Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 oktober 1985 betreffende de centra voor opleiding, vervolmaking of bijscholing voor brandweermannen, korporaals en onderofficieren van de brandweerdiensten van de gemeenten, van de agglomeraties, van de federaties van gemeenten en van de intercommunale verenigingen en van twee koninklijke besluiten tot wijziging van dit besluit | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 oktober 1985 betreffende de centra voor opleiding, vervolmaking of bijscholing voor brandweermannen, korporaals en onderofficieren van de brandweerdiensten van de gemeenten, van de agglomeraties, van de federaties van gemeenten en van de intercommunale verenigingen en van twee koninklijke besluiten tot wijziging van dit besluit |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
27 MEI 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 27 MEI 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 oktober 1985 | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 oktober 1985 |
betreffende de centra voor opleiding, vervolmaking of bijscholing voor | betreffende de centra voor opleiding, vervolmaking of bijscholing voor |
brandweermannen, korporaals en onderofficieren van de | brandweermannen, korporaals en onderofficieren van de |
brandweerdiensten van de gemeenten, van de agglomeraties, van de | brandweerdiensten van de gemeenten, van de agglomeraties, van de |
federaties van gemeenten en van de intercommunale verenigingen en van | federaties van gemeenten en van de intercommunale verenigingen en van |
twee koninklijke besluiten tot wijziging van dit besluit | twee koninklijke besluiten tot wijziging van dit besluit |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : |
- van het koninklijk besluit van 4 oktober 1985 betreffende de centra | - van het koninklijk besluit van 4 oktober 1985 betreffende de centra |
voor opleiding, vervolmaking of bijscholing voor brandweermannen, | voor opleiding, vervolmaking of bijscholing voor brandweermannen, |
korporaals en onderofficieren van de brandweerdiensten van de | korporaals en onderofficieren van de brandweerdiensten van de |
gemeenten, van de agglomeraties, van de federaties van gemeenten en | gemeenten, van de agglomeraties, van de federaties van gemeenten en |
van de intercommunale verenigingen; | van de intercommunale verenigingen; |
- van het koninklijk besluit van 14 oktober 1991 tot wijziging van het | - van het koninklijk besluit van 14 oktober 1991 tot wijziging van het |
koninklijk besluit van 4 oktober 1985 betreffende de centra voor | koninklijk besluit van 4 oktober 1985 betreffende de centra voor |
opleiding, vervolmaking of bijscholing voor brandweermannen, | opleiding, vervolmaking of bijscholing voor brandweermannen, |
korporaals en onderofficieren van de brandweerdiensten van de | korporaals en onderofficieren van de brandweerdiensten van de |
gemeenten, van de agglomeraties, van de federaties van gemeenten en | gemeenten, van de agglomeraties, van de federaties van gemeenten en |
van de intercommunale verenigingen; | van de intercommunale verenigingen; |
- van het koninklijk besluit van 28 maart 1995 tot wijziging van het | - van het koninklijk besluit van 28 maart 1995 tot wijziging van het |
koninklijk besluit van 4 oktober 1985 betreffende de provinciale | koninklijk besluit van 4 oktober 1985 betreffende de provinciale |
opleidingscentra voor de brandweer, | opleidingscentra voor de brandweer, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- van het koninklijk besluit van 4 oktober 1985 betreffende de centra | - van het koninklijk besluit van 4 oktober 1985 betreffende de centra |
voor opleiding, vervolmaking of bijscholing voor brandweermannen, | voor opleiding, vervolmaking of bijscholing voor brandweermannen, |
korporaals en onderofficieren van de brandweerdiensten van de | korporaals en onderofficieren van de brandweerdiensten van de |
gemeenten, van de agglomeraties, van de federaties van gemeenten en | gemeenten, van de agglomeraties, van de federaties van gemeenten en |
van de intercommunale vereinigingen; | van de intercommunale vereinigingen; |
- van het koninklijk besluit van 14 oktober 1991 tot wijziging van het | - van het koninklijk besluit van 14 oktober 1991 tot wijziging van het |
koninklijk besluit van 4 oktober 1985 betreffende de centra voor | koninklijk besluit van 4 oktober 1985 betreffende de centra voor |
opleiding, vervolmaking of bijscholing voor brandweermannen, | opleiding, vervolmaking of bijscholing voor brandweermannen, |
korporaals en onderofficieren van de brandweerdiensten van de | korporaals en onderofficieren van de brandweerdiensten van de |
gemeenten, van de agglomeraties, van de federaties van gemeenten en | gemeenten, van de agglomeraties, van de federaties van gemeenten en |
van de intercommunale verenigingen; | van de intercommunale verenigingen; |
- van het koninklijk besluit van 28 maart 1995 tot wijziging van het | - van het koninklijk besluit van 28 maart 1995 tot wijziging van het |
koninklijk besluit van 4 oktober 1985 betreffende de provinciale | koninklijk besluit van 4 oktober 1985 betreffende de provinciale |
opleidingscentra voor de brandweer. | opleidingscentra voor de brandweer. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
uitvoering van dit besluit. | uitvoering van dit besluit. |
Gegeven te Brussel, 27 mei 1997. | Gegeven te Brussel, 27 mei 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Van Koningswege : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Bijlage 1 | Bijlage 1 |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
Königlicher Erlass über die Ausbildungs-, Fortbildungs- oder | Königlicher Erlass über die Ausbildungs-, Fortbildungs- oder |
Anpassungsfortbildungszentren für Feuerwehrleute, Korporale und | Anpassungsfortbildungszentren für Feuerwehrleute, Korporale und |
Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der Gemeinden, Agglomerationen, | Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der Gemeinden, Agglomerationen, |
Gemeindeföderationen und interkommunalen Vereinigungen | Gemeindeföderationen und interkommunalen Vereinigungen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
Laut Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den | Laut Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den |
Zivilschutz ist der König mit der Festlegung der Regeln für die | Zivilschutz ist der König mit der Festlegung der Regeln für die |
allgemeine Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste beauftragt. | allgemeine Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste beauftragt. |
Durch einen Königlichen Erlass vom 16. April 1974, der insbesondere | Durch einen Königlichen Erlass vom 16. April 1974, der insbesondere |
auf Basis der obengenannten Gesetzesbestimmung ergangen ist, sind | auf Basis der obengenannten Gesetzesbestimmung ergangen ist, sind |
Ausbildungskurse über Brandverhütung und -bekämpfung eingeführt | Ausbildungskurse über Brandverhütung und -bekämpfung eingeführt |
worden. Diese Kurse sind jedoch vor allem für Offiziere, | worden. Diese Kurse sind jedoch vor allem für Offiziere, |
Offiziersanwärter und Techniker der Feuerwehrdienste bestimmt. | Offiziersanwärter und Techniker der Feuerwehrdienste bestimmt. |
Für Feuerwehrleute und Berufskorporale auf Probe der kommunalen | Für Feuerwehrleute und Berufskorporale auf Probe der kommunalen |
Feuerwehrdienste ist in einem Ministeriellen Erlass vom 22. Juni 1983 | Feuerwehrdienste ist in einem Ministeriellen Erlass vom 22. Juni 1983 |
ein theoretisches und praktisches Mindestausbildungsprogramm | ein theoretisches und praktisches Mindestausbildungsprogramm |
vorgesehen. | vorgesehen. |
Die Aufgaben, mit denen Feuerwehrleute, Korporale und Unteroffiziere | Die Aufgaben, mit denen Feuerwehrleute, Korporale und Unteroffiziere |
im Rahmen einer schnellen und wirksamen Brandbekämpfung konfrontiert | im Rahmen einer schnellen und wirksamen Brandbekämpfung konfrontiert |
werden, werden indessen aber immer zahlreicher und vielfältiger. Daher | werden, werden indessen aber immer zahlreicher und vielfältiger. Daher |
ist es auch wichtig, den nötigen Rahmen zu schaffen, damit diese | ist es auch wichtig, den nötigen Rahmen zu schaffen, damit diese |
Mitglieder der Feuerwehrdienste eine anspruchsvollere, ausgeglichenere | Mitglieder der Feuerwehrdienste eine anspruchsvollere, ausgeglichenere |
und strukturiertere Ausbildung erhalten, die gleichzeitig Qualität und | und strukturiertere Ausbildung erhalten, die gleichzeitig Qualität und |
Einheitlichkeit garantiert. | Einheitlichkeit garantiert. |
Ein solches Ziel kann durch die Anerkennung von Ausbildungs-, | Ein solches Ziel kann durch die Anerkennung von Ausbildungs-, |
Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungszentren erreicht werden. | Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungszentren erreicht werden. |
Mit dem Entwurf eines Erlasses, den die Regierung die Ehre hat, Ihnen | Mit dem Entwurf eines Erlasses, den die Regierung die Ehre hat, Ihnen |
zur Unterschrift vorzulegen, wird die Anerkennung derartiger Zentren | zur Unterschrift vorzulegen, wird die Anerkennung derartiger Zentren |
bezweckt; sie soll vom Minister des Innern und des Öffentlichen | bezweckt; sie soll vom Minister des Innern und des Öffentlichen |
Dienstes aufgrund der Stellungnahme des Provinzgouverneurs gewährt | Dienstes aufgrund der Stellungnahme des Provinzgouverneurs gewährt |
werden. In diesem Entwurf werden ausserdem die Bedingungen für diese | werden. In diesem Entwurf werden ausserdem die Bedingungen für diese |
Anerkennung bestimmt. | Anerkennung bestimmt. |
Mindestprogramme und Dauer der Kurse werden von demselben Minister | Mindestprogramme und Dauer der Kurse werden von demselben Minister |
festgelegt. Sie werden so bestimmt, dass sowohl das Berufspersonal als | festgelegt. Sie werden so bestimmt, dass sowohl das Berufspersonal als |
auch das freiwillige Personal diese Kurse belegen können. Jedes | auch das freiwillige Personal diese Kurse belegen können. Jedes |
Zentrum wird auf jeden Fall mindestens einen Kursus pro Jahr anbieten | Zentrum wird auf jeden Fall mindestens einen Kursus pro Jahr anbieten |
müssen. Die Bewerber dürfen sich nur mit dem Einverständnis ihrer | müssen. Die Bewerber dürfen sich nur mit dem Einverständnis ihrer |
Verwaltungsbehörde für die Lehrgänge einschreiben. | Verwaltungsbehörde für die Lehrgänge einschreiben. |
Die Auszubildenden werden prinzipiell die in ihrer Provinz | Die Auszubildenden werden prinzipiell die in ihrer Provinz |
abgehaltenen Kurse besuchen. Abweichungen hiervon wird es nur unter | abgehaltenen Kurse besuchen. Abweichungen hiervon wird es nur unter |
aussergewöhnlichen Umständen geben, zum Beispiel je nach | aussergewöhnlichen Umständen geben, zum Beispiel je nach |
Transportmöglichkeiten. | Transportmöglichkeiten. |
Um bei gemeinsamen Einsätzen, die sich unter anderem aus der Anwendung | Um bei gemeinsamen Einsätzen, die sich unter anderem aus der Anwendung |
des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1971 zur Organisation der | des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1971 zur Organisation der |
Aufträge des Zivilschutzes und zur Koordination der Operationen bei | Aufträge des Zivilschutzes und zur Koordination der Operationen bei |
verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen und Unglücksfällen ergeben, | verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen und Unglücksfällen ergeben, |
die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der Feuerwehrdienste | die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der Feuerwehrdienste |
einerseits und manchen operativen Personalmitgliedern des | einerseits und manchen operativen Personalmitgliedern des |
Zivilschutzes andererseits zu fördern, wird es diesen aufgrund eines | Zivilschutzes andererseits zu fördern, wird es diesen aufgrund eines |
Beschlusses des Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Beschlusses des Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
oder seines Beauftragten erlaubt sein, alle betreffenden Kurse oder | oder seines Beauftragten erlaubt sein, alle betreffenden Kurse oder |
einen Teil davon auf Kosten des Staates zu besuchen. | einen Teil davon auf Kosten des Staates zu besuchen. |
Wenn der Staat die Gemeindebehörden dazu anhält, die Ausbildung des | Wenn der Staat die Gemeindebehörden dazu anhält, die Ausbildung des |
Personals ihres Feuerwehrdienstes zu verbessern, so sollte dieser | Personals ihres Feuerwehrdienstes zu verbessern, so sollte dieser |
Staat denn auch einen finanziellen Beitrag zu dieser Ausbildung | Staat denn auch einen finanziellen Beitrag zu dieser Ausbildung |
leisten. | leisten. |
Daher wird mit dem Entwurf eines Erlasses, in Analogie zur | Daher wird mit dem Entwurf eines Erlasses, in Analogie zur |
Bezuschussungsregelung für die Ausbildung der Gemeindepolizisten und | Bezuschussungsregelung für die Ausbildung der Gemeindepolizisten und |
Feldhüter bezweckt, dass der Staat einen Teil der diesen | Feldhüter bezweckt, dass der Staat einen Teil der diesen |
Ausbildungszentren entstehenden tatsächlichen Kosten trägt. Auf jeden | Ausbildungszentren entstehenden tatsächlichen Kosten trägt. Auf jeden |
Fall werden sich die Kosten im Rahmen der jährlich zugestandenen | Fall werden sich die Kosten im Rahmen der jährlich zugestandenen |
Haushaltsmittel bewegen müssen. | Haushaltsmittel bewegen müssen. |
Der Betrag des jährlichen Zuschusses für die Kurse wird anhand der | Der Betrag des jährlichen Zuschusses für die Kurse wird anhand der |
Anzahl eingeschriebener Auszubildender errechnet, die regelmässig am | Anzahl eingeschriebener Auszubildender errechnet, die regelmässig am |
Unterricht teilgenommen und die Prüfungen abgelegt haben. Für den | Unterricht teilgenommen und die Prüfungen abgelegt haben. Für den |
Fortbildungs- und Anpassungsfortbildungslehrgang wird der Zuschuss | Fortbildungs- und Anpassungsfortbildungslehrgang wird der Zuschuss |
unter Berücksichtigung der Anzahl Teilnehmer errechnet, die bei | unter Berücksichtigung der Anzahl Teilnehmer errechnet, die bei |
mindestens dreiviertel der Kurse anwesend waren. | mindestens dreiviertel der Kurse anwesend waren. |
Damit die Programme der Kurse möglichst einheitlich gestaltet werden | Damit die Programme der Kurse möglichst einheitlich gestaltet werden |
und die Organisationskosten in Grenzen gehalten werden, wird die | und die Organisationskosten in Grenzen gehalten werden, wird die |
Anzahl Zentren begrenzt sein. Es wird pro Provinz nur ein Zentrum | Anzahl Zentren begrenzt sein. Es wird pro Provinz nur ein Zentrum |
geben können, das sowohl aus funktionellen als auch aus geographischen | geben können, das sowohl aus funktionellen als auch aus geographischen |
Gründen höchstens drei Abteilungen umfasst, die einer einzigen | Gründen höchstens drei Abteilungen umfasst, die einer einzigen |
Direktion unterstehen und über ein einziges Sekretariat verfügen. | Direktion unterstehen und über ein einziges Sekretariat verfügen. |
Im Hinblick auf eine homogene und anspruchsvolle Ausbildung wird die | Im Hinblick auf eine homogene und anspruchsvolle Ausbildung wird die |
Einführung einer Inspektion vorgeschlagen. Diese soll von den | Einführung einer Inspektion vorgeschlagen. Diese soll von den |
Mitgliedern der in Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über | Mitgliedern der in Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über |
den Zivilschutz eingeführten Inspektion der Feuerwehrdienste | den Zivilschutz eingeführten Inspektion der Feuerwehrdienste |
vorgenommen werden, die dazu vom Minister des Innern und des | vorgenommen werden, die dazu vom Minister des Innern und des |
Öffentlichen Dienstes bestimmt werden. | Öffentlichen Dienstes bestimmt werden. |
Mit diesem Erlass wird sicherlich ein System auf die Beine gestellt, | Mit diesem Erlass wird sicherlich ein System auf die Beine gestellt, |
das einer wichtigen Kategorie Mitglieder der Feuerwehrdienste eine | das einer wichtigen Kategorie Mitglieder der Feuerwehrdienste eine |
Ausbildung garantieren wird, was folglich zu einem besseren Schutz von | Ausbildung garantieren wird, was folglich zu einem besseren Schutz von |
Personen und Gütern beitragen wird. | Personen und Gütern beitragen wird. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der getreue und ehrerbietige Diener | der getreue und ehrerbietige Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
Ch.-F. NOTHOMB | Ch.-F. NOTHOMB |
4. OKTOBER 1985 - Königlicher Erlass über die Ausbildungs-, | 4. OKTOBER 1985 - Königlicher Erlass über die Ausbildungs-, |
Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungszentren für Feuerwehrleute, | Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungszentren für Feuerwehrleute, |
Korporale und Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der Gemeinden, der | Korporale und Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der Gemeinden, der |
Agglomerationen, der Gemeindeföderationen und der interkommunalen | Agglomerationen, der Gemeindeföderationen und der interkommunalen |
Vereinigungen | Vereinigungen |
BALDUIN, König der Belgier, | BALDUIN, König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund von Artikel 29 der Verfassung; | Aufgrund von Artikel 29 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, |
insbesondere der Artikel 2 und 9; | insbesondere der Artikel 2 und 9; |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der |
Agglomerationen und der Gemeindeföderationen, insbesondere des | Agglomerationen und der Gemeindeföderationen, insbesondere des |
Artikels 4 § 2 Nr. 10; | Artikels 4 § 2 Nr. 10; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der |
Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen | Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen |
Feuerwehrdienste, insbesondere des Artikels 55 Absatz 2 der Anlagen 2 | Feuerwehrdienste, insbesondere des Artikels 55 Absatz 2 der Anlagen 2 |
und 3; | und 3; |
Aufgrund der Stellungnahme der repräsentativsten Organisationen des | Aufgrund der Stellungnahme der repräsentativsten Organisationen des |
Provinzial- und Gemeindepersonals; | Provinzial- und Gemeindepersonals; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. |
Juli 1985; | Juli 1985; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen |
Dienstes | Dienstes |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : |
KAPITEL I - Anerkennung | KAPITEL I - Anerkennung |
Art. 1.Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes kann in |
Art. 1.Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes kann in |
jeder Provinz nach Einholung der Stellungnahme des Provinzgouverneurs | jeder Provinz nach Einholung der Stellungnahme des Provinzgouverneurs |
ein Ausbildungs-, Fortbildungs- und Anpassungsfortbildungszentrum für | ein Ausbildungs-, Fortbildungs- und Anpassungsfortbildungszentrum für |
Feuerwehrleute, Korporale und Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der | Feuerwehrleute, Korporale und Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der |
Gemeinden, der Agglomerationen, der Gemeindeföderationen und der | Gemeinden, der Agglomerationen, der Gemeindeföderationen und der |
interkommunalen Vereinigungen anerkennen. | interkommunalen Vereinigungen anerkennen. |
Inhabern der operativen Dienstgrade der Stufen 3 und 4 des | Inhabern der operativen Dienstgrade der Stufen 3 und 4 des |
Zivilschutzes kann die Pflicht auferlegt werden, auf Staatskosten an | Zivilschutzes kann die Pflicht auferlegt werden, auf Staatskosten an |
allen von diesen Zentren veranstalteten Kursen oder an einem Teil | allen von diesen Zentren veranstalteten Kursen oder an einem Teil |
davon teilzunehmen. | davon teilzunehmen. |
Aus funktionellen und geographischen Gründen darf jedes Zentrum aus | Aus funktionellen und geographischen Gründen darf jedes Zentrum aus |
höchstens drei Abteilungen unter einer einzigen Direktion und mit | höchstens drei Abteilungen unter einer einzigen Direktion und mit |
einem einzigen Sekretariat bestehen. | einem einzigen Sekretariat bestehen. |
Art. 2.Der Organisationsträger eines jeden Zentrums muss: |
Art. 2.Der Organisationsträger eines jeden Zentrums muss: |
1. die Kurse für Feuerwehrleute, Korporale und Unteroffiziere nach | 1. die Kurse für Feuerwehrleute, Korporale und Unteroffiziere nach |
Programmen erteilen, die mit den vom Minister des Innern und des | Programmen erteilen, die mit den vom Minister des Innern und des |
Öffentlichen Dienstes festgelegten Mindestprogrammen in | Öffentlichen Dienstes festgelegten Mindestprogrammen in |
Übereinstimmung stehen. | Übereinstimmung stehen. |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes legt die Dauer | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes legt die Dauer |
der Kurse und die zur Erlangung eines Zeugnisses erforderlichen | der Kurse und die zur Erlangung eines Zeugnisses erforderlichen |
Mindestnoten fest, | Mindestnoten fest, |
2. sich verpflichten, die Kurse für Mitglieder der in der Provinz und | 2. sich verpflichten, die Kurse für Mitglieder der in der Provinz und |
eventuell in einer Nachbarprovinz gelegenen Feuerwehrdienste | eventuell in einer Nachbarprovinz gelegenen Feuerwehrdienste |
abzuhalten, | abzuhalten, |
3. sich der Inspektion seitens der Mitglieder der durch Artikel 9 des | 3. sich der Inspektion seitens der Mitglieder der durch Artikel 9 des |
Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz eingeführten | Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz eingeführten |
Generalinspektion der Feuerwehrdienste unterwerfen, die zu diesem | Generalinspektion der Feuerwehrdienste unterwerfen, die zu diesem |
Zweck vom Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes bestimmt | Zweck vom Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes bestimmt |
worden sind. | worden sind. |
Art. 3.Der Antrag auf Anerkennung wird an den Provinzgouverneur |
Art. 3.Der Antrag auf Anerkennung wird an den Provinzgouverneur |
gerichtet; diesem Antrag müssen Unterlagen beiliegen, die folgendes | gerichtet; diesem Antrag müssen Unterlagen beiliegen, die folgendes |
zum Gegenstand haben: | zum Gegenstand haben: |
a) die Statuten und die Geschäftsordnung des Zentrums, | a) die Statuten und die Geschäftsordnung des Zentrums, |
b) das ausführliche Programm der Kurse und der Prüfungen, | b) das ausführliche Programm der Kurse und der Prüfungen, |
c) die Modalitäten in bezug auf die Veranstaltung der Kurse und der | c) die Modalitäten in bezug auf die Veranstaltung der Kurse und der |
Prüfungen, | Prüfungen, |
d) die Zusammensetzung des Lehrkörpers und die Qualifikation der | d) die Zusammensetzung des Lehrkörpers und die Qualifikation der |
Lehrpersonen, | Lehrpersonen, |
e) die Regeln für die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse. | e) die Regeln für die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse. |
Art. 4.Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes kann die |
Art. 4.Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes kann die |
Anerkennung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss zurückziehen, | Anerkennung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss zurückziehen, |
nachdem er die Vertreter des Organisationsträgers des Zentrums | nachdem er die Vertreter des Organisationsträgers des Zentrums |
angehört und die Stellungnahme des Provinzgouverneurs eingeholt hat. | angehört und die Stellungnahme des Provinzgouverneurs eingeholt hat. |
Der Beschluss zum Entzug der Anerkennung darf nicht vor Ablauf des | Der Beschluss zum Entzug der Anerkennung darf nicht vor Ablauf des |
laufenden Ausbildungslehrgangs wirksam werden. | laufenden Ausbildungslehrgangs wirksam werden. |
Art. 5.Vor jedem Ausbildungslehrgang teilt der Organisationsträger |
Art. 5.Vor jedem Ausbildungslehrgang teilt der Organisationsträger |
dem Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes den Zeitplan für | dem Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes den Zeitplan für |
die Kurse sowie die Zusammensetzung des Lehrkörpers und die | die Kurse sowie die Zusammensetzung des Lehrkörpers und die |
Qualifikation der Lehrpersonen mit; vor jeder Prüfungsperiode teilt er | Qualifikation der Lehrpersonen mit; vor jeder Prüfungsperiode teilt er |
ihm ebenfalls den Zeitplan für die Prüfungen mit. | ihm ebenfalls den Zeitplan für die Prüfungen mit. |
Art. 6.Die Anwesenheit der Berufsfeuerwehrleute bei den Kursen und |
Art. 6.Die Anwesenheit der Berufsfeuerwehrleute bei den Kursen und |
ihre Teilnahme an den Prüfungen werden Zeiträumen aktiven Dienstes | ihre Teilnahme an den Prüfungen werden Zeiträumen aktiven Dienstes |
gleichgesetzt. | gleichgesetzt. |
Die Anwesenheit der dem Zivilschutz unterstehenden Bediensteten bei | Die Anwesenheit der dem Zivilschutz unterstehenden Bediensteten bei |
den Kursen wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt. | den Kursen wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt. |
KAPITEL II - Zuschüsse | KAPITEL II - Zuschüsse |
Abschnitt 1 - Gewährung von Zuschüssen an die anerkannten Zentren | Abschnitt 1 - Gewährung von Zuschüssen an die anerkannten Zentren |
Art. 7.Im Rahmen der Haushaltsmittel gewährt der Minister des Innern |
Art. 7.Im Rahmen der Haushaltsmittel gewährt der Minister des Innern |
und des Öffentlichen Dienstes den anerkannten Zentren Zuschüsse für | und des Öffentlichen Dienstes den anerkannten Zentren Zuschüsse für |
die Ausbildung, Fortbildung oder Anpassungsfortbildung der Mitglieder | die Ausbildung, Fortbildung oder Anpassungsfortbildung der Mitglieder |
der Feuerwehrdienste, weist diese Zuschüsse an und zahlt sie aus. | der Feuerwehrdienste, weist diese Zuschüsse an und zahlt sie aus. |
Die Zuschüsse werden gemäss den in Artikel 10 festgelegten Kriterien | Die Zuschüsse werden gemäss den in Artikel 10 festgelegten Kriterien |
festgesetzt. | festgesetzt. |
Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse | Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse |
Art. 8.Zur Erlangung des Zuschusses muss der Organisationsträger dem |
Art. 8.Zur Erlangung des Zuschusses muss der Organisationsträger dem |
Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes vor dem 15. Oktober | Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes vor dem 15. Oktober |
eines jeden Jahres über den Provinzgouverneur folgendes zukommen | eines jeden Jahres über den Provinzgouverneur folgendes zukommen |
lassen: | lassen: |
1. einen Bericht über die Anzahl Auszubildender, die die in Artikel 10 | 1. einen Bericht über die Anzahl Auszubildender, die die in Artikel 10 |
Absatz 1 bestimmten Bedingungen erfüllen, | Absatz 1 bestimmten Bedingungen erfüllen, |
2. einen Bericht, aus dem hervorgeht, dass die abgehaltenen Kurse den | 2. einen Bericht, aus dem hervorgeht, dass die abgehaltenen Kurse den |
Bestimmungen über die Ausbildungs-, Fortbildungs- beziehungsweise | Bestimmungen über die Ausbildungs-, Fortbildungs- beziehungsweise |
Anpassungsfortbildungskurse entsprechen. | Anpassungsfortbildungskurse entsprechen. |
Art. 9.Ein Fortbildungs- beziehungsweise |
Art. 9.Ein Fortbildungs- beziehungsweise |
Anpassungsfortbildungslehrgang muss theoretische und praktische Kurse | Anpassungsfortbildungslehrgang muss theoretische und praktische Kurse |
umfassen und auf einem Programm beruhen, das darauf abzielt, | umfassen und auf einem Programm beruhen, das darauf abzielt, |
Kenntnisse und berufliche Fähigkeiten der Bewerber zu vervollkommnen. | Kenntnisse und berufliche Fähigkeiten der Bewerber zu vervollkommnen. |
Abschnitt 3 - Berechnung der Zuschüsse | Abschnitt 3 - Berechnung der Zuschüsse |
Art. 10.Der Betrag des Zuschusses für die Kurse wird aufgrund der |
Art. 10.Der Betrag des Zuschusses für die Kurse wird aufgrund der |
Anzahl eingetragener Auszubildender berechnet, die die Kurse | Anzahl eingetragener Auszubildender berechnet, die die Kurse |
regelmässig besucht und an den Prüfungen teilgenommen haben. Für | regelmässig besucht und an den Prüfungen teilgenommen haben. Für |
Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungslehrgänge wird der Betrag | Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungslehrgänge wird der Betrag |
aufgrund der Anzahl Teilnehmer berechnet, die bei mindestens | aufgrund der Anzahl Teilnehmer berechnet, die bei mindestens |
dreiviertel der Kurse anwesend waren. | dreiviertel der Kurse anwesend waren. |
Für jeden Ausbildungslehrgang darf der Zuschuss einen Betrag von 6 000 | Für jeden Ausbildungslehrgang darf der Zuschuss einen Betrag von 6 000 |
Franken pro Auszubildenden nicht überschreiten. | Franken pro Auszubildenden nicht überschreiten. |
Für jeden Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungslehrgang darf der | Für jeden Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungslehrgang darf der |
Zuschuss einen Betrag von 2 000 Franken pro Auszubildenden nicht | Zuschuss einen Betrag von 2 000 Franken pro Auszubildenden nicht |
überschreiten. | überschreiten. |
Art. 11.Die in Artikel 10 angegebenen Beträge von 6 000 und 2 000 |
Art. 11.Die in Artikel 10 angegebenen Beträge von 6 000 und 2 000 |
Franken sind an den Verbraucherpreisindex 130,83 gebunden. | Franken sind an den Verbraucherpreisindex 130,83 gebunden. |
Diese Beträge werden jährlich dem Verbraucherpreisindex angepasst, der | Diese Beträge werden jährlich dem Verbraucherpreisindex angepasst, der |
für die Aufstellung des Haushaltsplans des Jahres berücksichtigt wird, | für die Aufstellung des Haushaltsplans des Jahres berücksichtigt wird, |
in dem sie ausgezahlt werden; sie werden auf das nächste Tausend nach | in dem sie ausgezahlt werden; sie werden auf das nächste Tausend nach |
unten abgerundet. | unten abgerundet. |
Art. 12.Die Zuschüsse für einen Lehrgang werden aus den Mitteln des |
Art. 12.Die Zuschüsse für einen Lehrgang werden aus den Mitteln des |
Haushaltsjahres ausgezahlt, in dem der Lehrgang abgeschlossen wird. | Haushaltsjahres ausgezahlt, in dem der Lehrgang abgeschlossen wird. |
KAPITEL III - Allgemeine und Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Allgemeine und Schlussbestimmungen |
Art. 13.Niemand darf sich ohne das vorherige Einverständnis der |
Art. 13.Niemand darf sich ohne das vorherige Einverständnis der |
Verwaltungsbehörde, der er untersteht, für die Kurse einschreiben. | Verwaltungsbehörde, der er untersteht, für die Kurse einschreiben. |
Art. 14.Niemand darf sich mehr als zweimal zu den aufgrund des |
Art. 14.Niemand darf sich mehr als zweimal zu den aufgrund des |
vorliegenden Erlasses für einen bestimmten Lehrgang veranstalteten | vorliegenden Erlasses für einen bestimmten Lehrgang veranstalteten |
Prüfungen melden, welches auch immer das Ausbildungs-, Fortbildungs- | Prüfungen melden, welches auch immer das Ausbildungs-, Fortbildungs- |
oder Anpassungsfortbildungszentrum sein mag. | oder Anpassungsfortbildungszentrum sein mag. |
Art. 15.Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes legt |
Art. 15.Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes legt |
die Höhe der Zulage für die Beamten fest, die er mit der in Artikel 2 | die Höhe der Zulage für die Beamten fest, die er mit der in Artikel 2 |
erwähnten Inspektion beauftragt. | erwähnten Inspektion beauftragt. |
Art. 16.In Artikel 55 Absatz 2 der Anlagen 2 und 3 zum Königlichen |
Art. 16.In Artikel 55 Absatz 2 der Anlagen 2 und 3 zum Königlichen |
Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von | Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von |
Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen | Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen |
Feuerwehrdienste werden die Wörter « während Versammlungen beruflicher | Feuerwehrdienste werden die Wörter « während Versammlungen beruflicher |
Art » durch die Wörter « während Kursen beziehungsweise Versammlungen | Art » durch die Wörter « während Kursen beziehungsweise Versammlungen |
beruflicher Art » ersetzt. | beruflicher Art » ersetzt. |
Art. 17.Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist |
Art. 17.Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Oktober 1985 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Oktober 1985 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
Ch.-F. NOTHOMB | Ch.-F. NOTHOMB |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 mei 1997. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 mei 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Van Koningswege : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Bijlage 2 | Bijlage 2 |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES OFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES OFFENTLICHEN DIENSTES |
14. OKTOBER 1991 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 14. OKTOBER 1991 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die Ausbildungs-, Fortbildungs- oder | Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die Ausbildungs-, Fortbildungs- oder |
Anpassungsfortbildungszentren für Feuerwehrleute, Korporale und | Anpassungsfortbildungszentren für Feuerwehrleute, Korporale und |
Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der Gemeinden, der | Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der Gemeinden, der |
Agglomerationen, der Gemeindeföderationen und der interkommunalen | Agglomerationen, der Gemeindeföderationen und der interkommunalen |
Vereinigungen | Vereinigungen |
BALDUIN, König der Belgier, | BALDUIN, König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund von Artikel 29 der Verfassung; | Aufgrund von Artikel 29 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, |
insbesondere der Artikel 2 und 9; | insbesondere der Artikel 2 und 9; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die |
Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungszentren für | Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungszentren für |
Feuerwehrleute, Korporale und Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der | Feuerwehrleute, Korporale und Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der |
Gemeinden, der Agglomerationen, der Gemeindeföderationen und der | Gemeinden, der Agglomerationen, der Gemeindeföderationen und der |
interkommunalen Vereinigungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass | interkommunalen Vereinigungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 10. April 1989; | vom 10. April 1989; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 91/19 des Ausschusses der provinzialen und | Aufgrund des Protokolls Nr. 91/19 des Ausschusses der provinzialen und |
lokalen öffentlichen Dienste vom 1. Juli 1991; | lokalen öffentlichen Dienste vom 1. Juli 1991; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. |
September 1991; | September 1991; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, zuletzt abgeändert durch | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 4. Juli 1989; | das Gesetz vom 4. Juli 1989; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die provinzialen Ausbildungszentren für das | In der Erwägung, dass die provinzialen Ausbildungszentren für das |
Personal der Feuerwehrdienste gegenwärtig einer wichtigen Kategorie | Personal der Feuerwehrdienste gegenwärtig einer wichtigen Kategorie |
Mitglieder der Feuerwehrdienste eine Ausbildung garantieren; dass es | Mitglieder der Feuerwehrdienste eine Ausbildung garantieren; dass es |
zur regelmässigen Veranstaltung von Ausbildungskursen für Offiziere | zur regelmässigen Veranstaltung von Ausbildungskursen für Offiziere |
der Feuerwehrdienste dringend geboten ist, den provinzialen | der Feuerwehrdienste dringend geboten ist, den provinzialen |
Ausbildungszentren mit vorliegendem Erlass die Möglichkeit zu bieten, | Ausbildungszentren mit vorliegendem Erlass die Möglichkeit zu bieten, |
ebenfalls den Offizieren eine Ausbildung zu erteilen; | ebenfalls den Offizieren eine Ausbildung zu erteilen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : |
Art. 1.Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 |
Art. 1.Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 |
über die Ausbildungs-, Fortbildungs- oder | über die Ausbildungs-, Fortbildungs- oder |
Anpassungsfortbildungszentren für Feuerwehrleute, Korporale und | Anpassungsfortbildungszentren für Feuerwehrleute, Korporale und |
Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der Gemeinden, der | Unteroffiziere der Feuerwehrdienste der Gemeinden, der |
Agglomerationen, der Gemeindeföderationen und der interkommunalen | Agglomerationen, der Gemeindeföderationen und der interkommunalen |
Vereinigungen wird durch folgende Überschrift ersetzt: | Vereinigungen wird durch folgende Überschrift ersetzt: |
« Königlicher Erlass über die provinzialen Ausbildungszentren für die | « Königlicher Erlass über die provinzialen Ausbildungszentren für die |
Feuerwehrdienste ». | Feuerwehrdienste ». |
Art. 2.In demselben Erlass werden die Wörter « Minister des Innern |
Art. 2.In demselben Erlass werden die Wörter « Minister des Innern |
und des Öffentlichen Dienstes » beziehungsweise « Ministers des Innern | und des Öffentlichen Dienstes » beziehungsweise « Ministers des Innern |
und des Öffentlichen Dienstes » durch die Wörter « Minister des Innern | und des Öffentlichen Dienstes » durch die Wörter « Minister des Innern |
» beziehungsweise « Ministers des Innern » ersetzt. | » beziehungsweise « Ministers des Innern » ersetzt. |
Art. 3.Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Der |
Art. 3.Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Der |
Minister des Innern kann in jeder Provinz nach Einholung der | Minister des Innern kann in jeder Provinz nach Einholung der |
Stellungnahme des Provinzgouverneurs ein provinziales | Stellungnahme des Provinzgouverneurs ein provinziales |
Ausbildungszentrum für die Feuerwehrdienste anerkennen. Inhabern der | Ausbildungszentrum für die Feuerwehrdienste anerkennen. Inhabern der |
operativen Dienstgrade des Zivilschutzes kann die Pflicht auferlegt | operativen Dienstgrade des Zivilschutzes kann die Pflicht auferlegt |
werden, auf Staatskosten an allen von diesen Zentren veranstalteten | werden, auf Staatskosten an allen von diesen Zentren veranstalteten |
Kursen oder an einem Teil davon teilzunehmen. » | Kursen oder an einem Teil davon teilzunehmen. » |
Art. 4.Artikel 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: « die Kurse nach |
Art. 4.Artikel 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: « die Kurse nach |
Programmen erteilen, die mit den vom Minister des Innern festgelegten | Programmen erteilen, die mit den vom Minister des Innern festgelegten |
Mindestprogrammen in Übereinstimmung stehen. Der Minister des Innern | Mindestprogrammen in Übereinstimmung stehen. Der Minister des Innern |
legt die Dauer der Kurse und die zur Erlangung eines Zeugnisses oder | legt die Dauer der Kurse und die zur Erlangung eines Zeugnisses oder |
eines Brevets erforderlichen Mindestnoten fest ». | eines Brevets erforderlichen Mindestnoten fest ». |
Art. 5.Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « |
Art. 5.Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « |
Niemand darf sich mehr als dreimal zu den aufgrund des vorliegenden | Niemand darf sich mehr als dreimal zu den aufgrund des vorliegenden |
Erlasses für einen bestimmten Lehrgang veranstalteten Prüfungen | Erlasses für einen bestimmten Lehrgang veranstalteten Prüfungen |
melden, welches auch immer das provinziale Ausbildungszentrum sein | melden, welches auch immer das provinziale Ausbildungszentrum sein |
mag. » | mag. » |
Art. 6.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Art. 6.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 7.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
Art. 7.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 1991 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 1991 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 mei 1997. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 mei 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Van Koningswege : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Bijlage 3 | Bijlage 3 |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
28. MÄRZ 1995 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 28. MÄRZ 1995 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren | Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren |
für die Feuerwehrdienste | für die Feuerwehrdienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, |
insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 9, abgeändert durch das | insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 9, abgeändert durch das |
Gesetz vom 16. Juli 1993; | Gesetz vom 16. Juli 1993; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die |
provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, abgeändert | provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober 1991; | durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober 1991; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Oktober 1993; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Oktober 1993; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30. |
Juni 1994; | Juni 1994; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : |
Art. 1.In Artikel 7 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober |
Art. 1.In Artikel 7 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober |
1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste | 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste |
werden die Wörter « in Artikel 10 » durch die Wörter « in den Artikeln | werden die Wörter « in Artikel 10 » durch die Wörter « in den Artikeln |
10 und 11 » ersetzt. | 10 und 11 » ersetzt. |
Art. 2.Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
Art. 2.Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 10 - § 1 - Der Betrag des Zuschusses wird aufgrund der Anzahl | « Art. 10 - § 1 - Der Betrag des Zuschusses wird aufgrund der Anzahl |
eingetragener Auszubildender berechnet, die dreiviertel der Kurse | eingetragener Auszubildender berechnet, die dreiviertel der Kurse |
besucht und mindestens bei einer der Prüfungsperiode, die diese Kurse | besucht und mindestens bei einer der Prüfungsperiode, die diese Kurse |
eventuell abschliessen, an allen Prüfungen teilgenommen haben. | eventuell abschliessen, an allen Prüfungen teilgenommen haben. |
Für Ausbildungskurse, nach deren Abschluss ein Brevet ausgestellt | Für Ausbildungskurse, nach deren Abschluss ein Brevet ausgestellt |
wird, wird pro Auszubildenden ein wie folgt bestimmter Zuschuss | wird, wird pro Auszubildenden ein wie folgt bestimmter Zuschuss |
gewährt: | gewährt: |
1. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns: 10 | 1. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns: 10 |
000 Franken, | 000 Franken, |
2. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Unteroffiziers | 2. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Unteroffiziers |
(Ausbildungsniveau eines Korporals): 15 000 Franken, | (Ausbildungsniveau eines Korporals): 15 000 Franken, |
3. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Unteroffiziers | 3. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Unteroffiziers |
(Ausbildungsniveau eines Sergeanten): 15 000 Franken, | (Ausbildungsniveau eines Sergeanten): 15 000 Franken, |
4. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Offiziers | 4. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Offiziers |
(Ausbildungsniveau eines Adjutanten): 20 000 Franken, | (Ausbildungsniveau eines Adjutanten): 20 000 Franken, |
5. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Offiziers | 5. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Offiziers |
(Ausbildungsniveau eines Unterleutnants): 30 000 Franken, | (Ausbildungsniveau eines Unterleutnants): 30 000 Franken, |
6. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines | 6. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines |
Brandschutztechnikers: 30 000 Franken. | Brandschutztechnikers: 30 000 Franken. |
Für Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungskurse wird pro | Für Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungskurse wird pro |
Auszubildenden ein wie folgt bestimmter Zuschuss gewährt: | Auszubildenden ein wie folgt bestimmter Zuschuss gewährt: |
1. für Kurse von 6 bis 20 Stunden: 2 500 Franken, | 1. für Kurse von 6 bis 20 Stunden: 2 500 Franken, |
2. für Kurse von 21 bis 40 Stunden: 3 500 Franken, | 2. für Kurse von 21 bis 40 Stunden: 3 500 Franken, |
3. für Kurse von 41 bis 60 Stunden: 7 000 Franken, | 3. für Kurse von 41 bis 60 Stunden: 7 000 Franken, |
4. für Kurse von 61 bis 80 Stunden: 10 500 Franken, | 4. für Kurse von 61 bis 80 Stunden: 10 500 Franken, |
5. für Kurse von 81 bis 100 Stunden: 14 000 Franken. | 5. für Kurse von 81 bis 100 Stunden: 14 000 Franken. |
§ 2 - Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind an die Schwankungen des | § 2 - Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind an die Schwankungen des |
Verbraucherpreisindexes gebunden; sie sind an den | Verbraucherpreisindexes gebunden; sie sind an den |
Verbraucherpreisindex 162,11 von Februar 1995, Grundlage 1981 = 100, | Verbraucherpreisindex 162,11 von Februar 1995, Grundlage 1981 = 100, |
gekoppelt. | gekoppelt. |
Bei einer Anpassung werden sie auf das nächste Tausend nach unten | Bei einer Anpassung werden sie auf das nächste Tausend nach unten |
abgerundet. » | abgerundet. » |
Art. 3.Artikel 11 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
Art. 3.Artikel 11 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 11 - § 1 - Pro anerkanntes Ausbildungszentrum für die | « Art. 11 - § 1 - Pro anerkanntes Ausbildungszentrum für die |
Feuerwehrdienste wird jährlich ein Zuschuss von 75 000 Franken als | Feuerwehrdienste wird jährlich ein Zuschuss von 75 000 Franken als |
Beitrag zu den Betriebskosten gewährt. | Beitrag zu den Betriebskosten gewährt. |
Für die Veranstaltung von Kursen für die Mitglieder der | Für die Veranstaltung von Kursen für die Mitglieder der |
Feuerwehrdienste der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird dem | Feuerwehrdienste der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird dem |
anerkannten Ausbildungszentrum für die Feuerwehrdienste der Provinz | anerkannten Ausbildungszentrum für die Feuerwehrdienste der Provinz |
Lüttich jährlich ein zusätzlicher Betrag von 25 000 Franken gewährt. | Lüttich jährlich ein zusätzlicher Betrag von 25 000 Franken gewährt. |
§ 2 - Die Lehrbücher werden den Auszubildenden nach Billigung durch | § 2 - Die Lehrbücher werden den Auszubildenden nach Billigung durch |
den Minister des Innern von den anerkannten Ausbildungszentren für die | den Minister des Innern von den anerkannten Ausbildungszentren für die |
Feuerwehrdienste zur Verfügung gestellt. | Feuerwehrdienste zur Verfügung gestellt. |
Die den Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste für die Abfassung | Die den Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste für die Abfassung |
der in Absatz 1 erwähnten Lehrbücher tatsächlich entstandenen Kosten | der in Absatz 1 erwähnten Lehrbücher tatsächlich entstandenen Kosten |
werden vom Minister des Innern zurückerstattet; dazu legen diese | werden vom Minister des Innern zurückerstattet; dazu legen diese |
Zentren einen Bericht mit einer ausführlichen Kostenberechnung vor. | Zentren einen Bericht mit einer ausführlichen Kostenberechnung vor. |
§ 3 - Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind an die Schwankungen des | § 3 - Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind an die Schwankungen des |
Verbraucherpreisindexes gebunden; sie sind an den | Verbraucherpreisindexes gebunden; sie sind an den |
Verbraucherpreisindex 162,11 von Februar 1995, Grundlage 1981 = 100, | Verbraucherpreisindex 162,11 von Februar 1995, Grundlage 1981 = 100, |
gekoppelt. | gekoppelt. |
Bei einer Anpassung werden sie auf das nächste Tausend nach unten | Bei einer Anpassung werden sie auf das nächste Tausend nach unten |
abgerundet. » | abgerundet. » |
Art. 4.Artikel 12 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 4.Artikel 12 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 5.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
Art. 5.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 1995 | Gegeben zu Brüssel, den 28. März 1995 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 mei 1997. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 mei 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Van Koningswege : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |