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Vue multilingue de Circulaire du 02/06/2005
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Circulaire. - Publicité des actes et documents des associations sans but lucratif, des fondations d'utilité publique, des associations internationales sans but lucratif et des fondations privées. - Traduction allemande Omzendbrief. - Openbaarmaking van akten en stukken van verenigingen zonder winstoogmerk, van stichtingen van openbaar nut, van internationale verenigingen zonder winstoogmerk en van private stichtingen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 JUIN 2005. - Circulaire. - Publicité des actes et documents des associations sans but lucratif, des fondations d'utilité publique, des associations internationales sans but lucratif et des fondations privées. - Traduction allemande FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 JUNI 2005. - Omzendbrief. - Openbaarmaking van akten en stukken van verenigingen zonder winstoogmerk, van stichtingen van openbaar nut, van internationale verenigingen zonder winstoogmerk en van private stichtingen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire de la Ministre de la Justice du 2 juin 2005 relative à la de Minister van Justitie van 2 juni 2005 betreffende de openbaarmaking
publicité des actes et documents des associations sans but lucratif, van akten en stukken van verenigingen zonder winstoogmerk, van
des fondations d'utilité publique, des associations internationales stichtingen van openbaar nut, van internationale verenigingen zonder
sans but lucratif et des fondations privées (Moniteur belge du 8 juin winstoogmerk en van private stichtingen (Belgisch Staatsblad van 8
2005), établie par le Service central de traduction allemande auprès juni 2005), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
2. JUNI 2005 - Rundschreiben - Offenlegung von Urkunden und Unterlagen 2. JUNI 2005 - Rundschreiben - Offenlegung von Urkunden und Unterlagen
von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, gemeinnützigen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, gemeinnützigen
Stiftungen, internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht Stiftungen, internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht
und Privatstiftungen und Privatstiftungen
An Herrn André Van Oudenhove An Herrn André Van Oudenhove
Präsident des Kollegiums der Generalprokuratoren Präsident des Kollegiums der Generalprokuratoren
Rue E. Allard 42 Rue E. Allard 42
1000 Brüssel 1000 Brüssel
Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrter Herr Präsident,
durch das Gesetz vom 2. Mai 2002 (Belgisches Staatsblatt vom 11. durch das Gesetz vom 2. Mai 2002 (Belgisches Staatsblatt vom 11.
Dezember 2002, offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt Dezember 2002, offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt
vom 12. November 2003) über die Vereinigungen ohne vom 12. November 2003) über die Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, das das Gesetz vom 27. Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, das das Gesetz vom 27.
Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht
abändert, ist die Regelung in Bezug auf die Offenlegung von Urkunden abändert, ist die Regelung in Bezug auf die Offenlegung von Urkunden
und Unterlagen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, und Unterlagen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht,
gemeinnützigen Stiftungen und internationalen Vereinigungen ohne gemeinnützigen Stiftungen und internationalen Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht grundlegend abgeändert und eine neue Gewinnerzielungsabsicht grundlegend abgeändert und eine neue
Rechtsform, die « Privatstiftung », eingeführt worden. Rechtsform, die « Privatstiftung », eingeführt worden.
In den Artikeln 26novies und 31 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 ist In den Artikeln 26novies und 31 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 ist
bestimmt, dass Urkunden und Unterlagen von VoGs und Privatstiftungen bestimmt, dass Urkunden und Unterlagen von VoGs und Privatstiftungen
bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt werden, in dessen bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt werden, in dessen
Bezirk der Sitz der betreffenden Vereinigung oder Stiftung angesiedelt Bezirk der Sitz der betreffenden Vereinigung oder Stiftung angesiedelt
ist. Dieses Gericht ist ebenfalls für die Hinterlegung von Urkunden ist. Dieses Gericht ist ebenfalls für die Hinterlegung von Urkunden
und Unterlagen von gemeinnützigen Stiftungen und internationalen und Unterlagen von gemeinnützigen Stiftungen und internationalen
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zuständig (siehe Artikel 31 Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zuständig (siehe Artikel 31
§ 1 und 51 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921, wie abgeändert durch § 1 und 51 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921, wie abgeändert durch
die Artikel 279 und 285 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 die Artikel 279 und 285 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004
(Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2004). (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2004).
Um die Umsetzung dieser Reformen, die in der Praxis offensichtlich Um die Umsetzung dieser Reformen, die in der Praxis offensichtlich
noch Schwierigkeiten bereitet, zu erleichtern, erscheint es mir noch Schwierigkeiten bereitet, zu erleichtern, erscheint es mir
notwendig, dieses neue Verfahren zu erläutern. notwendig, dieses neue Verfahren zu erläutern.
Aus diesem Grund möchte ich Ihnen mitteilen, welche Grundsätze diesen Aus diesem Grund möchte ich Ihnen mitteilen, welche Grundsätze diesen
Formalitäten zu Grunde liegen. Formalitäten zu Grunde liegen.
1. Art der von den Kanzleien vorgenommenen Überprüfungen 1. Art der von den Kanzleien vorgenommenen Überprüfungen
Gemäss dem Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 in Bezug auf die Gemäss dem Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 in Bezug auf die
Offenlegung von Urkunden und Unterlagen von VoGs, gemeinnützigen Offenlegung von Urkunden und Unterlagen von VoGs, gemeinnützigen
Stiftungen, internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht Stiftungen, internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht
und Privatstiftungen wird von den Kanzleien der Handelsgerichte die und Privatstiftungen wird von den Kanzleien der Handelsgerichte die
Einhaltung von vier Grundsätzen überprüft, nämlich: Einhaltung von vier Grundsätzen überprüft, nämlich:
- ob die Hinterlegung des betreffenden Schriftstücks gesetzlich - ob die Hinterlegung des betreffenden Schriftstücks gesetzlich
vorgeschrieben ist, vorgeschrieben ist,
- ob die richtigen Formulare verwendet und korrekt ausgefüllt worden - ob die richtigen Formulare verwendet und korrekt ausgefüllt worden
sind, sind,
- ob die Zahlungsweise tatsächlich berücksichtigt worden ist, - ob die Zahlungsweise tatsächlich berücksichtigt worden ist,
- ob die Angaben für die Zentrale Datenbank der Unternehmen korrekt - ob die Angaben für die Zentrale Datenbank der Unternehmen korrekt
vermerkt sind. vermerkt sind.
Dabei handelt es sich um die Überprüfung rein formaler Aspekte. Weder Dabei handelt es sich um die Überprüfung rein formaler Aspekte. Weder
im Gesetz vom 27. Juni 1921 noch im vorerwähnten Königlichen Erlass im Gesetz vom 27. Juni 1921 noch im vorerwähnten Königlichen Erlass
vom 26. Juni 2003 werden die Kanzleien beauftragt, Urkunden in Bezug vom 26. Juni 2003 werden die Kanzleien beauftragt, Urkunden in Bezug
auf die Sache zu überprüfen. Ich denke hier insbesondere an den auf auf die Sache zu überprüfen. Ich denke hier insbesondere an den auf
Formular I Teil B vermerkten Inhalt der Urkunden selbst, die in den Formular I Teil B vermerkten Inhalt der Urkunden selbst, die in den
Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen sind. Die Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen sind. Die
Kanzleien müssen die Rechtmässigkeit der Satzungsbestimmungen oder des Kanzleien müssen die Rechtmässigkeit der Satzungsbestimmungen oder des
Inhalts von Auszügen aus Protokollen der Generalversammlungen oder Inhalts von Auszügen aus Protokollen der Generalversammlungen oder
Verwaltungsräte nicht überprüfen. Zwar können sie Vereinigungen oder Verwaltungsräte nicht überprüfen. Zwar können sie Vereinigungen oder
Stiftungen auf eventuelle Unrichtigkeiten hinweisen, sie dürfen die Stiftungen auf eventuelle Unrichtigkeiten hinweisen, sie dürfen die
Hinterlegung bei Erfüllung aller Formbedingungen jedoch nicht Hinterlegung bei Erfüllung aller Formbedingungen jedoch nicht
verweigern. verweigern.
Die Nichterfüllung der inhaltlichen Bedingungen des Gesetzes Die Nichterfüllung der inhaltlichen Bedingungen des Gesetzes
unterliegt ausschliesslich der Verantwortung des Erstellers der unterliegt ausschliesslich der Verantwortung des Erstellers der
betreffenden Urkunde beziehungsweise Unterlage. Die Kanzleien sind betreffenden Urkunde beziehungsweise Unterlage. Die Kanzleien sind
nicht befugt, Urkunden, die ihnen vorgelegt werden, in Bezug auf die nicht befugt, Urkunden, die ihnen vorgelegt werden, in Bezug auf die
Sache zu überprüfen. Sache zu überprüfen.
2. Zu hinterlegende und zu veröffentlichende Schriftstücke 2. Zu hinterlegende und zu veröffentlichende Schriftstücke
In den Artikeln 26novies, 31 und 51 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 ist In den Artikeln 26novies, 31 und 51 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 ist
einerseits die Hinterlegung von Urkunden und Unterlagen und einerseits die Hinterlegung von Urkunden und Unterlagen und
andererseits die Veröffentlichung bestimmter dieser Schriftstücke in andererseits die Veröffentlichung bestimmter dieser Schriftstücke in
den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt vorgesehen. den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt vorgesehen.
In Bezug auf Urkunden und Unterlagen, die nur hinterlegt werden In Bezug auf Urkunden und Unterlagen, die nur hinterlegt werden
müssen, sei nachdrücklich darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zu der müssen, sei nachdrücklich darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zu der
auf Handelsgesellschaften anwendbaren Regelung weder im Gesetz vom 27. auf Handelsgesellschaften anwendbaren Regelung weder im Gesetz vom 27.
Juni 1921 noch im Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 die Juni 1921 noch im Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 die
Bekanntmachung der Hinterlegung von Urkunden beziehungsweise Bekanntmachung der Hinterlegung von Urkunden beziehungsweise
Unterlagen in Form eines Vermerks vorgeschrieben ist. Unterlagen in Form eines Vermerks vorgeschrieben ist.
Hinterlegung Hinterlegung
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
3. Modalitäten für Hinterlegung und Veröffentlichung 3. Modalitäten für Hinterlegung und Veröffentlichung
3.1 Hinterlegung 3.1 Hinterlegung
Hinterlegte Papierunterlagen müssen folgende Bedingungen erfüllen: Hinterlegte Papierunterlagen müssen folgende Bedingungen erfüllen:
1. auf weissem oder elfenbeinfarbenem Qualitätspapier erstellt sein, 1. auf weissem oder elfenbeinfarbenem Qualitätspapier erstellt sein,
2. 297 Millimeter hoch und 210 Millimeter breit sein (A4-Format), 2. 297 Millimeter hoch und 210 Millimeter breit sein (A4-Format),
3. nur auf der Vorderseite beschriftet sein (6), 3. nur auf der Vorderseite beschriftet sein (6),
4. je hinterlegtes Schriftstück nur in einer Sprache aufgesetzt sein, 4. je hinterlegtes Schriftstück nur in einer Sprache aufgesetzt sein,
5. maschinengeschrieben, gedruckt oder fotokopiert sein, 5. maschinengeschrieben, gedruckt oder fotokopiert sein,
ausschliesslich in schwarzen Buchstaben mit scharfem Kontrast zwischen ausschliesslich in schwarzen Buchstaben mit scharfem Kontrast zwischen
Text und Papier, und deutlich lesbar sein, Text und Papier, und deutlich lesbar sein,
6. vom beurkundenden Notar beziehungsweise von den Personen, die 6. vom beurkundenden Notar beziehungsweise von den Personen, die
ermächtigt sind, die Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber zu ermächtigt sind, die Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber zu
vertreten, unterzeichnet sein, mit Angabe von Name und Eigenschaft der vertreten, unterzeichnet sein, mit Angabe von Name und Eigenschaft der
Unterzeichner (7), Unterzeichner (7),
7. auf jeder Seite oben einen weissen waagerechten Streifen von 7. auf jeder Seite oben einen weissen waagerechten Streifen von
mindestens 20 Millimeter offen lassen. mindestens 20 Millimeter offen lassen.
Auf jeder hinterlegten Unterlage werden oben angegeben: Auf jeder hinterlegten Unterlage werden oben angegeben:
1. Name der Vereinigung oder Stiftung, wie in der Satzung angegeben, 1. Name der Vereinigung oder Stiftung, wie in der Satzung angegeben,
2. Rechtsform (8), 2. Rechtsform (8),
3. genaue Anschrift des Sitzes (Postleitzahl, Gemeinde, Strasse, 3. genaue Anschrift des Sitzes (Postleitzahl, Gemeinde, Strasse,
Nummer, gegebenenfalls Briefkastennummer), Nummer, gegebenenfalls Briefkastennummer),
4. Unternehmensnummer (9), 4. Unternehmensnummer (9),
5. genauer Gegenstand der Veröffentlichung, wenn das Schriftstück 5. genauer Gegenstand der Veröffentlichung, wenn das Schriftstück
veröffentlicht werden muss. veröffentlicht werden muss.
All diese Vorschriften entsprechen Formular I Teil B, das dem All diese Vorschriften entsprechen Formular I Teil B, das dem
Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 beiliegt. Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 beiliegt.
Zu hinterlegende Unterlagen müssen folglich den oben erwähnten Zu hinterlegende Unterlagen müssen folglich den oben erwähnten
Vorschriften genügen oder auf einem oder mehreren Exemplaren von Vorschriften genügen oder auf einem oder mehreren Exemplaren von
Formular I Teil B erstellt sein. Formular I Teil B erstellt sein.
Für jede hinterlegte Urkunde oder Unterlage stellen die Kanzleien eine Für jede hinterlegte Urkunde oder Unterlage stellen die Kanzleien eine
Empfangsbestätigung aus. Empfangsbestätigung aus.
3.2 Veröffentlichung 3.2 Veröffentlichung
Hinterlegten Schriftstücken, die auch veröffentlicht werden müssen, Hinterlegten Schriftstücken, die auch veröffentlicht werden müssen,
muss eine Kopie beiliegen, die von der beziehungsweise den Personen muss eine Kopie beiliegen, die von der beziehungsweise den Personen
unterzeichnet ist, die zur Vertretung der betreffenden VoG, unterzeichnet ist, die zur Vertretung der betreffenden VoG,
gemeinnützigen Stiftung, IVoG oder Privatstiftung ermächtigt sind gemeinnützigen Stiftung, IVoG oder Privatstiftung ermächtigt sind
(Organe und/oder Sonderbevollmächtigter). (Organe und/oder Sonderbevollmächtigter).
Gemäss Artikel 5 des Königlichen Erlasses muss Formular I verwendet Gemäss Artikel 5 des Königlichen Erlasses muss Formular I verwendet
werden. werden.
Konkret muss also für die Veröffentlichung in den Anlagen zum Konkret muss also für die Veröffentlichung in den Anlagen zum
Belgischen Staatsblatt Formular I und für die Akte bei der Kanzlei des Belgischen Staatsblatt Formular I und für die Akte bei der Kanzlei des
betreffenden Handelsgerichts eine Kopie der Urkunde hinterlegt werden. betreffenden Handelsgerichts eine Kopie der Urkunde hinterlegt werden.
Bei der Kopie der Urkunde für die Akte kann es sich um eine Kopie von Bei der Kopie der Urkunde für die Akte kann es sich um eine Kopie von
Formular I Teil B handeln. Formular I Teil B handeln.
Eine Veröffentlichung kann verschiedene Aspekte betreffen, ohne dass Eine Veröffentlichung kann verschiedene Aspekte betreffen, ohne dass
mehrere Formulare verwendet werden müssten und somit zusätzliche mehrere Formulare verwendet werden müssten und somit zusätzliche
Veröffentlichungskosten entstünden. Dabei könnte es sich Veröffentlichungskosten entstünden. Dabei könnte es sich
beispielsweise um eine Veröffentlichung handeln, die gleichzeitig eine beispielsweise um eine Veröffentlichung handeln, die gleichzeitig eine
Änderung der Satzung und der Zusammensetzung des Verwaltungsrats Änderung der Satzung und der Zusammensetzung des Verwaltungsrats
betrifft. betrifft.
VoGs, gemeinnützige Stiftungen, IVoGs und Privatstiftungen können VoGs, gemeinnützige Stiftungen, IVoGs und Privatstiftungen können
beschliessen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt den beschliessen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt den
vollständigen Text ihrer Satzung sowie Satzungsbestimmungen und vollständigen Text ihrer Satzung sowie Satzungsbestimmungen und
Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse zu veröffentlichen, die Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse zu veröffentlichen, die
nicht in Artikel 26novies § 2 vorgesehen sind. nicht in Artikel 26novies § 2 vorgesehen sind.
3.3 Formalitäten bei der Zentralen Datenbank 3.3 Formalitäten bei der Zentralen Datenbank
Bei der Hinterlegung bestimmter Urkunden müssen die Kanzleien Bei der Hinterlegung bestimmter Urkunden müssen die Kanzleien
verschiedene Angaben in die Zentrale Datenbank der Unternehmen verschiedene Angaben in die Zentrale Datenbank der Unternehmen
eingeben lassen. eingeben lassen.
Bei der Gründung einer VoG, gemeinnützigen Stiftung, IVoG oder Bei der Gründung einer VoG, gemeinnützigen Stiftung, IVoG oder
Privatstiftung befinden sich diese Angaben auf Formular I Teil A und Privatstiftung befinden sich diese Angaben auf Formular I Teil A und
C. C.
Zur Änderung der Identifizierungsdaten in der Zentralen Datenbank der Zur Änderung der Identifizierungsdaten in der Zentralen Datenbank der
Unternehmen ist Formular II zu verwenden. Dieses Formular besteht nur Unternehmen ist Formular II zu verwenden. Dieses Formular besteht nur
aus den Teilen A und C. Erfordert die betreffende Änderung eine aus den Teilen A und C. Erfordert die betreffende Änderung eine
Veröffentlichung, wird von Formular I Teil A und B Gebrauch gemacht, Veröffentlichung, wird von Formular I Teil A und B Gebrauch gemacht,
während Teil C dieses Formulars nur der Unterzeichnung am unteren während Teil C dieses Formulars nur der Unterzeichnung am unteren
Blattrand dient. Blattrand dient.
4. Übersichtstabelle - Verwendung der Formulare 4. Übersichtstabelle - Verwendung der Formulare
4.1 Bestehende VoGs, gemeinnützige Stiftungen, IVoGs und 4.1 Bestehende VoGs, gemeinnützige Stiftungen, IVoGs und
Privatstiftungen Privatstiftungen
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
4.3 Allgemeine Bemerkungen 4.3 Allgemeine Bemerkungen
4.3.1 Unterschriften 4.3.1 Unterschriften
1. Unterzeichnung des oder der Formulare 1. Unterzeichnung des oder der Formulare
- Jedes Formular muss von der beziehungsweise den Personen - Jedes Formular muss von der beziehungsweise den Personen
unterzeichnet sein, die ermächtigt sind die betreffende VoG, unterzeichnet sein, die ermächtigt sind die betreffende VoG,
gemeinnützige Stiftung, IVoG oder Privatstiftung zu verpflichten gemeinnützige Stiftung, IVoG oder Privatstiftung zu verpflichten
(Organe und/oder Sonderbevollmächtigter). Diese Unterschrift(en) (Organe und/oder Sonderbevollmächtigter). Diese Unterschrift(en)
müssen am unteren Rand von Teil C des Formulars I und/oder II müssen am unteren Rand von Teil C des Formulars I und/oder II
geleistet werden. geleistet werden.
- Damit sich die Unterschrift nicht auf der veröffentlichten Unterlage - Damit sich die Unterschrift nicht auf der veröffentlichten Unterlage
befindet und somit nicht auf betrügerische Weise verwendet werden befindet und somit nicht auf betrügerische Weise verwendet werden
kann, wird Formular I Teil B nur auf der Rückseite unterzeichnet. Auf kann, wird Formular I Teil B nur auf der Rückseite unterzeichnet. Auf
der Vorderseite von Formular I Teil B befinden sich nur Name und der Vorderseite von Formular I Teil B befinden sich nur Name und
Eigenschaft der Person(en), die ermächtigt sind die betreffende VoG, Eigenschaft der Person(en), die ermächtigt sind die betreffende VoG,
gemeinnützige Stiftung, IVoG oder Privatstiftung Dritten gegenüber zu gemeinnützige Stiftung, IVoG oder Privatstiftung Dritten gegenüber zu
vertreten (Organe und/oder Sonderbevollmächtigter), oder vertreten (Organe und/oder Sonderbevollmächtigter), oder
gegebenenfalls Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars. gegebenenfalls Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars.
Auf der Vorderseite geleistete Unterschriften unterliegen der Auf der Vorderseite geleistete Unterschriften unterliegen der
Verantwortung der betreffenden Vereinigung oder Stiftung. Die Verantwortung der betreffenden Vereinigung oder Stiftung. Die
Kanzleien dürfen die Hinterlegung aus diesem Grund zwar nicht Kanzleien dürfen die Hinterlegung aus diesem Grund zwar nicht
verweigern, wohl aber auf die Gefahren eines solchen Vorgehens verweigern, wohl aber auf die Gefahren eines solchen Vorgehens
hinweisen. hinweisen.
2. Unterzeichnung der in der Akte zu hinterlegenden Unterlagen 2. Unterzeichnung der in der Akte zu hinterlegenden Unterlagen
Unterlagen müssen von der beziehungsweise den Person(en) unterzeichnet Unterlagen müssen von der beziehungsweise den Person(en) unterzeichnet
werden, die ermächtigt sind die betreffende Vereinigung oder Stiftung werden, die ermächtigt sind die betreffende Vereinigung oder Stiftung
zu vertreten (Organe und/oder Sonderbevollmächtigter). zu vertreten (Organe und/oder Sonderbevollmächtigter).
3. Wer darf unterzeichnen? 3. Wer darf unterzeichnen?
Hinterlegte Formulare und Unterlagen müssen von einer oder mehreren Hinterlegte Formulare und Unterlagen müssen von einer oder mehreren
Personen unterzeichnet sein, die ermächtigt sind die betreffende Personen unterzeichnet sein, die ermächtigt sind die betreffende
Vereinigung oder Stiftung zu vertreten (Organe und/oder Vereinigung oder Stiftung zu vertreten (Organe und/oder
Sonderbevollmächtigter). Sonderbevollmächtigter).
In der Satzung von Vereinigungen und Stiftungen ist bestimmt, wer sie In der Satzung von Vereinigungen und Stiftungen ist bestimmt, wer sie
Dritten gegenüber vertreten darf. Die Vertretungsbefugnis kann sowohl Dritten gegenüber vertreten darf. Die Vertretungsbefugnis kann sowohl
Verwaltern als auch Dritten gewährt werden. Im Hinblick auf die Verwaltern als auch Dritten gewährt werden. Im Hinblick auf die
Erfüllung der Veröffentlichungsformalitäten kann die Erfüllung der Veröffentlichungsformalitäten kann die
Generalversammlung oder der Verwaltungsrat ebenfalls eine oder mehrere Generalversammlung oder der Verwaltungsrat ebenfalls eine oder mehrere
Personen beauftragen, die entsprechenden Unterschriften zu leisten. Personen beauftragen, die entsprechenden Unterschriften zu leisten.
Vorbehaltlich der allgemeinen Befugnis der Kanzleien, die Identität Vorbehaltlich der allgemeinen Befugnis der Kanzleien, die Identität
von Personen, die vorstellig werden, zu überprüfen, darf sie sich in von Personen, die vorstellig werden, zu überprüfen, darf sie sich in
Bezug auf die Festlegung von Eigenschaft und Anzahl der Personen, die Bezug auf die Festlegung von Eigenschaft und Anzahl der Personen, die
zu veröffentlichende Schriftstücke und Unterlagen unterzeichnen zu veröffentlichende Schriftstücke und Unterlagen unterzeichnen
müssen, nicht in die interne Organisation von Vereinigungen oder müssen, nicht in die interne Organisation von Vereinigungen oder
Stiftungen einmischen. Stiftungen einmischen.
4.3.2 In der Akte zu hinterlegende Ausfertigung 4.3.2 In der Akte zu hinterlegende Ausfertigung
Bei Urkunden, die ebenfalls zur Veröffentlichung in den Anlagen zum Bei Urkunden, die ebenfalls zur Veröffentlichung in den Anlagen zum
Belgischen Staatsblatt bestimmt sind (Satzung - Bestellung, Belgischen Staatsblatt bestimmt sind (Satzung - Bestellung,
Amtsniederlegung - Auflösung) kann es sich um das ordnungsgemäss Amtsniederlegung - Auflösung) kann es sich um das ordnungsgemäss
unterzeichnete Formular I Teil B handeln. unterzeichnete Formular I Teil B handeln.
Unter Urkunden sind Auszüge aus dem Protokoll zu Beschlüssen zu Unter Urkunden sind Auszüge aus dem Protokoll zu Beschlüssen zu
verstehen, die veröffentlicht werden müssen. verstehen, die veröffentlicht werden müssen.
Beispiel: Für die Bestellung von Verwaltern einer VoG handelt es sich Beispiel: Für die Bestellung von Verwaltern einer VoG handelt es sich
bei dieser Urkunde also um einen Auszug aus dem Protokoll der bei dieser Urkunde also um einen Auszug aus dem Protokoll der
Generalversammlung, die diese Bestellung beschlossen hat, wobei diese Generalversammlung, die diese Bestellung beschlossen hat, wobei diese
Urkunde gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 den Namen Urkunde gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 den Namen
dieser Verwalter, den Umfang ihrer Befugnisse und die Weise, wie sie dieser Verwalter, den Umfang ihrer Befugnisse und die Weise, wie sie
sie ausüben, enthält. sie ausüben, enthält.
Folglich darf also nur eine einzige Ausfertigung der zu hinterlegenden Folglich darf also nur eine einzige Ausfertigung der zu hinterlegenden
Urkunde verlangt werden. Ist ebenfalls eine Veröffentlichung in den Urkunde verlangt werden. Ist ebenfalls eine Veröffentlichung in den
Anlagen zum Belgischen Staatsblatt erforderlich, muss eine Anlagen zum Belgischen Staatsblatt erforderlich, muss eine
Ausfertigung der zu veröffentlichenden Urkunde hinterlegt werden, Ausfertigung der zu veröffentlichenden Urkunde hinterlegt werden,
wobei es sich entweder um einen Auszug aus dem Protokoll zu diesem wobei es sich entweder um einen Auszug aus dem Protokoll zu diesem
Beschluss oder um ein Duplikat von Formular I Teil B handeln kann. Beschluss oder um ein Duplikat von Formular I Teil B handeln kann.
Ebenfalls muss eine Ausfertigung von Formular I und gegebenenfalls von Ebenfalls muss eine Ausfertigung von Formular I und gegebenenfalls von
Formular II hinterlegt werden. Formular II hinterlegt werden.
Zwar dürfen die Kanzleien keine Kopie des vollständigen Protokolls Zwar dürfen die Kanzleien keine Kopie des vollständigen Protokolls
einer Generalversammlung verlangen, doch steht es VoGs frei, statt einer Generalversammlung verlangen, doch steht es VoGs frei, statt
eines Auszugs den vollständigen Text zu hinterlegen. eines Auszugs den vollständigen Text zu hinterlegen.
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4.3.3 Nummer der Nichtansässigen 4.3.3 Nummer der Nichtansässigen
Natürliche Personen Natürliche Personen
Wohnt ein Verwalter nicht in Belgien, muss er seine Nummer des Wohnt ein Verwalter nicht in Belgien, muss er seine Nummer des
Bis-Registers angeben. Diese befindet sich unter anderem in der Bis-Registers angeben. Diese befindet sich unter anderem in der
rechten oberen Ecke der SIS-Karte der sozialen Sicherheit. rechten oberen Ecke der SIS-Karte der sozialen Sicherheit.
Verfügt ein Verwalter nicht über eine Bis-Nummer, muss er in das Feld Verfügt ein Verwalter nicht über eine Bis-Nummer, muss er in das Feld
« Nummer des Nationalregisters » in Teil C von Formular I « Nummer des Nationalregisters » in Teil C von Formular I
beziehungsweise II sein Geburtsdatum eintragen und der betreffenden beziehungsweise II sein Geburtsdatum eintragen und der betreffenden
Kanzlei eine Kopie eines Ausweispapiers übermitteln. Kanzlei eine Kopie eines Ausweispapiers übermitteln.
Legen ein oder mehrere Verwalter, die nicht über eine Bis-Nummer Legen ein oder mehrere Verwalter, die nicht über eine Bis-Nummer
verfügen, ihr Amt nieder, unterzeichnen die Personen, die die verfügen, ihr Amt nieder, unterzeichnen die Personen, die die
betreffende Vereinigung oder Stiftung rechtsgültig vertreten können, betreffende Vereinigung oder Stiftung rechtsgültig vertreten können,
eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der beziehungsweise die eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der beziehungsweise die
Verwalter, die ihr Amt niederlegen, nicht über eine Bis-Nummer Verwalter, die ihr Amt niederlegen, nicht über eine Bis-Nummer
verfügen beziehungsweise niemals darüber verfügt haben. verfügen beziehungsweise niemals darüber verfügt haben.
Die auf Verwalter anwendbaren Bestimmungen gelten ebenfalls für Die auf Verwalter anwendbaren Bestimmungen gelten ebenfalls für
allgemeine Vertreter und Beauftragte für die tägliche allgemeine Vertreter und Beauftragte für die tägliche
Geschäftsführung. Geschäftsführung.
Juristische Personen Juristische Personen
Für folgende ausländische juristische Personen, die Verwalter einer Für folgende ausländische juristische Personen, die Verwalter einer
Vereinigung oder Stiftung sind, muss auf Teil C die Unternehmensnummer Vereinigung oder Stiftung sind, muss auf Teil C die Unternehmensnummer
angegeben werden: angegeben werden:
1. juristische Personen ausländischen oder internationalen Rechts, die 1. juristische Personen ausländischen oder internationalen Rechts, die
über eine Niederlassung in Belgien verfügen oder sich in Ausführung über eine Niederlassung in Belgien verfügen oder sich in Ausführung
einer durch die belgischen Rechtsvorschriften auferlegten einer durch die belgischen Rechtsvorschriften auferlegten
Verpflichtung registrieren lassen müssen, Verpflichtung registrieren lassen müssen,
2. natürliche Personen, juristische Personen oder Vereinigungen, die 2. natürliche Personen, juristische Personen oder Vereinigungen, die
in Belgien: in Belgien:
- entweder einen Handels- oder Handwerksbetrieb führen - entweder einen Handels- oder Handwerksbetrieb führen
- oder als Arbeitgeber der sozialen Sicherheit unterworfen sind - oder als Arbeitgeber der sozialen Sicherheit unterworfen sind
- oder mehrwertsteuerpflichtig sind - oder mehrwertsteuerpflichtig sind
- oder als Selbstständige einen geistigen, freien oder - oder als Selbstständige einen geistigen, freien oder
dienstleistenden Beruf ausüben, dienstleistenden Beruf ausüben,
3. Niederlassungseinheiten der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten 3. Niederlassungseinheiten der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten
Personen, insofern die Registrierung dieser Niederlassungseinheit für Personen, insofern die Registrierung dieser Niederlassungseinheit für
die Ausführung der belgischen Rechtsvorschriften notwendig ist. die Ausführung der belgischen Rechtsvorschriften notwendig ist.
Finden die Nummern 1, 2 und 3 auf eine ausländische juristische Person Finden die Nummern 1, 2 und 3 auf eine ausländische juristische Person
keine Anwendung, muss diese in Teil C nicht ihre Unternehmensnummer, keine Anwendung, muss diese in Teil C nicht ihre Unternehmensnummer,
sondern nur ihren Namen und ihre Eigenschaft angeben (siehe unten). sondern nur ihren Namen und ihre Eigenschaft angeben (siehe unten).
4.3.4 Zahlungsmittel 4.3.4 Zahlungsmittel
Die Veröffentlichungskosten können auf drei Arten entrichtet werden: Die Veröffentlichungskosten können auf drei Arten entrichtet werden:
- per Scheck, der auf den Namen des Belgischen Staatsblattes - per Scheck, der auf den Namen des Belgischen Staatsblattes
ausgestellt ist, ausgestellt ist,
- per Postanweisung, - per Postanweisung,
- per Banküberweisung oder -einzahlung. - per Banküberweisung oder -einzahlung.
Zahlt eine VoG, gemeinnützige Stiftung, IVoG oder Privatstiftung per Zahlt eine VoG, gemeinnützige Stiftung, IVoG oder Privatstiftung per
Bankscheck, muss er der Unterlage für das Belgische Staatsblatt Bankscheck, muss er der Unterlage für das Belgische Staatsblatt
beiliegen. beiliegen.
Erfolgt die Zahlung per Postanweisung, handelt es sich bei dem Erfolgt die Zahlung per Postanweisung, handelt es sich bei dem
entsprechenden Beleg um eine Kopie der von der Post ausgehändigten entsprechenden Beleg um eine Kopie der von der Post ausgehändigten
Quittung. Quittung.
Erfolgt die Zahlung per Banküberweisung, handelt es sich bei dem Erfolgt die Zahlung per Banküberweisung, handelt es sich bei dem
entsprechenden Beleg entweder um eine Kopie des Formulars der entsprechenden Beleg entweder um eine Kopie des Formulars der
Überweisung beziehungsweise Einzahlung auf das Konto des Belgischen Überweisung beziehungsweise Einzahlung auf das Konto des Belgischen
Staatsblattes, abgestempelt von dem Finanzinstitut, das den Transfer Staatsblattes, abgestempelt von dem Finanzinstitut, das den Transfer
vorgenommen hat, um einen Kontoauszug (oder eine Fotokopie) oder um vorgenommen hat, um einen Kontoauszug (oder eine Fotokopie) oder um
jeden anderen Zahlungsbeleg (oder eine Fotokopie). jeden anderen Zahlungsbeleg (oder eine Fotokopie).
Bei Zahlungen per Banküberweisung müssen im Feld Mitteilung für Bei Zahlungen per Banküberweisung müssen im Feld Mitteilung für
Änderungsurkunden die Unternehmensnummer und für Gründungsurkunden Änderungsurkunden die Unternehmensnummer und für Gründungsurkunden
Name und Anschrift des Sitzes vermerkt werden. Name und Anschrift des Sitzes vermerkt werden.
Der Betrag ist auf folgendes Bankkonto des Belgischen Staatsblattes zu Der Betrag ist auf folgendes Bankkonto des Belgischen Staatsblattes zu
entrichten: entrichten:
679-2005502-27. 679-2005502-27.
4.3.5 Verwalter, Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung, 4.3.5 Verwalter, Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung,
Vertreter Vertreter
In Teil C Nr. 3 und 4 von Formular I beziehungsweise II muss die In Teil C Nr. 3 und 4 von Formular I beziehungsweise II muss die
Eigenschaft des Verwalters, Vertreters beziehungsweise Beauftragten Eigenschaft des Verwalters, Vertreters beziehungsweise Beauftragten
für die tägliche Geschäftsführung vermerkt werden. für die tägliche Geschäftsführung vermerkt werden.
Folgende Eigenschaften können für VoGs, gemeinnützige Stiftungen, Folgende Eigenschaften können für VoGs, gemeinnützige Stiftungen,
IVoGs oder Privatstiftungen angegeben werden: IVoGs oder Privatstiftungen angegeben werden:
- Verwalter, - Verwalter,
- Vertreter ohne Amt eines Verwalters (14), - Vertreter ohne Amt eines Verwalters (14),
- Beauftragter für die tägliche Geschäftsführung, - Beauftragter für die tägliche Geschäftsführung,
- Liquidator, - Liquidator,
- gesetzlicher Vertreter, - gesetzlicher Vertreter,
- vorläufiger Verwalter. - vorläufiger Verwalter.
Übersteigt die Anzahl Verwalter, Beauftragter für die tägliche Übersteigt die Anzahl Verwalter, Beauftragter für die tägliche
Geschäftsführung oder Vertreter die Anzahl der in Teil C vorgesehenen Geschäftsführung oder Vertreter die Anzahl der in Teil C vorgesehenen
Felder, so ist im Hinblick auf die Eintragung aller Personen eine Felder, so ist im Hinblick auf die Eintragung aller Personen eine
ausreichende Menge dieser Formularteile zu verwenden. ausreichende Menge dieser Formularteile zu verwenden.
4.3.6 Sitzverlegung 4.3.6 Sitzverlegung
Bei Änderung der Anschrift des belgischen Sitzes einer VoG, Bei Änderung der Anschrift des belgischen Sitzes einer VoG,
gemeinnützigen Stiftung, IVoG oder Privatstiftung müssen für das gemeinnützigen Stiftung, IVoG oder Privatstiftung müssen für das
Ausfüllen von Formularen folgende Grundsätze unbedingt beachtet Ausfüllen von Formularen folgende Grundsätze unbedingt beachtet
werden: werden:
- Formular I Teil A: Angabe der alten Anschrift, - Formular I Teil A: Angabe der alten Anschrift,
- Formular I Teil B: Angabe der neuen Anschrift (15), - Formular I Teil B: Angabe der neuen Anschrift (15),
- Formular II Teil A: Angabe der neuen Anschrift. - Formular II Teil A: Angabe der neuen Anschrift.
Verlegt eine Vereinigung oder Stiftung ihren Sitz in einen anderen Verlegt eine Vereinigung oder Stiftung ihren Sitz in einen anderen
Gerichtsbezirk, muss sie gemäss Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom Gerichtsbezirk, muss sie gemäss Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom
26. Juni 2003 in Bezug auf die Offenlegung von Urkunden und Unterlagen 26. Juni 2003 in Bezug auf die Offenlegung von Urkunden und Unterlagen
von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Privatstiftungen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Privatstiftungen
die Unterlagen zu dem entsprechenden Beschluss bei der Kanzlei des die Unterlagen zu dem entsprechenden Beschluss bei der Kanzlei des
ursprünglich zuständigen Handelsgerichts hinterlegen. ursprünglich zuständigen Handelsgerichts hinterlegen.
4.3.7 Erneuerung des Mandats 4.3.7 Erneuerung des Mandats
Für Erneuerungen des Mandats von Verwaltern, Beauftragten für die Für Erneuerungen des Mandats von Verwaltern, Beauftragten für die
tägliche Geschäftsführung oder Vertretern muss kein Gebrauch von tägliche Geschäftsführung oder Vertretern muss kein Gebrauch von
Formular II gemacht werden, da dieses nur für Veränderungen im Formular II gemacht werden, da dieses nur für Veränderungen im
Vergleich zur vorherigen Lage bestimmt ist. Vergleich zur vorherigen Lage bestimmt ist.
Wenn in der Veröffentlichung mit den Namen der Verwalter, deren Mandat Wenn in der Veröffentlichung mit den Namen der Verwalter, deren Mandat
erneuert worden ist, die Dauer ihres Mandats angegeben war, muss erneuert worden ist, die Dauer ihres Mandats angegeben war, muss
einfach Formular I ausgefüllt werden. einfach Formular I ausgefüllt werden.
Stehen die Namen der Verwalter, deren Mandat erneuert worden ist, Stehen die Namen der Verwalter, deren Mandat erneuert worden ist,
jedoch auf Formular II Teil C, darf die Hinterlegung dieses Formulars jedoch auf Formular II Teil C, darf die Hinterlegung dieses Formulars
nicht verweigert werden. nicht verweigert werden.
4.3.8 Anzahl Beschlüsse in einer Veröffentlichung 4.3.8 Anzahl Beschlüsse in einer Veröffentlichung
Weder das Gesetz vom 27. Juni 1921 noch der Königliche Erlass vom 26. Weder das Gesetz vom 27. Juni 1921 noch der Königliche Erlass vom 26.
Juni 2003 verbietet mehrere Beschlüsse verschiedenen Datums zusammen Juni 2003 verbietet mehrere Beschlüsse verschiedenen Datums zusammen
zu veröffentlichen. zu veröffentlichen.
Beispiel: Auf Formular I Teil B kann unter der Rubrik « Gegenstand der Beispiel: Auf Formular I Teil B kann unter der Rubrik « Gegenstand der
Urkunde » der Vermerk « Änderung der Satzung und der Zusammensetzung Urkunde » der Vermerk « Änderung der Satzung und der Zusammensetzung
des Verwaltungsrats » eingetragen werden, selbst wenn die des Verwaltungsrats » eingetragen werden, selbst wenn die
entsprechenden Beschlüsse aus zwei Generalversammlungen verschiedenen entsprechenden Beschlüsse aus zwei Generalversammlungen verschiedenen
Datums hervorgehen. Datums hervorgehen.
Es sei zudem darauf hingewiesen, dass für Veröffentlichungen mit Es sei zudem darauf hingewiesen, dass für Veröffentlichungen mit
mehreren Gegenständen die Veröffentlichungskosten nur einmal anfallen mehreren Gegenständen die Veröffentlichungskosten nur einmal anfallen
und somit nicht mit der Anzahl Beschlüsse in der Veröffentlichung und somit nicht mit der Anzahl Beschlüsse in der Veröffentlichung
multipliziert werden dürfen. multipliziert werden dürfen.
4.3.9 Fristen für Hinterlegung und Veröffentlichung 4.3.9 Fristen für Hinterlegung und Veröffentlichung
Abgesehen von einigen Ausnahmefällen sind im Gesetz vom 27. Juni 1921 Abgesehen von einigen Ausnahmefällen sind im Gesetz vom 27. Juni 1921
keine Fristen für Hinterlegung und Veröffentlichung bestimmt. Es keine Fristen für Hinterlegung und Veröffentlichung bestimmt. Es
obliegt den Vereinigungen oder Stiftungen für die Erfüllung dieser obliegt den Vereinigungen oder Stiftungen für die Erfüllung dieser
Formalitäten binnen einer annehmbaren Frist zu sorgen. Formalitäten binnen einer annehmbaren Frist zu sorgen.
Die Hinterlegung der Mitgliederliste muss allerdings binnen einem Die Hinterlegung der Mitgliederliste muss allerdings binnen einem
Monat nach dem Jahrestag der ersten Satzungshinterlegung erfolgen. Für Monat nach dem Jahrestag der ersten Satzungshinterlegung erfolgen. Für
VoGs, die vor dem 1. Juli 2003 gegründet worden sind, gilt das Datum VoGs, die vor dem 1. Juli 2003 gegründet worden sind, gilt das Datum
der Veröffentlichung der Satzung in den Anlagen zum Belgischen der Veröffentlichung der Satzung in den Anlagen zum Belgischen
Staatsblatt. Die Überschreitung dieser Frist kann zwar nicht zu einer Staatsblatt. Die Überschreitung dieser Frist kann zwar nicht zu einer
Verweigerung der Hinterlegung führen, die betreffende Vereinigung oder Verweigerung der Hinterlegung führen, die betreffende Vereinigung oder
Stiftung wohl aber eventuell haftbar machen. Stiftung wohl aber eventuell haftbar machen.
Für Urkunden, die hinterlegt und veröffentlicht werden müssen und Für Urkunden, die hinterlegt und veröffentlicht werden müssen und
zudem eine Änderung der Eintragung in der Zentralen Datenbank der zudem eine Änderung der Eintragung in der Zentralen Datenbank der
Unternehmen erfordern, ist in Artikel 3 § 2 Absatz 1 bestimmt, dass Unternehmen erfordern, ist in Artikel 3 § 2 Absatz 1 bestimmt, dass
das zu diesem Zweck bestimmte Formular II im Monat nach der Änderung das zu diesem Zweck bestimmte Formular II im Monat nach der Änderung
hinterlegt werden muss. Die Hinterlegung darf jedoch nicht allein hinterlegt werden muss. Die Hinterlegung darf jedoch nicht allein
wegen Nichteinhaltung dieser Frist verweigert werden. wegen Nichteinhaltung dieser Frist verweigert werden.
4.3.10 Zweisprachige Veröffentlichungen 4.3.10 Zweisprachige Veröffentlichungen
Möchte eine Vereinigung oder Stiftung eine Urkunde oder Unterlage in Möchte eine Vereinigung oder Stiftung eine Urkunde oder Unterlage in
einer zweiten Landessprache veröffentlichen, muss sie zwei einer zweiten Landessprache veröffentlichen, muss sie zwei
Ausfertigungen des Veröffentlichungsformulars I verwenden. Die erste Ausfertigungen des Veröffentlichungsformulars I verwenden. Die erste
Ausfertigung von Formular I Teil B enthält den Text in der einen Ausfertigung von Formular I Teil B enthält den Text in der einen
Landessprache und die zweite Ausfertigung in der anderen. Landessprache und die zweite Ausfertigung in der anderen.
Die auf Formular I als solchem verwendete Sprache muss eine Sprache Die auf Formular I als solchem verwendete Sprache muss eine Sprache
des Handelsgerichts sein, bei dessen Kanzlei der des Handelsgerichts sein, bei dessen Kanzlei der
Veröffentlichungsantrag gestellt wird. Veröffentlichungsantrag gestellt wird.
4.3.11 Satzungsänderungen 4.3.11 Satzungsänderungen
Für die Änderung ihrer Satzung bieten sich Vereinigungen und Für die Änderung ihrer Satzung bieten sich Vereinigungen und
Stiftungen zwei Möglichkeiten: Stiftungen zwei Möglichkeiten:
- entweder sie verabschieden eine neue Satzung - entweder sie verabschieden eine neue Satzung
- oder sie verabschieden partielle Satzungsänderungen. - oder sie verabschieden partielle Satzungsänderungen.
Neue Satzungen werden in Formular I Teil B aufgenommen. Es ist Neue Satzungen werden in Formular I Teil B aufgenommen. Es ist
folglich nicht nötig zusätzlich den koordinierten Text der Satzung zu folglich nicht nötig zusätzlich den koordinierten Text der Satzung zu
hinterlegen. hinterlegen.
4.3.12 Anschrift der Verwalter 4.3.12 Anschrift der Verwalter
Auf Formular I Teil B kann die Berufsadresse der Verwalter vermerkt Auf Formular I Teil B kann die Berufsadresse der Verwalter vermerkt
werden, da in Teil C von Formular I beziehungsweise II die Nummer des werden, da in Teil C von Formular I beziehungsweise II die Nummer des
Nationalregisters der natürlichen Personen angegeben werden muss, über Nationalregisters der natürlichen Personen angegeben werden muss, über
die die Privatadresse ja ermittelt werden kann. die die Privatadresse ja ermittelt werden kann.
5. Ausländische Vereinigungen und Stiftungen 5. Ausländische Vereinigungen und Stiftungen
5.1 Artikel 26octies und 45 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 5.1 Artikel 26octies und 45 des Gesetzes vom 27. Juni 1921
Gemäss den Artikeln 26octies und 45 (der auf Artikel 31 § 1 und §§ 3 Gemäss den Artikeln 26octies und 45 (der auf Artikel 31 § 1 und §§ 3
bis 6 verweist) des Gesetzes vom 27. Juni 1921 wird für Vereinigungen bis 6 verweist) des Gesetzes vom 27. Juni 1921 wird für Vereinigungen
ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, die im Ausland nach dem ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, die im Ausland nach dem
Gesetz des Staates, dem sie unterliegen, gültig gegründet sind und in Gesetz des Staates, dem sie unterliegen, gültig gegründet sind und in
Belgien eine Geschäftsstelle eröffnen, eine Akte bei der Kanzlei eines Belgien eine Geschäftsstelle eröffnen, eine Akte bei der Kanzlei eines
Handelsgerichts geführt. Handelsgerichts geführt.
Es handelt sich hier also um den Fall ausländischer Vereinigungen oder Es handelt sich hier also um den Fall ausländischer Vereinigungen oder
Stiftungen, die gemäss dem Recht ihres Herkunftsstaats Stiftungen, die gemäss dem Recht ihres Herkunftsstaats
Rechtspersönlichkeit erlangt haben und in Belgien eine oder mehrere Rechtspersönlichkeit erlangt haben und in Belgien eine oder mehrere
Geschäftsstellen eröffnen möchten. Sie müssen bei der Kanzlei des Geschäftsstellen eröffnen möchten. Sie müssen bei der Kanzlei des
Handelsgerichts, in dessen Bezirk ihre Geschäftsstelle angesiedelt Handelsgerichts, in dessen Bezirk ihre Geschäftsstelle angesiedelt
ist, folgende Schriftstücke hinterlegen: ist, folgende Schriftstücke hinterlegen:
1. Satzung der Vereinigung oder Stiftung, 1. Satzung der Vereinigung oder Stiftung,
2. Anschrift des Sitzes der Vereinigung oder Stiftung, Angabe der 2. Anschrift des Sitzes der Vereinigung oder Stiftung, Angabe der
Zwecke und Tätigkeiten, Anschrift der Geschäftsstellen und deren Name, Zwecke und Tätigkeiten, Anschrift der Geschäftsstellen und deren Name,
falls er nicht mit demjenigen der Vereinigung oder Stiftung falls er nicht mit demjenigen der Vereinigung oder Stiftung
übereinstimmt, übereinstimmt,
3. Urkunden über die Bestellung der Personen, die ermächtigt sind, die 3. Urkunden über die Bestellung der Personen, die ermächtigt sind, die
Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber zu verpflichten und sie Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber zu verpflichten und sie
für die Tätigkeiten der Geschäftsstellen gerichtlich zu vertreten, und für die Tätigkeiten der Geschäftsstellen gerichtlich zu vertreten, und
Urkunden über die Bestellung der mit der täglichen Geschäftsführung Urkunden über die Bestellung der mit der täglichen Geschäftsführung
beauftragten Personen; diese Urkunden enthalten die in Artikel 3 § 1 beauftragten Personen; diese Urkunden enthalten die in Artikel 3 § 1
Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2003 erwähnten Angaben. Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2003 erwähnten Angaben.
Änderungen in den im vorhergehenden Absatz erwähnten Urkunden und Änderungen in den im vorhergehenden Absatz erwähnten Urkunden und
Angaben werden ebenfalls zur Veröffentlichung bei der Kanzlei des Angaben werden ebenfalls zur Veröffentlichung bei der Kanzlei des
betreffenden Handelsgerichts hinterlegt und in der Akte aufbewahrt. betreffenden Handelsgerichts hinterlegt und in der Akte aufbewahrt.
Die vorerwähnten Unterlagen müssen im Hinblick auf ihre Hinterlegung Die vorerwähnten Unterlagen müssen im Hinblick auf ihre Hinterlegung
in der Sprache oder einer der offiziellen Sprachen des Gerichts, bei in der Sprache oder einer der offiziellen Sprachen des Gerichts, bei
dem die Akte geführt wird, erstellt beziehungsweise in diese Sprache dem die Akte geführt wird, erstellt beziehungsweise in diese Sprache
oder eine dieser Sprachen übersetzt sein. oder eine dieser Sprachen übersetzt sein.
Vereinigungen und Stiftungen ausländischen Rechts müssen die Vereinigungen und Stiftungen ausländischen Rechts müssen die
Formalitäten für die Veröffentlichung der oben erwähnten Unterlagen Formalitäten für die Veröffentlichung der oben erwähnten Unterlagen
ebenfalls erfüllen. ebenfalls erfüllen.
5.2 Europäisches Übereinkommen Nr. 124 über die Anerkennung der 5.2 Europäisches Übereinkommen Nr. 124 über die Anerkennung der
Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen, Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen,
gegeben zu Strassburg, den 24. April 1986 (16) gegeben zu Strassburg, den 24. April 1986 (16)
Diesem Übereinkommen zufolge wird die Rechtspersönlichkeit von Diesem Übereinkommen zufolge wird die Rechtspersönlichkeit von
nichtstaatlichen Organisationen, die in einer Vertragspartei erworben nichtstaatlichen Organisationen, die in einer Vertragspartei erworben
wurde, in den anderen Vertragsparteien von Rechts wegen anerkannt, wurde, in den anderen Vertragsparteien von Rechts wegen anerkannt,
sofern die betreffenden NGOs folgende Voraussetzungen erfüllen: sofern die betreffenden NGOs folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. dass sie einen nicht auf Gewinn gerichteten Zweck von 1. dass sie einen nicht auf Gewinn gerichteten Zweck von
internationalem Nutzen haben, internationalem Nutzen haben,
2. dass sie durch eine Rechtshandlung gegründet worden sind, die auf 2. dass sie durch eine Rechtshandlung gegründet worden sind, die auf
dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei beruht (Bescheinigung, dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei beruht (Bescheinigung,
die von der zuständigen Behörde, die vom betreffenden Staat bestimmt die von der zuständigen Behörde, die vom betreffenden Staat bestimmt
worden ist, dem Generalsekretär des Europarates ausgestellt wird) worden ist, dem Generalsekretär des Europarates ausgestellt wird)
(17), (17),
3. dass sie eine Tätigkeit ausüben, die sich in mindestens zwei 3. dass sie eine Tätigkeit ausüben, die sich in mindestens zwei
Staaten auswirkt, und dass sie ihren satzungsmässigen Sitz im Staaten auswirkt, und dass sie ihren satzungsmässigen Sitz im
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und ihren tatsächlichen Sitz Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und ihren tatsächlichen Sitz
(Entscheidungszentrum oder Verwaltungssitz) im Hoheitsgebiet dieser (Entscheidungszentrum oder Verwaltungssitz) im Hoheitsgebiet dieser
oder einer anderen Vertragspartei haben. oder einer anderen Vertragspartei haben.
Sobald eine NGO diese Voraussetzungen erfüllt, werden ihre Sobald eine NGO diese Voraussetzungen erfüllt, werden ihre
Rechtspersönlichkeit und ihre Rechtsfähigkeit, wie sie in der Rechtspersönlichkeit und ihre Rechtsfähigkeit, wie sie in der
Vertragspartei erworben wurden, in der sie ihren satzungsmässigen Sitz Vertragspartei erworben wurden, in der sie ihren satzungsmässigen Sitz
hat, in den anderen Vertragsparteien von Rechts wegen anerkannt. hat, in den anderen Vertragsparteien von Rechts wegen anerkannt.
In diesem Fall müssen die betreffenden Vereinigungen ausländischen In diesem Fall müssen die betreffenden Vereinigungen ausländischen
Rechts ebenfalls die in Nr. 5.1 Absatz 2 (siehe oben) erwähnten Rechts ebenfalls die in Nr. 5.1 Absatz 2 (siehe oben) erwähnten
Unterlagen bei dem Handelsgericht hinterlegen, in dessen Bezirk die Unterlagen bei dem Handelsgericht hinterlegen, in dessen Bezirk die
betreffende Geschäftsstelle angesiedelt ist, und die Formalitäten für betreffende Geschäftsstelle angesiedelt ist, und die Formalitäten für
die Veröffentlichung dieser Unterlagen erfüllen. die Veröffentlichung dieser Unterlagen erfüllen.
5.3 Vertrag über die Freundschaft, die Niederlassung und die 5.3 Vertrag über die Freundschaft, die Niederlassung und die
Schifffahrt zwischen dem Königreich Belgien und den Vereinigten Schifffahrt zwischen dem Königreich Belgien und den Vereinigten
Staaten von Amerika, geschlossen zu Brüssel, den 21. Februar 1961 (18) Staaten von Amerika, geschlossen zu Brüssel, den 21. Februar 1961 (18)
Sofern der Satzungsauftrag von amerikanischen Vereinigungen, die in Sofern der Satzungsauftrag von amerikanischen Vereinigungen, die in
den Vereinigten Staaten gültig gegründet sind, wissenschaftlicher, den Vereinigten Staaten gültig gegründet sind, wissenschaftlicher,
pädagogischer, religiöser oder philanthropischer Art ist, wird ihnen pädagogischer, religiöser oder philanthropischer Art ist, wird ihnen
aufgrund von Artikel 6.7 ermöglicht ihre Tätigkeiten in Belgien aufgrund von Artikel 6.7 ermöglicht ihre Tätigkeiten in Belgien
auszuüben und folglich ohne vorherige Formalitäten eine auszuüben und folglich ohne vorherige Formalitäten eine
Geschäftsstelle zu eröffnen. Geschäftsstelle zu eröffnen.
In diesem Fall müssen Vereinigungen amerikanischen Rechts ebenfalls In diesem Fall müssen Vereinigungen amerikanischen Rechts ebenfalls
die in Nr. 5.1 Absatz 2 (siehe oben) erwähnten Unterlagen bei dem die in Nr. 5.1 Absatz 2 (siehe oben) erwähnten Unterlagen bei dem
Handelsgericht hinterlegen, in dessen Bezirk die betreffende Handelsgericht hinterlegen, in dessen Bezirk die betreffende
Geschäftsstelle angesiedelt ist, und die Formalitäten für die Geschäftsstelle angesiedelt ist, und die Formalitäten für die
Veröffentlichung dieser Unterlagen erfüllen. Veröffentlichung dieser Unterlagen erfüllen.
6. Verfahren für internationale Vereinigungen ohne 6. Verfahren für internationale Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und gemeinnützige Stiftungen Gewinnerzielungsabsicht und gemeinnützige Stiftungen
A. Begriffsbestimmungen A. Begriffsbestimmungen
Internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind Internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind
Belgiern und Ausländern zugängliche Vereinigungen, die einen Belgiern und Ausländern zugängliche Vereinigungen, die einen
nichtgewinnbringenden Zweck von internationalem Nutzen verfolgen. nichtgewinnbringenden Zweck von internationalem Nutzen verfolgen.
Eine gemeinnützige Stiftung wird durch eine von einer oder mehreren Eine gemeinnützige Stiftung wird durch eine von einer oder mehreren
natürlichen oder juristischen Personen ausgehende Rechtshandlung natürlichen oder juristischen Personen ausgehende Rechtshandlung
gegründet, wobei ein Vermögen zur Verwirklichung eines Werkes im gegründet, wobei ein Vermögen zur Verwirklichung eines Werkes im
philanthropischen, philosophischen, religiösen, wissenschaftlichen, philanthropischen, philosophischen, religiösen, wissenschaftlichen,
künstlerischen, pädagogischen oder kulturellen Bereich verwendet wird. künstlerischen, pädagogischen oder kulturellen Bereich verwendet wird.
B. Führung von Akten bei den Kanzleien B. Führung von Akten bei den Kanzleien
Für jede IVoG oder gemeinnützige Stiftung wird bei der Kanzlei des Für jede IVoG oder gemeinnützige Stiftung wird bei der Kanzlei des
Handelsgerichts, in dessen Bezirk der Sitz der betreffenden Stiftung Handelsgerichts, in dessen Bezirk der Sitz der betreffenden Stiftung
angesiedelt ist, eine Akte geführt (die beim FÖD Justiz geführten angesiedelt ist, eine Akte geführt (die beim FÖD Justiz geführten
Akten werden je nach Bezirk des Sitzes den Kanzleien der verschiedenen Akten werden je nach Bezirk des Sitzes den Kanzleien der verschiedenen
Handelsgerichte übermittelt). Handelsgerichte übermittelt).
C. Den Kanzleien zu übermittelnde Unterlagen C. Den Kanzleien zu übermittelnde Unterlagen
1. Erlangung der Rechtspersönlichkeit und Hinterlegung von Unterlagen 1. Erlangung der Rechtspersönlichkeit und Hinterlegung von Unterlagen
am Tag der Anerkennung: am Tag der Anerkennung:
Internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und
gemeinnützige Stiftungen werden durch öffentliche Urkunde gegründet. gemeinnützige Stiftungen werden durch öffentliche Urkunde gegründet.
Für die Anerkennung von IVoGs und gemeinnützigen Stiftungen, die ab Für die Anerkennung von IVoGs und gemeinnützigen Stiftungen, die ab
dem Tag der Unterzeichnung des betreffenden Königlichen dem Tag der Unterzeichnung des betreffenden Königlichen
Anerkennungserlasses Rechtspersönlichkeit besitzen (Artikel 27 des Anerkennungserlasses Rechtspersönlichkeit besitzen (Artikel 27 des
Gesetzes vom 27. Juni 1921 und Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Juni Gesetzes vom 27. Juni 1921 und Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Juni
1921, wie abgeändert durch Artikel 282 des Programmgesetzes vom 27. 1921, wie abgeändert durch Artikel 282 des Programmgesetzes vom 27.
Dezember 2004), bleibt jedoch der FÖD Justiz zuständig. Dezember 2004), bleibt jedoch der FÖD Justiz zuständig.
Folgendes muss den Kanzleien übermittelt werden: Folgendes muss den Kanzleien übermittelt werden:
- der Königliche Anerkennungserlass (oder eine Kopie), aus dem die - der Königliche Anerkennungserlass (oder eine Kopie), aus dem die
Erlangung der Rechtspersönlichkeit der betreffenden juristischen Erlangung der Rechtspersönlichkeit der betreffenden juristischen
Person hervorgeht, Person hervorgeht,
- die in den Artikeln 31 § 3 und 51 § 3 erwähnten Unterlagen, die in - die in den Artikeln 31 § 3 und 51 § 3 erwähnten Unterlagen, die in
der Akte zu hinterlegen sind, die bei den Kanzleien geführt wird, der Akte zu hinterlegen sind, die bei den Kanzleien geführt wird,
- und die Formulare im Hinblick auf die Veröffentlichung. - und die Formulare im Hinblick auf die Veröffentlichung.
2. Satzungsänderungen, die einen Königlichen Erlass erfordern: 2. Satzungsänderungen, die einen Königlichen Erlass erfordern:
Änderungen der genauen Angabe des Zwecks oder der Zwecke, zu denen die Änderungen der genauen Angabe des Zwecks oder der Zwecke, zu denen die
betreffende IVoG oder gemeinnützige Stiftung gegründet wird, und der betreffende IVoG oder gemeinnützige Stiftung gegründet wird, und der
Tätigkeiten, die sie zur Erreichung dieser Zwecke durchzuführen Tätigkeiten, die sie zur Erreichung dieser Zwecke durchzuführen
beabsichtigt, erfordern einen Königlichen Erlass (Artikel 30 § 2 und beabsichtigt, erfordern einen Königlichen Erlass (Artikel 30 § 2 und
50 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921, abgeändert durch die Artikel 50 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921, abgeändert durch die Artikel
278 beziehungsweise 284 Nr. 2 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 278 beziehungsweise 284 Nr. 2 des Programmgesetzes vom 27. Dezember
2004). 2004).
Folgendes muss den Kanzleien übermittelt werden: Folgendes muss den Kanzleien übermittelt werden:
- der Königliche Erlass zur Billigung der Änderungen (oder eine - der Königliche Erlass zur Billigung der Änderungen (oder eine
Kopie), Kopie),
- der koordinierte Text der Satzung infolge der Änderungen (kann - der koordinierte Text der Satzung infolge der Änderungen (kann
nachträglich übermittelt werden), nachträglich übermittelt werden),
- und die Formulare im Hinblick auf die Veröffentlichung. - und die Formulare im Hinblick auf die Veröffentlichung.
3. Satzungsänderungen, die eine öffentliche Urkunde erfordern: 3. Satzungsänderungen, die eine öffentliche Urkunde erfordern:
Für IVoGs werden Satzungsänderungen in Bezug auf: Für IVoGs werden Satzungsänderungen in Bezug auf:
- Befugnisse des allgemeinen Leitungsorgans der IVoG, Weise, wie es - Befugnisse des allgemeinen Leitungsorgans der IVoG, Weise, wie es
einberufen wird und es Beschlüsse fasst, und Bedingungen, unter denen einberufen wird und es Beschlüsse fasst, und Bedingungen, unter denen
seine Beschlüsse Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden, seine Beschlüsse Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden,
- Bedingungen für Satzungsänderungen, Auflösung und Liquidation der - Bedingungen für Satzungsänderungen, Auflösung und Liquidation der
Vereinigung und Zweckbestimmung des Vermögens der IVoG Vereinigung und Zweckbestimmung des Vermögens der IVoG
durch öffentliche Urkunde festgestellt (Artikel 50 § 3 des Gesetzes durch öffentliche Urkunde festgestellt (Artikel 50 § 3 des Gesetzes
vom 27. Juni 1921, wie abgeändert durch Artikel 284 Nr. 2 des vom 27. Juni 1921, wie abgeändert durch Artikel 284 Nr. 2 des
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004). Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004).
Für gemeinnützige Stiftungen müssen Satzungsänderungen in Bezug auf: Für gemeinnützige Stiftungen müssen Satzungsänderungen in Bezug auf:
- Weise der Bestellung, der Abberufung und der Beendigung des Amtes - Weise der Bestellung, der Abberufung und der Beendigung des Amtes
der Verwalter, Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie ausüben, der Verwalter, Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie ausüben,
- Weise der Bestellung, der Abberufung und der Beendigung des Amtes - Weise der Bestellung, der Abberufung und der Beendigung des Amtes
der gemäss Artikel 34 § 4 zur Vertretung der betreffenden Stiftung der gemäss Artikel 34 § 4 zur Vertretung der betreffenden Stiftung
ermächtigten Personen, Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie ermächtigten Personen, Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie
ausüben, ausüben,
- Weise der Bestellung, der Abberufung und der Beendigung des Amtes - Weise der Bestellung, der Abberufung und der Beendigung des Amtes
der gemäss Artikel 35 mit der täglichen Geschäftsführung der der gemäss Artikel 35 mit der täglichen Geschäftsführung der
betreffenden Stiftung beauftragten Personen, Umfang ihrer Befugnisse betreffenden Stiftung beauftragten Personen, Umfang ihrer Befugnisse
und Weise, wie sie sie ausüben, und Weise, wie sie sie ausüben,
- Weise der Bestellung der Kommissare, - Weise der Bestellung der Kommissare,
- Zweckbestimmung des Vermögens der Stiftung im Falle ihrer Auflösung, - Zweckbestimmung des Vermögens der Stiftung im Falle ihrer Auflösung,
das zu einem uneigennützigen Ziel zu verwenden ist, das zu einem uneigennützigen Ziel zu verwenden ist,
- Bedingungen, unter denen die Satzung geändert werden kann, - Bedingungen, unter denen die Satzung geändert werden kann,
- und Weise der Beilegung von Interessenkonflikten - und Weise der Beilegung von Interessenkonflikten
ebenfalls durch öffentliche Urkunde festgestellt werden (Artikel 30 § ebenfalls durch öffentliche Urkunde festgestellt werden (Artikel 30 §
2 des Gesetzes vom 27. Juni 1921, wie abgeändert durch Artikel 278 des 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1921, wie abgeändert durch Artikel 278 des
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004). Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004).
Folgendes muss den Kanzleien übermittelt werden: Folgendes muss den Kanzleien übermittelt werden:
- die öffentliche Urkunde zur Feststellung der Änderungen, - die öffentliche Urkunde zur Feststellung der Änderungen,
- der koordinierte Text der Satzung infolge der Änderungen (kann - der koordinierte Text der Satzung infolge der Änderungen (kann
nachträglich übermittelt werden), nachträglich übermittelt werden),
- und die Formulare im Hinblick auf die Veröffentlichung. - und die Formulare im Hinblick auf die Veröffentlichung.
Es sei daran erinnert, dass die Nichterfüllung der inhaltlichen Es sei daran erinnert, dass die Nichterfüllung der inhaltlichen
Bedingungen des Gesetzes ausschliesslich der Verantwortung des Bedingungen des Gesetzes ausschliesslich der Verantwortung des
betreffenden Notars unterliegt. Die Kanzleien sind nicht befugt, betreffenden Notars unterliegt. Die Kanzleien sind nicht befugt,
Urkunden, die ihnen vorgelegt werden, in Bezug auf die Sache zu Urkunden, die ihnen vorgelegt werden, in Bezug auf die Sache zu
überprüfen. überprüfen.
4. Andere als die vorerwähnten Änderungen 4. Andere als die vorerwähnten Änderungen
Andere Satzungsänderungen, die oben nicht erwähnt sind, werden durch Andere Satzungsänderungen, die oben nicht erwähnt sind, werden durch
privatschriftliche Urkunde festgestellt. privatschriftliche Urkunde festgestellt.
Folgendes muss den Kanzleien übermittelt werden: Folgendes muss den Kanzleien übermittelt werden:
- die privatschriftliche Urkunde, durch die die Änderungen - die privatschriftliche Urkunde, durch die die Änderungen
festgestellt werden, festgestellt werden,
- der koordinierte Text der Satzung infolge der Änderungen (kann - der koordinierte Text der Satzung infolge der Änderungen (kann
nachträglich übermittelt werden), nachträglich übermittelt werden),
- und die Formulare im Hinblick auf die Veröffentlichung. - und die Formulare im Hinblick auf die Veröffentlichung.
Es sei daran erinnert, dass die Nichterfüllung der inhaltlichen Es sei daran erinnert, dass die Nichterfüllung der inhaltlichen
Bedingungen des Gesetzes ausschliesslich der Verantwortung des Bedingungen des Gesetzes ausschliesslich der Verantwortung des
Erstellers der betreffenden Urkunde unterliegt. Die Kanzleien sind Erstellers der betreffenden Urkunde unterliegt. Die Kanzleien sind
nicht befugt, Urkunden, die ihnen vorgelegt werden, in Bezug auf die nicht befugt, Urkunden, die ihnen vorgelegt werden, in Bezug auf die
Sache zu überprüfen. Sache zu überprüfen.
D. Bestehende IVoGs und gemeinnützige Stiftungen D. Bestehende IVoGs und gemeinnützige Stiftungen
Das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 hat keine rückwirkende Kraft: Das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 hat keine rückwirkende Kraft:
IVoGs und gemeinnützige Stiftungen, die vor In-Kraft-Treten des IVoGs und gemeinnützige Stiftungen, die vor In-Kraft-Treten des
vorerwähnten Gesetzes gültig gegründet sind, bleiben gültig und müssen vorerwähnten Gesetzes gültig gegründet sind, bleiben gültig und müssen
das neue Gesetz nur auf Handlungen ab In-Kraft-Treten des Gesetzes und das neue Gesetz nur auf Handlungen ab In-Kraft-Treten des Gesetzes und
nicht auf Handlungen vor In-Kraft-Treten der neuen Rechtsvorschriften nicht auf Handlungen vor In-Kraft-Treten der neuen Rechtsvorschriften
anwenden, was bedeutet, dass die in Absatz 5.3 [sic, zu lesen ist: 6] anwenden, was bedeutet, dass die in Absatz 5.3 [sic, zu lesen ist: 6]
Buchstabe C Nr. 2 bis 4 erwähnten Regeln nur für nachträgliche Buchstabe C Nr. 2 bis 4 erwähnten Regeln nur für nachträgliche
Änderungen beachtet werden müssen. Änderungen beachtet werden müssen.
Beispiel: Beispiel:
- Eine internationale Vereinigung ist vor In-Kraft-Treten des - Eine internationale Vereinigung ist vor In-Kraft-Treten des
Programmgesetzes durch Königlichen Erlass ohne vorherige Erstellung Programmgesetzes durch Königlichen Erlass ohne vorherige Erstellung
einer öffentlichen Urkunde gegründet worden: sie ist gültig gegründet. einer öffentlichen Urkunde gegründet worden: sie ist gültig gegründet.
- Nachträgliche Änderungen der Bedingungen für Satzungsänderungen - Nachträgliche Änderungen der Bedingungen für Satzungsänderungen
müssen Gegenstand einer öffentlichen Urkunde sein. müssen Gegenstand einer öffentlichen Urkunde sein.
- Nachträgliche Änderungen der Formalitäten für den Beitritt von - Nachträgliche Änderungen der Formalitäten für den Beitritt von
Mitgliedern können hingegen durch privatschriftliche Urkunde erfolgen. Mitgliedern können hingegen durch privatschriftliche Urkunde erfolgen.
Ich möchte Sie bitten das Vorangehende den Chefgreffiers der Ich möchte Sie bitten das Vorangehende den Chefgreffiers der
Handelsgerichte mitzuteilen, damit diese ihr Personal in Kenntnis Handelsgerichte mitzuteilen, damit diese ihr Personal in Kenntnis
setzen können. Das Rundschreiben vom 4. Oktober 2004 wird aufgehoben setzen können. Das Rundschreiben vom 4. Oktober 2004 wird aufgehoben
und durch das vorliegende Rundschreiben ersetzt. und durch das vorliegende Rundschreiben ersetzt.
Ich lege Wert darauf, dass dem Personal der Kanzleien der Ich lege Wert darauf, dass dem Personal der Kanzleien der
Handelsgerichte diese Informationen ausreichend bekannt sind und die Handelsgerichte diese Informationen ausreichend bekannt sind und die
Bestimmungen in Anbetracht der Tatsache, dass die meisten VoGs, Bestimmungen in Anbetracht der Tatsache, dass die meisten VoGs,
gemeinnützigen Stiftungen, IVoGs und Privatstiftungen ehrenamtlich gemeinnützigen Stiftungen, IVoGs und Privatstiftungen ehrenamtlich
verwaltet werden, eine relativ flexible Anwendung finden. Der verwaltet werden, eine relativ flexible Anwendung finden. Der
einheitlichen Anwendung dieser Anweisungen von allen Kanzleien einheitlichen Anwendung dieser Anweisungen von allen Kanzleien
einerseits und innerhalb dieser Kanzleien andererseits kommt ebenfalls einerseits und innerhalb dieser Kanzleien andererseits kommt ebenfalls
eine grosse Bedeutung zu. Vorliegendes Rundschreiben hebt das eine grosse Bedeutung zu. Vorliegendes Rundschreiben hebt das
Rundschreiben vom 4. Oktober 2004 zum selben Thema auf. Rundschreiben vom 4. Oktober 2004 zum selben Thema auf.
Hochachtungsvoll Hochachtungsvoll
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Eine Stiftung zählt keine Mitglieder. Sie setzt sich (1) Eine Stiftung zählt keine Mitglieder. Sie setzt sich
ausschliesslich aus einem Verwaltungsrat und gegebenenfalls aus mit ausschliesslich aus einem Verwaltungsrat und gegebenenfalls aus mit
der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen oder aus der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen oder aus
Vertretern zusammen. Vertretern zusammen.
(2) Hat eine Vereinigung oder Stiftung eine neue Satzung (2) Hat eine Vereinigung oder Stiftung eine neue Satzung
verabschiedet, entspricht die koordinierte Fassung dieser neuen verabschiedet, entspricht die koordinierte Fassung dieser neuen
Satzung und muss somit nicht zwei Mal hinterlegt werden. Satzung und muss somit nicht zwei Mal hinterlegt werden.
(3) Idem. (3) Idem.
(4) Idem. (4) Idem.
(5) Idem. (5) Idem.
(6) Diese Bedingung ist weder auf Ausfertigungen von öffentlichen (6) Diese Bedingung ist weder auf Ausfertigungen von öffentlichen
Urkunden noch auf die Angabe von Name und Unterschrift der Urkunden noch auf die Angabe von Name und Unterschrift der
Unterzeichner anwendbar. Unterzeichner anwendbar.
(7) Diese Bedingung ist nicht auf den Text der Vermerke anwendbar. (7) Diese Bedingung ist nicht auf den Text der Vermerke anwendbar.
(8) Die Kürzel « VoG » und « IVoG » werden angenommen. (8) Die Kürzel « VoG » und « IVoG » werden angenommen.
(9) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Papierurkunden und auf (9) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Papierurkunden und auf
Auszüge aus Papierurkunden in Bezug auf die Gründung der Vereinigung Auszüge aus Papierurkunden in Bezug auf die Gründung der Vereinigung
oder Stiftung. oder Stiftung.
(10) Ausschliesslich Veröffentlichungskosten per Banküberweisung oder (10) Ausschliesslich Veröffentlichungskosten per Banküberweisung oder
-einzahlung, Scheck oder Postanweisung, die auf den Namen des -einzahlung, Scheck oder Postanweisung, die auf den Namen des
Belgischen Staatsblattes ausgestellt sind. Belgischen Staatsblattes ausgestellt sind.
(11) Gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juni 2003 werden die (11) Gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juni 2003 werden die
Beträge am 1. Januar jeden Jahres dem Verbraucherpreisindex angepasst. Beträge am 1. Januar jeden Jahres dem Verbraucherpreisindex angepasst.
Diese Beträge werden spätestens am 15. Dezember jeden Jahres im Diese Beträge werden spätestens am 15. Dezember jeden Jahres im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die angegebenen Beträge gelten Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die angegebenen Beträge gelten
also vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005. Danach sind die also vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005. Danach sind die
geltenden Beträge dem Belgischen Staatsblatt zu entnehmen. geltenden Beträge dem Belgischen Staatsblatt zu entnehmen.
(12) Ausschliesslich Veröffentlichungskosten per Banküberweisung oder (12) Ausschliesslich Veröffentlichungskosten per Banküberweisung oder
-einzahlung, Scheck oder Postanweisung, die auf den Namen des -einzahlung, Scheck oder Postanweisung, die auf den Namen des
Belgischen Staatsblattes ausgestellt sind. Eintragung der Satzung bei Belgischen Staatsblattes ausgestellt sind. Eintragung der Satzung bei
einem Registrierungsamt des FÖD Finanzen nicht erforderlich. einem Registrierungsamt des FÖD Finanzen nicht erforderlich.
(13) Müssen Angaben der Eintragung bei der Zentralen Datenbank der (13) Müssen Angaben der Eintragung bei der Zentralen Datenbank der
Unternehmen geändert werden, wird diesem Formular Formular II Unternehmen geändert werden, wird diesem Formular Formular II
beigefügt. beigefügt.
(14) Vorbehaltlich der Schaffung des entsprechenden Codes seitens der (14) Vorbehaltlich der Schaffung des entsprechenden Codes seitens der
Zentralen Datenbank der Unternehmen. Zentralen Datenbank der Unternehmen.
(15) Die neue Anschrift befindet sich im zu veröffentlichenden Text (15) Die neue Anschrift befindet sich im zu veröffentlichenden Text
selbst von Teil B. Unter der Rubrik « Sitz » über dem Gegenstand der selbst von Teil B. Unter der Rubrik « Sitz » über dem Gegenstand der
Urkunde ist die alte Anschrift anzugeben. Dies gilt auch für Urkunde ist die alte Anschrift anzugeben. Dies gilt auch für
Namensänderungen. Namensänderungen.
(16) Ratifiziert durch das Gesetz vom 31. Juli 1990 zur Billigung des (16) Ratifiziert durch das Gesetz vom 31. Juli 1990 zur Billigung des
Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung der Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung der
Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen, Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen,
gegeben zu Strassburg, den 24. April 1986, Belgisches Staatsblatt vom gegeben zu Strassburg, den 24. April 1986, Belgisches Staatsblatt vom
21. Dezember 1990, S. 23673. 21. Dezember 1990, S. 23673.
(17) Siehe Liste der zuständigen Behörden der Vertragsparteien in der (17) Siehe Liste der zuständigen Behörden der Vertragsparteien in der
Anlage. Anlage.
(18) Ratifiziert durch das Gesetz vom 30. Juli 1963, Belgisches (18) Ratifiziert durch das Gesetz vom 30. Juli 1963, Belgisches
Staatsblatt vom 21. September 1963, S. 9211. Staatsblatt vom 21. September 1963, S. 9211.
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