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| Koninklijk besluit houdende uitvoering van de wet houdende dringende diverse fiscale en fraudebestrijding bepalingen. - Duitse vertaling | Koninklijk besluit houdende uitvoering van de wet houdende dringende diverse fiscale en fraudebestrijding bepalingen. - Duitse vertaling |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
| 7 JUNI 2021. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van de wet | 7 JUNI 2021. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van de wet |
| houdende dringende diverse fiscale en fraudebestrijding bepalingen. - | houdende dringende diverse fiscale en fraudebestrijding bepalingen. - |
| Duitse vertaling | Duitse vertaling |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| besluit van 7 juni 2021 houdende uitvoering van de wet houdende | besluit van 7 juni 2021 houdende uitvoering van de wet houdende |
| dringende diverse fiscale en fraudebestrijding bepalingen (Belgisch | dringende diverse fiscale en fraudebestrijding bepalingen (Belgisch |
| Staatsblad van 17 juni 2021). | Staatsblad van 17 juni 2021). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| vertaling in Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 7. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes zur | 7. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes zur |
| Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und | Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und |
| dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung | dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| in einem an Belgien gerichteten Aufforderungsschreiben der | in einem an Belgien gerichteten Aufforderungsschreiben der |
| Europäischen Kommission vom 2. Juli 2020 in Bezug auf die mögliche | Europäischen Kommission vom 2. Juli 2020 in Bezug auf die mögliche |
| Unvereinbarkeit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12. | Unvereinbarkeit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12. |
| Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von | Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von |
| Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das | Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das |
| Funktionieren des Binnenmarkts in belgisches Recht hatte die | Funktionieren des Binnenmarkts in belgisches Recht hatte die |
| Kommission festgestellt, dass es in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter | Kommission festgestellt, dass es in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter |
| Gedankenstrich des EStGB 92 um Projekte einer öffentlich-privaten | Gedankenstrich des EStGB 92 um Projekte einer öffentlich-privaten |
| Partnerschaft geht, während sich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) der | Partnerschaft geht, während sich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) der |
| Richtlinie 2016/1164 auf langfristige öffentliche | Richtlinie 2016/1164 auf langfristige öffentliche |
| Infrastrukturprojekte bezieht. | Infrastrukturprojekte bezieht. |
| Infolge dieses Aufforderungsschreibens hat der Gesetzgeber durch das | Infolge dieses Aufforderungsschreibens hat der Gesetzgeber durch das |
| Gesetz vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung dringender verschiedener | Gesetz vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung dringender verschiedener |
| steuerrechtlicher Bestimmungen und dringender Bestimmungen im Bereich | steuerrechtlicher Bestimmungen und dringender Bestimmungen im Bereich |
| der Betrugsbekämpfung in Artikel 198/1 des Einkommensteuergesetzbuches | der Betrugsbekämpfung in Artikel 198/1 des Einkommensteuergesetzbuches |
| 1992 (EStGB 92) die Verweise auf ein Projekt einer öffentlich-privaten | 1992 (EStGB 92) die Verweise auf ein Projekt einer öffentlich-privaten |
| Partnerschaft durch Verweise auf ein langfristiges öffentliches | Partnerschaft durch Verweise auf ein langfristiges öffentliches |
| Infrastrukturprojekt ersetzt. In der Begründung erklärte der | Infrastrukturprojekt ersetzt. In der Begründung erklärte der |
| Gesetzgeber, dass er damit beabsichtigte, auf die Begriffsbestimmung | Gesetzgeber, dass er damit beabsichtigte, auf die Begriffsbestimmung |
| aus der Richtlinie 2016/1164 zurückzugreifen. | aus der Richtlinie 2016/1164 zurückzugreifen. |
| Da Sie die Modalitäten bestimmen, die Steuerpflichtige erfüllen | Da Sie die Modalitäten bestimmen, die Steuerpflichtige erfüllen |
| müssen, die die Anwendung von Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 des EStGB 92 | müssen, die die Anwendung von Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 des EStGB 92 |
| geltend machen möchten, ist es notwendig, in Ausführung der vom | geltend machen möchten, ist es notwendig, in Ausführung der vom |
| Gesetzgeber gewünschten Abänderung Artikel 734/10 des KE/EStGB 92 | Gesetzgeber gewünschten Abänderung Artikel 734/10 des KE/EStGB 92 |
| ebenfalls zu berichtigen, da in diesem Artikel die Modalitäten für | ebenfalls zu berichtigen, da in diesem Artikel die Modalitäten für |
| Steuerpflichtige festgelegt worden sind, die wünschen, dass | Steuerpflichtige festgelegt worden sind, die wünschen, dass |
| Fremdkapitalkosten von Anleihen in Bezug auf ein Projekt einer | Fremdkapitalkosten von Anleihen in Bezug auf ein Projekt einer |
| öffentlich-privaten Partnerschaft nicht berücksichtigt werden. In | öffentlich-privaten Partnerschaft nicht berücksichtigt werden. In |
| diesem Artikel werden nämlich fortan die Modalitäten festgelegt sein, | diesem Artikel werden nämlich fortan die Modalitäten festgelegt sein, |
| die auf Steuerpflichtige anwendbar sind, die möchten, dass | die auf Steuerpflichtige anwendbar sind, die möchten, dass |
| Fremdkapitalkosten von Anleihen in Bezug auf ein langfristiges | Fremdkapitalkosten von Anleihen in Bezug auf ein langfristiges |
| öffentliches Infrastrukturprojekt nicht berücksichtigt werden. | öffentliches Infrastrukturprojekt nicht berücksichtigt werden. |
| Des Weiteren wurde mit dem vorerwähnten Gesetz vom 20. Dezember 2020 | Des Weiteren wurde mit dem vorerwähnten Gesetz vom 20. Dezember 2020 |
| darauf abgezielt, dieselben Wettbewerbsbedingungen für einerseits | darauf abgezielt, dieselben Wettbewerbsbedingungen für einerseits |
| Gesellschaften, die neben langfristigen öffentlichen | Gesellschaften, die neben langfristigen öffentlichen |
| Infrastrukturprojekten auch andere Projekte verwirklichen und den in | Infrastrukturprojekten auch andere Projekte verwirklichen und den in |
| Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des EStGB 92 | Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des EStGB 92 |
| vorgesehenen Ausschluss geltend machen, für den Sie bereits über die | vorgesehenen Ausschluss geltend machen, für den Sie bereits über die |
| Befugnis verfügen, um die erforderlichen Modalitäten festzulegen, und | Befugnis verfügen, um die erforderlichen Modalitäten festzulegen, und |
| andererseits Gesellschaften, deren einzige Tätigkeit in der Ausführung | andererseits Gesellschaften, deren einzige Tätigkeit in der Ausführung |
| eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts besteht und die | eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts besteht und die |
| den in Artikel 198/1 § 6 Absatz 1 Nr. 13 des EStGB 92 vorgesehenen | den in Artikel 198/1 § 6 Absatz 1 Nr. 13 des EStGB 92 vorgesehenen |
| Ausschluss geltend machen, für den Sie noch nicht über die Befugnis | Ausschluss geltend machen, für den Sie noch nicht über die Befugnis |
| verfügen, um die erforderlichen Modalitäten festzulegen. Da in Artikel | verfügen, um die erforderlichen Modalitäten festzulegen. Da in Artikel |
| 198/1 § 6 Absatz 2 des EStGB 92 auch für diese zweite Kategorie eine | 198/1 § 6 Absatz 2 des EStGB 92 auch für diese zweite Kategorie eine |
| Ermächtigung vorgesehen ist, kann gewährleistet werden, dass die in | Ermächtigung vorgesehen ist, kann gewährleistet werden, dass die in |
| Artikel 734/10 des KE/EStGB 92 erwähnten Modalitäten fortan auf beide | Artikel 734/10 des KE/EStGB 92 erwähnten Modalitäten fortan auf beide |
| Arten von Gesellschaften anwendbar sind. | Arten von Gesellschaften anwendbar sind. |
| Mit vorliegendem Entwurf wird in keinem Fall darauf abgezielt, in | Mit vorliegendem Entwurf wird in keinem Fall darauf abgezielt, in |
| Bezug auf diese Steuerpflichtigen zusätzliche Bedingungen zu den durch | Bezug auf diese Steuerpflichtigen zusätzliche Bedingungen zu den durch |
| das Gesetz oder in der Richtlinie 2016/1164 bestimmten Bedingungen | das Gesetz oder in der Richtlinie 2016/1164 bestimmten Bedingungen |
| festzulegen. Das einzige Ziel des vorliegenden Entwurfs besteht | festzulegen. Das einzige Ziel des vorliegenden Entwurfs besteht |
| folglich darin, die Bedingungen zu verdeutlichen, die Steuerpflichtige | folglich darin, die Bedingungen zu verdeutlichen, die Steuerpflichtige |
| erfüllen müssen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass eine oder | erfüllen müssen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass eine oder |
| mehrere Anleihen in Ausführung eines langfristigen öffentlichen | mehrere Anleihen in Ausführung eines langfristigen öffentlichen |
| Infrastrukturprojekts aufgenommen wurden, wenn Projektbetreiber, | Infrastrukturprojekts aufgenommen wurden, wenn Projektbetreiber, |
| Fremdkapitalkosten, Aktiva und Einkünfte alle in der Europäischen | Fremdkapitalkosten, Aktiva und Einkünfte alle in der Europäischen |
| Union gelegen sind. | Union gelegen sind. |
| Der Nachweis wird in zwei Etappen erbracht. Die erforderlichen | Der Nachweis wird in zwei Etappen erbracht. Die erforderlichen |
| Informationen über die Anleihe und das langfristige öffentliche | Informationen über die Anleihe und das langfristige öffentliche |
| Infrastrukturprojekt werden anhand einer der Erklärung beigefügten | Infrastrukturprojekt werden anhand einer der Erklärung beigefügten |
| Aufstellung übermittelt, für die es kein Muster gibt und deren Form | Aufstellung übermittelt, für die es kein Muster gibt und deren Form |
| vom Steuerpflichtigen selbst bestimmt werden darf. Außerdem sammelt | vom Steuerpflichtigen selbst bestimmt werden darf. Außerdem sammelt |
| der Steuerpflichtige die Belege, mit denen die anhand der Aufstellung | der Steuerpflichtige die Belege, mit denen die anhand der Aufstellung |
| übermittelten Daten untermauert werden müssen. Diese Belege müssen der | übermittelten Daten untermauert werden müssen. Diese Belege müssen der |
| Verwaltung zur Verfügung bereitgehalten und auf einfaches Verlangen | Verwaltung zur Verfügung bereitgehalten und auf einfaches Verlangen |
| vorgelegt werden. | vorgelegt werden. |
| In Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2016/1164 wird | In Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2016/1164 wird |
| verdeutlicht, dass unter "langfristigem öffentlichem | verdeutlicht, dass unter "langfristigem öffentlichem |
| Infrastrukturprojekt" ein Projekt zur Bereitstellung, zum Ausbau, zum | Infrastrukturprojekt" ein Projekt zur Bereitstellung, zum Ausbau, zum |
| Betrieb und/oder zur Erhaltung eines umfangreichen Vermögenswerts zu | Betrieb und/oder zur Erhaltung eines umfangreichen Vermögenswerts zu |
| verstehen ist, der von einem Mitgliedstaat als im allgemeinen | verstehen ist, der von einem Mitgliedstaat als im allgemeinen |
| öffentlichen Interesse stehend betrachtet wird. | öffentlichen Interesse stehend betrachtet wird. |
| Die vom Steuerpflichtigen zu erstellende Aufstellung dient daher in | Die vom Steuerpflichtigen zu erstellende Aufstellung dient daher in |
| erster Linie auch der Identifizierung und Beschreibung dieses | erster Linie auch der Identifizierung und Beschreibung dieses |
| umfangreichen Vermögenswerts, der durch dieses langfristige | umfangreichen Vermögenswerts, der durch dieses langfristige |
| öffentliche Infrastrukturprojekt bereitgestellt, ausgebaut, betrieben | öffentliche Infrastrukturprojekt bereitgestellt, ausgebaut, betrieben |
| oder erhalten wird. | oder erhalten wird. |
| Anschließend muss in dieser Aufstellung der öffentliche Charakter | Anschließend muss in dieser Aufstellung der öffentliche Charakter |
| dieses Infrastrukturprojekts nachgewiesen werden. Dabei ist es zur | dieses Infrastrukturprojekts nachgewiesen werden. Dabei ist es zur |
| Erfüllung dieser Bedingung nicht erforderlich, dass das | Erfüllung dieser Bedingung nicht erforderlich, dass das |
| Infrastrukturprojekt mit öffentlichen Mitteln finanziert wird, obwohl | Infrastrukturprojekt mit öffentlichen Mitteln finanziert wird, obwohl |
| die Tatsache, dass eine öffentliche Finanzierung vorliegt, bereits ein | die Tatsache, dass eine öffentliche Finanzierung vorliegt, bereits ein |
| Element für die Beurteilung des öffentlichen Charakters des Projekts | Element für die Beurteilung des öffentlichen Charakters des Projekts |
| darstellen kann. Die Beurteilung des öffentlichen Charakters ist | darstellen kann. Die Beurteilung des öffentlichen Charakters ist |
| grundsätzlich eine Frage der tatsächlichen Begebenheiten, die von der | grundsätzlich eine Frage der tatsächlichen Begebenheiten, die von der |
| Steuerverwaltung im Einzelfall begutachtet werden muss. | Steuerverwaltung im Einzelfall begutachtet werden muss. |
| Der in der Aufstellung enthaltene Vermerk eines Verweises auf eine | Der in der Aufstellung enthaltene Vermerk eines Verweises auf eine |
| offizielle Notifizierung einer föderalen, regionalen, | offizielle Notifizierung einer föderalen, regionalen, |
| gemeinschaftlichen, provinzialen oder kommunalen öffentlichen Behörde | gemeinschaftlichen, provinzialen oder kommunalen öffentlichen Behörde |
| oder einer gleichwertigen öffentlichen Behörde im Ausland, aus der das | oder einer gleichwertigen öffentlichen Behörde im Ausland, aus der das |
| allgemeine Interesse des Infrastrukturprojekts hervorgeht, kann | allgemeine Interesse des Infrastrukturprojekts hervorgeht, kann |
| ebenfalls ein Element für die Beurteilung seines öffentlichen | ebenfalls ein Element für die Beurteilung seines öffentlichen |
| Charakters darstellen. Die bloße Tatsache, dass die erforderlichen | Charakters darstellen. Die bloße Tatsache, dass die erforderlichen |
| Genehmigungen für das Infrastrukturprojekt erteilt worden sind, ist | Genehmigungen für das Infrastrukturprojekt erteilt worden sind, ist |
| für die Beurteilung des öffentlichen Charakters des | für die Beurteilung des öffentlichen Charakters des |
| Infrastrukturprojekts natürlich nicht relevant. | Infrastrukturprojekts natürlich nicht relevant. |
| Ohne Anspruch auf Vollständigkeit kann angeführt werden, dass | Ohne Anspruch auf Vollständigkeit kann angeführt werden, dass |
| Verkehrsinfrastrukturen (Straßen, Brücken, Tunnel, Gleise, Kanäle, | Verkehrsinfrastrukturen (Straßen, Brücken, Tunnel, Gleise, Kanäle, |
| ...), die sich an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten befinden, | ...), die sich an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten befinden, |
| Infrastrukturen für die Erzeugung und Verteilung von Energie, | Infrastrukturen für die Erzeugung und Verteilung von Energie, |
| Energieinfrastrukturen wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 130 der Verordnung | Energieinfrastrukturen wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 130 der Verordnung |
| (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung | (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung |
| der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt | der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt |
| in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die | in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die |
| Arbeitsweise der Europäischen Union oder Infrastrukturen, die darauf | Arbeitsweise der Europäischen Union oder Infrastrukturen, die darauf |
| abzielen, positive Auswirkungen auf die Umwelt oder die biologische | abzielen, positive Auswirkungen auf die Umwelt oder die biologische |
| Vielfalt zu haben, und über die Mindestanforderungen der geltenden | Vielfalt zu haben, und über die Mindestanforderungen der geltenden |
| Vorschriften hinausgehen, Vermögenswerte sind, die im allgemeinen | Vorschriften hinausgehen, Vermögenswerte sind, die im allgemeinen |
| Interesse liegen. | Interesse liegen. |
| Wenn das Infrastrukturprojekt nicht in eine der vorstehenden | Wenn das Infrastrukturprojekt nicht in eine der vorstehenden |
| Kategorien eingestuft werden kann, wird die Steuerverwaltung die | Kategorien eingestuft werden kann, wird die Steuerverwaltung die |
| Vermögenswerte anhand folgender Kriterien prüfen: Zugänglichkeit, | Vermögenswerte anhand folgender Kriterien prüfen: Zugänglichkeit, |
| Mehrwert für die Umgebung und die Gesellschaft, Ausmaß, in dem andere | Mehrwert für die Umgebung und die Gesellschaft, Ausmaß, in dem andere |
| Nutzer - abgesehen vom Investor - den Vermögenswert verwenden können. | Nutzer - abgesehen vom Investor - den Vermögenswert verwenden können. |
| Das Argument, dass das Infrastrukturprojekt zu einer Erhöhung des | Das Argument, dass das Infrastrukturprojekt zu einer Erhöhung des |
| Arbeitsstellenangebots in einer bestimmten Region beiträgt, ist für | Arbeitsstellenangebots in einer bestimmten Region beiträgt, ist für |
| die Beurteilung des öffentlichen Charakters des Projekts nicht | die Beurteilung des öffentlichen Charakters des Projekts nicht |
| relevant. | relevant. |
| Außerdem ist in der Aufstellung die geschätzte oder tatsächliche Dauer | Außerdem ist in der Aufstellung die geschätzte oder tatsächliche Dauer |
| der Arbeiten anzugeben, die im Rahmen des in Absatz 1 erster | der Arbeiten anzugeben, die im Rahmen des in Absatz 1 erster |
| Gedankenstrich erwähnten Infrastrukturprojekts tatsächlich | Gedankenstrich erwähnten Infrastrukturprojekts tatsächlich |
| durchgeführt werden. Ziel ist, es der Verwaltung zu ermöglichen, den | durchgeführt werden. Ziel ist, es der Verwaltung zu ermöglichen, den |
| langfristigen Charakter des Projekts zu beurteilen. Obwohl es nicht | langfristigen Charakter des Projekts zu beurteilen. Obwohl es nicht |
| verlangt wird, steht es dem Steuerpflichtigen frei, den langfristigen | verlangt wird, steht es dem Steuerpflichtigen frei, den langfristigen |
| Charakter des Projekts anhand spezifischer Elemente zu untermauern. | Charakter des Projekts anhand spezifischer Elemente zu untermauern. |
| Damit die Steuerverwaltung beurteilen kann, ob die Aktiva in der | Damit die Steuerverwaltung beurteilen kann, ob die Aktiva in der |
| Europäischen Union gelegen sind, muss in der Aufstellung der Ort | Europäischen Union gelegen sind, muss in der Aufstellung der Ort |
| angegeben werden, an dem das in Absatz 1 erster Gedankenstrich | angegeben werden, an dem das in Absatz 1 erster Gedankenstrich |
| erwähnte Projekt und die infolge dieses Projekts verwirklichten Aktiva | erwähnte Projekt und die infolge dieses Projekts verwirklichten Aktiva |
| in dem betreffenden Besteuerungszeitraum gelegen sind. | in dem betreffenden Besteuerungszeitraum gelegen sind. |
| Für die Anwendung dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass die | Für die Anwendung dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass die |
| Gewinne des Infrastrukturprojekts beim Projektinvestor gelegen sind. | Gewinne des Infrastrukturprojekts beim Projektinvestor gelegen sind. |
| Für den Fall, dass das Infrastrukturprojekt mit öffentlichen Mitteln | Für den Fall, dass das Infrastrukturprojekt mit öffentlichen Mitteln |
| finanziert wird, wird davon ausgegangen, dass die öffentliche Behörde | finanziert wird, wird davon ausgegangen, dass die öffentliche Behörde |
| der Investor ist, und muss die Identität des Investors nicht in der | der Investor ist, und muss die Identität des Investors nicht in der |
| Aufstellung angegeben werden. Für den Fall, dass das | Aufstellung angegeben werden. Für den Fall, dass das |
| Investitionsvorhaben nicht mit öffentlichen Mitteln finanziert wird - | Investitionsvorhaben nicht mit öffentlichen Mitteln finanziert wird - |
| zum Beispiel für den Fall eines Projekts einer öffentlich-privaten | zum Beispiel für den Fall eines Projekts einer öffentlich-privaten |
| Partnerschaft -, wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Investor | Partnerschaft -, wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Investor |
| um die Person(en) handelt, die das wirtschaftliche Risiko des Projekts | um die Person(en) handelt, die das wirtschaftliche Risiko des Projekts |
| trägt/tragen. In diesem Fall müssen Name und Niederlassungsort dieser | trägt/tragen. In diesem Fall müssen Name und Niederlassungsort dieser |
| Personen in der Aufstellung angegeben werden. | Personen in der Aufstellung angegeben werden. |
| Damit die Steuerverwaltung beurteilen kann, ob die Fremdkapitalkosten | Damit die Steuerverwaltung beurteilen kann, ob die Fremdkapitalkosten |
| in der Europäischen Union gelegen sind, müssen in der Aufstellung auch | in der Europäischen Union gelegen sind, müssen in der Aufstellung auch |
| Name und Niederlassungsort der Person(en) angegeben werden, die in | Name und Niederlassungsort der Person(en) angegeben werden, die in |
| Ausführung des in Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten Projekts | Ausführung des in Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten Projekts |
| Zinsen oder Kosten bezieht/beziehen, die gemäß Artikel 734/8 des | Zinsen oder Kosten bezieht/beziehen, die gemäß Artikel 734/8 des |
| KE/EStGB 92 wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind. | KE/EStGB 92 wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind. |
| Des Weiteren wird Artikel 734/9 des KE/EStGB 92 in Ausführung des | Des Weiteren wird Artikel 734/9 des KE/EStGB 92 in Ausführung des |
| vorerwähnten Gesetzes vom 20. Dezember 2020 angepasst, durch das der | vorerwähnten Gesetzes vom 20. Dezember 2020 angepasst, durch das der |
| einleitende Satz von Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 des EStGB 92 | einleitende Satz von Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 des EStGB 92 |
| abgeändert worden ist, so dass verdeutlicht wird, dass sich der in | abgeändert worden ist, so dass verdeutlicht wird, dass sich der in |
| diesem Absatz erwähnte Ausschluss nicht nur auf Zinsen, sondern auch | diesem Absatz erwähnte Ausschluss nicht nur auf Zinsen, sondern auch |
| auf Kosten und Erträge bezieht, die wirtschaftlich gleichwertig mit | auf Kosten und Erträge bezieht, die wirtschaftlich gleichwertig mit |
| Zinsen sind. | Zinsen sind. |
| Aufgrund der Tatsache, dass die in den Artikeln 734/9 und 734/10 des | Aufgrund der Tatsache, dass die in den Artikeln 734/9 und 734/10 des |
| KE/EStGB 92 vorgenommenen Abänderungen lediglich der Ausführung des | KE/EStGB 92 vorgenommenen Abänderungen lediglich der Ausführung des |
| vorerwähnten Gesetzes vom 20. Dezember 2020 dienen, das am 31. | vorerwähnten Gesetzes vom 20. Dezember 2020 dienen, das am 31. |
| Dezember 2020 in Kraft getreten ist, sind diese Artikel ab dem | Dezember 2020 in Kraft getreten ist, sind diese Artikel ab dem |
| Steuerjahr 2021 anwendbar, auch wenn es mit einem | Steuerjahr 2021 anwendbar, auch wenn es mit einem |
| Besteuerungszeitraum, der an dem Tag der Veröffentlichung dieses | Besteuerungszeitraum, der an dem Tag der Veröffentlichung dieses |
| Erlasses im Belgischen Staatsblatt beziehungsweise zwischen dem 31. | Erlasses im Belgischen Staatsblatt beziehungsweise zwischen dem 31. |
| Dezember 2020 und dem Tag der Veröffentlichung dieses Erlasses im | Dezember 2020 und dem Tag der Veröffentlichung dieses Erlasses im |
| Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wurde, oder einem | Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wurde, oder einem |
| Besteuerungszeitraum verbunden ist, der später abgeschlossen wird. | Besteuerungszeitraum verbunden ist, der später abgeschlossen wird. |
| Schließlich wird noch eine Berichtigung in Artikel 734/11 § 1 des | Schließlich wird noch eine Berichtigung in Artikel 734/11 § 1 des |
| KE/EStGB 92 vorgenommen. Mit diesem Artikel wird darauf abgezielt, die | KE/EStGB 92 vorgenommen. Mit diesem Artikel wird darauf abgezielt, die |
| Kosten oder Erträge, die einer inländischen Gesellschaft oder einer | Kosten oder Erträge, die einer inländischen Gesellschaft oder einer |
| belgischen Niederlassung, die während des gesamten | belgischen Niederlassung, die während des gesamten |
| Besteuerungszeitraums Teil einer Unternehmensgruppe war und nicht von | Besteuerungszeitraums Teil einer Unternehmensgruppe war und nicht von |
| der Anwendung von Artikel 198/1 des EStGB 92 ausgeschlossen ist, | der Anwendung von Artikel 198/1 des EStGB 92 ausgeschlossen ist, |
| geschuldet werden oder die von einer solchen Gesellschaft oder | geschuldet werden oder die von einer solchen Gesellschaft oder |
| Niederlassung geschuldet werden, bei der Festlegung des EBITDA des | Niederlassung geschuldet werden, bei der Festlegung des EBITDA des |
| Steuerpflichtigen nicht zu berücksichtigen. Artikel 734/11 § 1 Absatz | Steuerpflichtigen nicht zu berücksichtigen. Artikel 734/11 § 1 Absatz |
| 2 und 3 des KE/EStGB 92 ist dieser Vorgehensweise überhaupt nicht | 2 und 3 des KE/EStGB 92 ist dieser Vorgehensweise überhaupt nicht |
| angepasst, weil darin nur eine einzige Berichtigung für Kosten und | angepasst, weil darin nur eine einzige Berichtigung für Kosten und |
| Erträge innerhalb der Gruppe vorgenommen wird, die keine | Erträge innerhalb der Gruppe vorgenommen wird, die keine |
| Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträge innerhalb der Gruppe sind. | Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträge innerhalb der Gruppe sind. |
| Unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers, für die gesamte | Unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers, für die gesamte |
| Gruppe dasselbe Ergebnis wie bei Betrachtung des Ergebnisses der | Gruppe dasselbe Ergebnis wie bei Betrachtung des Ergebnisses der |
| Gruppe aus konsolidierter Perspektive zu erzielen, ist es daher | Gruppe aus konsolidierter Perspektive zu erzielen, ist es daher |
| notwendig, alle Transaktionen innerhalb der Gruppe korrekt zu | notwendig, alle Transaktionen innerhalb der Gruppe korrekt zu |
| berichtigen. Die in Artikel 734/11 § 1 Absatz 2 und 3 des KE/EStGB 92 | berichtigen. Die in Artikel 734/11 § 1 Absatz 2 und 3 des KE/EStGB 92 |
| gemachte Unterscheidung zwischen einerseits Kosten und Erträgen | gemachte Unterscheidung zwischen einerseits Kosten und Erträgen |
| innerhalb der Gruppe, die keine Fremdkapitalkosten oder | innerhalb der Gruppe, die keine Fremdkapitalkosten oder |
| Fremdkapitalerträge innerhalb der Gruppe sind, und andererseits | Fremdkapitalerträge innerhalb der Gruppe sind, und andererseits |
| Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträgen innerhalb der Gruppe | Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträgen innerhalb der Gruppe |
| führt dazu, dass Transaktionen innerhalb der Gruppe nicht korrekt | führt dazu, dass Transaktionen innerhalb der Gruppe nicht korrekt |
| neutralisiert werden. Um ein korrektes und neutrales Ergebnis zu | neutralisiert werden. Um ein korrektes und neutrales Ergebnis zu |
| erzielen, bei dem alle Transaktionen innerhalb der Gruppe | erzielen, bei dem alle Transaktionen innerhalb der Gruppe |
| neutralisiert werden, müssen alle Kosten und Erträge innerhalb der | neutralisiert werden, müssen alle Kosten und Erträge innerhalb der |
| Gruppe berichtigt werden, auch wenn es sich bei diesen Kosten oder | Gruppe berichtigt werden, auch wenn es sich bei diesen Kosten oder |
| Erträgen um Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträge innerhalb der | Erträgen um Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträge innerhalb der |
| Gruppe handelt. Mit den in Artikel 5 Buchstabe a) und b) dieses | Gruppe handelt. Mit den in Artikel 5 Buchstabe a) und b) dieses |
| Entwurfs aufgenommenen Abänderungen wird darauf abgezielt, dieses | Entwurfs aufgenommenen Abänderungen wird darauf abgezielt, dieses |
| Ergebnis zu erzielen. | Ergebnis zu erzielen. |
| Um zu gewährleisten, dass die Anwendung der Bestimmungen von Artikel | Um zu gewährleisten, dass die Anwendung der Bestimmungen von Artikel |
| 734/11 § 1 des KE/EStGB 92 in der gesamten Gruppe neutral bleibt, ist | 734/11 § 1 des KE/EStGB 92 in der gesamten Gruppe neutral bleibt, ist |
| außerdem fortan ausdrücklich vorgesehen, dass eine Gesellschaft oder | außerdem fortan ausdrücklich vorgesehen, dass eine Gesellschaft oder |
| Niederlassung, die Teil der belgischen Gruppe ist, ihr EBITDA aufgrund | Niederlassung, die Teil der belgischen Gruppe ist, ihr EBITDA aufgrund |
| von Absatz 2 nur dann erhöhen kann, wenn diese Erhöhung in gleicher | von Absatz 2 nur dann erhöhen kann, wenn diese Erhöhung in gleicher |
| Weise durch die Anwendung von Absatz 3 bei einer anderen Gesellschaft | Weise durch die Anwendung von Absatz 3 bei einer anderen Gesellschaft |
| oder Niederlassung, die Teil dieser Gruppe ist, ausgeglichen wird. | oder Niederlassung, die Teil dieser Gruppe ist, ausgeglichen wird. |
| Diese letzte Abänderung wird ab dem Steuerjahr 2022 in Kraft treten. | Diese letzte Abänderung wird ab dem Steuerjahr 2022 in Kraft treten. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige | der ehrerbietige |
| und treue Diener | und treue Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
| 7. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes zur | 7. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes zur |
| Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und | Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und |
| dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung | dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: |
| - des Artikels 198/1 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 25. | - des Artikels 198/1 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 25. |
| Dezember 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, | Dezember 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, |
| - des Artikels 198/1 § 3 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 2. | - des Artikels 198/1 § 3 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 2. |
| Mai 2019, | Mai 2019, |
| - des Artikels 198/1 § 6 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 20. | - des Artikels 198/1 § 6 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 20. |
| Dezember 2020; | Dezember 2020; |
| Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
| In Erwägung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 | In Erwägung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 |
| mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit | mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit |
| unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts; | unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2021; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2021; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. |
| April 2021; | April 2021; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.264/3 des Staatsrates vom 18. Mai 2021, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.264/3 des Staatsrates vom 18. Mai 2021, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass dient der Teilumsetzung | Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass dient der Teilumsetzung |
| der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit | der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit |
| Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit | Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit |
| unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts. | unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts. |
| Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 27bis/2 | Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 27bis/2 |
| Unterabschnitt 2 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen | Unterabschnitt 2 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen |
| Erlass vom 20. Dezember 2019, werden die Wörter "eines Projekts einer | Erlass vom 20. Dezember 2019, werden die Wörter "eines Projekts einer |
| öffentlich-privaten Partnerschaft" durch die Wörter "eines | öffentlich-privaten Partnerschaft" durch die Wörter "eines |
| langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts" ersetzt. | langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts" ersetzt. |
| Art. 3 - In Artikel 734/9 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch | Art. 3 - In Artikel 734/9 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch |
| den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2019, werden die Wörter "die | den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2019, werden die Wörter "die |
| Zinsen dieser Anleihen" durch die Wörter "die Zinsen oder die Kosten | Zinsen dieser Anleihen" durch die Wörter "die Zinsen oder die Kosten |
| oder Erträge, die gemäß Artikel 734/8 wirtschaftlich gleichwertig mit | oder Erträge, die gemäß Artikel 734/8 wirtschaftlich gleichwertig mit |
| den Zinsen dieser Anleihen sind," ersetzt. | den Zinsen dieser Anleihen sind," ersetzt. |
| Art. 4 - Artikel 734/10 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 4 - Artikel 734/10 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt: |
| "Wenn der Steuerpflichtige beantragt, dass die Zinsen, Kosten oder | "Wenn der Steuerpflichtige beantragt, dass die Zinsen, Kosten oder |
| Erträge von Anleihen wie in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter | Erträge von Anleihen wie in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter |
| Gedankenstrich desselben Gesetzbuches erwähnt, die gemäß Artikel 734/8 | Gedankenstrich desselben Gesetzbuches erwähnt, die gemäß Artikel 734/8 |
| wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, bei der Festlegung der | wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, bei der Festlegung der |
| überschüssigen Fremdkapitalkosten nicht berücksichtigt werden, oder | überschüssigen Fremdkapitalkosten nicht berücksichtigt werden, oder |
| wenn er die Anwendung von Artikel 198/1 § 6 Nr. 13 desselben | wenn er die Anwendung von Artikel 198/1 § 6 Nr. 13 desselben |
| Gesetzbuches beantragt, fügt er der Erklärung eine Aufstellung bei, | Gesetzbuches beantragt, fügt er der Erklärung eine Aufstellung bei, |
| die sich auf diese Anleihen bezieht und in der pro Anleihevertrag | die sich auf diese Anleihen bezieht und in der pro Anleihevertrag |
| folgende Angaben gemacht werden: | folgende Angaben gemacht werden: |
| - Identifizierung und Beschreibung des umfangreichen Vermögenswerts, | - Identifizierung und Beschreibung des umfangreichen Vermögenswerts, |
| der durch das in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich | der durch das in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich |
| desselben Gesetzbuches erwähnte öffentliche Infrastrukturprojekt | desselben Gesetzbuches erwähnte öffentliche Infrastrukturprojekt |
| bereitgestellt, ausgebaut, betrieben oder erhalten wird, | bereitgestellt, ausgebaut, betrieben oder erhalten wird, |
| - Beschreibung des öffentlichen Charakters und/oder ein oder mehrere | - Beschreibung des öffentlichen Charakters und/oder ein oder mehrere |
| Verweise auf Protokolle, Beschlüsse oder andere Unterlagen einer | Verweise auf Protokolle, Beschlüsse oder andere Unterlagen einer |
| öffentlichen Behörde, aus denen das allgemeine Interesse oder der | öffentlichen Behörde, aus denen das allgemeine Interesse oder der |
| öffentliche Charakter des im ersten Gedankenstrich erwähnten | öffentliche Charakter des im ersten Gedankenstrich erwähnten |
| öffentlichen Infrastrukturprojekts hervorgeht, | öffentlichen Infrastrukturprojekts hervorgeht, |
| - geschätzte oder tatsächliche Dauer der Arbeiten, die im Rahmen des | - geschätzte oder tatsächliche Dauer der Arbeiten, die im Rahmen des |
| im ersten Gedankenstrich erwähnten Infrastrukturprojekts tatsächlich | im ersten Gedankenstrich erwähnten Infrastrukturprojekts tatsächlich |
| durchgeführt werden, | durchgeführt werden, |
| - Ort, an dem das im ersten Gedankenstrich erwähnte Projekt und die | - Ort, an dem das im ersten Gedankenstrich erwähnte Projekt und die |
| infolge dieses Projekts verwirklichten Aktiva gelegen sind, | infolge dieses Projekts verwirklichten Aktiva gelegen sind, |
| - außer wenn der Projektinvestor eine öffentliche Behörde ist: Name | - außer wenn der Projektinvestor eine öffentliche Behörde ist: Name |
| und Niederlassungsort der Person(en), die das wirtschaftliche Risiko | und Niederlassungsort der Person(en), die das wirtschaftliche Risiko |
| des Projekts trägt/tragen, | des Projekts trägt/tragen, |
| - Name und Niederlassungsort der Person(en), die aufgrund eines mit | - Name und Niederlassungsort der Person(en), die aufgrund eines mit |
| dem Investor geschlossenen Vertrags für die Ausführung des im ersten | dem Investor geschlossenen Vertrags für die Ausführung des im ersten |
| Gedankenstrich erwähnten Projekts verantwortlich ist/sind, | Gedankenstrich erwähnten Projekts verantwortlich ist/sind, |
| - Name und Niederlassungsort der Person(en), die aufgrund der | - Name und Niederlassungsort der Person(en), die aufgrund der |
| Ausführung des im ersten Gedankenstrich erwähnten Projekts Zinsen oder | Ausführung des im ersten Gedankenstrich erwähnten Projekts Zinsen oder |
| Erträge bezieht/beziehen, die gemäß Artikel 734/8 wirtschaftlich | Erträge bezieht/beziehen, die gemäß Artikel 734/8 wirtschaftlich |
| gleichwertig mit Zinsen sind, | gleichwertig mit Zinsen sind, |
| - außer wenn der Steuerpflichtige die Anwendung von Artikel 198/1 § 6 | - außer wenn der Steuerpflichtige die Anwendung von Artikel 198/1 § 6 |
| Nr. 13 desselben Gesetzbuches beantragt: Betrag der in Artikel 198/1 § | Nr. 13 desselben Gesetzbuches beantragt: Betrag der in Artikel 198/1 § |
| 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Zinsen und Kosten, die | 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Zinsen und Kosten, die |
| gemäß Artikel 734/8 wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, die | gemäß Artikel 734/8 wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, die |
| in Ausführung dieses Vertrags im Besteuerungszeitraum vom | in Ausführung dieses Vertrags im Besteuerungszeitraum vom |
| Steuerpflichtigen bezogen oder gezahlt worden sind. | Steuerpflichtigen bezogen oder gezahlt worden sind. |
| Die Anwendung von Artikel 198/1 § 6 Nr. 13 desselben Gesetzbuches kann | Die Anwendung von Artikel 198/1 § 6 Nr. 13 desselben Gesetzbuches kann |
| nur beantragt werden, wenn der Erklärung eine ehrenwörtliche Erklärung | nur beantragt werden, wenn der Erklärung eine ehrenwörtliche Erklärung |
| beigefügt wird, in der bestätigt wird, dass der Steuerpflichtige keine | beigefügt wird, in der bestätigt wird, dass der Steuerpflichtige keine |
| Tätigkeit ausübt, die nicht mit dem in Absatz 1 erster Gedankenstrich | Tätigkeit ausübt, die nicht mit dem in Absatz 1 erster Gedankenstrich |
| erwähnten Infrastrukturprojekt verbunden ist. | erwähnten Infrastrukturprojekt verbunden ist. |
| Der Steuerpflichtige hält alle Verträge oder andere Belege in Bezug | Der Steuerpflichtige hält alle Verträge oder andere Belege in Bezug |
| auf diese Anleihen und gegebenenfalls in Bezug auf die Änderungen, die | auf diese Anleihen und gegebenenfalls in Bezug auf die Änderungen, die |
| diese Anleihen erfahren haben, zur Verfügung der Verwaltung bereit und | diese Anleihen erfahren haben, zur Verfügung der Verwaltung bereit und |
| legt diese auf einfaches Verlangen vor. | legt diese auf einfaches Verlangen vor. |
| Der Steuerpflichtige sammelt ebenfalls folgende Belege, hält sie zur | Der Steuerpflichtige sammelt ebenfalls folgende Belege, hält sie zur |
| Verfügung der Verwaltung bereit und legt sie auf einfaches Verlangen | Verfügung der Verwaltung bereit und legt sie auf einfaches Verlangen |
| vor: | vor: |
| - gegebenenfalls eine Abschrift der in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | - gegebenenfalls eine Abschrift der in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich |
| erwähnten Protokolle, Beschlüsse oder anderen Unterlagen einer | erwähnten Protokolle, Beschlüsse oder anderen Unterlagen einer |
| öffentlichen Behörde, aus denen der öffentliche Charakter oder das | öffentlichen Behörde, aus denen der öffentliche Charakter oder das |
| allgemeine Interesse des in Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten | allgemeine Interesse des in Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten |
| Infrastrukturprojekts hervorgeht, | Infrastrukturprojekts hervorgeht, |
| - Unterlagen, mit denen die Lokalisierung des in Absatz 1 erster | - Unterlagen, mit denen die Lokalisierung des in Absatz 1 erster |
| Gedankenstrich erwähnten Projekts und der infolge dieses Projekts | Gedankenstrich erwähnten Projekts und der infolge dieses Projekts |
| verwirklichten Aktiva bestätigt werden kann, | verwirklichten Aktiva bestätigt werden kann, |
| - Unterlagen, mit denen der wirtschaftliche und rechtliche Rahmen des | - Unterlagen, mit denen der wirtschaftliche und rechtliche Rahmen des |
| öffentlichen Infrastrukturprojekts dargelegt wird und in denen alle an | öffentlichen Infrastrukturprojekts dargelegt wird und in denen alle an |
| der Verwirklichung dieses Projekts beteiligten Parteien identifiziert | der Verwirklichung dieses Projekts beteiligten Parteien identifiziert |
| werden." | werden." |
| Art. 5 - Artikel 734/11 § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 5 - Artikel 734/11 § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2019, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2019, wird wie folgt abgeändert: |
| a) In Absatz 2 werden die Wörter "und keine in Artikel 198/1 § 2 | a) In Absatz 2 werden die Wörter "und keine in Artikel 198/1 § 2 |
| desselben Gesetzbuches erwähnten Zinsen oder Kosten sind, die | desselben Gesetzbuches erwähnten Zinsen oder Kosten sind, die |
| wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind" durch die Wörter ", | wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind" durch die Wörter ", |
| sofern der Steuerpflichtige nachgewiesen hat, dass diese Kosten beim | sofern der Steuerpflichtige nachgewiesen hat, dass diese Kosten beim |
| Begünstigten als Einkünfte betrachtet werden, die in Anwendung von | Begünstigten als Einkünfte betrachtet werden, die in Anwendung von |
| Absatz 3 aus dem EBITDA neutralisiert werden" ersetzt. | Absatz 3 aus dem EBITDA neutralisiert werden" ersetzt. |
| b) In Absatz 3 werden die Wörter "und diese Einkünfte keine in Artikel | b) In Absatz 3 werden die Wörter "und diese Einkünfte keine in Artikel |
| 198/1 § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Zinsen oder Erträge sind, | 198/1 § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Zinsen oder Erträge sind, |
| die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind" aufgehoben. | die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind" aufgehoben. |
| c) In Absatz 4 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "die in | c) In Absatz 4 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "die in |
| Ausführung eines gemäß den Rechtsvorschriften über öffentliche | Ausführung eines gemäß den Rechtsvorschriften über öffentliche |
| Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergebenen Projekts einer | Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergebenen Projekts einer |
| öffentlich-privaten Partnerschaft erzielt werden," durch die Wörter | öffentlich-privaten Partnerschaft erzielt werden," durch die Wörter |
| "die in Ausführung eines langfristigen öffentlichen | "die in Ausführung eines langfristigen öffentlichen |
| Infrastrukturprojekts erzielt werden," ersetzt. | Infrastrukturprojekts erzielt werden," ersetzt. |
| Art. 6 - Die Artikel 3, 4 und 5 Buchstabe c) sind ab dem Steuerjahr | Art. 6 - Die Artikel 3, 4 und 5 Buchstabe c) sind ab dem Steuerjahr |
| 2021 anwendbar. | 2021 anwendbar. |
| Art. 7 - Die anderen Bestimmungen von Artikel 5 sind ab dem Steuerjahr | Art. 7 - Die anderen Bestimmungen von Artikel 5 sind ab dem Steuerjahr |
| 2022 anwendbar. | 2022 anwendbar. |
| Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 7. Juni 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Juni 2021 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |