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Wet betreffende de modernisering van het arbeidsrecht en houdende diverse bepalingen | Wet betreffende de modernisering van het arbeidsrecht en houdende diverse bepalingen |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
17 AUGUSTUS 2013. - Wet betreffende de modernisering van het | 17 AUGUSTUS 2013. - Wet betreffende de modernisering van het |
arbeidsrecht en houdende diverse bepalingen | arbeidsrecht en houdende diverse bepalingen |
Duitse vertaling | Duitse vertaling |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 |
augustus 2013 betreffende de modernisering van het arbeidsrecht en | augustus 2013 betreffende de modernisering van het arbeidsrecht en |
houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 29 augustus | houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 29 augustus |
2013). | 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
vertaling in Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS, |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND | AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND |
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, | ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, |
KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE | KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE |
SICHERHEIT, FÖDERALER OFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER | SICHERHEIT, FÖDERALER OFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER |
ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST HAUSHALT UND | ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST HAUSHALT UND |
GESCHÄFTSFUHRUNGSKONTROLLE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | GESCHÄFTSFUHRUNGSKONTROLLE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER | BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER |
ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
17. AUGUST 2013 - Gesetz zur Modernisierung des Arbeitsrechts und zur | 17. AUGUST 2013 - Gesetz zur Modernisierung des Arbeitsrechts und zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen | Festlegung verschiedener Bestimmungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung |
der Arbeitsordnungen | der Arbeitsordnungen |
Art. 2 - In das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der | Art. 2 - In das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der |
Arbeitsordnungen wird ein Artikel 12ter/1 mit folgendem Wortlaut | Arbeitsordnungen wird ein Artikel 12ter/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 12ter/1 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden die | "Art. 12ter/1 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden die |
Bestimmungen eines gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die | Bestimmungen eines gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die |
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen |
abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens, die die in Artikel 26bis | abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens, die die in Artikel 26bis |
des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit und in Artikel 11bis | des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit und in Artikel 11bis |
des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehenen | des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehenen |
Bezugsperioden verlängern, ab Hinterlegung dieses kollektiven | Bezugsperioden verlängern, ab Hinterlegung dieses kollektiven |
Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven | Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven |
Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, | Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, |
Arbeit und Soziale Konzertierung in die Arbeitsordnung eingefügt, | Arbeit und Soziale Konzertierung in die Arbeitsordnung eingefügt, |
sofern diese Einfügung notwendig ist, damit die Vorschriften von | sofern diese Einfügung notwendig ist, damit die Vorschriften von |
Artikel 6 eingehalten werden." | Artikel 6 eingehalten werden." |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit |
Art. 3 - Artikel 26bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, | Art. 3 - Artikel 26bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 | eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 |
und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1985, 10. Juni 1993, | und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1985, 10. Juni 1993, |
21. Dezember 1994, 26. Juli 1996, 4. Dezember 1998 und 3. Juli 2005, | 21. Dezember 1994, 26. Juli 1996, 4. Dezember 1998 und 3. Juli 2005, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 8 wird aufgehoben. | 1. Paragraph 1 Absatz 8 wird aufgehoben. |
2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1bis - Zu keinem Zeitpunkt im Laufe der in § 1 vorgesehenen | " § 1bis - Zu keinem Zeitpunkt im Laufe der in § 1 vorgesehenen |
Bezugsperiode darf die Gesamtarbeitszeit die für dieselbe | Bezugsperiode darf die Gesamtarbeitszeit die für dieselbe |
Bezugsperiode erlaubte durchschnittliche Arbeitszeit, multipliziert | Bezugsperiode erlaubte durchschnittliche Arbeitszeit, multipliziert |
mit der Anzahl Wochen oder Teile von Wochen, die in dieser | mit der Anzahl Wochen oder Teile von Wochen, die in dieser |
Bezugsperiode bereits abgelaufen sind, um mehr als 78 Stunden | Bezugsperiode bereits abgelaufen sind, um mehr als 78 Stunden |
überschreiten. | überschreiten. |
Ist die Dauer der Bezugsperiode in Anwendung von § 1 Absatz 3 auf ein | Ist die Dauer der Bezugsperiode in Anwendung von § 1 Absatz 3 auf ein |
Jahr verlängert worden, wird die im vorhergehenden Absatz vorgesehene | Jahr verlängert worden, wird die im vorhergehenden Absatz vorgesehene |
Grenze von 78 Stunden auf 91 Stunden erhöht. Diese Erhöhung darf | Grenze von 78 Stunden auf 91 Stunden erhöht. Diese Erhöhung darf |
jedoch erst drei Monate nach Beginn der Bezugsperiode von einem Jahr | jedoch erst drei Monate nach Beginn der Bezugsperiode von einem Jahr |
angewandt werden. | angewandt werden. |
Die Grenze von 91 Stunden kann gemäß den vom König festgelegten | Die Grenze von 91 Stunden kann gemäß den vom König festgelegten |
Verfahren zur Gewährleistung eines Abkommens oder einer Konzertierung | Verfahren zur Gewährleistung eines Abkommens oder einer Konzertierung |
mit den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern auf 130 Stunden oder auf | mit den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern auf 130 Stunden oder auf |
143 Stunden erhöht werden. Im Rahmen dieser Verfahren kann der König | 143 Stunden erhöht werden. Im Rahmen dieser Verfahren kann der König |
erlauben, von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 | erlauben, von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 |
zur Einführung der Arbeitsordnungen abzuweichen. Bei der Anwendung | zur Einführung der Arbeitsordnungen abzuweichen. Bei der Anwendung |
dieser Verfahren wird der Beschäftigung, der Gesundheit und Sicherheit | dieser Verfahren wird der Beschäftigung, der Gesundheit und Sicherheit |
der Arbeitnehmer und der Arbeitsqualität besondere Aufmerksamkeit | der Arbeitnehmer und der Arbeitsqualität besondere Aufmerksamkeit |
geschenkt." | geschenkt." |
3. Paragraph 2bis, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, wird wie | 3. Paragraph 2bis, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
" § 2bis - Auf Antrag des Arbeitnehmers werden 91 Stunden pro | " § 2bis - Auf Antrag des Arbeitnehmers werden 91 Stunden pro |
Kalenderjahr, die aufgrund von Artikel 25 oder Artikel 26 § 1 Nr. 3 | Kalenderjahr, die aufgrund von Artikel 25 oder Artikel 26 § 1 Nr. 3 |
geleistet werden, bei der Berechnung des in § 1 erwähnten | geleistet werden, bei der Berechnung des in § 1 erwähnten |
Durchschnitts und für die Einhaltung der in § 1bis erwähnten Grenze | Durchschnitts und für die Einhaltung der in § 1bis erwähnten Grenze |
nicht berücksichtigt. | nicht berücksichtigt. |
Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag vor Ablauf der | Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag vor Ablauf der |
Lohnzahlungsperiode, in der die Leistungen erbracht worden sind, | Lohnzahlungsperiode, in der die Leistungen erbracht worden sind, |
stellen. | stellen. |
Die 91 Stunden können gemäß den vom König festgelegten Verfahren auf | Die 91 Stunden können gemäß den vom König festgelegten Verfahren auf |
130 Stunden oder auf 143 Stunden erhöht werden. Im Rahmen dieser | 130 Stunden oder auf 143 Stunden erhöht werden. Im Rahmen dieser |
Verfahren kann der König erlauben, von den Artikeln 11 und 12 des | Verfahren kann der König erlauben, von den Artikeln 11 und 12 des |
Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen | Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen |
abzuweichen. Bei der Anwendung dieser Verfahren wird der | abzuweichen. Bei der Anwendung dieser Verfahren wird der |
Beschäftigung, der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und der | Beschäftigung, der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und der |
Arbeitsqualität besondere Aufmerksamkeit geschenkt." | Arbeitsqualität besondere Aufmerksamkeit geschenkt." |
4. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Ist in Anwendung des vorhergehenden Absatzes eine Höchstzahl von mehr | "Ist in Anwendung des vorhergehenden Absatzes eine Höchstzahl von mehr |
als fünfundsechzig Stunden festgelegt worden, kann der König die in § | als fünfundsechzig Stunden festgelegt worden, kann der König die in § |
1bis festgelegte Grenze erhöhen". | 1bis festgelegte Grenze erhöhen". |
Art. 4 - Die vor Inkrafttreten von Artikel 3 in Ausführung von Artikel | Art. 4 - Die vor Inkrafttreten von Artikel 3 in Ausführung von Artikel |
26bis § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit | 26bis § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit |
ergangenen Königlichen Erlasse bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen | ergangenen Königlichen Erlasse bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen |
Aufhebung oder bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer anwendbar. | Aufhebung oder bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer anwendbar. |
Das Gleiche gilt für die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die | Das Gleiche gilt für die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die |
nicht durch Freizeit auszugleichenden Uberstunden in Anwendung von | nicht durch Freizeit auszugleichenden Uberstunden in Anwendung von |
Artikel 26bis § 2bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, | Artikel 26bis § 2bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, |
die gemäß den vom König festgelegten Verfahren festgelegt worden sind | die gemäß den vom König festgelegten Verfahren festgelegt worden sind |
und vor Inkrafttreten von Artikel 3 Nr. 3 in Kraft waren. | und vor Inkrafttreten von Artikel 3 Nr. 3 in Kraft waren. |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge | Arbeitsverträge |
Art. 5 - In Artikel 11bis Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über | Art. 5 - In Artikel 11bis Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über |
die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juni 1981 und | die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juni 1981 und |
abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1989 und 26. Juli 1996, | abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1989 und 26. Juli 1996, |
werden die Wörter "Absatz 8" durch die Wörter "Absatz 7" ersetzt. | werden die Wörter "Absatz 8" durch die Wörter "Absatz 7" ersetzt. |
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur | KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur |
Förderung der Beschäftigung | Förderung der Beschäftigung |
Art. 6 - In Artikel 42 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 | Art. 6 - In Artikel 42 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 |
zur Förderung der Beschäftigung, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai | zur Förderung der Beschäftigung, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai |
2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Februar 2011, werden die | 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Februar 2011, werden die |
Wörter "und für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember | Wörter "und für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember |
2012" aufgehoben. | 2012" aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 6 wird wirksam mit 1. Januar 2013. | Art. 7 - Artikel 6 wird wirksam mit 1. Januar 2013. |
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung | KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung |
Art. 8 - 9 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 8 - 9 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) |
Art. 10 - Artikel 195 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | Art. 10 - Artikel 195 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird aufgehoben. | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird aufgehoben. |
KAPITEL 8 - Inkrafttreten | KAPITEL 8 - Inkrafttreten |
Art. 11 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 | Art. 11 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 |
bis 5 fest. | bis 5 fest. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung | Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen | Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der |
Landwirtschaft | Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
O. CHASTEL | O. CHASTEL |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen und der | Der Minister der Öffentlichen Unternehmen und der |
Entwicklungszusammenarbeit | Entwicklungszusammenarbeit |
J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |