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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/03/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2002 modifiant l'arrêté royal du 25 avril 1997 concernant la protection des travailleurs contre les risques résultant des rayonnements ionisants Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 1997 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's voortkomende uit ioniserende straling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 25 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2002 modifiant l'arrêté Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2002 tot
royal du 25 avril 1997 concernant la protection des travailleurs wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 1997 betreffende de
contre les risques résultant des rayonnements ionisants bescherming van de werknemers tegen de risico's voortkomende uit
ioniserende straling
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 2 avril 2002 modifiant l'arrêté royal du 25 avril 1997 besluit van 2 april 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van
concernant la protection des travailleurs contre les risques résultant 25 april 1997 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de
des rayonnements ionisants, établi par le Service central de risico's voortkomende uit ioniserende straling, opgemaakt door de
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2002 vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2002 tot wijziging
modifiant l'arrêté royal du 25 avril 1997 concernant la protection des van het koninklijk besluit van 25 april 1997 betreffende de
travailleurs contre les risques résultant des rayonnements ionisants. bescherming van de werknemers tegen de risico's voortkomende uit ioniserende straling.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 25 mars 2003. Gegeven te Brussel, 25 maart 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
2. APRIL 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 2. APRIL 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die
Gefahren ionisierender Strahlungen Gefahren ionisierender Strahlungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4, abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 1999; Artikels 4, abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 1999;
Aufgrund der Richtlinie 90/641/Euratom des Rates der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 90/641/Euratom des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Gemeinschaften vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer
Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen
beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind; beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz
der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen; der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 12. Oktober 2001; Schutz am Arbeitsplatz vom 12. Oktober 2001;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass der Belgische Staat am 29. März 2002 wegen In der Erwägung, dass der Belgische Staat am 29. März 2002 wegen
unvollständiger Umsetzung bestimmter Bestimmungen der Richtlinie unvollständiger Umsetzung bestimmter Bestimmungen der Richtlinie
90/641/Euratom des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 4. 90/641/Euratom des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 4.
Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer
Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im
Kontrollbereich ausgesetzt sind, vor den Gerichtshof der Europäischen Kontrollbereich ausgesetzt sind, vor den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften geladen worden ist; dass der Generalanwalt bei diesem Gemeinschaften geladen worden ist; dass der Generalanwalt bei diesem
Hof seine Schlussanträge am 5. März 2002 hinterlegt hat; dass es Hof seine Schlussanträge am 5. März 2002 hinterlegt hat; dass es
notwendig ist, die belgischen Rechtsvorschriften unverzüglich an die notwendig ist, die belgischen Rechtsvorschriften unverzüglich an die
Bestimmungen der vorerwähnten Richtlinie anzupassen, damit der Bestimmungen der vorerwähnten Richtlinie anzupassen, damit der
Belgische Staat nicht länger zur Verantwortung gezogen wird; Belgische Staat nicht länger zur Verantwortung gezogen wird;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 25. April Artikel 1 - Artikel 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 25. April
1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen wird wie folgt ergänzt: Strahlungen wird wie folgt ergänzt:
« zugelassener Arbeitsarzt: Gefahrenverhütungsberater der mit der « zugelassener Arbeitsarzt: Gefahrenverhütungsberater der mit der
medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des vom medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des vom
Arbeitgeber in Anspruch genommenen internen oder externen Dienstes für Arbeitgeber in Anspruch genommenen internen oder externen Dienstes für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der in Anwendung von Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der in Anwendung von
Artikel 22 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 Artikel 22 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998
über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz befugt ist, die Arbeitsmedizin auszuüben, und der zudem Arbeitsplatz befugt ist, die Arbeitsmedizin auszuüben, und der zudem
gemäss den Bestimmungen von Artikel 75 des Königlichen Erlasses vom gemäss den Bestimmungen von Artikel 75 des Königlichen Erlasses vom
28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz
der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen vom Minister, der für die Volksgesundheit zuständig ist, Strahlungen vom Minister, der für die Volksgesundheit zuständig ist,
zugelassen ist. » zugelassen ist. »
Art. 2 - In Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 16 Absatz Art. 2 - In Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 16 Absatz
3, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 § 1 Absatz 3 3, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 § 1 Absatz 3
und § 2, Artikel 23 § 2 und Artikel 27 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses und § 2, Artikel 23 § 2 und Artikel 27 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses
wird der Begriff "Arbeitsarzt" durch den Begriff "zugelassener wird der Begriff "Arbeitsarzt" durch den Begriff "zugelassener
Arbeitsarzt" ersetzt. Arbeitsarzt" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses wird der einleitende Art. 3 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses wird der einleitende
Satz wie folgt ersetzt: Satz wie folgt ersetzt:
« Nach den Anweisungen des zugelassenen Arbeitsarztes besteht die « Nach den Anweisungen des zugelassenen Arbeitsarztes besteht die
zusätzliche Untersuchung aus: ». zusätzliche Untersuchung aus: ».
Art. 4 - In Artikel 9 Nr. 1, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1, Artikel Art. 4 - In Artikel 9 Nr. 1, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1, Artikel
17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 § 1 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 § 1 Absatz 1 und Artikel
25 Absatz 2 wird der Begriff "Arbeitsärzte" durch den Begriff 25 Absatz 2 wird der Begriff "Arbeitsärzte" durch den Begriff
"zugelassene Arbeitsärzte" ersetzt. "zugelassene Arbeitsärzte" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 9 Nr. 2, Artikel 11 Absatz 1 Nr. 4, Artikel 23 § 1 Art. 5 - In Artikel 9 Nr. 2, Artikel 11 Absatz 1 Nr. 4, Artikel 23 § 1
Absatz 3, Artikel 26 Nr. 3 und 4 und Artikel 27 § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 3, Artikel 26 Nr. 3 und 4 und Artikel 27 § 1 Absatz 1 und § 3
desselben Erlasses wird der Begriff "der arbeitsmedizinische Dienst" desselben Erlasses wird der Begriff "der arbeitsmedizinische Dienst"
durch den Begriff "die mit der medizinischen Überwachung beauftragte durch den Begriff "die mit der medizinischen Überwachung beauftragte
Sektion oder Abteilung des zuständigen internen oder externen Dienstes Sektion oder Abteilung des zuständigen internen oder externen Dienstes
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz" ersetzt. für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 12 - § 1 - Das externe Unternehmen sorgt dafür, dass es unter « Art. 12 - § 1 - Das externe Unternehmen sorgt dafür, dass es unter
den in Abschnitt VIII festgelegten Bedingungen für jede in einem den in Abschnitt VIII festgelegten Bedingungen für jede in einem
Kontrollbereich eingesetzte externe Arbeitskraft ein persönliches Kontrollbereich eingesetzte externe Arbeitskraft ein persönliches
Dokument über den Strahlenschutz der externen Arbeitskraft erhält, Dokument über den Strahlenschutz der externen Arbeitskraft erhält,
nachstehend "Strahlenschutzpass der externen Arbeitskraft" genannt. nachstehend "Strahlenschutzpass der externen Arbeitskraft" genannt.
Dieser Pass wird jeder Arbeitskraft ausgehändigt und ist nicht Dieser Pass wird jeder Arbeitskraft ausgehändigt und ist nicht
übertragbar. übertragbar.
§ 2 - Das externe Unternehmen sorgt unmittelbar oder über Verträge mit § 2 - Das externe Unternehmen sorgt unmittelbar oder über Verträge mit
dem Betreiber für den Strahlenschutz seiner Arbeitskräfte gemäss den dem Betreiber für den Strahlenschutz seiner Arbeitskräfte gemäss den
Artikeln 13 bis 19, wobei es vor allem: Artikeln 13 bis 19, wobei es vor allem:
1. gewährleistet, dass seine Arbeitskräfte gemäss den in den Artikeln 1. gewährleistet, dass seine Arbeitskräfte gemäss den in den Artikeln
13 und 16 festgelegten Bedingungen einer Ermittlung der 13 und 16 festgelegten Bedingungen einer Ermittlung der
Strahlenexposition und einer ärztlichen Überwachung unterzogen werden, Strahlenexposition und einer ärztlichen Überwachung unterzogen werden,
2. sicherstellt, dass die individuellen Strahlenüberwachungsdaten 2. sicherstellt, dass die individuellen Strahlenüberwachungsdaten
jeder seiner Arbeitskräfte im Strahlenschutzpass der externen jeder seiner Arbeitskräfte im Strahlenschutzpass der externen
Arbeitskraft oder im zentralen nationalen Netz auf dem neuesten Stand Arbeitskraft oder im zentralen nationalen Netz auf dem neuesten Stand
sind. sind.
Werden externe Arbeitskräfte jedoch in einem Kontrollbereich Werden externe Arbeitskräfte jedoch in einem Kontrollbereich
eingesetzt, der dem Betreiber eines Betriebs der Klasse I untersteht, eingesetzt, der dem Betreiber eines Betriebs der Klasse I untersteht,
der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur
Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und
der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnt der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnt
ist, muss das externe Unternehmen im Hinblick auf den Schutz seiner ist, muss das externe Unternehmen im Hinblick auf den Schutz seiner
Arbeitnehmer Verträge mit dem Betreiber schliessen. » Arbeitnehmer Verträge mit dem Betreiber schliessen. »
Art. 7 - Artikel 13 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 7 - Artikel 13 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) In Nr. 1 werden die Wörter "dem Arbeitsarzt des Betreibers die in a) In Nr. 1 werden die Wörter "dem Arbeitsarzt des Betreibers die in
den Artikeln 28 und 29 erwähnten persönlichen Strahlenschutzpässe" den Artikeln 28 und 29 erwähnten persönlichen Strahlenschutzpässe"
durch die Wörter "dem zugelassenen Arbeitsarzt des Betreibers den in durch die Wörter "dem zugelassenen Arbeitsarzt des Betreibers den in
Abschnitt VIII erwähnten Strahlenschutzpass der externen Arbeitskraft" Abschnitt VIII erwähnten Strahlenschutzpass der externen Arbeitskraft"
ersetzt. ersetzt.
b) In Nr. 3 werden die Wörter "in ihrem persönlichen b) In Nr. 3 werden die Wörter "in ihrem persönlichen
Strahlenschutzpass" durch die Wörter "im Strahlenschutzpass der Strahlenschutzpass" durch die Wörter "im Strahlenschutzpass der
externen Arbeitskraft" ersetzt. externen Arbeitskraft" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "die Art. 8 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "die
Arbeitsärzte des medizinischen Dienstes, dessen Mitwirkung er sich in Arbeitsärzte des medizinischen Dienstes, dessen Mitwirkung er sich in
Anwendung von Artikel 104 § 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung Anwendung von Artikel 104 § 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung
gesichert hat" durch die Wörter "die zugelassenen Arbeitsärzte der mit gesichert hat" durch die Wörter "die zugelassenen Arbeitsärzte der mit
der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des
zuständigen internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und zuständigen internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz" ersetzt. Schutz am Arbeitsplatz" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 19 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Art. 9 - In Artikel 19 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses werden die
Wörter "Dieser Arzt muss Inhaber der in Artikel 111 Nr. 1 der Wörter "Dieser Arzt muss Inhaber der in Artikel 111 Nr. 1 der
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Zulassung sein" gestrichen. Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Zulassung sein" gestrichen.
Art. 10 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 10 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 22 - "Die zugelassenen Arbeitsärzte der mit der medizinischen « Art. 22 - "Die zugelassenen Arbeitsärzte der mit der medizinischen
Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des vom Arbeitgeber in Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des vom Arbeitgeber in
Anspruch genommenen internen oder externen Dienstes für Anspruch genommenen internen oder externen Dienstes für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz führen die in den Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz führen die in den
Artikeln 15 bis 20 vorgesehenen Vorschriften aus. » Artikeln 15 bis 20 vorgesehenen Vorschriften aus. »
Art. 11 - Artikel 23 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch Art. 11 - Artikel 23 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch
folgenden Absatz ersetzt: folgenden Absatz ersetzt:
« In diesem Fall muss das externe Unternehmen diese Überwachung von « In diesem Fall muss das externe Unternehmen diese Überwachung von
einem zugelassenen Arbeitsarzt durchführen lassen, dem alle einem zugelassenen Arbeitsarzt durchführen lassen, dem alle
zweckdienlichen Informationen über die Bedingungen der Exposition oder zweckdienlichen Informationen über die Bedingungen der Exposition oder
Kontamination und deren Ausmass mitgeteilt werden. » Kontamination und deren Ausmass mitgeteilt werden. »
Art. 12 - Artikel 25 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 12 - Artikel 25 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« 5. die in Artikel 9 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz « 5. die in Artikel 9 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz
der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde erwähnten Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde erwähnten
Mitglieder des Überwachungsdienstes der Föderalen Mitglieder des Überwachungsdienstes der Föderalen
Nuklearkontrollbehörde. » Nuklearkontrollbehörde. »
Art. 13 - Im einleitenden Satz von Artikel 26 desselben Erlasses Art. 13 - Im einleitenden Satz von Artikel 26 desselben Erlasses
werden die Wörter ", der die Dosimetrie durchführt" gestrichen. werden die Wörter ", der die Dosimetrie durchführt" gestrichen.
Art. 14 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 14 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 28 - Zwecks Aufbau und Fortführung eines Systems zur Verwaltung « Art. 28 - Zwecks Aufbau und Fortführung eines Systems zur Verwaltung
der Strahlendosen der externen Arbeitskräfte wird ein zentrales Netz der Strahlendosen der externen Arbeitskräfte wird ein zentrales Netz
für Strahlenexposition errichtet. für Strahlenexposition errichtet.
Das zentrale Netz umfasst einerseits eine zentrale Datenbank und Das zentrale Netz umfasst einerseits eine zentrale Datenbank und
andererseits die Datenbanken der Dienste für physikalische Kontrolle andererseits die Datenbanken der Dienste für physikalische Kontrolle
der Betreiber. der Betreiber.
Die zentrale Datenbank wird von der Verwaltung der Betriebshygiene und Die zentrale Datenbank wird von der Verwaltung der Betriebshygiene und
der Arbeitsmedizin des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit der Arbeitsmedizin des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit
errichtet und verwaltet. » errichtet und verwaltet. »
Art. 15 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 15 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: 1. Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
« Im Rahmen des in Artikel 28 erwähnten Systems wird den externen « Im Rahmen des in Artikel 28 erwähnten Systems wird den externen
Arbeitskräften ein persönlicher Strahlenschutzpass ausgehändigt. » Arbeitskräften ein persönlicher Strahlenschutzpass ausgehändigt. »
2. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: 2. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt:
« Dieser persönliche Pass wird "Strahlenschutzpass der externen « Dieser persönliche Pass wird "Strahlenschutzpass der externen
Arbeitskraft" genannt. Arbeitskraft" genannt.
Er besteht aus zwei Teilen: zum einen aus einer Hülle und zum anderen Er besteht aus zwei Teilen: zum einen aus einer Hülle und zum anderen
aus Einsatzblättern für diese Hülle. Das Muster und die aus Einsatzblättern für diese Hülle. Das Muster und die
Benutzungsmodalitäten sind in der Anlage IV festgelegt. Benutzungsmodalitäten sind in der Anlage IV festgelegt.
Die dosimetrischen Daten jeder externen Arbeitskraft werden als Die dosimetrischen Daten jeder externen Arbeitskraft werden als
medizinische personenbezogene Daten im Sinne des Gesetzes vom 8. medizinische personenbezogene Daten im Sinne des Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten betrachtet. Verarbeitung personenbezogener Daten betrachtet.
Die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin ergreift Die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin ergreift
sämtliche praktischen Massnahmen zur Absicherung der dosimetrischen sämtliche praktischen Massnahmen zur Absicherung der dosimetrischen
Daten bei ihrer Übertragung in das zentrale Netz. » Daten bei ihrer Übertragung in das zentrale Netz. »
Art. 16 - Die Einteilung zwischen den Artikeln 29 und 30 mit der Art. 16 - Die Einteilung zwischen den Artikeln 29 und 30 mit der
Überschrift "Abschnitt IX - Schlussbestimmungen" wird gestrichen. Überschrift "Abschnitt IX - Schlussbestimmungen" wird gestrichen.
Art. 17 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 17 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 30 - Die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin « Art. 30 - Die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin
ist beauftragt: ist beauftragt:
1. die Strahlenschutzpässe zu erstellen, 1. die Strahlenschutzpässe zu erstellen,
2. den Strahlenschutzpass der externen Arbeitskraft auszustellen, 2. den Strahlenschutzpass der externen Arbeitskraft auszustellen,
3. nach jedem Einsatz die erhaltene Dosis zu der für die externe 3. nach jedem Einsatz die erhaltene Dosis zu der für die externe
Arbeitskraft bekannten Dosis hinzuzuzählen, Arbeitskraft bekannten Dosis hinzuzuzählen,
4. die Einsatzblätter anhand der von den Betreibern mitgeteilten 4. die Einsatzblätter anhand der von den Betreibern mitgeteilten
Bestrahlungsdaten fortzuschreiben: Anlage IV umfasst die Modalitäten Bestrahlungsdaten fortzuschreiben: Anlage IV umfasst die Modalitäten
der Fortschreibung, der Fortschreibung,
5. die beantragte Anzahl Einsatzblätter vor dem Ablauftag der 5. die beantragte Anzahl Einsatzblätter vor dem Ablauftag der
vorangehenden Serie von Einsatzblättern zu schicken, vorangehenden Serie von Einsatzblättern zu schicken,
6. die dosimetrischen Daten zu verwalten und auszuwerten. 6. die dosimetrischen Daten zu verwalten und auszuwerten.
Der Gültigkeitszeitraum der Einsatzblätter beträgt ein Jahr ab dem Der Gültigkeitszeitraum der Einsatzblätter beträgt ein Jahr ab dem
Ausstellungsdatum. Ausstellungsdatum.
Ist die für den folgenden Gültigkeitszeitraum benötigte Anzahl Ist die für den folgenden Gültigkeitszeitraum benötigte Anzahl
Einsatzblätter nicht beantragt worden, wird die gleiche Anzahl wie für Einsatzblätter nicht beantragt worden, wird die gleiche Anzahl wie für
den laufenden Gültigkeitszeitraum geschickt. den laufenden Gültigkeitszeitraum geschickt.
Während des laufenden Gültigkeitszeitraums ist es immer möglich, Während des laufenden Gültigkeitszeitraums ist es immer möglich,
zusätzliche Einsatzblätter zu beantragen. » zusätzliche Einsatzblätter zu beantragen. »
Art. 18 - Im selben Erlass wird anstelle des Artikels 31, der Artikel Art. 18 - Im selben Erlass wird anstelle des Artikels 31, der Artikel
32bis wird, ein neuer Artikel 31 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 32bis wird, ein neuer Artikel 31 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 31 - § 1 - Die Dienste für physikalische Kontrolle der « Art. 31 - § 1 - Die Dienste für physikalische Kontrolle der
Betreiber sind beauftragt: Betreiber sind beauftragt:
1. nach jedem Einsatz der externen Arbeitskraft die dosimetrischen 1. nach jedem Einsatz der externen Arbeitskraft die dosimetrischen
Daten elektronisch in die zentrale Datenbank zu übertragen, Daten elektronisch in die zentrale Datenbank zu übertragen,
2. das Einsatzblatt des Strahlenschutzpasses gemäss den Anweisungen, 2. das Einsatzblatt des Strahlenschutzpasses gemäss den Anweisungen,
die sich auf der Rückseite des Passes befinden, fortzuschreiben. die sich auf der Rückseite des Passes befinden, fortzuschreiben.
§ 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte Datenübertragung erfolgt unmittelbar § 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte Datenübertragung erfolgt unmittelbar
nach Beendigung des Einsatzes. nach Beendigung des Einsatzes.
Die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin legt die Die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin legt die
entsprechenden praktischen Modalitäten fest. entsprechenden praktischen Modalitäten fest.
§ 3 - Das in § 1 Nr. 2 erwähnte Einsatzblatt wird aufgrund der während § 3 - Das in § 1 Nr. 2 erwähnte Einsatzblatt wird aufgrund der während
des Einsatzes eventuell erhaltenen Dosen fortgeschrieben und der des Einsatzes eventuell erhaltenen Dosen fortgeschrieben und der
externen Arbeitskraft sofort nach Beendigung des Einsatzes zur externen Arbeitskraft sofort nach Beendigung des Einsatzes zur
Aufbewahrung in ihrem Strahlenschutzpass ausgehändigt. Aufbewahrung in ihrem Strahlenschutzpass ausgehändigt.
Eine Abschrift dieses Einsatzblattes wird gleichzeitig dem externen Eine Abschrift dieses Einsatzblattes wird gleichzeitig dem externen
Unternehmen zugeschickt. Unternehmen zugeschickt.
Letzteres leitet die Abschrift nach Kenntnisnahme an den zugelassenen Letzteres leitet die Abschrift nach Kenntnisnahme an den zugelassenen
Arbeitsarzt weiter. » Arbeitsarzt weiter. »
Art. 19 - Artikel 32 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 19 - Artikel 32 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 32 - § 1 - Die Strahlenschutzpässe müssen vom externen « Art. 32 - § 1 - Die Strahlenschutzpässe müssen vom externen
Unternehmen bei der Verwaltung der Betriebshygiene und der Unternehmen bei der Verwaltung der Betriebshygiene und der
Arbeitsmedizin beantragt werden. Arbeitsmedizin beantragt werden.
Der Antrag muss die in Anlage III aufgeführten Angaben und Unterlagen Der Antrag muss die in Anlage III aufgeführten Angaben und Unterlagen
umfassen. umfassen.
Ein Antrag muss ebenfalls eingereicht werden, wenn der Ein Antrag muss ebenfalls eingereicht werden, wenn der
Strahlenschutzpass unbrauchbar geworden beziehungsweise verloren Strahlenschutzpass unbrauchbar geworden beziehungsweise verloren
gegangen ist oder wenn eine Änderung in den in Nr. 2 der Anlage III gegangen ist oder wenn eine Änderung in den in Nr. 2 der Anlage III
erwähnten Personalien der externen Arbeitskraft eingetreten ist. erwähnten Personalien der externen Arbeitskraft eingetreten ist.
Die für einen Gültigkeitszeitraum von einem Jahr voraussichtlich Die für einen Gültigkeitszeitraum von einem Jahr voraussichtlich
benötigte Anzahl Einsatzblätter muss vom externen Unternehmen bei der benötigte Anzahl Einsatzblätter muss vom externen Unternehmen bei der
Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin beantragt Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin beantragt
werden. Dieser Antrag muss mindestens zwei Monate vor Ablauf des werden. Dieser Antrag muss mindestens zwei Monate vor Ablauf des
Gültigkeitsdatums der vorangehenden Serie erfolgen. Gültigkeitsdatums der vorangehenden Serie erfolgen.
§ 2 - Das externe Unternehmen händigt der externen Arbeitskraft den § 2 - Das externe Unternehmen händigt der externen Arbeitskraft den
Strahlenschutzpass aus, nachdem der zugelassene Arbeitsarzt die Strahlenschutzpass aus, nachdem der zugelassene Arbeitsarzt die
fortgeschriebenen Einsatzblätter mit einem Sichtvermerk versehen hat. fortgeschriebenen Einsatzblätter mit einem Sichtvermerk versehen hat.
Nur Einsatzblätter, deren Gültigkeitszeitraum noch nicht abgelaufen Nur Einsatzblätter, deren Gültigkeitszeitraum noch nicht abgelaufen
ist, dürfen der externen Arbeitskraft zur Verfügung gestellt werden. ist, dürfen der externen Arbeitskraft zur Verfügung gestellt werden.
§ 3 - Auf den mit einer laufenden Nummer versehenen Einsatzblättern § 3 - Auf den mit einer laufenden Nummer versehenen Einsatzblättern
des Strahlenschutzpasses sind die dosimetrischen Daten der externen des Strahlenschutzpasses sind die dosimetrischen Daten der externen
Arbeitskraft vermerkt, die der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitskraft vermerkt, die der Verwaltung der Betriebshygiene und der
Arbeitsmedizin zum Zeitpunkt der Ausstellung des Passes bekannt sind. Arbeitsmedizin zum Zeitpunkt der Ausstellung des Passes bekannt sind.
§ 4 - Jedes Einsatzblatt ist nur für eine Reihe aufeinander folgender § 4 - Jedes Einsatzblatt ist nur für eine Reihe aufeinander folgender
Arbeiten bei ein und demselben Betreiber gültig. Arbeiten bei ein und demselben Betreiber gültig.
Die Einsatzblätter müssen in der Reihenfolge der darauf angebrachten Die Einsatzblätter müssen in der Reihenfolge der darauf angebrachten
laufenden Nummer benutzt werden. laufenden Nummer benutzt werden.
Sind Einsatzblätter während ihres Gültigkeitszeitraums nicht benutzt Sind Einsatzblätter während ihres Gültigkeitszeitraums nicht benutzt
worden, müssen sie sofort nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der worden, müssen sie sofort nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der
Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin zurückgesandt Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin zurückgesandt
werden. » werden. »
Art. 20 - In Artikel 34 desselben Erlasses werden die Wörter "Die Art. 20 - In Artikel 34 desselben Erlasses werden die Wörter "Die
Bestimmungen der Artikel 1 bis 29" durch die Wörter "Die Bestimmungen Bestimmungen der Artikel 1 bis 29" durch die Wörter "Die Bestimmungen
der Artikel 1 bis 31" ersetzt. der Artikel 1 bis 31" ersetzt.
Art. 21 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage III mit der Art. 21 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage III mit der
Überschrift "Dem Antrag auf Erhalt eines Strahlenschutzpasses Überschrift "Dem Antrag auf Erhalt eines Strahlenschutzpasses
beizufügende Angaben und Unterlagen", deren Inhalt in Anlage 1 zu beizufügende Angaben und Unterlagen", deren Inhalt in Anlage 1 zu
vorliegendem Erlass festgelegt ist, ergänzt. vorliegendem Erlass festgelegt ist, ergänzt.
Art. 22 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage IV mit der Art. 22 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage IV mit der
Überschrift "Muster des persönlichen Strahlenschutzpasses der externen Überschrift "Muster des persönlichen Strahlenschutzpasses der externen
Arbeitskraft", deren Inhalt in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass Arbeitskraft", deren Inhalt in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass
festgelegt ist, ergänzt. festgelegt ist, ergänzt.
Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 24 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 24 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Nizza, den 2. April 2002 Gegeben zu Nizza, den 2. April 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage 1 Anlage 1
ANLAGE III ANLAGE III
DEM ANTRAG AUF ERHALT EINES STRAHLENSCHUTZPASSES BEIZUFÜGENDE ANGABEN DEM ANTRAG AUF ERHALT EINES STRAHLENSCHUTZPASSES BEIZUFÜGENDE ANGABEN
UND UNTERLAGEN UND UNTERLAGEN
Der Antrag enthält Angaben zur Identifizierung des externen Der Antrag enthält Angaben zur Identifizierung des externen
Unternehmens und der betreffenden externen Arbeitskraft. Unternehmens und der betreffenden externen Arbeitskraft.
1. Angaben zur Identifizierung des externen Unternehmens 1. Angaben zur Identifizierung des externen Unternehmens
Wenn es sich um eine natürliche Person handelt: Wenn es sich um eine natürliche Person handelt:
Name, Vorname und Wohnsitz. Name, Vorname und Wohnsitz.
Wenn es sich um eine juristische Person handelt: Wenn es sich um eine juristische Person handelt:
Gesellschaftsname, Rechtsform und Gesellschaftssitz. Gesellschaftsname, Rechtsform und Gesellschaftssitz.
2. Angaben zur Identität der externen Arbeitskraft: 2. Angaben zur Identität der externen Arbeitskraft:
Die in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 Die in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996
zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines
Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel
38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung
der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen erwähnte Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit Pensionsregelungen erwähnte Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit
des Arbeitnehmers und die in Artikel 2 Absatz 3 Nr. 7 des vorerwähnten des Arbeitnehmers und die in Artikel 2 Absatz 3 Nr. 7 des vorerwähnten
Erlasses erwähnte Nummer der SIS-Karte. Erlasses erwähnte Nummer der SIS-Karte.
Wenn die oben erwähnten Angaben nicht verfügbar sind: Wenn die oben erwähnten Angaben nicht verfügbar sind:
1. Name und Vornamen 1. Name und Vornamen
2. Geschlecht 2. Geschlecht
3. Geburtsort und -datum 3. Geburtsort und -datum
4. Staatsangehörigkeit 4. Staatsangehörigkeit
5. Wohnsitz. 5. Wohnsitz.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2002 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2002 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der
Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen beigefügt zu Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen beigefügt zu
werden werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage 2 Anlage 2
ANLAGE IV ANLAGE IV
MUSTER DES PERSÖNLICHEN STRAHLENSCHUTZPASSES DER EXTERNEN ARBEITSKRAFT MUSTER DES PERSÖNLICHEN STRAHLENSCHUTZPASSES DER EXTERNEN ARBEITSKRAFT
1. Hülle 1. Hülle
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2. Einsatzblatt 2. Einsatzblatt
a. Vorderseite a. Vorderseite
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b. Rückseite b. Rückseite
Anweisungen für den Betreiber Anweisungen für den Betreiber
Der Abschnitt A des Einsatzblattes des Strahlenschutzpasses muss Der Abschnitt A des Einsatzblattes des Strahlenschutzpasses muss
vollständig ausgefüllt werden. vollständig ausgefüllt werden.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Dosis (B3)*, der Dosis, die auf die innnere Kontamination Dosis (B3)*, der Dosis, die auf die innnere Kontamination
zurückzuführen ist, (C5) und der gesetzlichen Dosis (C8), wobei die zurückzuführen ist, (C5) und der gesetzlichen Dosis (C8), wobei die
beiden letzten Dosen während des Einsatzes gemessen werden. beiden letzten Dosen während des Einsatzes gemessen werden.
C9 wird somit B3 + C5 + C8. C9 wird somit B3 + C5 + C8.
*B3 muss vor Beginn des Einsatzes entweder von der zentralen Datenbank *B3 muss vor Beginn des Einsatzes entweder von der zentralen Datenbank
oder vom externen Unternehmen beziehungsweise von der externen oder vom externen Unternehmen beziehungsweise von der externen
Arbeitskraft ausgefüllt werden. Arbeitskraft ausgefüllt werden.
Anweisungen für das externe Unternehmen/die externe Arbeitskraft Anweisungen für das externe Unternehmen/die externe Arbeitskraft
Die Einsatzblätter müssen in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummer Die Einsatzblätter müssen in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummer
benutzt werden. benutzt werden.
Die Arbeitskraft sorgt dafür, dass der Betreiber die Abschnitte A und Die Arbeitskraft sorgt dafür, dass der Betreiber die Abschnitte A und
C richtig ausfüllt. Besitzt die Arbeitskraft mehrere Einsatzblätter, C richtig ausfüllt. Besitzt die Arbeitskraft mehrere Einsatzblätter,
überträgt sie die auf ihrem vorigen Einsatzblatt (laufende Nummer -1) überträgt sie die auf ihrem vorigen Einsatzblatt (laufende Nummer -1)
unter C7 oder, falls bekannt, unter C9 erwähnte Gesamtdosis auf das unter C7 oder, falls bekannt, unter C9 erwähnte Gesamtdosis auf das
folgende Einsatzblatt unter B3, bevor sie den neuen Einsatz beginnt. folgende Einsatzblatt unter B3, bevor sie den neuen Einsatz beginnt.
Nach Beendigung des Einsatzes muss das externe Unternehmen der Nach Beendigung des Einsatzes muss das externe Unternehmen der
zentralen Datenbank das Einsatzblatt des persönlichen zentralen Datenbank das Einsatzblatt des persönlichen
Strahlenschutzpasses zurücksenden. Strahlenschutzpasses zurücksenden.
Erläuterungen zum Strahlenschutzpass Erläuterungen zum Strahlenschutzpass
Der Strahlenschutzpass ist der in der Richtlinie 90/641/Euratom Der Strahlenschutzpass ist der in der Richtlinie 90/641/Euratom
erwähnte persönliche Strahlenschutzpass. erwähnte persönliche Strahlenschutzpass.
Er wird im Auftrag des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit Er wird im Auftrag des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit
von der zentralen Datenbank herausgegeben. von der zentralen Datenbank herausgegeben.
Der Strahlenschutzpass besteht aus zwei Teilen: Der Strahlenschutzpass besteht aus zwei Teilen:
1. einer Titelseite, auf deren Rückseite ein Auszug aus Artikel 12 des 1. einer Titelseite, auf deren Rückseite ein Auszug aus Artikel 12 des
Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der
Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen gedruckt Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen gedruckt
ist, ist,
2. einem oder mehreren mit einer laufenden Nummer versehenen 2. einem oder mehreren mit einer laufenden Nummer versehenen
Einsatzblättern, auf denen die persönlichen dosimetrischen Daten der Einsatzblättern, auf denen die persönlichen dosimetrischen Daten der
externen Arbeitskraft zum Zeitpunkt der Ausstellung vermerkt sind. externen Arbeitskraft zum Zeitpunkt der Ausstellung vermerkt sind.
Jedes Einsatzblatt ist ausschliesslich für eine Reihe aufeinander Jedes Einsatzblatt ist ausschliesslich für eine Reihe aufeinander
folgender Arbeiten bei ein und demselben Betreiber gültig. Die folgender Arbeiten bei ein und demselben Betreiber gültig. Die
Einsatzblätter müssen in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummer Einsatzblätter müssen in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummer
benutzt werden. benutzt werden.
Auf dem Einsatzblatt sind die Strahlendosen vermerkt, die die externe Auf dem Einsatzblatt sind die Strahlendosen vermerkt, die die externe
Arbeitskraft erhalten hat und die in der zentralen Datenbank Arbeitskraft erhalten hat und die in der zentralen Datenbank
registriert werden. B1 und B2 werden von der zentralen Datenbank registriert werden. B1 und B2 werden von der zentralen Datenbank
ausgefüllt. B1 enthält die ab Beginn der Registrierung kumulierte ausgefüllt. B1 enthält die ab Beginn der Registrierung kumulierte
Dosis. B2 enthält die von der zentralen Datenbank ab Beginn des Dosis. B2 enthält die von der zentralen Datenbank ab Beginn des
laufenden Kalenderjahres (x) bis zum Ausstellungsdatum (y) des laufenden Kalenderjahres (x) bis zum Ausstellungsdatum (y) des
Einsatzblattes kumulierte Dosis. Einsatzblattes kumulierte Dosis.
Der Strahlenschutzpass bleibt Eigentum der zentralen Datenbank. Die Der Strahlenschutzpass bleibt Eigentum der zentralen Datenbank. Die
Originale der Einsatzblätter müssen der zentralen Datenbank Originale der Einsatzblätter müssen der zentralen Datenbank
unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes zurückgesandt werden. unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes zurückgesandt werden.
Sind sie während des Gültigkeitszeitraums nicht benutzt worden, müssen Sind sie während des Gültigkeitszeitraums nicht benutzt worden, müssen
sie auch sofort zurückgesandt werden. sie auch sofort zurückgesandt werden.
Es wird davon ausgegangen, dass die externe Arbeitskraft und ihr Es wird davon ausgegangen, dass die externe Arbeitskraft und ihr
Arbeitgeber sich sowohl mit den Erläuterungen, die sie betreffen, als Arbeitgeber sich sowohl mit den Erläuterungen, die sie betreffen, als
mit denjenigen, die den Betreiber betreffen, vertraut gemacht haben. mit denjenigen, die den Betreiber betreffen, vertraut gemacht haben.
Dosisbegriffe Dosisbegriffe
Hp (d) bedeutet: individuelle Äquivalentdosis in einer Tiefe d (gemäss Hp (d) bedeutet: individuelle Äquivalentdosis in einer Tiefe d (gemäss
ICRU 47) ICRU 47)
Wenn "Dosis" benutzt wird, geschieht dies im Sinne von Wenn "Dosis" benutzt wird, geschieht dies im Sinne von
"Äquivalentdosis" (ICRP 60). "Äquivalentdosis" (ICRP 60).
Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2002 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2002 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der
Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen beigefügt zu Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen beigefügt zu
werden werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 maart 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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