← Terug naar "Wet houdende begeleidende maatregelen met betrekking tot de instelling van een bijzondere onderhandelingsgroep, een vertegenwoordigingsorgaan en procedures betreffende de rol van de werknemers in de Europese coöperatieve vennootschap. - Officieuze coördinatie in het Duits "
| Wet houdende begeleidende maatregelen met betrekking tot de instelling van een bijzondere onderhandelingsgroep, een vertegenwoordigingsorgaan en procedures betreffende de rol van de werknemers in de Europese coöperatieve vennootschap. - Officieuze coördinatie in het Duits | Wet houdende begeleidende maatregelen met betrekking tot de instelling van een bijzondere onderhandelingsgroep, een vertegenwoordigingsorgaan en procedures betreffende de rol van de werknemers in de Europese coöperatieve vennootschap. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 9 MEI 2008. - Wet houdende begeleidende maatregelen met betrekking tot | 9 MEI 2008. - Wet houdende begeleidende maatregelen met betrekking tot |
| de instelling van een bijzondere onderhandelingsgroep, een | de instelling van een bijzondere onderhandelingsgroep, een |
| vertegenwoordigingsorgaan en procedures betreffende de rol van de | vertegenwoordigingsorgaan en procedures betreffende de rol van de |
| werknemers in de Europese coöperatieve vennootschap. - Officieuze | werknemers in de Europese coöperatieve vennootschap. - Officieuze |
| coördinatie in het Duits | coördinatie in het Duits |
| De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| de wet van 9 mei 2008 houdende begeleidende maatregelen met betrekking | de wet van 9 mei 2008 houdende begeleidende maatregelen met betrekking |
| tot de instelling van een bijzondere onderhandelingsgroep, een | tot de instelling van een bijzondere onderhandelingsgroep, een |
| vertegenwoordigingsorgaan en procedures betreffende de rol van de | vertegenwoordigingsorgaan en procedures betreffende de rol van de |
| werknemers in de Europese coöperatieve vennootschap (Belgisch | werknemers in de Europese coöperatieve vennootschap (Belgisch |
| Staatsblad van 23 juli 2008), zoals het werd gewijzigd bij de wet van | Staatsblad van 23 juli 2008), zoals het werd gewijzigd bij de wet van |
| 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van | 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van |
| 7 augustus 2008). | 7 augustus 2008). |
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
| 9. MAI 2008 - Gesetz zur Festlegung von Begleitmaßnahmen hinsichtlich | 9. MAI 2008 - Gesetz zur Festlegung von Begleitmaßnahmen hinsichtlich |
| der Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines | der Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines |
| Vertretungsorgans und der Schaffung von Verfahren zur Beteiligung der | Vertretungsorgans und der Schaffung von Verfahren zur Beteiligung der |
| Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft | Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie |
| 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der | 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der |
| Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der | Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der |
| Arbeitnehmer. | Arbeitnehmer. |
| KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
| Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
| beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
| 1. Europäischer Genossenschaft oder SCE: eine gemäß der Verordnung | 1. Europäischer Genossenschaft oder SCE: eine gemäß der Verordnung |
| (EG) Nr. 1435/2003 des Rates der Europäischen Union vom 22. Juli 2003 | (EG) Nr. 1435/2003 des Rates der Europäischen Union vom 22. Juli 2003 |
| über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) gegründete | über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) gegründete |
| Genossenschaft, | Genossenschaft, |
| 2. beteiligten juristischen Personen: Gesellschaften im Sinne von | 2. beteiligten juristischen Personen: Gesellschaften im Sinne von |
| Artikel 48 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen | Artikel 48 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen |
| Gemeinschaft einschließlich Genossenschaften sowie gemäß dem Recht | Gemeinschaft einschließlich Genossenschaften sowie gemäß dem Recht |
| eines Mitgliedstaats errichtete und diesem Recht unterliegende | eines Mitgliedstaats errichtete und diesem Recht unterliegende |
| juristische Personen, die unmittelbar an der Gründung einer | juristische Personen, die unmittelbar an der Gründung einer |
| Europäischen Genossenschaft beteiligt sind. | Europäischen Genossenschaft beteiligt sind. |
| Als unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft | Als unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft |
| beteiligt gelten Genossenschaften, deren Mitglieder infolge der | beteiligt gelten Genossenschaften, deren Mitglieder infolge der |
| Gründung der Europäischen Genossenschaft Mitglieder dieser | Gründung der Europäischen Genossenschaft Mitglieder dieser |
| Genossenschaft werden und Anteile an ihr halten, oder juristische | Genossenschaft werden und Anteile an ihr halten, oder juristische |
| Personen, die selbst Anteile an der Europäischen Genossenschaft | Personen, die selbst Anteile an der Europäischen Genossenschaft |
| halten, | halten, |
| 3. Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder | 3. Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder |
| einer Europäischen Genossenschaft: ein Unternehmen, auf das die | einer Europäischen Genossenschaft: ein Unternehmen, auf das die |
| betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische | betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische |
| Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt. | Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt. |
| Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses gilt bis zum Beweis des | Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses gilt bis zum Beweis des |
| Gegenteils als gegeben, wenn ein Unternehmen direkt oder indirekt: | Gegenteils als gegeben, wenn ein Unternehmen direkt oder indirekt: |
| a) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder | a) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder |
| Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann oder | Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann oder |
| b) über die Mehrheit der mit den Anteilen an einem anderen Unternehmen | b) über die Mehrheit der mit den Anteilen an einem anderen Unternehmen |
| verbundenen Stimmrechte verfügt oder | verbundenen Stimmrechte verfügt oder |
| c) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens | c) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens |
| hält. | hält. |
| Wenn mehrere Unternehmen derselben Unternehmensgruppe eines der in | Wenn mehrere Unternehmen derselben Unternehmensgruppe eines der in |
| Absatz 2 erwähnten Kriterien erfüllen, so gilt das Unternehmen, das | Absatz 2 erwähnten Kriterien erfüllen, so gilt das Unternehmen, das |
| das in Buchstabe a) genannte Kriterium erfüllt, als Unternehmen, das | das in Buchstabe a) genannte Kriterium erfüllt, als Unternehmen, das |
| den beherrschenden Einfluss ausübt. Wenn kein Unternehmen das in | den beherrschenden Einfluss ausübt. Wenn kein Unternehmen das in |
| Buchstabe a) erwähnte Kriterium erfüllt, gilt das Unternehmen, das das | Buchstabe a) erwähnte Kriterium erfüllt, gilt das Unternehmen, das das |
| in Buchstabe b) genannte Kriterium erfüllt, als Unternehmen, das den | in Buchstabe b) genannte Kriterium erfüllt, als Unternehmen, das den |
| beherrschenden Einfluss ausübt. | beherrschenden Einfluss ausübt. |
| Für die Anwendung von Absatz 2 sind den Stimm- und Bestellungsrechten | Für die Anwendung von Absatz 2 sind den Stimm- und Bestellungsrechten |
| des herrschenden Unternehmens die Rechte aller abhängigen Unternehmen | des herrschenden Unternehmens die Rechte aller abhängigen Unternehmen |
| sowie aller natürlichen oder juristischen Personen, die zwar in | sowie aller natürlichen oder juristischen Personen, die zwar in |
| eigenem Namen, aber für Rechnung des herrschenden Unternehmens oder | eigenem Namen, aber für Rechnung des herrschenden Unternehmens oder |
| eines anderen abhängigen Unternehmens handeln, hinzuzurechnen. | eines anderen abhängigen Unternehmens handeln, hinzuzurechnen. |
| Ein beherrschender Einfluss gilt nicht allein aufgrund der Tatsache | Ein beherrschender Einfluss gilt nicht allein aufgrund der Tatsache |
| als gegeben, dass eine bevollmächtigte Person ihre Funktionen gemäß | als gegeben, dass eine bevollmächtigte Person ihre Funktionen gemäß |
| den in einem Mitgliedstaat für die Liquidation, den Konkurs, die | den in einem Mitgliedstaat für die Liquidation, den Konkurs, die |
| Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung, den Vergleich oder ein | Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung, den Vergleich oder ein |
| ähnliches Verfahren geltenden Rechtsvorschriften ausübt. | ähnliches Verfahren geltenden Rechtsvorschriften ausübt. |
| Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist ein Unternehmen kein "herrschendes | Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist ein Unternehmen kein "herrschendes |
| Unternehmen" in Bezug auf ein anderes Unternehmen, an dem es Anteile | Unternehmen" in Bezug auf ein anderes Unternehmen, an dem es Anteile |
| hält, wenn es sich um eine in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a) oder c) | hält, wenn es sich um eine in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a) oder c) |
| der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates der Europäischen | der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates der Europäischen |
| Gemeinschaften vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von | Gemeinschaften vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von |
| Unternehmenszusammenschlüssen erwähnte Gesellschaft handelt, | Unternehmenszusammenschlüssen erwähnte Gesellschaft handelt, |
| 4. betroffener Tochtergesellschaft oder betroffenem Betrieb: eine | 4. betroffener Tochtergesellschaft oder betroffenem Betrieb: eine |
| Tochtergesellschaft oder ein Betrieb einer beteiligten juristischen | Tochtergesellschaft oder ein Betrieb einer beteiligten juristischen |
| Person, die/der bei der Gründung einer SCE zu einer | Person, die/der bei der Gründung einer SCE zu einer |
| Tochtergesellschaft oder einem Betrieb dieser SCE wird und in einem | Tochtergesellschaft oder einem Betrieb dieser SCE wird und in einem |
| Mitgliedstaat niedergelassen ist. | Mitgliedstaat niedergelassen ist. |
| Folgende Einrichtungen müssen als betroffene Tochtergesellschaften | Folgende Einrichtungen müssen als betroffene Tochtergesellschaften |
| oder betroffene Betriebe betrachtet werden, sofern der in Nr. 3 | oder betroffene Betriebe betrachtet werden, sofern der in Nr. 3 |
| bestimmte beherrschende Einfluss als gegeben gelten kann: | bestimmte beherrschende Einfluss als gegeben gelten kann: |
| - direkte Tochtergesellschaften der beteiligten juristischen Personen, | - direkte Tochtergesellschaften der beteiligten juristischen Personen, |
| die entweder demselben einzelstaatlichen Recht unterliegen oder nicht, | die entweder demselben einzelstaatlichen Recht unterliegen oder nicht, |
| - direkte Betriebe der beteiligten juristischen Personen, die entweder | - direkte Betriebe der beteiligten juristischen Personen, die entweder |
| in demselben Mitgliedstaat niedergelassen sind oder nicht, | in demselben Mitgliedstaat niedergelassen sind oder nicht, |
| - indirekte Tochtergesellschaften der beteiligten juristischen | - indirekte Tochtergesellschaften der beteiligten juristischen |
| Personen, das heißt Tochtergesellschaften von direkten | Personen, das heißt Tochtergesellschaften von direkten |
| Tochtergesellschaften der beteiligten juristischen Personen sowie | Tochtergesellschaften der beteiligten juristischen Personen sowie |
| Tochtergesellschaften von indirekten Tochtergesellschaften, | Tochtergesellschaften von indirekten Tochtergesellschaften, |
| - indirekte Betriebe der beteiligten juristischen Personen, das heißt | - indirekte Betriebe der beteiligten juristischen Personen, das heißt |
| Betriebe von indirekten Tochtergesellschaften dieser Gesellschaften, | Betriebe von indirekten Tochtergesellschaften dieser Gesellschaften, |
| 5. Vertretungsorgan: das länderübergreifende Organ zur Vertretung der | 5. Vertretungsorgan: das länderübergreifende Organ zur Vertretung der |
| Arbeitnehmer, das vorschriftsmäßig eingesetzt wird, um die | Arbeitnehmer, das vorschriftsmäßig eingesetzt wird, um die |
| Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer einer SCE sowie ihrer | Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer einer SCE sowie ihrer |
| Tochtergesellschaften und Betriebe in einem Mitgliedstaat vorzunehmen | Tochtergesellschaften und Betriebe in einem Mitgliedstaat vorzunehmen |
| und gegebenenfalls Mitbestimmungsrechte in Bezug auf die SCE | und gegebenenfalls Mitbestimmungsrechte in Bezug auf die SCE |
| wahrzunehmen, | wahrzunehmen, |
| 6. besonderem Verhandlungsgremium: das vorschriftsmäßig eingesetzte | 6. besonderem Verhandlungsgremium: das vorschriftsmäßig eingesetzte |
| Gremium, das die Aufgabe hat, mit dem jeweils zuständigen Organ der | Gremium, das die Aufgabe hat, mit dem jeweils zuständigen Organ der |
| beteiligten juristischen Personen die Vereinbarung über die | beteiligten juristischen Personen die Vereinbarung über die |
| Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE auszuhandeln, | Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE auszuhandeln, |
| 7. Beteiligung der Arbeitnehmer: die Unterrichtung, die Anhörung und | 7. Beteiligung der Arbeitnehmer: die Unterrichtung, die Anhörung und |
| die Mitbestimmung, so wie sie im vorliegenden Gesetz festgelegt | die Mitbestimmung, so wie sie im vorliegenden Gesetz festgelegt |
| werden, | werden, |
| 8. Unterrichtung: die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der | 8. Unterrichtung: die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der |
| Arbeitnehmer und/oder der Arbeitnehmervertreter durch das zuständige | Arbeitnehmer und/oder der Arbeitnehmervertreter durch das zuständige |
| Organ der SCE über Angelegenheiten, die die SCE selbst oder eine ihrer | Organ der SCE über Angelegenheiten, die die SCE selbst oder eine ihrer |
| Tochtergesellschaften oder Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat | Tochtergesellschaften oder Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat |
| betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der | betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der |
| Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen, wobei Zeitpunkt, Form | Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen, wobei Zeitpunkt, Form |
| und Inhalt der Unterrichtung den Arbeitnehmervertretern eine | und Inhalt der Unterrichtung den Arbeitnehmervertretern eine |
| eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die | eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die |
| Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der SCE | Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der SCE |
| ermöglichen, | ermöglichen, |
| 9. Anhörung: die Einrichtung eines Dialogs und eines | 9. Anhörung: die Einrichtung eines Dialogs und eines |
| Meinungsaustauschs zwischen dem Organ zur Vertretung der Arbeitnehmer | Meinungsaustauschs zwischen dem Organ zur Vertretung der Arbeitnehmer |
| und/oder den Arbeitnehmervertretern und dem zuständigen Organ der SCE, | und/oder den Arbeitnehmervertretern und dem zuständigen Organ der SCE, |
| wobei Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung den | wobei Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung den |
| Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der Unterrichtung eine | Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der Unterrichtung eine |
| Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs | Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs |
| ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der | ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der |
| SCE berücksichtigt werden kann, | SCE berücksichtigt werden kann, |
| 10. Mitbestimmung: die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der | 10. Mitbestimmung: die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der |
| Arbeitnehmer und/oder der Arbeitnehmervertreter auf die | Arbeitnehmer und/oder der Arbeitnehmervertreter auf die |
| Angelegenheiten einer juristischen Person durch | Angelegenheiten einer juristischen Person durch |
| - die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- | - die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- |
| oder des Verwaltungsorgans der juristischen Person zu wählen oder zu | oder des Verwaltungsorgans der juristischen Person zu wählen oder zu |
| bestellen | bestellen |
| oder | oder |
| - die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils der | - die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils der |
| Mitglieder oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder des | Mitglieder oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder des |
| Verwaltungsorgans der juristischen Person zu empfehlen und/oder | Verwaltungsorgans der juristischen Person zu empfehlen und/oder |
| abzulehnen, | abzulehnen, |
| 11. Mitgliedstaat: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die | 11. Mitgliedstaat: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die |
| anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, wie in der | anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, wie in der |
| Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 erwähnt. | Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 erwähnt. |
| KAPITEL 3 - Anwendbares Recht | KAPITEL 3 - Anwendbares Recht |
| Art. 4 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung eines besonderen | Art. 4 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung eines besonderen |
| Verhandlungsgremiums - ungeachtet des Verfahrens für die Wahl oder | Verhandlungsgremiums - ungeachtet des Verfahrens für die Wahl oder |
| Bestellung seiner Mitglieder -, auf das Verfahren zur Aushandlung | Bestellung seiner Mitglieder -, auf das Verfahren zur Aushandlung |
| einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE | einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE |
| und auf den Inhalt dieser Vereinbarung unterliegen dem Recht des | und auf den Inhalt dieser Vereinbarung unterliegen dem Recht des |
| Mitgliedstaats, auf dessen Staatsgebiet sich der satzungsmäßige Sitz | Mitgliedstaats, auf dessen Staatsgebiet sich der satzungsmäßige Sitz |
| der SCE befindet. | der SCE befindet. |
| Art. 5 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung und die Arbeitsweise | Art. 5 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung und die Arbeitsweise |
| des Vertretungsorgans - ungeachtet des Verfahrens für die Wahl oder | des Vertretungsorgans - ungeachtet des Verfahrens für die Wahl oder |
| Bestellung seiner Mitglieder - sowie auf die Schaffung eines | Bestellung seiner Mitglieder - sowie auf die Schaffung eines |
| Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE unterliegen dem | Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE unterliegen dem |
| Recht des Mitgliedstaats, auf dessen Staatsgebiet sich der | Recht des Mitgliedstaats, auf dessen Staatsgebiet sich der |
| satzungsmäßige Sitz der SCE befindet. | satzungsmäßige Sitz der SCE befindet. |
| Art. 6 - Die Regeln in Bezug auf die Berechnung der Anzahl | Art. 6 - Die Regeln in Bezug auf die Berechnung der Anzahl |
| beschäftigter Arbeitnehmer, auf den Begriff Arbeitnehmer sowie auf das | beschäftigter Arbeitnehmer, auf den Begriff Arbeitnehmer sowie auf das |
| Verfahren für die Wahl oder Bestellung der Arbeitnehmervertreter | Verfahren für die Wahl oder Bestellung der Arbeitnehmervertreter |
| unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffenden | unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffenden |
| Betriebe oder Unternehmen befinden. | Betriebe oder Unternehmen befinden. |
| Art. 7 - Das Recht, das die Regeln in Bezug auf die Rechtsstellung der | Art. 7 - Das Recht, das die Regeln in Bezug auf die Rechtsstellung der |
| Arbeitnehmervertreter regelt, ist das Recht des Mitgliedstaats, in dem | Arbeitnehmervertreter regelt, ist das Recht des Mitgliedstaats, in dem |
| ihr Arbeitgeber niedergelassen ist; im Falle einer Rechtskollision | ihr Arbeitgeber niedergelassen ist; im Falle einer Rechtskollision |
| wird dieses Recht gemäß dem am 19. Juni 1980 in Rom abgeschlossenen | wird dieses Recht gemäß dem am 19. Juni 1980 in Rom abgeschlossenen |
| Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse | Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse |
| anzuwendende Recht festgelegt. | anzuwendende Recht festgelegt. |
| KAPITEL 4 - Vertrauliche Informationen | KAPITEL 4 - Vertrauliche Informationen |
| Art. 8 - Dem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer SCE | Art. 8 - Dem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer SCE |
| beziehungsweise einer beteiligten juristischen Person ist es erlaubt, | beziehungsweise einer beteiligten juristischen Person ist es erlaubt, |
| den Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums oder des | den Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums oder des |
| Vertretungsorgans, den Arbeitnehmervertretern, die im Rahmen eines | Vertretungsorgans, den Arbeitnehmervertretern, die im Rahmen eines |
| Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens Informationen erhalten, und | Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens Informationen erhalten, und |
| den Sachverständigen, die ihnen eventuell beistehen: | den Sachverständigen, die ihnen eventuell beistehen: |
| 1. den vertraulichen Charakter bestimmter Informationen, deren | 1. den vertraulichen Charakter bestimmter Informationen, deren |
| Verbreitung der Gesellschaft einen ernsthaften Schaden zufügen könnte, | Verbreitung der Gesellschaft einen ernsthaften Schaden zufügen könnte, |
| zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung zu melden; die Vertreter dürfen diese | zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung zu melden; die Vertreter dürfen diese |
| Informationen nicht verbreiten, | Informationen nicht verbreiten, |
| 2. bestimmte Informationen, deren Liste vom König festgelegt wird, | 2. bestimmte Informationen, deren Liste vom König festgelegt wird, |
| nicht mitzuteilen, wenn sie derart sind, dass ihre Bekanntmachung bei | nicht mitzuteilen, wenn sie derart sind, dass ihre Bekanntmachung bei |
| Zugrundelegung objektiver Kriterien den Geschäftsbetrieb der | Zugrundelegung objektiver Kriterien den Geschäftsbetrieb der |
| Gesellschaft erheblich beeinträchtigen oder ihm schaden könnte. | Gesellschaft erheblich beeinträchtigen oder ihm schaden könnte. |
| [KAPITEL 5 - Kündigungsschutz | [KAPITEL 5 - Kündigungsschutz |
| [Kapitel 5 mit Art. 9 eingefügt durch Art. 89 des G. (I) vom 24. Juli | [Kapitel 5 mit Art. 9 eingefügt durch Art. 89 des G. (I) vom 24. Juli |
| 2008 (B.S. vom 7. August 2008)] | 2008 (B.S. vom 7. August 2008)] |
| Art. 9 - Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die | Art. 9 - Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die |
| Mitglieder des Vertretungsorgans, die Arbeitnehmervertreter, die ihre | Mitglieder des Vertretungsorgans, die Arbeitnehmervertreter, die ihre |
| Funktionen im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren | Funktionen im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren |
| erfüllen, sowie die Arbeitnehmervertreter, die im Aufsichts- oder | erfüllen, sowie die Arbeitnehmervertreter, die im Aufsichts- oder |
| Verwaltungsorgan einer SCE sitzen oder an der Generalversammlung, der | Verwaltungsorgan einer SCE sitzen oder an der Generalversammlung, der |
| Sektor- oder der Sektionsversammlung teilnehmen und Arbeitnehmer der | Sektor- oder der Sektionsversammlung teilnehmen und Arbeitnehmer der |
| SCE, ihrer Tochtergesellschaften, ihrer Betriebe oder einer | SCE, ihrer Tochtergesellschaften, ihrer Betriebe oder einer |
| beteiligten Gesellschaft sind, und ihre Vertreter kommen in den Genuss | beteiligten Gesellschaft sind, und ihre Vertreter kommen in den Genuss |
| der besonderen Kündigungsregelung, die im Gesetz vom 19. März 1991 zur | der besonderen Kündigungsregelung, die im Gesetz vom 19. März 1991 zur |
| Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des | Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des |
| Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, | Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, |
| Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die |
| Kandidaten für diese Ämter vorgesehen ist. Diese besondere Regelung | Kandidaten für diese Ämter vorgesehen ist. Diese besondere Regelung |
| ist auf sie anwendbar für jede Entlassung, die im Zeitraum | ist auf sie anwendbar für jede Entlassung, die im Zeitraum |
| stattfindet, der am dreißigsten Tag vor ihrer Bestellung beginnt und | stattfindet, der am dreißigsten Tag vor ihrer Bestellung beginnt und |
| am Tag, an dem ihr Mandat endet, endet.] | am Tag, an dem ihr Mandat endet, endet.] |
| [KAPITEL 6 - Überwachung und Sanktionen | [KAPITEL 6 - Überwachung und Sanktionen |
| [Kapitel 6 mit den Artikeln 10 bis 13 eingefügt durch Art. 89 des G. | [Kapitel 6 mit den Artikeln 10 bis 13 eingefügt durch Art. 89 des G. |
| (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008)] | (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008)] |
| Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
| überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung der | überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung der |
| Bestimmungen in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE. | Bestimmungen in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE. |
| Diese Beamten üben diese Überwachung gemäß den Bestimmungen des | Diese Beamten üben diese Überwachung gemäß den Bestimmungen des |
| Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. | Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. |
| Art. 11 - 12 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 11 - 12 - [Abänderungsbestimmungen] |
| Art. 13 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf die | Art. 13 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf die |
| Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die Mitglieder des | Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die Mitglieder des |
| Vertretungsorgans, die Arbeitnehmervertreter, die ihre Funktionen im | Vertretungsorgans, die Arbeitnehmervertreter, die ihre Funktionen im |
| Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens erfüllen, und die | Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens erfüllen, und die |
| bestellten Sachverständigen, die vertrauliche Informationen verbreitet | bestellten Sachverständigen, die vertrauliche Informationen verbreitet |
| haben, die der Gesellschaft einen ernsthaften Schaden zufügen oder den | haben, die der Gesellschaft einen ernsthaften Schaden zufügen oder den |
| Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erheblich beeinträchtigen könnten.] | Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erheblich beeinträchtigen könnten.] |
| [KAPITEL 7 - Inkrafttreten | [KAPITEL 7 - Inkrafttreten |
| [Kapitel 7 mit Art. 14 eingefügt durch Art. 89 des G. (I) vom 24. Juli | [Kapitel 7 mit Art. 14 eingefügt durch Art. 89 des G. (I) vom 24. Juli |
| 2008 (B.S. vom 7. August 2008)] | 2008 (B.S. vom 7. August 2008)] |
| Art. 14 - Die Artikel 1 bis 9 des vorliegenden Gesetzes werden wirksam | Art. 14 - Die Artikel 1 bis 9 des vorliegenden Gesetzes werden wirksam |
| mit 18. August 2006.] | mit 18. August 2006.] |