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| Wet betreffende de modernisering van het arbeidsrecht en houdende diverse bepalingen | Wet betreffende de modernisering van het arbeidsrecht en houdende diverse bepalingen |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 17 AUGUSTUS 2013. - Wet betreffende de modernisering van het | 17 AUGUSTUS 2013. - Wet betreffende de modernisering van het |
| arbeidsrecht en houdende diverse bepalingen | arbeidsrecht en houdende diverse bepalingen |
| Duitse vertaling | Duitse vertaling |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 |
| augustus 2013 betreffende de modernisering van het arbeidsrecht en | augustus 2013 betreffende de modernisering van het arbeidsrecht en |
| houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 29 augustus | houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 29 augustus |
| 2013). | 2013). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| vertaling in Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS, |
| MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
| AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND | AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND |
| ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, | ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, |
| KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE | KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE |
| SICHERHEIT, FÖDERALER OFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER | SICHERHEIT, FÖDERALER OFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER |
| ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST HAUSHALT UND | ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST HAUSHALT UND |
| GESCHÄFTSFUHRUNGSKONTROLLE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | GESCHÄFTSFUHRUNGSKONTROLLE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
| BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER | BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER |
| ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 17. AUGUST 2013 - Gesetz zur Modernisierung des Arbeitsrechts und zur | 17. AUGUST 2013 - Gesetz zur Modernisierung des Arbeitsrechts und zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen | Festlegung verschiedener Bestimmungen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung |
| der Arbeitsordnungen | der Arbeitsordnungen |
| Art. 2 - In das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der | Art. 2 - In das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der |
| Arbeitsordnungen wird ein Artikel 12ter/1 mit folgendem Wortlaut | Arbeitsordnungen wird ein Artikel 12ter/1 mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Art. 12ter/1 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden die | "Art. 12ter/1 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden die |
| Bestimmungen eines gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die | Bestimmungen eines gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die |
| kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen |
| abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens, die die in Artikel 26bis | abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens, die die in Artikel 26bis |
| des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit und in Artikel 11bis | des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit und in Artikel 11bis |
| des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehenen | des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehenen |
| Bezugsperioden verlängern, ab Hinterlegung dieses kollektiven | Bezugsperioden verlängern, ab Hinterlegung dieses kollektiven |
| Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven | Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven |
| Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, | Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, |
| Arbeit und Soziale Konzertierung in die Arbeitsordnung eingefügt, | Arbeit und Soziale Konzertierung in die Arbeitsordnung eingefügt, |
| sofern diese Einfügung notwendig ist, damit die Vorschriften von | sofern diese Einfügung notwendig ist, damit die Vorschriften von |
| Artikel 6 eingehalten werden." | Artikel 6 eingehalten werden." |
| KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit |
| Art. 3 - Artikel 26bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, | Art. 3 - Artikel 26bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, |
| eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 | eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 |
| und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1985, 10. Juni 1993, | und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1985, 10. Juni 1993, |
| 21. Dezember 1994, 26. Juli 1996, 4. Dezember 1998 und 3. Juli 2005, | 21. Dezember 1994, 26. Juli 1996, 4. Dezember 1998 und 3. Juli 2005, |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 Absatz 8 wird aufgehoben. | 1. Paragraph 1 Absatz 8 wird aufgehoben. |
| 2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 1bis - Zu keinem Zeitpunkt im Laufe der in § 1 vorgesehenen | " § 1bis - Zu keinem Zeitpunkt im Laufe der in § 1 vorgesehenen |
| Bezugsperiode darf die Gesamtarbeitszeit die für dieselbe | Bezugsperiode darf die Gesamtarbeitszeit die für dieselbe |
| Bezugsperiode erlaubte durchschnittliche Arbeitszeit, multipliziert | Bezugsperiode erlaubte durchschnittliche Arbeitszeit, multipliziert |
| mit der Anzahl Wochen oder Teile von Wochen, die in dieser | mit der Anzahl Wochen oder Teile von Wochen, die in dieser |
| Bezugsperiode bereits abgelaufen sind, um mehr als 78 Stunden | Bezugsperiode bereits abgelaufen sind, um mehr als 78 Stunden |
| überschreiten. | überschreiten. |
| Ist die Dauer der Bezugsperiode in Anwendung von § 1 Absatz 3 auf ein | Ist die Dauer der Bezugsperiode in Anwendung von § 1 Absatz 3 auf ein |
| Jahr verlängert worden, wird die im vorhergehenden Absatz vorgesehene | Jahr verlängert worden, wird die im vorhergehenden Absatz vorgesehene |
| Grenze von 78 Stunden auf 91 Stunden erhöht. Diese Erhöhung darf | Grenze von 78 Stunden auf 91 Stunden erhöht. Diese Erhöhung darf |
| jedoch erst drei Monate nach Beginn der Bezugsperiode von einem Jahr | jedoch erst drei Monate nach Beginn der Bezugsperiode von einem Jahr |
| angewandt werden. | angewandt werden. |
| Die Grenze von 91 Stunden kann gemäß den vom König festgelegten | Die Grenze von 91 Stunden kann gemäß den vom König festgelegten |
| Verfahren zur Gewährleistung eines Abkommens oder einer Konzertierung | Verfahren zur Gewährleistung eines Abkommens oder einer Konzertierung |
| mit den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern auf 130 Stunden oder auf | mit den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern auf 130 Stunden oder auf |
| 143 Stunden erhöht werden. Im Rahmen dieser Verfahren kann der König | 143 Stunden erhöht werden. Im Rahmen dieser Verfahren kann der König |
| erlauben, von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 | erlauben, von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 |
| zur Einführung der Arbeitsordnungen abzuweichen. Bei der Anwendung | zur Einführung der Arbeitsordnungen abzuweichen. Bei der Anwendung |
| dieser Verfahren wird der Beschäftigung, der Gesundheit und Sicherheit | dieser Verfahren wird der Beschäftigung, der Gesundheit und Sicherheit |
| der Arbeitnehmer und der Arbeitsqualität besondere Aufmerksamkeit | der Arbeitnehmer und der Arbeitsqualität besondere Aufmerksamkeit |
| geschenkt." | geschenkt." |
| 3. Paragraph 2bis, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, wird wie | 3. Paragraph 2bis, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, wird wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| " § 2bis - Auf Antrag des Arbeitnehmers werden 91 Stunden pro | " § 2bis - Auf Antrag des Arbeitnehmers werden 91 Stunden pro |
| Kalenderjahr, die aufgrund von Artikel 25 oder Artikel 26 § 1 Nr. 3 | Kalenderjahr, die aufgrund von Artikel 25 oder Artikel 26 § 1 Nr. 3 |
| geleistet werden, bei der Berechnung des in § 1 erwähnten | geleistet werden, bei der Berechnung des in § 1 erwähnten |
| Durchschnitts und für die Einhaltung der in § 1bis erwähnten Grenze | Durchschnitts und für die Einhaltung der in § 1bis erwähnten Grenze |
| nicht berücksichtigt. | nicht berücksichtigt. |
| Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag vor Ablauf der | Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag vor Ablauf der |
| Lohnzahlungsperiode, in der die Leistungen erbracht worden sind, | Lohnzahlungsperiode, in der die Leistungen erbracht worden sind, |
| stellen. | stellen. |
| Die 91 Stunden können gemäß den vom König festgelegten Verfahren auf | Die 91 Stunden können gemäß den vom König festgelegten Verfahren auf |
| 130 Stunden oder auf 143 Stunden erhöht werden. Im Rahmen dieser | 130 Stunden oder auf 143 Stunden erhöht werden. Im Rahmen dieser |
| Verfahren kann der König erlauben, von den Artikeln 11 und 12 des | Verfahren kann der König erlauben, von den Artikeln 11 und 12 des |
| Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen | Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen |
| abzuweichen. Bei der Anwendung dieser Verfahren wird der | abzuweichen. Bei der Anwendung dieser Verfahren wird der |
| Beschäftigung, der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und der | Beschäftigung, der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und der |
| Arbeitsqualität besondere Aufmerksamkeit geschenkt." | Arbeitsqualität besondere Aufmerksamkeit geschenkt." |
| 4. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "Ist in Anwendung des vorhergehenden Absatzes eine Höchstzahl von mehr | "Ist in Anwendung des vorhergehenden Absatzes eine Höchstzahl von mehr |
| als fünfundsechzig Stunden festgelegt worden, kann der König die in § | als fünfundsechzig Stunden festgelegt worden, kann der König die in § |
| 1bis festgelegte Grenze erhöhen". | 1bis festgelegte Grenze erhöhen". |
| Art. 4 - Die vor Inkrafttreten von Artikel 3 in Ausführung von Artikel | Art. 4 - Die vor Inkrafttreten von Artikel 3 in Ausführung von Artikel |
| 26bis § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit | 26bis § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit |
| ergangenen Königlichen Erlasse bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen | ergangenen Königlichen Erlasse bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen |
| Aufhebung oder bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer anwendbar. | Aufhebung oder bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer anwendbar. |
| Das Gleiche gilt für die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die | Das Gleiche gilt für die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die |
| nicht durch Freizeit auszugleichenden Uberstunden in Anwendung von | nicht durch Freizeit auszugleichenden Uberstunden in Anwendung von |
| Artikel 26bis § 2bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, | Artikel 26bis § 2bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, |
| die gemäß den vom König festgelegten Verfahren festgelegt worden sind | die gemäß den vom König festgelegten Verfahren festgelegt worden sind |
| und vor Inkrafttreten von Artikel 3 Nr. 3 in Kraft waren. | und vor Inkrafttreten von Artikel 3 Nr. 3 in Kraft waren. |
| KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge | Arbeitsverträge |
| Art. 5 - In Artikel 11bis Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über | Art. 5 - In Artikel 11bis Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über |
| die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juni 1981 und | die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juni 1981 und |
| abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1989 und 26. Juli 1996, | abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1989 und 26. Juli 1996, |
| werden die Wörter "Absatz 8" durch die Wörter "Absatz 7" ersetzt. | werden die Wörter "Absatz 8" durch die Wörter "Absatz 7" ersetzt. |
| KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur | KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur |
| Förderung der Beschäftigung | Förderung der Beschäftigung |
| Art. 6 - In Artikel 42 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 | Art. 6 - In Artikel 42 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 |
| zur Förderung der Beschäftigung, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai | zur Förderung der Beschäftigung, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai |
| 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Februar 2011, werden die | 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Februar 2011, werden die |
| Wörter "und für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember | Wörter "und für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember |
| 2012" aufgehoben. | 2012" aufgehoben. |
| Art. 7 - Artikel 6 wird wirksam mit 1. Januar 2013. | Art. 7 - Artikel 6 wird wirksam mit 1. Januar 2013. |
| KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung | KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung |
| Art. 8 - 9 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 8 - 9 - [Abänderungsbestimmungen] |
| KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) |
| Art. 10 - Artikel 195 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | Art. 10 - Artikel 195 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird aufgehoben. | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird aufgehoben. |
| KAPITEL 8 - Inkrafttreten | KAPITEL 8 - Inkrafttreten |
| Art. 11 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 | Art. 11 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 |
| bis 5 fest. | bis 5 fest. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| E. DI RUPO | E. DI RUPO |
| Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung | Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung |
| P. DE CREM | P. DE CREM |
| Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen | Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der |
| Landwirtschaft | Landwirtschaft |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
| O. CHASTEL | O. CHASTEL |
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
| Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
| Der Minister der Öffentlichen Unternehmen und der | Der Minister der Öffentlichen Unternehmen und der |
| Entwicklungszusammenarbeit | Entwicklungszusammenarbeit |
| J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |