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Vue multilingue de Loi du 17/08/2013
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Loi relative à la modernisation du droit du travail et portant des dispositions diverses. - Traduction allemande Wet betreffende de modernisering van het arbeidsrecht en houdende diverse bepalingen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 AOUT 2013. - Loi relative à la modernisation du droit du travail et portant des dispositions diverses. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 août 2013 relative à la modernisation du droit du travail et FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 AUGUSTUS 2013. - Wet betreffende de modernisering van het arbeidsrecht en houdende diverse bepalingen Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 augustus 2013 betreffende de modernisering van het arbeidsrecht en
portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 29 août 2013). houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 29 augustus
Cette traduction a été établie par le Service central de Traduction 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS,
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT,
KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE
SICHERHEIT, FÖDERALER OFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER SICHERHEIT, FÖDERALER OFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER
ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST HAUSHALT UND ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST HAUSHALT UND
GESCHÄFTSFUHRUNGSKONTROLLE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST GESCHÄFTSFUHRUNGSKONTROLLE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER
ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
17. AUGUST 2013 - Gesetz zur Modernisierung des Arbeitsrechts und zur 17. AUGUST 2013 - Gesetz zur Modernisierung des Arbeitsrechts und zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen Festlegung verschiedener Bestimmungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung
der Arbeitsordnungen der Arbeitsordnungen
Art. 2 - In das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Art. 2 - In das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der
Arbeitsordnungen wird ein Artikel 12ter/1 mit folgendem Wortlaut Arbeitsordnungen wird ein Artikel 12ter/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 12ter/1 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden die "Art. 12ter/1 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden die
Bestimmungen eines gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die Bestimmungen eines gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen
abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens, die die in Artikel 26bis abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens, die die in Artikel 26bis
des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit und in Artikel 11bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit und in Artikel 11bis
des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehenen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehenen
Bezugsperioden verlängern, ab Hinterlegung dieses kollektiven Bezugsperioden verlängern, ab Hinterlegung dieses kollektiven
Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven
Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung,
Arbeit und Soziale Konzertierung in die Arbeitsordnung eingefügt, Arbeit und Soziale Konzertierung in die Arbeitsordnung eingefügt,
sofern diese Einfügung notwendig ist, damit die Vorschriften von sofern diese Einfügung notwendig ist, damit die Vorschriften von
Artikel 6 eingehalten werden." Artikel 6 eingehalten werden."
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit
Art. 3 - Artikel 26bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, Art. 3 - Artikel 26bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit,
eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983
und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1985, 10. Juni 1993, und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1985, 10. Juni 1993,
21. Dezember 1994, 26. Juli 1996, 4. Dezember 1998 und 3. Juli 2005, 21. Dezember 1994, 26. Juli 1996, 4. Dezember 1998 und 3. Juli 2005,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 8 wird aufgehoben. 1. Paragraph 1 Absatz 8 wird aufgehoben.
2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1bis - Zu keinem Zeitpunkt im Laufe der in § 1 vorgesehenen " § 1bis - Zu keinem Zeitpunkt im Laufe der in § 1 vorgesehenen
Bezugsperiode darf die Gesamtarbeitszeit die für dieselbe Bezugsperiode darf die Gesamtarbeitszeit die für dieselbe
Bezugsperiode erlaubte durchschnittliche Arbeitszeit, multipliziert Bezugsperiode erlaubte durchschnittliche Arbeitszeit, multipliziert
mit der Anzahl Wochen oder Teile von Wochen, die in dieser mit der Anzahl Wochen oder Teile von Wochen, die in dieser
Bezugsperiode bereits abgelaufen sind, um mehr als 78 Stunden Bezugsperiode bereits abgelaufen sind, um mehr als 78 Stunden
überschreiten. überschreiten.
Ist die Dauer der Bezugsperiode in Anwendung von § 1 Absatz 3 auf ein Ist die Dauer der Bezugsperiode in Anwendung von § 1 Absatz 3 auf ein
Jahr verlängert worden, wird die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Jahr verlängert worden, wird die im vorhergehenden Absatz vorgesehene
Grenze von 78 Stunden auf 91 Stunden erhöht. Diese Erhöhung darf Grenze von 78 Stunden auf 91 Stunden erhöht. Diese Erhöhung darf
jedoch erst drei Monate nach Beginn der Bezugsperiode von einem Jahr jedoch erst drei Monate nach Beginn der Bezugsperiode von einem Jahr
angewandt werden. angewandt werden.
Die Grenze von 91 Stunden kann gemäß den vom König festgelegten Die Grenze von 91 Stunden kann gemäß den vom König festgelegten
Verfahren zur Gewährleistung eines Abkommens oder einer Konzertierung Verfahren zur Gewährleistung eines Abkommens oder einer Konzertierung
mit den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern auf 130 Stunden oder auf mit den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern auf 130 Stunden oder auf
143 Stunden erhöht werden. Im Rahmen dieser Verfahren kann der König 143 Stunden erhöht werden. Im Rahmen dieser Verfahren kann der König
erlauben, von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 erlauben, von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965
zur Einführung der Arbeitsordnungen abzuweichen. Bei der Anwendung zur Einführung der Arbeitsordnungen abzuweichen. Bei der Anwendung
dieser Verfahren wird der Beschäftigung, der Gesundheit und Sicherheit dieser Verfahren wird der Beschäftigung, der Gesundheit und Sicherheit
der Arbeitnehmer und der Arbeitsqualität besondere Aufmerksamkeit der Arbeitnehmer und der Arbeitsqualität besondere Aufmerksamkeit
geschenkt." geschenkt."
3. Paragraph 2bis, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, wird wie 3. Paragraph 2bis, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
" § 2bis - Auf Antrag des Arbeitnehmers werden 91 Stunden pro " § 2bis - Auf Antrag des Arbeitnehmers werden 91 Stunden pro
Kalenderjahr, die aufgrund von Artikel 25 oder Artikel 26 § 1 Nr. 3 Kalenderjahr, die aufgrund von Artikel 25 oder Artikel 26 § 1 Nr. 3
geleistet werden, bei der Berechnung des in § 1 erwähnten geleistet werden, bei der Berechnung des in § 1 erwähnten
Durchschnitts und für die Einhaltung der in § 1bis erwähnten Grenze Durchschnitts und für die Einhaltung der in § 1bis erwähnten Grenze
nicht berücksichtigt. nicht berücksichtigt.
Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag vor Ablauf der Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag vor Ablauf der
Lohnzahlungsperiode, in der die Leistungen erbracht worden sind, Lohnzahlungsperiode, in der die Leistungen erbracht worden sind,
stellen. stellen.
Die 91 Stunden können gemäß den vom König festgelegten Verfahren auf Die 91 Stunden können gemäß den vom König festgelegten Verfahren auf
130 Stunden oder auf 143 Stunden erhöht werden. Im Rahmen dieser 130 Stunden oder auf 143 Stunden erhöht werden. Im Rahmen dieser
Verfahren kann der König erlauben, von den Artikeln 11 und 12 des Verfahren kann der König erlauben, von den Artikeln 11 und 12 des
Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen
abzuweichen. Bei der Anwendung dieser Verfahren wird der abzuweichen. Bei der Anwendung dieser Verfahren wird der
Beschäftigung, der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und der Beschäftigung, der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und der
Arbeitsqualität besondere Aufmerksamkeit geschenkt." Arbeitsqualität besondere Aufmerksamkeit geschenkt."
4. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Ist in Anwendung des vorhergehenden Absatzes eine Höchstzahl von mehr "Ist in Anwendung des vorhergehenden Absatzes eine Höchstzahl von mehr
als fünfundsechzig Stunden festgelegt worden, kann der König die in § als fünfundsechzig Stunden festgelegt worden, kann der König die in §
1bis festgelegte Grenze erhöhen". 1bis festgelegte Grenze erhöhen".
Art. 4 - Die vor Inkrafttreten von Artikel 3 in Ausführung von Artikel Art. 4 - Die vor Inkrafttreten von Artikel 3 in Ausführung von Artikel
26bis § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit 26bis § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit
ergangenen Königlichen Erlasse bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen ergangenen Königlichen Erlasse bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen
Aufhebung oder bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer anwendbar. Aufhebung oder bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer anwendbar.
Das Gleiche gilt für die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die Das Gleiche gilt für die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die
nicht durch Freizeit auszugleichenden Uberstunden in Anwendung von nicht durch Freizeit auszugleichenden Uberstunden in Anwendung von
Artikel 26bis § 2bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, Artikel 26bis § 2bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit,
die gemäß den vom König festgelegten Verfahren festgelegt worden sind die gemäß den vom König festgelegten Verfahren festgelegt worden sind
und vor Inkrafttreten von Artikel 3 Nr. 3 in Kraft waren. und vor Inkrafttreten von Artikel 3 Nr. 3 in Kraft waren.
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge Arbeitsverträge
Art. 5 - In Artikel 11bis Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Art. 5 - In Artikel 11bis Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über
die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juni 1981 und die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juni 1981 und
abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1989 und 26. Juli 1996, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1989 und 26. Juli 1996,
werden die Wörter "Absatz 8" durch die Wörter "Absatz 7" ersetzt. werden die Wörter "Absatz 8" durch die Wörter "Absatz 7" ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur
Förderung der Beschäftigung Förderung der Beschäftigung
Art. 6 - In Artikel 42 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 Art. 6 - In Artikel 42 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999
zur Förderung der Beschäftigung, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai zur Förderung der Beschäftigung, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai
2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Februar 2011, werden die 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Februar 2011, werden die
Wörter "und für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember Wörter "und für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember
2012" aufgehoben. 2012" aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 6 wird wirksam mit 1. Januar 2013. Art. 7 - Artikel 6 wird wirksam mit 1. Januar 2013.
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung
Art. 8 - 9 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 8 - 9 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
Art. 10 - Artikel 195 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Art. 10 - Artikel 195 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird aufgehoben. Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird aufgehoben.
KAPITEL 8 - Inkrafttreten KAPITEL 8 - Inkrafttreten
Art. 11 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 Art. 11 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2
bis 5 fest. bis 5 fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013 Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM P. DE CREM
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der
Landwirtschaft Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
O. CHASTEL O. CHASTEL
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen und der Der Minister der Öffentlichen Unternehmen und der
Entwicklungszusammenarbeit Entwicklungszusammenarbeit
J.-P. LABILLE J.-P. LABILLE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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