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| Circulaire. - Publicité des actes et documents des associations sans but lucratif, des fondations d'utilité publique, des associations internationales sans but lucratif et des fondations privées. - Traduction allemande | Omzendbrief. - Openbaarmaking van akten en stukken van verenigingen zonder winstoogmerk, van stichtingen van openbaar nut, van internationale verenigingen zonder winstoogmerk en van private stichtingen. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 JUIN 2005. - Circulaire. - Publicité des actes et documents des associations sans but lucratif, des fondations d'utilité publique, des associations internationales sans but lucratif et des fondations privées. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 JUNI 2005. - Omzendbrief. - Openbaarmaking van akten en stukken van verenigingen zonder winstoogmerk, van stichtingen van openbaar nut, van internationale verenigingen zonder winstoogmerk en van private stichtingen. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
| circulaire de la Ministre de la Justice du 2 juin 2005 relative à la | de Minister van Justitie van 2 juni 2005 betreffende de openbaarmaking |
| publicité des actes et documents des associations sans but lucratif, | van akten en stukken van verenigingen zonder winstoogmerk, van |
| des fondations d'utilité publique, des associations internationales | stichtingen van openbaar nut, van internationale verenigingen zonder |
| sans but lucratif et des fondations privées (Moniteur belge du 8 juin | winstoogmerk en van private stichtingen (Belgisch Staatsblad van 8 |
| 2005), établie par le Service central de traduction allemande auprès | juni 2005), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling |
| du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 2. JUNI 2005 - Rundschreiben - Offenlegung von Urkunden und Unterlagen | 2. JUNI 2005 - Rundschreiben - Offenlegung von Urkunden und Unterlagen |
| von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, gemeinnützigen | von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, gemeinnützigen |
| Stiftungen, internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht | Stiftungen, internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht |
| und Privatstiftungen | und Privatstiftungen |
| An Herrn André Van Oudenhove | An Herrn André Van Oudenhove |
| Präsident des Kollegiums der Generalprokuratoren | Präsident des Kollegiums der Generalprokuratoren |
| Rue E. Allard 42 | Rue E. Allard 42 |
| 1000 Brüssel | 1000 Brüssel |
| Sehr geehrter Herr Präsident, | Sehr geehrter Herr Präsident, |
| durch das Gesetz vom 2. Mai 2002 (Belgisches Staatsblatt vom 11. | durch das Gesetz vom 2. Mai 2002 (Belgisches Staatsblatt vom 11. |
| Dezember 2002, offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt | Dezember 2002, offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt |
| vom 12. November 2003) über die Vereinigungen ohne | vom 12. November 2003) über die Vereinigungen ohne |
| Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne | Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne |
| Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, das das Gesetz vom 27. | Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, das das Gesetz vom 27. |
| Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht | Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht |
| abändert, ist die Regelung in Bezug auf die Offenlegung von Urkunden | abändert, ist die Regelung in Bezug auf die Offenlegung von Urkunden |
| und Unterlagen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, | und Unterlagen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, |
| gemeinnützigen Stiftungen und internationalen Vereinigungen ohne | gemeinnützigen Stiftungen und internationalen Vereinigungen ohne |
| Gewinnerzielungsabsicht grundlegend abgeändert und eine neue | Gewinnerzielungsabsicht grundlegend abgeändert und eine neue |
| Rechtsform, die « Privatstiftung », eingeführt worden. | Rechtsform, die « Privatstiftung », eingeführt worden. |
| In den Artikeln 26novies und 31 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 ist | In den Artikeln 26novies und 31 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 ist |
| bestimmt, dass Urkunden und Unterlagen von VoGs und Privatstiftungen | bestimmt, dass Urkunden und Unterlagen von VoGs und Privatstiftungen |
| bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt werden, in dessen | bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt werden, in dessen |
| Bezirk der Sitz der betreffenden Vereinigung oder Stiftung angesiedelt | Bezirk der Sitz der betreffenden Vereinigung oder Stiftung angesiedelt |
| ist. Dieses Gericht ist ebenfalls für die Hinterlegung von Urkunden | ist. Dieses Gericht ist ebenfalls für die Hinterlegung von Urkunden |
| und Unterlagen von gemeinnützigen Stiftungen und internationalen | und Unterlagen von gemeinnützigen Stiftungen und internationalen |
| Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zuständig (siehe Artikel 31 | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zuständig (siehe Artikel 31 |
| § 1 und 51 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921, wie abgeändert durch | § 1 und 51 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921, wie abgeändert durch |
| die Artikel 279 und 285 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 | die Artikel 279 und 285 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 |
| (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2004). | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2004). |
| Um die Umsetzung dieser Reformen, die in der Praxis offensichtlich | Um die Umsetzung dieser Reformen, die in der Praxis offensichtlich |
| noch Schwierigkeiten bereitet, zu erleichtern, erscheint es mir | noch Schwierigkeiten bereitet, zu erleichtern, erscheint es mir |
| notwendig, dieses neue Verfahren zu erläutern. | notwendig, dieses neue Verfahren zu erläutern. |
| Aus diesem Grund möchte ich Ihnen mitteilen, welche Grundsätze diesen | Aus diesem Grund möchte ich Ihnen mitteilen, welche Grundsätze diesen |
| Formalitäten zu Grunde liegen. | Formalitäten zu Grunde liegen. |
| 1. Art der von den Kanzleien vorgenommenen Überprüfungen | 1. Art der von den Kanzleien vorgenommenen Überprüfungen |
| Gemäss dem Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 in Bezug auf die | Gemäss dem Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 in Bezug auf die |
| Offenlegung von Urkunden und Unterlagen von VoGs, gemeinnützigen | Offenlegung von Urkunden und Unterlagen von VoGs, gemeinnützigen |
| Stiftungen, internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht | Stiftungen, internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht |
| und Privatstiftungen wird von den Kanzleien der Handelsgerichte die | und Privatstiftungen wird von den Kanzleien der Handelsgerichte die |
| Einhaltung von vier Grundsätzen überprüft, nämlich: | Einhaltung von vier Grundsätzen überprüft, nämlich: |
| - ob die Hinterlegung des betreffenden Schriftstücks gesetzlich | - ob die Hinterlegung des betreffenden Schriftstücks gesetzlich |
| vorgeschrieben ist, | vorgeschrieben ist, |
| - ob die richtigen Formulare verwendet und korrekt ausgefüllt worden | - ob die richtigen Formulare verwendet und korrekt ausgefüllt worden |
| sind, | sind, |
| - ob die Zahlungsweise tatsächlich berücksichtigt worden ist, | - ob die Zahlungsweise tatsächlich berücksichtigt worden ist, |
| - ob die Angaben für die Zentrale Datenbank der Unternehmen korrekt | - ob die Angaben für die Zentrale Datenbank der Unternehmen korrekt |
| vermerkt sind. | vermerkt sind. |
| Dabei handelt es sich um die Überprüfung rein formaler Aspekte. Weder | Dabei handelt es sich um die Überprüfung rein formaler Aspekte. Weder |
| im Gesetz vom 27. Juni 1921 noch im vorerwähnten Königlichen Erlass | im Gesetz vom 27. Juni 1921 noch im vorerwähnten Königlichen Erlass |
| vom 26. Juni 2003 werden die Kanzleien beauftragt, Urkunden in Bezug | vom 26. Juni 2003 werden die Kanzleien beauftragt, Urkunden in Bezug |
| auf die Sache zu überprüfen. Ich denke hier insbesondere an den auf | auf die Sache zu überprüfen. Ich denke hier insbesondere an den auf |
| Formular I Teil B vermerkten Inhalt der Urkunden selbst, die in den | Formular I Teil B vermerkten Inhalt der Urkunden selbst, die in den |
| Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen sind. Die | Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen sind. Die |
| Kanzleien müssen die Rechtmässigkeit der Satzungsbestimmungen oder des | Kanzleien müssen die Rechtmässigkeit der Satzungsbestimmungen oder des |
| Inhalts von Auszügen aus Protokollen der Generalversammlungen oder | Inhalts von Auszügen aus Protokollen der Generalversammlungen oder |
| Verwaltungsräte nicht überprüfen. Zwar können sie Vereinigungen oder | Verwaltungsräte nicht überprüfen. Zwar können sie Vereinigungen oder |
| Stiftungen auf eventuelle Unrichtigkeiten hinweisen, sie dürfen die | Stiftungen auf eventuelle Unrichtigkeiten hinweisen, sie dürfen die |
| Hinterlegung bei Erfüllung aller Formbedingungen jedoch nicht | Hinterlegung bei Erfüllung aller Formbedingungen jedoch nicht |
| verweigern. | verweigern. |
| Die Nichterfüllung der inhaltlichen Bedingungen des Gesetzes | Die Nichterfüllung der inhaltlichen Bedingungen des Gesetzes |
| unterliegt ausschliesslich der Verantwortung des Erstellers der | unterliegt ausschliesslich der Verantwortung des Erstellers der |
| betreffenden Urkunde beziehungsweise Unterlage. Die Kanzleien sind | betreffenden Urkunde beziehungsweise Unterlage. Die Kanzleien sind |
| nicht befugt, Urkunden, die ihnen vorgelegt werden, in Bezug auf die | nicht befugt, Urkunden, die ihnen vorgelegt werden, in Bezug auf die |
| Sache zu überprüfen. | Sache zu überprüfen. |
| 2. Zu hinterlegende und zu veröffentlichende Schriftstücke | 2. Zu hinterlegende und zu veröffentlichende Schriftstücke |
| In den Artikeln 26novies, 31 und 51 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 ist | In den Artikeln 26novies, 31 und 51 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 ist |
| einerseits die Hinterlegung von Urkunden und Unterlagen und | einerseits die Hinterlegung von Urkunden und Unterlagen und |
| andererseits die Veröffentlichung bestimmter dieser Schriftstücke in | andererseits die Veröffentlichung bestimmter dieser Schriftstücke in |
| den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt vorgesehen. | den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt vorgesehen. |
| In Bezug auf Urkunden und Unterlagen, die nur hinterlegt werden | In Bezug auf Urkunden und Unterlagen, die nur hinterlegt werden |
| müssen, sei nachdrücklich darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zu der | müssen, sei nachdrücklich darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zu der |
| auf Handelsgesellschaften anwendbaren Regelung weder im Gesetz vom 27. | auf Handelsgesellschaften anwendbaren Regelung weder im Gesetz vom 27. |
| Juni 1921 noch im Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 die | Juni 1921 noch im Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 die |
| Bekanntmachung der Hinterlegung von Urkunden beziehungsweise | Bekanntmachung der Hinterlegung von Urkunden beziehungsweise |
| Unterlagen in Form eines Vermerks vorgeschrieben ist. | Unterlagen in Form eines Vermerks vorgeschrieben ist. |
| Hinterlegung | Hinterlegung |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
| 3. Modalitäten für Hinterlegung und Veröffentlichung | 3. Modalitäten für Hinterlegung und Veröffentlichung |
| 3.1 Hinterlegung | 3.1 Hinterlegung |
| Hinterlegte Papierunterlagen müssen folgende Bedingungen erfüllen: | Hinterlegte Papierunterlagen müssen folgende Bedingungen erfüllen: |
| 1. auf weissem oder elfenbeinfarbenem Qualitätspapier erstellt sein, | 1. auf weissem oder elfenbeinfarbenem Qualitätspapier erstellt sein, |
| 2. 297 Millimeter hoch und 210 Millimeter breit sein (A4-Format), | 2. 297 Millimeter hoch und 210 Millimeter breit sein (A4-Format), |
| 3. nur auf der Vorderseite beschriftet sein (6), | 3. nur auf der Vorderseite beschriftet sein (6), |
| 4. je hinterlegtes Schriftstück nur in einer Sprache aufgesetzt sein, | 4. je hinterlegtes Schriftstück nur in einer Sprache aufgesetzt sein, |
| 5. maschinengeschrieben, gedruckt oder fotokopiert sein, | 5. maschinengeschrieben, gedruckt oder fotokopiert sein, |
| ausschliesslich in schwarzen Buchstaben mit scharfem Kontrast zwischen | ausschliesslich in schwarzen Buchstaben mit scharfem Kontrast zwischen |
| Text und Papier, und deutlich lesbar sein, | Text und Papier, und deutlich lesbar sein, |
| 6. vom beurkundenden Notar beziehungsweise von den Personen, die | 6. vom beurkundenden Notar beziehungsweise von den Personen, die |
| ermächtigt sind, die Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber zu | ermächtigt sind, die Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber zu |
| vertreten, unterzeichnet sein, mit Angabe von Name und Eigenschaft der | vertreten, unterzeichnet sein, mit Angabe von Name und Eigenschaft der |
| Unterzeichner (7), | Unterzeichner (7), |
| 7. auf jeder Seite oben einen weissen waagerechten Streifen von | 7. auf jeder Seite oben einen weissen waagerechten Streifen von |
| mindestens 20 Millimeter offen lassen. | mindestens 20 Millimeter offen lassen. |
| Auf jeder hinterlegten Unterlage werden oben angegeben: | Auf jeder hinterlegten Unterlage werden oben angegeben: |
| 1. Name der Vereinigung oder Stiftung, wie in der Satzung angegeben, | 1. Name der Vereinigung oder Stiftung, wie in der Satzung angegeben, |
| 2. Rechtsform (8), | 2. Rechtsform (8), |
| 3. genaue Anschrift des Sitzes (Postleitzahl, Gemeinde, Strasse, | 3. genaue Anschrift des Sitzes (Postleitzahl, Gemeinde, Strasse, |
| Nummer, gegebenenfalls Briefkastennummer), | Nummer, gegebenenfalls Briefkastennummer), |
| 4. Unternehmensnummer (9), | 4. Unternehmensnummer (9), |
| 5. genauer Gegenstand der Veröffentlichung, wenn das Schriftstück | 5. genauer Gegenstand der Veröffentlichung, wenn das Schriftstück |
| veröffentlicht werden muss. | veröffentlicht werden muss. |
| All diese Vorschriften entsprechen Formular I Teil B, das dem | All diese Vorschriften entsprechen Formular I Teil B, das dem |
| Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 beiliegt. | Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 beiliegt. |
| Zu hinterlegende Unterlagen müssen folglich den oben erwähnten | Zu hinterlegende Unterlagen müssen folglich den oben erwähnten |
| Vorschriften genügen oder auf einem oder mehreren Exemplaren von | Vorschriften genügen oder auf einem oder mehreren Exemplaren von |
| Formular I Teil B erstellt sein. | Formular I Teil B erstellt sein. |
| Für jede hinterlegte Urkunde oder Unterlage stellen die Kanzleien eine | Für jede hinterlegte Urkunde oder Unterlage stellen die Kanzleien eine |
| Empfangsbestätigung aus. | Empfangsbestätigung aus. |
| 3.2 Veröffentlichung | 3.2 Veröffentlichung |
| Hinterlegten Schriftstücken, die auch veröffentlicht werden müssen, | Hinterlegten Schriftstücken, die auch veröffentlicht werden müssen, |
| muss eine Kopie beiliegen, die von der beziehungsweise den Personen | muss eine Kopie beiliegen, die von der beziehungsweise den Personen |
| unterzeichnet ist, die zur Vertretung der betreffenden VoG, | unterzeichnet ist, die zur Vertretung der betreffenden VoG, |
| gemeinnützigen Stiftung, IVoG oder Privatstiftung ermächtigt sind | gemeinnützigen Stiftung, IVoG oder Privatstiftung ermächtigt sind |
| (Organe und/oder Sonderbevollmächtigter). | (Organe und/oder Sonderbevollmächtigter). |
| Gemäss Artikel 5 des Königlichen Erlasses muss Formular I verwendet | Gemäss Artikel 5 des Königlichen Erlasses muss Formular I verwendet |
| werden. | werden. |
| Konkret muss also für die Veröffentlichung in den Anlagen zum | Konkret muss also für die Veröffentlichung in den Anlagen zum |
| Belgischen Staatsblatt Formular I und für die Akte bei der Kanzlei des | Belgischen Staatsblatt Formular I und für die Akte bei der Kanzlei des |
| betreffenden Handelsgerichts eine Kopie der Urkunde hinterlegt werden. | betreffenden Handelsgerichts eine Kopie der Urkunde hinterlegt werden. |
| Bei der Kopie der Urkunde für die Akte kann es sich um eine Kopie von | Bei der Kopie der Urkunde für die Akte kann es sich um eine Kopie von |
| Formular I Teil B handeln. | Formular I Teil B handeln. |
| Eine Veröffentlichung kann verschiedene Aspekte betreffen, ohne dass | Eine Veröffentlichung kann verschiedene Aspekte betreffen, ohne dass |
| mehrere Formulare verwendet werden müssten und somit zusätzliche | mehrere Formulare verwendet werden müssten und somit zusätzliche |
| Veröffentlichungskosten entstünden. Dabei könnte es sich | Veröffentlichungskosten entstünden. Dabei könnte es sich |
| beispielsweise um eine Veröffentlichung handeln, die gleichzeitig eine | beispielsweise um eine Veröffentlichung handeln, die gleichzeitig eine |
| Änderung der Satzung und der Zusammensetzung des Verwaltungsrats | Änderung der Satzung und der Zusammensetzung des Verwaltungsrats |
| betrifft. | betrifft. |
| VoGs, gemeinnützige Stiftungen, IVoGs und Privatstiftungen können | VoGs, gemeinnützige Stiftungen, IVoGs und Privatstiftungen können |
| beschliessen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt den | beschliessen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt den |
| vollständigen Text ihrer Satzung sowie Satzungsbestimmungen und | vollständigen Text ihrer Satzung sowie Satzungsbestimmungen und |
| Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse zu veröffentlichen, die | Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse zu veröffentlichen, die |
| nicht in Artikel 26novies § 2 vorgesehen sind. | nicht in Artikel 26novies § 2 vorgesehen sind. |
| 3.3 Formalitäten bei der Zentralen Datenbank | 3.3 Formalitäten bei der Zentralen Datenbank |
| Bei der Hinterlegung bestimmter Urkunden müssen die Kanzleien | Bei der Hinterlegung bestimmter Urkunden müssen die Kanzleien |
| verschiedene Angaben in die Zentrale Datenbank der Unternehmen | verschiedene Angaben in die Zentrale Datenbank der Unternehmen |
| eingeben lassen. | eingeben lassen. |
| Bei der Gründung einer VoG, gemeinnützigen Stiftung, IVoG oder | Bei der Gründung einer VoG, gemeinnützigen Stiftung, IVoG oder |
| Privatstiftung befinden sich diese Angaben auf Formular I Teil A und | Privatstiftung befinden sich diese Angaben auf Formular I Teil A und |
| C. | C. |
| Zur Änderung der Identifizierungsdaten in der Zentralen Datenbank der | Zur Änderung der Identifizierungsdaten in der Zentralen Datenbank der |
| Unternehmen ist Formular II zu verwenden. Dieses Formular besteht nur | Unternehmen ist Formular II zu verwenden. Dieses Formular besteht nur |
| aus den Teilen A und C. Erfordert die betreffende Änderung eine | aus den Teilen A und C. Erfordert die betreffende Änderung eine |
| Veröffentlichung, wird von Formular I Teil A und B Gebrauch gemacht, | Veröffentlichung, wird von Formular I Teil A und B Gebrauch gemacht, |
| während Teil C dieses Formulars nur der Unterzeichnung am unteren | während Teil C dieses Formulars nur der Unterzeichnung am unteren |
| Blattrand dient. | Blattrand dient. |
| 4. Übersichtstabelle - Verwendung der Formulare | 4. Übersichtstabelle - Verwendung der Formulare |
| 4.1 Bestehende VoGs, gemeinnützige Stiftungen, IVoGs und | 4.1 Bestehende VoGs, gemeinnützige Stiftungen, IVoGs und |
| Privatstiftungen | Privatstiftungen |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
| 4.3 Allgemeine Bemerkungen | 4.3 Allgemeine Bemerkungen |
| 4.3.1 Unterschriften | 4.3.1 Unterschriften |
| 1. Unterzeichnung des oder der Formulare | 1. Unterzeichnung des oder der Formulare |
| - Jedes Formular muss von der beziehungsweise den Personen | - Jedes Formular muss von der beziehungsweise den Personen |
| unterzeichnet sein, die ermächtigt sind die betreffende VoG, | unterzeichnet sein, die ermächtigt sind die betreffende VoG, |
| gemeinnützige Stiftung, IVoG oder Privatstiftung zu verpflichten | gemeinnützige Stiftung, IVoG oder Privatstiftung zu verpflichten |
| (Organe und/oder Sonderbevollmächtigter). Diese Unterschrift(en) | (Organe und/oder Sonderbevollmächtigter). Diese Unterschrift(en) |
| müssen am unteren Rand von Teil C des Formulars I und/oder II | müssen am unteren Rand von Teil C des Formulars I und/oder II |
| geleistet werden. | geleistet werden. |
| - Damit sich die Unterschrift nicht auf der veröffentlichten Unterlage | - Damit sich die Unterschrift nicht auf der veröffentlichten Unterlage |
| befindet und somit nicht auf betrügerische Weise verwendet werden | befindet und somit nicht auf betrügerische Weise verwendet werden |
| kann, wird Formular I Teil B nur auf der Rückseite unterzeichnet. Auf | kann, wird Formular I Teil B nur auf der Rückseite unterzeichnet. Auf |
| der Vorderseite von Formular I Teil B befinden sich nur Name und | der Vorderseite von Formular I Teil B befinden sich nur Name und |
| Eigenschaft der Person(en), die ermächtigt sind die betreffende VoG, | Eigenschaft der Person(en), die ermächtigt sind die betreffende VoG, |
| gemeinnützige Stiftung, IVoG oder Privatstiftung Dritten gegenüber zu | gemeinnützige Stiftung, IVoG oder Privatstiftung Dritten gegenüber zu |
| vertreten (Organe und/oder Sonderbevollmächtigter), oder | vertreten (Organe und/oder Sonderbevollmächtigter), oder |
| gegebenenfalls Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars. | gegebenenfalls Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars. |
| Auf der Vorderseite geleistete Unterschriften unterliegen der | Auf der Vorderseite geleistete Unterschriften unterliegen der |
| Verantwortung der betreffenden Vereinigung oder Stiftung. Die | Verantwortung der betreffenden Vereinigung oder Stiftung. Die |
| Kanzleien dürfen die Hinterlegung aus diesem Grund zwar nicht | Kanzleien dürfen die Hinterlegung aus diesem Grund zwar nicht |
| verweigern, wohl aber auf die Gefahren eines solchen Vorgehens | verweigern, wohl aber auf die Gefahren eines solchen Vorgehens |
| hinweisen. | hinweisen. |
| 2. Unterzeichnung der in der Akte zu hinterlegenden Unterlagen | 2. Unterzeichnung der in der Akte zu hinterlegenden Unterlagen |
| Unterlagen müssen von der beziehungsweise den Person(en) unterzeichnet | Unterlagen müssen von der beziehungsweise den Person(en) unterzeichnet |
| werden, die ermächtigt sind die betreffende Vereinigung oder Stiftung | werden, die ermächtigt sind die betreffende Vereinigung oder Stiftung |
| zu vertreten (Organe und/oder Sonderbevollmächtigter). | zu vertreten (Organe und/oder Sonderbevollmächtigter). |
| 3. Wer darf unterzeichnen? | 3. Wer darf unterzeichnen? |
| Hinterlegte Formulare und Unterlagen müssen von einer oder mehreren | Hinterlegte Formulare und Unterlagen müssen von einer oder mehreren |
| Personen unterzeichnet sein, die ermächtigt sind die betreffende | Personen unterzeichnet sein, die ermächtigt sind die betreffende |
| Vereinigung oder Stiftung zu vertreten (Organe und/oder | Vereinigung oder Stiftung zu vertreten (Organe und/oder |
| Sonderbevollmächtigter). | Sonderbevollmächtigter). |
| In der Satzung von Vereinigungen und Stiftungen ist bestimmt, wer sie | In der Satzung von Vereinigungen und Stiftungen ist bestimmt, wer sie |
| Dritten gegenüber vertreten darf. Die Vertretungsbefugnis kann sowohl | Dritten gegenüber vertreten darf. Die Vertretungsbefugnis kann sowohl |
| Verwaltern als auch Dritten gewährt werden. Im Hinblick auf die | Verwaltern als auch Dritten gewährt werden. Im Hinblick auf die |
| Erfüllung der Veröffentlichungsformalitäten kann die | Erfüllung der Veröffentlichungsformalitäten kann die |
| Generalversammlung oder der Verwaltungsrat ebenfalls eine oder mehrere | Generalversammlung oder der Verwaltungsrat ebenfalls eine oder mehrere |
| Personen beauftragen, die entsprechenden Unterschriften zu leisten. | Personen beauftragen, die entsprechenden Unterschriften zu leisten. |
| Vorbehaltlich der allgemeinen Befugnis der Kanzleien, die Identität | Vorbehaltlich der allgemeinen Befugnis der Kanzleien, die Identität |
| von Personen, die vorstellig werden, zu überprüfen, darf sie sich in | von Personen, die vorstellig werden, zu überprüfen, darf sie sich in |
| Bezug auf die Festlegung von Eigenschaft und Anzahl der Personen, die | Bezug auf die Festlegung von Eigenschaft und Anzahl der Personen, die |
| zu veröffentlichende Schriftstücke und Unterlagen unterzeichnen | zu veröffentlichende Schriftstücke und Unterlagen unterzeichnen |
| müssen, nicht in die interne Organisation von Vereinigungen oder | müssen, nicht in die interne Organisation von Vereinigungen oder |
| Stiftungen einmischen. | Stiftungen einmischen. |
| 4.3.2 In der Akte zu hinterlegende Ausfertigung | 4.3.2 In der Akte zu hinterlegende Ausfertigung |
| Bei Urkunden, die ebenfalls zur Veröffentlichung in den Anlagen zum | Bei Urkunden, die ebenfalls zur Veröffentlichung in den Anlagen zum |
| Belgischen Staatsblatt bestimmt sind (Satzung - Bestellung, | Belgischen Staatsblatt bestimmt sind (Satzung - Bestellung, |
| Amtsniederlegung - Auflösung) kann es sich um das ordnungsgemäss | Amtsniederlegung - Auflösung) kann es sich um das ordnungsgemäss |
| unterzeichnete Formular I Teil B handeln. | unterzeichnete Formular I Teil B handeln. |
| Unter Urkunden sind Auszüge aus dem Protokoll zu Beschlüssen zu | Unter Urkunden sind Auszüge aus dem Protokoll zu Beschlüssen zu |
| verstehen, die veröffentlicht werden müssen. | verstehen, die veröffentlicht werden müssen. |
| Beispiel: Für die Bestellung von Verwaltern einer VoG handelt es sich | Beispiel: Für die Bestellung von Verwaltern einer VoG handelt es sich |
| bei dieser Urkunde also um einen Auszug aus dem Protokoll der | bei dieser Urkunde also um einen Auszug aus dem Protokoll der |
| Generalversammlung, die diese Bestellung beschlossen hat, wobei diese | Generalversammlung, die diese Bestellung beschlossen hat, wobei diese |
| Urkunde gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 den Namen | Urkunde gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 den Namen |
| dieser Verwalter, den Umfang ihrer Befugnisse und die Weise, wie sie | dieser Verwalter, den Umfang ihrer Befugnisse und die Weise, wie sie |
| sie ausüben, enthält. | sie ausüben, enthält. |
| Folglich darf also nur eine einzige Ausfertigung der zu hinterlegenden | Folglich darf also nur eine einzige Ausfertigung der zu hinterlegenden |
| Urkunde verlangt werden. Ist ebenfalls eine Veröffentlichung in den | Urkunde verlangt werden. Ist ebenfalls eine Veröffentlichung in den |
| Anlagen zum Belgischen Staatsblatt erforderlich, muss eine | Anlagen zum Belgischen Staatsblatt erforderlich, muss eine |
| Ausfertigung der zu veröffentlichenden Urkunde hinterlegt werden, | Ausfertigung der zu veröffentlichenden Urkunde hinterlegt werden, |
| wobei es sich entweder um einen Auszug aus dem Protokoll zu diesem | wobei es sich entweder um einen Auszug aus dem Protokoll zu diesem |
| Beschluss oder um ein Duplikat von Formular I Teil B handeln kann. | Beschluss oder um ein Duplikat von Formular I Teil B handeln kann. |
| Ebenfalls muss eine Ausfertigung von Formular I und gegebenenfalls von | Ebenfalls muss eine Ausfertigung von Formular I und gegebenenfalls von |
| Formular II hinterlegt werden. | Formular II hinterlegt werden. |
| Zwar dürfen die Kanzleien keine Kopie des vollständigen Protokolls | Zwar dürfen die Kanzleien keine Kopie des vollständigen Protokolls |
| einer Generalversammlung verlangen, doch steht es VoGs frei, statt | einer Generalversammlung verlangen, doch steht es VoGs frei, statt |
| eines Auszugs den vollständigen Text zu hinterlegen. | eines Auszugs den vollständigen Text zu hinterlegen. |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
| 4.3.3 Nummer der Nichtansässigen | 4.3.3 Nummer der Nichtansässigen |
| Natürliche Personen | Natürliche Personen |
| Wohnt ein Verwalter nicht in Belgien, muss er seine Nummer des | Wohnt ein Verwalter nicht in Belgien, muss er seine Nummer des |
| Bis-Registers angeben. Diese befindet sich unter anderem in der | Bis-Registers angeben. Diese befindet sich unter anderem in der |
| rechten oberen Ecke der SIS-Karte der sozialen Sicherheit. | rechten oberen Ecke der SIS-Karte der sozialen Sicherheit. |
| Verfügt ein Verwalter nicht über eine Bis-Nummer, muss er in das Feld | Verfügt ein Verwalter nicht über eine Bis-Nummer, muss er in das Feld |
| « Nummer des Nationalregisters » in Teil C von Formular I | « Nummer des Nationalregisters » in Teil C von Formular I |
| beziehungsweise II sein Geburtsdatum eintragen und der betreffenden | beziehungsweise II sein Geburtsdatum eintragen und der betreffenden |
| Kanzlei eine Kopie eines Ausweispapiers übermitteln. | Kanzlei eine Kopie eines Ausweispapiers übermitteln. |
| Legen ein oder mehrere Verwalter, die nicht über eine Bis-Nummer | Legen ein oder mehrere Verwalter, die nicht über eine Bis-Nummer |
| verfügen, ihr Amt nieder, unterzeichnen die Personen, die die | verfügen, ihr Amt nieder, unterzeichnen die Personen, die die |
| betreffende Vereinigung oder Stiftung rechtsgültig vertreten können, | betreffende Vereinigung oder Stiftung rechtsgültig vertreten können, |
| eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der beziehungsweise die | eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der beziehungsweise die |
| Verwalter, die ihr Amt niederlegen, nicht über eine Bis-Nummer | Verwalter, die ihr Amt niederlegen, nicht über eine Bis-Nummer |
| verfügen beziehungsweise niemals darüber verfügt haben. | verfügen beziehungsweise niemals darüber verfügt haben. |
| Die auf Verwalter anwendbaren Bestimmungen gelten ebenfalls für | Die auf Verwalter anwendbaren Bestimmungen gelten ebenfalls für |
| allgemeine Vertreter und Beauftragte für die tägliche | allgemeine Vertreter und Beauftragte für die tägliche |
| Geschäftsführung. | Geschäftsführung. |
| Juristische Personen | Juristische Personen |
| Für folgende ausländische juristische Personen, die Verwalter einer | Für folgende ausländische juristische Personen, die Verwalter einer |
| Vereinigung oder Stiftung sind, muss auf Teil C die Unternehmensnummer | Vereinigung oder Stiftung sind, muss auf Teil C die Unternehmensnummer |
| angegeben werden: | angegeben werden: |
| 1. juristische Personen ausländischen oder internationalen Rechts, die | 1. juristische Personen ausländischen oder internationalen Rechts, die |
| über eine Niederlassung in Belgien verfügen oder sich in Ausführung | über eine Niederlassung in Belgien verfügen oder sich in Ausführung |
| einer durch die belgischen Rechtsvorschriften auferlegten | einer durch die belgischen Rechtsvorschriften auferlegten |
| Verpflichtung registrieren lassen müssen, | Verpflichtung registrieren lassen müssen, |
| 2. natürliche Personen, juristische Personen oder Vereinigungen, die | 2. natürliche Personen, juristische Personen oder Vereinigungen, die |
| in Belgien: | in Belgien: |
| - entweder einen Handels- oder Handwerksbetrieb führen | - entweder einen Handels- oder Handwerksbetrieb führen |
| - oder als Arbeitgeber der sozialen Sicherheit unterworfen sind | - oder als Arbeitgeber der sozialen Sicherheit unterworfen sind |
| - oder mehrwertsteuerpflichtig sind | - oder mehrwertsteuerpflichtig sind |
| - oder als Selbstständige einen geistigen, freien oder | - oder als Selbstständige einen geistigen, freien oder |
| dienstleistenden Beruf ausüben, | dienstleistenden Beruf ausüben, |
| 3. Niederlassungseinheiten der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten | 3. Niederlassungseinheiten der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten |
| Personen, insofern die Registrierung dieser Niederlassungseinheit für | Personen, insofern die Registrierung dieser Niederlassungseinheit für |
| die Ausführung der belgischen Rechtsvorschriften notwendig ist. | die Ausführung der belgischen Rechtsvorschriften notwendig ist. |
| Finden die Nummern 1, 2 und 3 auf eine ausländische juristische Person | Finden die Nummern 1, 2 und 3 auf eine ausländische juristische Person |
| keine Anwendung, muss diese in Teil C nicht ihre Unternehmensnummer, | keine Anwendung, muss diese in Teil C nicht ihre Unternehmensnummer, |
| sondern nur ihren Namen und ihre Eigenschaft angeben (siehe unten). | sondern nur ihren Namen und ihre Eigenschaft angeben (siehe unten). |
| 4.3.4 Zahlungsmittel | 4.3.4 Zahlungsmittel |
| Die Veröffentlichungskosten können auf drei Arten entrichtet werden: | Die Veröffentlichungskosten können auf drei Arten entrichtet werden: |
| - per Scheck, der auf den Namen des Belgischen Staatsblattes | - per Scheck, der auf den Namen des Belgischen Staatsblattes |
| ausgestellt ist, | ausgestellt ist, |
| - per Postanweisung, | - per Postanweisung, |
| - per Banküberweisung oder -einzahlung. | - per Banküberweisung oder -einzahlung. |
| Zahlt eine VoG, gemeinnützige Stiftung, IVoG oder Privatstiftung per | Zahlt eine VoG, gemeinnützige Stiftung, IVoG oder Privatstiftung per |
| Bankscheck, muss er der Unterlage für das Belgische Staatsblatt | Bankscheck, muss er der Unterlage für das Belgische Staatsblatt |
| beiliegen. | beiliegen. |
| Erfolgt die Zahlung per Postanweisung, handelt es sich bei dem | Erfolgt die Zahlung per Postanweisung, handelt es sich bei dem |
| entsprechenden Beleg um eine Kopie der von der Post ausgehändigten | entsprechenden Beleg um eine Kopie der von der Post ausgehändigten |
| Quittung. | Quittung. |
| Erfolgt die Zahlung per Banküberweisung, handelt es sich bei dem | Erfolgt die Zahlung per Banküberweisung, handelt es sich bei dem |
| entsprechenden Beleg entweder um eine Kopie des Formulars der | entsprechenden Beleg entweder um eine Kopie des Formulars der |
| Überweisung beziehungsweise Einzahlung auf das Konto des Belgischen | Überweisung beziehungsweise Einzahlung auf das Konto des Belgischen |
| Staatsblattes, abgestempelt von dem Finanzinstitut, das den Transfer | Staatsblattes, abgestempelt von dem Finanzinstitut, das den Transfer |
| vorgenommen hat, um einen Kontoauszug (oder eine Fotokopie) oder um | vorgenommen hat, um einen Kontoauszug (oder eine Fotokopie) oder um |
| jeden anderen Zahlungsbeleg (oder eine Fotokopie). | jeden anderen Zahlungsbeleg (oder eine Fotokopie). |
| Bei Zahlungen per Banküberweisung müssen im Feld Mitteilung für | Bei Zahlungen per Banküberweisung müssen im Feld Mitteilung für |
| Änderungsurkunden die Unternehmensnummer und für Gründungsurkunden | Änderungsurkunden die Unternehmensnummer und für Gründungsurkunden |
| Name und Anschrift des Sitzes vermerkt werden. | Name und Anschrift des Sitzes vermerkt werden. |
| Der Betrag ist auf folgendes Bankkonto des Belgischen Staatsblattes zu | Der Betrag ist auf folgendes Bankkonto des Belgischen Staatsblattes zu |
| entrichten: | entrichten: |
| 679-2005502-27. | 679-2005502-27. |
| 4.3.5 Verwalter, Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung, | 4.3.5 Verwalter, Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung, |
| Vertreter | Vertreter |
| In Teil C Nr. 3 und 4 von Formular I beziehungsweise II muss die | In Teil C Nr. 3 und 4 von Formular I beziehungsweise II muss die |
| Eigenschaft des Verwalters, Vertreters beziehungsweise Beauftragten | Eigenschaft des Verwalters, Vertreters beziehungsweise Beauftragten |
| für die tägliche Geschäftsführung vermerkt werden. | für die tägliche Geschäftsführung vermerkt werden. |
| Folgende Eigenschaften können für VoGs, gemeinnützige Stiftungen, | Folgende Eigenschaften können für VoGs, gemeinnützige Stiftungen, |
| IVoGs oder Privatstiftungen angegeben werden: | IVoGs oder Privatstiftungen angegeben werden: |
| - Verwalter, | - Verwalter, |
| - Vertreter ohne Amt eines Verwalters (14), | - Vertreter ohne Amt eines Verwalters (14), |
| - Beauftragter für die tägliche Geschäftsführung, | - Beauftragter für die tägliche Geschäftsführung, |
| - Liquidator, | - Liquidator, |
| - gesetzlicher Vertreter, | - gesetzlicher Vertreter, |
| - vorläufiger Verwalter. | - vorläufiger Verwalter. |
| Übersteigt die Anzahl Verwalter, Beauftragter für die tägliche | Übersteigt die Anzahl Verwalter, Beauftragter für die tägliche |
| Geschäftsführung oder Vertreter die Anzahl der in Teil C vorgesehenen | Geschäftsführung oder Vertreter die Anzahl der in Teil C vorgesehenen |
| Felder, so ist im Hinblick auf die Eintragung aller Personen eine | Felder, so ist im Hinblick auf die Eintragung aller Personen eine |
| ausreichende Menge dieser Formularteile zu verwenden. | ausreichende Menge dieser Formularteile zu verwenden. |
| 4.3.6 Sitzverlegung | 4.3.6 Sitzverlegung |
| Bei Änderung der Anschrift des belgischen Sitzes einer VoG, | Bei Änderung der Anschrift des belgischen Sitzes einer VoG, |
| gemeinnützigen Stiftung, IVoG oder Privatstiftung müssen für das | gemeinnützigen Stiftung, IVoG oder Privatstiftung müssen für das |
| Ausfüllen von Formularen folgende Grundsätze unbedingt beachtet | Ausfüllen von Formularen folgende Grundsätze unbedingt beachtet |
| werden: | werden: |
| - Formular I Teil A: Angabe der alten Anschrift, | - Formular I Teil A: Angabe der alten Anschrift, |
| - Formular I Teil B: Angabe der neuen Anschrift (15), | - Formular I Teil B: Angabe der neuen Anschrift (15), |
| - Formular II Teil A: Angabe der neuen Anschrift. | - Formular II Teil A: Angabe der neuen Anschrift. |
| Verlegt eine Vereinigung oder Stiftung ihren Sitz in einen anderen | Verlegt eine Vereinigung oder Stiftung ihren Sitz in einen anderen |
| Gerichtsbezirk, muss sie gemäss Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom | Gerichtsbezirk, muss sie gemäss Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom |
| 26. Juni 2003 in Bezug auf die Offenlegung von Urkunden und Unterlagen | 26. Juni 2003 in Bezug auf die Offenlegung von Urkunden und Unterlagen |
| von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Privatstiftungen | von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Privatstiftungen |
| die Unterlagen zu dem entsprechenden Beschluss bei der Kanzlei des | die Unterlagen zu dem entsprechenden Beschluss bei der Kanzlei des |
| ursprünglich zuständigen Handelsgerichts hinterlegen. | ursprünglich zuständigen Handelsgerichts hinterlegen. |
| 4.3.7 Erneuerung des Mandats | 4.3.7 Erneuerung des Mandats |
| Für Erneuerungen des Mandats von Verwaltern, Beauftragten für die | Für Erneuerungen des Mandats von Verwaltern, Beauftragten für die |
| tägliche Geschäftsführung oder Vertretern muss kein Gebrauch von | tägliche Geschäftsführung oder Vertretern muss kein Gebrauch von |
| Formular II gemacht werden, da dieses nur für Veränderungen im | Formular II gemacht werden, da dieses nur für Veränderungen im |
| Vergleich zur vorherigen Lage bestimmt ist. | Vergleich zur vorherigen Lage bestimmt ist. |
| Wenn in der Veröffentlichung mit den Namen der Verwalter, deren Mandat | Wenn in der Veröffentlichung mit den Namen der Verwalter, deren Mandat |
| erneuert worden ist, die Dauer ihres Mandats angegeben war, muss | erneuert worden ist, die Dauer ihres Mandats angegeben war, muss |
| einfach Formular I ausgefüllt werden. | einfach Formular I ausgefüllt werden. |
| Stehen die Namen der Verwalter, deren Mandat erneuert worden ist, | Stehen die Namen der Verwalter, deren Mandat erneuert worden ist, |
| jedoch auf Formular II Teil C, darf die Hinterlegung dieses Formulars | jedoch auf Formular II Teil C, darf die Hinterlegung dieses Formulars |
| nicht verweigert werden. | nicht verweigert werden. |
| 4.3.8 Anzahl Beschlüsse in einer Veröffentlichung | 4.3.8 Anzahl Beschlüsse in einer Veröffentlichung |
| Weder das Gesetz vom 27. Juni 1921 noch der Königliche Erlass vom 26. | Weder das Gesetz vom 27. Juni 1921 noch der Königliche Erlass vom 26. |
| Juni 2003 verbietet mehrere Beschlüsse verschiedenen Datums zusammen | Juni 2003 verbietet mehrere Beschlüsse verschiedenen Datums zusammen |
| zu veröffentlichen. | zu veröffentlichen. |
| Beispiel: Auf Formular I Teil B kann unter der Rubrik « Gegenstand der | Beispiel: Auf Formular I Teil B kann unter der Rubrik « Gegenstand der |
| Urkunde » der Vermerk « Änderung der Satzung und der Zusammensetzung | Urkunde » der Vermerk « Änderung der Satzung und der Zusammensetzung |
| des Verwaltungsrats » eingetragen werden, selbst wenn die | des Verwaltungsrats » eingetragen werden, selbst wenn die |
| entsprechenden Beschlüsse aus zwei Generalversammlungen verschiedenen | entsprechenden Beschlüsse aus zwei Generalversammlungen verschiedenen |
| Datums hervorgehen. | Datums hervorgehen. |
| Es sei zudem darauf hingewiesen, dass für Veröffentlichungen mit | Es sei zudem darauf hingewiesen, dass für Veröffentlichungen mit |
| mehreren Gegenständen die Veröffentlichungskosten nur einmal anfallen | mehreren Gegenständen die Veröffentlichungskosten nur einmal anfallen |
| und somit nicht mit der Anzahl Beschlüsse in der Veröffentlichung | und somit nicht mit der Anzahl Beschlüsse in der Veröffentlichung |
| multipliziert werden dürfen. | multipliziert werden dürfen. |
| 4.3.9 Fristen für Hinterlegung und Veröffentlichung | 4.3.9 Fristen für Hinterlegung und Veröffentlichung |
| Abgesehen von einigen Ausnahmefällen sind im Gesetz vom 27. Juni 1921 | Abgesehen von einigen Ausnahmefällen sind im Gesetz vom 27. Juni 1921 |
| keine Fristen für Hinterlegung und Veröffentlichung bestimmt. Es | keine Fristen für Hinterlegung und Veröffentlichung bestimmt. Es |
| obliegt den Vereinigungen oder Stiftungen für die Erfüllung dieser | obliegt den Vereinigungen oder Stiftungen für die Erfüllung dieser |
| Formalitäten binnen einer annehmbaren Frist zu sorgen. | Formalitäten binnen einer annehmbaren Frist zu sorgen. |
| Die Hinterlegung der Mitgliederliste muss allerdings binnen einem | Die Hinterlegung der Mitgliederliste muss allerdings binnen einem |
| Monat nach dem Jahrestag der ersten Satzungshinterlegung erfolgen. Für | Monat nach dem Jahrestag der ersten Satzungshinterlegung erfolgen. Für |
| VoGs, die vor dem 1. Juli 2003 gegründet worden sind, gilt das Datum | VoGs, die vor dem 1. Juli 2003 gegründet worden sind, gilt das Datum |
| der Veröffentlichung der Satzung in den Anlagen zum Belgischen | der Veröffentlichung der Satzung in den Anlagen zum Belgischen |
| Staatsblatt. Die Überschreitung dieser Frist kann zwar nicht zu einer | Staatsblatt. Die Überschreitung dieser Frist kann zwar nicht zu einer |
| Verweigerung der Hinterlegung führen, die betreffende Vereinigung oder | Verweigerung der Hinterlegung führen, die betreffende Vereinigung oder |
| Stiftung wohl aber eventuell haftbar machen. | Stiftung wohl aber eventuell haftbar machen. |
| Für Urkunden, die hinterlegt und veröffentlicht werden müssen und | Für Urkunden, die hinterlegt und veröffentlicht werden müssen und |
| zudem eine Änderung der Eintragung in der Zentralen Datenbank der | zudem eine Änderung der Eintragung in der Zentralen Datenbank der |
| Unternehmen erfordern, ist in Artikel 3 § 2 Absatz 1 bestimmt, dass | Unternehmen erfordern, ist in Artikel 3 § 2 Absatz 1 bestimmt, dass |
| das zu diesem Zweck bestimmte Formular II im Monat nach der Änderung | das zu diesem Zweck bestimmte Formular II im Monat nach der Änderung |
| hinterlegt werden muss. Die Hinterlegung darf jedoch nicht allein | hinterlegt werden muss. Die Hinterlegung darf jedoch nicht allein |
| wegen Nichteinhaltung dieser Frist verweigert werden. | wegen Nichteinhaltung dieser Frist verweigert werden. |
| 4.3.10 Zweisprachige Veröffentlichungen | 4.3.10 Zweisprachige Veröffentlichungen |
| Möchte eine Vereinigung oder Stiftung eine Urkunde oder Unterlage in | Möchte eine Vereinigung oder Stiftung eine Urkunde oder Unterlage in |
| einer zweiten Landessprache veröffentlichen, muss sie zwei | einer zweiten Landessprache veröffentlichen, muss sie zwei |
| Ausfertigungen des Veröffentlichungsformulars I verwenden. Die erste | Ausfertigungen des Veröffentlichungsformulars I verwenden. Die erste |
| Ausfertigung von Formular I Teil B enthält den Text in der einen | Ausfertigung von Formular I Teil B enthält den Text in der einen |
| Landessprache und die zweite Ausfertigung in der anderen. | Landessprache und die zweite Ausfertigung in der anderen. |
| Die auf Formular I als solchem verwendete Sprache muss eine Sprache | Die auf Formular I als solchem verwendete Sprache muss eine Sprache |
| des Handelsgerichts sein, bei dessen Kanzlei der | des Handelsgerichts sein, bei dessen Kanzlei der |
| Veröffentlichungsantrag gestellt wird. | Veröffentlichungsantrag gestellt wird. |
| 4.3.11 Satzungsänderungen | 4.3.11 Satzungsänderungen |
| Für die Änderung ihrer Satzung bieten sich Vereinigungen und | Für die Änderung ihrer Satzung bieten sich Vereinigungen und |
| Stiftungen zwei Möglichkeiten: | Stiftungen zwei Möglichkeiten: |
| - entweder sie verabschieden eine neue Satzung | - entweder sie verabschieden eine neue Satzung |
| - oder sie verabschieden partielle Satzungsänderungen. | - oder sie verabschieden partielle Satzungsänderungen. |
| Neue Satzungen werden in Formular I Teil B aufgenommen. Es ist | Neue Satzungen werden in Formular I Teil B aufgenommen. Es ist |
| folglich nicht nötig zusätzlich den koordinierten Text der Satzung zu | folglich nicht nötig zusätzlich den koordinierten Text der Satzung zu |
| hinterlegen. | hinterlegen. |
| 4.3.12 Anschrift der Verwalter | 4.3.12 Anschrift der Verwalter |
| Auf Formular I Teil B kann die Berufsadresse der Verwalter vermerkt | Auf Formular I Teil B kann die Berufsadresse der Verwalter vermerkt |
| werden, da in Teil C von Formular I beziehungsweise II die Nummer des | werden, da in Teil C von Formular I beziehungsweise II die Nummer des |
| Nationalregisters der natürlichen Personen angegeben werden muss, über | Nationalregisters der natürlichen Personen angegeben werden muss, über |
| die die Privatadresse ja ermittelt werden kann. | die die Privatadresse ja ermittelt werden kann. |
| 5. Ausländische Vereinigungen und Stiftungen | 5. Ausländische Vereinigungen und Stiftungen |
| 5.1 Artikel 26octies und 45 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 | 5.1 Artikel 26octies und 45 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 |
| Gemäss den Artikeln 26octies und 45 (der auf Artikel 31 § 1 und §§ 3 | Gemäss den Artikeln 26octies und 45 (der auf Artikel 31 § 1 und §§ 3 |
| bis 6 verweist) des Gesetzes vom 27. Juni 1921 wird für Vereinigungen | bis 6 verweist) des Gesetzes vom 27. Juni 1921 wird für Vereinigungen |
| ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, die im Ausland nach dem | ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, die im Ausland nach dem |
| Gesetz des Staates, dem sie unterliegen, gültig gegründet sind und in | Gesetz des Staates, dem sie unterliegen, gültig gegründet sind und in |
| Belgien eine Geschäftsstelle eröffnen, eine Akte bei der Kanzlei eines | Belgien eine Geschäftsstelle eröffnen, eine Akte bei der Kanzlei eines |
| Handelsgerichts geführt. | Handelsgerichts geführt. |
| Es handelt sich hier also um den Fall ausländischer Vereinigungen oder | Es handelt sich hier also um den Fall ausländischer Vereinigungen oder |
| Stiftungen, die gemäss dem Recht ihres Herkunftsstaats | Stiftungen, die gemäss dem Recht ihres Herkunftsstaats |
| Rechtspersönlichkeit erlangt haben und in Belgien eine oder mehrere | Rechtspersönlichkeit erlangt haben und in Belgien eine oder mehrere |
| Geschäftsstellen eröffnen möchten. Sie müssen bei der Kanzlei des | Geschäftsstellen eröffnen möchten. Sie müssen bei der Kanzlei des |
| Handelsgerichts, in dessen Bezirk ihre Geschäftsstelle angesiedelt | Handelsgerichts, in dessen Bezirk ihre Geschäftsstelle angesiedelt |
| ist, folgende Schriftstücke hinterlegen: | ist, folgende Schriftstücke hinterlegen: |
| 1. Satzung der Vereinigung oder Stiftung, | 1. Satzung der Vereinigung oder Stiftung, |
| 2. Anschrift des Sitzes der Vereinigung oder Stiftung, Angabe der | 2. Anschrift des Sitzes der Vereinigung oder Stiftung, Angabe der |
| Zwecke und Tätigkeiten, Anschrift der Geschäftsstellen und deren Name, | Zwecke und Tätigkeiten, Anschrift der Geschäftsstellen und deren Name, |
| falls er nicht mit demjenigen der Vereinigung oder Stiftung | falls er nicht mit demjenigen der Vereinigung oder Stiftung |
| übereinstimmt, | übereinstimmt, |
| 3. Urkunden über die Bestellung der Personen, die ermächtigt sind, die | 3. Urkunden über die Bestellung der Personen, die ermächtigt sind, die |
| Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber zu verpflichten und sie | Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber zu verpflichten und sie |
| für die Tätigkeiten der Geschäftsstellen gerichtlich zu vertreten, und | für die Tätigkeiten der Geschäftsstellen gerichtlich zu vertreten, und |
| Urkunden über die Bestellung der mit der täglichen Geschäftsführung | Urkunden über die Bestellung der mit der täglichen Geschäftsführung |
| beauftragten Personen; diese Urkunden enthalten die in Artikel 3 § 1 | beauftragten Personen; diese Urkunden enthalten die in Artikel 3 § 1 |
| Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2003 erwähnten Angaben. | Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2003 erwähnten Angaben. |
| Änderungen in den im vorhergehenden Absatz erwähnten Urkunden und | Änderungen in den im vorhergehenden Absatz erwähnten Urkunden und |
| Angaben werden ebenfalls zur Veröffentlichung bei der Kanzlei des | Angaben werden ebenfalls zur Veröffentlichung bei der Kanzlei des |
| betreffenden Handelsgerichts hinterlegt und in der Akte aufbewahrt. | betreffenden Handelsgerichts hinterlegt und in der Akte aufbewahrt. |
| Die vorerwähnten Unterlagen müssen im Hinblick auf ihre Hinterlegung | Die vorerwähnten Unterlagen müssen im Hinblick auf ihre Hinterlegung |
| in der Sprache oder einer der offiziellen Sprachen des Gerichts, bei | in der Sprache oder einer der offiziellen Sprachen des Gerichts, bei |
| dem die Akte geführt wird, erstellt beziehungsweise in diese Sprache | dem die Akte geführt wird, erstellt beziehungsweise in diese Sprache |
| oder eine dieser Sprachen übersetzt sein. | oder eine dieser Sprachen übersetzt sein. |
| Vereinigungen und Stiftungen ausländischen Rechts müssen die | Vereinigungen und Stiftungen ausländischen Rechts müssen die |
| Formalitäten für die Veröffentlichung der oben erwähnten Unterlagen | Formalitäten für die Veröffentlichung der oben erwähnten Unterlagen |
| ebenfalls erfüllen. | ebenfalls erfüllen. |
| 5.2 Europäisches Übereinkommen Nr. 124 über die Anerkennung der | 5.2 Europäisches Übereinkommen Nr. 124 über die Anerkennung der |
| Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen, | Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen, |
| gegeben zu Strassburg, den 24. April 1986 (16) | gegeben zu Strassburg, den 24. April 1986 (16) |
| Diesem Übereinkommen zufolge wird die Rechtspersönlichkeit von | Diesem Übereinkommen zufolge wird die Rechtspersönlichkeit von |
| nichtstaatlichen Organisationen, die in einer Vertragspartei erworben | nichtstaatlichen Organisationen, die in einer Vertragspartei erworben |
| wurde, in den anderen Vertragsparteien von Rechts wegen anerkannt, | wurde, in den anderen Vertragsparteien von Rechts wegen anerkannt, |
| sofern die betreffenden NGOs folgende Voraussetzungen erfüllen: | sofern die betreffenden NGOs folgende Voraussetzungen erfüllen: |
| 1. dass sie einen nicht auf Gewinn gerichteten Zweck von | 1. dass sie einen nicht auf Gewinn gerichteten Zweck von |
| internationalem Nutzen haben, | internationalem Nutzen haben, |
| 2. dass sie durch eine Rechtshandlung gegründet worden sind, die auf | 2. dass sie durch eine Rechtshandlung gegründet worden sind, die auf |
| dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei beruht (Bescheinigung, | dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei beruht (Bescheinigung, |
| die von der zuständigen Behörde, die vom betreffenden Staat bestimmt | die von der zuständigen Behörde, die vom betreffenden Staat bestimmt |
| worden ist, dem Generalsekretär des Europarates ausgestellt wird) | worden ist, dem Generalsekretär des Europarates ausgestellt wird) |
| (17), | (17), |
| 3. dass sie eine Tätigkeit ausüben, die sich in mindestens zwei | 3. dass sie eine Tätigkeit ausüben, die sich in mindestens zwei |
| Staaten auswirkt, und dass sie ihren satzungsmässigen Sitz im | Staaten auswirkt, und dass sie ihren satzungsmässigen Sitz im |
| Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und ihren tatsächlichen Sitz | Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und ihren tatsächlichen Sitz |
| (Entscheidungszentrum oder Verwaltungssitz) im Hoheitsgebiet dieser | (Entscheidungszentrum oder Verwaltungssitz) im Hoheitsgebiet dieser |
| oder einer anderen Vertragspartei haben. | oder einer anderen Vertragspartei haben. |
| Sobald eine NGO diese Voraussetzungen erfüllt, werden ihre | Sobald eine NGO diese Voraussetzungen erfüllt, werden ihre |
| Rechtspersönlichkeit und ihre Rechtsfähigkeit, wie sie in der | Rechtspersönlichkeit und ihre Rechtsfähigkeit, wie sie in der |
| Vertragspartei erworben wurden, in der sie ihren satzungsmässigen Sitz | Vertragspartei erworben wurden, in der sie ihren satzungsmässigen Sitz |
| hat, in den anderen Vertragsparteien von Rechts wegen anerkannt. | hat, in den anderen Vertragsparteien von Rechts wegen anerkannt. |
| In diesem Fall müssen die betreffenden Vereinigungen ausländischen | In diesem Fall müssen die betreffenden Vereinigungen ausländischen |
| Rechts ebenfalls die in Nr. 5.1 Absatz 2 (siehe oben) erwähnten | Rechts ebenfalls die in Nr. 5.1 Absatz 2 (siehe oben) erwähnten |
| Unterlagen bei dem Handelsgericht hinterlegen, in dessen Bezirk die | Unterlagen bei dem Handelsgericht hinterlegen, in dessen Bezirk die |
| betreffende Geschäftsstelle angesiedelt ist, und die Formalitäten für | betreffende Geschäftsstelle angesiedelt ist, und die Formalitäten für |
| die Veröffentlichung dieser Unterlagen erfüllen. | die Veröffentlichung dieser Unterlagen erfüllen. |
| 5.3 Vertrag über die Freundschaft, die Niederlassung und die | 5.3 Vertrag über die Freundschaft, die Niederlassung und die |
| Schifffahrt zwischen dem Königreich Belgien und den Vereinigten | Schifffahrt zwischen dem Königreich Belgien und den Vereinigten |
| Staaten von Amerika, geschlossen zu Brüssel, den 21. Februar 1961 (18) | Staaten von Amerika, geschlossen zu Brüssel, den 21. Februar 1961 (18) |
| Sofern der Satzungsauftrag von amerikanischen Vereinigungen, die in | Sofern der Satzungsauftrag von amerikanischen Vereinigungen, die in |
| den Vereinigten Staaten gültig gegründet sind, wissenschaftlicher, | den Vereinigten Staaten gültig gegründet sind, wissenschaftlicher, |
| pädagogischer, religiöser oder philanthropischer Art ist, wird ihnen | pädagogischer, religiöser oder philanthropischer Art ist, wird ihnen |
| aufgrund von Artikel 6.7 ermöglicht ihre Tätigkeiten in Belgien | aufgrund von Artikel 6.7 ermöglicht ihre Tätigkeiten in Belgien |
| auszuüben und folglich ohne vorherige Formalitäten eine | auszuüben und folglich ohne vorherige Formalitäten eine |
| Geschäftsstelle zu eröffnen. | Geschäftsstelle zu eröffnen. |
| In diesem Fall müssen Vereinigungen amerikanischen Rechts ebenfalls | In diesem Fall müssen Vereinigungen amerikanischen Rechts ebenfalls |
| die in Nr. 5.1 Absatz 2 (siehe oben) erwähnten Unterlagen bei dem | die in Nr. 5.1 Absatz 2 (siehe oben) erwähnten Unterlagen bei dem |
| Handelsgericht hinterlegen, in dessen Bezirk die betreffende | Handelsgericht hinterlegen, in dessen Bezirk die betreffende |
| Geschäftsstelle angesiedelt ist, und die Formalitäten für die | Geschäftsstelle angesiedelt ist, und die Formalitäten für die |
| Veröffentlichung dieser Unterlagen erfüllen. | Veröffentlichung dieser Unterlagen erfüllen. |
| 6. Verfahren für internationale Vereinigungen ohne | 6. Verfahren für internationale Vereinigungen ohne |
| Gewinnerzielungsabsicht und gemeinnützige Stiftungen | Gewinnerzielungsabsicht und gemeinnützige Stiftungen |
| A. Begriffsbestimmungen | A. Begriffsbestimmungen |
| Internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind | Internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind |
| Belgiern und Ausländern zugängliche Vereinigungen, die einen | Belgiern und Ausländern zugängliche Vereinigungen, die einen |
| nichtgewinnbringenden Zweck von internationalem Nutzen verfolgen. | nichtgewinnbringenden Zweck von internationalem Nutzen verfolgen. |
| Eine gemeinnützige Stiftung wird durch eine von einer oder mehreren | Eine gemeinnützige Stiftung wird durch eine von einer oder mehreren |
| natürlichen oder juristischen Personen ausgehende Rechtshandlung | natürlichen oder juristischen Personen ausgehende Rechtshandlung |
| gegründet, wobei ein Vermögen zur Verwirklichung eines Werkes im | gegründet, wobei ein Vermögen zur Verwirklichung eines Werkes im |
| philanthropischen, philosophischen, religiösen, wissenschaftlichen, | philanthropischen, philosophischen, religiösen, wissenschaftlichen, |
| künstlerischen, pädagogischen oder kulturellen Bereich verwendet wird. | künstlerischen, pädagogischen oder kulturellen Bereich verwendet wird. |
| B. Führung von Akten bei den Kanzleien | B. Führung von Akten bei den Kanzleien |
| Für jede IVoG oder gemeinnützige Stiftung wird bei der Kanzlei des | Für jede IVoG oder gemeinnützige Stiftung wird bei der Kanzlei des |
| Handelsgerichts, in dessen Bezirk der Sitz der betreffenden Stiftung | Handelsgerichts, in dessen Bezirk der Sitz der betreffenden Stiftung |
| angesiedelt ist, eine Akte geführt (die beim FÖD Justiz geführten | angesiedelt ist, eine Akte geführt (die beim FÖD Justiz geführten |
| Akten werden je nach Bezirk des Sitzes den Kanzleien der verschiedenen | Akten werden je nach Bezirk des Sitzes den Kanzleien der verschiedenen |
| Handelsgerichte übermittelt). | Handelsgerichte übermittelt). |
| C. Den Kanzleien zu übermittelnde Unterlagen | C. Den Kanzleien zu übermittelnde Unterlagen |
| 1. Erlangung der Rechtspersönlichkeit und Hinterlegung von Unterlagen | 1. Erlangung der Rechtspersönlichkeit und Hinterlegung von Unterlagen |
| am Tag der Anerkennung: | am Tag der Anerkennung: |
| Internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und | Internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und |
| gemeinnützige Stiftungen werden durch öffentliche Urkunde gegründet. | gemeinnützige Stiftungen werden durch öffentliche Urkunde gegründet. |
| Für die Anerkennung von IVoGs und gemeinnützigen Stiftungen, die ab | Für die Anerkennung von IVoGs und gemeinnützigen Stiftungen, die ab |
| dem Tag der Unterzeichnung des betreffenden Königlichen | dem Tag der Unterzeichnung des betreffenden Königlichen |
| Anerkennungserlasses Rechtspersönlichkeit besitzen (Artikel 27 des | Anerkennungserlasses Rechtspersönlichkeit besitzen (Artikel 27 des |
| Gesetzes vom 27. Juni 1921 und Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Juni | Gesetzes vom 27. Juni 1921 und Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Juni |
| 1921, wie abgeändert durch Artikel 282 des Programmgesetzes vom 27. | 1921, wie abgeändert durch Artikel 282 des Programmgesetzes vom 27. |
| Dezember 2004), bleibt jedoch der FÖD Justiz zuständig. | Dezember 2004), bleibt jedoch der FÖD Justiz zuständig. |
| Folgendes muss den Kanzleien übermittelt werden: | Folgendes muss den Kanzleien übermittelt werden: |
| - der Königliche Anerkennungserlass (oder eine Kopie), aus dem die | - der Königliche Anerkennungserlass (oder eine Kopie), aus dem die |
| Erlangung der Rechtspersönlichkeit der betreffenden juristischen | Erlangung der Rechtspersönlichkeit der betreffenden juristischen |
| Person hervorgeht, | Person hervorgeht, |
| - die in den Artikeln 31 § 3 und 51 § 3 erwähnten Unterlagen, die in | - die in den Artikeln 31 § 3 und 51 § 3 erwähnten Unterlagen, die in |
| der Akte zu hinterlegen sind, die bei den Kanzleien geführt wird, | der Akte zu hinterlegen sind, die bei den Kanzleien geführt wird, |
| - und die Formulare im Hinblick auf die Veröffentlichung. | - und die Formulare im Hinblick auf die Veröffentlichung. |
| 2. Satzungsänderungen, die einen Königlichen Erlass erfordern: | 2. Satzungsänderungen, die einen Königlichen Erlass erfordern: |
| Änderungen der genauen Angabe des Zwecks oder der Zwecke, zu denen die | Änderungen der genauen Angabe des Zwecks oder der Zwecke, zu denen die |
| betreffende IVoG oder gemeinnützige Stiftung gegründet wird, und der | betreffende IVoG oder gemeinnützige Stiftung gegründet wird, und der |
| Tätigkeiten, die sie zur Erreichung dieser Zwecke durchzuführen | Tätigkeiten, die sie zur Erreichung dieser Zwecke durchzuführen |
| beabsichtigt, erfordern einen Königlichen Erlass (Artikel 30 § 2 und | beabsichtigt, erfordern einen Königlichen Erlass (Artikel 30 § 2 und |
| 50 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921, abgeändert durch die Artikel | 50 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921, abgeändert durch die Artikel |
| 278 beziehungsweise 284 Nr. 2 des Programmgesetzes vom 27. Dezember | 278 beziehungsweise 284 Nr. 2 des Programmgesetzes vom 27. Dezember |
| 2004). | 2004). |
| Folgendes muss den Kanzleien übermittelt werden: | Folgendes muss den Kanzleien übermittelt werden: |
| - der Königliche Erlass zur Billigung der Änderungen (oder eine | - der Königliche Erlass zur Billigung der Änderungen (oder eine |
| Kopie), | Kopie), |
| - der koordinierte Text der Satzung infolge der Änderungen (kann | - der koordinierte Text der Satzung infolge der Änderungen (kann |
| nachträglich übermittelt werden), | nachträglich übermittelt werden), |
| - und die Formulare im Hinblick auf die Veröffentlichung. | - und die Formulare im Hinblick auf die Veröffentlichung. |
| 3. Satzungsänderungen, die eine öffentliche Urkunde erfordern: | 3. Satzungsänderungen, die eine öffentliche Urkunde erfordern: |
| Für IVoGs werden Satzungsänderungen in Bezug auf: | Für IVoGs werden Satzungsänderungen in Bezug auf: |
| - Befugnisse des allgemeinen Leitungsorgans der IVoG, Weise, wie es | - Befugnisse des allgemeinen Leitungsorgans der IVoG, Weise, wie es |
| einberufen wird und es Beschlüsse fasst, und Bedingungen, unter denen | einberufen wird und es Beschlüsse fasst, und Bedingungen, unter denen |
| seine Beschlüsse Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden, | seine Beschlüsse Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden, |
| - Bedingungen für Satzungsänderungen, Auflösung und Liquidation der | - Bedingungen für Satzungsänderungen, Auflösung und Liquidation der |
| Vereinigung und Zweckbestimmung des Vermögens der IVoG | Vereinigung und Zweckbestimmung des Vermögens der IVoG |
| durch öffentliche Urkunde festgestellt (Artikel 50 § 3 des Gesetzes | durch öffentliche Urkunde festgestellt (Artikel 50 § 3 des Gesetzes |
| vom 27. Juni 1921, wie abgeändert durch Artikel 284 Nr. 2 des | vom 27. Juni 1921, wie abgeändert durch Artikel 284 Nr. 2 des |
| Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004). | Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004). |
| Für gemeinnützige Stiftungen müssen Satzungsänderungen in Bezug auf: | Für gemeinnützige Stiftungen müssen Satzungsänderungen in Bezug auf: |
| - Weise der Bestellung, der Abberufung und der Beendigung des Amtes | - Weise der Bestellung, der Abberufung und der Beendigung des Amtes |
| der Verwalter, Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie ausüben, | der Verwalter, Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie ausüben, |
| - Weise der Bestellung, der Abberufung und der Beendigung des Amtes | - Weise der Bestellung, der Abberufung und der Beendigung des Amtes |
| der gemäss Artikel 34 § 4 zur Vertretung der betreffenden Stiftung | der gemäss Artikel 34 § 4 zur Vertretung der betreffenden Stiftung |
| ermächtigten Personen, Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie | ermächtigten Personen, Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie |
| ausüben, | ausüben, |
| - Weise der Bestellung, der Abberufung und der Beendigung des Amtes | - Weise der Bestellung, der Abberufung und der Beendigung des Amtes |
| der gemäss Artikel 35 mit der täglichen Geschäftsführung der | der gemäss Artikel 35 mit der täglichen Geschäftsführung der |
| betreffenden Stiftung beauftragten Personen, Umfang ihrer Befugnisse | betreffenden Stiftung beauftragten Personen, Umfang ihrer Befugnisse |
| und Weise, wie sie sie ausüben, | und Weise, wie sie sie ausüben, |
| - Weise der Bestellung der Kommissare, | - Weise der Bestellung der Kommissare, |
| - Zweckbestimmung des Vermögens der Stiftung im Falle ihrer Auflösung, | - Zweckbestimmung des Vermögens der Stiftung im Falle ihrer Auflösung, |
| das zu einem uneigennützigen Ziel zu verwenden ist, | das zu einem uneigennützigen Ziel zu verwenden ist, |
| - Bedingungen, unter denen die Satzung geändert werden kann, | - Bedingungen, unter denen die Satzung geändert werden kann, |
| - und Weise der Beilegung von Interessenkonflikten | - und Weise der Beilegung von Interessenkonflikten |
| ebenfalls durch öffentliche Urkunde festgestellt werden (Artikel 30 § | ebenfalls durch öffentliche Urkunde festgestellt werden (Artikel 30 § |
| 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1921, wie abgeändert durch Artikel 278 des | 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1921, wie abgeändert durch Artikel 278 des |
| Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004). | Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004). |
| Folgendes muss den Kanzleien übermittelt werden: | Folgendes muss den Kanzleien übermittelt werden: |
| - die öffentliche Urkunde zur Feststellung der Änderungen, | - die öffentliche Urkunde zur Feststellung der Änderungen, |
| - der koordinierte Text der Satzung infolge der Änderungen (kann | - der koordinierte Text der Satzung infolge der Änderungen (kann |
| nachträglich übermittelt werden), | nachträglich übermittelt werden), |
| - und die Formulare im Hinblick auf die Veröffentlichung. | - und die Formulare im Hinblick auf die Veröffentlichung. |
| Es sei daran erinnert, dass die Nichterfüllung der inhaltlichen | Es sei daran erinnert, dass die Nichterfüllung der inhaltlichen |
| Bedingungen des Gesetzes ausschliesslich der Verantwortung des | Bedingungen des Gesetzes ausschliesslich der Verantwortung des |
| betreffenden Notars unterliegt. Die Kanzleien sind nicht befugt, | betreffenden Notars unterliegt. Die Kanzleien sind nicht befugt, |
| Urkunden, die ihnen vorgelegt werden, in Bezug auf die Sache zu | Urkunden, die ihnen vorgelegt werden, in Bezug auf die Sache zu |
| überprüfen. | überprüfen. |
| 4. Andere als die vorerwähnten Änderungen | 4. Andere als die vorerwähnten Änderungen |
| Andere Satzungsänderungen, die oben nicht erwähnt sind, werden durch | Andere Satzungsänderungen, die oben nicht erwähnt sind, werden durch |
| privatschriftliche Urkunde festgestellt. | privatschriftliche Urkunde festgestellt. |
| Folgendes muss den Kanzleien übermittelt werden: | Folgendes muss den Kanzleien übermittelt werden: |
| - die privatschriftliche Urkunde, durch die die Änderungen | - die privatschriftliche Urkunde, durch die die Änderungen |
| festgestellt werden, | festgestellt werden, |
| - der koordinierte Text der Satzung infolge der Änderungen (kann | - der koordinierte Text der Satzung infolge der Änderungen (kann |
| nachträglich übermittelt werden), | nachträglich übermittelt werden), |
| - und die Formulare im Hinblick auf die Veröffentlichung. | - und die Formulare im Hinblick auf die Veröffentlichung. |
| Es sei daran erinnert, dass die Nichterfüllung der inhaltlichen | Es sei daran erinnert, dass die Nichterfüllung der inhaltlichen |
| Bedingungen des Gesetzes ausschliesslich der Verantwortung des | Bedingungen des Gesetzes ausschliesslich der Verantwortung des |
| Erstellers der betreffenden Urkunde unterliegt. Die Kanzleien sind | Erstellers der betreffenden Urkunde unterliegt. Die Kanzleien sind |
| nicht befugt, Urkunden, die ihnen vorgelegt werden, in Bezug auf die | nicht befugt, Urkunden, die ihnen vorgelegt werden, in Bezug auf die |
| Sache zu überprüfen. | Sache zu überprüfen. |
| D. Bestehende IVoGs und gemeinnützige Stiftungen | D. Bestehende IVoGs und gemeinnützige Stiftungen |
| Das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 hat keine rückwirkende Kraft: | Das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 hat keine rückwirkende Kraft: |
| IVoGs und gemeinnützige Stiftungen, die vor In-Kraft-Treten des | IVoGs und gemeinnützige Stiftungen, die vor In-Kraft-Treten des |
| vorerwähnten Gesetzes gültig gegründet sind, bleiben gültig und müssen | vorerwähnten Gesetzes gültig gegründet sind, bleiben gültig und müssen |
| das neue Gesetz nur auf Handlungen ab In-Kraft-Treten des Gesetzes und | das neue Gesetz nur auf Handlungen ab In-Kraft-Treten des Gesetzes und |
| nicht auf Handlungen vor In-Kraft-Treten der neuen Rechtsvorschriften | nicht auf Handlungen vor In-Kraft-Treten der neuen Rechtsvorschriften |
| anwenden, was bedeutet, dass die in Absatz 5.3 [sic, zu lesen ist: 6] | anwenden, was bedeutet, dass die in Absatz 5.3 [sic, zu lesen ist: 6] |
| Buchstabe C Nr. 2 bis 4 erwähnten Regeln nur für nachträgliche | Buchstabe C Nr. 2 bis 4 erwähnten Regeln nur für nachträgliche |
| Änderungen beachtet werden müssen. | Änderungen beachtet werden müssen. |
| Beispiel: | Beispiel: |
| - Eine internationale Vereinigung ist vor In-Kraft-Treten des | - Eine internationale Vereinigung ist vor In-Kraft-Treten des |
| Programmgesetzes durch Königlichen Erlass ohne vorherige Erstellung | Programmgesetzes durch Königlichen Erlass ohne vorherige Erstellung |
| einer öffentlichen Urkunde gegründet worden: sie ist gültig gegründet. | einer öffentlichen Urkunde gegründet worden: sie ist gültig gegründet. |
| - Nachträgliche Änderungen der Bedingungen für Satzungsänderungen | - Nachträgliche Änderungen der Bedingungen für Satzungsänderungen |
| müssen Gegenstand einer öffentlichen Urkunde sein. | müssen Gegenstand einer öffentlichen Urkunde sein. |
| - Nachträgliche Änderungen der Formalitäten für den Beitritt von | - Nachträgliche Änderungen der Formalitäten für den Beitritt von |
| Mitgliedern können hingegen durch privatschriftliche Urkunde erfolgen. | Mitgliedern können hingegen durch privatschriftliche Urkunde erfolgen. |
| Ich möchte Sie bitten das Vorangehende den Chefgreffiers der | Ich möchte Sie bitten das Vorangehende den Chefgreffiers der |
| Handelsgerichte mitzuteilen, damit diese ihr Personal in Kenntnis | Handelsgerichte mitzuteilen, damit diese ihr Personal in Kenntnis |
| setzen können. Das Rundschreiben vom 4. Oktober 2004 wird aufgehoben | setzen können. Das Rundschreiben vom 4. Oktober 2004 wird aufgehoben |
| und durch das vorliegende Rundschreiben ersetzt. | und durch das vorliegende Rundschreiben ersetzt. |
| Ich lege Wert darauf, dass dem Personal der Kanzleien der | Ich lege Wert darauf, dass dem Personal der Kanzleien der |
| Handelsgerichte diese Informationen ausreichend bekannt sind und die | Handelsgerichte diese Informationen ausreichend bekannt sind und die |
| Bestimmungen in Anbetracht der Tatsache, dass die meisten VoGs, | Bestimmungen in Anbetracht der Tatsache, dass die meisten VoGs, |
| gemeinnützigen Stiftungen, IVoGs und Privatstiftungen ehrenamtlich | gemeinnützigen Stiftungen, IVoGs und Privatstiftungen ehrenamtlich |
| verwaltet werden, eine relativ flexible Anwendung finden. Der | verwaltet werden, eine relativ flexible Anwendung finden. Der |
| einheitlichen Anwendung dieser Anweisungen von allen Kanzleien | einheitlichen Anwendung dieser Anweisungen von allen Kanzleien |
| einerseits und innerhalb dieser Kanzleien andererseits kommt ebenfalls | einerseits und innerhalb dieser Kanzleien andererseits kommt ebenfalls |
| eine grosse Bedeutung zu. Vorliegendes Rundschreiben hebt das | eine grosse Bedeutung zu. Vorliegendes Rundschreiben hebt das |
| Rundschreiben vom 4. Oktober 2004 zum selben Thema auf. | Rundschreiben vom 4. Oktober 2004 zum selben Thema auf. |
| Hochachtungsvoll | Hochachtungsvoll |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| _______ | _______ |
| Fussnoten | Fussnoten |
| (1) Eine Stiftung zählt keine Mitglieder. Sie setzt sich | (1) Eine Stiftung zählt keine Mitglieder. Sie setzt sich |
| ausschliesslich aus einem Verwaltungsrat und gegebenenfalls aus mit | ausschliesslich aus einem Verwaltungsrat und gegebenenfalls aus mit |
| der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen oder aus | der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen oder aus |
| Vertretern zusammen. | Vertretern zusammen. |
| (2) Hat eine Vereinigung oder Stiftung eine neue Satzung | (2) Hat eine Vereinigung oder Stiftung eine neue Satzung |
| verabschiedet, entspricht die koordinierte Fassung dieser neuen | verabschiedet, entspricht die koordinierte Fassung dieser neuen |
| Satzung und muss somit nicht zwei Mal hinterlegt werden. | Satzung und muss somit nicht zwei Mal hinterlegt werden. |
| (3) Idem. | (3) Idem. |
| (4) Idem. | (4) Idem. |
| (5) Idem. | (5) Idem. |
| (6) Diese Bedingung ist weder auf Ausfertigungen von öffentlichen | (6) Diese Bedingung ist weder auf Ausfertigungen von öffentlichen |
| Urkunden noch auf die Angabe von Name und Unterschrift der | Urkunden noch auf die Angabe von Name und Unterschrift der |
| Unterzeichner anwendbar. | Unterzeichner anwendbar. |
| (7) Diese Bedingung ist nicht auf den Text der Vermerke anwendbar. | (7) Diese Bedingung ist nicht auf den Text der Vermerke anwendbar. |
| (8) Die Kürzel « VoG » und « IVoG » werden angenommen. | (8) Die Kürzel « VoG » und « IVoG » werden angenommen. |
| (9) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Papierurkunden und auf | (9) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Papierurkunden und auf |
| Auszüge aus Papierurkunden in Bezug auf die Gründung der Vereinigung | Auszüge aus Papierurkunden in Bezug auf die Gründung der Vereinigung |
| oder Stiftung. | oder Stiftung. |
| (10) Ausschliesslich Veröffentlichungskosten per Banküberweisung oder | (10) Ausschliesslich Veröffentlichungskosten per Banküberweisung oder |
| -einzahlung, Scheck oder Postanweisung, die auf den Namen des | -einzahlung, Scheck oder Postanweisung, die auf den Namen des |
| Belgischen Staatsblattes ausgestellt sind. | Belgischen Staatsblattes ausgestellt sind. |
| (11) Gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juni 2003 werden die | (11) Gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juni 2003 werden die |
| Beträge am 1. Januar jeden Jahres dem Verbraucherpreisindex angepasst. | Beträge am 1. Januar jeden Jahres dem Verbraucherpreisindex angepasst. |
| Diese Beträge werden spätestens am 15. Dezember jeden Jahres im | Diese Beträge werden spätestens am 15. Dezember jeden Jahres im |
| Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die angegebenen Beträge gelten | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die angegebenen Beträge gelten |
| also vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005. Danach sind die | also vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005. Danach sind die |
| geltenden Beträge dem Belgischen Staatsblatt zu entnehmen. | geltenden Beträge dem Belgischen Staatsblatt zu entnehmen. |
| (12) Ausschliesslich Veröffentlichungskosten per Banküberweisung oder | (12) Ausschliesslich Veröffentlichungskosten per Banküberweisung oder |
| -einzahlung, Scheck oder Postanweisung, die auf den Namen des | -einzahlung, Scheck oder Postanweisung, die auf den Namen des |
| Belgischen Staatsblattes ausgestellt sind. Eintragung der Satzung bei | Belgischen Staatsblattes ausgestellt sind. Eintragung der Satzung bei |
| einem Registrierungsamt des FÖD Finanzen nicht erforderlich. | einem Registrierungsamt des FÖD Finanzen nicht erforderlich. |
| (13) Müssen Angaben der Eintragung bei der Zentralen Datenbank der | (13) Müssen Angaben der Eintragung bei der Zentralen Datenbank der |
| Unternehmen geändert werden, wird diesem Formular Formular II | Unternehmen geändert werden, wird diesem Formular Formular II |
| beigefügt. | beigefügt. |
| (14) Vorbehaltlich der Schaffung des entsprechenden Codes seitens der | (14) Vorbehaltlich der Schaffung des entsprechenden Codes seitens der |
| Zentralen Datenbank der Unternehmen. | Zentralen Datenbank der Unternehmen. |
| (15) Die neue Anschrift befindet sich im zu veröffentlichenden Text | (15) Die neue Anschrift befindet sich im zu veröffentlichenden Text |
| selbst von Teil B. Unter der Rubrik « Sitz » über dem Gegenstand der | selbst von Teil B. Unter der Rubrik « Sitz » über dem Gegenstand der |
| Urkunde ist die alte Anschrift anzugeben. Dies gilt auch für | Urkunde ist die alte Anschrift anzugeben. Dies gilt auch für |
| Namensänderungen. | Namensänderungen. |
| (16) Ratifiziert durch das Gesetz vom 31. Juli 1990 zur Billigung des | (16) Ratifiziert durch das Gesetz vom 31. Juli 1990 zur Billigung des |
| Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung der | Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung der |
| Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen, | Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen, |
| gegeben zu Strassburg, den 24. April 1986, Belgisches Staatsblatt vom | gegeben zu Strassburg, den 24. April 1986, Belgisches Staatsblatt vom |
| 21. Dezember 1990, S. 23673. | 21. Dezember 1990, S. 23673. |
| (17) Siehe Liste der zuständigen Behörden der Vertragsparteien in der | (17) Siehe Liste der zuständigen Behörden der Vertragsparteien in der |
| Anlage. | Anlage. |
| (18) Ratifiziert durch das Gesetz vom 30. Juli 1963, Belgisches | (18) Ratifiziert durch das Gesetz vom 30. Juli 1963, Belgisches |
| Staatsblatt vom 21. September 1963, S. 9211. | Staatsblatt vom 21. September 1963, S. 9211. |