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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/07/2010
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot vaststelling van de opdrachten van de hulpdiensten die kunnen verhaald worden en diegene die gratis zijn. - Duitse vertaling Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot vaststelling van de opdrachten van de hulpdiensten die kunnen verhaald worden en diegene die gratis zijn. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
19 JULI 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk 19 JULI 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk
besluit van 25 april 2007 tot vaststelling van de opdrachten van de besluit van 25 april 2007 tot vaststelling van de opdrachten van de
hulpdiensten die kunnen verhaald worden en diegene die gratis zijn. - hulpdiensten die kunnen verhaald worden en diegene die gratis zijn. -
Duitse vertaling Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
besluit van 19 juli 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van besluit van 19 juli 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van
25 april 2007 tot vaststelling van de opdrachten van de hulpdiensten 25 april 2007 tot vaststelling van de opdrachten van de hulpdiensten
die kunnen verhaald worden en diegene die gratis zijn (Belgisch die kunnen verhaald worden en diegene die gratis zijn (Belgisch
Staatsblad van 13 augustus 2010). Staatsblad van 13 augustus 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
vertaling in Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
19. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 19. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 25. April 2007 zur Bestimmung der Aufträge der Erlasses vom 25. April 2007 zur Bestimmung der Aufträge der
Hilfsdienste, die fakturiert werden können, und derjenigen, die gratis Hilfsdienste, die fakturiert werden können, und derjenigen, die gratis
sind sind
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des
Artikels 2bis /1, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und Artikels 2bis /1, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007; abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Bestimmung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Bestimmung
der Aufträge der Hilfsdienste, die fakturiert werden können, und der Aufträge der Hilfsdienste, die fakturiert werden können, und
derjenigen, die gratis sind; derjenigen, die gratis sind;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Januar 2010; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Januar 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
April 2010; April 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.230/2 des Staatsrates vom 2. Juni 2010, Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.230/2 des Staatsrates vom 2. Juni 2010,
abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 25. April 2007 zur Artikel 1 - Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 25. April 2007 zur
Bestimmung der Aufträge der Hilfsdienste, die fakturiert werden Bestimmung der Aufträge der Hilfsdienste, die fakturiert werden
können, und derjenigen, die gratis sind, eingefügt durch den können, und derjenigen, die gratis sind, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 16. Juli 2009, wird durch Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 16. Juli 2009, wird durch Anlage 1 zum
vorliegenden Erlass ersetzt. vorliegenden Erlass ersetzt.
Art. 2 - Der vorliegende Erlass wird wirksam mit 6. September 2009. Art. 2 - Der vorliegende Erlass wird wirksam mit 6. September 2009.
Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2010. Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2010.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 1 Anlage 1
Regelung für die Rückforderung der Kosten bestimmter Einsätze der Regelung für die Rückforderung der Kosten bestimmter Einsätze der
Einsatzeinheiten des Zivilschutzes Einsatzeinheiten des Zivilschutzes
I - PAUSCHALE I - PAUSCHALE
Folgende technische Hilfeleistungen werden auf der Grundlage einer Folgende technische Hilfeleistungen werden auf der Grundlage einer
Pauschale fakturiert: Pauschale fakturiert:
EINSÄTZE EINSÄTZE
PAUSCHALE PAUSCHALE
Unterstützung der Krankenwagenfahrer Unterstützung der Krankenwagenfahrer
75 euro Basisbetrag + 1,5 euro /km 75 euro Basisbetrag + 1,5 euro /km
Transport kranker Personen, die nicht per Krankenwagen befördert Transport kranker Personen, die nicht per Krankenwagen befördert
werden können werden können
75 euro Basisbetrag + 1,5 euro /km 75 euro Basisbetrag + 1,5 euro /km
Entfernung oder Vernichtung von Insektennestern Entfernung oder Vernichtung von Insektennestern
75 euro 75 euro
Diese Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. Diese Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden.
II - STUNDENBASIS II - STUNDENBASIS
Folgende Einsätze werden auf Stundenbasis fakturiert: Folgende Einsätze werden auf Stundenbasis fakturiert:
1. technische Hilfeleistung, ausser im Schadensfall, 1. technische Hilfeleistung, ausser im Schadensfall,
2. Bekämpfung von Verschmutzung und der Freisetzung gefährlicher 2. Bekämpfung von Verschmutzung und der Freisetzung gefährlicher
Stoffe, Stoffe,
3. präventive Aufträge, ausgenommen diejenigen, die auf Verlangen 3. präventive Aufträge, ausgenommen diejenigen, die auf Verlangen
eines Provinzgouverneurs oder des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks eines Provinzgouverneurs oder des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks
Brüssel-Hauptstadt ausgeführt werden, Brüssel-Hauptstadt ausgeführt werden,
4. Versorgung der Wasserverteilergesellschaften mit Trinkwasser, 4. Versorgung der Wasserverteilergesellschaften mit Trinkwasser,
5. Versorgung der natürlichen oder juristischen Personen mit Wasser, 5. Versorgung der natürlichen oder juristischen Personen mit Wasser,
ausser in Schadensfällen und bei humanitären Einsätzen, ausser in Schadensfällen und bei humanitären Einsätzen,
6. Einsätze infolge eines technischen Fehlalarms, 6. Einsätze infolge eines technischen Fehlalarms,
7. in Artikel 2bis /1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 7. in Artikel 2bis /1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963
über den Zivilschutz aufgeführte Einsätze. über den Zivilschutz aufgeführte Einsätze.
Nachstehende Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. Nachstehende Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden.
Der zu fakturierende Betrag wird wie folgt berechnet: Der zu fakturierende Betrag wird wie folgt berechnet:
A. Personalkosten A. Personalkosten
14 euro pro Stunde je eingesetztes Personalmitglied, ungeachtet des 14 euro pro Stunde je eingesetztes Personalmitglied, ungeachtet des
Dienstgrads und der Eigenschaft (Freiwilliger oder Berufsmitglied). Dienstgrads und der Eigenschaft (Freiwilliger oder Berufsmitglied).
B. Kosten für das vor Ort benutzte Material B. Kosten für das vor Ort benutzte Material
Art Material Art Material
Tarif pro Stunde Tarif pro Stunde
Fahrzeug mit einem Hubraum unter 2000 cm3 Fahrzeug mit einem Hubraum unter 2000 cm3
35 euro 35 euro
Fahrzeug mit einem Hubraum von 2000 bis 4500 cm3 Fahrzeug mit einem Hubraum von 2000 bis 4500 cm3
50 euro 50 euro
Fahrzeug mit einem Hubraum über 4500 cm3 Fahrzeug mit einem Hubraum über 4500 cm3
75 euro 75 euro
Sonstiges Motorgerät Sonstiges Motorgerät
10 euro 10 euro
C. Fahrtkosten C. Fahrtkosten
1,5 euro pro Kilometer für jeden Fahrzeugtyp. 1,5 euro pro Kilometer für jeden Fahrzeugtyp.
D. Kosten für die benutzten Produkte D. Kosten für die benutzten Produkte
Die tatsächlichen Kosten der benutzten Produkte, mit Ausnahme des Die tatsächlichen Kosten der benutzten Produkte, mit Ausnahme des
Kraftstoffs und der Schmierfette, werden fakturiert. Kraftstoffs und der Schmierfette, werden fakturiert.
E. Dauer der Einsätze E. Dauer der Einsätze
In Bezug auf die Personalkosten wird die Dauer der Einsätze ab der In Bezug auf die Personalkosten wird die Dauer der Einsätze ab der
Abfahrt von der Kaserne der Einsatzeinheit bis zur Rückkehr zur Abfahrt von der Kaserne der Einsatzeinheit bis zur Rückkehr zur
Kaserne berechnet. Kaserne berechnet.
In Bezug auf die Kosten für die Benutzung des Materials ist die zu In Bezug auf die Kosten für die Benutzung des Materials ist die zu
berücksichtigende Dauer die Dauer der effektiven Benutzung des berücksichtigende Dauer die Dauer der effektiven Benutzung des
Materials, Fahrten nicht einbegriffen. Materials, Fahrten nicht einbegriffen.
In beiden Fällen wird pro Abschnitt von 30 Minuten fakturiert. Jeder In beiden Fällen wird pro Abschnitt von 30 Minuten fakturiert. Jeder
angebrochene Abschnitt von 30 Minuten wird vollständig fakturiert. angebrochene Abschnitt von 30 Minuten wird vollständig fakturiert.
F. Pauschale Erhöhung für administrative und diverse Kosten F. Pauschale Erhöhung für administrative und diverse Kosten
Administrative und diverse Kosten werden pauschal auf 12,5 % des Administrative und diverse Kosten werden pauschal auf 12,5 % des
Betrags der auf Stundenbasis fakturierten Leistungen festgelegt. Betrags der auf Stundenbasis fakturierten Leistungen festgelegt.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Juli 2010 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Juli 2010 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Bestimmung der Aufträge Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Bestimmung der Aufträge
der Hilfsdienste, die fakturiert werden können, und derjenigen, die der Hilfsdienste, die fakturiert werden können, und derjenigen, die
gratis sind, beigefügt zu werden. gratis sind, beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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