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Koninklijk Besluit van 11 juli 2002
gepubliceerd op 07 september 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002 betreffende de veiligheid van speelgoed

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2002000534
pub.
07/09/2002
prom.
11/07/2002
ELI
eli/besluit/2002/07/11/2002000534/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

11 JULI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002 betreffende de veiligheid van speelgoed


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002 betreffende de veiligheid van speelgoed, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002 betreffende de veiligheid van speelgoed.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 11 juli 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 4. MARZ 2002 - Königlicher Erlass über die Sicherheit von Spielzeug ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2001 zur Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher, insbesondere des Artikels 18;

Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von Spielzeug, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 1993;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. August 1984 über das In-Verkehr-Bringen von Spielzeug und von Gebrauchsgegenständen für Kinder;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 1991 über die Sicherheit von Spielzeug, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. März 1993 und 6. März 1996;

Aufgrund der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug, abgeändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.013/1 des Staatsrates vom 22. November 2001;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Spielzeug: alle Erzeugnisse oder deren Bestandteile, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis vierzehn Jahren zum Spielen verwendet zu werden.Die in Anlage I erwähnten Erzeugnisse gelten nicht als Spielzeug, 2. « CE »-Kennzeichnung: das Symbol « CE », dessen Muster in Anlage V beigefügt ist und das darauf hinweist, dass das Spielzeug den in Artikel 2 erwähnten wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht, 3.zugelassener Stelle: Stelle, die gemäss den Artikeln 11 bis 14 zugelassen worden ist, oder Stelle, die gemäss Artikel 9 der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen worden ist und in dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis aufgenommen ist, 4. EG-Baumusterprüfung: Verfahren, anhand dessen eine zugelassene Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein Spielzeugmodell den in Artikel 2 erwähnten wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht. KAPITEL II - Sicherheitsanforderungen Art. 2 - Spielzeug darf nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es: - den in Anlage II erwähnten wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht und - die Sicherheit und/oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten bei einer bestimmungsgemässen oder vorhersehbaren Verwendung unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern nicht gefährdet.

Das Spielzeug muss in dem Zustand, in dem es in den Verkehr gebracht wird, unter Berücksichtigung der Dauer seines voraussehbaren und normalen Gebrauchs die in vorliegendem Erlass festgelegten Voraussetzungen für Sicherheit und Gesundheit erfüllen.

Art. 3 - Spielzeug, das den in Artikel 2 erwähnten wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht, muss vor dem In-Verkehr-Bringen vom Hersteller mit der « CE »-Kennzeichnung versehen werden.

Falls das Spielzeug auch von anderen Vorschriften erfasst wird, die bestimmte Aspekte behandeln und in denen die « CE »-Kennzeichnung vorgesehen ist, gibt der Hersteller durch das Anbringen dieser Kennzeichnung an, dass dieses Spielzeug den Bestimmungen dieser Vorschriften ebenfalls entspricht.

Art. 4 - § 1 - Bei Spielzeug, das einer einzelstaatlichen Norm eines Mitgliedstaates der Europäischen Union voll und ganz entspricht, in die eine harmonisierte Norm umgesetzt ist und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, wird davon ausgegangen, dass es die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erfüllt.

Die Fundstellen der belgischen Normen zur Umsetzung der betreffenden harmonisierten Normen werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 2 - Spielzeug, das den in § 1 erwähnten Normen nicht oder nur teilweise entspricht, darf jedoch mit der « CE »-Kennzeichnung versehen werden, vorausgesetzt, dass ein Muster dieses Spielzeugs einer EG-Baumusterprüfung unterzogen worden ist und von der zugelassenen Stelle abgenommen worden ist.

KAPITEL III - Kennzeichnungen Art. 5 - Die « CE »-Kennzeichnung, der Name und/oder die Firma und/oder das Zeichen sowie die Anschrift des Herstellers werden sichtbar, leserlich und dauerhaft am Spielzeug oder auf der Verpackung angebracht.

Bei kleinem Spielzeug und bei aus kleinen Bauteilen bestehendem Spielzeug können die in § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1 ] erwähnten Angaben in der gleichen Weise auf der Verpackung, auf einem Etikett oder auf einem Begleitzettel angebracht werden.

Sind die in § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1 ] erwähnten Angaben nicht auf dem Spielzeug angebracht, so ist der Verbraucher darauf hinzuweisen, dass entsprechende Angaben aufbewahrt werden sollten.

Es ist verboten, auf Spielzeug Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der « CE »-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der « CE »-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Die in § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1 ] erwähnten Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern der Hersteller aus der Abkürzung gut erkennbar ist.

Art. 6 - Spielzeug muss mit gut lesbaren und geeigneten Hinweisen zur Verringerung der bei seiner Verwendung auftretenden Gefahren versehen sein.

Das in Anlage IV erwähnte Spielzeug darf nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn diesem die in dieser Anlage erwähnten Gefahrenhinweise und Gebrauchsanweisungen beiliegen.

Die in den Paragraphen 1 und 2 [sic, zu lesen ist: in den Absätzen 1 und 2 ] erwähnten Hinweise, Gefahrenhinweise und Gebrauchsanweisungen müssen mindestens in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst sein, in dem das Spielzeug in den Verkehr gebracht wird.

Art. 7 - § 1 - Es obliegt dem Hersteller des in Artikel 4 § 1 erwähnten Spielzeugs, zu Kontrollzwecken folgende Angaben verfügbar zu halten: 1. Beschreibung der Mittel, durch welche der Hersteller die Konformität seines Produkts mit den in Artikel 4 erwähnten Normen über die Sicherheit von Spielzeug sicherstellt, 2.Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte, 3. ausführliche Angaben zum Entwurf und zur Herstellung. § 2 - Es obliegt dem Hersteller des in Artikel 4 § 2 erwähnten Spielzeugs, zu Kontrollzwecken folgende Angaben verfügbar zu halten: 1. ausführliche Beschreibung der Herstellung, 2.Beschreibung der Mittel, durch welche der Hersteller die Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster sicherstellt, 3. Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte, 4.Kopien der Unterlagen, die der Hersteller zwecks EG-Baumusterprüfung einer zugelassenen Stelle vorgelegt hat, 5. EG-Baumusterprüfungsbescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift davon. KAPITEL IV - EG-Baumusterprüfung Art. 8 - Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller bei einer zugelassenen Stelle gestellt. Der Antrag umfasst: 1. eine Beschreibung des Spielzeugs, 2.den Namen und die Anschrift des Herstellers und den Herstellungsort, 3. ausführliche Angaben zum Entwurf und zur Herstellung;ferner ist dem Antrag ein Musterexemplar des zur Fertigung vorgesehenen Spielzeugs beizufügen.

Art. 9 - § 1 - Die zugelassene Stelle führt die EG-Baumusterprüfung gemäss den nachstehenden Modalitäten durch: 1. Sie prüft die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und stellt fest, ob sie vorschriftsgemäss abgefasst sind.2. Sie prüft, ob das Spielzeug nicht die Sicherheit und/oder Gesundheit gefährdet, wie in Artikel 2 vorgesehen.3. Sie überprüft mit geeigneten Untersuchungen und Tests, ob das Musterexemplar den in Artikel 2 erwähnten wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht, und stützt sich hierbei soweit wie möglich auf die in Artikel 4 erwähnten Normen über die Sicherheit von Spielzeug.4. Sie kann weitere Musterexemplare anfordern. § 2 - Entspricht das Muster den in Artikel 2 erwähnten wesentlichen Sicherheitsanforderungen, so stellt die zugelassene Stelle eine EG-Baumusterbescheinigung aus, die dem Antragsteller übermittelt wird.

Diese Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, die gegebenenfalls daran geknüpften Bedingungen und die Beschreibungen und Skizzen des zugelassenen Spielzeugs. Die EG-Baumusterbescheinigung wird dem Antragsteller zugeschickt. § 3 - Die Abschrift der Bescheinigung und auf mit Gründen versehenen Antrag die Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche müssen der Europäischen Kommission, den übrigen zugelassenen Stellen und den betroffenen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin übermittelt werden. § 4 - Verweigert eine zugelassene Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterbescheinigung, so teilt sie dies den Behörden, die sie zugelassen haben, und der Europäischen Kommission unter Angabe der Gründe der Verweigerung mit. § 5 - Die Schriftstücke in Bezug auf die Ergebnisse der in vorliegendem Artikel erwähnten EG-Baumusterprüfung haben vertraulichen Charakter.

KAPITEL V - Zugelassene Stellen Art. 10 - Um zugelassen zu werden, müssen die mit der EG-Baumusterprüfung beauftragten Stellen die in Anlage III aufgenommenen Bedingungen erfüllen.

Art. 11 - Der Zulassungsantrag wird an den Minister gerichtet. Dem Antrag müssen die Schriftstücke beigefügt werden, aus denen hervorgeht, dass die Stelle die in Artikel 11 [sic, zu lesen ist: Artikel 10 ] erwähnten Bedingungen erfüllt.

Der Antrag wird von den Bediensteten der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten untersucht. Die Bediensteten können sich von Sachverständigen beistehen lassen.

Die Kosten der Leistungen dieser Sachverständigen im Zusammenhang mit der Untersuchung des Antrags gehen zu Lasten des Antragstellers.

Art. 12 - Der Minister entscheidet über die Zulassung der Stellen.

Wird ein Zulassungsantrag abgelehnt, so teilt der Generaldirektor der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten dies der betroffenen Stelle per Einschreiben mit. Die Stelle verfügt über dreissig Tage ab Empfang des Briefes, um der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit ihre Einwände vorzubringen.

Art. 13 - Die Zulassung kann vom Minister zeitweilig oder endgültig entzogen werden, wenn eine der in Anlage III erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt wird. Dieser Beschluss wird der betroffenen Stelle vom Generaldirektor der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten per Einschreiben mitgeteilt. Die Stelle verfügt über dreissig Tage ab Empfang des Briefes, um der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit ihre Einwände vorzubringen.

Art. 14 - Zugelassene Stellen unterliegen der Kontrolle der in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Bediensteten.

KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 15 - Das Gesetz vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von Spielzeug, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 1993, der Königliche Erlass vom 7. August 1984 über das In-Verkehr-Bringen von Spielzeug und von Gebrauchsgegenständen für Kinder und der Königliche Erlass vom 9. März 1991 über die Sicherheit von Spielzeug, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. März 1993 und 6. März 1996, werden aufgehoben.

Art. 16 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2001 über die Sicherheit von Pseudospielzeug werden die Wörter « des Gesetzes vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von Spielzeug » durch die Wörter « des Königlichen Erlasses vom 4. März 2002 über die Sicherheit von Spielzeug » ersetzt.

Art. 17 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter « vom 9.

März 1991 » und « Anlage III » durch die Wörter « vom 4. März 2002 » beziehungsweise « Anlage IV » ersetzt.

Art. 18 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz der Verbrauchersicherheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET

Anlage I ERZEUGNISSE, DIE NICHT ALS SPIELZEUGE IM SINNE DES VORLIEGENDEN ERLASSES GELTEN (Artikel 1) 1. Christbaumschmuck 2.Massstabs- und originalgetreue Kleinmodelle für erwachsene Sammler 3. Geräte, die gemeinschaftlich auf Spielplätzen verwendet werden 4.Sportgeräte 5. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser 6.Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel für erwachsene Sammler 7. « Professionelles » Spielzeug, das an öffentlich zugänglichen Orten (Kaufhäusern, Bahnhöfen usw.) aufgestellt ist 8. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen beziehungsweise ohne Vorlage für Spezialisten 9.Druckluftwaffen 10. Feuerwerkskörper einschliesslich Amorces (mit Ausnahme von Zündplättchen, die speziell für Spielzeug bestimmt sind) 11.Schleudern und Steinschleudern 12. Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden 13.Elektroöfen, Bügeleisen und andere funktionelle Erzeugnisse, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden 14. Erzeugnisse, die Heizelemente enthalten und unter Aufsicht eines Erwachsenen zu didaktischen Zwecken verwendet werden sollen 15.Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren 16. Spielzeugdampfmaschinen 17.Fahrräder, die zur Verwendung als Sportgerät oder Fortbewegungsmittel auf öffentlichen Strassen bestimmt sind 18. Videospiele, die an ein Videobildschirmgerät angeschlossen werden können und die mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden 19.Schnuller für Säuglinge 20. Getreue Nachahmungen echter Schusswaffen 21.Modeschmuck für Kinder Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von Spielzeug beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET

Anlage II WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR SPIELZEUGE (Artikel 2) I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 1. Gemäss Artikel 2 des vorliegenden Erlasses müssen die Benutzer von Spielzeug und andere Personen bei einer bestimmungsgemässen oder vorhersehbaren Verwendung dieses Spielzeugs unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern vor Gefährdungen der Gesundheit und der Gefahr von Körperschäden geschützt sein.Es handelt sich dabei um die Gefahren: a) die auf die Gestaltung, Herstellung und Zusammensetzung des Spielzeugs zurückzuführen sind, b) die mit der Verwendung des Spielzeugs verbunden sind und nicht gänzlich ausgeschaltet werden können, ohne dass bei Abänderung der Herstellungs- und Zusammensetzungsmerkmale die Funktion des Spielzeugs sich verändern oder seine wesentlichen Eigenschaften wegfallen würden.2. a) Das bei dem Gebrauch eines Spielzeugs bestehende Risiko darf der Fähigkeit der Benutzer und gegebenenfalls ihrer Aufsichtsperson, es zu meistern, nicht unangemessen sein.Dies gilt insbesondere für Spielzeug, das seinen Funktionen, Abmessungen und Merkmalen entsprechend für Kinder bis zu 36 Monaten bestimmt ist. b) Nach diesem Grundsatz sollte gegebenenfalls ein Mindestalter für die Benutzer festgelegt werden und/oder die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass das betreffende Spielzeug nur unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt wird.3. Aufschriften an Spielzeugen und/oder ihrer Verpackung und die beigefügten Gebrauchsanweisungen müssen dergestalt sein, dass sie in wirksamer und vollständiger Weise die Benutzer und/oder ihre Aufsichtspersonen auf die mit dem Gebrauch verbundenen Gefahren und die Möglichkeiten, solche Gefahren zu vermeiden, aufmerksam machen. II. BESONDERE RISIKEN 1. Physikalische und mechanische Merkmale a) Spielzeug und Teile davon und bei befestigten Spielzeugen deren Befestigungen müssen die erforderliche mechanische Stärke und gegebenenfalls die erforderliche Festigkeit besitzen, um Beanspruchungen bei ihrem Gebrauch standzuhalten, ohne dass durch Bruch oder mögliche Verbiegung Körperverletzungen zugefügt werden können.b) Zugängliche Ecken, vorstehende Stellen, Seile, Kabel und Befestigungen eines Spielzeugs sind so zu gestalten und herzustellen, dass die Gefahr von Körperverletzungen bei ihrer Berührung so gering wie möglich ist.c) Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass die durch die Bewegung bestimmter Teile gegebene Verletzungsgefahr so gering wie möglich ist.d) Spielzeug und seine Bestandteile und die ablösbaren Teile des offensichtlich für Kinder unter 36 Monaten bestimmten Spielzeugs müssen nach den Ausmassen so beschaffen sein, dass sie nicht verschluckt und/oder eingeatmet werden können.e) Spielzeuge und Teile davon und die Umhüllung, in der dieses Spielzeug oder Teile davon für den Einzelhandel aufgemacht sind, müssen die Gefahr der Einschnürung oder des Erstickens ausschliessen.f) Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt oder dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten, ist so zu gestalten und herzustellen, dass die Gefahr eines Nachlassens der Schwimmfähigkeit des Spielzeugs und des dem Kind gebotenen Haltes bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart so gering wie möglich ist.g) Spielzeug, zu dessen Innerem Zugang besteht und das somit einen geschlossenen Raum für Betreter bildet, muss einen Ausgang besitzen, der von der Person im Inneren ohne weiteres von innen geöffnet werden kann.h) Spielzeug, das seinen Benutzern Beweglichkeit verleiht, ist nach Möglichkeit mit dem Spielzeugtyp angepassten Bremsvorrichtungen zu versehen, die der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. Diese Vorrichtung muss von den Benutzern leicht und ohne die Gefahr, dass sie durch Schleudern zu Fall kommen, oder ohne die Gefahr sonstiger schädlicher Wirkungen für Benutzer oder Dritte gebraucht werden können. i) Die Form und die Zusammensetzung der Konstruktion der Projektile und die Bewegungsenergie, die diese beim Abschuss durch ein hierzu geschaffenes Spielzeug entfalten können, müssen so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr für den Benutzer des Spielzeugs oder für Dritte unter Berücksichtigung der Art des Spielzeugs nicht unvertretbar hoch ist.j) Spielzeug, das Heizelemente enthält, ist so herzustellen, dass: - die Höchsttemperatur, die von allen zugänglichen Aussenseiten erreicht wird, bei Berührung keine Verbrennung verursacht, - Flüssigkeiten, Dämpfe und Gase in dem Spielzeug keine so hohen Temperaturen oder Drücke erreichen, dass bei ihrem Entweichen - soweit dieses Entweichen für das ordnungsgemässe Funktionieren des Spielzeugs unerlässlich ist - Verbrennungen oder sonstige Körperschäden verursacht werden können.2. Entflammbarkeit a) Spielzeug darf in der Umgebung des Kindes kein gefährliches entflammbares Element darstellen.Es muss aus Stoffen zusammengesetzt sein, die: 1. entweder bei direkter Einwirkung einer Flamme oder eines Funkens oder einer anderen möglichen Feuerquelle nicht Feuer fangen 2.oder schwer entflammbar sind (Erlöschen des Feuers, sobald die Flamme entfernt wird) 3. oder nach dem Entflammen langsam brennen und nur eine langsame Ausbreitung des Feuers ermöglichen 4.oder unbeschadet der chemischen Zusammensetzung des Spielzeugs den Verbrennungsprozess verlangsamen.

Diese brennbaren Stoffe dürfen keine Brandgefahr für andere in dem Spielzeug verwendete Stoffe bilden. b) Spielzeug, das aufgrund von für seine Verwendung unentbehrlichen Eigenschaften gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG enthält, insbesondere Materialien und Ausrüstung für chemische Experimente, Modellbau, Modellieren aus Plastik oder Keramik, Emaillieren und photographische und ähnliche Arbeiten, darf keine Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die entflammbar werden können, wenn nicht entflammbare Bestandteile sich verflüchtigt haben.c) Spielzeug darf bei Verwendung oder Gebrauch gemäss Artikel 2 des vorliegenden Erlasses weder explosionsgefährlich sein noch explosionsgefährliche Elemente oder Stoffe enthalten.Die vorliegende Bestimmung ist nicht anwendbar auf Amorces für Spielzeug, die in Anlage I Nr. 10 erwähnt sind. d) Spielzeug, insbesondere chemische Spiele und Spielzeuge, dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen enthalten: - die in vermischtem Zustand explodieren können: - durch chemische Reaktionen oder Erhitzung, - durch Vermischung mit oxydierenden Stoffen, - die flüchtige und an der Luft entflammbare Verbindungen enthalten, die ein entflammbares oder explosives Dampf-Luft-Gemisch bilden können.3. Chemische Merkmale 1.Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es bei Verwendung oder Gebrauch gemäss Artikel 2 des vorliegenden Erlasses gesundheitlich unbedenklich ist beziehungsweise keine Körperschäden verursachen kann, wenn es verschluckt oder eingeatmet wird oder mit der Haut, den Schleimhäuten und den Augen in Berührung kommt. Auf jeden Fall muss es den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen beziehungsweise über das Verbot, die beschränkte Verwendung oder die Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen genügen. 2. Insbesondere dürfen im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Kinder als Zielgrösse täglich höchstens folgende Mengen der nachstehend aufgeführten Stoffe infolge des Umgangs mit Spielzeug biologisch verfügbar sein: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 3.Spielzeug darf keine gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Richtlinien 67/548/EWG und 88/379/EWG in solchen Mengen enthalten, die für Kinder bei Gebrauch des Spielzeugs gesundheitlich nicht unbedenklich sind. In jedem Fall ist es ausdrücklich verboten, gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in das Spielzeug einzufügen, wenn sie dazu bestimmt sind, im Verlauf des Spiels als solche benutzt zu werden.

Ist jedoch für die Funktion bestimmter Spielzeuge eine begrenzte Zahl an Stoffen oder Zubereitungen - wie Materialien und Ausrüstungsgegenstände für chemische Versuche, Modellbau, Modellieren aus Plastik oder Keramik, Emaillieren, photographische oder ähnliche Arbeiten - unentbehrlich, so sind diese zulässig, wenn sie einen Höchstgehalt nicht übersteigen, der für jeden Stoff oder jede Zubereitung im Wege eines dem Europäischen Normenausschuss (CEN) erteilten Mandats gemäss dem Verfahren des durch die Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ausschusses festzulegen ist, sofern die zulässigen Stoffe und Zubereitungen unbeschadet von Nr. 4 der Anlage IV den gemeinschaftlichen Vorschriften für die Kennzeichnung entsprechen. 4. Elektrische Eigenschaften a) Bei elektrischem Spielzeug darf die Nennspannung höchstens 24 Volt betragen, wobei bei keinem Spielzeugteil 24 Volt überschritten werden.b) Teile von Spielzeug, die mit einer Elektrizitätsquelle, die einen Stromschlag verursachen kann, verbunden sind oder in Berührung gelangen können, und Kabel oder andere Leiter, durch die Elektrizität in diese Teile gelangt, müssen gut isoliert und mechanisch geschützt sein, um die Gefahr eines Stromschlags auszuschliessen.c) Elektrisches Spielzeug ist in einer Weise zu gestalten und herzustellen, die es gewährleistet, dass die Höchsttemperaturen, die alle unmittelbar zugänglichen Aussenflächen erreichen, keine Verbrennungen verursachen, wenn sie berührt werden.5. Hygiene Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass die Hygiene- und Reinheitsanforderungen erfüllt werden, damit Infektions-, Krankheits- und Ansteckungsgefahren vermieden werden.6. Radioaktivität Spielzeug darf keine radioaktiven Elemente oder Stoffe in einer Form oder in Anteilen enthalten, die die Gesundheit des Kindes beeinträchtigen können.Es gilt die Richtlinie 80/836/Euratom.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von Spielzeug beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET

Anlage III BEDINGUNGEN, DENEN DIE ZUGELASSENEN STELLEN ENTSPRECHEN MÜSSEN (Artikel 11 [sic, zu lesen ist: Artikel 10 ]) Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Einrichtungen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen: 1. erforderliches Personal und entsprechende Mittel und Ausrüstungen, 2.technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals, 3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am Spielzeugmarkt interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfungsverfahren und der Erstellung von Berichten, der Ausstellung von Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäss vorliegendem Erlass, 4.Einhaltung des Berufsgeheimnisses, 5. Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Für die Ausführung dieser Anlage sind die Normen NBN-EN 45001 und folgende zur Festlegung der allgemeinen Kriterien in Bezug auf Versuche, Zertifizierung und Akkreditierung anwendbar.

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Anlage IV GEFAHRENHINWEISE UND GEBRAUCHSVORSCHRIFTEN (Artikel 6) Spielzeug muss mit gut lesbaren und geeigneten Hinweisen zur Verringerung der bei seiner Verwendung auftretenden Gefahren, wie sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen vorschreiben, versehen sein: 1. Spielzeug, das nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein kann, trägt zum Beispiel den Vermerk "Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet" oder "Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet", ergänzt durch einen kurzen Hinweis - der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann - auf die Gefahren, die diese Einschränkung begründen. Diese Bestimmung gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann. 2. Rutschbahnen, Hängeschaukeln, Ringe, Trapeze, Seile und ähnliche Spielzeuge, montiert an Gerüsten Diesem Spielzeug liegt eine Gebrauchsanleitung bei, in der auf die Notwendigkeit einer regelmässigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) und darauf, dass bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann.

Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können. 3. Funktionelles Spielzeug Als funktionell gilt Spielzeug, das - häufig als verkleinertes Modell - die gleichen Funktionen wie für Erwachsene bestimmte Geräte oder Anlagen erfüllt. Funktionelles Spielzeug oder seine Verpackung trägt den Vermerk "Achtung! Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen".

Ihm liegt darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung bei, die die Anweisungen für den Betrieb und die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmassregeln enthält mit dem Hinweis, dass sich der Benutzer bei ihrer Nichtbeachtung den - näher zu bezeichnenden - Gefahren aussetzt, die mit dem Gerät oder Erzeugnis verbunden sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass das Spielzeug nicht in Reichweite von Kleinkindern aufbewahrt werden darf. 4. Spielzeug, das als solches gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthält, und chemisches Spielzeug Als chemisches Spielzeug gelten hauptsächlich: Kästen für chemische Versuche, Kästen für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik-, Email- und photographische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug.a) Unbeschadet der Anwendung anderer Verordnungsbestimmungen in Bezug auf Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen verweist die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an sich schon gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthält, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe und auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmassregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden.Es werden auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Massnahmen angeführt. Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass dieses Spielzeug ausser Reichweite von Kleinkindern gehalten werden muss. b) Neben den unter Buchstabe a) vorgesehenen Angaben trägt chemisches Spielzeug auf der Verpackung den Vermerk "Achtung! Nur für Kinder über ... Jahren. (Das Alter ist vom Hersteller festzusetzen.) Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen". 5. Skate-Boards und Rollschuhe für Kinder Werden diese Erzeugnisse als Spielzeug verkauft, so tragen sie den Vermerk "Achtung! Mit Schutzausrüstung zu benutzen". Ausserdem wird in der Gebrauchsanweisung darauf hingewiesen, dass das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es grosse Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers und Dritter durch Sturz oder Zusammenstoss vermieden werden. Angaben zu der geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) werden ebenfalls gemacht. 6. Wasserspielzeug Wasserspielzeug im Sinne von Anlage II Abschnitt II Nr.1 Buchstabe f) trägt die Aufschrift gemäss dem Mandat des CEN zur Anpassung von Normen EN/71, Teile 1 und 2: "Achtung! Nur im flachen Wasser unter Aufsicht verwenden".

Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von Spielzeug beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET

Anlage V « CE »-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG - Die « CE »-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben « CE » mit folgendem Schriftbild: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld - Bei Verkleinerung oder Vergrösserung der « CE »-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. - Die verschiedenen Bestandteile der « CE »-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von Spielzeug beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 juli 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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