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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
21 JULI 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk | 21 JULI 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk |
besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - | besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - |
Duitse vertaling | Duitse vertaling |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
besluit van 21 juli 2017 tot wijziging van het koninklijk besluit van | besluit van 21 juli 2017 tot wijziging van het koninklijk besluit van |
20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch | 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch |
Staatsblad van 2 augustus 2017). | Staatsblad van 2 augustus 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
21. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 21. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen | Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund Artikel 1 Absatz 1 des am 16. März 1968 koordinierten | Aufgrund Artikel 1 Absatz 1 des am 16. März 1968 koordinierten |
Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei; | Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen; | von Fahrzeugen; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.582/4 des Staatsrates vom 26. Juni 2017 | Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.582/4 des Staatsrates vom 26. Juni 2017 |
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Der vorliegende Königliche Erlass setzt die Richtlinie | Artikel 1 - Der vorliegende Königliche Erlass setzt die Richtlinie |
2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 | 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 |
zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über | zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über |
Zulassungsdokumente für Fahrzeuge um. | Zulassungsdokumente für Fahrzeuge um. |
Art. 2 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über | Art. 2 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über |
die Zulassung von Fahrzeugen werden die folgenden Änderungen | die Zulassung von Fahrzeugen werden die folgenden Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. die Bestimmungen unter den Nummern 1/1 und 1/2 werden mit folgendem | 1. die Bestimmungen unter den Nummern 1/1 und 1/2 werden mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"1/1. Aussetzung einer Zulassung: einen begrenzten Zeitraum, innerhalb | "1/1. Aussetzung einer Zulassung: einen begrenzten Zeitraum, innerhalb |
dessen ein Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf, und nach | dessen ein Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf, und nach |
dessen Ablauf das Fahrzeug ohne ein erneutes Zulassungsverfahren | dessen Ablauf das Fahrzeug ohne ein erneutes Zulassungsverfahren |
wieder genutzt werden kann, sofern die Gründe für die Aussetzung nicht | wieder genutzt werden kann, sofern die Gründe für die Aussetzung nicht |
mehr gegeben sind," | mehr gegeben sind," |
1/2. Aufhebung einer Zulassung: die Aufhebung der Zulassung eines | 1/2. Aufhebung einer Zulassung: die Aufhebung der Zulassung eines |
Fahrzeugs zum Straßenverkehr,"; | Fahrzeugs zum Straßenverkehr,"; |
2. der zweite Punkt 28 mit folgendem Wortlaut "28. Abmeldung: die | 2. der zweite Punkt 28 mit folgendem Wortlaut "28. Abmeldung: die |
Beendigung oder Annullierung einer in Nr. 1 oder 2 genannten | Beendigung oder Annullierung einer in Nr. 1 oder 2 genannten |
Zulassung," wird aufgehoben. | Zulassung," wird aufgehoben. |
Art. 3 - In Kapitel II desselben Erlasses, wird der den Artikel 26 | Art. 3 - In Kapitel II desselben Erlasses, wird der den Artikel 26 |
enthaltende Abschnitt 7, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom | enthaltende Abschnitt 7, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom |
10. November 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli | 10. November 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli |
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, in folgender Fassung wieder | 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, in folgender Fassung wieder |
eingefügt: "Abschnitt 7 - Aussetzung der Zulassung | eingefügt: "Abschnitt 7 - Aussetzung der Zulassung |
Artikel 26 - Erhält die Direktion für Fahrzeugzulassungen eine | Artikel 26 - Erhält die Direktion für Fahrzeugzulassungen eine |
Mitteilung, wonach anlässlich einer Prüfung im Rahmen der regelmäßigen | Mitteilung, wonach anlässlich einer Prüfung im Rahmen der regelmäßigen |
technischen Kontrolle festgestellt wurde, dass die Zulassung eines | technischen Kontrolle festgestellt wurde, dass die Zulassung eines |
bestimmten Fahrzeugs zum Straßenverkehr nach Artikel 9 Punkt 3 der | bestimmten Fahrzeugs zum Straßenverkehr nach Artikel 9 Punkt 3 der |
Richtlinie 2014/45/EU ausgesetzt wurde, so wird die Aussetzung der | Richtlinie 2014/45/EU ausgesetzt wurde, so wird die Aussetzung der |
Zulassung elektronisch erfasst. | Zulassung elektronisch erfasst. |
Die Aussetzung der Zulassung ist wirksam, bis das Fahrzeug eine | Die Aussetzung der Zulassung ist wirksam, bis das Fahrzeug eine |
erneute Prüfung im Rahmen der technischen Kontrolle bestanden hat. | erneute Prüfung im Rahmen der technischen Kontrolle bestanden hat. |
Nach dem Bestehen dieser Prüfung wird das Fahrzeug unverzüglich erneut | Nach dem Bestehen dieser Prüfung wird das Fahrzeug unverzüglich erneut |
zum Straßenverkehr zugelassen; die Aussetzung wird aufgehoben, ohne | zum Straßenverkehr zugelassen; die Aussetzung wird aufgehoben, ohne |
dass ein neues Zulassungsverfahren durchlaufen werden muss." | dass ein neues Zulassungsverfahren durchlaufen werden muss." |
Art. 4 - In Artikel 34 § 4 desselben Erlasses wird der letzte Absatz | Art. 4 - In Artikel 34 § 4 desselben Erlasses wird der letzte Absatz |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Die Vorlage dieses Verwertungsnachweises ist Voraussetzung für | " § 4 - Die Vorlage dieses Verwertungsnachweises ist Voraussetzung für |
die Aufhebung der Zulassung und für die endgültige Abmeldung des | die Aufhebung der Zulassung und für die endgültige Abmeldung des |
betreffenden Altfahrzeugs. Die diesbezüglichen Informationen werden | betreffenden Altfahrzeugs. Die diesbezüglichen Informationen werden |
elektronisch erfasst." | elektronisch erfasst." |
Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |