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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 30/01/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 mei 1956 betreffende ontplofbare en voor de deflagratie vatbare stoffen en mengsels en de daarmede geladen tuigen Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 mei 1956 betreffende ontplofbare en voor de deflagratie vatbare stoffen en mengsels en de daarmede geladen tuigen
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
30 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 30 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
officiële Duitse vertaling van de wet van 28 mei 1956 betreffende officiële Duitse vertaling van de wet van 28 mei 1956 betreffende
ontplofbare en voor de deflagratie vatbare stoffen en mengsels en de ontplofbare en voor de deflagratie vatbare stoffen en mengsels en de
daarmede geladen tuigen daarmede geladen tuigen
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Koning der Belgen,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 28 Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 28
mei 1956 betreffende ontplofbare en voor de deflagratie vatbare mei 1956 betreffende ontplofbare en voor de deflagratie vatbare
stoffen en mengsels en de daarmede geladen tuigen, opgemaakt door de stoffen en mengsels en de daarmede geladen tuigen, opgemaakt door de
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

vertaling van de wet van 28 mei 1956 betreffende ontplofbare en voor vertaling van de wet van 28 mei 1956 betreffende ontplofbare en voor
de deflagratie vatbare stoffen en mengsels en de daarmede geladen de deflagratie vatbare stoffen en mengsels en de daarmede geladen
tuigen. tuigen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

uitvoering van dit besluit. uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 30 januari 2001. Gegeven te Brussel, 30 januari 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Van Koningswege :
De Minister van Binnenlandse Zaken, De Minister van Binnenlandse Zaken,
DUQUESNE DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
28. MAI 1956 - Gesetz über explosions- und zündfähige Stoffe und 28. MAI 1956 - Gesetz über explosions- und zündfähige Stoffe und
Gemische und damit geladene Geräte Gemische und damit geladene Geräte
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Im Interesse der öffentlichen Sicherheit regelt der König Artikel 1 - Im Interesse der öffentlichen Sicherheit regelt der König
die Herstellung, die Lagerung, das Anbieten zum Kauf, den Verkauf, die die Herstellung, die Lagerung, das Anbieten zum Kauf, den Verkauf, die
Abtretung, die Beförderung, den Gebrauch, den Besitz und das Mitführen Abtretung, die Beförderung, den Gebrauch, den Besitz und das Mitführen
explosions- oder zündfähiger Stoffe und Gemische und mit solchen explosions- oder zündfähiger Stoffe und Gemische und mit solchen
Stoffen und Gemischen geladener Geräte und kann sie einer Erlaubnis Stoffen und Gemischen geladener Geräte und kann sie einer Erlaubnis
unterwerfen. unterwerfen.
Die zur Erteilung einer Erlaubnis befugte Behörde kann diese jederzeit Die zur Erteilung einer Erlaubnis befugte Behörde kann diese jederzeit
wieder entziehen. wieder entziehen.
Art. 2 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren sind die Beamten des Art. 2 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren sind die Beamten des
Sprengstoffdienstes und die dem Bergbau Sprengstoffdienstes und die dem Bergbau
korps angehörenden Ingenieure befugt, Verstösse gegen die Verordnungen korps angehörenden Ingenieure befugt, Verstösse gegen die Verordnungen
und die in Artikel 1 vorgesehene Erlaubnis zu ermitteln und mittels und die in Artikel 1 vorgesehene Erlaubnis zu ermitteln und mittels
Protokollen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, Protokollen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben,
festzustellen. festzustellen.
Der König kann anderen Beamten und Bediensteten das Recht erteilen, Der König kann anderen Beamten und Bediensteten das Recht erteilen,
diese Verstösse zu ermitteln und mittels Protokollen, die bis zum diese Verstösse zu ermitteln und mittels Protokollen, die bis zum
Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, festzustellen. Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, festzustellen.
Art. 3 - Die Beamten und Bediensteten, denen die im voranstehenden Art. 3 - Die Beamten und Bediensteten, denen die im voranstehenden
Artikel beschriebene Befugnis übertragen worden ist und die den durch Artikel beschriebene Befugnis übertragen worden ist und die den durch
das Dekret vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid noch nicht geleistet das Dekret vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid noch nicht geleistet
haben sollten, müssen diesen vor einem der Friedensrichter des Bezirks haben sollten, müssen diesen vor einem der Friedensrichter des Bezirks
ihres Amtssitzes ablegen. ihres Amtssitzes ablegen.
Art. 4 - Die in Artikel 2 erwähnten Offiziere, Beamten und Art. 4 - Die in Artikel 2 erwähnten Offiziere, Beamten und
Bediensteten dürfen die Orte, an denen die in Artikel 1 erwähnten Bediensteten dürfen die Orte, an denen die in Artikel 1 erwähnten
Stoffe, Gemische und Geräte verkauft werden, während der gesamten Stoffe, Gemische und Geräte verkauft werden, während der gesamten
Zeit, in der diese der Öffentlichkeit zugänglich sind, besichtigen. Zeit, in der diese der Öffentlichkeit zugänglich sind, besichtigen.
Der Öffentlichkeit nicht zugängliche Orte, die für die Herstellung Der Öffentlichkeit nicht zugängliche Orte, die für die Herstellung
oder die Lagerung dieser Stoffe, Gemische oder Geräte bestimmt sind, oder die Lagerung dieser Stoffe, Gemische oder Geräte bestimmt sind,
dürfen, sofern dort nachts nicht gearbeitet wird, zwischen dürfen, sofern dort nachts nicht gearbeitet wird, zwischen
Sonnenaufgang und Sonnenuntergang und, sofern dort nachts gearbeitet Sonnenaufgang und Sonnenuntergang und, sofern dort nachts gearbeitet
wird, jederzeit besichtigt werden. Jedoch dürfen die vom König in wird, jederzeit besichtigt werden. Jedoch dürfen die vom König in
Ausführung von Artikel 2 Absatz 2 bestimmten Beamten und Bediensteten Ausführung von Artikel 2 Absatz 2 bestimmten Beamten und Bediensteten
diese Orte nur in Begleitung entweder eines Mitglieds des diese Orte nur in Begleitung entweder eines Mitglieds des
Schöffenkollegiums oder des Polizeikommissars betreten. Schöffenkollegiums oder des Polizeikommissars betreten.
Art. 5 - Verstösse gegen die aufgrund von Artikel 1 ergangenen Art. 5 - Verstösse gegen die aufgrund von Artikel 1 ergangenen
Bestimmungen werden mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis Bestimmungen werden mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis
zwei Jahren und einer Geldstrafe von hundert Franken bis tausend zwei Jahren und einer Geldstrafe von hundert Franken bis tausend
Franken oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. Franken oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.
Art. 6 - Lag der Herstellung, der Lagerung, dem Anbieten zum Kauf, dem Art. 6 - Lag der Herstellung, der Lagerung, dem Anbieten zum Kauf, dem
Verkauf, der Abtretung, der Beförderung, dem Gebrauch, dem Besitz oder Verkauf, der Abtretung, der Beförderung, dem Gebrauch, dem Besitz oder
dem Mitführen der in Artikel 1 erwähnten Stoffe, Gemische und Geräte dem Mitführen der in Artikel 1 erwähnten Stoffe, Gemische und Geräte
die Absicht zugrunde, ein gegen Personen oder Besitztümer gerichtetes die Absicht zugrunde, ein gegen Personen oder Besitztümer gerichtetes
Verbrechen zu begehen oder sich an dessen Ausführung zu beteiligen, Verbrechen zu begehen oder sich an dessen Ausführung zu beteiligen,
wird der Schuldige mit Einschliessung und einer Geldstrafe von hundert wird der Schuldige mit Einschliessung und einer Geldstrafe von hundert
Franken bis viertausend Franken bestraft. Franken bis viertausend Franken bestraft.
Lag ihnen die Absicht zugrunde, ein Vergehen zu begehen oder sich an Lag ihnen die Absicht zugrunde, ein Vergehen zu begehen oder sich an
dessen Ausführung zu beteiligen, wird der Schuldige mit einer dessen Ausführung zu beteiligen, wird der Schuldige mit einer
Gefängnisstrafe von einem Monat bis drei Jahren und einer Geldstrafe Gefängnisstrafe von einem Monat bis drei Jahren und einer Geldstrafe
von hundert Franken bis zweitausend Franken oder mit nur einer dieser von hundert Franken bis zweitausend Franken oder mit nur einer dieser
Strafen bestraft. Strafen bestraft.
Art. 7 - Hatte das Fehlen einer Erlaubnis oder die Missachtung der Art. 7 - Hatte das Fehlen einer Erlaubnis oder die Missachtung der
Vorschriften der Verwaltungsverordnung Körperverletzungen oder den Tod Vorschriften der Verwaltungsverordnung Körperverletzungen oder den Tod
einer Person zur Folge, wird der Schuldige im ersten Fall mit einer einer Person zur Folge, wird der Schuldige im ersten Fall mit einer
Gefängnisstrafe von einem Monat bis zwei Jahren und einer Geldstrafe Gefängnisstrafe von einem Monat bis zwei Jahren und einer Geldstrafe
von sechsundzwanzig Franken bis zweihundert Franken und im zweiten von sechsundzwanzig Franken bis zweihundert Franken und im zweiten
Fall mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren und Fall mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren und
einer Geldstrafe von hundert Franken bis sechshundert Franken einer Geldstrafe von hundert Franken bis sechshundert Franken
bestraft. bestraft.
Art. 8 - Die Sonderbeschlagnahme der in Artikel 1 erwähnten Stoffe, Art. 8 - Die Sonderbeschlagnahme der in Artikel 1 erwähnten Stoffe,
Gemische oder Geräte wird im Fall der in den Artikeln 5 und 6 Gemische oder Geräte wird im Fall der in den Artikeln 5 und 6
vorgesehenen Verstösse stets ausgesprochen, selbst wenn diese nicht vorgesehenen Verstösse stets ausgesprochen, selbst wenn diese nicht
das Eigentum des Verurteilten sind. das Eigentum des Verurteilten sind.
Deren Vernichtung darf selbst vor der Verurteilung vorgenommen werden, Deren Vernichtung darf selbst vor der Verurteilung vorgenommen werden,
wenn dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. wenn dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Art. 9 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, ohne Art. 9 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, ohne
Ausnahme von Kapitel VII und Artikel 85, sind anwendbar auf Verstösse Ausnahme von Kapitel VII und Artikel 85, sind anwendbar auf Verstösse
gegen Bestimmungen, die aufgrund von Artikel 1 ergangen sind. gegen Bestimmungen, die aufgrund von Artikel 1 ergangen sind.
Art. 10 - Bei Aufruhr, Streiks oder jeder ernsten Gefährdung der Art. 10 - Bei Aufruhr, Streiks oder jeder ernsten Gefährdung der
öffentlichen Ordnung können der Provinzgouverneur und der öffentlichen Ordnung können der Provinzgouverneur und der
Bürgermeister der Gemeinde, in der sich die in Artikel 1 erwähnten Bürgermeister der Gemeinde, in der sich die in Artikel 1 erwähnten
Gegenstände im Besitz von Privatleuten befinden, die Verbringung Gegenstände im Besitz von Privatleuten befinden, die Verbringung
dieser Gegenstände an andere, von ihnen bestimmte Orte befehlen, dieser Gegenstände an andere, von ihnen bestimmte Orte befehlen,
sofern sie dies für nötig erachten. sofern sie dies für nötig erachten.
Zu diesem Zweck können der Gouverneur und der Bürgermeister für den Zu diesem Zweck können der Gouverneur und der Bürgermeister für den
Transport von Sprengstoff zugelassene Fahrzeuge sowie deren Führer Transport von Sprengstoff zugelassene Fahrzeuge sowie deren Führer
anfordern. Wenn sie es für die Aufrechterhaltung der Ordnung und der anfordern. Wenn sie es für die Aufrechterhaltung der Ordnung und der
Sicherheit für nötig erachten, können sie ebenfalls die bewaffnete Sicherheit für nötig erachten, können sie ebenfalls die bewaffnete
Macht anfordern, damit diese die Transporte eskortiert oder Macht anfordern, damit diese die Transporte eskortiert oder
durchführt. durchführt.
In diesem Fall setzen sie den Minister des Innern und den Minister der In diesem Fall setzen sie den Minister des Innern und den Minister der
Landesverteidigung unverzüglich davon in Kenntnis. Landesverteidigung unverzüglich davon in Kenntnis.
Der kommandierende Offizier ist verpflichtet, den Anforderungen des Der kommandierende Offizier ist verpflichtet, den Anforderungen des
Gouverneurs und des Bürgermeisters Folge zu leisten. Gouverneurs und des Bürgermeisters Folge zu leisten.
Die Verbringungskosten gehen zu Lasten des Besitzers der Gegenstände. Die Verbringungskosten gehen zu Lasten des Besitzers der Gegenstände.
Art. 11 - Verstösse gegen Massnahmen, die von den Provinzgouverneuren Art. 11 - Verstösse gegen Massnahmen, die von den Provinzgouverneuren
und den Bürgermeistern aufgrund des Artikels 10 getroffen wurden, und den Bürgermeistern aufgrund des Artikels 10 getroffen wurden,
werden mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zwei Jahren werden mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zwei Jahren
und einer Geldstrafe von hundert Franken bis tausend Franken geahndet. und einer Geldstrafe von hundert Franken bis tausend Franken geahndet.
Art. 12 - Das Gesetz vom 15. Oktober 1881 über die Lager von, den Art. 12 - Das Gesetz vom 15. Oktober 1881 über die Lager von, den
Einzelhandel mit und die Beförderung von Schiesspulver, Dynamit und Einzelhandel mit und die Beförderung von Schiesspulver, Dynamit und
allen anderen explosiven Stoffen und das Gesetz vom 22. Mai 1886 zur allen anderen explosiven Stoffen und das Gesetz vom 22. Mai 1886 zur
Revision des Gesetzes vom 15. Oktober 1881 werden aufgehoben. Revision des Gesetzes vom 15. Oktober 1881 werden aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Mai 1956 Gegeben zu Brüssel, den 28. Mai 1956
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten
J. REY J. REY
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
A. LILAR A. LILAR
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Van Koningswege :
De Minister van Binnenlandse Zaken, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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