gepubliceerd op 11 juli 2022
Koninklijk besluit houdende uitvoering van de wet houdende dringende diverse fiscale en fraudebestrijding bepalingen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
7 JUNI 2021. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van de wet houdende dringende diverse fiscale en fraudebestrijding bepalingen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 juni 2021 houdende uitvoering van de wet houdende dringende diverse fiscale en fraudebestrijding bepalingen (Belgisch Staatsblad van 17 juni 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 7. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes zur Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, in einem an Belgien gerichteten Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission vom 2.Juli 2020 in Bezug auf die mögliche Unvereinbarkeit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12.
Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts in belgisches Recht hatte die Kommission festgestellt, dass es in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des EStGB 92 um Projekte einer öffentlich-privaten Partnerschaft geht, während sich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 2016/1164 auf langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte bezieht.
Infolge dieses Aufforderungsschreibens hat der Gesetzgeber durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung in Artikel 198/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) die Verweise auf ein Projekt einer öffentlich-privaten Partnerschaft durch Verweise auf ein langfristiges öffentliches Infrastrukturprojekt ersetzt. In der Begründung erklärte der Gesetzgeber, dass er damit beabsichtigte, auf die Begriffsbestimmung aus der Richtlinie 2016/1164 zurückzugreifen.
Da Sie die Modalitäten bestimmen, die Steuerpflichtige erfüllen müssen, die die Anwendung von Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 des EStGB 92 geltend machen möchten, ist es notwendig, in Ausführung der vom Gesetzgeber gewünschten Abänderung Artikel 734/10 des KE/EStGB 92 ebenfalls zu berichtigen, da in diesem Artikel die Modalitäten für Steuerpflichtige festgelegt worden sind, die wünschen, dass Fremdkapitalkosten von Anleihen in Bezug auf ein Projekt einer öffentlich-privaten Partnerschaft nicht berücksichtigt werden. In diesem Artikel werden nämlich fortan die Modalitäten festgelegt sein, die auf Steuerpflichtige anwendbar sind, die möchten, dass Fremdkapitalkosten von Anleihen in Bezug auf ein langfristiges öffentliches Infrastrukturprojekt nicht berücksichtigt werden.
Des Weiteren wurde mit dem vorerwähnten Gesetz vom 20. Dezember 2020 darauf abgezielt, dieselben Wettbewerbsbedingungen für einerseits Gesellschaften, die neben langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten auch andere Projekte verwirklichen und den in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des EStGB 92 vorgesehenen Ausschluss geltend machen, für den Sie bereits über die Befugnis verfügen, um die erforderlichen Modalitäten festzulegen, und andererseits Gesellschaften, deren einzige Tätigkeit in der Ausführung eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts besteht und die den in Artikel 198/1 § 6 Absatz 1 Nr. 13 des EStGB 92 vorgesehenen Ausschluss geltend machen, für den Sie noch nicht über die Befugnis verfügen, um die erforderlichen Modalitäten festzulegen. Da in Artikel 198/1 § 6 Absatz 2 des EStGB 92 auch für diese zweite Kategorie eine Ermächtigung vorgesehen ist, kann gewährleistet werden, dass die in Artikel 734/10 des KE/EStGB 92 erwähnten Modalitäten fortan auf beide Arten von Gesellschaften anwendbar sind.
Mit vorliegendem Entwurf wird in keinem Fall darauf abgezielt, in Bezug auf diese Steuerpflichtigen zusätzliche Bedingungen zu den durch das Gesetz oder in der Richtlinie 2016/1164 bestimmten Bedingungen festzulegen. Das einzige Ziel des vorliegenden Entwurfs besteht folglich darin, die Bedingungen zu verdeutlichen, die Steuerpflichtige erfüllen müssen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass eine oder mehrere Anleihen in Ausführung eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts aufgenommen wurden, wenn Projektbetreiber, Fremdkapitalkosten, Aktiva und Einkünfte alle in der Europäischen Union gelegen sind.
Der Nachweis wird in zwei Etappen erbracht. Die erforderlichen Informationen über die Anleihe und das langfristige öffentliche Infrastrukturprojekt werden anhand einer der Erklärung beigefügten Aufstellung übermittelt, für die es kein Muster gibt und deren Form vom Steuerpflichtigen selbst bestimmt werden darf. Außerdem sammelt der Steuerpflichtige die Belege, mit denen die anhand der Aufstellung übermittelten Daten untermauert werden müssen. Diese Belege müssen der Verwaltung zur Verfügung bereitgehalten und auf einfaches Verlangen vorgelegt werden.
In Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2016/1164 wird verdeutlicht, dass unter "langfristigem öffentlichem Infrastrukturprojekt" ein Projekt zur Bereitstellung, zum Ausbau, zum Betrieb und/oder zur Erhaltung eines umfangreichen Vermögenswerts zu verstehen ist, der von einem Mitgliedstaat als im allgemeinen öffentlichen Interesse stehend betrachtet wird.
Die vom Steuerpflichtigen zu erstellende Aufstellung dient daher in erster Linie auch der Identifizierung und Beschreibung dieses umfangreichen Vermögenswerts, der durch dieses langfristige öffentliche Infrastrukturprojekt bereitgestellt, ausgebaut, betrieben oder erhalten wird.
Anschließend muss in dieser Aufstellung der öffentliche Charakter dieses Infrastrukturprojekts nachgewiesen werden. Dabei ist es zur Erfüllung dieser Bedingung nicht erforderlich, dass das Infrastrukturprojekt mit öffentlichen Mitteln finanziert wird, obwohl die Tatsache, dass eine öffentliche Finanzierung vorliegt, bereits ein Element für die Beurteilung des öffentlichen Charakters des Projekts darstellen kann. Die Beurteilung des öffentlichen Charakters ist grundsätzlich eine Frage der tatsächlichen Begebenheiten, die von der Steuerverwaltung im Einzelfall begutachtet werden muss.
Der in der Aufstellung enthaltene Vermerk eines Verweises auf eine offizielle Notifizierung einer föderalen, regionalen, gemeinschaftlichen, provinzialen oder kommunalen öffentlichen Behörde oder einer gleichwertigen öffentlichen Behörde im Ausland, aus der das allgemeine Interesse des Infrastrukturprojekts hervorgeht, kann ebenfalls ein Element für die Beurteilung seines öffentlichen Charakters darstellen. Die bloße Tatsache, dass die erforderlichen Genehmigungen für das Infrastrukturprojekt erteilt worden sind, ist für die Beurteilung des öffentlichen Charakters des Infrastrukturprojekts natürlich nicht relevant.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit kann angeführt werden, dass Verkehrsinfrastrukturen (Straßen, Brücken, Tunnel, Gleise, Kanäle, ...), die sich an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten befinden, Infrastrukturen für die Erzeugung und Verteilung von Energie, Energieinfrastrukturen wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 130 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder Infrastrukturen, die darauf abzielen, positive Auswirkungen auf die Umwelt oder die biologische Vielfalt zu haben, und über die Mindestanforderungen der geltenden Vorschriften hinausgehen, Vermögenswerte sind, die im allgemeinen Interesse liegen.
Wenn das Infrastrukturprojekt nicht in eine der vorstehenden Kategorien eingestuft werden kann, wird die Steuerverwaltung die Vermögenswerte anhand folgender Kriterien prüfen: Zugänglichkeit, Mehrwert für die Umgebung und die Gesellschaft, Ausmaß, in dem andere Nutzer - abgesehen vom Investor - den Vermögenswert verwenden können.
Das Argument, dass das Infrastrukturprojekt zu einer Erhöhung des Arbeitsstellenangebots in einer bestimmten Region beiträgt, ist für die Beurteilung des öffentlichen Charakters des Projekts nicht relevant.
Außerdem ist in der Aufstellung die geschätzte oder tatsächliche Dauer der Arbeiten anzugeben, die im Rahmen des in Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten Infrastrukturprojekts tatsächlich durchgeführt werden. Ziel ist, es der Verwaltung zu ermöglichen, den langfristigen Charakter des Projekts zu beurteilen. Obwohl es nicht verlangt wird, steht es dem Steuerpflichtigen frei, den langfristigen Charakter des Projekts anhand spezifischer Elemente zu untermauern.
Damit die Steuerverwaltung beurteilen kann, ob die Aktiva in der Europäischen Union gelegen sind, muss in der Aufstellung der Ort angegeben werden, an dem das in Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnte Projekt und die infolge dieses Projekts verwirklichten Aktiva in dem betreffenden Besteuerungszeitraum gelegen sind.
Für die Anwendung dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass die Gewinne des Infrastrukturprojekts beim Projektinvestor gelegen sind.
Für den Fall, dass das Infrastrukturprojekt mit öffentlichen Mitteln finanziert wird, wird davon ausgegangen, dass die öffentliche Behörde der Investor ist, und muss die Identität des Investors nicht in der Aufstellung angegeben werden. Für den Fall, dass das Investitionsvorhaben nicht mit öffentlichen Mitteln finanziert wird - zum Beispiel für den Fall eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft -, wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Investor um die Person(en) handelt, die das wirtschaftliche Risiko des Projekts trägt/tragen. In diesem Fall müssen Name und Niederlassungsort dieser Personen in der Aufstellung angegeben werden.
Damit die Steuerverwaltung beurteilen kann, ob die Fremdkapitalkosten in der Europäischen Union gelegen sind, müssen in der Aufstellung auch Name und Niederlassungsort der Person(en) angegeben werden, die in Ausführung des in Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten Projekts Zinsen oder Kosten bezieht/beziehen, die gemäß Artikel 734/8 des KE/EStGB 92 wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind.
Des Weiteren wird Artikel 734/9 des KE/EStGB 92 in Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Dezember 2020 angepasst, durch das der einleitende Satz von Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 des EStGB 92 abgeändert worden ist, so dass verdeutlicht wird, dass sich der in diesem Absatz erwähnte Ausschluss nicht nur auf Zinsen, sondern auch auf Kosten und Erträge bezieht, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind.
Aufgrund der Tatsache, dass die in den Artikeln 734/9 und 734/10 des KE/EStGB 92 vorgenommenen Abänderungen lediglich der Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Dezember 2020 dienen, das am 31.
Dezember 2020 in Kraft getreten ist, sind diese Artikel ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar, auch wenn es mit einem Besteuerungszeitraum, der an dem Tag der Veröffentlichung dieses Erlasses im Belgischen Staatsblatt beziehungsweise zwischen dem 31.
Dezember 2020 und dem Tag der Veröffentlichung dieses Erlasses im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wurde, oder einem Besteuerungszeitraum verbunden ist, der später abgeschlossen wird.
Schließlich wird noch eine Berichtigung in Artikel 734/11 § 1 des KE/EStGB 92 vorgenommen. Mit diesem Artikel wird darauf abgezielt, die Kosten oder Erträge, die einer inländischen Gesellschaft oder einer belgischen Niederlassung, die während des gesamten Besteuerungszeitraums Teil einer Unternehmensgruppe war und nicht von der Anwendung von Artikel 198/1 des EStGB 92 ausgeschlossen ist, geschuldet werden oder die von einer solchen Gesellschaft oder Niederlassung geschuldet werden, bei der Festlegung des EBITDA des Steuerpflichtigen nicht zu berücksichtigen. Artikel 734/11 § 1 Absatz 2 und 3 des KE/EStGB 92 ist dieser Vorgehensweise überhaupt nicht angepasst, weil darin nur eine einzige Berichtigung für Kosten und Erträge innerhalb der Gruppe vorgenommen wird, die keine Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträge innerhalb der Gruppe sind.
Unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers, für die gesamte Gruppe dasselbe Ergebnis wie bei Betrachtung des Ergebnisses der Gruppe aus konsolidierter Perspektive zu erzielen, ist es daher notwendig, alle Transaktionen innerhalb der Gruppe korrekt zu berichtigen. Die in Artikel 734/11 § 1 Absatz 2 und 3 des KE/EStGB 92 gemachte Unterscheidung zwischen einerseits Kosten und Erträgen innerhalb der Gruppe, die keine Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträge innerhalb der Gruppe sind, und andererseits Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträgen innerhalb der Gruppe führt dazu, dass Transaktionen innerhalb der Gruppe nicht korrekt neutralisiert werden. Um ein korrektes und neutrales Ergebnis zu erzielen, bei dem alle Transaktionen innerhalb der Gruppe neutralisiert werden, müssen alle Kosten und Erträge innerhalb der Gruppe berichtigt werden, auch wenn es sich bei diesen Kosten oder Erträgen um Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträge innerhalb der Gruppe handelt. Mit den in Artikel 5 Buchstabe a) und b) dieses Entwurfs aufgenommenen Abänderungen wird darauf abgezielt, dieses Ergebnis zu erzielen.
Um zu gewährleisten, dass die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 734/11 § 1 des KE/EStGB 92 in der gesamten Gruppe neutral bleibt, ist außerdem fortan ausdrücklich vorgesehen, dass eine Gesellschaft oder Niederlassung, die Teil der belgischen Gruppe ist, ihr EBITDA aufgrund von Absatz 2 nur dann erhöhen kann, wenn diese Erhöhung in gleicher Weise durch die Anwendung von Absatz 3 bei einer anderen Gesellschaft oder Niederlassung, die Teil dieser Gruppe ist, ausgeglichen wird.
Diese letzte Abänderung wird ab dem Steuerjahr 2022 in Kraft treten.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM
7. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes zur Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: - des Artikels 198/1 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, - des Artikels 198/1 § 3 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 2.
Mai 2019, - des Artikels 198/1 § 6 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 20.
Dezember 2020;
Aufgrund des KE/EStGB 92;
In Erwägung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2021;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
April 2021;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.264/3 des Staatsrates vom 18. Mai 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts.
Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 27bis/2 Unterabschnitt 2 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2019, werden die Wörter "eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft" durch die Wörter "eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 734/9 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2019, werden die Wörter "die Zinsen dieser Anleihen" durch die Wörter "die Zinsen oder die Kosten oder Erträge, die gemäß Artikel 734/8 wirtschaftlich gleichwertig mit den Zinsen dieser Anleihen sind," ersetzt.
Art. 4 - Artikel 734/10 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Steuerpflichtige beantragt, dass die Zinsen, Kosten oder Erträge von Anleihen wie in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches erwähnt, die gemäß Artikel 734/8 wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, bei der Festlegung der überschüssigen Fremdkapitalkosten nicht berücksichtigt werden, oder wenn er die Anwendung von Artikel 198/1 § 6 Nr. 13 desselben Gesetzbuches beantragt, fügt er der Erklärung eine Aufstellung bei, die sich auf diese Anleihen bezieht und in der pro Anleihevertrag folgende Angaben gemacht werden: - Identifizierung und Beschreibung des umfangreichen Vermögenswerts, der durch das in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches erwähnte öffentliche Infrastrukturprojekt bereitgestellt, ausgebaut, betrieben oder erhalten wird, - Beschreibung des öffentlichen Charakters und/oder ein oder mehrere Verweise auf Protokolle, Beschlüsse oder andere Unterlagen einer öffentlichen Behörde, aus denen das allgemeine Interesse oder der öffentliche Charakter des im ersten Gedankenstrich erwähnten öffentlichen Infrastrukturprojekts hervorgeht, - geschätzte oder tatsächliche Dauer der Arbeiten, die im Rahmen des im ersten Gedankenstrich erwähnten Infrastrukturprojekts tatsächlich durchgeführt werden, - Ort, an dem das im ersten Gedankenstrich erwähnte Projekt und die infolge dieses Projekts verwirklichten Aktiva gelegen sind, - außer wenn der Projektinvestor eine öffentliche Behörde ist: Name und Niederlassungsort der Person(en), die das wirtschaftliche Risiko des Projekts trägt/tragen, - Name und Niederlassungsort der Person(en), die aufgrund eines mit dem Investor geschlossenen Vertrags für die Ausführung des im ersten Gedankenstrich erwähnten Projekts verantwortlich ist/sind, - Name und Niederlassungsort der Person(en), die aufgrund der Ausführung des im ersten Gedankenstrich erwähnten Projekts Zinsen oder Erträge bezieht/beziehen, die gemäß Artikel 734/8 wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, - außer wenn der Steuerpflichtige die Anwendung von Artikel 198/1 § 6 Nr. 13 desselben Gesetzbuches beantragt: Betrag der in Artikel 198/1 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Zinsen und Kosten, die gemäß Artikel 734/8 wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, die in Ausführung dieses Vertrags im Besteuerungszeitraum vom Steuerpflichtigen bezogen oder gezahlt worden sind.
Die Anwendung von Artikel 198/1 § 6 Nr. 13 desselben Gesetzbuches kann nur beantragt werden, wenn der Erklärung eine ehrenwörtliche Erklärung beigefügt wird, in der bestätigt wird, dass der Steuerpflichtige keine Tätigkeit ausübt, die nicht mit dem in Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten Infrastrukturprojekt verbunden ist.
Der Steuerpflichtige hält alle Verträge oder andere Belege in Bezug auf diese Anleihen und gegebenenfalls in Bezug auf die Änderungen, die diese Anleihen erfahren haben, zur Verfügung der Verwaltung bereit und legt diese auf einfaches Verlangen vor.
Der Steuerpflichtige sammelt ebenfalls folgende Belege, hält sie zur Verfügung der Verwaltung bereit und legt sie auf einfaches Verlangen vor: - gegebenenfalls eine Abschrift der in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erwähnten Protokolle, Beschlüsse oder anderen Unterlagen einer öffentlichen Behörde, aus denen der öffentliche Charakter oder das allgemeine Interesse des in Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten Infrastrukturprojekts hervorgeht, - Unterlagen, mit denen die Lokalisierung des in Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten Projekts und der infolge dieses Projekts verwirklichten Aktiva bestätigt werden kann, - Unterlagen, mit denen der wirtschaftliche und rechtliche Rahmen des öffentlichen Infrastrukturprojekts dargelegt wird und in denen alle an der Verwirklichung dieses Projekts beteiligten Parteien identifiziert werden." Art. 5 - Artikel 734/11 § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2019, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter "und keine in Artikel 198/1 § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Zinsen oder Kosten sind, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind" durch die Wörter ", sofern der Steuerpflichtige nachgewiesen hat, dass diese Kosten beim Begünstigten als Einkünfte betrachtet werden, die in Anwendung von Absatz 3 aus dem EBITDA neutralisiert werden" ersetzt.b) In Absatz 3 werden die Wörter "und diese Einkünfte keine in Artikel 198/1 § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Zinsen oder Erträge sind, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind" aufgehoben.c) In Absatz 4 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "die in Ausführung eines gemäß den Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergebenen Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft erzielt werden," durch die Wörter "die in Ausführung eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts erzielt werden," ersetzt. Art. 6 - Die Artikel 3, 4 und 5 Buchstabe c) sind ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar.
Art. 7 - Die anderen Bestimmungen von Artikel 5 sind ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar.
Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Juni 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM