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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 11/07/2002
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002 betreffende de veiligheid van speelgoed Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002 betreffende de veiligheid van speelgoed
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
11 JULI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 11 JULI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002 Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002
betreffende de veiligheid van speelgoed betreffende de veiligheid van speelgoed
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Koning der Belgen,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
besluit van 4 maart 2002 betreffende de veiligheid van speelgoed, besluit van 4 maart 2002 betreffende de veiligheid van speelgoed,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002 betreffende de vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002 betreffende de
veiligheid van speelgoed. veiligheid van speelgoed.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

uitvoering van dit besluit. uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 11 juli 2002. Gegeven te Brussel, 11 juli 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Van Koningswege :
De Minister van Binnenlandse Zaken, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Bijlage
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
4. MARZ 2002 - Königlicher Erlass über die Sicherheit von Spielzeug 4. MARZ 2002 - Königlicher Erlass über die Sicherheit von Spielzeug
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die
Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch
das Gesetz vom 4. April 2001; das Gesetz vom 4. April 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2001 zur Abänderung einiger Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2001 zur Abänderung einiger
Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der
Verbraucher, insbesondere des Artikels 18; Verbraucher, insbesondere des Artikels 18;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von
Spielzeug, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 1993; Spielzeug, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 1993;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. August 1984 über das Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. August 1984 über das
In-Verkehr-Bringen von Spielzeug und von Gebrauchsgegenständen für In-Verkehr-Bringen von Spielzeug und von Gebrauchsgegenständen für
Kinder; Kinder;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 1991 über die Sicherheit Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 1991 über die Sicherheit
von Spielzeug, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. März von Spielzeug, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. März
1993 und 6. März 1996; 1993 und 6. März 1996;
Aufgrund der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Aufgrund der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Sicherheit von Spielzeug, abgeändert durch die Richtlinie 93/68/EWG Sicherheit von Spielzeug, abgeändert durch die Richtlinie 93/68/EWG
des Rates vom 22. Juli 1993; des Rates vom 22. Juli 1993;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.013/1 des Staatsrates vom 22. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.013/1 des Staatsrates vom 22. November
2001; 2001;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. Spielzeug: alle Erzeugnisse oder deren Bestandteile, die dazu 1. Spielzeug: alle Erzeugnisse oder deren Bestandteile, die dazu
gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis
vierzehn Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Die in Anlage I vierzehn Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Die in Anlage I
erwähnten Erzeugnisse gelten nicht als Spielzeug, erwähnten Erzeugnisse gelten nicht als Spielzeug,
2. « CE »-Kennzeichnung: das Symbol « CE », dessen Muster in Anlage V 2. « CE »-Kennzeichnung: das Symbol « CE », dessen Muster in Anlage V
beigefügt ist und das darauf hinweist, dass das Spielzeug den in beigefügt ist und das darauf hinweist, dass das Spielzeug den in
Artikel 2 erwähnten wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht, Artikel 2 erwähnten wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht,
3. zugelassener Stelle: Stelle, die gemäss den Artikeln 11 bis 14 3. zugelassener Stelle: Stelle, die gemäss den Artikeln 11 bis 14
zugelassen worden ist, oder Stelle, die gemäss Artikel 9 der zugelassen worden ist, oder Stelle, die gemäss Artikel 9 der
Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von
Spielzeug in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Spielzeug in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
zugelassen worden ist und in dem im Amtsblatt der Europäischen zugelassen worden ist und in dem im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis aufgenommen ist, Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis aufgenommen ist,
4. EG-Baumusterprüfung: Verfahren, anhand dessen eine zugelassene 4. EG-Baumusterprüfung: Verfahren, anhand dessen eine zugelassene
Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein Spielzeugmodell den in Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein Spielzeugmodell den in
Artikel 2 erwähnten wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht. Artikel 2 erwähnten wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht.
KAPITEL II - Sicherheitsanforderungen KAPITEL II - Sicherheitsanforderungen
Art. 2 - Spielzeug darf nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn Art. 2 - Spielzeug darf nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn
es: es:
- den in Anlage II erwähnten wesentlichen Sicherheitsanforderungen - den in Anlage II erwähnten wesentlichen Sicherheitsanforderungen
entspricht entspricht
und und
- die Sicherheit und/oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten bei - die Sicherheit und/oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten bei
einer bestimmungsgemässen oder vorhersehbaren Verwendung unter einer bestimmungsgemässen oder vorhersehbaren Verwendung unter
Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern nicht gefährdet. Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern nicht gefährdet.
Das Spielzeug muss in dem Zustand, in dem es in den Verkehr gebracht Das Spielzeug muss in dem Zustand, in dem es in den Verkehr gebracht
wird, unter Berücksichtigung der Dauer seines voraussehbaren und wird, unter Berücksichtigung der Dauer seines voraussehbaren und
normalen Gebrauchs die in vorliegendem Erlass festgelegten normalen Gebrauchs die in vorliegendem Erlass festgelegten
Voraussetzungen für Sicherheit und Gesundheit erfüllen. Voraussetzungen für Sicherheit und Gesundheit erfüllen.
Art. 3 - Spielzeug, das den in Artikel 2 erwähnten wesentlichen Art. 3 - Spielzeug, das den in Artikel 2 erwähnten wesentlichen
Sicherheitsanforderungen entspricht, muss vor dem In-Verkehr-Bringen Sicherheitsanforderungen entspricht, muss vor dem In-Verkehr-Bringen
vom Hersteller mit der « CE »-Kennzeichnung versehen werden. vom Hersteller mit der « CE »-Kennzeichnung versehen werden.
Falls das Spielzeug auch von anderen Vorschriften erfasst wird, die Falls das Spielzeug auch von anderen Vorschriften erfasst wird, die
bestimmte Aspekte behandeln und in denen die « CE »-Kennzeichnung bestimmte Aspekte behandeln und in denen die « CE »-Kennzeichnung
vorgesehen ist, gibt der Hersteller durch das Anbringen dieser vorgesehen ist, gibt der Hersteller durch das Anbringen dieser
Kennzeichnung an, dass dieses Spielzeug den Bestimmungen dieser Kennzeichnung an, dass dieses Spielzeug den Bestimmungen dieser
Vorschriften ebenfalls entspricht. Vorschriften ebenfalls entspricht.
Art. 4 - § 1 - Bei Spielzeug, das einer einzelstaatlichen Norm eines Art. 4 - § 1 - Bei Spielzeug, das einer einzelstaatlichen Norm eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union voll und ganz entspricht, in Mitgliedstaates der Europäischen Union voll und ganz entspricht, in
die eine harmonisierte Norm umgesetzt ist und deren Fundstelle im die eine harmonisierte Norm umgesetzt ist und deren Fundstelle im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, wird Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, wird
davon ausgegangen, dass es die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses davon ausgegangen, dass es die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
erfüllt. erfüllt.
Die Fundstellen der belgischen Normen zur Umsetzung der betreffenden Die Fundstellen der belgischen Normen zur Umsetzung der betreffenden
harmonisierten Normen werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. harmonisierten Normen werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
§ 2 - Spielzeug, das den in § 1 erwähnten Normen nicht oder nur § 2 - Spielzeug, das den in § 1 erwähnten Normen nicht oder nur
teilweise entspricht, darf jedoch mit der « CE »-Kennzeichnung teilweise entspricht, darf jedoch mit der « CE »-Kennzeichnung
versehen werden, vorausgesetzt, dass ein Muster dieses Spielzeugs versehen werden, vorausgesetzt, dass ein Muster dieses Spielzeugs
einer EG-Baumusterprüfung unterzogen worden ist und von der einer EG-Baumusterprüfung unterzogen worden ist und von der
zugelassenen Stelle abgenommen worden ist. zugelassenen Stelle abgenommen worden ist.
KAPITEL III - Kennzeichnungen KAPITEL III - Kennzeichnungen
Art. 5 - Die « CE »-Kennzeichnung, der Name und/oder die Firma Art. 5 - Die « CE »-Kennzeichnung, der Name und/oder die Firma
und/oder das Zeichen sowie die Anschrift des Herstellers werden und/oder das Zeichen sowie die Anschrift des Herstellers werden
sichtbar, leserlich und dauerhaft am Spielzeug oder auf der Verpackung sichtbar, leserlich und dauerhaft am Spielzeug oder auf der Verpackung
angebracht. angebracht.
Bei kleinem Spielzeug und bei aus kleinen Bauteilen bestehendem Bei kleinem Spielzeug und bei aus kleinen Bauteilen bestehendem
Spielzeug können die in § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1 ] erwähnten Spielzeug können die in § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1 ] erwähnten
Angaben in der gleichen Weise auf der Verpackung, auf einem Etikett Angaben in der gleichen Weise auf der Verpackung, auf einem Etikett
oder auf einem Begleitzettel angebracht werden. oder auf einem Begleitzettel angebracht werden.
Sind die in § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1 ] erwähnten Angaben nicht Sind die in § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1 ] erwähnten Angaben nicht
auf dem Spielzeug angebracht, so ist der Verbraucher darauf auf dem Spielzeug angebracht, so ist der Verbraucher darauf
hinzuweisen, dass entsprechende Angaben aufbewahrt werden sollten. hinzuweisen, dass entsprechende Angaben aufbewahrt werden sollten.
Es ist verboten, auf Spielzeug Kennzeichnungen anzubringen, durch die Es ist verboten, auf Spielzeug Kennzeichnungen anzubringen, durch die
Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der « CE Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der « CE
»-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung »-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung
darf auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett darf auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett
angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der « CE angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der « CE
»-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. »-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Die in § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1 ] erwähnten Angaben dürfen Die in § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1 ] erwähnten Angaben dürfen
abgekürzt werden, sofern der Hersteller aus der Abkürzung gut abgekürzt werden, sofern der Hersteller aus der Abkürzung gut
erkennbar ist. erkennbar ist.
Art. 6 - Spielzeug muss mit gut lesbaren und geeigneten Hinweisen zur Art. 6 - Spielzeug muss mit gut lesbaren und geeigneten Hinweisen zur
Verringerung der bei seiner Verwendung auftretenden Gefahren versehen Verringerung der bei seiner Verwendung auftretenden Gefahren versehen
sein. sein.
Das in Anlage IV erwähnte Spielzeug darf nur dann in den Verkehr Das in Anlage IV erwähnte Spielzeug darf nur dann in den Verkehr
gebracht werden, wenn diesem die in dieser Anlage erwähnten gebracht werden, wenn diesem die in dieser Anlage erwähnten
Gefahrenhinweise und Gebrauchsanweisungen beiliegen. Gefahrenhinweise und Gebrauchsanweisungen beiliegen.
Die in den Paragraphen 1 und 2 [sic, zu lesen ist: in den Absätzen 1 Die in den Paragraphen 1 und 2 [sic, zu lesen ist: in den Absätzen 1
und 2 ] erwähnten Hinweise, Gefahrenhinweise und Gebrauchsanweisungen und 2 ] erwähnten Hinweise, Gefahrenhinweise und Gebrauchsanweisungen
müssen mindestens in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des müssen mindestens in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des
Sprachgebiets abgefasst sein, in dem das Spielzeug in den Verkehr Sprachgebiets abgefasst sein, in dem das Spielzeug in den Verkehr
gebracht wird. gebracht wird.
Art. 7 - § 1 - Es obliegt dem Hersteller des in Artikel 4 § 1 Art. 7 - § 1 - Es obliegt dem Hersteller des in Artikel 4 § 1
erwähnten Spielzeugs, zu Kontrollzwecken folgende Angaben verfügbar zu erwähnten Spielzeugs, zu Kontrollzwecken folgende Angaben verfügbar zu
halten: halten:
1. Beschreibung der Mittel, durch welche der Hersteller die 1. Beschreibung der Mittel, durch welche der Hersteller die
Konformität seines Produkts mit den in Artikel 4 erwähnten Normen über Konformität seines Produkts mit den in Artikel 4 erwähnten Normen über
die Sicherheit von Spielzeug sicherstellt, die Sicherheit von Spielzeug sicherstellt,
2. Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte, 2. Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte,
3. ausführliche Angaben zum Entwurf und zur Herstellung. 3. ausführliche Angaben zum Entwurf und zur Herstellung.
§ 2 - Es obliegt dem Hersteller des in Artikel 4 § 2 erwähnten § 2 - Es obliegt dem Hersteller des in Artikel 4 § 2 erwähnten
Spielzeugs, zu Kontrollzwecken folgende Angaben verfügbar zu halten: Spielzeugs, zu Kontrollzwecken folgende Angaben verfügbar zu halten:
1. ausführliche Beschreibung der Herstellung, 1. ausführliche Beschreibung der Herstellung,
2. Beschreibung der Mittel, durch welche der Hersteller die 2. Beschreibung der Mittel, durch welche der Hersteller die
Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster sicherstellt, Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster sicherstellt,
3. Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte, 3. Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte,
4. Kopien der Unterlagen, die der Hersteller zwecks 4. Kopien der Unterlagen, die der Hersteller zwecks
EG-Baumusterprüfung einer zugelassenen Stelle vorgelegt hat, EG-Baumusterprüfung einer zugelassenen Stelle vorgelegt hat,
5. EG-Baumusterprüfungsbescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift 5. EG-Baumusterprüfungsbescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift
davon. davon.
KAPITEL IV - EG-Baumusterprüfung KAPITEL IV - EG-Baumusterprüfung
Art. 8 - Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller Art. 8 - Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller
bei einer zugelassenen Stelle gestellt. Der Antrag umfasst: bei einer zugelassenen Stelle gestellt. Der Antrag umfasst:
1. eine Beschreibung des Spielzeugs, 1. eine Beschreibung des Spielzeugs,
2. den Namen und die Anschrift des Herstellers und den 2. den Namen und die Anschrift des Herstellers und den
Herstellungsort, Herstellungsort,
3. ausführliche Angaben zum Entwurf und zur Herstellung; ferner ist 3. ausführliche Angaben zum Entwurf und zur Herstellung; ferner ist
dem Antrag ein Musterexemplar des zur Fertigung vorgesehenen dem Antrag ein Musterexemplar des zur Fertigung vorgesehenen
Spielzeugs beizufügen. Spielzeugs beizufügen.
Art. 9 - § 1 - Die zugelassene Stelle führt die EG-Baumusterprüfung Art. 9 - § 1 - Die zugelassene Stelle führt die EG-Baumusterprüfung
gemäss den nachstehenden Modalitäten durch: gemäss den nachstehenden Modalitäten durch:
1. Sie prüft die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und stellt 1. Sie prüft die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und stellt
fest, ob sie vorschriftsgemäss abgefasst sind. fest, ob sie vorschriftsgemäss abgefasst sind.
2. Sie prüft, ob das Spielzeug nicht die Sicherheit und/oder 2. Sie prüft, ob das Spielzeug nicht die Sicherheit und/oder
Gesundheit gefährdet, wie in Artikel 2 vorgesehen. Gesundheit gefährdet, wie in Artikel 2 vorgesehen.
3. Sie überprüft mit geeigneten Untersuchungen und Tests, ob das 3. Sie überprüft mit geeigneten Untersuchungen und Tests, ob das
Musterexemplar den in Artikel 2 erwähnten wesentlichen Musterexemplar den in Artikel 2 erwähnten wesentlichen
Sicherheitsanforderungen entspricht, und stützt sich hierbei soweit Sicherheitsanforderungen entspricht, und stützt sich hierbei soweit
wie möglich auf die in Artikel 4 erwähnten Normen über die Sicherheit wie möglich auf die in Artikel 4 erwähnten Normen über die Sicherheit
von Spielzeug. von Spielzeug.
4. Sie kann weitere Musterexemplare anfordern. 4. Sie kann weitere Musterexemplare anfordern.
§ 2 - Entspricht das Muster den in Artikel 2 erwähnten wesentlichen § 2 - Entspricht das Muster den in Artikel 2 erwähnten wesentlichen
Sicherheitsanforderungen, so stellt die zugelassene Stelle eine Sicherheitsanforderungen, so stellt die zugelassene Stelle eine
EG-Baumusterbescheinigung aus, die dem Antragsteller übermittelt wird. EG-Baumusterbescheinigung aus, die dem Antragsteller übermittelt wird.
Diese Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, die Diese Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, die
gegebenenfalls daran geknüpften Bedingungen und die Beschreibungen und gegebenenfalls daran geknüpften Bedingungen und die Beschreibungen und
Skizzen des zugelassenen Spielzeugs. Die EG-Baumusterbescheinigung Skizzen des zugelassenen Spielzeugs. Die EG-Baumusterbescheinigung
wird dem Antragsteller zugeschickt. wird dem Antragsteller zugeschickt.
§ 3 - Die Abschrift der Bescheinigung und auf mit Gründen versehenen § 3 - Die Abschrift der Bescheinigung und auf mit Gründen versehenen
Antrag die Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle Antrag die Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle
über die durchgeführten Prüfungen und Versuche müssen der Europäischen über die durchgeführten Prüfungen und Versuche müssen der Europäischen
Kommission, den übrigen zugelassenen Stellen und den betroffenen Kommission, den übrigen zugelassenen Stellen und den betroffenen
Behörden der übrigen Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin übermittelt Behörden der übrigen Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin übermittelt
werden. werden.
§ 4 - Verweigert eine zugelassene Stelle die Ausstellung einer § 4 - Verweigert eine zugelassene Stelle die Ausstellung einer
EG-Baumusterbescheinigung, so teilt sie dies den Behörden, die sie EG-Baumusterbescheinigung, so teilt sie dies den Behörden, die sie
zugelassen haben, und der Europäischen Kommission unter Angabe der zugelassen haben, und der Europäischen Kommission unter Angabe der
Gründe der Verweigerung mit. Gründe der Verweigerung mit.
§ 5 - Die Schriftstücke in Bezug auf die Ergebnisse der in § 5 - Die Schriftstücke in Bezug auf die Ergebnisse der in
vorliegendem Artikel erwähnten EG-Baumusterprüfung haben vertraulichen vorliegendem Artikel erwähnten EG-Baumusterprüfung haben vertraulichen
Charakter. Charakter.
KAPITEL V - Zugelassene Stellen KAPITEL V - Zugelassene Stellen
Art. 10 - Um zugelassen zu werden, müssen die mit der Art. 10 - Um zugelassen zu werden, müssen die mit der
EG-Baumusterprüfung beauftragten Stellen die in Anlage III EG-Baumusterprüfung beauftragten Stellen die in Anlage III
aufgenommenen Bedingungen erfüllen. aufgenommenen Bedingungen erfüllen.
Art. 11 - Der Zulassungsantrag wird an den Minister gerichtet. Dem Art. 11 - Der Zulassungsantrag wird an den Minister gerichtet. Dem
Antrag müssen die Schriftstücke beigefügt werden, aus denen Antrag müssen die Schriftstücke beigefügt werden, aus denen
hervorgeht, dass die Stelle die in Artikel 11 [sic, zu lesen ist: hervorgeht, dass die Stelle die in Artikel 11 [sic, zu lesen ist:
Artikel 10 ] erwähnten Bedingungen erfüllt. Artikel 10 ] erwähnten Bedingungen erfüllt.
Der Antrag wird von den Bediensteten der Verwaltung der Qualität und Der Antrag wird von den Bediensteten der Verwaltung der Qualität und
der Sicherheit des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten der Sicherheit des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten
untersucht. Die Bediensteten können sich von Sachverständigen untersucht. Die Bediensteten können sich von Sachverständigen
beistehen lassen. beistehen lassen.
Die Kosten der Leistungen dieser Sachverständigen im Zusammenhang mit Die Kosten der Leistungen dieser Sachverständigen im Zusammenhang mit
der Untersuchung des Antrags gehen zu Lasten des Antragstellers. der Untersuchung des Antrags gehen zu Lasten des Antragstellers.
Art. 12 - Der Minister entscheidet über die Zulassung der Stellen. Art. 12 - Der Minister entscheidet über die Zulassung der Stellen.
Wird ein Zulassungsantrag abgelehnt, so teilt der Generaldirektor der Wird ein Zulassungsantrag abgelehnt, so teilt der Generaldirektor der
Verwaltung der Qualität und der Sicherheit des Ministeriums der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit des Ministeriums der
Wirtschaftsangelegenheiten dies der betroffenen Stelle per Wirtschaftsangelegenheiten dies der betroffenen Stelle per
Einschreiben mit. Die Stelle verfügt über dreissig Tage ab Empfang des Einschreiben mit. Die Stelle verfügt über dreissig Tage ab Empfang des
Briefes, um der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit ihre Briefes, um der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit ihre
Einwände vorzubringen. Einwände vorzubringen.
Art. 13 - Die Zulassung kann vom Minister zeitweilig oder endgültig Art. 13 - Die Zulassung kann vom Minister zeitweilig oder endgültig
entzogen werden, wenn eine der in Anlage III erwähnten Bedingungen entzogen werden, wenn eine der in Anlage III erwähnten Bedingungen
nicht mehr erfüllt wird. Dieser Beschluss wird der betroffenen Stelle nicht mehr erfüllt wird. Dieser Beschluss wird der betroffenen Stelle
vom Generaldirektor der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit des vom Generaldirektor der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit des
Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten per Einschreiben Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten per Einschreiben
mitgeteilt. Die Stelle verfügt über dreissig Tage ab Empfang des mitgeteilt. Die Stelle verfügt über dreissig Tage ab Empfang des
Briefes, um der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit ihre Briefes, um der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit ihre
Einwände vorzubringen. Einwände vorzubringen.
Art. 14 - Zugelassene Stellen unterliegen der Kontrolle der in Artikel Art. 14 - Zugelassene Stellen unterliegen der Kontrolle der in Artikel
12 Absatz 2 erwähnten Bediensteten. 12 Absatz 2 erwähnten Bediensteten.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 15 - Das Gesetz vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von Art. 15 - Das Gesetz vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von
Spielzeug, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 1993, Spielzeug, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 1993,
der Königliche Erlass vom 7. August 1984 über das In-Verkehr-Bringen der Königliche Erlass vom 7. August 1984 über das In-Verkehr-Bringen
von Spielzeug und von Gebrauchsgegenständen für Kinder und der von Spielzeug und von Gebrauchsgegenständen für Kinder und der
Königliche Erlass vom 9. März 1991 über die Sicherheit von Spielzeug, Königliche Erlass vom 9. März 1991 über die Sicherheit von Spielzeug,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. März 1993 und 6. März abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. März 1993 und 6. März
1996, werden aufgehoben. 1996, werden aufgehoben.
Art. 16 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2001 Art. 16 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2001
über die Sicherheit von Pseudospielzeug werden die Wörter « des über die Sicherheit von Pseudospielzeug werden die Wörter « des
Gesetzes vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von Spielzeug » durch Gesetzes vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von Spielzeug » durch
die Wörter « des Königlichen Erlasses vom 4. März 2002 über die die Wörter « des Königlichen Erlasses vom 4. März 2002 über die
Sicherheit von Spielzeug » ersetzt. Sicherheit von Spielzeug » ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter « vom 9. Art. 17 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter « vom 9.
März 1991 » und « Anlage III » durch die Wörter « vom 4. März 2002 » März 1991 » und « Anlage III » durch die Wörter « vom 4. März 2002 »
beziehungsweise « Anlage IV » ersetzt. beziehungsweise « Anlage IV » ersetzt.
Art. 18 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz Art. 18 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz
der Verbrauchersicherheit gehört, ist mit der Ausführung des der Verbrauchersicherheit gehört, ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2002 Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Anlage I Anlage I
ERZEUGNISSE, DIE NICHT ALS SPIELZEUGE IM SINNE DES VORLIEGENDEN ERZEUGNISSE, DIE NICHT ALS SPIELZEUGE IM SINNE DES VORLIEGENDEN
ERLASSES GELTEN ERLASSES GELTEN
(Artikel 1) (Artikel 1)
1. Christbaumschmuck 1. Christbaumschmuck
2. Massstabs- und originalgetreue Kleinmodelle für erwachsene Sammler 2. Massstabs- und originalgetreue Kleinmodelle für erwachsene Sammler
3. Geräte, die gemeinschaftlich auf Spielplätzen verwendet werden 3. Geräte, die gemeinschaftlich auf Spielplätzen verwendet werden
4. Sportgeräte 4. Sportgeräte
5. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser 5. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser
6. Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel für erwachsene 6. Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel für erwachsene
Sammler Sammler
7. « Professionelles » Spielzeug, das an öffentlich zugänglichen Orten 7. « Professionelles » Spielzeug, das an öffentlich zugänglichen Orten
(Kaufhäusern, Bahnhöfen usw.) aufgestellt ist (Kaufhäusern, Bahnhöfen usw.) aufgestellt ist
8. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen beziehungsweise ohne Vorlage 8. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen beziehungsweise ohne Vorlage
für Spezialisten für Spezialisten
9. Druckluftwaffen 9. Druckluftwaffen
10. Feuerwerkskörper einschliesslich Amorces (mit Ausnahme von 10. Feuerwerkskörper einschliesslich Amorces (mit Ausnahme von
Zündplättchen, die speziell für Spielzeug bestimmt sind) Zündplättchen, die speziell für Spielzeug bestimmt sind)
11. Schleudern und Steinschleudern 11. Schleudern und Steinschleudern
12. Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden 12. Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden
13. Elektroöfen, Bügeleisen und andere funktionelle Erzeugnisse, die 13. Elektroöfen, Bügeleisen und andere funktionelle Erzeugnisse, die
mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden
14. Erzeugnisse, die Heizelemente enthalten und unter Aufsicht eines 14. Erzeugnisse, die Heizelemente enthalten und unter Aufsicht eines
Erwachsenen zu didaktischen Zwecken verwendet werden sollen Erwachsenen zu didaktischen Zwecken verwendet werden sollen
15. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren 15. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren
16. Spielzeugdampfmaschinen 16. Spielzeugdampfmaschinen
17. Fahrräder, die zur Verwendung als Sportgerät oder 17. Fahrräder, die zur Verwendung als Sportgerät oder
Fortbewegungsmittel auf öffentlichen Strassen bestimmt sind Fortbewegungsmittel auf öffentlichen Strassen bestimmt sind
18. Videospiele, die an ein Videobildschirmgerät angeschlossen werden 18. Videospiele, die an ein Videobildschirmgerät angeschlossen werden
können und die mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben können und die mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben
werden werden
19. Schnuller für Säuglinge 19. Schnuller für Säuglinge
20. Getreue Nachahmungen echter Schusswaffen 20. Getreue Nachahmungen echter Schusswaffen
21. Modeschmuck für Kinder 21. Modeschmuck für Kinder
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von
Spielzeug beigefügt zu werden Spielzeug beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Anlage II Anlage II
WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR SPIELZEUGE WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR SPIELZEUGE
(Artikel 2) (Artikel 2)
I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
1. Gemäss Artikel 2 des vorliegenden Erlasses müssen die Benutzer von 1. Gemäss Artikel 2 des vorliegenden Erlasses müssen die Benutzer von
Spielzeug und andere Personen bei einer bestimmungsgemässen oder Spielzeug und andere Personen bei einer bestimmungsgemässen oder
vorhersehbaren Verwendung dieses Spielzeugs unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Verwendung dieses Spielzeugs unter Berücksichtigung des
üblichen Verhaltens von Kindern vor Gefährdungen der Gesundheit und üblichen Verhaltens von Kindern vor Gefährdungen der Gesundheit und
der Gefahr von Körperschäden geschützt sein. Es handelt sich dabei um der Gefahr von Körperschäden geschützt sein. Es handelt sich dabei um
die Gefahren: die Gefahren:
a) die auf die Gestaltung, Herstellung und Zusammensetzung des a) die auf die Gestaltung, Herstellung und Zusammensetzung des
Spielzeugs zurückzuführen sind, Spielzeugs zurückzuführen sind,
b) die mit der Verwendung des Spielzeugs verbunden sind und nicht b) die mit der Verwendung des Spielzeugs verbunden sind und nicht
gänzlich ausgeschaltet werden können, ohne dass bei Abänderung der gänzlich ausgeschaltet werden können, ohne dass bei Abänderung der
Herstellungs- und Zusammensetzungsmerkmale die Funktion des Spielzeugs Herstellungs- und Zusammensetzungsmerkmale die Funktion des Spielzeugs
sich verändern oder seine wesentlichen Eigenschaften wegfallen würden. sich verändern oder seine wesentlichen Eigenschaften wegfallen würden.
2. a) Das bei dem Gebrauch eines Spielzeugs bestehende Risiko darf der 2. a) Das bei dem Gebrauch eines Spielzeugs bestehende Risiko darf der
Fähigkeit der Benutzer und gegebenenfalls ihrer Aufsichtsperson, es zu Fähigkeit der Benutzer und gegebenenfalls ihrer Aufsichtsperson, es zu
meistern, nicht unangemessen sein. Dies gilt insbesondere für meistern, nicht unangemessen sein. Dies gilt insbesondere für
Spielzeug, das seinen Funktionen, Abmessungen und Merkmalen Spielzeug, das seinen Funktionen, Abmessungen und Merkmalen
entsprechend für Kinder bis zu 36 Monaten bestimmt ist. entsprechend für Kinder bis zu 36 Monaten bestimmt ist.
b) Nach diesem Grundsatz sollte gegebenenfalls ein Mindestalter für b) Nach diesem Grundsatz sollte gegebenenfalls ein Mindestalter für
die Benutzer festgelegt werden und/oder die Notwendigkeit, die Benutzer festgelegt werden und/oder die Notwendigkeit,
sicherzustellen, dass das betreffende Spielzeug nur unter Aufsicht von sicherzustellen, dass das betreffende Spielzeug nur unter Aufsicht von
Erwachsenen benutzt wird. Erwachsenen benutzt wird.
3. Aufschriften an Spielzeugen und/oder ihrer Verpackung und die 3. Aufschriften an Spielzeugen und/oder ihrer Verpackung und die
beigefügten Gebrauchsanweisungen müssen dergestalt sein, dass sie in beigefügten Gebrauchsanweisungen müssen dergestalt sein, dass sie in
wirksamer und vollständiger Weise die Benutzer und/oder ihre wirksamer und vollständiger Weise die Benutzer und/oder ihre
Aufsichtspersonen auf die mit dem Gebrauch verbundenen Gefahren und Aufsichtspersonen auf die mit dem Gebrauch verbundenen Gefahren und
die Möglichkeiten, solche Gefahren zu vermeiden, aufmerksam machen. die Möglichkeiten, solche Gefahren zu vermeiden, aufmerksam machen.
II. BESONDERE RISIKEN II. BESONDERE RISIKEN
1. Physikalische und mechanische Merkmale 1. Physikalische und mechanische Merkmale
a) Spielzeug und Teile davon und bei befestigten Spielzeugen deren a) Spielzeug und Teile davon und bei befestigten Spielzeugen deren
Befestigungen müssen die erforderliche mechanische Stärke und Befestigungen müssen die erforderliche mechanische Stärke und
gegebenenfalls die erforderliche Festigkeit besitzen, um gegebenenfalls die erforderliche Festigkeit besitzen, um
Beanspruchungen bei ihrem Gebrauch standzuhalten, ohne dass durch Beanspruchungen bei ihrem Gebrauch standzuhalten, ohne dass durch
Bruch oder mögliche Verbiegung Körperverletzungen zugefügt werden Bruch oder mögliche Verbiegung Körperverletzungen zugefügt werden
können. können.
b) Zugängliche Ecken, vorstehende Stellen, Seile, Kabel und b) Zugängliche Ecken, vorstehende Stellen, Seile, Kabel und
Befestigungen eines Spielzeugs sind so zu gestalten und herzustellen, Befestigungen eines Spielzeugs sind so zu gestalten und herzustellen,
dass die Gefahr von Körperverletzungen bei ihrer Berührung so gering dass die Gefahr von Körperverletzungen bei ihrer Berührung so gering
wie möglich ist. wie möglich ist.
c) Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass die durch die c) Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass die durch die
Bewegung bestimmter Teile gegebene Verletzungsgefahr so gering wie Bewegung bestimmter Teile gegebene Verletzungsgefahr so gering wie
möglich ist. möglich ist.
d) Spielzeug und seine Bestandteile und die ablösbaren Teile des d) Spielzeug und seine Bestandteile und die ablösbaren Teile des
offensichtlich für Kinder unter 36 Monaten bestimmten Spielzeugs offensichtlich für Kinder unter 36 Monaten bestimmten Spielzeugs
müssen nach den Ausmassen so beschaffen sein, dass sie nicht müssen nach den Ausmassen so beschaffen sein, dass sie nicht
verschluckt und/oder eingeatmet werden können. verschluckt und/oder eingeatmet werden können.
e) Spielzeuge und Teile davon und die Umhüllung, in der dieses e) Spielzeuge und Teile davon und die Umhüllung, in der dieses
Spielzeug oder Teile davon für den Einzelhandel aufgemacht sind, Spielzeug oder Teile davon für den Einzelhandel aufgemacht sind,
müssen die Gefahr der Einschnürung oder des Erstickens ausschliessen. müssen die Gefahr der Einschnürung oder des Erstickens ausschliessen.
f) Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt oder dazu f) Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt oder dazu
geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu
halten, ist so zu gestalten und herzustellen, dass die Gefahr eines halten, ist so zu gestalten und herzustellen, dass die Gefahr eines
Nachlassens der Schwimmfähigkeit des Spielzeugs und des dem Kind Nachlassens der Schwimmfähigkeit des Spielzeugs und des dem Kind
gebotenen Haltes bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart gebotenen Haltes bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart
so gering wie möglich ist. so gering wie möglich ist.
g) Spielzeug, zu dessen Innerem Zugang besteht und das somit einen g) Spielzeug, zu dessen Innerem Zugang besteht und das somit einen
geschlossenen Raum für Betreter bildet, muss einen Ausgang besitzen, geschlossenen Raum für Betreter bildet, muss einen Ausgang besitzen,
der von der Person im Inneren ohne weiteres von innen geöffnet werden der von der Person im Inneren ohne weiteres von innen geöffnet werden
kann. kann.
h) Spielzeug, das seinen Benutzern Beweglichkeit verleiht, ist nach h) Spielzeug, das seinen Benutzern Beweglichkeit verleiht, ist nach
Möglichkeit mit dem Spielzeugtyp angepassten Bremsvorrichtungen zu Möglichkeit mit dem Spielzeugtyp angepassten Bremsvorrichtungen zu
versehen, die der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. versehen, die der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind.
Diese Vorrichtung muss von den Benutzern leicht und ohne die Gefahr, Diese Vorrichtung muss von den Benutzern leicht und ohne die Gefahr,
dass sie durch Schleudern zu Fall kommen, oder ohne die Gefahr dass sie durch Schleudern zu Fall kommen, oder ohne die Gefahr
sonstiger schädlicher Wirkungen für Benutzer oder Dritte gebraucht sonstiger schädlicher Wirkungen für Benutzer oder Dritte gebraucht
werden können. werden können.
i) Die Form und die Zusammensetzung der Konstruktion der Projektile i) Die Form und die Zusammensetzung der Konstruktion der Projektile
und die Bewegungsenergie, die diese beim Abschuss durch ein hierzu und die Bewegungsenergie, die diese beim Abschuss durch ein hierzu
geschaffenes Spielzeug entfalten können, müssen so beschaffen sein, geschaffenes Spielzeug entfalten können, müssen so beschaffen sein,
dass die Verletzungsgefahr für den Benutzer des Spielzeugs oder für dass die Verletzungsgefahr für den Benutzer des Spielzeugs oder für
Dritte unter Berücksichtigung der Art des Spielzeugs nicht Dritte unter Berücksichtigung der Art des Spielzeugs nicht
unvertretbar hoch ist. unvertretbar hoch ist.
j) Spielzeug, das Heizelemente enthält, ist so herzustellen, dass: j) Spielzeug, das Heizelemente enthält, ist so herzustellen, dass:
- die Höchsttemperatur, die von allen zugänglichen Aussenseiten - die Höchsttemperatur, die von allen zugänglichen Aussenseiten
erreicht wird, bei Berührung keine Verbrennung verursacht, erreicht wird, bei Berührung keine Verbrennung verursacht,
- Flüssigkeiten, Dämpfe und Gase in dem Spielzeug keine so hohen - Flüssigkeiten, Dämpfe und Gase in dem Spielzeug keine so hohen
Temperaturen oder Drücke erreichen, dass bei ihrem Entweichen - soweit Temperaturen oder Drücke erreichen, dass bei ihrem Entweichen - soweit
dieses Entweichen für das ordnungsgemässe Funktionieren des Spielzeugs dieses Entweichen für das ordnungsgemässe Funktionieren des Spielzeugs
unerlässlich ist - Verbrennungen oder sonstige Körperschäden unerlässlich ist - Verbrennungen oder sonstige Körperschäden
verursacht werden können. verursacht werden können.
2. Entflammbarkeit 2. Entflammbarkeit
a) Spielzeug darf in der Umgebung des Kindes kein gefährliches a) Spielzeug darf in der Umgebung des Kindes kein gefährliches
entflammbares Element darstellen. Es muss aus Stoffen zusammengesetzt entflammbares Element darstellen. Es muss aus Stoffen zusammengesetzt
sein, die: sein, die:
1. entweder bei direkter Einwirkung einer Flamme oder eines Funkens 1. entweder bei direkter Einwirkung einer Flamme oder eines Funkens
oder einer anderen möglichen Feuerquelle nicht Feuer fangen oder einer anderen möglichen Feuerquelle nicht Feuer fangen
2. oder schwer entflammbar sind (Erlöschen des Feuers, sobald die 2. oder schwer entflammbar sind (Erlöschen des Feuers, sobald die
Flamme entfernt wird) Flamme entfernt wird)
3. oder nach dem Entflammen langsam brennen und nur eine langsame 3. oder nach dem Entflammen langsam brennen und nur eine langsame
Ausbreitung des Feuers ermöglichen Ausbreitung des Feuers ermöglichen
4. oder unbeschadet der chemischen Zusammensetzung des Spielzeugs den 4. oder unbeschadet der chemischen Zusammensetzung des Spielzeugs den
Verbrennungsprozess verlangsamen. Verbrennungsprozess verlangsamen.
Diese brennbaren Stoffe dürfen keine Brandgefahr für andere in dem Diese brennbaren Stoffe dürfen keine Brandgefahr für andere in dem
Spielzeug verwendete Stoffe bilden. Spielzeug verwendete Stoffe bilden.
b) Spielzeug, das aufgrund von für seine Verwendung unentbehrlichen b) Spielzeug, das aufgrund von für seine Verwendung unentbehrlichen
Eigenschaften gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Eigenschaften gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der
Richtlinie 67/548/EWG enthält, insbesondere Materialien und Ausrüstung Richtlinie 67/548/EWG enthält, insbesondere Materialien und Ausrüstung
für chemische Experimente, Modellbau, Modellieren aus Plastik oder für chemische Experimente, Modellbau, Modellieren aus Plastik oder
Keramik, Emaillieren und photographische und ähnliche Arbeiten, darf Keramik, Emaillieren und photographische und ähnliche Arbeiten, darf
keine Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die entflammbar werden keine Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die entflammbar werden
können, wenn nicht entflammbare Bestandteile sich verflüchtigt haben. können, wenn nicht entflammbare Bestandteile sich verflüchtigt haben.
c) Spielzeug darf bei Verwendung oder Gebrauch gemäss Artikel 2 des c) Spielzeug darf bei Verwendung oder Gebrauch gemäss Artikel 2 des
vorliegenden Erlasses weder explosionsgefährlich sein noch vorliegenden Erlasses weder explosionsgefährlich sein noch
explosionsgefährliche Elemente oder Stoffe enthalten. Die vorliegende explosionsgefährliche Elemente oder Stoffe enthalten. Die vorliegende
Bestimmung ist nicht anwendbar auf Amorces für Spielzeug, die in Bestimmung ist nicht anwendbar auf Amorces für Spielzeug, die in
Anlage I Nr. 10 erwähnt sind. Anlage I Nr. 10 erwähnt sind.
d) Spielzeug, insbesondere chemische Spiele und Spielzeuge, dürfen d) Spielzeug, insbesondere chemische Spiele und Spielzeuge, dürfen
keine Stoffe oder Zubereitungen enthalten: keine Stoffe oder Zubereitungen enthalten:
- die in vermischtem Zustand explodieren können: - die in vermischtem Zustand explodieren können:
- durch chemische Reaktionen oder Erhitzung, - durch chemische Reaktionen oder Erhitzung,
- durch Vermischung mit oxydierenden Stoffen, - durch Vermischung mit oxydierenden Stoffen,
- die flüchtige und an der Luft entflammbare Verbindungen enthalten, - die flüchtige und an der Luft entflammbare Verbindungen enthalten,
die ein entflammbares oder explosives Dampf-Luft-Gemisch bilden die ein entflammbares oder explosives Dampf-Luft-Gemisch bilden
können. können.
3. Chemische Merkmale 3. Chemische Merkmale
1. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es bei 1. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es bei
Verwendung oder Gebrauch gemäss Artikel 2 des vorliegenden Erlasses Verwendung oder Gebrauch gemäss Artikel 2 des vorliegenden Erlasses
gesundheitlich unbedenklich ist beziehungsweise keine Körperschäden gesundheitlich unbedenklich ist beziehungsweise keine Körperschäden
verursachen kann, wenn es verschluckt oder eingeatmet wird oder mit verursachen kann, wenn es verschluckt oder eingeatmet wird oder mit
der Haut, den Schleimhäuten und den Augen in Berührung kommt. Auf der Haut, den Schleimhäuten und den Augen in Berührung kommt. Auf
jeden Fall muss es den einschlägigen Rechtsvorschriften der jeden Fall muss es den einschlägigen Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen beziehungsweise Gemeinschaft für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen beziehungsweise
über das Verbot, die beschränkte Verwendung oder die Kennzeichnung über das Verbot, die beschränkte Verwendung oder die Kennzeichnung
bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen genügen. bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen genügen.
2. Insbesondere dürfen im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der 2. Insbesondere dürfen im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der
Kinder als Zielgrösse täglich höchstens folgende Mengen der Kinder als Zielgrösse täglich höchstens folgende Mengen der
nachstehend aufgeführten Stoffe infolge des Umgangs mit Spielzeug nachstehend aufgeführten Stoffe infolge des Umgangs mit Spielzeug
biologisch verfügbar sein: biologisch verfügbar sein:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
3. Spielzeug darf keine gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen im 3. Spielzeug darf keine gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen im
Sinne der Richtlinien 67/548/EWG und 88/379/EWG in solchen Mengen Sinne der Richtlinien 67/548/EWG und 88/379/EWG in solchen Mengen
enthalten, die für Kinder bei Gebrauch des Spielzeugs gesundheitlich enthalten, die für Kinder bei Gebrauch des Spielzeugs gesundheitlich
nicht unbedenklich sind. In jedem Fall ist es ausdrücklich verboten, nicht unbedenklich sind. In jedem Fall ist es ausdrücklich verboten,
gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in das Spielzeug einzufügen, gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in das Spielzeug einzufügen,
wenn sie dazu bestimmt sind, im Verlauf des Spiels als solche benutzt wenn sie dazu bestimmt sind, im Verlauf des Spiels als solche benutzt
zu werden. zu werden.
Ist jedoch für die Funktion bestimmter Spielzeuge eine begrenzte Zahl Ist jedoch für die Funktion bestimmter Spielzeuge eine begrenzte Zahl
an Stoffen oder Zubereitungen - wie Materialien und an Stoffen oder Zubereitungen - wie Materialien und
Ausrüstungsgegenstände für chemische Versuche, Modellbau, Modellieren Ausrüstungsgegenstände für chemische Versuche, Modellbau, Modellieren
aus Plastik oder Keramik, Emaillieren, photographische oder ähnliche aus Plastik oder Keramik, Emaillieren, photographische oder ähnliche
Arbeiten - unentbehrlich, so sind diese zulässig, wenn sie einen Arbeiten - unentbehrlich, so sind diese zulässig, wenn sie einen
Höchstgehalt nicht übersteigen, der für jeden Stoff oder jede Höchstgehalt nicht übersteigen, der für jeden Stoff oder jede
Zubereitung im Wege eines dem Europäischen Normenausschuss (CEN) Zubereitung im Wege eines dem Europäischen Normenausschuss (CEN)
erteilten Mandats gemäss dem Verfahren des durch die Richtlinie erteilten Mandats gemäss dem Verfahren des durch die Richtlinie
83/189/EWG eingesetzten Ausschusses festzulegen ist, sofern die 83/189/EWG eingesetzten Ausschusses festzulegen ist, sofern die
zulässigen Stoffe und Zubereitungen unbeschadet von Nr. 4 der Anlage zulässigen Stoffe und Zubereitungen unbeschadet von Nr. 4 der Anlage
IV den gemeinschaftlichen Vorschriften für die Kennzeichnung IV den gemeinschaftlichen Vorschriften für die Kennzeichnung
entsprechen. entsprechen.
4. Elektrische Eigenschaften 4. Elektrische Eigenschaften
a) Bei elektrischem Spielzeug darf die Nennspannung höchstens 24 Volt a) Bei elektrischem Spielzeug darf die Nennspannung höchstens 24 Volt
betragen, wobei bei keinem Spielzeugteil 24 Volt überschritten werden. betragen, wobei bei keinem Spielzeugteil 24 Volt überschritten werden.
b) Teile von Spielzeug, die mit einer Elektrizitätsquelle, die einen b) Teile von Spielzeug, die mit einer Elektrizitätsquelle, die einen
Stromschlag verursachen kann, verbunden sind oder in Berührung Stromschlag verursachen kann, verbunden sind oder in Berührung
gelangen können, und Kabel oder andere Leiter, durch die Elektrizität gelangen können, und Kabel oder andere Leiter, durch die Elektrizität
in diese Teile gelangt, müssen gut isoliert und mechanisch geschützt in diese Teile gelangt, müssen gut isoliert und mechanisch geschützt
sein, um die Gefahr eines Stromschlags auszuschliessen. sein, um die Gefahr eines Stromschlags auszuschliessen.
c) Elektrisches Spielzeug ist in einer Weise zu gestalten und c) Elektrisches Spielzeug ist in einer Weise zu gestalten und
herzustellen, die es gewährleistet, dass die Höchsttemperaturen, die herzustellen, die es gewährleistet, dass die Höchsttemperaturen, die
alle unmittelbar zugänglichen Aussenflächen erreichen, keine alle unmittelbar zugänglichen Aussenflächen erreichen, keine
Verbrennungen verursachen, wenn sie berührt werden. Verbrennungen verursachen, wenn sie berührt werden.
5. Hygiene 5. Hygiene
Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass die Hygiene- und Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass die Hygiene- und
Reinheitsanforderungen erfüllt werden, damit Infektions-, Krankheits- Reinheitsanforderungen erfüllt werden, damit Infektions-, Krankheits-
und Ansteckungsgefahren vermieden werden. und Ansteckungsgefahren vermieden werden.
6. Radioaktivität 6. Radioaktivität
Spielzeug darf keine radioaktiven Elemente oder Stoffe in einer Form Spielzeug darf keine radioaktiven Elemente oder Stoffe in einer Form
oder in Anteilen enthalten, die die Gesundheit des Kindes oder in Anteilen enthalten, die die Gesundheit des Kindes
beeinträchtigen können. Es gilt die Richtlinie 80/836/Euratom. beeinträchtigen können. Es gilt die Richtlinie 80/836/Euratom.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von
Spielzeug beigefügt zu werden Spielzeug beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Anlage III Anlage III
BEDINGUNGEN, DENEN DIE ZUGELASSENEN STELLEN ENTSPRECHEN MÜSSEN BEDINGUNGEN, DENEN DIE ZUGELASSENEN STELLEN ENTSPRECHEN MÜSSEN
(Artikel 11 [sic, zu lesen ist: Artikel 10 ]) (Artikel 11 [sic, zu lesen ist: Artikel 10 ])
Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Einrichtungen müssen die Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Einrichtungen müssen die
folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen: folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen:
1. erforderliches Personal und entsprechende Mittel und Ausrüstungen, 1. erforderliches Personal und entsprechende Mittel und Ausrüstungen,
2. technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals, 2. technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals,
3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von 3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von
allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am
Spielzeugmarkt interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Spielzeugmarkt interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der
Prüfungsverfahren und der Erstellung von Berichten, der Ausstellung Prüfungsverfahren und der Erstellung von Berichten, der Ausstellung
von Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäss von Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäss
vorliegendem Erlass, vorliegendem Erlass,
4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses, 4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses,
5. Abschluss einer Haftpflichtversicherung. 5. Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
Für die Ausführung dieser Anlage sind die Normen NBN-EN 45001 und Für die Ausführung dieser Anlage sind die Normen NBN-EN 45001 und
folgende zur Festlegung der allgemeinen Kriterien in Bezug auf folgende zur Festlegung der allgemeinen Kriterien in Bezug auf
Versuche, Zertifizierung und Akkreditierung anwendbar. Versuche, Zertifizierung und Akkreditierung anwendbar.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von
Spielzeug beigefügt zu werden Spielzeug beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Anlage IV Anlage IV
GEFAHRENHINWEISE UND GEBRAUCHSVORSCHRIFTEN GEFAHRENHINWEISE UND GEBRAUCHSVORSCHRIFTEN
(Artikel 6) (Artikel 6)
Spielzeug muss mit gut lesbaren und geeigneten Hinweisen zur Spielzeug muss mit gut lesbaren und geeigneten Hinweisen zur
Verringerung der bei seiner Verwendung auftretenden Gefahren, wie sie Verringerung der bei seiner Verwendung auftretenden Gefahren, wie sie
die wesentlichen Sicherheitsanforderungen vorschreiben, versehen sein: die wesentlichen Sicherheitsanforderungen vorschreiben, versehen sein:
1. Spielzeug, das nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist 1. Spielzeug, das nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist
Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein kann, trägt Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein kann, trägt
zum Beispiel den Vermerk "Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet" zum Beispiel den Vermerk "Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet"
oder "Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet", ergänzt durch oder "Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet", ergänzt durch
einen kurzen Hinweis - der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen einen kurzen Hinweis - der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen
kann - auf die Gefahren, die diese Einschränkung begründen. kann - auf die Gefahren, die diese Einschränkung begründen.
Diese Bestimmung gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Diese Bestimmung gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner
Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder
aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder
unter 36 Monaten bestimmt sein kann. unter 36 Monaten bestimmt sein kann.
2. Rutschbahnen, Hängeschaukeln, Ringe, Trapeze, Seile und ähnliche 2. Rutschbahnen, Hängeschaukeln, Ringe, Trapeze, Seile und ähnliche
Spielzeuge, montiert an Gerüsten Spielzeuge, montiert an Gerüsten
Diesem Spielzeug liegt eine Gebrauchsanleitung bei, in der auf die Diesem Spielzeug liegt eine Gebrauchsanleitung bei, in der auf die
Notwendigkeit einer regelmässigen Überprüfung und Wartung der Notwendigkeit einer regelmässigen Überprüfung und Wartung der
wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung,
Verankerung am Boden usw.) und darauf, dass bei Unterlassung solcher Verankerung am Boden usw.) und darauf, dass bei Unterlassung solcher
Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann. Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann.
Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden
sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer
Gefährdung führen können. Gefährdung führen können.
3. Funktionelles Spielzeug 3. Funktionelles Spielzeug
Als funktionell gilt Spielzeug, das - häufig als verkleinertes Modell Als funktionell gilt Spielzeug, das - häufig als verkleinertes Modell
- die gleichen Funktionen wie für Erwachsene bestimmte Geräte oder - die gleichen Funktionen wie für Erwachsene bestimmte Geräte oder
Anlagen erfüllt. Anlagen erfüllt.
Funktionelles Spielzeug oder seine Verpackung trägt den Vermerk Funktionelles Spielzeug oder seine Verpackung trägt den Vermerk
"Achtung! Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen". "Achtung! Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen".
Ihm liegt darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung bei, die die Ihm liegt darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung bei, die die
Anweisungen für den Betrieb und die vom Benutzer einzuhaltenden Anweisungen für den Betrieb und die vom Benutzer einzuhaltenden
Vorsichtsmassregeln enthält mit dem Hinweis, dass sich der Benutzer Vorsichtsmassregeln enthält mit dem Hinweis, dass sich der Benutzer
bei ihrer Nichtbeachtung den - näher zu bezeichnenden - Gefahren bei ihrer Nichtbeachtung den - näher zu bezeichnenden - Gefahren
aussetzt, die mit dem Gerät oder Erzeugnis verbunden sind, deren aussetzt, die mit dem Gerät oder Erzeugnis verbunden sind, deren
verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Es wird verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Es wird
ferner darauf hingewiesen, dass das Spielzeug nicht in Reichweite von ferner darauf hingewiesen, dass das Spielzeug nicht in Reichweite von
Kleinkindern aufbewahrt werden darf. Kleinkindern aufbewahrt werden darf.
4. Spielzeug, das als solches gefährliche Stoffe oder Zubereitungen 4. Spielzeug, das als solches gefährliche Stoffe oder Zubereitungen
enthält, und chemisches Spielzeug enthält, und chemisches Spielzeug
Als chemisches Spielzeug gelten hauptsächlich: Kästen für chemische Als chemisches Spielzeug gelten hauptsächlich: Kästen für chemische
Versuche, Kästen für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten Versuche, Kästen für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten
für Keramik-, Email- und photographische Arbeiten und vergleichbares für Keramik-, Email- und photographische Arbeiten und vergleichbares
Spielzeug. Spielzeug.
a) Unbeschadet der Anwendung anderer Verordnungsbestimmungen in Bezug a) Unbeschadet der Anwendung anderer Verordnungsbestimmungen in Bezug
auf Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und auf Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und
Zubereitungen verweist die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an Zubereitungen verweist die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an
sich schon gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthält, auf den sich schon gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthält, auf den
gefährlichen Charakter dieser Stoffe und auf die von dem Benutzer gefährlichen Charakter dieser Stoffe und auf die von dem Benutzer
einzuhaltenden Vorsichtsmassregeln, damit die mit dem Gebrauch des einzuhaltenden Vorsichtsmassregeln, damit die mit dem Gebrauch des
Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu
beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es werden auch die bei beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es werden auch die bei
schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart
erforderlichen Erste-Hilfe-Massnahmen angeführt. Ferner wird darauf erforderlichen Erste-Hilfe-Massnahmen angeführt. Ferner wird darauf
aufmerksam gemacht, dass dieses Spielzeug ausser Reichweite von aufmerksam gemacht, dass dieses Spielzeug ausser Reichweite von
Kleinkindern gehalten werden muss. Kleinkindern gehalten werden muss.
b) Neben den unter Buchstabe a) vorgesehenen Angaben trägt chemisches b) Neben den unter Buchstabe a) vorgesehenen Angaben trägt chemisches
Spielzeug auf der Verpackung den Vermerk "Achtung! Nur für Kinder über Spielzeug auf der Verpackung den Vermerk "Achtung! Nur für Kinder über
... Jahren. (Das Alter ist vom Hersteller festzusetzen.) Benutzung ... Jahren. (Das Alter ist vom Hersteller festzusetzen.) Benutzung
unter Aufsicht von Erwachsenen". unter Aufsicht von Erwachsenen".
5. Skate-Boards und Rollschuhe für Kinder 5. Skate-Boards und Rollschuhe für Kinder
Werden diese Erzeugnisse als Spielzeug verkauft, so tragen sie den Werden diese Erzeugnisse als Spielzeug verkauft, so tragen sie den
Vermerk "Achtung! Mit Schutzausrüstung zu benutzen". Vermerk "Achtung! Mit Schutzausrüstung zu benutzen".
Ausserdem wird in der Gebrauchsanweisung darauf hingewiesen, dass das Ausserdem wird in der Gebrauchsanweisung darauf hingewiesen, dass das
Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es grosse Geschicklichkeit Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es grosse Geschicklichkeit
verlangt, damit Unfälle des Benutzers und Dritter durch Sturz oder verlangt, damit Unfälle des Benutzers und Dritter durch Sturz oder
Zusammenstoss vermieden werden. Angaben zu der geeigneten Zusammenstoss vermieden werden. Angaben zu der geeigneten
Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer,
Ellbogenschützer usw.) werden ebenfalls gemacht. Ellbogenschützer usw.) werden ebenfalls gemacht.
6. Wasserspielzeug 6. Wasserspielzeug
Wasserspielzeug im Sinne von Anlage II Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe f) Wasserspielzeug im Sinne von Anlage II Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe f)
trägt die Aufschrift gemäss dem Mandat des CEN zur Anpassung von trägt die Aufschrift gemäss dem Mandat des CEN zur Anpassung von
Normen EN/71, Teile 1 und 2: Normen EN/71, Teile 1 und 2:
"Achtung! Nur im flachen Wasser unter Aufsicht verwenden". "Achtung! Nur im flachen Wasser unter Aufsicht verwenden".
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von
Spielzeug beigefügt zu werden Spielzeug beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Anlage V Anlage V
« CE »-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG « CE »-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG
- Die « CE »-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben « CE - Die « CE »-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben « CE
» mit folgendem Schriftbild: » mit folgendem Schriftbild:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
- Bei Verkleinerung oder Vergrösserung der « CE »-Kennzeichnung müssen - Bei Verkleinerung oder Vergrösserung der « CE »-Kennzeichnung müssen
die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen
eingehalten werden. eingehalten werden.
- Die verschiedenen Bestandteile der « CE »-Kennzeichnung müssen etwa - Die verschiedenen Bestandteile der « CE »-Kennzeichnung müssen etwa
gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von
Spielzeug beigefügt zu werden Spielzeug beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 juli 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 juli 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Van Koningswege :
De Minister van Binnenlandse Zaken, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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