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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/07/2017
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 21 JUILLET 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 juillet 2017 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 21 JULI 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 juli 2017 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch
du 2 août 2017). Staatsblad van 2 augustus 2017).
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public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
21. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 21. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund Artikel 1 Absatz 1 des am 16. März 1968 koordinierten Aufgrund Artikel 1 Absatz 1 des am 16. März 1968 koordinierten
Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei; Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen; von Fahrzeugen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.582/4 des Staatsrates vom 26. Juni 2017 Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.582/4 des Staatsrates vom 26. Juni 2017
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der vorliegende Königliche Erlass setzt die Richtlinie Artikel 1 - Der vorliegende Königliche Erlass setzt die Richtlinie
2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014
zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über
Zulassungsdokumente für Fahrzeuge um. Zulassungsdokumente für Fahrzeuge um.
Art. 2 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über Art. 2 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über
die Zulassung von Fahrzeugen werden die folgenden Änderungen die Zulassung von Fahrzeugen werden die folgenden Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. die Bestimmungen unter den Nummern 1/1 und 1/2 werden mit folgendem 1. die Bestimmungen unter den Nummern 1/1 und 1/2 werden mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"1/1. Aussetzung einer Zulassung: einen begrenzten Zeitraum, innerhalb "1/1. Aussetzung einer Zulassung: einen begrenzten Zeitraum, innerhalb
dessen ein Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf, und nach dessen ein Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf, und nach
dessen Ablauf das Fahrzeug ohne ein erneutes Zulassungsverfahren dessen Ablauf das Fahrzeug ohne ein erneutes Zulassungsverfahren
wieder genutzt werden kann, sofern die Gründe für die Aussetzung nicht wieder genutzt werden kann, sofern die Gründe für die Aussetzung nicht
mehr gegeben sind," mehr gegeben sind,"
1/2. Aufhebung einer Zulassung: die Aufhebung der Zulassung eines 1/2. Aufhebung einer Zulassung: die Aufhebung der Zulassung eines
Fahrzeugs zum Straßenverkehr,"; Fahrzeugs zum Straßenverkehr,";
2. der zweite Punkt 28 mit folgendem Wortlaut "28. Abmeldung: die 2. der zweite Punkt 28 mit folgendem Wortlaut "28. Abmeldung: die
Beendigung oder Annullierung einer in Nr. 1 oder 2 genannten Beendigung oder Annullierung einer in Nr. 1 oder 2 genannten
Zulassung," wird aufgehoben. Zulassung," wird aufgehoben.
Art. 3 - In Kapitel II desselben Erlasses, wird der den Artikel 26 Art. 3 - In Kapitel II desselben Erlasses, wird der den Artikel 26
enthaltende Abschnitt 7, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom enthaltende Abschnitt 7, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom
10. November 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 10. November 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, in folgender Fassung wieder 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, in folgender Fassung wieder
eingefügt: "Abschnitt 7 - Aussetzung der Zulassung eingefügt: "Abschnitt 7 - Aussetzung der Zulassung
Artikel 26 - Erhält die Direktion für Fahrzeugzulassungen eine Artikel 26 - Erhält die Direktion für Fahrzeugzulassungen eine
Mitteilung, wonach anlässlich einer Prüfung im Rahmen der regelmäßigen Mitteilung, wonach anlässlich einer Prüfung im Rahmen der regelmäßigen
technischen Kontrolle festgestellt wurde, dass die Zulassung eines technischen Kontrolle festgestellt wurde, dass die Zulassung eines
bestimmten Fahrzeugs zum Straßenverkehr nach Artikel 9 Punkt 3 der bestimmten Fahrzeugs zum Straßenverkehr nach Artikel 9 Punkt 3 der
Richtlinie 2014/45/EU ausgesetzt wurde, so wird die Aussetzung der Richtlinie 2014/45/EU ausgesetzt wurde, so wird die Aussetzung der
Zulassung elektronisch erfasst. Zulassung elektronisch erfasst.
Die Aussetzung der Zulassung ist wirksam, bis das Fahrzeug eine Die Aussetzung der Zulassung ist wirksam, bis das Fahrzeug eine
erneute Prüfung im Rahmen der technischen Kontrolle bestanden hat. erneute Prüfung im Rahmen der technischen Kontrolle bestanden hat.
Nach dem Bestehen dieser Prüfung wird das Fahrzeug unverzüglich erneut Nach dem Bestehen dieser Prüfung wird das Fahrzeug unverzüglich erneut
zum Straßenverkehr zugelassen; die Aussetzung wird aufgehoben, ohne zum Straßenverkehr zugelassen; die Aussetzung wird aufgehoben, ohne
dass ein neues Zulassungsverfahren durchlaufen werden muss." dass ein neues Zulassungsverfahren durchlaufen werden muss."
Art. 4 - In Artikel 34 § 4 desselben Erlasses wird der letzte Absatz Art. 4 - In Artikel 34 § 4 desselben Erlasses wird der letzte Absatz
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
" § 4 - Die Vorlage dieses Verwertungsnachweises ist Voraussetzung für " § 4 - Die Vorlage dieses Verwertungsnachweises ist Voraussetzung für
die Aufhebung der Zulassung und für die endgültige Abmeldung des die Aufhebung der Zulassung und für die endgültige Abmeldung des
betreffenden Altfahrzeugs. Die diesbezüglichen Informationen werden betreffenden Altfahrzeugs. Die diesbezüglichen Informationen werden
elektronisch erfasst." elektronisch erfasst."
Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2017 Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
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