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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 1997 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's voortkomende uit ioniserende straling | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 1997 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's voortkomende uit ioniserende straling |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 25 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2002 tot | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2002 tot |
wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 1997 betreffende de | wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 1997 betreffende de |
bescherming van de werknemers tegen de risico's voortkomende uit | bescherming van de werknemers tegen de risico's voortkomende uit |
ioniserende straling | ioniserende straling |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
besluit van 2 april 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van | besluit van 2 april 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van |
25 april 1997 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de | 25 april 1997 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de |
risico's voortkomende uit ioniserende straling, opgemaakt door de | risico's voortkomende uit ioniserende straling, opgemaakt door de |
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2002 tot wijziging | vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2002 tot wijziging |
van het koninklijk besluit van 25 april 1997 betreffende de | van het koninklijk besluit van 25 april 1997 betreffende de |
bescherming van de werknemers tegen de risico's voortkomende uit | bescherming van de werknemers tegen de risico's voortkomende uit |
ioniserende straling. | ioniserende straling. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
uitvoering van dit besluit. | uitvoering van dit besluit. |
Gegeven te Brussel, 25 maart 2003. | Gegeven te Brussel, 25 maart 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Van Koningswege : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
2. APRIL 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 2. APRIL 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die | Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die |
Gefahren ionisierender Strahlungen | Gefahren ionisierender Strahlungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4, abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 1999; | Artikels 4, abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 1999; |
Aufgrund der Richtlinie 90/641/Euratom des Rates der Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 90/641/Euratom des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer | Gemeinschaften vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer |
Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen | Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen |
beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind; | beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz |
der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen; | der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 12. Oktober 2001; | Schutz am Arbeitsplatz vom 12. Oktober 2001; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass der Belgische Staat am 29. März 2002 wegen | In der Erwägung, dass der Belgische Staat am 29. März 2002 wegen |
unvollständiger Umsetzung bestimmter Bestimmungen der Richtlinie | unvollständiger Umsetzung bestimmter Bestimmungen der Richtlinie |
90/641/Euratom des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 4. | 90/641/Euratom des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 4. |
Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer | Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer |
Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im | Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im |
Kontrollbereich ausgesetzt sind, vor den Gerichtshof der Europäischen | Kontrollbereich ausgesetzt sind, vor den Gerichtshof der Europäischen |
Gemeinschaften geladen worden ist; dass der Generalanwalt bei diesem | Gemeinschaften geladen worden ist; dass der Generalanwalt bei diesem |
Hof seine Schlussanträge am 5. März 2002 hinterlegt hat; dass es | Hof seine Schlussanträge am 5. März 2002 hinterlegt hat; dass es |
notwendig ist, die belgischen Rechtsvorschriften unverzüglich an die | notwendig ist, die belgischen Rechtsvorschriften unverzüglich an die |
Bestimmungen der vorerwähnten Richtlinie anzupassen, damit der | Bestimmungen der vorerwähnten Richtlinie anzupassen, damit der |
Belgische Staat nicht länger zur Verantwortung gezogen wird; | Belgische Staat nicht länger zur Verantwortung gezogen wird; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 25. April | Artikel 1 - Artikel 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 25. April |
1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender | 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen wird wie folgt ergänzt: | Strahlungen wird wie folgt ergänzt: |
« zugelassener Arbeitsarzt: Gefahrenverhütungsberater der mit der | « zugelassener Arbeitsarzt: Gefahrenverhütungsberater der mit der |
medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des vom | medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des vom |
Arbeitgeber in Anspruch genommenen internen oder externen Dienstes für | Arbeitgeber in Anspruch genommenen internen oder externen Dienstes für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der in Anwendung von | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der in Anwendung von |
Artikel 22 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 | Artikel 22 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 |
über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am | über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz befugt ist, die Arbeitsmedizin auszuüben, und der zudem | Arbeitsplatz befugt ist, die Arbeitsmedizin auszuüben, und der zudem |
gemäss den Bestimmungen von Artikel 75 des Königlichen Erlasses vom | gemäss den Bestimmungen von Artikel 75 des Königlichen Erlasses vom |
28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz | 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz |
der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender | der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen vom Minister, der für die Volksgesundheit zuständig ist, | Strahlungen vom Minister, der für die Volksgesundheit zuständig ist, |
zugelassen ist. » | zugelassen ist. » |
Art. 2 - In Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 16 Absatz | Art. 2 - In Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 16 Absatz |
3, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 § 1 Absatz 3 | 3, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 § 1 Absatz 3 |
und § 2, Artikel 23 § 2 und Artikel 27 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses | und § 2, Artikel 23 § 2 und Artikel 27 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses |
wird der Begriff "Arbeitsarzt" durch den Begriff "zugelassener | wird der Begriff "Arbeitsarzt" durch den Begriff "zugelassener |
Arbeitsarzt" ersetzt. | Arbeitsarzt" ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses wird der einleitende | Art. 3 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses wird der einleitende |
Satz wie folgt ersetzt: | Satz wie folgt ersetzt: |
« Nach den Anweisungen des zugelassenen Arbeitsarztes besteht die | « Nach den Anweisungen des zugelassenen Arbeitsarztes besteht die |
zusätzliche Untersuchung aus: ». | zusätzliche Untersuchung aus: ». |
Art. 4 - In Artikel 9 Nr. 1, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1, Artikel | Art. 4 - In Artikel 9 Nr. 1, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1, Artikel |
17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 § 1 Absatz 1 und Artikel | 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 § 1 Absatz 1 und Artikel |
25 Absatz 2 wird der Begriff "Arbeitsärzte" durch den Begriff | 25 Absatz 2 wird der Begriff "Arbeitsärzte" durch den Begriff |
"zugelassene Arbeitsärzte" ersetzt. | "zugelassene Arbeitsärzte" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 9 Nr. 2, Artikel 11 Absatz 1 Nr. 4, Artikel 23 § 1 | Art. 5 - In Artikel 9 Nr. 2, Artikel 11 Absatz 1 Nr. 4, Artikel 23 § 1 |
Absatz 3, Artikel 26 Nr. 3 und 4 und Artikel 27 § 1 Absatz 1 und § 3 | Absatz 3, Artikel 26 Nr. 3 und 4 und Artikel 27 § 1 Absatz 1 und § 3 |
desselben Erlasses wird der Begriff "der arbeitsmedizinische Dienst" | desselben Erlasses wird der Begriff "der arbeitsmedizinische Dienst" |
durch den Begriff "die mit der medizinischen Überwachung beauftragte | durch den Begriff "die mit der medizinischen Überwachung beauftragte |
Sektion oder Abteilung des zuständigen internen oder externen Dienstes | Sektion oder Abteilung des zuständigen internen oder externen Dienstes |
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz" ersetzt. | für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 12 - § 1 - Das externe Unternehmen sorgt dafür, dass es unter | « Art. 12 - § 1 - Das externe Unternehmen sorgt dafür, dass es unter |
den in Abschnitt VIII festgelegten Bedingungen für jede in einem | den in Abschnitt VIII festgelegten Bedingungen für jede in einem |
Kontrollbereich eingesetzte externe Arbeitskraft ein persönliches | Kontrollbereich eingesetzte externe Arbeitskraft ein persönliches |
Dokument über den Strahlenschutz der externen Arbeitskraft erhält, | Dokument über den Strahlenschutz der externen Arbeitskraft erhält, |
nachstehend "Strahlenschutzpass der externen Arbeitskraft" genannt. | nachstehend "Strahlenschutzpass der externen Arbeitskraft" genannt. |
Dieser Pass wird jeder Arbeitskraft ausgehändigt und ist nicht | Dieser Pass wird jeder Arbeitskraft ausgehändigt und ist nicht |
übertragbar. | übertragbar. |
§ 2 - Das externe Unternehmen sorgt unmittelbar oder über Verträge mit | § 2 - Das externe Unternehmen sorgt unmittelbar oder über Verträge mit |
dem Betreiber für den Strahlenschutz seiner Arbeitskräfte gemäss den | dem Betreiber für den Strahlenschutz seiner Arbeitskräfte gemäss den |
Artikeln 13 bis 19, wobei es vor allem: | Artikeln 13 bis 19, wobei es vor allem: |
1. gewährleistet, dass seine Arbeitskräfte gemäss den in den Artikeln | 1. gewährleistet, dass seine Arbeitskräfte gemäss den in den Artikeln |
13 und 16 festgelegten Bedingungen einer Ermittlung der | 13 und 16 festgelegten Bedingungen einer Ermittlung der |
Strahlenexposition und einer ärztlichen Überwachung unterzogen werden, | Strahlenexposition und einer ärztlichen Überwachung unterzogen werden, |
2. sicherstellt, dass die individuellen Strahlenüberwachungsdaten | 2. sicherstellt, dass die individuellen Strahlenüberwachungsdaten |
jeder seiner Arbeitskräfte im Strahlenschutzpass der externen | jeder seiner Arbeitskräfte im Strahlenschutzpass der externen |
Arbeitskraft oder im zentralen nationalen Netz auf dem neuesten Stand | Arbeitskraft oder im zentralen nationalen Netz auf dem neuesten Stand |
sind. | sind. |
Werden externe Arbeitskräfte jedoch in einem Kontrollbereich | Werden externe Arbeitskräfte jedoch in einem Kontrollbereich |
eingesetzt, der dem Betreiber eines Betriebs der Klasse I untersteht, | eingesetzt, der dem Betreiber eines Betriebs der Klasse I untersteht, |
der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur | der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur |
Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und | Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und |
der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnt | der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnt |
ist, muss das externe Unternehmen im Hinblick auf den Schutz seiner | ist, muss das externe Unternehmen im Hinblick auf den Schutz seiner |
Arbeitnehmer Verträge mit dem Betreiber schliessen. » | Arbeitnehmer Verträge mit dem Betreiber schliessen. » |
Art. 7 - Artikel 13 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 7 - Artikel 13 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) In Nr. 1 werden die Wörter "dem Arbeitsarzt des Betreibers die in | a) In Nr. 1 werden die Wörter "dem Arbeitsarzt des Betreibers die in |
den Artikeln 28 und 29 erwähnten persönlichen Strahlenschutzpässe" | den Artikeln 28 und 29 erwähnten persönlichen Strahlenschutzpässe" |
durch die Wörter "dem zugelassenen Arbeitsarzt des Betreibers den in | durch die Wörter "dem zugelassenen Arbeitsarzt des Betreibers den in |
Abschnitt VIII erwähnten Strahlenschutzpass der externen Arbeitskraft" | Abschnitt VIII erwähnten Strahlenschutzpass der externen Arbeitskraft" |
ersetzt. | ersetzt. |
b) In Nr. 3 werden die Wörter "in ihrem persönlichen | b) In Nr. 3 werden die Wörter "in ihrem persönlichen |
Strahlenschutzpass" durch die Wörter "im Strahlenschutzpass der | Strahlenschutzpass" durch die Wörter "im Strahlenschutzpass der |
externen Arbeitskraft" ersetzt. | externen Arbeitskraft" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "die | Art. 8 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "die |
Arbeitsärzte des medizinischen Dienstes, dessen Mitwirkung er sich in | Arbeitsärzte des medizinischen Dienstes, dessen Mitwirkung er sich in |
Anwendung von Artikel 104 § 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung | Anwendung von Artikel 104 § 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung |
gesichert hat" durch die Wörter "die zugelassenen Arbeitsärzte der mit | gesichert hat" durch die Wörter "die zugelassenen Arbeitsärzte der mit |
der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des | der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des |
zuständigen internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und | zuständigen internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz" ersetzt. | Schutz am Arbeitsplatz" ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 19 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses werden die | Art. 9 - In Artikel 19 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses werden die |
Wörter "Dieser Arzt muss Inhaber der in Artikel 111 Nr. 1 der | Wörter "Dieser Arzt muss Inhaber der in Artikel 111 Nr. 1 der |
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Zulassung sein" gestrichen. | Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Zulassung sein" gestrichen. |
Art. 10 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 10 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 22 - "Die zugelassenen Arbeitsärzte der mit der medizinischen | « Art. 22 - "Die zugelassenen Arbeitsärzte der mit der medizinischen |
Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des vom Arbeitgeber in | Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des vom Arbeitgeber in |
Anspruch genommenen internen oder externen Dienstes für | Anspruch genommenen internen oder externen Dienstes für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz führen die in den | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz führen die in den |
Artikeln 15 bis 20 vorgesehenen Vorschriften aus. » | Artikeln 15 bis 20 vorgesehenen Vorschriften aus. » |
Art. 11 - Artikel 23 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch | Art. 11 - Artikel 23 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch |
folgenden Absatz ersetzt: | folgenden Absatz ersetzt: |
« In diesem Fall muss das externe Unternehmen diese Überwachung von | « In diesem Fall muss das externe Unternehmen diese Überwachung von |
einem zugelassenen Arbeitsarzt durchführen lassen, dem alle | einem zugelassenen Arbeitsarzt durchführen lassen, dem alle |
zweckdienlichen Informationen über die Bedingungen der Exposition oder | zweckdienlichen Informationen über die Bedingungen der Exposition oder |
Kontamination und deren Ausmass mitgeteilt werden. » | Kontamination und deren Ausmass mitgeteilt werden. » |
Art. 12 - Artikel 25 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 12 - Artikel 25 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
« 5. die in Artikel 9 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz | « 5. die in Artikel 9 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz |
der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde erwähnten | Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde erwähnten |
Mitglieder des Überwachungsdienstes der Föderalen | Mitglieder des Überwachungsdienstes der Föderalen |
Nuklearkontrollbehörde. » | Nuklearkontrollbehörde. » |
Art. 13 - Im einleitenden Satz von Artikel 26 desselben Erlasses | Art. 13 - Im einleitenden Satz von Artikel 26 desselben Erlasses |
werden die Wörter ", der die Dosimetrie durchführt" gestrichen. | werden die Wörter ", der die Dosimetrie durchführt" gestrichen. |
Art. 14 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 14 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 28 - Zwecks Aufbau und Fortführung eines Systems zur Verwaltung | « Art. 28 - Zwecks Aufbau und Fortführung eines Systems zur Verwaltung |
der Strahlendosen der externen Arbeitskräfte wird ein zentrales Netz | der Strahlendosen der externen Arbeitskräfte wird ein zentrales Netz |
für Strahlenexposition errichtet. | für Strahlenexposition errichtet. |
Das zentrale Netz umfasst einerseits eine zentrale Datenbank und | Das zentrale Netz umfasst einerseits eine zentrale Datenbank und |
andererseits die Datenbanken der Dienste für physikalische Kontrolle | andererseits die Datenbanken der Dienste für physikalische Kontrolle |
der Betreiber. | der Betreiber. |
Die zentrale Datenbank wird von der Verwaltung der Betriebshygiene und | Die zentrale Datenbank wird von der Verwaltung der Betriebshygiene und |
der Arbeitsmedizin des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit | der Arbeitsmedizin des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit |
errichtet und verwaltet. » | errichtet und verwaltet. » |
Art. 15 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 15 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: | 1. Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: |
« Im Rahmen des in Artikel 28 erwähnten Systems wird den externen | « Im Rahmen des in Artikel 28 erwähnten Systems wird den externen |
Arbeitskräften ein persönlicher Strahlenschutzpass ausgehändigt. » | Arbeitskräften ein persönlicher Strahlenschutzpass ausgehändigt. » |
2. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: |
« Dieser persönliche Pass wird "Strahlenschutzpass der externen | « Dieser persönliche Pass wird "Strahlenschutzpass der externen |
Arbeitskraft" genannt. | Arbeitskraft" genannt. |
Er besteht aus zwei Teilen: zum einen aus einer Hülle und zum anderen | Er besteht aus zwei Teilen: zum einen aus einer Hülle und zum anderen |
aus Einsatzblättern für diese Hülle. Das Muster und die | aus Einsatzblättern für diese Hülle. Das Muster und die |
Benutzungsmodalitäten sind in der Anlage IV festgelegt. | Benutzungsmodalitäten sind in der Anlage IV festgelegt. |
Die dosimetrischen Daten jeder externen Arbeitskraft werden als | Die dosimetrischen Daten jeder externen Arbeitskraft werden als |
medizinische personenbezogene Daten im Sinne des Gesetzes vom 8. | medizinische personenbezogene Daten im Sinne des Gesetzes vom 8. |
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten betrachtet. | Verarbeitung personenbezogener Daten betrachtet. |
Die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin ergreift | Die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin ergreift |
sämtliche praktischen Massnahmen zur Absicherung der dosimetrischen | sämtliche praktischen Massnahmen zur Absicherung der dosimetrischen |
Daten bei ihrer Übertragung in das zentrale Netz. » | Daten bei ihrer Übertragung in das zentrale Netz. » |
Art. 16 - Die Einteilung zwischen den Artikeln 29 und 30 mit der | Art. 16 - Die Einteilung zwischen den Artikeln 29 und 30 mit der |
Überschrift "Abschnitt IX - Schlussbestimmungen" wird gestrichen. | Überschrift "Abschnitt IX - Schlussbestimmungen" wird gestrichen. |
Art. 17 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 17 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 30 - Die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin | « Art. 30 - Die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin |
ist beauftragt: | ist beauftragt: |
1. die Strahlenschutzpässe zu erstellen, | 1. die Strahlenschutzpässe zu erstellen, |
2. den Strahlenschutzpass der externen Arbeitskraft auszustellen, | 2. den Strahlenschutzpass der externen Arbeitskraft auszustellen, |
3. nach jedem Einsatz die erhaltene Dosis zu der für die externe | 3. nach jedem Einsatz die erhaltene Dosis zu der für die externe |
Arbeitskraft bekannten Dosis hinzuzuzählen, | Arbeitskraft bekannten Dosis hinzuzuzählen, |
4. die Einsatzblätter anhand der von den Betreibern mitgeteilten | 4. die Einsatzblätter anhand der von den Betreibern mitgeteilten |
Bestrahlungsdaten fortzuschreiben: Anlage IV umfasst die Modalitäten | Bestrahlungsdaten fortzuschreiben: Anlage IV umfasst die Modalitäten |
der Fortschreibung, | der Fortschreibung, |
5. die beantragte Anzahl Einsatzblätter vor dem Ablauftag der | 5. die beantragte Anzahl Einsatzblätter vor dem Ablauftag der |
vorangehenden Serie von Einsatzblättern zu schicken, | vorangehenden Serie von Einsatzblättern zu schicken, |
6. die dosimetrischen Daten zu verwalten und auszuwerten. | 6. die dosimetrischen Daten zu verwalten und auszuwerten. |
Der Gültigkeitszeitraum der Einsatzblätter beträgt ein Jahr ab dem | Der Gültigkeitszeitraum der Einsatzblätter beträgt ein Jahr ab dem |
Ausstellungsdatum. | Ausstellungsdatum. |
Ist die für den folgenden Gültigkeitszeitraum benötigte Anzahl | Ist die für den folgenden Gültigkeitszeitraum benötigte Anzahl |
Einsatzblätter nicht beantragt worden, wird die gleiche Anzahl wie für | Einsatzblätter nicht beantragt worden, wird die gleiche Anzahl wie für |
den laufenden Gültigkeitszeitraum geschickt. | den laufenden Gültigkeitszeitraum geschickt. |
Während des laufenden Gültigkeitszeitraums ist es immer möglich, | Während des laufenden Gültigkeitszeitraums ist es immer möglich, |
zusätzliche Einsatzblätter zu beantragen. » | zusätzliche Einsatzblätter zu beantragen. » |
Art. 18 - Im selben Erlass wird anstelle des Artikels 31, der Artikel | Art. 18 - Im selben Erlass wird anstelle des Artikels 31, der Artikel |
32bis wird, ein neuer Artikel 31 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 32bis wird, ein neuer Artikel 31 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 31 - § 1 - Die Dienste für physikalische Kontrolle der | « Art. 31 - § 1 - Die Dienste für physikalische Kontrolle der |
Betreiber sind beauftragt: | Betreiber sind beauftragt: |
1. nach jedem Einsatz der externen Arbeitskraft die dosimetrischen | 1. nach jedem Einsatz der externen Arbeitskraft die dosimetrischen |
Daten elektronisch in die zentrale Datenbank zu übertragen, | Daten elektronisch in die zentrale Datenbank zu übertragen, |
2. das Einsatzblatt des Strahlenschutzpasses gemäss den Anweisungen, | 2. das Einsatzblatt des Strahlenschutzpasses gemäss den Anweisungen, |
die sich auf der Rückseite des Passes befinden, fortzuschreiben. | die sich auf der Rückseite des Passes befinden, fortzuschreiben. |
§ 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte Datenübertragung erfolgt unmittelbar | § 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte Datenübertragung erfolgt unmittelbar |
nach Beendigung des Einsatzes. | nach Beendigung des Einsatzes. |
Die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin legt die | Die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin legt die |
entsprechenden praktischen Modalitäten fest. | entsprechenden praktischen Modalitäten fest. |
§ 3 - Das in § 1 Nr. 2 erwähnte Einsatzblatt wird aufgrund der während | § 3 - Das in § 1 Nr. 2 erwähnte Einsatzblatt wird aufgrund der während |
des Einsatzes eventuell erhaltenen Dosen fortgeschrieben und der | des Einsatzes eventuell erhaltenen Dosen fortgeschrieben und der |
externen Arbeitskraft sofort nach Beendigung des Einsatzes zur | externen Arbeitskraft sofort nach Beendigung des Einsatzes zur |
Aufbewahrung in ihrem Strahlenschutzpass ausgehändigt. | Aufbewahrung in ihrem Strahlenschutzpass ausgehändigt. |
Eine Abschrift dieses Einsatzblattes wird gleichzeitig dem externen | Eine Abschrift dieses Einsatzblattes wird gleichzeitig dem externen |
Unternehmen zugeschickt. | Unternehmen zugeschickt. |
Letzteres leitet die Abschrift nach Kenntnisnahme an den zugelassenen | Letzteres leitet die Abschrift nach Kenntnisnahme an den zugelassenen |
Arbeitsarzt weiter. » | Arbeitsarzt weiter. » |
Art. 19 - Artikel 32 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 19 - Artikel 32 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 32 - § 1 - Die Strahlenschutzpässe müssen vom externen | « Art. 32 - § 1 - Die Strahlenschutzpässe müssen vom externen |
Unternehmen bei der Verwaltung der Betriebshygiene und der | Unternehmen bei der Verwaltung der Betriebshygiene und der |
Arbeitsmedizin beantragt werden. | Arbeitsmedizin beantragt werden. |
Der Antrag muss die in Anlage III aufgeführten Angaben und Unterlagen | Der Antrag muss die in Anlage III aufgeführten Angaben und Unterlagen |
umfassen. | umfassen. |
Ein Antrag muss ebenfalls eingereicht werden, wenn der | Ein Antrag muss ebenfalls eingereicht werden, wenn der |
Strahlenschutzpass unbrauchbar geworden beziehungsweise verloren | Strahlenschutzpass unbrauchbar geworden beziehungsweise verloren |
gegangen ist oder wenn eine Änderung in den in Nr. 2 der Anlage III | gegangen ist oder wenn eine Änderung in den in Nr. 2 der Anlage III |
erwähnten Personalien der externen Arbeitskraft eingetreten ist. | erwähnten Personalien der externen Arbeitskraft eingetreten ist. |
Die für einen Gültigkeitszeitraum von einem Jahr voraussichtlich | Die für einen Gültigkeitszeitraum von einem Jahr voraussichtlich |
benötigte Anzahl Einsatzblätter muss vom externen Unternehmen bei der | benötigte Anzahl Einsatzblätter muss vom externen Unternehmen bei der |
Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin beantragt | Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin beantragt |
werden. Dieser Antrag muss mindestens zwei Monate vor Ablauf des | werden. Dieser Antrag muss mindestens zwei Monate vor Ablauf des |
Gültigkeitsdatums der vorangehenden Serie erfolgen. | Gültigkeitsdatums der vorangehenden Serie erfolgen. |
§ 2 - Das externe Unternehmen händigt der externen Arbeitskraft den | § 2 - Das externe Unternehmen händigt der externen Arbeitskraft den |
Strahlenschutzpass aus, nachdem der zugelassene Arbeitsarzt die | Strahlenschutzpass aus, nachdem der zugelassene Arbeitsarzt die |
fortgeschriebenen Einsatzblätter mit einem Sichtvermerk versehen hat. | fortgeschriebenen Einsatzblätter mit einem Sichtvermerk versehen hat. |
Nur Einsatzblätter, deren Gültigkeitszeitraum noch nicht abgelaufen | Nur Einsatzblätter, deren Gültigkeitszeitraum noch nicht abgelaufen |
ist, dürfen der externen Arbeitskraft zur Verfügung gestellt werden. | ist, dürfen der externen Arbeitskraft zur Verfügung gestellt werden. |
§ 3 - Auf den mit einer laufenden Nummer versehenen Einsatzblättern | § 3 - Auf den mit einer laufenden Nummer versehenen Einsatzblättern |
des Strahlenschutzpasses sind die dosimetrischen Daten der externen | des Strahlenschutzpasses sind die dosimetrischen Daten der externen |
Arbeitskraft vermerkt, die der Verwaltung der Betriebshygiene und der | Arbeitskraft vermerkt, die der Verwaltung der Betriebshygiene und der |
Arbeitsmedizin zum Zeitpunkt der Ausstellung des Passes bekannt sind. | Arbeitsmedizin zum Zeitpunkt der Ausstellung des Passes bekannt sind. |
§ 4 - Jedes Einsatzblatt ist nur für eine Reihe aufeinander folgender | § 4 - Jedes Einsatzblatt ist nur für eine Reihe aufeinander folgender |
Arbeiten bei ein und demselben Betreiber gültig. | Arbeiten bei ein und demselben Betreiber gültig. |
Die Einsatzblätter müssen in der Reihenfolge der darauf angebrachten | Die Einsatzblätter müssen in der Reihenfolge der darauf angebrachten |
laufenden Nummer benutzt werden. | laufenden Nummer benutzt werden. |
Sind Einsatzblätter während ihres Gültigkeitszeitraums nicht benutzt | Sind Einsatzblätter während ihres Gültigkeitszeitraums nicht benutzt |
worden, müssen sie sofort nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der | worden, müssen sie sofort nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der |
Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin zurückgesandt | Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin zurückgesandt |
werden. » | werden. » |
Art. 20 - In Artikel 34 desselben Erlasses werden die Wörter "Die | Art. 20 - In Artikel 34 desselben Erlasses werden die Wörter "Die |
Bestimmungen der Artikel 1 bis 29" durch die Wörter "Die Bestimmungen | Bestimmungen der Artikel 1 bis 29" durch die Wörter "Die Bestimmungen |
der Artikel 1 bis 31" ersetzt. | der Artikel 1 bis 31" ersetzt. |
Art. 21 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage III mit der | Art. 21 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage III mit der |
Überschrift "Dem Antrag auf Erhalt eines Strahlenschutzpasses | Überschrift "Dem Antrag auf Erhalt eines Strahlenschutzpasses |
beizufügende Angaben und Unterlagen", deren Inhalt in Anlage 1 zu | beizufügende Angaben und Unterlagen", deren Inhalt in Anlage 1 zu |
vorliegendem Erlass festgelegt ist, ergänzt. | vorliegendem Erlass festgelegt ist, ergänzt. |
Art. 22 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage IV mit der | Art. 22 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage IV mit der |
Überschrift "Muster des persönlichen Strahlenschutzpasses der externen | Überschrift "Muster des persönlichen Strahlenschutzpasses der externen |
Arbeitskraft", deren Inhalt in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass | Arbeitskraft", deren Inhalt in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass |
festgelegt ist, ergänzt. | festgelegt ist, ergänzt. |
Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 24 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 24 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Nizza, den 2. April 2002 | Gegeben zu Nizza, den 2. April 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Anlage 1 | Anlage 1 |
ANLAGE III | ANLAGE III |
DEM ANTRAG AUF ERHALT EINES STRAHLENSCHUTZPASSES BEIZUFÜGENDE ANGABEN | DEM ANTRAG AUF ERHALT EINES STRAHLENSCHUTZPASSES BEIZUFÜGENDE ANGABEN |
UND UNTERLAGEN | UND UNTERLAGEN |
Der Antrag enthält Angaben zur Identifizierung des externen | Der Antrag enthält Angaben zur Identifizierung des externen |
Unternehmens und der betreffenden externen Arbeitskraft. | Unternehmens und der betreffenden externen Arbeitskraft. |
1. Angaben zur Identifizierung des externen Unternehmens | 1. Angaben zur Identifizierung des externen Unternehmens |
Wenn es sich um eine natürliche Person handelt: | Wenn es sich um eine natürliche Person handelt: |
Name, Vorname und Wohnsitz. | Name, Vorname und Wohnsitz. |
Wenn es sich um eine juristische Person handelt: | Wenn es sich um eine juristische Person handelt: |
Gesellschaftsname, Rechtsform und Gesellschaftssitz. | Gesellschaftsname, Rechtsform und Gesellschaftssitz. |
2. Angaben zur Identität der externen Arbeitskraft: | 2. Angaben zur Identität der externen Arbeitskraft: |
Die in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 | Die in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 |
zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines | zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines |
Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel | Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel |
38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung | 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung |
der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen erwähnte Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit | Pensionsregelungen erwähnte Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit |
des Arbeitnehmers und die in Artikel 2 Absatz 3 Nr. 7 des vorerwähnten | des Arbeitnehmers und die in Artikel 2 Absatz 3 Nr. 7 des vorerwähnten |
Erlasses erwähnte Nummer der SIS-Karte. | Erlasses erwähnte Nummer der SIS-Karte. |
Wenn die oben erwähnten Angaben nicht verfügbar sind: | Wenn die oben erwähnten Angaben nicht verfügbar sind: |
1. Name und Vornamen | 1. Name und Vornamen |
2. Geschlecht | 2. Geschlecht |
3. Geburtsort und -datum | 3. Geburtsort und -datum |
4. Staatsangehörigkeit | 4. Staatsangehörigkeit |
5. Wohnsitz. | 5. Wohnsitz. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2002 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2002 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der | Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der |
Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen beigefügt zu | Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen beigefügt zu |
werden | werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Anlage 2 | Anlage 2 |
ANLAGE IV | ANLAGE IV |
MUSTER DES PERSÖNLICHEN STRAHLENSCHUTZPASSES DER EXTERNEN ARBEITSKRAFT | MUSTER DES PERSÖNLICHEN STRAHLENSCHUTZPASSES DER EXTERNEN ARBEITSKRAFT |
1. Hülle | 1. Hülle |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
2. Einsatzblatt | 2. Einsatzblatt |
a. Vorderseite | a. Vorderseite |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
b. Rückseite | b. Rückseite |
Anweisungen für den Betreiber | Anweisungen für den Betreiber |
Der Abschnitt A des Einsatzblattes des Strahlenschutzpasses muss | Der Abschnitt A des Einsatzblattes des Strahlenschutzpasses muss |
vollständig ausgefüllt werden. | vollständig ausgefüllt werden. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Dosis (B3)*, der Dosis, die auf die innnere Kontamination | Dosis (B3)*, der Dosis, die auf die innnere Kontamination |
zurückzuführen ist, (C5) und der gesetzlichen Dosis (C8), wobei die | zurückzuführen ist, (C5) und der gesetzlichen Dosis (C8), wobei die |
beiden letzten Dosen während des Einsatzes gemessen werden. | beiden letzten Dosen während des Einsatzes gemessen werden. |
C9 wird somit B3 + C5 + C8. | C9 wird somit B3 + C5 + C8. |
*B3 muss vor Beginn des Einsatzes entweder von der zentralen Datenbank | *B3 muss vor Beginn des Einsatzes entweder von der zentralen Datenbank |
oder vom externen Unternehmen beziehungsweise von der externen | oder vom externen Unternehmen beziehungsweise von der externen |
Arbeitskraft ausgefüllt werden. | Arbeitskraft ausgefüllt werden. |
Anweisungen für das externe Unternehmen/die externe Arbeitskraft | Anweisungen für das externe Unternehmen/die externe Arbeitskraft |
Die Einsatzblätter müssen in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummer | Die Einsatzblätter müssen in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummer |
benutzt werden. | benutzt werden. |
Die Arbeitskraft sorgt dafür, dass der Betreiber die Abschnitte A und | Die Arbeitskraft sorgt dafür, dass der Betreiber die Abschnitte A und |
C richtig ausfüllt. Besitzt die Arbeitskraft mehrere Einsatzblätter, | C richtig ausfüllt. Besitzt die Arbeitskraft mehrere Einsatzblätter, |
überträgt sie die auf ihrem vorigen Einsatzblatt (laufende Nummer -1) | überträgt sie die auf ihrem vorigen Einsatzblatt (laufende Nummer -1) |
unter C7 oder, falls bekannt, unter C9 erwähnte Gesamtdosis auf das | unter C7 oder, falls bekannt, unter C9 erwähnte Gesamtdosis auf das |
folgende Einsatzblatt unter B3, bevor sie den neuen Einsatz beginnt. | folgende Einsatzblatt unter B3, bevor sie den neuen Einsatz beginnt. |
Nach Beendigung des Einsatzes muss das externe Unternehmen der | Nach Beendigung des Einsatzes muss das externe Unternehmen der |
zentralen Datenbank das Einsatzblatt des persönlichen | zentralen Datenbank das Einsatzblatt des persönlichen |
Strahlenschutzpasses zurücksenden. | Strahlenschutzpasses zurücksenden. |
Erläuterungen zum Strahlenschutzpass | Erläuterungen zum Strahlenschutzpass |
Der Strahlenschutzpass ist der in der Richtlinie 90/641/Euratom | Der Strahlenschutzpass ist der in der Richtlinie 90/641/Euratom |
erwähnte persönliche Strahlenschutzpass. | erwähnte persönliche Strahlenschutzpass. |
Er wird im Auftrag des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit | Er wird im Auftrag des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit |
von der zentralen Datenbank herausgegeben. | von der zentralen Datenbank herausgegeben. |
Der Strahlenschutzpass besteht aus zwei Teilen: | Der Strahlenschutzpass besteht aus zwei Teilen: |
1. einer Titelseite, auf deren Rückseite ein Auszug aus Artikel 12 des | 1. einer Titelseite, auf deren Rückseite ein Auszug aus Artikel 12 des |
Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der | Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der |
Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen gedruckt | Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen gedruckt |
ist, | ist, |
2. einem oder mehreren mit einer laufenden Nummer versehenen | 2. einem oder mehreren mit einer laufenden Nummer versehenen |
Einsatzblättern, auf denen die persönlichen dosimetrischen Daten der | Einsatzblättern, auf denen die persönlichen dosimetrischen Daten der |
externen Arbeitskraft zum Zeitpunkt der Ausstellung vermerkt sind. | externen Arbeitskraft zum Zeitpunkt der Ausstellung vermerkt sind. |
Jedes Einsatzblatt ist ausschliesslich für eine Reihe aufeinander | Jedes Einsatzblatt ist ausschliesslich für eine Reihe aufeinander |
folgender Arbeiten bei ein und demselben Betreiber gültig. Die | folgender Arbeiten bei ein und demselben Betreiber gültig. Die |
Einsatzblätter müssen in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummer | Einsatzblätter müssen in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummer |
benutzt werden. | benutzt werden. |
Auf dem Einsatzblatt sind die Strahlendosen vermerkt, die die externe | Auf dem Einsatzblatt sind die Strahlendosen vermerkt, die die externe |
Arbeitskraft erhalten hat und die in der zentralen Datenbank | Arbeitskraft erhalten hat und die in der zentralen Datenbank |
registriert werden. B1 und B2 werden von der zentralen Datenbank | registriert werden. B1 und B2 werden von der zentralen Datenbank |
ausgefüllt. B1 enthält die ab Beginn der Registrierung kumulierte | ausgefüllt. B1 enthält die ab Beginn der Registrierung kumulierte |
Dosis. B2 enthält die von der zentralen Datenbank ab Beginn des | Dosis. B2 enthält die von der zentralen Datenbank ab Beginn des |
laufenden Kalenderjahres (x) bis zum Ausstellungsdatum (y) des | laufenden Kalenderjahres (x) bis zum Ausstellungsdatum (y) des |
Einsatzblattes kumulierte Dosis. | Einsatzblattes kumulierte Dosis. |
Der Strahlenschutzpass bleibt Eigentum der zentralen Datenbank. Die | Der Strahlenschutzpass bleibt Eigentum der zentralen Datenbank. Die |
Originale der Einsatzblätter müssen der zentralen Datenbank | Originale der Einsatzblätter müssen der zentralen Datenbank |
unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes zurückgesandt werden. | unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes zurückgesandt werden. |
Sind sie während des Gültigkeitszeitraums nicht benutzt worden, müssen | Sind sie während des Gültigkeitszeitraums nicht benutzt worden, müssen |
sie auch sofort zurückgesandt werden. | sie auch sofort zurückgesandt werden. |
Es wird davon ausgegangen, dass die externe Arbeitskraft und ihr | Es wird davon ausgegangen, dass die externe Arbeitskraft und ihr |
Arbeitgeber sich sowohl mit den Erläuterungen, die sie betreffen, als | Arbeitgeber sich sowohl mit den Erläuterungen, die sie betreffen, als |
mit denjenigen, die den Betreiber betreffen, vertraut gemacht haben. | mit denjenigen, die den Betreiber betreffen, vertraut gemacht haben. |
Dosisbegriffe | Dosisbegriffe |
Hp (d) bedeutet: individuelle Äquivalentdosis in einer Tiefe d (gemäss | Hp (d) bedeutet: individuelle Äquivalentdosis in einer Tiefe d (gemäss |
ICRU 47) | ICRU 47) |
Wenn "Dosis" benutzt wird, geschieht dies im Sinne von | Wenn "Dosis" benutzt wird, geschieht dies im Sinne von |
"Äquivalentdosis" (ICRP 60). | "Äquivalentdosis" (ICRP 60). |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2002 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2002 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der | Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der |
Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen beigefügt zu | Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen beigefügt zu |
werden | werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 maart 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 maart 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Van Koningswege : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |