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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002 betreffende de veiligheid van speelgoed | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002 betreffende de veiligheid van speelgoed |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
11 JULI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 11 JULI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002 | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002 |
betreffende de veiligheid van speelgoed | betreffende de veiligheid van speelgoed |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
besluit van 4 maart 2002 betreffende de veiligheid van speelgoed, | besluit van 4 maart 2002 betreffende de veiligheid van speelgoed, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002 betreffende de | vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002 betreffende de |
veiligheid van speelgoed. | veiligheid van speelgoed. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
uitvoering van dit besluit. | uitvoering van dit besluit. |
Gegeven te Brussel, 11 juli 2002. | Gegeven te Brussel, 11 juli 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Van Koningswege : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Bijlage |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
4. MARZ 2002 - Königlicher Erlass über die Sicherheit von Spielzeug | 4. MARZ 2002 - Königlicher Erlass über die Sicherheit von Spielzeug |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die |
Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch | Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch |
das Gesetz vom 4. April 2001; | das Gesetz vom 4. April 2001; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2001 zur Abänderung einiger | Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2001 zur Abänderung einiger |
Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der | Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der |
Verbraucher, insbesondere des Artikels 18; | Verbraucher, insbesondere des Artikels 18; |
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von | Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von |
Spielzeug, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 1993; | Spielzeug, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 1993; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. August 1984 über das | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. August 1984 über das |
In-Verkehr-Bringen von Spielzeug und von Gebrauchsgegenständen für | In-Verkehr-Bringen von Spielzeug und von Gebrauchsgegenständen für |
Kinder; | Kinder; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 1991 über die Sicherheit | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 1991 über die Sicherheit |
von Spielzeug, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. März | von Spielzeug, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. März |
1993 und 6. März 1996; | 1993 und 6. März 1996; |
Aufgrund der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur | Aufgrund der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur |
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die | Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die |
Sicherheit von Spielzeug, abgeändert durch die Richtlinie 93/68/EWG | Sicherheit von Spielzeug, abgeändert durch die Richtlinie 93/68/EWG |
des Rates vom 22. Juli 1993; | des Rates vom 22. Juli 1993; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.013/1 des Staatsrates vom 22. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.013/1 des Staatsrates vom 22. November |
2001; | 2001; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. Spielzeug: alle Erzeugnisse oder deren Bestandteile, die dazu | 1. Spielzeug: alle Erzeugnisse oder deren Bestandteile, die dazu |
gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis | gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis |
vierzehn Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Die in Anlage I | vierzehn Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Die in Anlage I |
erwähnten Erzeugnisse gelten nicht als Spielzeug, | erwähnten Erzeugnisse gelten nicht als Spielzeug, |
2. « CE »-Kennzeichnung: das Symbol « CE », dessen Muster in Anlage V | 2. « CE »-Kennzeichnung: das Symbol « CE », dessen Muster in Anlage V |
beigefügt ist und das darauf hinweist, dass das Spielzeug den in | beigefügt ist und das darauf hinweist, dass das Spielzeug den in |
Artikel 2 erwähnten wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht, | Artikel 2 erwähnten wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht, |
3. zugelassener Stelle: Stelle, die gemäss den Artikeln 11 bis 14 | 3. zugelassener Stelle: Stelle, die gemäss den Artikeln 11 bis 14 |
zugelassen worden ist, oder Stelle, die gemäss Artikel 9 der | zugelassen worden ist, oder Stelle, die gemäss Artikel 9 der |
Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der | Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der |
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von | Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von |
Spielzeug in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | Spielzeug in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union |
zugelassen worden ist und in dem im Amtsblatt der Europäischen | zugelassen worden ist und in dem im Amtsblatt der Europäischen |
Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis aufgenommen ist, | Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis aufgenommen ist, |
4. EG-Baumusterprüfung: Verfahren, anhand dessen eine zugelassene | 4. EG-Baumusterprüfung: Verfahren, anhand dessen eine zugelassene |
Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein Spielzeugmodell den in | Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein Spielzeugmodell den in |
Artikel 2 erwähnten wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht. | Artikel 2 erwähnten wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht. |
KAPITEL II - Sicherheitsanforderungen | KAPITEL II - Sicherheitsanforderungen |
Art. 2 - Spielzeug darf nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn | Art. 2 - Spielzeug darf nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn |
es: | es: |
- den in Anlage II erwähnten wesentlichen Sicherheitsanforderungen | - den in Anlage II erwähnten wesentlichen Sicherheitsanforderungen |
entspricht | entspricht |
und | und |
- die Sicherheit und/oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten bei | - die Sicherheit und/oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten bei |
einer bestimmungsgemässen oder vorhersehbaren Verwendung unter | einer bestimmungsgemässen oder vorhersehbaren Verwendung unter |
Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern nicht gefährdet. | Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern nicht gefährdet. |
Das Spielzeug muss in dem Zustand, in dem es in den Verkehr gebracht | Das Spielzeug muss in dem Zustand, in dem es in den Verkehr gebracht |
wird, unter Berücksichtigung der Dauer seines voraussehbaren und | wird, unter Berücksichtigung der Dauer seines voraussehbaren und |
normalen Gebrauchs die in vorliegendem Erlass festgelegten | normalen Gebrauchs die in vorliegendem Erlass festgelegten |
Voraussetzungen für Sicherheit und Gesundheit erfüllen. | Voraussetzungen für Sicherheit und Gesundheit erfüllen. |
Art. 3 - Spielzeug, das den in Artikel 2 erwähnten wesentlichen | Art. 3 - Spielzeug, das den in Artikel 2 erwähnten wesentlichen |
Sicherheitsanforderungen entspricht, muss vor dem In-Verkehr-Bringen | Sicherheitsanforderungen entspricht, muss vor dem In-Verkehr-Bringen |
vom Hersteller mit der « CE »-Kennzeichnung versehen werden. | vom Hersteller mit der « CE »-Kennzeichnung versehen werden. |
Falls das Spielzeug auch von anderen Vorschriften erfasst wird, die | Falls das Spielzeug auch von anderen Vorschriften erfasst wird, die |
bestimmte Aspekte behandeln und in denen die « CE »-Kennzeichnung | bestimmte Aspekte behandeln und in denen die « CE »-Kennzeichnung |
vorgesehen ist, gibt der Hersteller durch das Anbringen dieser | vorgesehen ist, gibt der Hersteller durch das Anbringen dieser |
Kennzeichnung an, dass dieses Spielzeug den Bestimmungen dieser | Kennzeichnung an, dass dieses Spielzeug den Bestimmungen dieser |
Vorschriften ebenfalls entspricht. | Vorschriften ebenfalls entspricht. |
Art. 4 - § 1 - Bei Spielzeug, das einer einzelstaatlichen Norm eines | Art. 4 - § 1 - Bei Spielzeug, das einer einzelstaatlichen Norm eines |
Mitgliedstaates der Europäischen Union voll und ganz entspricht, in | Mitgliedstaates der Europäischen Union voll und ganz entspricht, in |
die eine harmonisierte Norm umgesetzt ist und deren Fundstelle im | die eine harmonisierte Norm umgesetzt ist und deren Fundstelle im |
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, wird | Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, wird |
davon ausgegangen, dass es die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | davon ausgegangen, dass es die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
erfüllt. | erfüllt. |
Die Fundstellen der belgischen Normen zur Umsetzung der betreffenden | Die Fundstellen der belgischen Normen zur Umsetzung der betreffenden |
harmonisierten Normen werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | harmonisierten Normen werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
§ 2 - Spielzeug, das den in § 1 erwähnten Normen nicht oder nur | § 2 - Spielzeug, das den in § 1 erwähnten Normen nicht oder nur |
teilweise entspricht, darf jedoch mit der « CE »-Kennzeichnung | teilweise entspricht, darf jedoch mit der « CE »-Kennzeichnung |
versehen werden, vorausgesetzt, dass ein Muster dieses Spielzeugs | versehen werden, vorausgesetzt, dass ein Muster dieses Spielzeugs |
einer EG-Baumusterprüfung unterzogen worden ist und von der | einer EG-Baumusterprüfung unterzogen worden ist und von der |
zugelassenen Stelle abgenommen worden ist. | zugelassenen Stelle abgenommen worden ist. |
KAPITEL III - Kennzeichnungen | KAPITEL III - Kennzeichnungen |
Art. 5 - Die « CE »-Kennzeichnung, der Name und/oder die Firma | Art. 5 - Die « CE »-Kennzeichnung, der Name und/oder die Firma |
und/oder das Zeichen sowie die Anschrift des Herstellers werden | und/oder das Zeichen sowie die Anschrift des Herstellers werden |
sichtbar, leserlich und dauerhaft am Spielzeug oder auf der Verpackung | sichtbar, leserlich und dauerhaft am Spielzeug oder auf der Verpackung |
angebracht. | angebracht. |
Bei kleinem Spielzeug und bei aus kleinen Bauteilen bestehendem | Bei kleinem Spielzeug und bei aus kleinen Bauteilen bestehendem |
Spielzeug können die in § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1 ] erwähnten | Spielzeug können die in § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1 ] erwähnten |
Angaben in der gleichen Weise auf der Verpackung, auf einem Etikett | Angaben in der gleichen Weise auf der Verpackung, auf einem Etikett |
oder auf einem Begleitzettel angebracht werden. | oder auf einem Begleitzettel angebracht werden. |
Sind die in § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1 ] erwähnten Angaben nicht | Sind die in § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1 ] erwähnten Angaben nicht |
auf dem Spielzeug angebracht, so ist der Verbraucher darauf | auf dem Spielzeug angebracht, so ist der Verbraucher darauf |
hinzuweisen, dass entsprechende Angaben aufbewahrt werden sollten. | hinzuweisen, dass entsprechende Angaben aufbewahrt werden sollten. |
Es ist verboten, auf Spielzeug Kennzeichnungen anzubringen, durch die | Es ist verboten, auf Spielzeug Kennzeichnungen anzubringen, durch die |
Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der « CE | Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der « CE |
»-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung | »-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung |
darf auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett | darf auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett |
angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der « CE | angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der « CE |
»-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. | »-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. |
Die in § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1 ] erwähnten Angaben dürfen | Die in § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1 ] erwähnten Angaben dürfen |
abgekürzt werden, sofern der Hersteller aus der Abkürzung gut | abgekürzt werden, sofern der Hersteller aus der Abkürzung gut |
erkennbar ist. | erkennbar ist. |
Art. 6 - Spielzeug muss mit gut lesbaren und geeigneten Hinweisen zur | Art. 6 - Spielzeug muss mit gut lesbaren und geeigneten Hinweisen zur |
Verringerung der bei seiner Verwendung auftretenden Gefahren versehen | Verringerung der bei seiner Verwendung auftretenden Gefahren versehen |
sein. | sein. |
Das in Anlage IV erwähnte Spielzeug darf nur dann in den Verkehr | Das in Anlage IV erwähnte Spielzeug darf nur dann in den Verkehr |
gebracht werden, wenn diesem die in dieser Anlage erwähnten | gebracht werden, wenn diesem die in dieser Anlage erwähnten |
Gefahrenhinweise und Gebrauchsanweisungen beiliegen. | Gefahrenhinweise und Gebrauchsanweisungen beiliegen. |
Die in den Paragraphen 1 und 2 [sic, zu lesen ist: in den Absätzen 1 | Die in den Paragraphen 1 und 2 [sic, zu lesen ist: in den Absätzen 1 |
und 2 ] erwähnten Hinweise, Gefahrenhinweise und Gebrauchsanweisungen | und 2 ] erwähnten Hinweise, Gefahrenhinweise und Gebrauchsanweisungen |
müssen mindestens in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des | müssen mindestens in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des |
Sprachgebiets abgefasst sein, in dem das Spielzeug in den Verkehr | Sprachgebiets abgefasst sein, in dem das Spielzeug in den Verkehr |
gebracht wird. | gebracht wird. |
Art. 7 - § 1 - Es obliegt dem Hersteller des in Artikel 4 § 1 | Art. 7 - § 1 - Es obliegt dem Hersteller des in Artikel 4 § 1 |
erwähnten Spielzeugs, zu Kontrollzwecken folgende Angaben verfügbar zu | erwähnten Spielzeugs, zu Kontrollzwecken folgende Angaben verfügbar zu |
halten: | halten: |
1. Beschreibung der Mittel, durch welche der Hersteller die | 1. Beschreibung der Mittel, durch welche der Hersteller die |
Konformität seines Produkts mit den in Artikel 4 erwähnten Normen über | Konformität seines Produkts mit den in Artikel 4 erwähnten Normen über |
die Sicherheit von Spielzeug sicherstellt, | die Sicherheit von Spielzeug sicherstellt, |
2. Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte, | 2. Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte, |
3. ausführliche Angaben zum Entwurf und zur Herstellung. | 3. ausführliche Angaben zum Entwurf und zur Herstellung. |
§ 2 - Es obliegt dem Hersteller des in Artikel 4 § 2 erwähnten | § 2 - Es obliegt dem Hersteller des in Artikel 4 § 2 erwähnten |
Spielzeugs, zu Kontrollzwecken folgende Angaben verfügbar zu halten: | Spielzeugs, zu Kontrollzwecken folgende Angaben verfügbar zu halten: |
1. ausführliche Beschreibung der Herstellung, | 1. ausführliche Beschreibung der Herstellung, |
2. Beschreibung der Mittel, durch welche der Hersteller die | 2. Beschreibung der Mittel, durch welche der Hersteller die |
Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster sicherstellt, | Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster sicherstellt, |
3. Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte, | 3. Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte, |
4. Kopien der Unterlagen, die der Hersteller zwecks | 4. Kopien der Unterlagen, die der Hersteller zwecks |
EG-Baumusterprüfung einer zugelassenen Stelle vorgelegt hat, | EG-Baumusterprüfung einer zugelassenen Stelle vorgelegt hat, |
5. EG-Baumusterprüfungsbescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift | 5. EG-Baumusterprüfungsbescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift |
davon. | davon. |
KAPITEL IV - EG-Baumusterprüfung | KAPITEL IV - EG-Baumusterprüfung |
Art. 8 - Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller | Art. 8 - Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller |
bei einer zugelassenen Stelle gestellt. Der Antrag umfasst: | bei einer zugelassenen Stelle gestellt. Der Antrag umfasst: |
1. eine Beschreibung des Spielzeugs, | 1. eine Beschreibung des Spielzeugs, |
2. den Namen und die Anschrift des Herstellers und den | 2. den Namen und die Anschrift des Herstellers und den |
Herstellungsort, | Herstellungsort, |
3. ausführliche Angaben zum Entwurf und zur Herstellung; ferner ist | 3. ausführliche Angaben zum Entwurf und zur Herstellung; ferner ist |
dem Antrag ein Musterexemplar des zur Fertigung vorgesehenen | dem Antrag ein Musterexemplar des zur Fertigung vorgesehenen |
Spielzeugs beizufügen. | Spielzeugs beizufügen. |
Art. 9 - § 1 - Die zugelassene Stelle führt die EG-Baumusterprüfung | Art. 9 - § 1 - Die zugelassene Stelle führt die EG-Baumusterprüfung |
gemäss den nachstehenden Modalitäten durch: | gemäss den nachstehenden Modalitäten durch: |
1. Sie prüft die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und stellt | 1. Sie prüft die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und stellt |
fest, ob sie vorschriftsgemäss abgefasst sind. | fest, ob sie vorschriftsgemäss abgefasst sind. |
2. Sie prüft, ob das Spielzeug nicht die Sicherheit und/oder | 2. Sie prüft, ob das Spielzeug nicht die Sicherheit und/oder |
Gesundheit gefährdet, wie in Artikel 2 vorgesehen. | Gesundheit gefährdet, wie in Artikel 2 vorgesehen. |
3. Sie überprüft mit geeigneten Untersuchungen und Tests, ob das | 3. Sie überprüft mit geeigneten Untersuchungen und Tests, ob das |
Musterexemplar den in Artikel 2 erwähnten wesentlichen | Musterexemplar den in Artikel 2 erwähnten wesentlichen |
Sicherheitsanforderungen entspricht, und stützt sich hierbei soweit | Sicherheitsanforderungen entspricht, und stützt sich hierbei soweit |
wie möglich auf die in Artikel 4 erwähnten Normen über die Sicherheit | wie möglich auf die in Artikel 4 erwähnten Normen über die Sicherheit |
von Spielzeug. | von Spielzeug. |
4. Sie kann weitere Musterexemplare anfordern. | 4. Sie kann weitere Musterexemplare anfordern. |
§ 2 - Entspricht das Muster den in Artikel 2 erwähnten wesentlichen | § 2 - Entspricht das Muster den in Artikel 2 erwähnten wesentlichen |
Sicherheitsanforderungen, so stellt die zugelassene Stelle eine | Sicherheitsanforderungen, so stellt die zugelassene Stelle eine |
EG-Baumusterbescheinigung aus, die dem Antragsteller übermittelt wird. | EG-Baumusterbescheinigung aus, die dem Antragsteller übermittelt wird. |
Diese Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, die | Diese Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, die |
gegebenenfalls daran geknüpften Bedingungen und die Beschreibungen und | gegebenenfalls daran geknüpften Bedingungen und die Beschreibungen und |
Skizzen des zugelassenen Spielzeugs. Die EG-Baumusterbescheinigung | Skizzen des zugelassenen Spielzeugs. Die EG-Baumusterbescheinigung |
wird dem Antragsteller zugeschickt. | wird dem Antragsteller zugeschickt. |
§ 3 - Die Abschrift der Bescheinigung und auf mit Gründen versehenen | § 3 - Die Abschrift der Bescheinigung und auf mit Gründen versehenen |
Antrag die Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle | Antrag die Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle |
über die durchgeführten Prüfungen und Versuche müssen der Europäischen | über die durchgeführten Prüfungen und Versuche müssen der Europäischen |
Kommission, den übrigen zugelassenen Stellen und den betroffenen | Kommission, den übrigen zugelassenen Stellen und den betroffenen |
Behörden der übrigen Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin übermittelt | Behörden der übrigen Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin übermittelt |
werden. | werden. |
§ 4 - Verweigert eine zugelassene Stelle die Ausstellung einer | § 4 - Verweigert eine zugelassene Stelle die Ausstellung einer |
EG-Baumusterbescheinigung, so teilt sie dies den Behörden, die sie | EG-Baumusterbescheinigung, so teilt sie dies den Behörden, die sie |
zugelassen haben, und der Europäischen Kommission unter Angabe der | zugelassen haben, und der Europäischen Kommission unter Angabe der |
Gründe der Verweigerung mit. | Gründe der Verweigerung mit. |
§ 5 - Die Schriftstücke in Bezug auf die Ergebnisse der in | § 5 - Die Schriftstücke in Bezug auf die Ergebnisse der in |
vorliegendem Artikel erwähnten EG-Baumusterprüfung haben vertraulichen | vorliegendem Artikel erwähnten EG-Baumusterprüfung haben vertraulichen |
Charakter. | Charakter. |
KAPITEL V - Zugelassene Stellen | KAPITEL V - Zugelassene Stellen |
Art. 10 - Um zugelassen zu werden, müssen die mit der | Art. 10 - Um zugelassen zu werden, müssen die mit der |
EG-Baumusterprüfung beauftragten Stellen die in Anlage III | EG-Baumusterprüfung beauftragten Stellen die in Anlage III |
aufgenommenen Bedingungen erfüllen. | aufgenommenen Bedingungen erfüllen. |
Art. 11 - Der Zulassungsantrag wird an den Minister gerichtet. Dem | Art. 11 - Der Zulassungsantrag wird an den Minister gerichtet. Dem |
Antrag müssen die Schriftstücke beigefügt werden, aus denen | Antrag müssen die Schriftstücke beigefügt werden, aus denen |
hervorgeht, dass die Stelle die in Artikel 11 [sic, zu lesen ist: | hervorgeht, dass die Stelle die in Artikel 11 [sic, zu lesen ist: |
Artikel 10 ] erwähnten Bedingungen erfüllt. | Artikel 10 ] erwähnten Bedingungen erfüllt. |
Der Antrag wird von den Bediensteten der Verwaltung der Qualität und | Der Antrag wird von den Bediensteten der Verwaltung der Qualität und |
der Sicherheit des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten | der Sicherheit des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten |
untersucht. Die Bediensteten können sich von Sachverständigen | untersucht. Die Bediensteten können sich von Sachverständigen |
beistehen lassen. | beistehen lassen. |
Die Kosten der Leistungen dieser Sachverständigen im Zusammenhang mit | Die Kosten der Leistungen dieser Sachverständigen im Zusammenhang mit |
der Untersuchung des Antrags gehen zu Lasten des Antragstellers. | der Untersuchung des Antrags gehen zu Lasten des Antragstellers. |
Art. 12 - Der Minister entscheidet über die Zulassung der Stellen. | Art. 12 - Der Minister entscheidet über die Zulassung der Stellen. |
Wird ein Zulassungsantrag abgelehnt, so teilt der Generaldirektor der | Wird ein Zulassungsantrag abgelehnt, so teilt der Generaldirektor der |
Verwaltung der Qualität und der Sicherheit des Ministeriums der | Verwaltung der Qualität und der Sicherheit des Ministeriums der |
Wirtschaftsangelegenheiten dies der betroffenen Stelle per | Wirtschaftsangelegenheiten dies der betroffenen Stelle per |
Einschreiben mit. Die Stelle verfügt über dreissig Tage ab Empfang des | Einschreiben mit. Die Stelle verfügt über dreissig Tage ab Empfang des |
Briefes, um der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit ihre | Briefes, um der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit ihre |
Einwände vorzubringen. | Einwände vorzubringen. |
Art. 13 - Die Zulassung kann vom Minister zeitweilig oder endgültig | Art. 13 - Die Zulassung kann vom Minister zeitweilig oder endgültig |
entzogen werden, wenn eine der in Anlage III erwähnten Bedingungen | entzogen werden, wenn eine der in Anlage III erwähnten Bedingungen |
nicht mehr erfüllt wird. Dieser Beschluss wird der betroffenen Stelle | nicht mehr erfüllt wird. Dieser Beschluss wird der betroffenen Stelle |
vom Generaldirektor der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit des | vom Generaldirektor der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit des |
Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten per Einschreiben | Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten per Einschreiben |
mitgeteilt. Die Stelle verfügt über dreissig Tage ab Empfang des | mitgeteilt. Die Stelle verfügt über dreissig Tage ab Empfang des |
Briefes, um der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit ihre | Briefes, um der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit ihre |
Einwände vorzubringen. | Einwände vorzubringen. |
Art. 14 - Zugelassene Stellen unterliegen der Kontrolle der in Artikel | Art. 14 - Zugelassene Stellen unterliegen der Kontrolle der in Artikel |
12 Absatz 2 erwähnten Bediensteten. | 12 Absatz 2 erwähnten Bediensteten. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Das Gesetz vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von | Art. 15 - Das Gesetz vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von |
Spielzeug, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 1993, | Spielzeug, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 1993, |
der Königliche Erlass vom 7. August 1984 über das In-Verkehr-Bringen | der Königliche Erlass vom 7. August 1984 über das In-Verkehr-Bringen |
von Spielzeug und von Gebrauchsgegenständen für Kinder und der | von Spielzeug und von Gebrauchsgegenständen für Kinder und der |
Königliche Erlass vom 9. März 1991 über die Sicherheit von Spielzeug, | Königliche Erlass vom 9. März 1991 über die Sicherheit von Spielzeug, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. März 1993 und 6. März | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. März 1993 und 6. März |
1996, werden aufgehoben. | 1996, werden aufgehoben. |
Art. 16 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2001 | Art. 16 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2001 |
über die Sicherheit von Pseudospielzeug werden die Wörter « des | über die Sicherheit von Pseudospielzeug werden die Wörter « des |
Gesetzes vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von Spielzeug » durch | Gesetzes vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von Spielzeug » durch |
die Wörter « des Königlichen Erlasses vom 4. März 2002 über die | die Wörter « des Königlichen Erlasses vom 4. März 2002 über die |
Sicherheit von Spielzeug » ersetzt. | Sicherheit von Spielzeug » ersetzt. |
Art. 17 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter « vom 9. | Art. 17 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter « vom 9. |
März 1991 » und « Anlage III » durch die Wörter « vom 4. März 2002 » | März 1991 » und « Anlage III » durch die Wörter « vom 4. März 2002 » |
beziehungsweise « Anlage IV » ersetzt. | beziehungsweise « Anlage IV » ersetzt. |
Art. 18 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz | Art. 18 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz |
der Verbrauchersicherheit gehört, ist mit der Ausführung des | der Verbrauchersicherheit gehört, ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Anlage I | Anlage I |
ERZEUGNISSE, DIE NICHT ALS SPIELZEUGE IM SINNE DES VORLIEGENDEN | ERZEUGNISSE, DIE NICHT ALS SPIELZEUGE IM SINNE DES VORLIEGENDEN |
ERLASSES GELTEN | ERLASSES GELTEN |
(Artikel 1) | (Artikel 1) |
1. Christbaumschmuck | 1. Christbaumschmuck |
2. Massstabs- und originalgetreue Kleinmodelle für erwachsene Sammler | 2. Massstabs- und originalgetreue Kleinmodelle für erwachsene Sammler |
3. Geräte, die gemeinschaftlich auf Spielplätzen verwendet werden | 3. Geräte, die gemeinschaftlich auf Spielplätzen verwendet werden |
4. Sportgeräte | 4. Sportgeräte |
5. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser | 5. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser |
6. Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel für erwachsene | 6. Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel für erwachsene |
Sammler | Sammler |
7. « Professionelles » Spielzeug, das an öffentlich zugänglichen Orten | 7. « Professionelles » Spielzeug, das an öffentlich zugänglichen Orten |
(Kaufhäusern, Bahnhöfen usw.) aufgestellt ist | (Kaufhäusern, Bahnhöfen usw.) aufgestellt ist |
8. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen beziehungsweise ohne Vorlage | 8. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen beziehungsweise ohne Vorlage |
für Spezialisten | für Spezialisten |
9. Druckluftwaffen | 9. Druckluftwaffen |
10. Feuerwerkskörper einschliesslich Amorces (mit Ausnahme von | 10. Feuerwerkskörper einschliesslich Amorces (mit Ausnahme von |
Zündplättchen, die speziell für Spielzeug bestimmt sind) | Zündplättchen, die speziell für Spielzeug bestimmt sind) |
11. Schleudern und Steinschleudern | 11. Schleudern und Steinschleudern |
12. Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden | 12. Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden |
13. Elektroöfen, Bügeleisen und andere funktionelle Erzeugnisse, die | 13. Elektroöfen, Bügeleisen und andere funktionelle Erzeugnisse, die |
mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden | mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden |
14. Erzeugnisse, die Heizelemente enthalten und unter Aufsicht eines | 14. Erzeugnisse, die Heizelemente enthalten und unter Aufsicht eines |
Erwachsenen zu didaktischen Zwecken verwendet werden sollen | Erwachsenen zu didaktischen Zwecken verwendet werden sollen |
15. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren | 15. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren |
16. Spielzeugdampfmaschinen | 16. Spielzeugdampfmaschinen |
17. Fahrräder, die zur Verwendung als Sportgerät oder | 17. Fahrräder, die zur Verwendung als Sportgerät oder |
Fortbewegungsmittel auf öffentlichen Strassen bestimmt sind | Fortbewegungsmittel auf öffentlichen Strassen bestimmt sind |
18. Videospiele, die an ein Videobildschirmgerät angeschlossen werden | 18. Videospiele, die an ein Videobildschirmgerät angeschlossen werden |
können und die mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben | können und die mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben |
werden | werden |
19. Schnuller für Säuglinge | 19. Schnuller für Säuglinge |
20. Getreue Nachahmungen echter Schusswaffen | 20. Getreue Nachahmungen echter Schusswaffen |
21. Modeschmuck für Kinder | 21. Modeschmuck für Kinder |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von |
Spielzeug beigefügt zu werden | Spielzeug beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Anlage II | Anlage II |
WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR SPIELZEUGE | WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR SPIELZEUGE |
(Artikel 2) | (Artikel 2) |
I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE | I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE |
1. Gemäss Artikel 2 des vorliegenden Erlasses müssen die Benutzer von | 1. Gemäss Artikel 2 des vorliegenden Erlasses müssen die Benutzer von |
Spielzeug und andere Personen bei einer bestimmungsgemässen oder | Spielzeug und andere Personen bei einer bestimmungsgemässen oder |
vorhersehbaren Verwendung dieses Spielzeugs unter Berücksichtigung des | vorhersehbaren Verwendung dieses Spielzeugs unter Berücksichtigung des |
üblichen Verhaltens von Kindern vor Gefährdungen der Gesundheit und | üblichen Verhaltens von Kindern vor Gefährdungen der Gesundheit und |
der Gefahr von Körperschäden geschützt sein. Es handelt sich dabei um | der Gefahr von Körperschäden geschützt sein. Es handelt sich dabei um |
die Gefahren: | die Gefahren: |
a) die auf die Gestaltung, Herstellung und Zusammensetzung des | a) die auf die Gestaltung, Herstellung und Zusammensetzung des |
Spielzeugs zurückzuführen sind, | Spielzeugs zurückzuführen sind, |
b) die mit der Verwendung des Spielzeugs verbunden sind und nicht | b) die mit der Verwendung des Spielzeugs verbunden sind und nicht |
gänzlich ausgeschaltet werden können, ohne dass bei Abänderung der | gänzlich ausgeschaltet werden können, ohne dass bei Abänderung der |
Herstellungs- und Zusammensetzungsmerkmale die Funktion des Spielzeugs | Herstellungs- und Zusammensetzungsmerkmale die Funktion des Spielzeugs |
sich verändern oder seine wesentlichen Eigenschaften wegfallen würden. | sich verändern oder seine wesentlichen Eigenschaften wegfallen würden. |
2. a) Das bei dem Gebrauch eines Spielzeugs bestehende Risiko darf der | 2. a) Das bei dem Gebrauch eines Spielzeugs bestehende Risiko darf der |
Fähigkeit der Benutzer und gegebenenfalls ihrer Aufsichtsperson, es zu | Fähigkeit der Benutzer und gegebenenfalls ihrer Aufsichtsperson, es zu |
meistern, nicht unangemessen sein. Dies gilt insbesondere für | meistern, nicht unangemessen sein. Dies gilt insbesondere für |
Spielzeug, das seinen Funktionen, Abmessungen und Merkmalen | Spielzeug, das seinen Funktionen, Abmessungen und Merkmalen |
entsprechend für Kinder bis zu 36 Monaten bestimmt ist. | entsprechend für Kinder bis zu 36 Monaten bestimmt ist. |
b) Nach diesem Grundsatz sollte gegebenenfalls ein Mindestalter für | b) Nach diesem Grundsatz sollte gegebenenfalls ein Mindestalter für |
die Benutzer festgelegt werden und/oder die Notwendigkeit, | die Benutzer festgelegt werden und/oder die Notwendigkeit, |
sicherzustellen, dass das betreffende Spielzeug nur unter Aufsicht von | sicherzustellen, dass das betreffende Spielzeug nur unter Aufsicht von |
Erwachsenen benutzt wird. | Erwachsenen benutzt wird. |
3. Aufschriften an Spielzeugen und/oder ihrer Verpackung und die | 3. Aufschriften an Spielzeugen und/oder ihrer Verpackung und die |
beigefügten Gebrauchsanweisungen müssen dergestalt sein, dass sie in | beigefügten Gebrauchsanweisungen müssen dergestalt sein, dass sie in |
wirksamer und vollständiger Weise die Benutzer und/oder ihre | wirksamer und vollständiger Weise die Benutzer und/oder ihre |
Aufsichtspersonen auf die mit dem Gebrauch verbundenen Gefahren und | Aufsichtspersonen auf die mit dem Gebrauch verbundenen Gefahren und |
die Möglichkeiten, solche Gefahren zu vermeiden, aufmerksam machen. | die Möglichkeiten, solche Gefahren zu vermeiden, aufmerksam machen. |
II. BESONDERE RISIKEN | II. BESONDERE RISIKEN |
1. Physikalische und mechanische Merkmale | 1. Physikalische und mechanische Merkmale |
a) Spielzeug und Teile davon und bei befestigten Spielzeugen deren | a) Spielzeug und Teile davon und bei befestigten Spielzeugen deren |
Befestigungen müssen die erforderliche mechanische Stärke und | Befestigungen müssen die erforderliche mechanische Stärke und |
gegebenenfalls die erforderliche Festigkeit besitzen, um | gegebenenfalls die erforderliche Festigkeit besitzen, um |
Beanspruchungen bei ihrem Gebrauch standzuhalten, ohne dass durch | Beanspruchungen bei ihrem Gebrauch standzuhalten, ohne dass durch |
Bruch oder mögliche Verbiegung Körperverletzungen zugefügt werden | Bruch oder mögliche Verbiegung Körperverletzungen zugefügt werden |
können. | können. |
b) Zugängliche Ecken, vorstehende Stellen, Seile, Kabel und | b) Zugängliche Ecken, vorstehende Stellen, Seile, Kabel und |
Befestigungen eines Spielzeugs sind so zu gestalten und herzustellen, | Befestigungen eines Spielzeugs sind so zu gestalten und herzustellen, |
dass die Gefahr von Körperverletzungen bei ihrer Berührung so gering | dass die Gefahr von Körperverletzungen bei ihrer Berührung so gering |
wie möglich ist. | wie möglich ist. |
c) Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass die durch die | c) Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass die durch die |
Bewegung bestimmter Teile gegebene Verletzungsgefahr so gering wie | Bewegung bestimmter Teile gegebene Verletzungsgefahr so gering wie |
möglich ist. | möglich ist. |
d) Spielzeug und seine Bestandteile und die ablösbaren Teile des | d) Spielzeug und seine Bestandteile und die ablösbaren Teile des |
offensichtlich für Kinder unter 36 Monaten bestimmten Spielzeugs | offensichtlich für Kinder unter 36 Monaten bestimmten Spielzeugs |
müssen nach den Ausmassen so beschaffen sein, dass sie nicht | müssen nach den Ausmassen so beschaffen sein, dass sie nicht |
verschluckt und/oder eingeatmet werden können. | verschluckt und/oder eingeatmet werden können. |
e) Spielzeuge und Teile davon und die Umhüllung, in der dieses | e) Spielzeuge und Teile davon und die Umhüllung, in der dieses |
Spielzeug oder Teile davon für den Einzelhandel aufgemacht sind, | Spielzeug oder Teile davon für den Einzelhandel aufgemacht sind, |
müssen die Gefahr der Einschnürung oder des Erstickens ausschliessen. | müssen die Gefahr der Einschnürung oder des Erstickens ausschliessen. |
f) Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt oder dazu | f) Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt oder dazu |
geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu | geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu |
halten, ist so zu gestalten und herzustellen, dass die Gefahr eines | halten, ist so zu gestalten und herzustellen, dass die Gefahr eines |
Nachlassens der Schwimmfähigkeit des Spielzeugs und des dem Kind | Nachlassens der Schwimmfähigkeit des Spielzeugs und des dem Kind |
gebotenen Haltes bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart | gebotenen Haltes bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart |
so gering wie möglich ist. | so gering wie möglich ist. |
g) Spielzeug, zu dessen Innerem Zugang besteht und das somit einen | g) Spielzeug, zu dessen Innerem Zugang besteht und das somit einen |
geschlossenen Raum für Betreter bildet, muss einen Ausgang besitzen, | geschlossenen Raum für Betreter bildet, muss einen Ausgang besitzen, |
der von der Person im Inneren ohne weiteres von innen geöffnet werden | der von der Person im Inneren ohne weiteres von innen geöffnet werden |
kann. | kann. |
h) Spielzeug, das seinen Benutzern Beweglichkeit verleiht, ist nach | h) Spielzeug, das seinen Benutzern Beweglichkeit verleiht, ist nach |
Möglichkeit mit dem Spielzeugtyp angepassten Bremsvorrichtungen zu | Möglichkeit mit dem Spielzeugtyp angepassten Bremsvorrichtungen zu |
versehen, die der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. | versehen, die der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. |
Diese Vorrichtung muss von den Benutzern leicht und ohne die Gefahr, | Diese Vorrichtung muss von den Benutzern leicht und ohne die Gefahr, |
dass sie durch Schleudern zu Fall kommen, oder ohne die Gefahr | dass sie durch Schleudern zu Fall kommen, oder ohne die Gefahr |
sonstiger schädlicher Wirkungen für Benutzer oder Dritte gebraucht | sonstiger schädlicher Wirkungen für Benutzer oder Dritte gebraucht |
werden können. | werden können. |
i) Die Form und die Zusammensetzung der Konstruktion der Projektile | i) Die Form und die Zusammensetzung der Konstruktion der Projektile |
und die Bewegungsenergie, die diese beim Abschuss durch ein hierzu | und die Bewegungsenergie, die diese beim Abschuss durch ein hierzu |
geschaffenes Spielzeug entfalten können, müssen so beschaffen sein, | geschaffenes Spielzeug entfalten können, müssen so beschaffen sein, |
dass die Verletzungsgefahr für den Benutzer des Spielzeugs oder für | dass die Verletzungsgefahr für den Benutzer des Spielzeugs oder für |
Dritte unter Berücksichtigung der Art des Spielzeugs nicht | Dritte unter Berücksichtigung der Art des Spielzeugs nicht |
unvertretbar hoch ist. | unvertretbar hoch ist. |
j) Spielzeug, das Heizelemente enthält, ist so herzustellen, dass: | j) Spielzeug, das Heizelemente enthält, ist so herzustellen, dass: |
- die Höchsttemperatur, die von allen zugänglichen Aussenseiten | - die Höchsttemperatur, die von allen zugänglichen Aussenseiten |
erreicht wird, bei Berührung keine Verbrennung verursacht, | erreicht wird, bei Berührung keine Verbrennung verursacht, |
- Flüssigkeiten, Dämpfe und Gase in dem Spielzeug keine so hohen | - Flüssigkeiten, Dämpfe und Gase in dem Spielzeug keine so hohen |
Temperaturen oder Drücke erreichen, dass bei ihrem Entweichen - soweit | Temperaturen oder Drücke erreichen, dass bei ihrem Entweichen - soweit |
dieses Entweichen für das ordnungsgemässe Funktionieren des Spielzeugs | dieses Entweichen für das ordnungsgemässe Funktionieren des Spielzeugs |
unerlässlich ist - Verbrennungen oder sonstige Körperschäden | unerlässlich ist - Verbrennungen oder sonstige Körperschäden |
verursacht werden können. | verursacht werden können. |
2. Entflammbarkeit | 2. Entflammbarkeit |
a) Spielzeug darf in der Umgebung des Kindes kein gefährliches | a) Spielzeug darf in der Umgebung des Kindes kein gefährliches |
entflammbares Element darstellen. Es muss aus Stoffen zusammengesetzt | entflammbares Element darstellen. Es muss aus Stoffen zusammengesetzt |
sein, die: | sein, die: |
1. entweder bei direkter Einwirkung einer Flamme oder eines Funkens | 1. entweder bei direkter Einwirkung einer Flamme oder eines Funkens |
oder einer anderen möglichen Feuerquelle nicht Feuer fangen | oder einer anderen möglichen Feuerquelle nicht Feuer fangen |
2. oder schwer entflammbar sind (Erlöschen des Feuers, sobald die | 2. oder schwer entflammbar sind (Erlöschen des Feuers, sobald die |
Flamme entfernt wird) | Flamme entfernt wird) |
3. oder nach dem Entflammen langsam brennen und nur eine langsame | 3. oder nach dem Entflammen langsam brennen und nur eine langsame |
Ausbreitung des Feuers ermöglichen | Ausbreitung des Feuers ermöglichen |
4. oder unbeschadet der chemischen Zusammensetzung des Spielzeugs den | 4. oder unbeschadet der chemischen Zusammensetzung des Spielzeugs den |
Verbrennungsprozess verlangsamen. | Verbrennungsprozess verlangsamen. |
Diese brennbaren Stoffe dürfen keine Brandgefahr für andere in dem | Diese brennbaren Stoffe dürfen keine Brandgefahr für andere in dem |
Spielzeug verwendete Stoffe bilden. | Spielzeug verwendete Stoffe bilden. |
b) Spielzeug, das aufgrund von für seine Verwendung unentbehrlichen | b) Spielzeug, das aufgrund von für seine Verwendung unentbehrlichen |
Eigenschaften gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der | Eigenschaften gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der |
Richtlinie 67/548/EWG enthält, insbesondere Materialien und Ausrüstung | Richtlinie 67/548/EWG enthält, insbesondere Materialien und Ausrüstung |
für chemische Experimente, Modellbau, Modellieren aus Plastik oder | für chemische Experimente, Modellbau, Modellieren aus Plastik oder |
Keramik, Emaillieren und photographische und ähnliche Arbeiten, darf | Keramik, Emaillieren und photographische und ähnliche Arbeiten, darf |
keine Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die entflammbar werden | keine Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die entflammbar werden |
können, wenn nicht entflammbare Bestandteile sich verflüchtigt haben. | können, wenn nicht entflammbare Bestandteile sich verflüchtigt haben. |
c) Spielzeug darf bei Verwendung oder Gebrauch gemäss Artikel 2 des | c) Spielzeug darf bei Verwendung oder Gebrauch gemäss Artikel 2 des |
vorliegenden Erlasses weder explosionsgefährlich sein noch | vorliegenden Erlasses weder explosionsgefährlich sein noch |
explosionsgefährliche Elemente oder Stoffe enthalten. Die vorliegende | explosionsgefährliche Elemente oder Stoffe enthalten. Die vorliegende |
Bestimmung ist nicht anwendbar auf Amorces für Spielzeug, die in | Bestimmung ist nicht anwendbar auf Amorces für Spielzeug, die in |
Anlage I Nr. 10 erwähnt sind. | Anlage I Nr. 10 erwähnt sind. |
d) Spielzeug, insbesondere chemische Spiele und Spielzeuge, dürfen | d) Spielzeug, insbesondere chemische Spiele und Spielzeuge, dürfen |
keine Stoffe oder Zubereitungen enthalten: | keine Stoffe oder Zubereitungen enthalten: |
- die in vermischtem Zustand explodieren können: | - die in vermischtem Zustand explodieren können: |
- durch chemische Reaktionen oder Erhitzung, | - durch chemische Reaktionen oder Erhitzung, |
- durch Vermischung mit oxydierenden Stoffen, | - durch Vermischung mit oxydierenden Stoffen, |
- die flüchtige und an der Luft entflammbare Verbindungen enthalten, | - die flüchtige und an der Luft entflammbare Verbindungen enthalten, |
die ein entflammbares oder explosives Dampf-Luft-Gemisch bilden | die ein entflammbares oder explosives Dampf-Luft-Gemisch bilden |
können. | können. |
3. Chemische Merkmale | 3. Chemische Merkmale |
1. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es bei | 1. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es bei |
Verwendung oder Gebrauch gemäss Artikel 2 des vorliegenden Erlasses | Verwendung oder Gebrauch gemäss Artikel 2 des vorliegenden Erlasses |
gesundheitlich unbedenklich ist beziehungsweise keine Körperschäden | gesundheitlich unbedenklich ist beziehungsweise keine Körperschäden |
verursachen kann, wenn es verschluckt oder eingeatmet wird oder mit | verursachen kann, wenn es verschluckt oder eingeatmet wird oder mit |
der Haut, den Schleimhäuten und den Augen in Berührung kommt. Auf | der Haut, den Schleimhäuten und den Augen in Berührung kommt. Auf |
jeden Fall muss es den einschlägigen Rechtsvorschriften der | jeden Fall muss es den einschlägigen Rechtsvorschriften der |
Gemeinschaft für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen beziehungsweise | Gemeinschaft für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen beziehungsweise |
über das Verbot, die beschränkte Verwendung oder die Kennzeichnung | über das Verbot, die beschränkte Verwendung oder die Kennzeichnung |
bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen genügen. | bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen genügen. |
2. Insbesondere dürfen im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der | 2. Insbesondere dürfen im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der |
Kinder als Zielgrösse täglich höchstens folgende Mengen der | Kinder als Zielgrösse täglich höchstens folgende Mengen der |
nachstehend aufgeführten Stoffe infolge des Umgangs mit Spielzeug | nachstehend aufgeführten Stoffe infolge des Umgangs mit Spielzeug |
biologisch verfügbar sein: | biologisch verfügbar sein: |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
3. Spielzeug darf keine gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen im | 3. Spielzeug darf keine gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen im |
Sinne der Richtlinien 67/548/EWG und 88/379/EWG in solchen Mengen | Sinne der Richtlinien 67/548/EWG und 88/379/EWG in solchen Mengen |
enthalten, die für Kinder bei Gebrauch des Spielzeugs gesundheitlich | enthalten, die für Kinder bei Gebrauch des Spielzeugs gesundheitlich |
nicht unbedenklich sind. In jedem Fall ist es ausdrücklich verboten, | nicht unbedenklich sind. In jedem Fall ist es ausdrücklich verboten, |
gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in das Spielzeug einzufügen, | gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in das Spielzeug einzufügen, |
wenn sie dazu bestimmt sind, im Verlauf des Spiels als solche benutzt | wenn sie dazu bestimmt sind, im Verlauf des Spiels als solche benutzt |
zu werden. | zu werden. |
Ist jedoch für die Funktion bestimmter Spielzeuge eine begrenzte Zahl | Ist jedoch für die Funktion bestimmter Spielzeuge eine begrenzte Zahl |
an Stoffen oder Zubereitungen - wie Materialien und | an Stoffen oder Zubereitungen - wie Materialien und |
Ausrüstungsgegenstände für chemische Versuche, Modellbau, Modellieren | Ausrüstungsgegenstände für chemische Versuche, Modellbau, Modellieren |
aus Plastik oder Keramik, Emaillieren, photographische oder ähnliche | aus Plastik oder Keramik, Emaillieren, photographische oder ähnliche |
Arbeiten - unentbehrlich, so sind diese zulässig, wenn sie einen | Arbeiten - unentbehrlich, so sind diese zulässig, wenn sie einen |
Höchstgehalt nicht übersteigen, der für jeden Stoff oder jede | Höchstgehalt nicht übersteigen, der für jeden Stoff oder jede |
Zubereitung im Wege eines dem Europäischen Normenausschuss (CEN) | Zubereitung im Wege eines dem Europäischen Normenausschuss (CEN) |
erteilten Mandats gemäss dem Verfahren des durch die Richtlinie | erteilten Mandats gemäss dem Verfahren des durch die Richtlinie |
83/189/EWG eingesetzten Ausschusses festzulegen ist, sofern die | 83/189/EWG eingesetzten Ausschusses festzulegen ist, sofern die |
zulässigen Stoffe und Zubereitungen unbeschadet von Nr. 4 der Anlage | zulässigen Stoffe und Zubereitungen unbeschadet von Nr. 4 der Anlage |
IV den gemeinschaftlichen Vorschriften für die Kennzeichnung | IV den gemeinschaftlichen Vorschriften für die Kennzeichnung |
entsprechen. | entsprechen. |
4. Elektrische Eigenschaften | 4. Elektrische Eigenschaften |
a) Bei elektrischem Spielzeug darf die Nennspannung höchstens 24 Volt | a) Bei elektrischem Spielzeug darf die Nennspannung höchstens 24 Volt |
betragen, wobei bei keinem Spielzeugteil 24 Volt überschritten werden. | betragen, wobei bei keinem Spielzeugteil 24 Volt überschritten werden. |
b) Teile von Spielzeug, die mit einer Elektrizitätsquelle, die einen | b) Teile von Spielzeug, die mit einer Elektrizitätsquelle, die einen |
Stromschlag verursachen kann, verbunden sind oder in Berührung | Stromschlag verursachen kann, verbunden sind oder in Berührung |
gelangen können, und Kabel oder andere Leiter, durch die Elektrizität | gelangen können, und Kabel oder andere Leiter, durch die Elektrizität |
in diese Teile gelangt, müssen gut isoliert und mechanisch geschützt | in diese Teile gelangt, müssen gut isoliert und mechanisch geschützt |
sein, um die Gefahr eines Stromschlags auszuschliessen. | sein, um die Gefahr eines Stromschlags auszuschliessen. |
c) Elektrisches Spielzeug ist in einer Weise zu gestalten und | c) Elektrisches Spielzeug ist in einer Weise zu gestalten und |
herzustellen, die es gewährleistet, dass die Höchsttemperaturen, die | herzustellen, die es gewährleistet, dass die Höchsttemperaturen, die |
alle unmittelbar zugänglichen Aussenflächen erreichen, keine | alle unmittelbar zugänglichen Aussenflächen erreichen, keine |
Verbrennungen verursachen, wenn sie berührt werden. | Verbrennungen verursachen, wenn sie berührt werden. |
5. Hygiene | 5. Hygiene |
Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass die Hygiene- und | Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass die Hygiene- und |
Reinheitsanforderungen erfüllt werden, damit Infektions-, Krankheits- | Reinheitsanforderungen erfüllt werden, damit Infektions-, Krankheits- |
und Ansteckungsgefahren vermieden werden. | und Ansteckungsgefahren vermieden werden. |
6. Radioaktivität | 6. Radioaktivität |
Spielzeug darf keine radioaktiven Elemente oder Stoffe in einer Form | Spielzeug darf keine radioaktiven Elemente oder Stoffe in einer Form |
oder in Anteilen enthalten, die die Gesundheit des Kindes | oder in Anteilen enthalten, die die Gesundheit des Kindes |
beeinträchtigen können. Es gilt die Richtlinie 80/836/Euratom. | beeinträchtigen können. Es gilt die Richtlinie 80/836/Euratom. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von |
Spielzeug beigefügt zu werden | Spielzeug beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Anlage III | Anlage III |
BEDINGUNGEN, DENEN DIE ZUGELASSENEN STELLEN ENTSPRECHEN MÜSSEN | BEDINGUNGEN, DENEN DIE ZUGELASSENEN STELLEN ENTSPRECHEN MÜSSEN |
(Artikel 11 [sic, zu lesen ist: Artikel 10 ]) | (Artikel 11 [sic, zu lesen ist: Artikel 10 ]) |
Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Einrichtungen müssen die | Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Einrichtungen müssen die |
folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen: | folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen: |
1. erforderliches Personal und entsprechende Mittel und Ausrüstungen, | 1. erforderliches Personal und entsprechende Mittel und Ausrüstungen, |
2. technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals, | 2. technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals, |
3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von | 3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von |
allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am | allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am |
Spielzeugmarkt interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der | Spielzeugmarkt interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der |
Prüfungsverfahren und der Erstellung von Berichten, der Ausstellung | Prüfungsverfahren und der Erstellung von Berichten, der Ausstellung |
von Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäss | von Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäss |
vorliegendem Erlass, | vorliegendem Erlass, |
4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses, | 4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses, |
5. Abschluss einer Haftpflichtversicherung. | 5. Abschluss einer Haftpflichtversicherung. |
Für die Ausführung dieser Anlage sind die Normen NBN-EN 45001 und | Für die Ausführung dieser Anlage sind die Normen NBN-EN 45001 und |
folgende zur Festlegung der allgemeinen Kriterien in Bezug auf | folgende zur Festlegung der allgemeinen Kriterien in Bezug auf |
Versuche, Zertifizierung und Akkreditierung anwendbar. | Versuche, Zertifizierung und Akkreditierung anwendbar. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von |
Spielzeug beigefügt zu werden | Spielzeug beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Anlage IV | Anlage IV |
GEFAHRENHINWEISE UND GEBRAUCHSVORSCHRIFTEN | GEFAHRENHINWEISE UND GEBRAUCHSVORSCHRIFTEN |
(Artikel 6) | (Artikel 6) |
Spielzeug muss mit gut lesbaren und geeigneten Hinweisen zur | Spielzeug muss mit gut lesbaren und geeigneten Hinweisen zur |
Verringerung der bei seiner Verwendung auftretenden Gefahren, wie sie | Verringerung der bei seiner Verwendung auftretenden Gefahren, wie sie |
die wesentlichen Sicherheitsanforderungen vorschreiben, versehen sein: | die wesentlichen Sicherheitsanforderungen vorschreiben, versehen sein: |
1. Spielzeug, das nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist | 1. Spielzeug, das nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist |
Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein kann, trägt | Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein kann, trägt |
zum Beispiel den Vermerk "Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet" | zum Beispiel den Vermerk "Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet" |
oder "Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet", ergänzt durch | oder "Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet", ergänzt durch |
einen kurzen Hinweis - der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen | einen kurzen Hinweis - der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen |
kann - auf die Gefahren, die diese Einschränkung begründen. | kann - auf die Gefahren, die diese Einschränkung begründen. |
Diese Bestimmung gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner | Diese Bestimmung gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner |
Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder | Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder |
aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder | aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder |
unter 36 Monaten bestimmt sein kann. | unter 36 Monaten bestimmt sein kann. |
2. Rutschbahnen, Hängeschaukeln, Ringe, Trapeze, Seile und ähnliche | 2. Rutschbahnen, Hängeschaukeln, Ringe, Trapeze, Seile und ähnliche |
Spielzeuge, montiert an Gerüsten | Spielzeuge, montiert an Gerüsten |
Diesem Spielzeug liegt eine Gebrauchsanleitung bei, in der auf die | Diesem Spielzeug liegt eine Gebrauchsanleitung bei, in der auf die |
Notwendigkeit einer regelmässigen Überprüfung und Wartung der | Notwendigkeit einer regelmässigen Überprüfung und Wartung der |
wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, | wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, |
Verankerung am Boden usw.) und darauf, dass bei Unterlassung solcher | Verankerung am Boden usw.) und darauf, dass bei Unterlassung solcher |
Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann. | Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann. |
Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden | Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden |
sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer | sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer |
Gefährdung führen können. | Gefährdung führen können. |
3. Funktionelles Spielzeug | 3. Funktionelles Spielzeug |
Als funktionell gilt Spielzeug, das - häufig als verkleinertes Modell | Als funktionell gilt Spielzeug, das - häufig als verkleinertes Modell |
- die gleichen Funktionen wie für Erwachsene bestimmte Geräte oder | - die gleichen Funktionen wie für Erwachsene bestimmte Geräte oder |
Anlagen erfüllt. | Anlagen erfüllt. |
Funktionelles Spielzeug oder seine Verpackung trägt den Vermerk | Funktionelles Spielzeug oder seine Verpackung trägt den Vermerk |
"Achtung! Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen". | "Achtung! Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen". |
Ihm liegt darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung bei, die die | Ihm liegt darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung bei, die die |
Anweisungen für den Betrieb und die vom Benutzer einzuhaltenden | Anweisungen für den Betrieb und die vom Benutzer einzuhaltenden |
Vorsichtsmassregeln enthält mit dem Hinweis, dass sich der Benutzer | Vorsichtsmassregeln enthält mit dem Hinweis, dass sich der Benutzer |
bei ihrer Nichtbeachtung den - näher zu bezeichnenden - Gefahren | bei ihrer Nichtbeachtung den - näher zu bezeichnenden - Gefahren |
aussetzt, die mit dem Gerät oder Erzeugnis verbunden sind, deren | aussetzt, die mit dem Gerät oder Erzeugnis verbunden sind, deren |
verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Es wird | verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Es wird |
ferner darauf hingewiesen, dass das Spielzeug nicht in Reichweite von | ferner darauf hingewiesen, dass das Spielzeug nicht in Reichweite von |
Kleinkindern aufbewahrt werden darf. | Kleinkindern aufbewahrt werden darf. |
4. Spielzeug, das als solches gefährliche Stoffe oder Zubereitungen | 4. Spielzeug, das als solches gefährliche Stoffe oder Zubereitungen |
enthält, und chemisches Spielzeug | enthält, und chemisches Spielzeug |
Als chemisches Spielzeug gelten hauptsächlich: Kästen für chemische | Als chemisches Spielzeug gelten hauptsächlich: Kästen für chemische |
Versuche, Kästen für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten | Versuche, Kästen für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten |
für Keramik-, Email- und photographische Arbeiten und vergleichbares | für Keramik-, Email- und photographische Arbeiten und vergleichbares |
Spielzeug. | Spielzeug. |
a) Unbeschadet der Anwendung anderer Verordnungsbestimmungen in Bezug | a) Unbeschadet der Anwendung anderer Verordnungsbestimmungen in Bezug |
auf Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und | auf Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und |
Zubereitungen verweist die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an | Zubereitungen verweist die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an |
sich schon gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthält, auf den | sich schon gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthält, auf den |
gefährlichen Charakter dieser Stoffe und auf die von dem Benutzer | gefährlichen Charakter dieser Stoffe und auf die von dem Benutzer |
einzuhaltenden Vorsichtsmassregeln, damit die mit dem Gebrauch des | einzuhaltenden Vorsichtsmassregeln, damit die mit dem Gebrauch des |
Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu | Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu |
beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es werden auch die bei | beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es werden auch die bei |
schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart | schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart |
erforderlichen Erste-Hilfe-Massnahmen angeführt. Ferner wird darauf | erforderlichen Erste-Hilfe-Massnahmen angeführt. Ferner wird darauf |
aufmerksam gemacht, dass dieses Spielzeug ausser Reichweite von | aufmerksam gemacht, dass dieses Spielzeug ausser Reichweite von |
Kleinkindern gehalten werden muss. | Kleinkindern gehalten werden muss. |
b) Neben den unter Buchstabe a) vorgesehenen Angaben trägt chemisches | b) Neben den unter Buchstabe a) vorgesehenen Angaben trägt chemisches |
Spielzeug auf der Verpackung den Vermerk "Achtung! Nur für Kinder über | Spielzeug auf der Verpackung den Vermerk "Achtung! Nur für Kinder über |
... Jahren. (Das Alter ist vom Hersteller festzusetzen.) Benutzung | ... Jahren. (Das Alter ist vom Hersteller festzusetzen.) Benutzung |
unter Aufsicht von Erwachsenen". | unter Aufsicht von Erwachsenen". |
5. Skate-Boards und Rollschuhe für Kinder | 5. Skate-Boards und Rollschuhe für Kinder |
Werden diese Erzeugnisse als Spielzeug verkauft, so tragen sie den | Werden diese Erzeugnisse als Spielzeug verkauft, so tragen sie den |
Vermerk "Achtung! Mit Schutzausrüstung zu benutzen". | Vermerk "Achtung! Mit Schutzausrüstung zu benutzen". |
Ausserdem wird in der Gebrauchsanweisung darauf hingewiesen, dass das | Ausserdem wird in der Gebrauchsanweisung darauf hingewiesen, dass das |
Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es grosse Geschicklichkeit | Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es grosse Geschicklichkeit |
verlangt, damit Unfälle des Benutzers und Dritter durch Sturz oder | verlangt, damit Unfälle des Benutzers und Dritter durch Sturz oder |
Zusammenstoss vermieden werden. Angaben zu der geeigneten | Zusammenstoss vermieden werden. Angaben zu der geeigneten |
Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, | Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, |
Ellbogenschützer usw.) werden ebenfalls gemacht. | Ellbogenschützer usw.) werden ebenfalls gemacht. |
6. Wasserspielzeug | 6. Wasserspielzeug |
Wasserspielzeug im Sinne von Anlage II Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe f) | Wasserspielzeug im Sinne von Anlage II Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe f) |
trägt die Aufschrift gemäss dem Mandat des CEN zur Anpassung von | trägt die Aufschrift gemäss dem Mandat des CEN zur Anpassung von |
Normen EN/71, Teile 1 und 2: | Normen EN/71, Teile 1 und 2: |
"Achtung! Nur im flachen Wasser unter Aufsicht verwenden". | "Achtung! Nur im flachen Wasser unter Aufsicht verwenden". |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von |
Spielzeug beigefügt zu werden | Spielzeug beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Anlage V | Anlage V |
« CE »-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG | « CE »-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG |
- Die « CE »-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben « CE | - Die « CE »-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben « CE |
» mit folgendem Schriftbild: | » mit folgendem Schriftbild: |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
- Bei Verkleinerung oder Vergrösserung der « CE »-Kennzeichnung müssen | - Bei Verkleinerung oder Vergrösserung der « CE »-Kennzeichnung müssen |
die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen | die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen |
eingehalten werden. | eingehalten werden. |
- Die verschiedenen Bestandteile der « CE »-Kennzeichnung müssen etwa | - Die verschiedenen Bestandteile der « CE »-Kennzeichnung müssen etwa |
gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. | gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von |
Spielzeug beigefügt zu werden | Spielzeug beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 juli 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 juli 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Van Koningswege : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |