Fahrzeug zu
registrieren oder zu streichen, wenn dessen Eigentümer es versäumt, registrieren oder zu streichen, wenn dessen Eigentümer es versäumt,
diese Formalitäten binnen der in Artikel 32 erwähnten Fristen zu diese Formalitäten binnen der in Artikel 32 erwähnten Fristen zu
tätigen. Der Verwaltungsdienst ist ebenfalls befugt, von Amts wegen tätigen. Der Verwaltungsdienst ist ebenfalls befugt, von Amts wegen
die in Artikel 7 Absatz 3 erwähnten Daten zu registrieren, wenn der die in Artikel 7 Absatz 3 erwähnten Daten zu registrieren, wenn der
Überlassende ihn binnen der vom König gemäss Artikel 33 festgelegten Überlassende ihn binnen der vom König gemäss Artikel 33 festgelegten
Frist über die Eigentumsübertragung nicht informiert hat. Frist über die Eigentumsübertragung nicht informiert hat.
Der König legt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses die Der König legt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses die
Bedingungen und Fristen fest, die der Verwaltungsdienst bei der Bedingungen und Fristen fest, die der Verwaltungsdienst bei der
Registrierung von Amts wegen erfüllen bzw. einhalten muss. Registrierung von Amts wegen erfüllen bzw. einhalten muss.
Art. 25 - § 1 - Je nach Fall übermittelt der Verwaltungsdienst die in Art. 25 - § 1 - Je nach Fall übermittelt der Verwaltungsdienst die in
Artikel 24 § 3 erwähnten Daten an den Dienst, der in Anwendung von Artikel 24 § 3 erwähnten Daten an den Dienst, der in Anwendung von
Artikel 14 Absatz 1 für die primäre Erhebung der betroffenen Daten Artikel 14 Absatz 1 für die primäre Erhebung der betroffenen Daten
benannt ist, oder er ändert sie von Amts wegen ab, falls es sich dabei benannt ist, oder er ändert sie von Amts wegen ab, falls es sich dabei
um Daten handelt, für deren Erhebung die Zentrale Datenbank benannt um Daten handelt, für deren Erhebung die Zentrale Datenbank benannt
wurde. wurde.
§ 2 - Bevor der Verwaltungsdienst die in Artikel 24 § 3 erwähnte § 2 - Bevor der Verwaltungsdienst die in Artikel 24 § 3 erwähnte
Registrierung vornimmt, teilt er der betroffenen Person dieses Registrierung vornimmt, teilt er der betroffenen Person dieses
Vorhaben per Brief mit. Vorhaben per Brief mit.
Die betroffene Person verfügt über einen Zeitraum von acht Werktagen Die betroffene Person verfügt über einen Zeitraum von acht Werktagen
ab Versenden des Briefs, um die beantragte Registrierung freiwillig ab Versenden des Briefs, um die beantragte Registrierung freiwillig
vorzunehmen. vorzunehmen.
Versäumt die betroffene Person es, die beantragte Registrierung Versäumt die betroffene Person es, die beantragte Registrierung
innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorzunehmen, werden ihr - bei der innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorzunehmen, werden ihr - bei der
Registrierung der Daten von Amts wegen - für jedes Fahrzeug, das von Registrierung der Daten von Amts wegen - für jedes Fahrzeug, das von
Amts wegen registriert wurde, Registrierungskosten angerechnet, deren Amts wegen registriert wurde, Registrierungskosten angerechnet, deren
Betrag vom König festgelegt wird. Betrag vom König festgelegt wird.
KAPITEL 6 - Sonderbestimmungen bezüglich des Betriebs der Zentralen KAPITEL 6 - Sonderbestimmungen bezüglich des Betriebs der Zentralen
Datenbank Datenbank
Art. 26 - Der Verwaltungsdienst kann die Bereitstellung von Daten der Art. 26 - Der Verwaltungsdienst kann die Bereitstellung von Daten der
Zentralen Datenbank für die mit der einmaligen Erhebung und der Zentralen Datenbank für die mit der einmaligen Erhebung und der
Aktualisierung der Daten betrauten Dienste aussetzen, wenn diese gegen Aktualisierung der Daten betrauten Dienste aussetzen, wenn diese gegen
die Artikel 14 und 24 § 2 verstossen. die Artikel 14 und 24 § 2 verstossen.
Art. 27 - Die Personen, die bei der Ausübung ihrer Funktion an der Art. 27 - Die Personen, die bei der Ausübung ihrer Funktion an der
Registrierung, Speicherung, Verwaltung und Bereitstellung der in den Registrierung, Speicherung, Verwaltung und Bereitstellung der in den
Artikeln 7, 8 und 9 erwähnten Daten beteiligt sind oder von solchen Artikeln 7, 8 und 9 erwähnten Daten beteiligt sind oder von solchen
Daten Kenntnis haben, unterliegen dem Berufsgeheimnis. Daten Kenntnis haben, unterliegen dem Berufsgeheimnis.
Art. 28 - Jeder Dienst benennt innerhalb oder ausserhalb seines Art. 28 - Jeder Dienst benennt innerhalb oder ausserhalb seines
Personals einen Verantwortlichen in Sachen Informationssicherheit und Personals einen Verantwortlichen in Sachen Informationssicherheit und
Schutz des Privatlebens, der ebenfalls die in Artikel 17bis des Schutz des Privatlebens, der ebenfalls die in Artikel 17bis des
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnte hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnte
Funktion des Datenschutzbeauftragten übernimmt. Die Identität dieses Funktion des Datenschutzbeauftragten übernimmt. Die Identität dieses
Verantwortlichen wird dem sektoriellen Ausschuss und dem Verantwortlichen wird dem sektoriellen Ausschuss und dem
Verwaltungsdienst mitgeteilt. Verwaltungsdienst mitgeteilt.
Jeder Dienst unterrichtet den sektoriellen Ausschuss und den Jeder Dienst unterrichtet den sektoriellen Ausschuss und den
Verwaltungsdienst, aber gegebenenfalls auch die betroffene Person, Verwaltungsdienst, aber gegebenenfalls auch die betroffene Person,
über etwaige von ihm festgestellte Missbräuche. über etwaige von ihm festgestellte Missbräuche.
Geschieht dies nicht, kann der Verantwortliche unmittelbar den Geschieht dies nicht, kann der Verantwortliche unmittelbar den
sektoriellen Ausschuss und den Verwaltungsdienst über etwaige von ihm sektoriellen Ausschuss und den Verwaltungsdienst über etwaige von ihm
festgestellte Missbräuche unterrichten. festgestellte Missbräuche unterrichten.
Der König bestimmt die für den Schutz der personenbezogenen Daten Der König bestimmt die für den Schutz der personenbezogenen Daten
erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen. erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen.
Art. 29 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 29 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Personen, die im Kriegsfall, unter Umständen, die aufgrund Erlass die Personen, die im Kriegsfall, unter Umständen, die aufgrund
von Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen von Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen
Requirierungen damit gleichgesetzt sind, oder während der Besetzung Requirierungen damit gleichgesetzt sind, oder während der Besetzung
des Staatsgebietes durch den Feind damit beauftragt sind, die des Staatsgebietes durch den Feind damit beauftragt sind, die
Datenbestände der Zentralen Datenbank zu vernichten. Der König legt Datenbestände der Zentralen Datenbank zu vernichten. Der König legt
die Bedingungen und Modalitäten für diese Vernichtung fest. die Bedingungen und Modalitäten für diese Vernichtung fest.
TITEL 3 - Verpflichtung zur Registrierung und Streichung der Fahrzeuge TITEL 3 - Verpflichtung zur Registrierung und Streichung der Fahrzeuge
und zur Meldung jedes Eigentümerwechsels bei der Zentralen Datenbank und zur Meldung jedes Eigentümerwechsels bei der Zentralen Datenbank
Art. 30 - Jeder belgische oder ausländische Hersteller, der auf Art. 30 - Jeder belgische oder ausländische Hersteller, der auf
belgischem Staatsgebiet eine Fahrzeugproduktion betreibt, ist belgischem Staatsgebiet eine Fahrzeugproduktion betreibt, ist
verpflichtet, jedes von ihm hergestellte Fahrzeug in der Zentralen verpflichtet, jedes von ihm hergestellte Fahrzeug in der Zentralen
Datenbank registrieren zu lassen, sobald bekannt ist, dass dieses Datenbank registrieren zu lassen, sobald bekannt ist, dass dieses
Fahrzeug für den belgischen Matkt bestimmt ist. Fahrzeug für den belgischen Matkt bestimmt ist.
Eine natürliche oder juristische Person, die beruflich oder privat in Eine natürliche oder juristische Person, die beruflich oder privat in
Belgien ein Neufahrzeug oder Gebrauchtfahrzeug einführt, Belgien ein Neufahrzeug oder Gebrauchtfahrzeug einführt,
innergemeinschaftlich erwirbt oder innergemeinschaftlich verbringt, innergemeinschaftlich erwirbt oder innergemeinschaftlich verbringt,
ist verpflichtet, dieses Fahrzeug in der Zentralen Datenbank ist verpflichtet, dieses Fahrzeug in der Zentralen Datenbank
registrieren zu lassen. registrieren zu lassen.
Art. 31 - § 1 - Jede kostenlose oder entgeltliche Eigentumsübertragung Art. 31 - § 1 - Jede kostenlose oder entgeltliche Eigentumsübertragung
eines Fahrzeugs verpflichtet den Überlassenden, den Eigentümerwechsel eines Fahrzeugs verpflichtet den Überlassenden, den Eigentümerwechsel
bei der Zentralen Datenbank zu melden. bei der Zentralen Datenbank zu melden.
Der König kann die Personenkategorien bestimmen, die für die Anwendung Der König kann die Personenkategorien bestimmen, die für die Anwendung
des vorliegenden Artikels mit dem Eigentümer gleichgestellt werden des vorliegenden Artikels mit dem Eigentümer gleichgestellt werden
können. können.
Der König bestimmt auch die Fälle, in denen der Übernehmer die Der König bestimmt auch die Fälle, in denen der Übernehmer die
Registrierungsformalitäten anstelle des Überlassenden ausführt. Registrierungsformalitäten anstelle des Überlassenden ausführt.
Der König legt die für diese Meldung einzuhaltende Frist fest. Der König legt die für diese Meldung einzuhaltende Frist fest.
§ 2 - Wurde die Zentrale Datenbank über den Eigentümerwechsel nicht § 2 - Wurde die Zentrale Datenbank über den Eigentümerwechsel nicht
informiert, wird der Überlassende ausschliesslich für die Anwendung informiert, wird der Überlassende ausschliesslich für die Anwendung
des vorliegenden Gesetzes als Eigentümer angesehen. des vorliegenden Gesetzes als Eigentümer angesehen.
Art. 32 - Jede natürliche oder juristische Person, die ein Neufahrzeug Art. 32 - Jede natürliche oder juristische Person, die ein Neufahrzeug
oder Gebrauchtfahrzeug, dessen Eigentümer sie ist, exportiert, oder Gebrauchtfahrzeug, dessen Eigentümer sie ist, exportiert,
innergemeinschaftlich liefert oder verschrotten lässt, ist innergemeinschaftlich liefert oder verschrotten lässt, ist
verpflichtet, die Registrierung dieses Fahrzeugs aus der Zentralen verpflichtet, die Registrierung dieses Fahrzeugs aus der Zentralen
Datenbank streichen zu lassen. Datenbank streichen zu lassen.
Der König legt die für die Streichung einzuhaltende Frist fest. Der König legt die für die Streichung einzuhaltende Frist fest.
Art. 33 - Der König legt nach Stellungnahme des sektoriellen Art. 33 - Der König legt nach Stellungnahme des sektoriellen
Ausschusses fest, welche Modalitäten und Daten bei der Registrierung Ausschusses fest, welche Modalitäten und Daten bei der Registrierung
und Streichung des Fahrzeugs und bei jedem Eigentümerwechsel anzugeben und Streichung des Fahrzeugs und bei jedem Eigentümerwechsel anzugeben
sind. sind.
TITEL 4 - Sanktionen TITEL 4 - Sanktionen
Art. 34 - Natürliche oder juristische Personen, die gegen die Art. 34 - Natürliche oder juristische Personen, die gegen die
Bestimmungen der Artikel 30 bis 32 verstossen, werden mit einer Bestimmungen der Artikel 30 bis 32 verstossen, werden mit einer
Geldbusse von 150 bis zu 500 EUR pro Verstoss bestraft. Geldbusse von 150 bis zu 500 EUR pro Verstoss bestraft.
Art. 35 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, Art. 35 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches,
einschliesslich der Bestimmungen von Kapitel VII und Artikel 85, sind einschliesslich der Bestimmungen von Kapitel VII und Artikel 85, sind
auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar. auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar.
TITEL 5 - Übergangsbestimmungen TITEL 5 - Übergangsbestimmungen
Art. 36 - Vorliegendes Gesetz ist auf die vom König benannten Art. 36 - Vorliegendes Gesetz ist auf die vom König benannten
Fahrzeugkategorien und auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fahrzeugkategorien und auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes bereits registrierten Fahrzeuge anwendbar. Gesetzes bereits registrierten Fahrzeuge anwendbar.
Art. 37 - In Abweichung von Artikel 30 registriert die Direktion für Art. 37 - In Abweichung von Artikel 30 registriert die Direktion für
Fahrzeugzulassungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Fahrzeugzulassungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen von Amts wegen in der Zentralen Datenbank die in Transportwesen von Amts wegen in der Zentralen Datenbank die in
Artikel 36 erwähnten Fahrzeugkategorien. Artikel 36 erwähnten Fahrzeugkategorien.
Art. 38 - Am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes wird der Inhaber Art. 38 - Am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes wird der Inhaber
der gemäss dem Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung der gemäss dem Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen erteilten Zulassungsbescheinigung ausschliesslich für von Fahrzeugen erteilten Zulassungsbescheinigung ausschliesslich für
die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als der Eigentümer des die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als der Eigentümer des
Fahrzeugs angesehen, auf das die Zulassung sich bezieht. Fahrzeugs angesehen, auf das die Zulassung sich bezieht.
Art. 39 - Der König kann die bestehenden Gesetzesbestimmungen Art. 39 - Der König kann die bestehenden Gesetzesbestimmungen
abändern, um deren Text mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abändern, um deren Text mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
in Einklang zu bringen. in Einklang zu bringen.
Die aufgrund dieses Artikels ergangenen Königlichen Erlasse, die am Die aufgrund dieses Artikels ergangenen Königlichen Erlasse, die am
ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats, der auf den Tag ihrer ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats, der auf den Tag ihrer
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt, nicht durch ein Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt, nicht durch ein
Gesetz bestätigt wurden, hören auf, wirksam zu sein. Gesetz bestätigt wurden, hören auf, wirksam zu sein.
TITEL 6 - Schlussbestimmungen TITEL 6 - Schlussbestimmungen
Art. 40 - Der König legt das Inkrafttretungsdatum für jede Bestimmung Art. 40 - Der König legt das Inkrafttretungsdatum für jede Bestimmung
des vorliegenden Gesetzes fest, mit Ausnahme des vorliegenden des vorliegenden Gesetzes fest, mit Ausnahme des vorliegenden
Artikels, der sofort in Kraft tritt. Artikels, der sofort in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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