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Omzendbrief. - Openbaarmaking van akten en stukken van verenigingen zonder winstoogmerk, van stichtingen van openbaar nut, van internationale verenigingen zonder winstoogmerk en van private stichtingen. - Duitse vertaling | Omzendbrief. - Openbaarmaking van akten en stukken van verenigingen zonder winstoogmerk, van stichtingen van openbaar nut, van internationale verenigingen zonder winstoogmerk en van private stichtingen. - Duitse vertaling |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
2 JUNI 2005. - Omzendbrief. - Openbaarmaking van akten en stukken van | 2 JUNI 2005. - Omzendbrief. - Openbaarmaking van akten en stukken van |
verenigingen zonder winstoogmerk, van stichtingen van openbaar nut, | verenigingen zonder winstoogmerk, van stichtingen van openbaar nut, |
van internationale verenigingen zonder winstoogmerk en van private | van internationale verenigingen zonder winstoogmerk en van private |
stichtingen. - Duitse vertaling | stichtingen. - Duitse vertaling |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
de Minister van Justitie van 2 juni 2005 betreffende de openbaarmaking | de Minister van Justitie van 2 juni 2005 betreffende de openbaarmaking |
van akten en stukken van verenigingen zonder winstoogmerk, van | van akten en stukken van verenigingen zonder winstoogmerk, van |
stichtingen van openbaar nut, van internationale verenigingen zonder | stichtingen van openbaar nut, van internationale verenigingen zonder |
winstoogmerk en van private stichtingen (Belgisch Staatsblad van 8 | winstoogmerk en van private stichtingen (Belgisch Staatsblad van 8 |
juni 2005), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling | juni 2005), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling |
bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
2. JUNI 2005 - Rundschreiben - Offenlegung von Urkunden und Unterlagen | 2. JUNI 2005 - Rundschreiben - Offenlegung von Urkunden und Unterlagen |
von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, gemeinnützigen | von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, gemeinnützigen |
Stiftungen, internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht | Stiftungen, internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht |
und Privatstiftungen | und Privatstiftungen |
An Herrn André Van Oudenhove | An Herrn André Van Oudenhove |
Präsident des Kollegiums der Generalprokuratoren | Präsident des Kollegiums der Generalprokuratoren |
Rue E. Allard 42 | Rue E. Allard 42 |
1000 Brüssel | 1000 Brüssel |
Sehr geehrter Herr Präsident, | Sehr geehrter Herr Präsident, |
durch das Gesetz vom 2. Mai 2002 (Belgisches Staatsblatt vom 11. | durch das Gesetz vom 2. Mai 2002 (Belgisches Staatsblatt vom 11. |
Dezember 2002, offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt | Dezember 2002, offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt |
vom 12. November 2003) über die Vereinigungen ohne | vom 12. November 2003) über die Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne | Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, das das Gesetz vom 27. | Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, das das Gesetz vom 27. |
Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht | Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht |
abändert, ist die Regelung in Bezug auf die Offenlegung von Urkunden | abändert, ist die Regelung in Bezug auf die Offenlegung von Urkunden |
und Unterlagen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, | und Unterlagen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, |
gemeinnützigen Stiftungen und internationalen Vereinigungen ohne | gemeinnützigen Stiftungen und internationalen Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht grundlegend abgeändert und eine neue | Gewinnerzielungsabsicht grundlegend abgeändert und eine neue |
Rechtsform, die « Privatstiftung », eingeführt worden. | Rechtsform, die « Privatstiftung », eingeführt worden. |
In den Artikeln 26novies und 31 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 ist | In den Artikeln 26novies und 31 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 ist |
bestimmt, dass Urkunden und Unterlagen von VoGs und Privatstiftungen | bestimmt, dass Urkunden und Unterlagen von VoGs und Privatstiftungen |
bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt werden, in dessen | bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt werden, in dessen |
Bezirk der Sitz der betreffenden Vereinigung oder Stiftung angesiedelt | Bezirk der Sitz der betreffenden Vereinigung oder Stiftung angesiedelt |
ist. Dieses Gericht ist ebenfalls für die Hinterlegung von Urkunden | ist. Dieses Gericht ist ebenfalls für die Hinterlegung von Urkunden |
und Unterlagen von gemeinnützigen Stiftungen und internationalen | und Unterlagen von gemeinnützigen Stiftungen und internationalen |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zuständig (siehe Artikel 31 | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zuständig (siehe Artikel 31 |
§ 1 und 51 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921, wie abgeändert durch | § 1 und 51 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921, wie abgeändert durch |
die Artikel 279 und 285 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 | die Artikel 279 und 285 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 |
(Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2004). | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2004). |
Um die Umsetzung dieser Reformen, die in der Praxis offensichtlich | Um die Umsetzung dieser Reformen, die in der Praxis offensichtlich |
noch Schwierigkeiten bereitet, zu erleichtern, erscheint es mir | noch Schwierigkeiten bereitet, zu erleichtern, erscheint es mir |
notwendig, dieses neue Verfahren zu erläutern. | notwendig, dieses neue Verfahren zu erläutern. |
Aus diesem Grund möchte ich Ihnen mitteilen, welche Grundsätze diesen | Aus diesem Grund möchte ich Ihnen mitteilen, welche Grundsätze diesen |
Formalitäten zu Grunde liegen. | Formalitäten zu Grunde liegen. |
1. Art der von den Kanzleien vorgenommenen Überprüfungen | 1. Art der von den Kanzleien vorgenommenen Überprüfungen |
Gemäss dem Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 in Bezug auf die | Gemäss dem Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 in Bezug auf die |
Offenlegung von Urkunden und Unterlagen von VoGs, gemeinnützigen | Offenlegung von Urkunden und Unterlagen von VoGs, gemeinnützigen |
Stiftungen, internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht | Stiftungen, internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht |
und Privatstiftungen wird von den Kanzleien der Handelsgerichte die | und Privatstiftungen wird von den Kanzleien der Handelsgerichte die |
Einhaltung von vier Grundsätzen überprüft, nämlich: | Einhaltung von vier Grundsätzen überprüft, nämlich: |
- ob die Hinterlegung des betreffenden Schriftstücks gesetzlich | - ob die Hinterlegung des betreffenden Schriftstücks gesetzlich |
vorgeschrieben ist, | vorgeschrieben ist, |
- ob die richtigen Formulare verwendet und korrekt ausgefüllt worden | - ob die richtigen Formulare verwendet und korrekt ausgefüllt worden |
sind, | sind, |
- ob die Zahlungsweise tatsächlich berücksichtigt worden ist, | - ob die Zahlungsweise tatsächlich berücksichtigt worden ist, |
- ob die Angaben für die Zentrale Datenbank der Unternehmen korrekt | - ob die Angaben für die Zentrale Datenbank der Unternehmen korrekt |
vermerkt sind. | vermerkt sind. |
Dabei handelt es sich um die Überprüfung rein formaler Aspekte. Weder | Dabei handelt es sich um die Überprüfung rein formaler Aspekte. Weder |
im Gesetz vom 27. Juni 1921 noch im vorerwähnten Königlichen Erlass | im Gesetz vom 27. Juni 1921 noch im vorerwähnten Königlichen Erlass |
vom 26. Juni 2003 werden die Kanzleien beauftragt, Urkunden in Bezug | vom 26. Juni 2003 werden die Kanzleien beauftragt, Urkunden in Bezug |
auf die Sache zu überprüfen. Ich denke hier insbesondere an den auf | auf die Sache zu überprüfen. Ich denke hier insbesondere an den auf |
Formular I Teil B vermerkten Inhalt der Urkunden selbst, die in den | Formular I Teil B vermerkten Inhalt der Urkunden selbst, die in den |
Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen sind. Die | Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen sind. Die |
Kanzleien müssen die Rechtmässigkeit der Satzungsbestimmungen oder des | Kanzleien müssen die Rechtmässigkeit der Satzungsbestimmungen oder des |
Inhalts von Auszügen aus Protokollen der Generalversammlungen oder | Inhalts von Auszügen aus Protokollen der Generalversammlungen oder |
Verwaltungsräte nicht überprüfen. Zwar können sie Vereinigungen oder | Verwaltungsräte nicht überprüfen. Zwar können sie Vereinigungen oder |
Stiftungen auf eventuelle Unrichtigkeiten hinweisen, sie dürfen die | Stiftungen auf eventuelle Unrichtigkeiten hinweisen, sie dürfen die |
Hinterlegung bei Erfüllung aller Formbedingungen jedoch nicht | Hinterlegung bei Erfüllung aller Formbedingungen jedoch nicht |
verweigern. | verweigern. |
Die Nichterfüllung der inhaltlichen Bedingungen des Gesetzes | Die Nichterfüllung der inhaltlichen Bedingungen des Gesetzes |
unterliegt ausschliesslich der Verantwortung des Erstellers der | unterliegt ausschliesslich der Verantwortung des Erstellers der |
betreffenden Urkunde beziehungsweise Unterlage. Die Kanzleien sind | betreffenden Urkunde beziehungsweise Unterlage. Die Kanzleien sind |
nicht befugt, Urkunden, die ihnen vorgelegt werden, in Bezug auf die | nicht befugt, Urkunden, die ihnen vorgelegt werden, in Bezug auf die |
Sache zu überprüfen. | Sache zu überprüfen. |
2. Zu hinterlegende und zu veröffentlichende Schriftstücke | 2. Zu hinterlegende und zu veröffentlichende Schriftstücke |
In den Artikeln 26novies, 31 und 51 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 ist | In den Artikeln 26novies, 31 und 51 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 ist |
einerseits die Hinterlegung von Urkunden und Unterlagen und | einerseits die Hinterlegung von Urkunden und Unterlagen und |
andererseits die Veröffentlichung bestimmter dieser Schriftstücke in | andererseits die Veröffentlichung bestimmter dieser Schriftstücke in |
den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt vorgesehen. | den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt vorgesehen. |
In Bezug auf Urkunden und Unterlagen, die nur hinterlegt werden | In Bezug auf Urkunden und Unterlagen, die nur hinterlegt werden |
müssen, sei nachdrücklich darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zu der | müssen, sei nachdrücklich darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zu der |
auf Handelsgesellschaften anwendbaren Regelung weder im Gesetz vom 27. | auf Handelsgesellschaften anwendbaren Regelung weder im Gesetz vom 27. |
Juni 1921 noch im Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 die | Juni 1921 noch im Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 die |
Bekanntmachung der Hinterlegung von Urkunden beziehungsweise | Bekanntmachung der Hinterlegung von Urkunden beziehungsweise |
Unterlagen in Form eines Vermerks vorgeschrieben ist. | Unterlagen in Form eines Vermerks vorgeschrieben ist. |
Hinterlegung | Hinterlegung |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
3. Modalitäten für Hinterlegung und Veröffentlichung | 3. Modalitäten für Hinterlegung und Veröffentlichung |
3.1 Hinterlegung | 3.1 Hinterlegung |
Hinterlegte Papierunterlagen müssen folgende Bedingungen erfüllen: | Hinterlegte Papierunterlagen müssen folgende Bedingungen erfüllen: |
1. auf weissem oder elfenbeinfarbenem Qualitätspapier erstellt sein, | 1. auf weissem oder elfenbeinfarbenem Qualitätspapier erstellt sein, |
2. 297 Millimeter hoch und 210 Millimeter breit sein (A4-Format), | 2. 297 Millimeter hoch und 210 Millimeter breit sein (A4-Format), |
3. nur auf der Vorderseite beschriftet sein (6), | 3. nur auf der Vorderseite beschriftet sein (6), |
4. je hinterlegtes Schriftstück nur in einer Sprache aufgesetzt sein, | 4. je hinterlegtes Schriftstück nur in einer Sprache aufgesetzt sein, |
5. maschinengeschrieben, gedruckt oder fotokopiert sein, | 5. maschinengeschrieben, gedruckt oder fotokopiert sein, |
ausschliesslich in schwarzen Buchstaben mit scharfem Kontrast zwischen | ausschliesslich in schwarzen Buchstaben mit scharfem Kontrast zwischen |
Text und Papier, und deutlich lesbar sein, | Text und Papier, und deutlich lesbar sein, |
6. vom beurkundenden Notar beziehungsweise von den Personen, die | 6. vom beurkundenden Notar beziehungsweise von den Personen, die |
ermächtigt sind, die Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber zu | ermächtigt sind, die Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber zu |
vertreten, unterzeichnet sein, mit Angabe von Name und Eigenschaft der | vertreten, unterzeichnet sein, mit Angabe von Name und Eigenschaft der |
Unterzeichner (7), | Unterzeichner (7), |
7. auf jeder Seite oben einen weissen waagerechten Streifen von | 7. auf jeder Seite oben einen weissen waagerechten Streifen von |
mindestens 20 Millimeter offen lassen. | mindestens 20 Millimeter offen lassen. |
Auf jeder hinterlegten Unterlage werden oben angegeben: | Auf jeder hinterlegten Unterlage werden oben angegeben: |
1. Name der Vereinigung oder Stiftung, wie in der Satzung angegeben, | 1. Name der Vereinigung oder Stiftung, wie in der Satzung angegeben, |
2. Rechtsform (8), | 2. Rechtsform (8), |
3. genaue Anschrift des Sitzes (Postleitzahl, Gemeinde, Strasse, | 3. genaue Anschrift des Sitzes (Postleitzahl, Gemeinde, Strasse, |
Nummer, gegebenenfalls Briefkastennummer), | Nummer, gegebenenfalls Briefkastennummer), |
4. Unternehmensnummer (9), | 4. Unternehmensnummer (9), |
5. genauer Gegenstand der Veröffentlichung, wenn das Schriftstück | 5. genauer Gegenstand der Veröffentlichung, wenn das Schriftstück |
veröffentlicht werden muss. | veröffentlicht werden muss. |
All diese Vorschriften entsprechen Formular I Teil B, das dem | All diese Vorschriften entsprechen Formular I Teil B, das dem |
Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 beiliegt. | Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 beiliegt. |
Zu hinterlegende Unterlagen müssen folglich den oben erwähnten | Zu hinterlegende Unterlagen müssen folglich den oben erwähnten |
Vorschriften genügen oder auf einem oder mehreren Exemplaren von | Vorschriften genügen oder auf einem oder mehreren Exemplaren von |
Formular I Teil B erstellt sein. | Formular I Teil B erstellt sein. |
Für jede hinterlegte Urkunde oder Unterlage stellen die Kanzleien eine | Für jede hinterlegte Urkunde oder Unterlage stellen die Kanzleien eine |
Empfangsbestätigung aus. | Empfangsbestätigung aus. |
3.2 Veröffentlichung | 3.2 Veröffentlichung |
Hinterlegten Schriftstücken, die auch veröffentlicht werden müssen, | Hinterlegten Schriftstücken, die auch veröffentlicht werden müssen, |
muss eine Kopie beiliegen, die von der beziehungsweise den Personen | muss eine Kopie beiliegen, die von der beziehungsweise den Personen |
unterzeichnet ist, die zur Vertretung der betreffenden VoG, | unterzeichnet ist, die zur Vertretung der betreffenden VoG, |
gemeinnützigen Stiftung, IVoG oder Privatstiftung ermächtigt sind | gemeinnützigen Stiftung, IVoG oder Privatstiftung ermächtigt sind |
(Organe und/oder Sonderbevollmächtigter). | (Organe und/oder Sonderbevollmächtigter). |
Gemäss Artikel 5 des Königlichen Erlasses muss Formular I verwendet | Gemäss Artikel 5 des Königlichen Erlasses muss Formular I verwendet |
werden. | werden. |
Konkret muss also für die Veröffentlichung in den Anlagen zum | Konkret muss also für die Veröffentlichung in den Anlagen zum |
Belgischen Staatsblatt Formular I und für die Akte bei der Kanzlei des | Belgischen Staatsblatt Formular I und für die Akte bei der Kanzlei des |
betreffenden Handelsgerichts eine Kopie der Urkunde hinterlegt werden. | betreffenden Handelsgerichts eine Kopie der Urkunde hinterlegt werden. |
Bei der Kopie der Urkunde für die Akte kann es sich um eine Kopie von | Bei der Kopie der Urkunde für die Akte kann es sich um eine Kopie von |
Formular I Teil B handeln. | Formular I Teil B handeln. |
Eine Veröffentlichung kann verschiedene Aspekte betreffen, ohne dass | Eine Veröffentlichung kann verschiedene Aspekte betreffen, ohne dass |
mehrere Formulare verwendet werden müssten und somit zusätzliche | mehrere Formulare verwendet werden müssten und somit zusätzliche |
Veröffentlichungskosten entstünden. Dabei könnte es sich | Veröffentlichungskosten entstünden. Dabei könnte es sich |
beispielsweise um eine Veröffentlichung handeln, die gleichzeitig eine | beispielsweise um eine Veröffentlichung handeln, die gleichzeitig eine |
Änderung der Satzung und der Zusammensetzung des Verwaltungsrats | Änderung der Satzung und der Zusammensetzung des Verwaltungsrats |
betrifft. | betrifft. |
VoGs, gemeinnützige Stiftungen, IVoGs und Privatstiftungen können | VoGs, gemeinnützige Stiftungen, IVoGs und Privatstiftungen können |
beschliessen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt den | beschliessen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt den |
vollständigen Text ihrer Satzung sowie Satzungsbestimmungen und | vollständigen Text ihrer Satzung sowie Satzungsbestimmungen und |
Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse zu veröffentlichen, die | Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse zu veröffentlichen, die |
nicht in Artikel 26novies § 2 vorgesehen sind. | nicht in Artikel 26novies § 2 vorgesehen sind. |
3.3 Formalitäten bei der Zentralen Datenbank | 3.3 Formalitäten bei der Zentralen Datenbank |
Bei der Hinterlegung bestimmter Urkunden müssen die Kanzleien | Bei der Hinterlegung bestimmter Urkunden müssen die Kanzleien |
verschiedene Angaben in die Zentrale Datenbank der Unternehmen | verschiedene Angaben in die Zentrale Datenbank der Unternehmen |
eingeben lassen. | eingeben lassen. |
Bei der Gründung einer VoG, gemeinnützigen Stiftung, IVoG oder | Bei der Gründung einer VoG, gemeinnützigen Stiftung, IVoG oder |
Privatstiftung befinden sich diese Angaben auf Formular I Teil A und | Privatstiftung befinden sich diese Angaben auf Formular I Teil A und |
C. | C. |
Zur Änderung der Identifizierungsdaten in der Zentralen Datenbank der | Zur Änderung der Identifizierungsdaten in der Zentralen Datenbank der |
Unternehmen ist Formular II zu verwenden. Dieses Formular besteht nur | Unternehmen ist Formular II zu verwenden. Dieses Formular besteht nur |
aus den Teilen A und C. Erfordert die betreffende Änderung eine | aus den Teilen A und C. Erfordert die betreffende Änderung eine |
Veröffentlichung, wird von Formular I Teil A und B Gebrauch gemacht, | Veröffentlichung, wird von Formular I Teil A und B Gebrauch gemacht, |
während Teil C dieses Formulars nur der Unterzeichnung am unteren | während Teil C dieses Formulars nur der Unterzeichnung am unteren |
Blattrand dient. | Blattrand dient. |
4. Übersichtstabelle - Verwendung der Formulare | 4. Übersichtstabelle - Verwendung der Formulare |
4.1 Bestehende VoGs, gemeinnützige Stiftungen, IVoGs und | 4.1 Bestehende VoGs, gemeinnützige Stiftungen, IVoGs und |
Privatstiftungen | Privatstiftungen |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
4.3 Allgemeine Bemerkungen | 4.3 Allgemeine Bemerkungen |
4.3.1 Unterschriften | 4.3.1 Unterschriften |
1. Unterzeichnung des oder der Formulare | 1. Unterzeichnung des oder der Formulare |
- Jedes Formular muss von der beziehungsweise den Personen | - Jedes Formular muss von der beziehungsweise den Personen |
unterzeichnet sein, die ermächtigt sind die betreffende VoG, | unterzeichnet sein, die ermächtigt sind die betreffende VoG, |
gemeinnützige Stiftung, IVoG oder Privatstiftung zu verpflichten | gemeinnützige Stiftung, IVoG oder Privatstiftung zu verpflichten |
(Organe und/oder Sonderbevollmächtigter). Diese Unterschrift(en) | (Organe und/oder Sonderbevollmächtigter). Diese Unterschrift(en) |
müssen am unteren Rand von Teil C des Formulars I und/oder II | müssen am unteren Rand von Teil C des Formulars I und/oder II |
geleistet werden. | geleistet werden. |
- Damit sich die Unterschrift nicht auf der veröffentlichten Unterlage | - Damit sich die Unterschrift nicht auf der veröffentlichten Unterlage |
befindet und somit nicht auf betrügerische Weise verwendet werden | befindet und somit nicht auf betrügerische Weise verwendet werden |
kann, wird Formular I Teil B nur auf der Rückseite unterzeichnet. Auf | kann, wird Formular I Teil B nur auf der Rückseite unterzeichnet. Auf |
der Vorderseite von Formular I Teil B befinden sich nur Name und | der Vorderseite von Formular I Teil B befinden sich nur Name und |
Eigenschaft der Person(en), die ermächtigt sind die betreffende VoG, | Eigenschaft der Person(en), die ermächtigt sind die betreffende VoG, |
gemeinnützige Stiftung, IVoG oder Privatstiftung Dritten gegenüber zu | gemeinnützige Stiftung, IVoG oder Privatstiftung Dritten gegenüber zu |
vertreten (Organe und/oder Sonderbevollmächtigter), oder | vertreten (Organe und/oder Sonderbevollmächtigter), oder |
gegebenenfalls Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars. | gegebenenfalls Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars. |
Auf der Vorderseite geleistete Unterschriften unterliegen der | Auf der Vorderseite geleistete Unterschriften unterliegen der |
Verantwortung der betreffenden Vereinigung oder Stiftung. Die | Verantwortung der betreffenden Vereinigung oder Stiftung. Die |
Kanzleien dürfen die Hinterlegung aus diesem Grund zwar nicht | Kanzleien dürfen die Hinterlegung aus diesem Grund zwar nicht |
verweigern, wohl aber auf die Gefahren eines solchen Vorgehens | verweigern, wohl aber auf die Gefahren eines solchen Vorgehens |
hinweisen. | hinweisen. |
2. Unterzeichnung der in der Akte zu hinterlegenden Unterlagen | 2. Unterzeichnung der in der Akte zu hinterlegenden Unterlagen |
Unterlagen müssen von der beziehungsweise den Person(en) unterzeichnet | Unterlagen müssen von der beziehungsweise den Person(en) unterzeichnet |
werden, die ermächtigt sind die betreffende Vereinigung oder Stiftung | werden, die ermächtigt sind die betreffende Vereinigung oder Stiftung |
zu vertreten (Organe und/oder Sonderbevollmächtigter). | zu vertreten (Organe und/oder Sonderbevollmächtigter). |
3. Wer darf unterzeichnen? | 3. Wer darf unterzeichnen? |
Hinterlegte Formulare und Unterlagen müssen von einer oder mehreren | Hinterlegte Formulare und Unterlagen müssen von einer oder mehreren |
Personen unterzeichnet sein, die ermächtigt sind die betreffende | Personen unterzeichnet sein, die ermächtigt sind die betreffende |
Vereinigung oder Stiftung zu vertreten (Organe und/oder | Vereinigung oder Stiftung zu vertreten (Organe und/oder |
Sonderbevollmächtigter). | Sonderbevollmächtigter). |
In der Satzung von Vereinigungen und Stiftungen ist bestimmt, wer sie | In der Satzung von Vereinigungen und Stiftungen ist bestimmt, wer sie |
Dritten gegenüber vertreten darf. Die Vertretungsbefugnis kann sowohl | Dritten gegenüber vertreten darf. Die Vertretungsbefugnis kann sowohl |
Verwaltern als auch Dritten gewährt werden. Im Hinblick auf die | Verwaltern als auch Dritten gewährt werden. Im Hinblick auf die |
Erfüllung der Veröffentlichungsformalitäten kann die | Erfüllung der Veröffentlichungsformalitäten kann die |
Generalversammlung oder der Verwaltungsrat ebenfalls eine oder mehrere | Generalversammlung oder der Verwaltungsrat ebenfalls eine oder mehrere |
Personen beauftragen, die entsprechenden Unterschriften zu leisten. | Personen beauftragen, die entsprechenden Unterschriften zu leisten. |
Vorbehaltlich der allgemeinen Befugnis der Kanzleien, die Identität | Vorbehaltlich der allgemeinen Befugnis der Kanzleien, die Identität |
von Personen, die vorstellig werden, zu überprüfen, darf sie sich in | von Personen, die vorstellig werden, zu überprüfen, darf sie sich in |
Bezug auf die Festlegung von Eigenschaft und Anzahl der Personen, die | Bezug auf die Festlegung von Eigenschaft und Anzahl der Personen, die |
zu veröffentlichende Schriftstücke und Unterlagen unterzeichnen | zu veröffentlichende Schriftstücke und Unterlagen unterzeichnen |
müssen, nicht in die interne Organisation von Vereinigungen oder | müssen, nicht in die interne Organisation von Vereinigungen oder |
Stiftungen einmischen. | Stiftungen einmischen. |
4.3.2 In der Akte zu hinterlegende Ausfertigung | 4.3.2 In der Akte zu hinterlegende Ausfertigung |
Bei Urkunden, die ebenfalls zur Veröffentlichung in den Anlagen zum | Bei Urkunden, die ebenfalls zur Veröffentlichung in den Anlagen zum |
Belgischen Staatsblatt bestimmt sind (Satzung - Bestellung, | Belgischen Staatsblatt bestimmt sind (Satzung - Bestellung, |
Amtsniederlegung - Auflösung) kann es sich um das ordnungsgemäss | Amtsniederlegung - Auflösung) kann es sich um das ordnungsgemäss |
unterzeichnete Formular I Teil B handeln. | unterzeichnete Formular I Teil B handeln. |
Unter Urkunden sind Auszüge aus dem Protokoll zu Beschlüssen zu | Unter Urkunden sind Auszüge aus dem Protokoll zu Beschlüssen zu |
verstehen, die veröffentlicht werden müssen. | verstehen, die veröffentlicht werden müssen. |
Beispiel: Für die Bestellung von Verwaltern einer VoG handelt es sich | Beispiel: Für die Bestellung von Verwaltern einer VoG handelt es sich |
bei dieser Urkunde also um einen Auszug aus dem Protokoll der | bei dieser Urkunde also um einen Auszug aus dem Protokoll der |
Generalversammlung, die diese Bestellung beschlossen hat, wobei diese | Generalversammlung, die diese Bestellung beschlossen hat, wobei diese |
Urkunde gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 den Namen | Urkunde gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 den Namen |
dieser Verwalter, den Umfang ihrer Befugnisse und die Weise, wie sie | dieser Verwalter, den Umfang ihrer Befugnisse und die Weise, wie sie |
sie ausüben, enthält. | sie ausüben, enthält. |
Folglich darf also nur eine einzige Ausfertigung der zu hinterlegenden | Folglich darf also nur eine einzige Ausfertigung der zu hinterlegenden |
Urkunde verlangt werden. Ist ebenfalls eine Veröffentlichung in den | Urkunde verlangt werden. Ist ebenfalls eine Veröffentlichung in den |
Anlagen zum Belgischen Staatsblatt erforderlich, muss eine | Anlagen zum Belgischen Staatsblatt erforderlich, muss eine |
Ausfertigung der zu veröffentlichenden Urkunde hinterlegt werden, | Ausfertigung der zu veröffentlichenden Urkunde hinterlegt werden, |
wobei es sich entweder um einen Auszug aus dem Protokoll zu diesem | wobei es sich entweder um einen Auszug aus dem Protokoll zu diesem |
Beschluss oder um ein Duplikat von Formular I Teil B handeln kann. | Beschluss oder um ein Duplikat von Formular I Teil B handeln kann. |
Ebenfalls muss eine Ausfertigung von Formular I und gegebenenfalls von | Ebenfalls muss eine Ausfertigung von Formular I und gegebenenfalls von |
Formular II hinterlegt werden. | Formular II hinterlegt werden. |
Zwar dürfen die Kanzleien keine Kopie des vollständigen Protokolls | Zwar dürfen die Kanzleien keine Kopie des vollständigen Protokolls |
einer Generalversammlung verlangen, doch steht es VoGs frei, statt | einer Generalversammlung verlangen, doch steht es VoGs frei, statt |
eines Auszugs den vollständigen Text zu hinterlegen. | eines Auszugs den vollständigen Text zu hinterlegen. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
4.3.3 Nummer der Nichtansässigen | 4.3.3 Nummer der Nichtansässigen |
Natürliche Personen | Natürliche Personen |
Wohnt ein Verwalter nicht in Belgien, muss er seine Nummer des | Wohnt ein Verwalter nicht in Belgien, muss er seine Nummer des |
Bis-Registers angeben. Diese befindet sich unter anderem in der | Bis-Registers angeben. Diese befindet sich unter anderem in der |
rechten oberen Ecke der SIS-Karte der sozialen Sicherheit. | rechten oberen Ecke der SIS-Karte der sozialen Sicherheit. |
Verfügt ein Verwalter nicht über eine Bis-Nummer, muss er in das Feld | Verfügt ein Verwalter nicht über eine Bis-Nummer, muss er in das Feld |
« Nummer des Nationalregisters » in Teil C von Formular I | « Nummer des Nationalregisters » in Teil C von Formular I |
beziehungsweise II sein Geburtsdatum eintragen und der betreffenden | beziehungsweise II sein Geburtsdatum eintragen und der betreffenden |
Kanzlei eine Kopie eines Ausweispapiers übermitteln. | Kanzlei eine Kopie eines Ausweispapiers übermitteln. |
Legen ein oder mehrere Verwalter, die nicht über eine Bis-Nummer | Legen ein oder mehrere Verwalter, die nicht über eine Bis-Nummer |
verfügen, ihr Amt nieder, unterzeichnen die Personen, die die | verfügen, ihr Amt nieder, unterzeichnen die Personen, die die |
betreffende Vereinigung oder Stiftung rechtsgültig vertreten können, | betreffende Vereinigung oder Stiftung rechtsgültig vertreten können, |
eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der beziehungsweise die | eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der beziehungsweise die |
Verwalter, die ihr Amt niederlegen, nicht über eine Bis-Nummer | Verwalter, die ihr Amt niederlegen, nicht über eine Bis-Nummer |
verfügen beziehungsweise niemals darüber verfügt haben. | verfügen beziehungsweise niemals darüber verfügt haben. |
Die auf Verwalter anwendbaren Bestimmungen gelten ebenfalls für | Die auf Verwalter anwendbaren Bestimmungen gelten ebenfalls für |
allgemeine Vertreter und Beauftragte für die tägliche | allgemeine Vertreter und Beauftragte für die tägliche |
Geschäftsführung. | Geschäftsführung. |
Juristische Personen | Juristische Personen |
Für folgende ausländische juristische Personen, die Verwalter einer | Für folgende ausländische juristische Personen, die Verwalter einer |
Vereinigung oder Stiftung sind, muss auf Teil C die Unternehmensnummer | Vereinigung oder Stiftung sind, muss auf Teil C die Unternehmensnummer |
angegeben werden: | angegeben werden: |
1. juristische Personen ausländischen oder internationalen Rechts, die | 1. juristische Personen ausländischen oder internationalen Rechts, die |
über eine Niederlassung in Belgien verfügen oder sich in Ausführung | über eine Niederlassung in Belgien verfügen oder sich in Ausführung |
einer durch die belgischen Rechtsvorschriften auferlegten | einer durch die belgischen Rechtsvorschriften auferlegten |
Verpflichtung registrieren lassen müssen, | Verpflichtung registrieren lassen müssen, |
2. natürliche Personen, juristische Personen oder Vereinigungen, die | 2. natürliche Personen, juristische Personen oder Vereinigungen, die |
in Belgien: | in Belgien: |
- entweder einen Handels- oder Handwerksbetrieb führen | - entweder einen Handels- oder Handwerksbetrieb führen |
- oder als Arbeitgeber der sozialen Sicherheit unterworfen sind | - oder als Arbeitgeber der sozialen Sicherheit unterworfen sind |
- oder mehrwertsteuerpflichtig sind | - oder mehrwertsteuerpflichtig sind |
- oder als Selbstständige einen geistigen, freien oder | - oder als Selbstständige einen geistigen, freien oder |
dienstleistenden Beruf ausüben, | dienstleistenden Beruf ausüben, |
3. Niederlassungseinheiten der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten | 3. Niederlassungseinheiten der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten |
Personen, insofern die Registrierung dieser Niederlassungseinheit für | Personen, insofern die Registrierung dieser Niederlassungseinheit für |
die Ausführung der belgischen Rechtsvorschriften notwendig ist. | die Ausführung der belgischen Rechtsvorschriften notwendig ist. |
Finden die Nummern 1, 2 und 3 auf eine ausländische juristische Person | Finden die Nummern 1, 2 und 3 auf eine ausländische juristische Person |
keine Anwendung, muss diese in Teil C nicht ihre Unternehmensnummer, | keine Anwendung, muss diese in Teil C nicht ihre Unternehmensnummer, |
sondern nur ihren Namen und ihre Eigenschaft angeben (siehe unten). | sondern nur ihren Namen und ihre Eigenschaft angeben (siehe unten). |
4.3.4 Zahlungsmittel | 4.3.4 Zahlungsmittel |
Die Veröffentlichungskosten können auf drei Arten entrichtet werden: | Die Veröffentlichungskosten können auf drei Arten entrichtet werden: |
- per Scheck, der auf den Namen des Belgischen Staatsblattes | - per Scheck, der auf den Namen des Belgischen Staatsblattes |
ausgestellt ist, | ausgestellt ist, |
- per Postanweisung, | - per Postanweisung, |
- per Banküberweisung oder -einzahlung. | - per Banküberweisung oder -einzahlung. |
Zahlt eine VoG, gemeinnützige Stiftung, IVoG oder Privatstiftung per | Zahlt eine VoG, gemeinnützige Stiftung, IVoG oder Privatstiftung per |
Bankscheck, muss er der Unterlage für das Belgische Staatsblatt | Bankscheck, muss er der Unterlage für das Belgische Staatsblatt |
beiliegen. | beiliegen. |
Erfolgt die Zahlung per Postanweisung, handelt es sich bei dem | Erfolgt die Zahlung per Postanweisung, handelt es sich bei dem |
entsprechenden Beleg um eine Kopie der von der Post ausgehändigten | entsprechenden Beleg um eine Kopie der von der Post ausgehändigten |
Quittung. | Quittung. |
Erfolgt die Zahlung per Banküberweisung, handelt es sich bei dem | Erfolgt die Zahlung per Banküberweisung, handelt es sich bei dem |
entsprechenden Beleg entweder um eine Kopie des Formulars der | entsprechenden Beleg entweder um eine Kopie des Formulars der |
Überweisung beziehungsweise Einzahlung auf das Konto des Belgischen | Überweisung beziehungsweise Einzahlung auf das Konto des Belgischen |
Staatsblattes, abgestempelt von dem Finanzinstitut, das den Transfer | Staatsblattes, abgestempelt von dem Finanzinstitut, das den Transfer |
vorgenommen hat, um einen Kontoauszug (oder eine Fotokopie) oder um | vorgenommen hat, um einen Kontoauszug (oder eine Fotokopie) oder um |
jeden anderen Zahlungsbeleg (oder eine Fotokopie). | jeden anderen Zahlungsbeleg (oder eine Fotokopie). |
Bei Zahlungen per Banküberweisung müssen im Feld Mitteilung für | Bei Zahlungen per Banküberweisung müssen im Feld Mitteilung für |
Änderungsurkunden die Unternehmensnummer und für Gründungsurkunden | Änderungsurkunden die Unternehmensnummer und für Gründungsurkunden |
Name und Anschrift des Sitzes vermerkt werden. | Name und Anschrift des Sitzes vermerkt werden. |
Der Betrag ist auf folgendes Bankkonto des Belgischen Staatsblattes zu | Der Betrag ist auf folgendes Bankkonto des Belgischen Staatsblattes zu |
entrichten: | entrichten: |
679-2005502-27. | 679-2005502-27. |
4.3.5 Verwalter, Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung, | 4.3.5 Verwalter, Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung, |
Vertreter | Vertreter |
In Teil C Nr. 3 und 4 von Formular I beziehungsweise II muss die | In Teil C Nr. 3 und 4 von Formular I beziehungsweise II muss die |
Eigenschaft des Verwalters, Vertreters beziehungsweise Beauftragten | Eigenschaft des Verwalters, Vertreters beziehungsweise Beauftragten |
für die tägliche Geschäftsführung vermerkt werden. | für die tägliche Geschäftsführung vermerkt werden. |
Folgende Eigenschaften können für VoGs, gemeinnützige Stiftungen, | Folgende Eigenschaften können für VoGs, gemeinnützige Stiftungen, |
IVoGs oder Privatstiftungen angegeben werden: | IVoGs oder Privatstiftungen angegeben werden: |
- Verwalter, | - Verwalter, |
- Vertreter ohne Amt eines Verwalters (14), | - Vertreter ohne Amt eines Verwalters (14), |
- Beauftragter für die tägliche Geschäftsführung, | - Beauftragter für die tägliche Geschäftsführung, |
- Liquidator, | - Liquidator, |
- gesetzlicher Vertreter, | - gesetzlicher Vertreter, |
- vorläufiger Verwalter. | - vorläufiger Verwalter. |
Übersteigt die Anzahl Verwalter, Beauftragter für die tägliche | Übersteigt die Anzahl Verwalter, Beauftragter für die tägliche |
Geschäftsführung oder Vertreter die Anzahl der in Teil C vorgesehenen | Geschäftsführung oder Vertreter die Anzahl der in Teil C vorgesehenen |
Felder, so ist im Hinblick auf die Eintragung aller Personen eine | Felder, so ist im Hinblick auf die Eintragung aller Personen eine |
ausreichende Menge dieser Formularteile zu verwenden. | ausreichende Menge dieser Formularteile zu verwenden. |
4.3.6 Sitzverlegung | 4.3.6 Sitzverlegung |
Bei Änderung der Anschrift des belgischen Sitzes einer VoG, | Bei Änderung der Anschrift des belgischen Sitzes einer VoG, |
gemeinnützigen Stiftung, IVoG oder Privatstiftung müssen für das | gemeinnützigen Stiftung, IVoG oder Privatstiftung müssen für das |
Ausfüllen von Formularen folgende Grundsätze unbedingt beachtet | Ausfüllen von Formularen folgende Grundsätze unbedingt beachtet |
werden: | werden: |
- Formular I Teil A: Angabe der alten Anschrift, | - Formular I Teil A: Angabe der alten Anschrift, |
- Formular I Teil B: Angabe der neuen Anschrift (15), | - Formular I Teil B: Angabe der neuen Anschrift (15), |
- Formular II Teil A: Angabe der neuen Anschrift. | - Formular II Teil A: Angabe der neuen Anschrift. |
Verlegt eine Vereinigung oder Stiftung ihren Sitz in einen anderen | Verlegt eine Vereinigung oder Stiftung ihren Sitz in einen anderen |
Gerichtsbezirk, muss sie gemäss Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom | Gerichtsbezirk, muss sie gemäss Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom |
26. Juni 2003 in Bezug auf die Offenlegung von Urkunden und Unterlagen | 26. Juni 2003 in Bezug auf die Offenlegung von Urkunden und Unterlagen |
von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Privatstiftungen | von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Privatstiftungen |
die Unterlagen zu dem entsprechenden Beschluss bei der Kanzlei des | die Unterlagen zu dem entsprechenden Beschluss bei der Kanzlei des |
ursprünglich zuständigen Handelsgerichts hinterlegen. | ursprünglich zuständigen Handelsgerichts hinterlegen. |
4.3.7 Erneuerung des Mandats | 4.3.7 Erneuerung des Mandats |
Für Erneuerungen des Mandats von Verwaltern, Beauftragten für die | Für Erneuerungen des Mandats von Verwaltern, Beauftragten für die |
tägliche Geschäftsführung oder Vertretern muss kein Gebrauch von | tägliche Geschäftsführung oder Vertretern muss kein Gebrauch von |
Formular II gemacht werden, da dieses nur für Veränderungen im | Formular II gemacht werden, da dieses nur für Veränderungen im |
Vergleich zur vorherigen Lage bestimmt ist. | Vergleich zur vorherigen Lage bestimmt ist. |
Wenn in der Veröffentlichung mit den Namen der Verwalter, deren Mandat | Wenn in der Veröffentlichung mit den Namen der Verwalter, deren Mandat |
erneuert worden ist, die Dauer ihres Mandats angegeben war, muss | erneuert worden ist, die Dauer ihres Mandats angegeben war, muss |
einfach Formular I ausgefüllt werden. | einfach Formular I ausgefüllt werden. |
Stehen die Namen der Verwalter, deren Mandat erneuert worden ist, | Stehen die Namen der Verwalter, deren Mandat erneuert worden ist, |
jedoch auf Formular II Teil C, darf die Hinterlegung dieses Formulars | jedoch auf Formular II Teil C, darf die Hinterlegung dieses Formulars |
nicht verweigert werden. | nicht verweigert werden. |
4.3.8 Anzahl Beschlüsse in einer Veröffentlichung | 4.3.8 Anzahl Beschlüsse in einer Veröffentlichung |
Weder das Gesetz vom 27. Juni 1921 noch der Königliche Erlass vom 26. | Weder das Gesetz vom 27. Juni 1921 noch der Königliche Erlass vom 26. |
Juni 2003 verbietet mehrere Beschlüsse verschiedenen Datums zusammen | Juni 2003 verbietet mehrere Beschlüsse verschiedenen Datums zusammen |
zu veröffentlichen. | zu veröffentlichen. |
Beispiel: Auf Formular I Teil B kann unter der Rubrik « Gegenstand der | Beispiel: Auf Formular I Teil B kann unter der Rubrik « Gegenstand der |
Urkunde » der Vermerk « Änderung der Satzung und der Zusammensetzung | Urkunde » der Vermerk « Änderung der Satzung und der Zusammensetzung |
des Verwaltungsrats » eingetragen werden, selbst wenn die | des Verwaltungsrats » eingetragen werden, selbst wenn die |
entsprechenden Beschlüsse aus zwei Generalversammlungen verschiedenen | entsprechenden Beschlüsse aus zwei Generalversammlungen verschiedenen |
Datums hervorgehen. | Datums hervorgehen. |
Es sei zudem darauf hingewiesen, dass für Veröffentlichungen mit | Es sei zudem darauf hingewiesen, dass für Veröffentlichungen mit |
mehreren Gegenständen die Veröffentlichungskosten nur einmal anfallen | mehreren Gegenständen die Veröffentlichungskosten nur einmal anfallen |
und somit nicht mit der Anzahl Beschlüsse in der Veröffentlichung | und somit nicht mit der Anzahl Beschlüsse in der Veröffentlichung |
multipliziert werden dürfen. | multipliziert werden dürfen. |
4.3.9 Fristen für Hinterlegung und Veröffentlichung | 4.3.9 Fristen für Hinterlegung und Veröffentlichung |
Abgesehen von einigen Ausnahmefällen sind im Gesetz vom 27. Juni 1921 | Abgesehen von einigen Ausnahmefällen sind im Gesetz vom 27. Juni 1921 |
keine Fristen für Hinterlegung und Veröffentlichung bestimmt. Es | keine Fristen für Hinterlegung und Veröffentlichung bestimmt. Es |
obliegt den Vereinigungen oder Stiftungen für die Erfüllung dieser | obliegt den Vereinigungen oder Stiftungen für die Erfüllung dieser |
Formalitäten binnen einer annehmbaren Frist zu sorgen. | Formalitäten binnen einer annehmbaren Frist zu sorgen. |
Die Hinterlegung der Mitgliederliste muss allerdings binnen einem | Die Hinterlegung der Mitgliederliste muss allerdings binnen einem |
Monat nach dem Jahrestag der ersten Satzungshinterlegung erfolgen. Für | Monat nach dem Jahrestag der ersten Satzungshinterlegung erfolgen. Für |
VoGs, die vor dem 1. Juli 2003 gegründet worden sind, gilt das Datum | VoGs, die vor dem 1. Juli 2003 gegründet worden sind, gilt das Datum |
der Veröffentlichung der Satzung in den Anlagen zum Belgischen | der Veröffentlichung der Satzung in den Anlagen zum Belgischen |
Staatsblatt. Die Überschreitung dieser Frist kann zwar nicht zu einer | Staatsblatt. Die Überschreitung dieser Frist kann zwar nicht zu einer |
Verweigerung der Hinterlegung führen, die betreffende Vereinigung oder | Verweigerung der Hinterlegung führen, die betreffende Vereinigung oder |
Stiftung wohl aber eventuell haftbar machen. | Stiftung wohl aber eventuell haftbar machen. |
Für Urkunden, die hinterlegt und veröffentlicht werden müssen und | Für Urkunden, die hinterlegt und veröffentlicht werden müssen und |
zudem eine Änderung der Eintragung in der Zentralen Datenbank der | zudem eine Änderung der Eintragung in der Zentralen Datenbank der |
Unternehmen erfordern, ist in Artikel 3 § 2 Absatz 1 bestimmt, dass | Unternehmen erfordern, ist in Artikel 3 § 2 Absatz 1 bestimmt, dass |
das zu diesem Zweck bestimmte Formular II im Monat nach der Änderung | das zu diesem Zweck bestimmte Formular II im Monat nach der Änderung |
hinterlegt werden muss. Die Hinterlegung darf jedoch nicht allein | hinterlegt werden muss. Die Hinterlegung darf jedoch nicht allein |
wegen Nichteinhaltung dieser Frist verweigert werden. | wegen Nichteinhaltung dieser Frist verweigert werden. |
4.3.10 Zweisprachige Veröffentlichungen | 4.3.10 Zweisprachige Veröffentlichungen |
Möchte eine Vereinigung oder Stiftung eine Urkunde oder Unterlage in | Möchte eine Vereinigung oder Stiftung eine Urkunde oder Unterlage in |
einer zweiten Landessprache veröffentlichen, muss sie zwei | einer zweiten Landessprache veröffentlichen, muss sie zwei |
Ausfertigungen des Veröffentlichungsformulars I verwenden. Die erste | Ausfertigungen des Veröffentlichungsformulars I verwenden. Die erste |
Ausfertigung von Formular I Teil B enthält den Text in der einen | Ausfertigung von Formular I Teil B enthält den Text in der einen |
Landessprache und die zweite Ausfertigung in der anderen. | Landessprache und die zweite Ausfertigung in der anderen. |
Die auf Formular I als solchem verwendete Sprache muss eine Sprache | Die auf Formular I als solchem verwendete Sprache muss eine Sprache |
des Handelsgerichts sein, bei dessen Kanzlei der | des Handelsgerichts sein, bei dessen Kanzlei der |
Veröffentlichungsantrag gestellt wird. | Veröffentlichungsantrag gestellt wird. |
4.3.11 Satzungsänderungen | 4.3.11 Satzungsänderungen |
Für die Änderung ihrer Satzung bieten sich Vereinigungen und | Für die Änderung ihrer Satzung bieten sich Vereinigungen und |
Stiftungen zwei Möglichkeiten: | Stiftungen zwei Möglichkeiten: |
- entweder sie verabschieden eine neue Satzung | - entweder sie verabschieden eine neue Satzung |
- oder sie verabschieden partielle Satzungsänderungen. | - oder sie verabschieden partielle Satzungsänderungen. |
Neue Satzungen werden in Formular I Teil B aufgenommen. Es ist | Neue Satzungen werden in Formular I Teil B aufgenommen. Es ist |
folglich nicht nötig zusätzlich den koordinierten Text der Satzung zu | folglich nicht nötig zusätzlich den koordinierten Text der Satzung zu |
hinterlegen. | hinterlegen. |
4.3.12 Anschrift der Verwalter | 4.3.12 Anschrift der Verwalter |
Auf Formular I Teil B kann die Berufsadresse der Verwalter vermerkt | Auf Formular I Teil B kann die Berufsadresse der Verwalter vermerkt |
werden, da in Teil C von Formular I beziehungsweise II die Nummer des | werden, da in Teil C von Formular I beziehungsweise II die Nummer des |
Nationalregisters der natürlichen Personen angegeben werden muss, über | Nationalregisters der natürlichen Personen angegeben werden muss, über |
die die Privatadresse ja ermittelt werden kann. | die die Privatadresse ja ermittelt werden kann. |
5. Ausländische Vereinigungen und Stiftungen | 5. Ausländische Vereinigungen und Stiftungen |
5.1 Artikel 26octies und 45 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 | 5.1 Artikel 26octies und 45 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 |
Gemäss den Artikeln 26octies und 45 (der auf Artikel 31 § 1 und §§ 3 | Gemäss den Artikeln 26octies und 45 (der auf Artikel 31 § 1 und §§ 3 |
bis 6 verweist) des Gesetzes vom 27. Juni 1921 wird für Vereinigungen | bis 6 verweist) des Gesetzes vom 27. Juni 1921 wird für Vereinigungen |
ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, die im Ausland nach dem | ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, die im Ausland nach dem |
Gesetz des Staates, dem sie unterliegen, gültig gegründet sind und in | Gesetz des Staates, dem sie unterliegen, gültig gegründet sind und in |
Belgien eine Geschäftsstelle eröffnen, eine Akte bei der Kanzlei eines | Belgien eine Geschäftsstelle eröffnen, eine Akte bei der Kanzlei eines |
Handelsgerichts geführt. | Handelsgerichts geführt. |
Es handelt sich hier also um den Fall ausländischer Vereinigungen oder | Es handelt sich hier also um den Fall ausländischer Vereinigungen oder |
Stiftungen, die gemäss dem Recht ihres Herkunftsstaats | Stiftungen, die gemäss dem Recht ihres Herkunftsstaats |
Rechtspersönlichkeit erlangt haben und in Belgien eine oder mehrere | Rechtspersönlichkeit erlangt haben und in Belgien eine oder mehrere |
Geschäftsstellen eröffnen möchten. Sie müssen bei der Kanzlei des | Geschäftsstellen eröffnen möchten. Sie müssen bei der Kanzlei des |
Handelsgerichts, in dessen Bezirk ihre Geschäftsstelle angesiedelt | Handelsgerichts, in dessen Bezirk ihre Geschäftsstelle angesiedelt |
ist, folgende Schriftstücke hinterlegen: | ist, folgende Schriftstücke hinterlegen: |
1. Satzung der Vereinigung oder Stiftung, | 1. Satzung der Vereinigung oder Stiftung, |
2. Anschrift des Sitzes der Vereinigung oder Stiftung, Angabe der | 2. Anschrift des Sitzes der Vereinigung oder Stiftung, Angabe der |
Zwecke und Tätigkeiten, Anschrift der Geschäftsstellen und deren Name, | Zwecke und Tätigkeiten, Anschrift der Geschäftsstellen und deren Name, |
falls er nicht mit demjenigen der Vereinigung oder Stiftung | falls er nicht mit demjenigen der Vereinigung oder Stiftung |
übereinstimmt, | übereinstimmt, |
3. Urkunden über die Bestellung der Personen, die ermächtigt sind, die | 3. Urkunden über die Bestellung der Personen, die ermächtigt sind, die |
Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber zu verpflichten und sie | Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber zu verpflichten und sie |
für die Tätigkeiten der Geschäftsstellen gerichtlich zu vertreten, und | für die Tätigkeiten der Geschäftsstellen gerichtlich zu vertreten, und |
Urkunden über die Bestellung der mit der täglichen Geschäftsführung | Urkunden über die Bestellung der mit der täglichen Geschäftsführung |
beauftragten Personen; diese Urkunden enthalten die in Artikel 3 § 1 | beauftragten Personen; diese Urkunden enthalten die in Artikel 3 § 1 |
Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2003 erwähnten Angaben. | Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2003 erwähnten Angaben. |
Änderungen in den im vorhergehenden Absatz erwähnten Urkunden und | Änderungen in den im vorhergehenden Absatz erwähnten Urkunden und |
Angaben werden ebenfalls zur Veröffentlichung bei der Kanzlei des | Angaben werden ebenfalls zur Veröffentlichung bei der Kanzlei des |
betreffenden Handelsgerichts hinterlegt und in der Akte aufbewahrt. | betreffenden Handelsgerichts hinterlegt und in der Akte aufbewahrt. |
Die vorerwähnten Unterlagen müssen im Hinblick auf ihre Hinterlegung | Die vorerwähnten Unterlagen müssen im Hinblick auf ihre Hinterlegung |
in der Sprache oder einer der offiziellen Sprachen des Gerichts, bei | in der Sprache oder einer der offiziellen Sprachen des Gerichts, bei |
dem die Akte geführt wird, erstellt beziehungsweise in diese Sprache | dem die Akte geführt wird, erstellt beziehungsweise in diese Sprache |
oder eine dieser Sprachen übersetzt sein. | oder eine dieser Sprachen übersetzt sein. |
Vereinigungen und Stiftungen ausländischen Rechts müssen die | Vereinigungen und Stiftungen ausländischen Rechts müssen die |
Formalitäten für die Veröffentlichung der oben erwähnten Unterlagen | Formalitäten für die Veröffentlichung der oben erwähnten Unterlagen |
ebenfalls erfüllen. | ebenfalls erfüllen. |
5.2 Europäisches Übereinkommen Nr. 124 über die Anerkennung der | 5.2 Europäisches Übereinkommen Nr. 124 über die Anerkennung der |
Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen, | Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen, |
gegeben zu Strassburg, den 24. April 1986 (16) | gegeben zu Strassburg, den 24. April 1986 (16) |
Diesem Übereinkommen zufolge wird die Rechtspersönlichkeit von | Diesem Übereinkommen zufolge wird die Rechtspersönlichkeit von |
nichtstaatlichen Organisationen, die in einer Vertragspartei erworben | nichtstaatlichen Organisationen, die in einer Vertragspartei erworben |
wurde, in den anderen Vertragsparteien von Rechts wegen anerkannt, | wurde, in den anderen Vertragsparteien von Rechts wegen anerkannt, |
sofern die betreffenden NGOs folgende Voraussetzungen erfüllen: | sofern die betreffenden NGOs folgende Voraussetzungen erfüllen: |
1. dass sie einen nicht auf Gewinn gerichteten Zweck von | 1. dass sie einen nicht auf Gewinn gerichteten Zweck von |
internationalem Nutzen haben, | internationalem Nutzen haben, |
2. dass sie durch eine Rechtshandlung gegründet worden sind, die auf | 2. dass sie durch eine Rechtshandlung gegründet worden sind, die auf |
dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei beruht (Bescheinigung, | dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei beruht (Bescheinigung, |
die von der zuständigen Behörde, die vom betreffenden Staat bestimmt | die von der zuständigen Behörde, die vom betreffenden Staat bestimmt |
worden ist, dem Generalsekretär des Europarates ausgestellt wird) | worden ist, dem Generalsekretär des Europarates ausgestellt wird) |
(17), | (17), |
3. dass sie eine Tätigkeit ausüben, die sich in mindestens zwei | 3. dass sie eine Tätigkeit ausüben, die sich in mindestens zwei |
Staaten auswirkt, und dass sie ihren satzungsmässigen Sitz im | Staaten auswirkt, und dass sie ihren satzungsmässigen Sitz im |
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und ihren tatsächlichen Sitz | Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und ihren tatsächlichen Sitz |
(Entscheidungszentrum oder Verwaltungssitz) im Hoheitsgebiet dieser | (Entscheidungszentrum oder Verwaltungssitz) im Hoheitsgebiet dieser |
oder einer anderen Vertragspartei haben. | oder einer anderen Vertragspartei haben. |
Sobald eine NGO diese Voraussetzungen erfüllt, werden ihre | Sobald eine NGO diese Voraussetzungen erfüllt, werden ihre |
Rechtspersönlichkeit und ihre Rechtsfähigkeit, wie sie in der | Rechtspersönlichkeit und ihre Rechtsfähigkeit, wie sie in der |
Vertragspartei erworben wurden, in der sie ihren satzungsmässigen Sitz | Vertragspartei erworben wurden, in der sie ihren satzungsmässigen Sitz |
hat, in den anderen Vertragsparteien von Rechts wegen anerkannt. | hat, in den anderen Vertragsparteien von Rechts wegen anerkannt. |
In diesem Fall müssen die betreffenden Vereinigungen ausländischen | In diesem Fall müssen die betreffenden Vereinigungen ausländischen |
Rechts ebenfalls die in Nr. 5.1 Absatz 2 (siehe oben) erwähnten | Rechts ebenfalls die in Nr. 5.1 Absatz 2 (siehe oben) erwähnten |
Unterlagen bei dem Handelsgericht hinterlegen, in dessen Bezirk die | Unterlagen bei dem Handelsgericht hinterlegen, in dessen Bezirk die |
betreffende Geschäftsstelle angesiedelt ist, und die Formalitäten für | betreffende Geschäftsstelle angesiedelt ist, und die Formalitäten für |
die Veröffentlichung dieser Unterlagen erfüllen. | die Veröffentlichung dieser Unterlagen erfüllen. |
5.3 Vertrag über die Freundschaft, die Niederlassung und die | 5.3 Vertrag über die Freundschaft, die Niederlassung und die |
Schifffahrt zwischen dem Königreich Belgien und den Vereinigten | Schifffahrt zwischen dem Königreich Belgien und den Vereinigten |
Staaten von Amerika, geschlossen zu Brüssel, den 21. Februar 1961 (18) | Staaten von Amerika, geschlossen zu Brüssel, den 21. Februar 1961 (18) |
Sofern der Satzungsauftrag von amerikanischen Vereinigungen, die in | Sofern der Satzungsauftrag von amerikanischen Vereinigungen, die in |
den Vereinigten Staaten gültig gegründet sind, wissenschaftlicher, | den Vereinigten Staaten gültig gegründet sind, wissenschaftlicher, |
pädagogischer, religiöser oder philanthropischer Art ist, wird ihnen | pädagogischer, religiöser oder philanthropischer Art ist, wird ihnen |
aufgrund von Artikel 6.7 ermöglicht ihre Tätigkeiten in Belgien | aufgrund von Artikel 6.7 ermöglicht ihre Tätigkeiten in Belgien |
auszuüben und folglich ohne vorherige Formalitäten eine | auszuüben und folglich ohne vorherige Formalitäten eine |
Geschäftsstelle zu eröffnen. | Geschäftsstelle zu eröffnen. |
In diesem Fall müssen Vereinigungen amerikanischen Rechts ebenfalls | In diesem Fall müssen Vereinigungen amerikanischen Rechts ebenfalls |
die in Nr. 5.1 Absatz 2 (siehe oben) erwähnten Unterlagen bei dem | die in Nr. 5.1 Absatz 2 (siehe oben) erwähnten Unterlagen bei dem |
Handelsgericht hinterlegen, in dessen Bezirk die betreffende | Handelsgericht hinterlegen, in dessen Bezirk die betreffende |
Geschäftsstelle angesiedelt ist, und die Formalitäten für die | Geschäftsstelle angesiedelt ist, und die Formalitäten für die |
Veröffentlichung dieser Unterlagen erfüllen. | Veröffentlichung dieser Unterlagen erfüllen. |
6. Verfahren für internationale Vereinigungen ohne | 6. Verfahren für internationale Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und gemeinnützige Stiftungen | Gewinnerzielungsabsicht und gemeinnützige Stiftungen |
A. Begriffsbestimmungen | A. Begriffsbestimmungen |
Internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind | Internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind |
Belgiern und Ausländern zugängliche Vereinigungen, die einen | Belgiern und Ausländern zugängliche Vereinigungen, die einen |
nichtgewinnbringenden Zweck von internationalem Nutzen verfolgen. | nichtgewinnbringenden Zweck von internationalem Nutzen verfolgen. |
Eine gemeinnützige Stiftung wird durch eine von einer oder mehreren | Eine gemeinnützige Stiftung wird durch eine von einer oder mehreren |
natürlichen oder juristischen Personen ausgehende Rechtshandlung | natürlichen oder juristischen Personen ausgehende Rechtshandlung |
gegründet, wobei ein Vermögen zur Verwirklichung eines Werkes im | gegründet, wobei ein Vermögen zur Verwirklichung eines Werkes im |
philanthropischen, philosophischen, religiösen, wissenschaftlichen, | philanthropischen, philosophischen, religiösen, wissenschaftlichen, |
künstlerischen, pädagogischen oder kulturellen Bereich verwendet wird. | künstlerischen, pädagogischen oder kulturellen Bereich verwendet wird. |
B. Führung von Akten bei den Kanzleien | B. Führung von Akten bei den Kanzleien |
Für jede IVoG oder gemeinnützige Stiftung wird bei der Kanzlei des | Für jede IVoG oder gemeinnützige Stiftung wird bei der Kanzlei des |
Handelsgerichts, in dessen Bezirk der Sitz der betreffenden Stiftung | Handelsgerichts, in dessen Bezirk der Sitz der betreffenden Stiftung |
angesiedelt ist, eine Akte geführt (die beim FÖD Justiz geführten | angesiedelt ist, eine Akte geführt (die beim FÖD Justiz geführten |
Akten werden je nach Bezirk des Sitzes den Kanzleien der verschiedenen | Akten werden je nach Bezirk des Sitzes den Kanzleien der verschiedenen |
Handelsgerichte übermittelt). | Handelsgerichte übermittelt). |
C. Den Kanzleien zu übermittelnde Unterlagen | C. Den Kanzleien zu übermittelnde Unterlagen |
1. Erlangung der Rechtspersönlichkeit und Hinterlegung von Unterlagen | 1. Erlangung der Rechtspersönlichkeit und Hinterlegung von Unterlagen |
am Tag der Anerkennung: | am Tag der Anerkennung: |
Internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und | Internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und |
gemeinnützige Stiftungen werden durch öffentliche Urkunde gegründet. | gemeinnützige Stiftungen werden durch öffentliche Urkunde gegründet. |
Für die Anerkennung von IVoGs und gemeinnützigen Stiftungen, die ab | Für die Anerkennung von IVoGs und gemeinnützigen Stiftungen, die ab |
dem Tag der Unterzeichnung des betreffenden Königlichen | dem Tag der Unterzeichnung des betreffenden Königlichen |
Anerkennungserlasses Rechtspersönlichkeit besitzen (Artikel 27 des | Anerkennungserlasses Rechtspersönlichkeit besitzen (Artikel 27 des |
Gesetzes vom 27. Juni 1921 und Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Juni | Gesetzes vom 27. Juni 1921 und Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Juni |
1921, wie abgeändert durch Artikel 282 des Programmgesetzes vom 27. | 1921, wie abgeändert durch Artikel 282 des Programmgesetzes vom 27. |
Dezember 2004), bleibt jedoch der FÖD Justiz zuständig. | Dezember 2004), bleibt jedoch der FÖD Justiz zuständig. |
Folgendes muss den Kanzleien übermittelt werden: | Folgendes muss den Kanzleien übermittelt werden: |
- der Königliche Anerkennungserlass (oder eine Kopie), aus dem die | - der Königliche Anerkennungserlass (oder eine Kopie), aus dem die |
Erlangung der Rechtspersönlichkeit der betreffenden juristischen | Erlangung der Rechtspersönlichkeit der betreffenden juristischen |
Person hervorgeht, | Person hervorgeht, |
- die in den Artikeln 31 § 3 und 51 § 3 erwähnten Unterlagen, die in | - die in den Artikeln 31 § 3 und 51 § 3 erwähnten Unterlagen, die in |
der Akte zu hinterlegen sind, die bei den Kanzleien geführt wird, | der Akte zu hinterlegen sind, die bei den Kanzleien geführt wird, |
- und die Formulare im Hinblick auf die Veröffentlichung. | - und die Formulare im Hinblick auf die Veröffentlichung. |
2. Satzungsänderungen, die einen Königlichen Erlass erfordern: | 2. Satzungsänderungen, die einen Königlichen Erlass erfordern: |
Änderungen der genauen Angabe des Zwecks oder der Zwecke, zu denen die | Änderungen der genauen Angabe des Zwecks oder der Zwecke, zu denen die |
betreffende IVoG oder gemeinnützige Stiftung gegründet wird, und der | betreffende IVoG oder gemeinnützige Stiftung gegründet wird, und der |
Tätigkeiten, die sie zur Erreichung dieser Zwecke durchzuführen | Tätigkeiten, die sie zur Erreichung dieser Zwecke durchzuführen |
beabsichtigt, erfordern einen Königlichen Erlass (Artikel 30 § 2 und | beabsichtigt, erfordern einen Königlichen Erlass (Artikel 30 § 2 und |
50 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921, abgeändert durch die Artikel | 50 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921, abgeändert durch die Artikel |
278 beziehungsweise 284 Nr. 2 des Programmgesetzes vom 27. Dezember | 278 beziehungsweise 284 Nr. 2 des Programmgesetzes vom 27. Dezember |
2004). | 2004). |
Folgendes muss den Kanzleien übermittelt werden: | Folgendes muss den Kanzleien übermittelt werden: |
- der Königliche Erlass zur Billigung der Änderungen (oder eine | - der Königliche Erlass zur Billigung der Änderungen (oder eine |
Kopie), | Kopie), |
- der koordinierte Text der Satzung infolge der Änderungen (kann | - der koordinierte Text der Satzung infolge der Änderungen (kann |
nachträglich übermittelt werden), | nachträglich übermittelt werden), |
- und die Formulare im Hinblick auf die Veröffentlichung. | - und die Formulare im Hinblick auf die Veröffentlichung. |
3. Satzungsänderungen, die eine öffentliche Urkunde erfordern: | 3. Satzungsänderungen, die eine öffentliche Urkunde erfordern: |
Für IVoGs werden Satzungsänderungen in Bezug auf: | Für IVoGs werden Satzungsänderungen in Bezug auf: |
- Befugnisse des allgemeinen Leitungsorgans der IVoG, Weise, wie es | - Befugnisse des allgemeinen Leitungsorgans der IVoG, Weise, wie es |
einberufen wird und es Beschlüsse fasst, und Bedingungen, unter denen | einberufen wird und es Beschlüsse fasst, und Bedingungen, unter denen |
seine Beschlüsse Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden, | seine Beschlüsse Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden, |
- Bedingungen für Satzungsänderungen, Auflösung und Liquidation der | - Bedingungen für Satzungsänderungen, Auflösung und Liquidation der |
Vereinigung und Zweckbestimmung des Vermögens der IVoG | Vereinigung und Zweckbestimmung des Vermögens der IVoG |
durch öffentliche Urkunde festgestellt (Artikel 50 § 3 des Gesetzes | durch öffentliche Urkunde festgestellt (Artikel 50 § 3 des Gesetzes |
vom 27. Juni 1921, wie abgeändert durch Artikel 284 Nr. 2 des | vom 27. Juni 1921, wie abgeändert durch Artikel 284 Nr. 2 des |
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004). | Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004). |
Für gemeinnützige Stiftungen müssen Satzungsänderungen in Bezug auf: | Für gemeinnützige Stiftungen müssen Satzungsänderungen in Bezug auf: |
- Weise der Bestellung, der Abberufung und der Beendigung des Amtes | - Weise der Bestellung, der Abberufung und der Beendigung des Amtes |
der Verwalter, Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie ausüben, | der Verwalter, Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie ausüben, |
- Weise der Bestellung, der Abberufung und der Beendigung des Amtes | - Weise der Bestellung, der Abberufung und der Beendigung des Amtes |
der gemäss Artikel 34 § 4 zur Vertretung der betreffenden Stiftung | der gemäss Artikel 34 § 4 zur Vertretung der betreffenden Stiftung |
ermächtigten Personen, Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie | ermächtigten Personen, Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie |
ausüben, | ausüben, |
- Weise der Bestellung, der Abberufung und der Beendigung des Amtes | - Weise der Bestellung, der Abberufung und der Beendigung des Amtes |
der gemäss Artikel 35 mit der täglichen Geschäftsführung der | der gemäss Artikel 35 mit der täglichen Geschäftsführung der |
betreffenden Stiftung beauftragten Personen, Umfang ihrer Befugnisse | betreffenden Stiftung beauftragten Personen, Umfang ihrer Befugnisse |
und Weise, wie sie sie ausüben, | und Weise, wie sie sie ausüben, |
- Weise der Bestellung der Kommissare, | - Weise der Bestellung der Kommissare, |
- Zweckbestimmung des Vermögens der Stiftung im Falle ihrer Auflösung, | - Zweckbestimmung des Vermögens der Stiftung im Falle ihrer Auflösung, |
das zu einem uneigennützigen Ziel zu verwenden ist, | das zu einem uneigennützigen Ziel zu verwenden ist, |
- Bedingungen, unter denen die Satzung geändert werden kann, | - Bedingungen, unter denen die Satzung geändert werden kann, |
- und Weise der Beilegung von Interessenkonflikten | - und Weise der Beilegung von Interessenkonflikten |
ebenfalls durch öffentliche Urkunde festgestellt werden (Artikel 30 § | ebenfalls durch öffentliche Urkunde festgestellt werden (Artikel 30 § |
2 des Gesetzes vom 27. Juni 1921, wie abgeändert durch Artikel 278 des | 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1921, wie abgeändert durch Artikel 278 des |
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004). | Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004). |
Folgendes muss den Kanzleien übermittelt werden: | Folgendes muss den Kanzleien übermittelt werden: |
- die öffentliche Urkunde zur Feststellung der Änderungen, | - die öffentliche Urkunde zur Feststellung der Änderungen, |
- der koordinierte Text der Satzung infolge der Änderungen (kann | - der koordinierte Text der Satzung infolge der Änderungen (kann |
nachträglich übermittelt werden), | nachträglich übermittelt werden), |
- und die Formulare im Hinblick auf die Veröffentlichung. | - und die Formulare im Hinblick auf die Veröffentlichung. |
Es sei daran erinnert, dass die Nichterfüllung der inhaltlichen | Es sei daran erinnert, dass die Nichterfüllung der inhaltlichen |
Bedingungen des Gesetzes ausschliesslich der Verantwortung des | Bedingungen des Gesetzes ausschliesslich der Verantwortung des |
betreffenden Notars unterliegt. Die Kanzleien sind nicht befugt, | betreffenden Notars unterliegt. Die Kanzleien sind nicht befugt, |
Urkunden, die ihnen vorgelegt werden, in Bezug auf die Sache zu | Urkunden, die ihnen vorgelegt werden, in Bezug auf die Sache zu |
überprüfen. | überprüfen. |
4. Andere als die vorerwähnten Änderungen | 4. Andere als die vorerwähnten Änderungen |
Andere Satzungsänderungen, die oben nicht erwähnt sind, werden durch | Andere Satzungsänderungen, die oben nicht erwähnt sind, werden durch |
privatschriftliche Urkunde festgestellt. | privatschriftliche Urkunde festgestellt. |
Folgendes muss den Kanzleien übermittelt werden: | Folgendes muss den Kanzleien übermittelt werden: |
- die privatschriftliche Urkunde, durch die die Änderungen | - die privatschriftliche Urkunde, durch die die Änderungen |
festgestellt werden, | festgestellt werden, |
- der koordinierte Text der Satzung infolge der Änderungen (kann | - der koordinierte Text der Satzung infolge der Änderungen (kann |
nachträglich übermittelt werden), | nachträglich übermittelt werden), |
- und die Formulare im Hinblick auf die Veröffentlichung. | - und die Formulare im Hinblick auf die Veröffentlichung. |
Es sei daran erinnert, dass die Nichterfüllung der inhaltlichen | Es sei daran erinnert, dass die Nichterfüllung der inhaltlichen |
Bedingungen des Gesetzes ausschliesslich der Verantwortung des | Bedingungen des Gesetzes ausschliesslich der Verantwortung des |
Erstellers der betreffenden Urkunde unterliegt. Die Kanzleien sind | Erstellers der betreffenden Urkunde unterliegt. Die Kanzleien sind |
nicht befugt, Urkunden, die ihnen vorgelegt werden, in Bezug auf die | nicht befugt, Urkunden, die ihnen vorgelegt werden, in Bezug auf die |
Sache zu überprüfen. | Sache zu überprüfen. |
D. Bestehende IVoGs und gemeinnützige Stiftungen | D. Bestehende IVoGs und gemeinnützige Stiftungen |
Das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 hat keine rückwirkende Kraft: | Das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 hat keine rückwirkende Kraft: |
IVoGs und gemeinnützige Stiftungen, die vor In-Kraft-Treten des | IVoGs und gemeinnützige Stiftungen, die vor In-Kraft-Treten des |
vorerwähnten Gesetzes gültig gegründet sind, bleiben gültig und müssen | vorerwähnten Gesetzes gültig gegründet sind, bleiben gültig und müssen |
das neue Gesetz nur auf Handlungen ab In-Kraft-Treten des Gesetzes und | das neue Gesetz nur auf Handlungen ab In-Kraft-Treten des Gesetzes und |
nicht auf Handlungen vor In-Kraft-Treten der neuen Rechtsvorschriften | nicht auf Handlungen vor In-Kraft-Treten der neuen Rechtsvorschriften |
anwenden, was bedeutet, dass die in Absatz 5.3 [sic, zu lesen ist: 6] | anwenden, was bedeutet, dass die in Absatz 5.3 [sic, zu lesen ist: 6] |
Buchstabe C Nr. 2 bis 4 erwähnten Regeln nur für nachträgliche | Buchstabe C Nr. 2 bis 4 erwähnten Regeln nur für nachträgliche |
Änderungen beachtet werden müssen. | Änderungen beachtet werden müssen. |
Beispiel: | Beispiel: |
- Eine internationale Vereinigung ist vor In-Kraft-Treten des | - Eine internationale Vereinigung ist vor In-Kraft-Treten des |
Programmgesetzes durch Königlichen Erlass ohne vorherige Erstellung | Programmgesetzes durch Königlichen Erlass ohne vorherige Erstellung |
einer öffentlichen Urkunde gegründet worden: sie ist gültig gegründet. | einer öffentlichen Urkunde gegründet worden: sie ist gültig gegründet. |
- Nachträgliche Änderungen der Bedingungen für Satzungsänderungen | - Nachträgliche Änderungen der Bedingungen für Satzungsänderungen |
müssen Gegenstand einer öffentlichen Urkunde sein. | müssen Gegenstand einer öffentlichen Urkunde sein. |
- Nachträgliche Änderungen der Formalitäten für den Beitritt von | - Nachträgliche Änderungen der Formalitäten für den Beitritt von |
Mitgliedern können hingegen durch privatschriftliche Urkunde erfolgen. | Mitgliedern können hingegen durch privatschriftliche Urkunde erfolgen. |
Ich möchte Sie bitten das Vorangehende den Chefgreffiers der | Ich möchte Sie bitten das Vorangehende den Chefgreffiers der |
Handelsgerichte mitzuteilen, damit diese ihr Personal in Kenntnis | Handelsgerichte mitzuteilen, damit diese ihr Personal in Kenntnis |
setzen können. Das Rundschreiben vom 4. Oktober 2004 wird aufgehoben | setzen können. Das Rundschreiben vom 4. Oktober 2004 wird aufgehoben |
und durch das vorliegende Rundschreiben ersetzt. | und durch das vorliegende Rundschreiben ersetzt. |
Ich lege Wert darauf, dass dem Personal der Kanzleien der | Ich lege Wert darauf, dass dem Personal der Kanzleien der |
Handelsgerichte diese Informationen ausreichend bekannt sind und die | Handelsgerichte diese Informationen ausreichend bekannt sind und die |
Bestimmungen in Anbetracht der Tatsache, dass die meisten VoGs, | Bestimmungen in Anbetracht der Tatsache, dass die meisten VoGs, |
gemeinnützigen Stiftungen, IVoGs und Privatstiftungen ehrenamtlich | gemeinnützigen Stiftungen, IVoGs und Privatstiftungen ehrenamtlich |
verwaltet werden, eine relativ flexible Anwendung finden. Der | verwaltet werden, eine relativ flexible Anwendung finden. Der |
einheitlichen Anwendung dieser Anweisungen von allen Kanzleien | einheitlichen Anwendung dieser Anweisungen von allen Kanzleien |
einerseits und innerhalb dieser Kanzleien andererseits kommt ebenfalls | einerseits und innerhalb dieser Kanzleien andererseits kommt ebenfalls |
eine grosse Bedeutung zu. Vorliegendes Rundschreiben hebt das | eine grosse Bedeutung zu. Vorliegendes Rundschreiben hebt das |
Rundschreiben vom 4. Oktober 2004 zum selben Thema auf. | Rundschreiben vom 4. Oktober 2004 zum selben Thema auf. |
Hochachtungsvoll | Hochachtungsvoll |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Eine Stiftung zählt keine Mitglieder. Sie setzt sich | (1) Eine Stiftung zählt keine Mitglieder. Sie setzt sich |
ausschliesslich aus einem Verwaltungsrat und gegebenenfalls aus mit | ausschliesslich aus einem Verwaltungsrat und gegebenenfalls aus mit |
der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen oder aus | der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen oder aus |
Vertretern zusammen. | Vertretern zusammen. |
(2) Hat eine Vereinigung oder Stiftung eine neue Satzung | (2) Hat eine Vereinigung oder Stiftung eine neue Satzung |
verabschiedet, entspricht die koordinierte Fassung dieser neuen | verabschiedet, entspricht die koordinierte Fassung dieser neuen |
Satzung und muss somit nicht zwei Mal hinterlegt werden. | Satzung und muss somit nicht zwei Mal hinterlegt werden. |
(3) Idem. | (3) Idem. |
(4) Idem. | (4) Idem. |
(5) Idem. | (5) Idem. |
(6) Diese Bedingung ist weder auf Ausfertigungen von öffentlichen | (6) Diese Bedingung ist weder auf Ausfertigungen von öffentlichen |
Urkunden noch auf die Angabe von Name und Unterschrift der | Urkunden noch auf die Angabe von Name und Unterschrift der |
Unterzeichner anwendbar. | Unterzeichner anwendbar. |
(7) Diese Bedingung ist nicht auf den Text der Vermerke anwendbar. | (7) Diese Bedingung ist nicht auf den Text der Vermerke anwendbar. |
(8) Die Kürzel « VoG » und « IVoG » werden angenommen. | (8) Die Kürzel « VoG » und « IVoG » werden angenommen. |
(9) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Papierurkunden und auf | (9) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Papierurkunden und auf |
Auszüge aus Papierurkunden in Bezug auf die Gründung der Vereinigung | Auszüge aus Papierurkunden in Bezug auf die Gründung der Vereinigung |
oder Stiftung. | oder Stiftung. |
(10) Ausschliesslich Veröffentlichungskosten per Banküberweisung oder | (10) Ausschliesslich Veröffentlichungskosten per Banküberweisung oder |
-einzahlung, Scheck oder Postanweisung, die auf den Namen des | -einzahlung, Scheck oder Postanweisung, die auf den Namen des |
Belgischen Staatsblattes ausgestellt sind. | Belgischen Staatsblattes ausgestellt sind. |
(11) Gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juni 2003 werden die | (11) Gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juni 2003 werden die |
Beträge am 1. Januar jeden Jahres dem Verbraucherpreisindex angepasst. | Beträge am 1. Januar jeden Jahres dem Verbraucherpreisindex angepasst. |
Diese Beträge werden spätestens am 15. Dezember jeden Jahres im | Diese Beträge werden spätestens am 15. Dezember jeden Jahres im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die angegebenen Beträge gelten | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die angegebenen Beträge gelten |
also vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005. Danach sind die | also vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005. Danach sind die |
geltenden Beträge dem Belgischen Staatsblatt zu entnehmen. | geltenden Beträge dem Belgischen Staatsblatt zu entnehmen. |
(12) Ausschliesslich Veröffentlichungskosten per Banküberweisung oder | (12) Ausschliesslich Veröffentlichungskosten per Banküberweisung oder |
-einzahlung, Scheck oder Postanweisung, die auf den Namen des | -einzahlung, Scheck oder Postanweisung, die auf den Namen des |
Belgischen Staatsblattes ausgestellt sind. Eintragung der Satzung bei | Belgischen Staatsblattes ausgestellt sind. Eintragung der Satzung bei |
einem Registrierungsamt des FÖD Finanzen nicht erforderlich. | einem Registrierungsamt des FÖD Finanzen nicht erforderlich. |
(13) Müssen Angaben der Eintragung bei der Zentralen Datenbank der | (13) Müssen Angaben der Eintragung bei der Zentralen Datenbank der |
Unternehmen geändert werden, wird diesem Formular Formular II | Unternehmen geändert werden, wird diesem Formular Formular II |
beigefügt. | beigefügt. |
(14) Vorbehaltlich der Schaffung des entsprechenden Codes seitens der | (14) Vorbehaltlich der Schaffung des entsprechenden Codes seitens der |
Zentralen Datenbank der Unternehmen. | Zentralen Datenbank der Unternehmen. |
(15) Die neue Anschrift befindet sich im zu veröffentlichenden Text | (15) Die neue Anschrift befindet sich im zu veröffentlichenden Text |
selbst von Teil B. Unter der Rubrik « Sitz » über dem Gegenstand der | selbst von Teil B. Unter der Rubrik « Sitz » über dem Gegenstand der |
Urkunde ist die alte Anschrift anzugeben. Dies gilt auch für | Urkunde ist die alte Anschrift anzugeben. Dies gilt auch für |
Namensänderungen. | Namensänderungen. |
(16) Ratifiziert durch das Gesetz vom 31. Juli 1990 zur Billigung des | (16) Ratifiziert durch das Gesetz vom 31. Juli 1990 zur Billigung des |
Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung der | Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung der |
Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen, | Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen, |
gegeben zu Strassburg, den 24. April 1986, Belgisches Staatsblatt vom | gegeben zu Strassburg, den 24. April 1986, Belgisches Staatsblatt vom |
21. Dezember 1990, S. 23673. | 21. Dezember 1990, S. 23673. |
(17) Siehe Liste der zuständigen Behörden der Vertragsparteien in der | (17) Siehe Liste der zuständigen Behörden der Vertragsparteien in der |
Anlage. | Anlage. |
(18) Ratifiziert durch das Gesetz vom 30. Juli 1963, Belgisches | (18) Ratifiziert durch das Gesetz vom 30. Juli 1963, Belgisches |
Staatsblatt vom 21. September 1963, S. 9211. | Staatsblatt vom 21. September 1963, S. 9211. |