Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 07/06/2021
← Terug naar "Koninklijk besluit houdende uitvoering van de wet houdende dringende diverse fiscale en fraudebestrijding bepalingen. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit houdende uitvoering van de wet houdende dringende diverse fiscale en fraudebestrijding bepalingen. - Duitse vertaling Arrêté royal portant exécution de la loi portant des dispositions fiscales diverses et de lutte contre la fraude urgentes. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 7 JUNI 2021. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van de wet houdende dringende diverse fiscale en fraudebestrijding bepalingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 7 JUIN 2021. - Arrêté royal portant exécution de la loi portant des dispositions fiscales diverses et de lutte contre la fraude urgentes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 7 juni 2021 houdende uitvoering van de wet houdende l'arrêté royal du 7 juin 2021 portant exécution de la loi portant des
dringende diverse fiscale en fraudebestrijding bepalingen (Belgisch dispositions fiscales diverses et de lutte contre la fraude urgentes
Staatsblad van 17 juni 2021). (Moniteur belge du 17 juin 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
7. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes zur 7. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes zur
Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und
dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
in einem an Belgien gerichteten Aufforderungsschreiben der in einem an Belgien gerichteten Aufforderungsschreiben der
Europäischen Kommission vom 2. Juli 2020 in Bezug auf die mögliche Europäischen Kommission vom 2. Juli 2020 in Bezug auf die mögliche
Unvereinbarkeit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12. Unvereinbarkeit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12.
Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von
Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das
Funktionieren des Binnenmarkts in belgisches Recht hatte die Funktionieren des Binnenmarkts in belgisches Recht hatte die
Kommission festgestellt, dass es in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter Kommission festgestellt, dass es in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter
Gedankenstrich des EStGB 92 um Projekte einer öffentlich-privaten Gedankenstrich des EStGB 92 um Projekte einer öffentlich-privaten
Partnerschaft geht, während sich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) der Partnerschaft geht, während sich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) der
Richtlinie 2016/1164 auf langfristige öffentliche Richtlinie 2016/1164 auf langfristige öffentliche
Infrastrukturprojekte bezieht. Infrastrukturprojekte bezieht.
Infolge dieses Aufforderungsschreibens hat der Gesetzgeber durch das Infolge dieses Aufforderungsschreibens hat der Gesetzgeber durch das
Gesetz vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung dringender verschiedener Gesetz vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung dringender verschiedener
steuerrechtlicher Bestimmungen und dringender Bestimmungen im Bereich steuerrechtlicher Bestimmungen und dringender Bestimmungen im Bereich
der Betrugsbekämpfung in Artikel 198/1 des Einkommensteuergesetzbuches der Betrugsbekämpfung in Artikel 198/1 des Einkommensteuergesetzbuches
1992 (EStGB 92) die Verweise auf ein Projekt einer öffentlich-privaten 1992 (EStGB 92) die Verweise auf ein Projekt einer öffentlich-privaten
Partnerschaft durch Verweise auf ein langfristiges öffentliches Partnerschaft durch Verweise auf ein langfristiges öffentliches
Infrastrukturprojekt ersetzt. In der Begründung erklärte der Infrastrukturprojekt ersetzt. In der Begründung erklärte der
Gesetzgeber, dass er damit beabsichtigte, auf die Begriffsbestimmung Gesetzgeber, dass er damit beabsichtigte, auf die Begriffsbestimmung
aus der Richtlinie 2016/1164 zurückzugreifen. aus der Richtlinie 2016/1164 zurückzugreifen.
Da Sie die Modalitäten bestimmen, die Steuerpflichtige erfüllen Da Sie die Modalitäten bestimmen, die Steuerpflichtige erfüllen
müssen, die die Anwendung von Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 des EStGB 92 müssen, die die Anwendung von Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 des EStGB 92
geltend machen möchten, ist es notwendig, in Ausführung der vom geltend machen möchten, ist es notwendig, in Ausführung der vom
Gesetzgeber gewünschten Abänderung Artikel 734/10 des KE/EStGB 92 Gesetzgeber gewünschten Abänderung Artikel 734/10 des KE/EStGB 92
ebenfalls zu berichtigen, da in diesem Artikel die Modalitäten für ebenfalls zu berichtigen, da in diesem Artikel die Modalitäten für
Steuerpflichtige festgelegt worden sind, die wünschen, dass Steuerpflichtige festgelegt worden sind, die wünschen, dass
Fremdkapitalkosten von Anleihen in Bezug auf ein Projekt einer Fremdkapitalkosten von Anleihen in Bezug auf ein Projekt einer
öffentlich-privaten Partnerschaft nicht berücksichtigt werden. In öffentlich-privaten Partnerschaft nicht berücksichtigt werden. In
diesem Artikel werden nämlich fortan die Modalitäten festgelegt sein, diesem Artikel werden nämlich fortan die Modalitäten festgelegt sein,
die auf Steuerpflichtige anwendbar sind, die möchten, dass die auf Steuerpflichtige anwendbar sind, die möchten, dass
Fremdkapitalkosten von Anleihen in Bezug auf ein langfristiges Fremdkapitalkosten von Anleihen in Bezug auf ein langfristiges
öffentliches Infrastrukturprojekt nicht berücksichtigt werden. öffentliches Infrastrukturprojekt nicht berücksichtigt werden.
Des Weiteren wurde mit dem vorerwähnten Gesetz vom 20. Dezember 2020 Des Weiteren wurde mit dem vorerwähnten Gesetz vom 20. Dezember 2020
darauf abgezielt, dieselben Wettbewerbsbedingungen für einerseits darauf abgezielt, dieselben Wettbewerbsbedingungen für einerseits
Gesellschaften, die neben langfristigen öffentlichen Gesellschaften, die neben langfristigen öffentlichen
Infrastrukturprojekten auch andere Projekte verwirklichen und den in Infrastrukturprojekten auch andere Projekte verwirklichen und den in
Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des EStGB 92 Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des EStGB 92
vorgesehenen Ausschluss geltend machen, für den Sie bereits über die vorgesehenen Ausschluss geltend machen, für den Sie bereits über die
Befugnis verfügen, um die erforderlichen Modalitäten festzulegen, und Befugnis verfügen, um die erforderlichen Modalitäten festzulegen, und
andererseits Gesellschaften, deren einzige Tätigkeit in der Ausführung andererseits Gesellschaften, deren einzige Tätigkeit in der Ausführung
eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts besteht und die eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts besteht und die
den in Artikel 198/1 § 6 Absatz 1 Nr. 13 des EStGB 92 vorgesehenen den in Artikel 198/1 § 6 Absatz 1 Nr. 13 des EStGB 92 vorgesehenen
Ausschluss geltend machen, für den Sie noch nicht über die Befugnis Ausschluss geltend machen, für den Sie noch nicht über die Befugnis
verfügen, um die erforderlichen Modalitäten festzulegen. Da in Artikel verfügen, um die erforderlichen Modalitäten festzulegen. Da in Artikel
198/1 § 6 Absatz 2 des EStGB 92 auch für diese zweite Kategorie eine 198/1 § 6 Absatz 2 des EStGB 92 auch für diese zweite Kategorie eine
Ermächtigung vorgesehen ist, kann gewährleistet werden, dass die in Ermächtigung vorgesehen ist, kann gewährleistet werden, dass die in
Artikel 734/10 des KE/EStGB 92 erwähnten Modalitäten fortan auf beide Artikel 734/10 des KE/EStGB 92 erwähnten Modalitäten fortan auf beide
Arten von Gesellschaften anwendbar sind. Arten von Gesellschaften anwendbar sind.
Mit vorliegendem Entwurf wird in keinem Fall darauf abgezielt, in Mit vorliegendem Entwurf wird in keinem Fall darauf abgezielt, in
Bezug auf diese Steuerpflichtigen zusätzliche Bedingungen zu den durch Bezug auf diese Steuerpflichtigen zusätzliche Bedingungen zu den durch
das Gesetz oder in der Richtlinie 2016/1164 bestimmten Bedingungen das Gesetz oder in der Richtlinie 2016/1164 bestimmten Bedingungen
festzulegen. Das einzige Ziel des vorliegenden Entwurfs besteht festzulegen. Das einzige Ziel des vorliegenden Entwurfs besteht
folglich darin, die Bedingungen zu verdeutlichen, die Steuerpflichtige folglich darin, die Bedingungen zu verdeutlichen, die Steuerpflichtige
erfüllen müssen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass eine oder erfüllen müssen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass eine oder
mehrere Anleihen in Ausführung eines langfristigen öffentlichen mehrere Anleihen in Ausführung eines langfristigen öffentlichen
Infrastrukturprojekts aufgenommen wurden, wenn Projektbetreiber, Infrastrukturprojekts aufgenommen wurden, wenn Projektbetreiber,
Fremdkapitalkosten, Aktiva und Einkünfte alle in der Europäischen Fremdkapitalkosten, Aktiva und Einkünfte alle in der Europäischen
Union gelegen sind. Union gelegen sind.
Der Nachweis wird in zwei Etappen erbracht. Die erforderlichen Der Nachweis wird in zwei Etappen erbracht. Die erforderlichen
Informationen über die Anleihe und das langfristige öffentliche Informationen über die Anleihe und das langfristige öffentliche
Infrastrukturprojekt werden anhand einer der Erklärung beigefügten Infrastrukturprojekt werden anhand einer der Erklärung beigefügten
Aufstellung übermittelt, für die es kein Muster gibt und deren Form Aufstellung übermittelt, für die es kein Muster gibt und deren Form
vom Steuerpflichtigen selbst bestimmt werden darf. Außerdem sammelt vom Steuerpflichtigen selbst bestimmt werden darf. Außerdem sammelt
der Steuerpflichtige die Belege, mit denen die anhand der Aufstellung der Steuerpflichtige die Belege, mit denen die anhand der Aufstellung
übermittelten Daten untermauert werden müssen. Diese Belege müssen der übermittelten Daten untermauert werden müssen. Diese Belege müssen der
Verwaltung zur Verfügung bereitgehalten und auf einfaches Verlangen Verwaltung zur Verfügung bereitgehalten und auf einfaches Verlangen
vorgelegt werden. vorgelegt werden.
In Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2016/1164 wird In Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2016/1164 wird
verdeutlicht, dass unter "langfristigem öffentlichem verdeutlicht, dass unter "langfristigem öffentlichem
Infrastrukturprojekt" ein Projekt zur Bereitstellung, zum Ausbau, zum Infrastrukturprojekt" ein Projekt zur Bereitstellung, zum Ausbau, zum
Betrieb und/oder zur Erhaltung eines umfangreichen Vermögenswerts zu Betrieb und/oder zur Erhaltung eines umfangreichen Vermögenswerts zu
verstehen ist, der von einem Mitgliedstaat als im allgemeinen verstehen ist, der von einem Mitgliedstaat als im allgemeinen
öffentlichen Interesse stehend betrachtet wird. öffentlichen Interesse stehend betrachtet wird.
Die vom Steuerpflichtigen zu erstellende Aufstellung dient daher in Die vom Steuerpflichtigen zu erstellende Aufstellung dient daher in
erster Linie auch der Identifizierung und Beschreibung dieses erster Linie auch der Identifizierung und Beschreibung dieses
umfangreichen Vermögenswerts, der durch dieses langfristige umfangreichen Vermögenswerts, der durch dieses langfristige
öffentliche Infrastrukturprojekt bereitgestellt, ausgebaut, betrieben öffentliche Infrastrukturprojekt bereitgestellt, ausgebaut, betrieben
oder erhalten wird. oder erhalten wird.
Anschließend muss in dieser Aufstellung der öffentliche Charakter Anschließend muss in dieser Aufstellung der öffentliche Charakter
dieses Infrastrukturprojekts nachgewiesen werden. Dabei ist es zur dieses Infrastrukturprojekts nachgewiesen werden. Dabei ist es zur
Erfüllung dieser Bedingung nicht erforderlich, dass das Erfüllung dieser Bedingung nicht erforderlich, dass das
Infrastrukturprojekt mit öffentlichen Mitteln finanziert wird, obwohl Infrastrukturprojekt mit öffentlichen Mitteln finanziert wird, obwohl
die Tatsache, dass eine öffentliche Finanzierung vorliegt, bereits ein die Tatsache, dass eine öffentliche Finanzierung vorliegt, bereits ein
Element für die Beurteilung des öffentlichen Charakters des Projekts Element für die Beurteilung des öffentlichen Charakters des Projekts
darstellen kann. Die Beurteilung des öffentlichen Charakters ist darstellen kann. Die Beurteilung des öffentlichen Charakters ist
grundsätzlich eine Frage der tatsächlichen Begebenheiten, die von der grundsätzlich eine Frage der tatsächlichen Begebenheiten, die von der
Steuerverwaltung im Einzelfall begutachtet werden muss. Steuerverwaltung im Einzelfall begutachtet werden muss.
Der in der Aufstellung enthaltene Vermerk eines Verweises auf eine Der in der Aufstellung enthaltene Vermerk eines Verweises auf eine
offizielle Notifizierung einer föderalen, regionalen, offizielle Notifizierung einer föderalen, regionalen,
gemeinschaftlichen, provinzialen oder kommunalen öffentlichen Behörde gemeinschaftlichen, provinzialen oder kommunalen öffentlichen Behörde
oder einer gleichwertigen öffentlichen Behörde im Ausland, aus der das oder einer gleichwertigen öffentlichen Behörde im Ausland, aus der das
allgemeine Interesse des Infrastrukturprojekts hervorgeht, kann allgemeine Interesse des Infrastrukturprojekts hervorgeht, kann
ebenfalls ein Element für die Beurteilung seines öffentlichen ebenfalls ein Element für die Beurteilung seines öffentlichen
Charakters darstellen. Die bloße Tatsache, dass die erforderlichen Charakters darstellen. Die bloße Tatsache, dass die erforderlichen
Genehmigungen für das Infrastrukturprojekt erteilt worden sind, ist Genehmigungen für das Infrastrukturprojekt erteilt worden sind, ist
für die Beurteilung des öffentlichen Charakters des für die Beurteilung des öffentlichen Charakters des
Infrastrukturprojekts natürlich nicht relevant. Infrastrukturprojekts natürlich nicht relevant.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit kann angeführt werden, dass Ohne Anspruch auf Vollständigkeit kann angeführt werden, dass
Verkehrsinfrastrukturen (Straßen, Brücken, Tunnel, Gleise, Kanäle, Verkehrsinfrastrukturen (Straßen, Brücken, Tunnel, Gleise, Kanäle,
...), die sich an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten befinden, ...), die sich an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten befinden,
Infrastrukturen für die Erzeugung und Verteilung von Energie, Infrastrukturen für die Erzeugung und Verteilung von Energie,
Energieinfrastrukturen wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 130 der Verordnung Energieinfrastrukturen wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 130 der Verordnung
(EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung
der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt
in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union oder Infrastrukturen, die darauf Arbeitsweise der Europäischen Union oder Infrastrukturen, die darauf
abzielen, positive Auswirkungen auf die Umwelt oder die biologische abzielen, positive Auswirkungen auf die Umwelt oder die biologische
Vielfalt zu haben, und über die Mindestanforderungen der geltenden Vielfalt zu haben, und über die Mindestanforderungen der geltenden
Vorschriften hinausgehen, Vermögenswerte sind, die im allgemeinen Vorschriften hinausgehen, Vermögenswerte sind, die im allgemeinen
Interesse liegen. Interesse liegen.
Wenn das Infrastrukturprojekt nicht in eine der vorstehenden Wenn das Infrastrukturprojekt nicht in eine der vorstehenden
Kategorien eingestuft werden kann, wird die Steuerverwaltung die Kategorien eingestuft werden kann, wird die Steuerverwaltung die
Vermögenswerte anhand folgender Kriterien prüfen: Zugänglichkeit, Vermögenswerte anhand folgender Kriterien prüfen: Zugänglichkeit,
Mehrwert für die Umgebung und die Gesellschaft, Ausmaß, in dem andere Mehrwert für die Umgebung und die Gesellschaft, Ausmaß, in dem andere
Nutzer - abgesehen vom Investor - den Vermögenswert verwenden können. Nutzer - abgesehen vom Investor - den Vermögenswert verwenden können.
Das Argument, dass das Infrastrukturprojekt zu einer Erhöhung des Das Argument, dass das Infrastrukturprojekt zu einer Erhöhung des
Arbeitsstellenangebots in einer bestimmten Region beiträgt, ist für Arbeitsstellenangebots in einer bestimmten Region beiträgt, ist für
die Beurteilung des öffentlichen Charakters des Projekts nicht die Beurteilung des öffentlichen Charakters des Projekts nicht
relevant. relevant.
Außerdem ist in der Aufstellung die geschätzte oder tatsächliche Dauer Außerdem ist in der Aufstellung die geschätzte oder tatsächliche Dauer
der Arbeiten anzugeben, die im Rahmen des in Absatz 1 erster der Arbeiten anzugeben, die im Rahmen des in Absatz 1 erster
Gedankenstrich erwähnten Infrastrukturprojekts tatsächlich Gedankenstrich erwähnten Infrastrukturprojekts tatsächlich
durchgeführt werden. Ziel ist, es der Verwaltung zu ermöglichen, den durchgeführt werden. Ziel ist, es der Verwaltung zu ermöglichen, den
langfristigen Charakter des Projekts zu beurteilen. Obwohl es nicht langfristigen Charakter des Projekts zu beurteilen. Obwohl es nicht
verlangt wird, steht es dem Steuerpflichtigen frei, den langfristigen verlangt wird, steht es dem Steuerpflichtigen frei, den langfristigen
Charakter des Projekts anhand spezifischer Elemente zu untermauern. Charakter des Projekts anhand spezifischer Elemente zu untermauern.
Damit die Steuerverwaltung beurteilen kann, ob die Aktiva in der Damit die Steuerverwaltung beurteilen kann, ob die Aktiva in der
Europäischen Union gelegen sind, muss in der Aufstellung der Ort Europäischen Union gelegen sind, muss in der Aufstellung der Ort
angegeben werden, an dem das in Absatz 1 erster Gedankenstrich angegeben werden, an dem das in Absatz 1 erster Gedankenstrich
erwähnte Projekt und die infolge dieses Projekts verwirklichten Aktiva erwähnte Projekt und die infolge dieses Projekts verwirklichten Aktiva
in dem betreffenden Besteuerungszeitraum gelegen sind. in dem betreffenden Besteuerungszeitraum gelegen sind.
Für die Anwendung dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass die Für die Anwendung dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass die
Gewinne des Infrastrukturprojekts beim Projektinvestor gelegen sind. Gewinne des Infrastrukturprojekts beim Projektinvestor gelegen sind.
Für den Fall, dass das Infrastrukturprojekt mit öffentlichen Mitteln Für den Fall, dass das Infrastrukturprojekt mit öffentlichen Mitteln
finanziert wird, wird davon ausgegangen, dass die öffentliche Behörde finanziert wird, wird davon ausgegangen, dass die öffentliche Behörde
der Investor ist, und muss die Identität des Investors nicht in der der Investor ist, und muss die Identität des Investors nicht in der
Aufstellung angegeben werden. Für den Fall, dass das Aufstellung angegeben werden. Für den Fall, dass das
Investitionsvorhaben nicht mit öffentlichen Mitteln finanziert wird - Investitionsvorhaben nicht mit öffentlichen Mitteln finanziert wird -
zum Beispiel für den Fall eines Projekts einer öffentlich-privaten zum Beispiel für den Fall eines Projekts einer öffentlich-privaten
Partnerschaft -, wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Investor Partnerschaft -, wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Investor
um die Person(en) handelt, die das wirtschaftliche Risiko des Projekts um die Person(en) handelt, die das wirtschaftliche Risiko des Projekts
trägt/tragen. In diesem Fall müssen Name und Niederlassungsort dieser trägt/tragen. In diesem Fall müssen Name und Niederlassungsort dieser
Personen in der Aufstellung angegeben werden. Personen in der Aufstellung angegeben werden.
Damit die Steuerverwaltung beurteilen kann, ob die Fremdkapitalkosten Damit die Steuerverwaltung beurteilen kann, ob die Fremdkapitalkosten
in der Europäischen Union gelegen sind, müssen in der Aufstellung auch in der Europäischen Union gelegen sind, müssen in der Aufstellung auch
Name und Niederlassungsort der Person(en) angegeben werden, die in Name und Niederlassungsort der Person(en) angegeben werden, die in
Ausführung des in Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten Projekts Ausführung des in Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten Projekts
Zinsen oder Kosten bezieht/beziehen, die gemäß Artikel 734/8 des Zinsen oder Kosten bezieht/beziehen, die gemäß Artikel 734/8 des
KE/EStGB 92 wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind. KE/EStGB 92 wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind.
Des Weiteren wird Artikel 734/9 des KE/EStGB 92 in Ausführung des Des Weiteren wird Artikel 734/9 des KE/EStGB 92 in Ausführung des
vorerwähnten Gesetzes vom 20. Dezember 2020 angepasst, durch das der vorerwähnten Gesetzes vom 20. Dezember 2020 angepasst, durch das der
einleitende Satz von Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 des EStGB 92 einleitende Satz von Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 des EStGB 92
abgeändert worden ist, so dass verdeutlicht wird, dass sich der in abgeändert worden ist, so dass verdeutlicht wird, dass sich der in
diesem Absatz erwähnte Ausschluss nicht nur auf Zinsen, sondern auch diesem Absatz erwähnte Ausschluss nicht nur auf Zinsen, sondern auch
auf Kosten und Erträge bezieht, die wirtschaftlich gleichwertig mit auf Kosten und Erträge bezieht, die wirtschaftlich gleichwertig mit
Zinsen sind. Zinsen sind.
Aufgrund der Tatsache, dass die in den Artikeln 734/9 und 734/10 des Aufgrund der Tatsache, dass die in den Artikeln 734/9 und 734/10 des
KE/EStGB 92 vorgenommenen Abänderungen lediglich der Ausführung des KE/EStGB 92 vorgenommenen Abänderungen lediglich der Ausführung des
vorerwähnten Gesetzes vom 20. Dezember 2020 dienen, das am 31. vorerwähnten Gesetzes vom 20. Dezember 2020 dienen, das am 31.
Dezember 2020 in Kraft getreten ist, sind diese Artikel ab dem Dezember 2020 in Kraft getreten ist, sind diese Artikel ab dem
Steuerjahr 2021 anwendbar, auch wenn es mit einem Steuerjahr 2021 anwendbar, auch wenn es mit einem
Besteuerungszeitraum, der an dem Tag der Veröffentlichung dieses Besteuerungszeitraum, der an dem Tag der Veröffentlichung dieses
Erlasses im Belgischen Staatsblatt beziehungsweise zwischen dem 31. Erlasses im Belgischen Staatsblatt beziehungsweise zwischen dem 31.
Dezember 2020 und dem Tag der Veröffentlichung dieses Erlasses im Dezember 2020 und dem Tag der Veröffentlichung dieses Erlasses im
Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wurde, oder einem Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wurde, oder einem
Besteuerungszeitraum verbunden ist, der später abgeschlossen wird. Besteuerungszeitraum verbunden ist, der später abgeschlossen wird.
Schließlich wird noch eine Berichtigung in Artikel 734/11 § 1 des Schließlich wird noch eine Berichtigung in Artikel 734/11 § 1 des
KE/EStGB 92 vorgenommen. Mit diesem Artikel wird darauf abgezielt, die KE/EStGB 92 vorgenommen. Mit diesem Artikel wird darauf abgezielt, die
Kosten oder Erträge, die einer inländischen Gesellschaft oder einer Kosten oder Erträge, die einer inländischen Gesellschaft oder einer
belgischen Niederlassung, die während des gesamten belgischen Niederlassung, die während des gesamten
Besteuerungszeitraums Teil einer Unternehmensgruppe war und nicht von Besteuerungszeitraums Teil einer Unternehmensgruppe war und nicht von
der Anwendung von Artikel 198/1 des EStGB 92 ausgeschlossen ist, der Anwendung von Artikel 198/1 des EStGB 92 ausgeschlossen ist,
geschuldet werden oder die von einer solchen Gesellschaft oder geschuldet werden oder die von einer solchen Gesellschaft oder
Niederlassung geschuldet werden, bei der Festlegung des EBITDA des Niederlassung geschuldet werden, bei der Festlegung des EBITDA des
Steuerpflichtigen nicht zu berücksichtigen. Artikel 734/11 § 1 Absatz Steuerpflichtigen nicht zu berücksichtigen. Artikel 734/11 § 1 Absatz
2 und 3 des KE/EStGB 92 ist dieser Vorgehensweise überhaupt nicht 2 und 3 des KE/EStGB 92 ist dieser Vorgehensweise überhaupt nicht
angepasst, weil darin nur eine einzige Berichtigung für Kosten und angepasst, weil darin nur eine einzige Berichtigung für Kosten und
Erträge innerhalb der Gruppe vorgenommen wird, die keine Erträge innerhalb der Gruppe vorgenommen wird, die keine
Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträge innerhalb der Gruppe sind. Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträge innerhalb der Gruppe sind.
Unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers, für die gesamte Unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers, für die gesamte
Gruppe dasselbe Ergebnis wie bei Betrachtung des Ergebnisses der Gruppe dasselbe Ergebnis wie bei Betrachtung des Ergebnisses der
Gruppe aus konsolidierter Perspektive zu erzielen, ist es daher Gruppe aus konsolidierter Perspektive zu erzielen, ist es daher
notwendig, alle Transaktionen innerhalb der Gruppe korrekt zu notwendig, alle Transaktionen innerhalb der Gruppe korrekt zu
berichtigen. Die in Artikel 734/11 § 1 Absatz 2 und 3 des KE/EStGB 92 berichtigen. Die in Artikel 734/11 § 1 Absatz 2 und 3 des KE/EStGB 92
gemachte Unterscheidung zwischen einerseits Kosten und Erträgen gemachte Unterscheidung zwischen einerseits Kosten und Erträgen
innerhalb der Gruppe, die keine Fremdkapitalkosten oder innerhalb der Gruppe, die keine Fremdkapitalkosten oder
Fremdkapitalerträge innerhalb der Gruppe sind, und andererseits Fremdkapitalerträge innerhalb der Gruppe sind, und andererseits
Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträgen innerhalb der Gruppe Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträgen innerhalb der Gruppe
führt dazu, dass Transaktionen innerhalb der Gruppe nicht korrekt führt dazu, dass Transaktionen innerhalb der Gruppe nicht korrekt
neutralisiert werden. Um ein korrektes und neutrales Ergebnis zu neutralisiert werden. Um ein korrektes und neutrales Ergebnis zu
erzielen, bei dem alle Transaktionen innerhalb der Gruppe erzielen, bei dem alle Transaktionen innerhalb der Gruppe
neutralisiert werden, müssen alle Kosten und Erträge innerhalb der neutralisiert werden, müssen alle Kosten und Erträge innerhalb der
Gruppe berichtigt werden, auch wenn es sich bei diesen Kosten oder Gruppe berichtigt werden, auch wenn es sich bei diesen Kosten oder
Erträgen um Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträge innerhalb der Erträgen um Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträge innerhalb der
Gruppe handelt. Mit den in Artikel 5 Buchstabe a) und b) dieses Gruppe handelt. Mit den in Artikel 5 Buchstabe a) und b) dieses
Entwurfs aufgenommenen Abänderungen wird darauf abgezielt, dieses Entwurfs aufgenommenen Abänderungen wird darauf abgezielt, dieses
Ergebnis zu erzielen. Ergebnis zu erzielen.
Um zu gewährleisten, dass die Anwendung der Bestimmungen von Artikel Um zu gewährleisten, dass die Anwendung der Bestimmungen von Artikel
734/11 § 1 des KE/EStGB 92 in der gesamten Gruppe neutral bleibt, ist 734/11 § 1 des KE/EStGB 92 in der gesamten Gruppe neutral bleibt, ist
außerdem fortan ausdrücklich vorgesehen, dass eine Gesellschaft oder außerdem fortan ausdrücklich vorgesehen, dass eine Gesellschaft oder
Niederlassung, die Teil der belgischen Gruppe ist, ihr EBITDA aufgrund Niederlassung, die Teil der belgischen Gruppe ist, ihr EBITDA aufgrund
von Absatz 2 nur dann erhöhen kann, wenn diese Erhöhung in gleicher von Absatz 2 nur dann erhöhen kann, wenn diese Erhöhung in gleicher
Weise durch die Anwendung von Absatz 3 bei einer anderen Gesellschaft Weise durch die Anwendung von Absatz 3 bei einer anderen Gesellschaft
oder Niederlassung, die Teil dieser Gruppe ist, ausgeglichen wird. oder Niederlassung, die Teil dieser Gruppe ist, ausgeglichen wird.
Diese letzte Abänderung wird ab dem Steuerjahr 2022 in Kraft treten. Diese letzte Abänderung wird ab dem Steuerjahr 2022 in Kraft treten.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
7. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes zur 7. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes zur
Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und
dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992:
- des Artikels 198/1 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 25. - des Artikels 198/1 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 25.
Dezember 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, Dezember 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020,
- des Artikels 198/1 § 3 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 2. - des Artikels 198/1 § 3 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 2.
Mai 2019, Mai 2019,
- des Artikels 198/1 § 6 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 20. - des Artikels 198/1 § 6 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 20.
Dezember 2020; Dezember 2020;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
In Erwägung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 In Erwägung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016
mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit
unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts; unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2021;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
April 2021; April 2021;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.264/3 des Staatsrates vom 18. Mai 2021, Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.264/3 des Staatsrates vom 18. Mai 2021,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass dient der Teilumsetzung Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass dient der Teilumsetzung
der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit
Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit
unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts. unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts.
Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 27bis/2 Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 27bis/2
Unterabschnitt 2 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Unterabschnitt 2 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 20. Dezember 2019, werden die Wörter "eines Projekts einer Erlass vom 20. Dezember 2019, werden die Wörter "eines Projekts einer
öffentlich-privaten Partnerschaft" durch die Wörter "eines öffentlich-privaten Partnerschaft" durch die Wörter "eines
langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts" ersetzt. langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 734/9 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch Art. 3 - In Artikel 734/9 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2019, werden die Wörter "die den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2019, werden die Wörter "die
Zinsen dieser Anleihen" durch die Wörter "die Zinsen oder die Kosten Zinsen dieser Anleihen" durch die Wörter "die Zinsen oder die Kosten
oder Erträge, die gemäß Artikel 734/8 wirtschaftlich gleichwertig mit oder Erträge, die gemäß Artikel 734/8 wirtschaftlich gleichwertig mit
den Zinsen dieser Anleihen sind," ersetzt. den Zinsen dieser Anleihen sind," ersetzt.
Art. 4 - Artikel 734/10 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 4 - Artikel 734/10 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Wenn der Steuerpflichtige beantragt, dass die Zinsen, Kosten oder "Wenn der Steuerpflichtige beantragt, dass die Zinsen, Kosten oder
Erträge von Anleihen wie in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter Erträge von Anleihen wie in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter
Gedankenstrich desselben Gesetzbuches erwähnt, die gemäß Artikel 734/8 Gedankenstrich desselben Gesetzbuches erwähnt, die gemäß Artikel 734/8
wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, bei der Festlegung der wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, bei der Festlegung der
überschüssigen Fremdkapitalkosten nicht berücksichtigt werden, oder überschüssigen Fremdkapitalkosten nicht berücksichtigt werden, oder
wenn er die Anwendung von Artikel 198/1 § 6 Nr. 13 desselben wenn er die Anwendung von Artikel 198/1 § 6 Nr. 13 desselben
Gesetzbuches beantragt, fügt er der Erklärung eine Aufstellung bei, Gesetzbuches beantragt, fügt er der Erklärung eine Aufstellung bei,
die sich auf diese Anleihen bezieht und in der pro Anleihevertrag die sich auf diese Anleihen bezieht und in der pro Anleihevertrag
folgende Angaben gemacht werden: folgende Angaben gemacht werden:
- Identifizierung und Beschreibung des umfangreichen Vermögenswerts, - Identifizierung und Beschreibung des umfangreichen Vermögenswerts,
der durch das in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der durch das in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich
desselben Gesetzbuches erwähnte öffentliche Infrastrukturprojekt desselben Gesetzbuches erwähnte öffentliche Infrastrukturprojekt
bereitgestellt, ausgebaut, betrieben oder erhalten wird, bereitgestellt, ausgebaut, betrieben oder erhalten wird,
- Beschreibung des öffentlichen Charakters und/oder ein oder mehrere - Beschreibung des öffentlichen Charakters und/oder ein oder mehrere
Verweise auf Protokolle, Beschlüsse oder andere Unterlagen einer Verweise auf Protokolle, Beschlüsse oder andere Unterlagen einer
öffentlichen Behörde, aus denen das allgemeine Interesse oder der öffentlichen Behörde, aus denen das allgemeine Interesse oder der
öffentliche Charakter des im ersten Gedankenstrich erwähnten öffentliche Charakter des im ersten Gedankenstrich erwähnten
öffentlichen Infrastrukturprojekts hervorgeht, öffentlichen Infrastrukturprojekts hervorgeht,
- geschätzte oder tatsächliche Dauer der Arbeiten, die im Rahmen des - geschätzte oder tatsächliche Dauer der Arbeiten, die im Rahmen des
im ersten Gedankenstrich erwähnten Infrastrukturprojekts tatsächlich im ersten Gedankenstrich erwähnten Infrastrukturprojekts tatsächlich
durchgeführt werden, durchgeführt werden,
- Ort, an dem das im ersten Gedankenstrich erwähnte Projekt und die - Ort, an dem das im ersten Gedankenstrich erwähnte Projekt und die
infolge dieses Projekts verwirklichten Aktiva gelegen sind, infolge dieses Projekts verwirklichten Aktiva gelegen sind,
- außer wenn der Projektinvestor eine öffentliche Behörde ist: Name - außer wenn der Projektinvestor eine öffentliche Behörde ist: Name
und Niederlassungsort der Person(en), die das wirtschaftliche Risiko und Niederlassungsort der Person(en), die das wirtschaftliche Risiko
des Projekts trägt/tragen, des Projekts trägt/tragen,
- Name und Niederlassungsort der Person(en), die aufgrund eines mit - Name und Niederlassungsort der Person(en), die aufgrund eines mit
dem Investor geschlossenen Vertrags für die Ausführung des im ersten dem Investor geschlossenen Vertrags für die Ausführung des im ersten
Gedankenstrich erwähnten Projekts verantwortlich ist/sind, Gedankenstrich erwähnten Projekts verantwortlich ist/sind,
- Name und Niederlassungsort der Person(en), die aufgrund der - Name und Niederlassungsort der Person(en), die aufgrund der
Ausführung des im ersten Gedankenstrich erwähnten Projekts Zinsen oder Ausführung des im ersten Gedankenstrich erwähnten Projekts Zinsen oder
Erträge bezieht/beziehen, die gemäß Artikel 734/8 wirtschaftlich Erträge bezieht/beziehen, die gemäß Artikel 734/8 wirtschaftlich
gleichwertig mit Zinsen sind, gleichwertig mit Zinsen sind,
- außer wenn der Steuerpflichtige die Anwendung von Artikel 198/1 § 6 - außer wenn der Steuerpflichtige die Anwendung von Artikel 198/1 § 6
Nr. 13 desselben Gesetzbuches beantragt: Betrag der in Artikel 198/1 § Nr. 13 desselben Gesetzbuches beantragt: Betrag der in Artikel 198/1 §
2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Zinsen und Kosten, die 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Zinsen und Kosten, die
gemäß Artikel 734/8 wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, die gemäß Artikel 734/8 wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, die
in Ausführung dieses Vertrags im Besteuerungszeitraum vom in Ausführung dieses Vertrags im Besteuerungszeitraum vom
Steuerpflichtigen bezogen oder gezahlt worden sind. Steuerpflichtigen bezogen oder gezahlt worden sind.
Die Anwendung von Artikel 198/1 § 6 Nr. 13 desselben Gesetzbuches kann Die Anwendung von Artikel 198/1 § 6 Nr. 13 desselben Gesetzbuches kann
nur beantragt werden, wenn der Erklärung eine ehrenwörtliche Erklärung nur beantragt werden, wenn der Erklärung eine ehrenwörtliche Erklärung
beigefügt wird, in der bestätigt wird, dass der Steuerpflichtige keine beigefügt wird, in der bestätigt wird, dass der Steuerpflichtige keine
Tätigkeit ausübt, die nicht mit dem in Absatz 1 erster Gedankenstrich Tätigkeit ausübt, die nicht mit dem in Absatz 1 erster Gedankenstrich
erwähnten Infrastrukturprojekt verbunden ist. erwähnten Infrastrukturprojekt verbunden ist.
Der Steuerpflichtige hält alle Verträge oder andere Belege in Bezug Der Steuerpflichtige hält alle Verträge oder andere Belege in Bezug
auf diese Anleihen und gegebenenfalls in Bezug auf die Änderungen, die auf diese Anleihen und gegebenenfalls in Bezug auf die Änderungen, die
diese Anleihen erfahren haben, zur Verfügung der Verwaltung bereit und diese Anleihen erfahren haben, zur Verfügung der Verwaltung bereit und
legt diese auf einfaches Verlangen vor. legt diese auf einfaches Verlangen vor.
Der Steuerpflichtige sammelt ebenfalls folgende Belege, hält sie zur Der Steuerpflichtige sammelt ebenfalls folgende Belege, hält sie zur
Verfügung der Verwaltung bereit und legt sie auf einfaches Verlangen Verfügung der Verwaltung bereit und legt sie auf einfaches Verlangen
vor: vor:
- gegebenenfalls eine Abschrift der in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich - gegebenenfalls eine Abschrift der in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich
erwähnten Protokolle, Beschlüsse oder anderen Unterlagen einer erwähnten Protokolle, Beschlüsse oder anderen Unterlagen einer
öffentlichen Behörde, aus denen der öffentliche Charakter oder das öffentlichen Behörde, aus denen der öffentliche Charakter oder das
allgemeine Interesse des in Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten allgemeine Interesse des in Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten
Infrastrukturprojekts hervorgeht, Infrastrukturprojekts hervorgeht,
- Unterlagen, mit denen die Lokalisierung des in Absatz 1 erster - Unterlagen, mit denen die Lokalisierung des in Absatz 1 erster
Gedankenstrich erwähnten Projekts und der infolge dieses Projekts Gedankenstrich erwähnten Projekts und der infolge dieses Projekts
verwirklichten Aktiva bestätigt werden kann, verwirklichten Aktiva bestätigt werden kann,
- Unterlagen, mit denen der wirtschaftliche und rechtliche Rahmen des - Unterlagen, mit denen der wirtschaftliche und rechtliche Rahmen des
öffentlichen Infrastrukturprojekts dargelegt wird und in denen alle an öffentlichen Infrastrukturprojekts dargelegt wird und in denen alle an
der Verwirklichung dieses Projekts beteiligten Parteien identifiziert der Verwirklichung dieses Projekts beteiligten Parteien identifiziert
werden." werden."
Art. 5 - Artikel 734/11 § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 5 - Artikel 734/11 § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2019, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2019, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "und keine in Artikel 198/1 § 2 a) In Absatz 2 werden die Wörter "und keine in Artikel 198/1 § 2
desselben Gesetzbuches erwähnten Zinsen oder Kosten sind, die desselben Gesetzbuches erwähnten Zinsen oder Kosten sind, die
wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind" durch die Wörter ", wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind" durch die Wörter ",
sofern der Steuerpflichtige nachgewiesen hat, dass diese Kosten beim sofern der Steuerpflichtige nachgewiesen hat, dass diese Kosten beim
Begünstigten als Einkünfte betrachtet werden, die in Anwendung von Begünstigten als Einkünfte betrachtet werden, die in Anwendung von
Absatz 3 aus dem EBITDA neutralisiert werden" ersetzt. Absatz 3 aus dem EBITDA neutralisiert werden" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "und diese Einkünfte keine in Artikel b) In Absatz 3 werden die Wörter "und diese Einkünfte keine in Artikel
198/1 § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Zinsen oder Erträge sind, 198/1 § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Zinsen oder Erträge sind,
die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind" aufgehoben. die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind" aufgehoben.
c) In Absatz 4 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "die in c) In Absatz 4 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "die in
Ausführung eines gemäß den Rechtsvorschriften über öffentliche Ausführung eines gemäß den Rechtsvorschriften über öffentliche
Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergebenen Projekts einer Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergebenen Projekts einer
öffentlich-privaten Partnerschaft erzielt werden," durch die Wörter öffentlich-privaten Partnerschaft erzielt werden," durch die Wörter
"die in Ausführung eines langfristigen öffentlichen "die in Ausführung eines langfristigen öffentlichen
Infrastrukturprojekts erzielt werden," ersetzt. Infrastrukturprojekts erzielt werden," ersetzt.
Art. 6 - Die Artikel 3, 4 und 5 Buchstabe c) sind ab dem Steuerjahr Art. 6 - Die Artikel 3, 4 und 5 Buchstabe c) sind ab dem Steuerjahr
2021 anwendbar. 2021 anwendbar.
Art. 7 - Die anderen Bestimmungen von Artikel 5 sind ab dem Steuerjahr Art. 7 - Die anderen Bestimmungen von Artikel 5 sind ab dem Steuerjahr
2022 anwendbar. 2022 anwendbar.
Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Juni 2021 Gegeben zu Brüssel, den 7. Juni 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
^