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Koninklijk Besluit van 19 juli 2010
gepubliceerd op 07 oktober 2010

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot vaststelling van de opdrachten van de hulpdiensten die kunnen verhaald worden en diegene die gratis zijn. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2010000575
pub.
07/10/2010
prom.
19/07/2010
ELI
eli/besluit/2010/07/19/2010000575/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 JULI 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot vaststelling van de opdrachten van de hulpdiensten die kunnen verhaald worden en diegene die gratis zijn. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot vaststelling van de opdrachten van de hulpdiensten die kunnen verhaald worden en diegene die gratis zijn (Belgisch Staatsblad van 13 augustus 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 19. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25.April 2007 zur Bestimmung der Aufträge der Hilfsdienste, die fakturiert werden können, und derjenigen, die gratis sind ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 2bis /1, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Bestimmung der Aufträge der Hilfsdienste, die fakturiert werden können, und derjenigen, die gratis sind;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Januar 2010;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.

April 2010;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.230/2 des Staatsrates vom 2. Juni 2010, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 25. April 2007 zur Bestimmung der Aufträge der Hilfsdienste, die fakturiert werden können, und derjenigen, die gratis sind, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 2009, wird durch Anlage 1 zum vorliegenden Erlass ersetzt.

Art. 2 - Der vorliegende Erlass wird wirksam mit 6. September 2009.

Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2010.

ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

Anlage 1 Regelung für die Rückforderung der Kosten bestimmter Einsätze der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes I - PAUSCHALE Folgende technische Hilfeleistungen werden auf der Grundlage einer Pauschale fakturiert:

EINSÄTZE

PAUSCHALE

Unterstützung der Krankenwagenfahrer

75 euro Basisbetrag + 1,5 euro /km

Transport kranker Personen, die nicht per Krankenwagen befördert werden können

75 euro Basisbetrag + 1,5 euro /km

Entfernung oder Vernichtung von Insektennestern

75 euro


Diese Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden.

II - STUNDENBASIS Folgende Einsätze werden auf Stundenbasis fakturiert: 1. technische Hilfeleistung, ausser im Schadensfall, 2.Bekämpfung von Verschmutzung und der Freisetzung gefährlicher Stoffe, 3. präventive Aufträge, ausgenommen diejenigen, die auf Verlangen eines Provinzgouverneurs oder des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt ausgeführt werden, 4.Versorgung der Wasserverteilergesellschaften mit Trinkwasser, 5. Versorgung der natürlichen oder juristischen Personen mit Wasser, ausser in Schadensfällen und bei humanitären Einsätzen, 6.Einsätze infolge eines technischen Fehlalarms, 7. in Artikel 2bis /1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 über den Zivilschutz aufgeführte Einsätze.

Nachstehende Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden.

Der zu fakturierende Betrag wird wie folgt berechnet: A. Personalkosten 14 euro pro Stunde je eingesetztes Personalmitglied, ungeachtet des Dienstgrads und der Eigenschaft (Freiwilliger oder Berufsmitglied).

B. Kosten für das vor Ort benutzte Material

Art Material

Tarif pro Stunde

Fahrzeug mit einem Hubraum unter 2000 cm3

35 euro

Fahrzeug mit einem Hubraum von 2000 bis 4500 cm3

50 euro

Fahrzeug mit einem Hubraum über 4500 cm3

75 euro

Sonstiges Motorgerät

10 euro


C. Fahrtkosten 1,5 euro pro Kilometer für jeden Fahrzeugtyp.

D. Kosten für die benutzten Produkte Die tatsächlichen Kosten der benutzten Produkte, mit Ausnahme des Kraftstoffs und der Schmierfette, werden fakturiert.

E. Dauer der Einsätze In Bezug auf die Personalkosten wird die Dauer der Einsätze ab der Abfahrt von der Kaserne der Einsatzeinheit bis zur Rückkehr zur Kaserne berechnet.

In Bezug auf die Kosten für die Benutzung des Materials ist die zu berücksichtigende Dauer die Dauer der effektiven Benutzung des Materials, Fahrten nicht einbegriffen.

In beiden Fällen wird pro Abschnitt von 30 Minuten fakturiert. Jeder angebrochene Abschnitt von 30 Minuten wird vollständig fakturiert.

F. Pauschale Erhöhung für administrative und diverse Kosten Administrative und diverse Kosten werden pauschal auf 12,5 % des Betrags der auf Stundenbasis fakturierten Leistungen festgelegt.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Juli 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Bestimmung der Aufträge der Hilfsdienste, die fakturiert werden können, und derjenigen, die gratis sind, beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

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