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Loi relative à la modernisation du droit du travail et portant des dispositions diverses. - Traduction allemande | Wet betreffende de modernisering van het arbeidsrecht en houdende diverse bepalingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 AOUT 2013. - Loi relative à la modernisation du droit du travail et portant des dispositions diverses. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 août 2013 relative à la modernisation du droit du travail et | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 AUGUSTUS 2013. - Wet betreffende de modernisering van het arbeidsrecht en houdende diverse bepalingen Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 augustus 2013 betreffende de modernisering van het arbeidsrecht en |
portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 29 août 2013). | houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 29 augustus |
Cette traduction a été établie par le Service central de Traduction | 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS, |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND | AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND |
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, | ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, |
KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE | KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE |
SICHERHEIT, FÖDERALER OFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER | SICHERHEIT, FÖDERALER OFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER |
ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST HAUSHALT UND | ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST HAUSHALT UND |
GESCHÄFTSFUHRUNGSKONTROLLE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | GESCHÄFTSFUHRUNGSKONTROLLE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER | BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER |
ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
17. AUGUST 2013 - Gesetz zur Modernisierung des Arbeitsrechts und zur | 17. AUGUST 2013 - Gesetz zur Modernisierung des Arbeitsrechts und zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen | Festlegung verschiedener Bestimmungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung |
der Arbeitsordnungen | der Arbeitsordnungen |
Art. 2 - In das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der | Art. 2 - In das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der |
Arbeitsordnungen wird ein Artikel 12ter/1 mit folgendem Wortlaut | Arbeitsordnungen wird ein Artikel 12ter/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 12ter/1 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden die | "Art. 12ter/1 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden die |
Bestimmungen eines gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die | Bestimmungen eines gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die |
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen |
abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens, die die in Artikel 26bis | abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens, die die in Artikel 26bis |
des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit und in Artikel 11bis | des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit und in Artikel 11bis |
des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehenen | des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehenen |
Bezugsperioden verlängern, ab Hinterlegung dieses kollektiven | Bezugsperioden verlängern, ab Hinterlegung dieses kollektiven |
Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven | Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven |
Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, | Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, |
Arbeit und Soziale Konzertierung in die Arbeitsordnung eingefügt, | Arbeit und Soziale Konzertierung in die Arbeitsordnung eingefügt, |
sofern diese Einfügung notwendig ist, damit die Vorschriften von | sofern diese Einfügung notwendig ist, damit die Vorschriften von |
Artikel 6 eingehalten werden." | Artikel 6 eingehalten werden." |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit |
Art. 3 - Artikel 26bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, | Art. 3 - Artikel 26bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 | eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 |
und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1985, 10. Juni 1993, | und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1985, 10. Juni 1993, |
21. Dezember 1994, 26. Juli 1996, 4. Dezember 1998 und 3. Juli 2005, | 21. Dezember 1994, 26. Juli 1996, 4. Dezember 1998 und 3. Juli 2005, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 8 wird aufgehoben. | 1. Paragraph 1 Absatz 8 wird aufgehoben. |
2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1bis - Zu keinem Zeitpunkt im Laufe der in § 1 vorgesehenen | " § 1bis - Zu keinem Zeitpunkt im Laufe der in § 1 vorgesehenen |
Bezugsperiode darf die Gesamtarbeitszeit die für dieselbe | Bezugsperiode darf die Gesamtarbeitszeit die für dieselbe |
Bezugsperiode erlaubte durchschnittliche Arbeitszeit, multipliziert | Bezugsperiode erlaubte durchschnittliche Arbeitszeit, multipliziert |
mit der Anzahl Wochen oder Teile von Wochen, die in dieser | mit der Anzahl Wochen oder Teile von Wochen, die in dieser |
Bezugsperiode bereits abgelaufen sind, um mehr als 78 Stunden | Bezugsperiode bereits abgelaufen sind, um mehr als 78 Stunden |
überschreiten. | überschreiten. |
Ist die Dauer der Bezugsperiode in Anwendung von § 1 Absatz 3 auf ein | Ist die Dauer der Bezugsperiode in Anwendung von § 1 Absatz 3 auf ein |
Jahr verlängert worden, wird die im vorhergehenden Absatz vorgesehene | Jahr verlängert worden, wird die im vorhergehenden Absatz vorgesehene |
Grenze von 78 Stunden auf 91 Stunden erhöht. Diese Erhöhung darf | Grenze von 78 Stunden auf 91 Stunden erhöht. Diese Erhöhung darf |
jedoch erst drei Monate nach Beginn der Bezugsperiode von einem Jahr | jedoch erst drei Monate nach Beginn der Bezugsperiode von einem Jahr |
angewandt werden. | angewandt werden. |
Die Grenze von 91 Stunden kann gemäß den vom König festgelegten | Die Grenze von 91 Stunden kann gemäß den vom König festgelegten |
Verfahren zur Gewährleistung eines Abkommens oder einer Konzertierung | Verfahren zur Gewährleistung eines Abkommens oder einer Konzertierung |
mit den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern auf 130 Stunden oder auf | mit den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern auf 130 Stunden oder auf |
143 Stunden erhöht werden. Im Rahmen dieser Verfahren kann der König | 143 Stunden erhöht werden. Im Rahmen dieser Verfahren kann der König |
erlauben, von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 | erlauben, von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 |
zur Einführung der Arbeitsordnungen abzuweichen. Bei der Anwendung | zur Einführung der Arbeitsordnungen abzuweichen. Bei der Anwendung |
dieser Verfahren wird der Beschäftigung, der Gesundheit und Sicherheit | dieser Verfahren wird der Beschäftigung, der Gesundheit und Sicherheit |
der Arbeitnehmer und der Arbeitsqualität besondere Aufmerksamkeit | der Arbeitnehmer und der Arbeitsqualität besondere Aufmerksamkeit |
geschenkt." | geschenkt." |
3. Paragraph 2bis, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, wird wie | 3. Paragraph 2bis, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
" § 2bis - Auf Antrag des Arbeitnehmers werden 91 Stunden pro | " § 2bis - Auf Antrag des Arbeitnehmers werden 91 Stunden pro |
Kalenderjahr, die aufgrund von Artikel 25 oder Artikel 26 § 1 Nr. 3 | Kalenderjahr, die aufgrund von Artikel 25 oder Artikel 26 § 1 Nr. 3 |
geleistet werden, bei der Berechnung des in § 1 erwähnten | geleistet werden, bei der Berechnung des in § 1 erwähnten |
Durchschnitts und für die Einhaltung der in § 1bis erwähnten Grenze | Durchschnitts und für die Einhaltung der in § 1bis erwähnten Grenze |
nicht berücksichtigt. | nicht berücksichtigt. |
Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag vor Ablauf der | Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag vor Ablauf der |
Lohnzahlungsperiode, in der die Leistungen erbracht worden sind, | Lohnzahlungsperiode, in der die Leistungen erbracht worden sind, |
stellen. | stellen. |
Die 91 Stunden können gemäß den vom König festgelegten Verfahren auf | Die 91 Stunden können gemäß den vom König festgelegten Verfahren auf |
130 Stunden oder auf 143 Stunden erhöht werden. Im Rahmen dieser | 130 Stunden oder auf 143 Stunden erhöht werden. Im Rahmen dieser |
Verfahren kann der König erlauben, von den Artikeln 11 und 12 des | Verfahren kann der König erlauben, von den Artikeln 11 und 12 des |
Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen | Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen |
abzuweichen. Bei der Anwendung dieser Verfahren wird der | abzuweichen. Bei der Anwendung dieser Verfahren wird der |
Beschäftigung, der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und der | Beschäftigung, der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und der |
Arbeitsqualität besondere Aufmerksamkeit geschenkt." | Arbeitsqualität besondere Aufmerksamkeit geschenkt." |
4. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Ist in Anwendung des vorhergehenden Absatzes eine Höchstzahl von mehr | "Ist in Anwendung des vorhergehenden Absatzes eine Höchstzahl von mehr |
als fünfundsechzig Stunden festgelegt worden, kann der König die in § | als fünfundsechzig Stunden festgelegt worden, kann der König die in § |
1bis festgelegte Grenze erhöhen". | 1bis festgelegte Grenze erhöhen". |
Art. 4 - Die vor Inkrafttreten von Artikel 3 in Ausführung von Artikel | Art. 4 - Die vor Inkrafttreten von Artikel 3 in Ausführung von Artikel |
26bis § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit | 26bis § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit |
ergangenen Königlichen Erlasse bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen | ergangenen Königlichen Erlasse bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen |
Aufhebung oder bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer anwendbar. | Aufhebung oder bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer anwendbar. |
Das Gleiche gilt für die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die | Das Gleiche gilt für die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die |
nicht durch Freizeit auszugleichenden Uberstunden in Anwendung von | nicht durch Freizeit auszugleichenden Uberstunden in Anwendung von |
Artikel 26bis § 2bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, | Artikel 26bis § 2bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, |
die gemäß den vom König festgelegten Verfahren festgelegt worden sind | die gemäß den vom König festgelegten Verfahren festgelegt worden sind |
und vor Inkrafttreten von Artikel 3 Nr. 3 in Kraft waren. | und vor Inkrafttreten von Artikel 3 Nr. 3 in Kraft waren. |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge | Arbeitsverträge |
Art. 5 - In Artikel 11bis Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über | Art. 5 - In Artikel 11bis Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über |
die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juni 1981 und | die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juni 1981 und |
abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1989 und 26. Juli 1996, | abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1989 und 26. Juli 1996, |
werden die Wörter "Absatz 8" durch die Wörter "Absatz 7" ersetzt. | werden die Wörter "Absatz 8" durch die Wörter "Absatz 7" ersetzt. |
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur | KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur |
Förderung der Beschäftigung | Förderung der Beschäftigung |
Art. 6 - In Artikel 42 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 | Art. 6 - In Artikel 42 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 |
zur Förderung der Beschäftigung, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai | zur Förderung der Beschäftigung, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai |
2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Februar 2011, werden die | 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Februar 2011, werden die |
Wörter "und für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember | Wörter "und für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember |
2012" aufgehoben. | 2012" aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 6 wird wirksam mit 1. Januar 2013. | Art. 7 - Artikel 6 wird wirksam mit 1. Januar 2013. |
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung | KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung |
Art. 8 - 9 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 8 - 9 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) |
Art. 10 - Artikel 195 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | Art. 10 - Artikel 195 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird aufgehoben. | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird aufgehoben. |
KAPITEL 8 - Inkrafttreten | KAPITEL 8 - Inkrafttreten |
Art. 11 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 | Art. 11 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 |
bis 5 fest. | bis 5 fest. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung | Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen | Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der |
Landwirtschaft | Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
O. CHASTEL | O. CHASTEL |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen und der | Der Minister der Öffentlichen Unternehmen und der |
Entwicklungszusammenarbeit | Entwicklungszusammenarbeit |
J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |