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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 21 JUILLET 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 juillet 2017 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 21 JULI 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 juli 2017 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch |
du 2 août 2017). | Staatsblad van 2 augustus 2017). |
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public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
21. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 21. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen | Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund Artikel 1 Absatz 1 des am 16. März 1968 koordinierten | Aufgrund Artikel 1 Absatz 1 des am 16. März 1968 koordinierten |
Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei; | Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen; | von Fahrzeugen; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.582/4 des Staatsrates vom 26. Juni 2017 | Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.582/4 des Staatsrates vom 26. Juni 2017 |
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Der vorliegende Königliche Erlass setzt die Richtlinie | Artikel 1 - Der vorliegende Königliche Erlass setzt die Richtlinie |
2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 | 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 |
zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über | zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über |
Zulassungsdokumente für Fahrzeuge um. | Zulassungsdokumente für Fahrzeuge um. |
Art. 2 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über | Art. 2 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über |
die Zulassung von Fahrzeugen werden die folgenden Änderungen | die Zulassung von Fahrzeugen werden die folgenden Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. die Bestimmungen unter den Nummern 1/1 und 1/2 werden mit folgendem | 1. die Bestimmungen unter den Nummern 1/1 und 1/2 werden mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"1/1. Aussetzung einer Zulassung: einen begrenzten Zeitraum, innerhalb | "1/1. Aussetzung einer Zulassung: einen begrenzten Zeitraum, innerhalb |
dessen ein Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf, und nach | dessen ein Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf, und nach |
dessen Ablauf das Fahrzeug ohne ein erneutes Zulassungsverfahren | dessen Ablauf das Fahrzeug ohne ein erneutes Zulassungsverfahren |
wieder genutzt werden kann, sofern die Gründe für die Aussetzung nicht | wieder genutzt werden kann, sofern die Gründe für die Aussetzung nicht |
mehr gegeben sind," | mehr gegeben sind," |
1/2. Aufhebung einer Zulassung: die Aufhebung der Zulassung eines | 1/2. Aufhebung einer Zulassung: die Aufhebung der Zulassung eines |
Fahrzeugs zum Straßenverkehr,"; | Fahrzeugs zum Straßenverkehr,"; |
2. der zweite Punkt 28 mit folgendem Wortlaut "28. Abmeldung: die | 2. der zweite Punkt 28 mit folgendem Wortlaut "28. Abmeldung: die |
Beendigung oder Annullierung einer in Nr. 1 oder 2 genannten | Beendigung oder Annullierung einer in Nr. 1 oder 2 genannten |
Zulassung," wird aufgehoben. | Zulassung," wird aufgehoben. |
Art. 3 - In Kapitel II desselben Erlasses, wird der den Artikel 26 | Art. 3 - In Kapitel II desselben Erlasses, wird der den Artikel 26 |
enthaltende Abschnitt 7, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom | enthaltende Abschnitt 7, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom |
10. November 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli | 10. November 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli |
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, in folgender Fassung wieder | 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, in folgender Fassung wieder |
eingefügt: "Abschnitt 7 - Aussetzung der Zulassung | eingefügt: "Abschnitt 7 - Aussetzung der Zulassung |
Artikel 26 - Erhält die Direktion für Fahrzeugzulassungen eine | Artikel 26 - Erhält die Direktion für Fahrzeugzulassungen eine |
Mitteilung, wonach anlässlich einer Prüfung im Rahmen der regelmäßigen | Mitteilung, wonach anlässlich einer Prüfung im Rahmen der regelmäßigen |
technischen Kontrolle festgestellt wurde, dass die Zulassung eines | technischen Kontrolle festgestellt wurde, dass die Zulassung eines |
bestimmten Fahrzeugs zum Straßenverkehr nach Artikel 9 Punkt 3 der | bestimmten Fahrzeugs zum Straßenverkehr nach Artikel 9 Punkt 3 der |
Richtlinie 2014/45/EU ausgesetzt wurde, so wird die Aussetzung der | Richtlinie 2014/45/EU ausgesetzt wurde, so wird die Aussetzung der |
Zulassung elektronisch erfasst. | Zulassung elektronisch erfasst. |
Die Aussetzung der Zulassung ist wirksam, bis das Fahrzeug eine | Die Aussetzung der Zulassung ist wirksam, bis das Fahrzeug eine |
erneute Prüfung im Rahmen der technischen Kontrolle bestanden hat. | erneute Prüfung im Rahmen der technischen Kontrolle bestanden hat. |
Nach dem Bestehen dieser Prüfung wird das Fahrzeug unverzüglich erneut | Nach dem Bestehen dieser Prüfung wird das Fahrzeug unverzüglich erneut |
zum Straßenverkehr zugelassen; die Aussetzung wird aufgehoben, ohne | zum Straßenverkehr zugelassen; die Aussetzung wird aufgehoben, ohne |
dass ein neues Zulassungsverfahren durchlaufen werden muss." | dass ein neues Zulassungsverfahren durchlaufen werden muss." |
Art. 4 - In Artikel 34 § 4 desselben Erlasses wird der letzte Absatz | Art. 4 - In Artikel 34 § 4 desselben Erlasses wird der letzte Absatz |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Die Vorlage dieses Verwertungsnachweises ist Voraussetzung für | " § 4 - Die Vorlage dieses Verwertungsnachweises ist Voraussetzung für |
die Aufhebung der Zulassung und für die endgültige Abmeldung des | die Aufhebung der Zulassung und für die endgültige Abmeldung des |
betreffenden Altfahrzeugs. Die diesbezüglichen Informationen werden | betreffenden Altfahrzeugs. Die diesbezüglichen Informationen werden |
elektronisch erfasst." | elektronisch erfasst." |
Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |