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Koninklijk besluit houdende uitvoering van de wet houdende dringende diverse fiscale en fraudebestrijding bepalingen. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant exécution de la loi portant des dispositions fiscales diverses et de lutte contre la fraude urgentes. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 7 JUNI 2021. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van de wet houdende dringende diverse fiscale en fraudebestrijding bepalingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 7 JUIN 2021. - Arrêté royal portant exécution de la loi portant des dispositions fiscales diverses et de lutte contre la fraude urgentes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 7 juni 2021 houdende uitvoering van de wet houdende | l'arrêté royal du 7 juin 2021 portant exécution de la loi portant des |
dringende diverse fiscale en fraudebestrijding bepalingen (Belgisch | dispositions fiscales diverses et de lutte contre la fraude urgentes |
Staatsblad van 17 juni 2021). | (Moniteur belge du 17 juin 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
7. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes zur | 7. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes zur |
Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und | Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und |
dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung | dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
in einem an Belgien gerichteten Aufforderungsschreiben der | in einem an Belgien gerichteten Aufforderungsschreiben der |
Europäischen Kommission vom 2. Juli 2020 in Bezug auf die mögliche | Europäischen Kommission vom 2. Juli 2020 in Bezug auf die mögliche |
Unvereinbarkeit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12. | Unvereinbarkeit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12. |
Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von | Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von |
Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das | Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das |
Funktionieren des Binnenmarkts in belgisches Recht hatte die | Funktionieren des Binnenmarkts in belgisches Recht hatte die |
Kommission festgestellt, dass es in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter | Kommission festgestellt, dass es in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter |
Gedankenstrich des EStGB 92 um Projekte einer öffentlich-privaten | Gedankenstrich des EStGB 92 um Projekte einer öffentlich-privaten |
Partnerschaft geht, während sich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) der | Partnerschaft geht, während sich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) der |
Richtlinie 2016/1164 auf langfristige öffentliche | Richtlinie 2016/1164 auf langfristige öffentliche |
Infrastrukturprojekte bezieht. | Infrastrukturprojekte bezieht. |
Infolge dieses Aufforderungsschreibens hat der Gesetzgeber durch das | Infolge dieses Aufforderungsschreibens hat der Gesetzgeber durch das |
Gesetz vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung dringender verschiedener | Gesetz vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung dringender verschiedener |
steuerrechtlicher Bestimmungen und dringender Bestimmungen im Bereich | steuerrechtlicher Bestimmungen und dringender Bestimmungen im Bereich |
der Betrugsbekämpfung in Artikel 198/1 des Einkommensteuergesetzbuches | der Betrugsbekämpfung in Artikel 198/1 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 (EStGB 92) die Verweise auf ein Projekt einer öffentlich-privaten | 1992 (EStGB 92) die Verweise auf ein Projekt einer öffentlich-privaten |
Partnerschaft durch Verweise auf ein langfristiges öffentliches | Partnerschaft durch Verweise auf ein langfristiges öffentliches |
Infrastrukturprojekt ersetzt. In der Begründung erklärte der | Infrastrukturprojekt ersetzt. In der Begründung erklärte der |
Gesetzgeber, dass er damit beabsichtigte, auf die Begriffsbestimmung | Gesetzgeber, dass er damit beabsichtigte, auf die Begriffsbestimmung |
aus der Richtlinie 2016/1164 zurückzugreifen. | aus der Richtlinie 2016/1164 zurückzugreifen. |
Da Sie die Modalitäten bestimmen, die Steuerpflichtige erfüllen | Da Sie die Modalitäten bestimmen, die Steuerpflichtige erfüllen |
müssen, die die Anwendung von Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 des EStGB 92 | müssen, die die Anwendung von Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 des EStGB 92 |
geltend machen möchten, ist es notwendig, in Ausführung der vom | geltend machen möchten, ist es notwendig, in Ausführung der vom |
Gesetzgeber gewünschten Abänderung Artikel 734/10 des KE/EStGB 92 | Gesetzgeber gewünschten Abänderung Artikel 734/10 des KE/EStGB 92 |
ebenfalls zu berichtigen, da in diesem Artikel die Modalitäten für | ebenfalls zu berichtigen, da in diesem Artikel die Modalitäten für |
Steuerpflichtige festgelegt worden sind, die wünschen, dass | Steuerpflichtige festgelegt worden sind, die wünschen, dass |
Fremdkapitalkosten von Anleihen in Bezug auf ein Projekt einer | Fremdkapitalkosten von Anleihen in Bezug auf ein Projekt einer |
öffentlich-privaten Partnerschaft nicht berücksichtigt werden. In | öffentlich-privaten Partnerschaft nicht berücksichtigt werden. In |
diesem Artikel werden nämlich fortan die Modalitäten festgelegt sein, | diesem Artikel werden nämlich fortan die Modalitäten festgelegt sein, |
die auf Steuerpflichtige anwendbar sind, die möchten, dass | die auf Steuerpflichtige anwendbar sind, die möchten, dass |
Fremdkapitalkosten von Anleihen in Bezug auf ein langfristiges | Fremdkapitalkosten von Anleihen in Bezug auf ein langfristiges |
öffentliches Infrastrukturprojekt nicht berücksichtigt werden. | öffentliches Infrastrukturprojekt nicht berücksichtigt werden. |
Des Weiteren wurde mit dem vorerwähnten Gesetz vom 20. Dezember 2020 | Des Weiteren wurde mit dem vorerwähnten Gesetz vom 20. Dezember 2020 |
darauf abgezielt, dieselben Wettbewerbsbedingungen für einerseits | darauf abgezielt, dieselben Wettbewerbsbedingungen für einerseits |
Gesellschaften, die neben langfristigen öffentlichen | Gesellschaften, die neben langfristigen öffentlichen |
Infrastrukturprojekten auch andere Projekte verwirklichen und den in | Infrastrukturprojekten auch andere Projekte verwirklichen und den in |
Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des EStGB 92 | Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des EStGB 92 |
vorgesehenen Ausschluss geltend machen, für den Sie bereits über die | vorgesehenen Ausschluss geltend machen, für den Sie bereits über die |
Befugnis verfügen, um die erforderlichen Modalitäten festzulegen, und | Befugnis verfügen, um die erforderlichen Modalitäten festzulegen, und |
andererseits Gesellschaften, deren einzige Tätigkeit in der Ausführung | andererseits Gesellschaften, deren einzige Tätigkeit in der Ausführung |
eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts besteht und die | eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts besteht und die |
den in Artikel 198/1 § 6 Absatz 1 Nr. 13 des EStGB 92 vorgesehenen | den in Artikel 198/1 § 6 Absatz 1 Nr. 13 des EStGB 92 vorgesehenen |
Ausschluss geltend machen, für den Sie noch nicht über die Befugnis | Ausschluss geltend machen, für den Sie noch nicht über die Befugnis |
verfügen, um die erforderlichen Modalitäten festzulegen. Da in Artikel | verfügen, um die erforderlichen Modalitäten festzulegen. Da in Artikel |
198/1 § 6 Absatz 2 des EStGB 92 auch für diese zweite Kategorie eine | 198/1 § 6 Absatz 2 des EStGB 92 auch für diese zweite Kategorie eine |
Ermächtigung vorgesehen ist, kann gewährleistet werden, dass die in | Ermächtigung vorgesehen ist, kann gewährleistet werden, dass die in |
Artikel 734/10 des KE/EStGB 92 erwähnten Modalitäten fortan auf beide | Artikel 734/10 des KE/EStGB 92 erwähnten Modalitäten fortan auf beide |
Arten von Gesellschaften anwendbar sind. | Arten von Gesellschaften anwendbar sind. |
Mit vorliegendem Entwurf wird in keinem Fall darauf abgezielt, in | Mit vorliegendem Entwurf wird in keinem Fall darauf abgezielt, in |
Bezug auf diese Steuerpflichtigen zusätzliche Bedingungen zu den durch | Bezug auf diese Steuerpflichtigen zusätzliche Bedingungen zu den durch |
das Gesetz oder in der Richtlinie 2016/1164 bestimmten Bedingungen | das Gesetz oder in der Richtlinie 2016/1164 bestimmten Bedingungen |
festzulegen. Das einzige Ziel des vorliegenden Entwurfs besteht | festzulegen. Das einzige Ziel des vorliegenden Entwurfs besteht |
folglich darin, die Bedingungen zu verdeutlichen, die Steuerpflichtige | folglich darin, die Bedingungen zu verdeutlichen, die Steuerpflichtige |
erfüllen müssen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass eine oder | erfüllen müssen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass eine oder |
mehrere Anleihen in Ausführung eines langfristigen öffentlichen | mehrere Anleihen in Ausführung eines langfristigen öffentlichen |
Infrastrukturprojekts aufgenommen wurden, wenn Projektbetreiber, | Infrastrukturprojekts aufgenommen wurden, wenn Projektbetreiber, |
Fremdkapitalkosten, Aktiva und Einkünfte alle in der Europäischen | Fremdkapitalkosten, Aktiva und Einkünfte alle in der Europäischen |
Union gelegen sind. | Union gelegen sind. |
Der Nachweis wird in zwei Etappen erbracht. Die erforderlichen | Der Nachweis wird in zwei Etappen erbracht. Die erforderlichen |
Informationen über die Anleihe und das langfristige öffentliche | Informationen über die Anleihe und das langfristige öffentliche |
Infrastrukturprojekt werden anhand einer der Erklärung beigefügten | Infrastrukturprojekt werden anhand einer der Erklärung beigefügten |
Aufstellung übermittelt, für die es kein Muster gibt und deren Form | Aufstellung übermittelt, für die es kein Muster gibt und deren Form |
vom Steuerpflichtigen selbst bestimmt werden darf. Außerdem sammelt | vom Steuerpflichtigen selbst bestimmt werden darf. Außerdem sammelt |
der Steuerpflichtige die Belege, mit denen die anhand der Aufstellung | der Steuerpflichtige die Belege, mit denen die anhand der Aufstellung |
übermittelten Daten untermauert werden müssen. Diese Belege müssen der | übermittelten Daten untermauert werden müssen. Diese Belege müssen der |
Verwaltung zur Verfügung bereitgehalten und auf einfaches Verlangen | Verwaltung zur Verfügung bereitgehalten und auf einfaches Verlangen |
vorgelegt werden. | vorgelegt werden. |
In Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2016/1164 wird | In Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2016/1164 wird |
verdeutlicht, dass unter "langfristigem öffentlichem | verdeutlicht, dass unter "langfristigem öffentlichem |
Infrastrukturprojekt" ein Projekt zur Bereitstellung, zum Ausbau, zum | Infrastrukturprojekt" ein Projekt zur Bereitstellung, zum Ausbau, zum |
Betrieb und/oder zur Erhaltung eines umfangreichen Vermögenswerts zu | Betrieb und/oder zur Erhaltung eines umfangreichen Vermögenswerts zu |
verstehen ist, der von einem Mitgliedstaat als im allgemeinen | verstehen ist, der von einem Mitgliedstaat als im allgemeinen |
öffentlichen Interesse stehend betrachtet wird. | öffentlichen Interesse stehend betrachtet wird. |
Die vom Steuerpflichtigen zu erstellende Aufstellung dient daher in | Die vom Steuerpflichtigen zu erstellende Aufstellung dient daher in |
erster Linie auch der Identifizierung und Beschreibung dieses | erster Linie auch der Identifizierung und Beschreibung dieses |
umfangreichen Vermögenswerts, der durch dieses langfristige | umfangreichen Vermögenswerts, der durch dieses langfristige |
öffentliche Infrastrukturprojekt bereitgestellt, ausgebaut, betrieben | öffentliche Infrastrukturprojekt bereitgestellt, ausgebaut, betrieben |
oder erhalten wird. | oder erhalten wird. |
Anschließend muss in dieser Aufstellung der öffentliche Charakter | Anschließend muss in dieser Aufstellung der öffentliche Charakter |
dieses Infrastrukturprojekts nachgewiesen werden. Dabei ist es zur | dieses Infrastrukturprojekts nachgewiesen werden. Dabei ist es zur |
Erfüllung dieser Bedingung nicht erforderlich, dass das | Erfüllung dieser Bedingung nicht erforderlich, dass das |
Infrastrukturprojekt mit öffentlichen Mitteln finanziert wird, obwohl | Infrastrukturprojekt mit öffentlichen Mitteln finanziert wird, obwohl |
die Tatsache, dass eine öffentliche Finanzierung vorliegt, bereits ein | die Tatsache, dass eine öffentliche Finanzierung vorliegt, bereits ein |
Element für die Beurteilung des öffentlichen Charakters des Projekts | Element für die Beurteilung des öffentlichen Charakters des Projekts |
darstellen kann. Die Beurteilung des öffentlichen Charakters ist | darstellen kann. Die Beurteilung des öffentlichen Charakters ist |
grundsätzlich eine Frage der tatsächlichen Begebenheiten, die von der | grundsätzlich eine Frage der tatsächlichen Begebenheiten, die von der |
Steuerverwaltung im Einzelfall begutachtet werden muss. | Steuerverwaltung im Einzelfall begutachtet werden muss. |
Der in der Aufstellung enthaltene Vermerk eines Verweises auf eine | Der in der Aufstellung enthaltene Vermerk eines Verweises auf eine |
offizielle Notifizierung einer föderalen, regionalen, | offizielle Notifizierung einer föderalen, regionalen, |
gemeinschaftlichen, provinzialen oder kommunalen öffentlichen Behörde | gemeinschaftlichen, provinzialen oder kommunalen öffentlichen Behörde |
oder einer gleichwertigen öffentlichen Behörde im Ausland, aus der das | oder einer gleichwertigen öffentlichen Behörde im Ausland, aus der das |
allgemeine Interesse des Infrastrukturprojekts hervorgeht, kann | allgemeine Interesse des Infrastrukturprojekts hervorgeht, kann |
ebenfalls ein Element für die Beurteilung seines öffentlichen | ebenfalls ein Element für die Beurteilung seines öffentlichen |
Charakters darstellen. Die bloße Tatsache, dass die erforderlichen | Charakters darstellen. Die bloße Tatsache, dass die erforderlichen |
Genehmigungen für das Infrastrukturprojekt erteilt worden sind, ist | Genehmigungen für das Infrastrukturprojekt erteilt worden sind, ist |
für die Beurteilung des öffentlichen Charakters des | für die Beurteilung des öffentlichen Charakters des |
Infrastrukturprojekts natürlich nicht relevant. | Infrastrukturprojekts natürlich nicht relevant. |
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit kann angeführt werden, dass | Ohne Anspruch auf Vollständigkeit kann angeführt werden, dass |
Verkehrsinfrastrukturen (Straßen, Brücken, Tunnel, Gleise, Kanäle, | Verkehrsinfrastrukturen (Straßen, Brücken, Tunnel, Gleise, Kanäle, |
...), die sich an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten befinden, | ...), die sich an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten befinden, |
Infrastrukturen für die Erzeugung und Verteilung von Energie, | Infrastrukturen für die Erzeugung und Verteilung von Energie, |
Energieinfrastrukturen wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 130 der Verordnung | Energieinfrastrukturen wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 130 der Verordnung |
(EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung | (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung |
der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt | der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt |
in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die | in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die |
Arbeitsweise der Europäischen Union oder Infrastrukturen, die darauf | Arbeitsweise der Europäischen Union oder Infrastrukturen, die darauf |
abzielen, positive Auswirkungen auf die Umwelt oder die biologische | abzielen, positive Auswirkungen auf die Umwelt oder die biologische |
Vielfalt zu haben, und über die Mindestanforderungen der geltenden | Vielfalt zu haben, und über die Mindestanforderungen der geltenden |
Vorschriften hinausgehen, Vermögenswerte sind, die im allgemeinen | Vorschriften hinausgehen, Vermögenswerte sind, die im allgemeinen |
Interesse liegen. | Interesse liegen. |
Wenn das Infrastrukturprojekt nicht in eine der vorstehenden | Wenn das Infrastrukturprojekt nicht in eine der vorstehenden |
Kategorien eingestuft werden kann, wird die Steuerverwaltung die | Kategorien eingestuft werden kann, wird die Steuerverwaltung die |
Vermögenswerte anhand folgender Kriterien prüfen: Zugänglichkeit, | Vermögenswerte anhand folgender Kriterien prüfen: Zugänglichkeit, |
Mehrwert für die Umgebung und die Gesellschaft, Ausmaß, in dem andere | Mehrwert für die Umgebung und die Gesellschaft, Ausmaß, in dem andere |
Nutzer - abgesehen vom Investor - den Vermögenswert verwenden können. | Nutzer - abgesehen vom Investor - den Vermögenswert verwenden können. |
Das Argument, dass das Infrastrukturprojekt zu einer Erhöhung des | Das Argument, dass das Infrastrukturprojekt zu einer Erhöhung des |
Arbeitsstellenangebots in einer bestimmten Region beiträgt, ist für | Arbeitsstellenangebots in einer bestimmten Region beiträgt, ist für |
die Beurteilung des öffentlichen Charakters des Projekts nicht | die Beurteilung des öffentlichen Charakters des Projekts nicht |
relevant. | relevant. |
Außerdem ist in der Aufstellung die geschätzte oder tatsächliche Dauer | Außerdem ist in der Aufstellung die geschätzte oder tatsächliche Dauer |
der Arbeiten anzugeben, die im Rahmen des in Absatz 1 erster | der Arbeiten anzugeben, die im Rahmen des in Absatz 1 erster |
Gedankenstrich erwähnten Infrastrukturprojekts tatsächlich | Gedankenstrich erwähnten Infrastrukturprojekts tatsächlich |
durchgeführt werden. Ziel ist, es der Verwaltung zu ermöglichen, den | durchgeführt werden. Ziel ist, es der Verwaltung zu ermöglichen, den |
langfristigen Charakter des Projekts zu beurteilen. Obwohl es nicht | langfristigen Charakter des Projekts zu beurteilen. Obwohl es nicht |
verlangt wird, steht es dem Steuerpflichtigen frei, den langfristigen | verlangt wird, steht es dem Steuerpflichtigen frei, den langfristigen |
Charakter des Projekts anhand spezifischer Elemente zu untermauern. | Charakter des Projekts anhand spezifischer Elemente zu untermauern. |
Damit die Steuerverwaltung beurteilen kann, ob die Aktiva in der | Damit die Steuerverwaltung beurteilen kann, ob die Aktiva in der |
Europäischen Union gelegen sind, muss in der Aufstellung der Ort | Europäischen Union gelegen sind, muss in der Aufstellung der Ort |
angegeben werden, an dem das in Absatz 1 erster Gedankenstrich | angegeben werden, an dem das in Absatz 1 erster Gedankenstrich |
erwähnte Projekt und die infolge dieses Projekts verwirklichten Aktiva | erwähnte Projekt und die infolge dieses Projekts verwirklichten Aktiva |
in dem betreffenden Besteuerungszeitraum gelegen sind. | in dem betreffenden Besteuerungszeitraum gelegen sind. |
Für die Anwendung dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass die | Für die Anwendung dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass die |
Gewinne des Infrastrukturprojekts beim Projektinvestor gelegen sind. | Gewinne des Infrastrukturprojekts beim Projektinvestor gelegen sind. |
Für den Fall, dass das Infrastrukturprojekt mit öffentlichen Mitteln | Für den Fall, dass das Infrastrukturprojekt mit öffentlichen Mitteln |
finanziert wird, wird davon ausgegangen, dass die öffentliche Behörde | finanziert wird, wird davon ausgegangen, dass die öffentliche Behörde |
der Investor ist, und muss die Identität des Investors nicht in der | der Investor ist, und muss die Identität des Investors nicht in der |
Aufstellung angegeben werden. Für den Fall, dass das | Aufstellung angegeben werden. Für den Fall, dass das |
Investitionsvorhaben nicht mit öffentlichen Mitteln finanziert wird - | Investitionsvorhaben nicht mit öffentlichen Mitteln finanziert wird - |
zum Beispiel für den Fall eines Projekts einer öffentlich-privaten | zum Beispiel für den Fall eines Projekts einer öffentlich-privaten |
Partnerschaft -, wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Investor | Partnerschaft -, wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Investor |
um die Person(en) handelt, die das wirtschaftliche Risiko des Projekts | um die Person(en) handelt, die das wirtschaftliche Risiko des Projekts |
trägt/tragen. In diesem Fall müssen Name und Niederlassungsort dieser | trägt/tragen. In diesem Fall müssen Name und Niederlassungsort dieser |
Personen in der Aufstellung angegeben werden. | Personen in der Aufstellung angegeben werden. |
Damit die Steuerverwaltung beurteilen kann, ob die Fremdkapitalkosten | Damit die Steuerverwaltung beurteilen kann, ob die Fremdkapitalkosten |
in der Europäischen Union gelegen sind, müssen in der Aufstellung auch | in der Europäischen Union gelegen sind, müssen in der Aufstellung auch |
Name und Niederlassungsort der Person(en) angegeben werden, die in | Name und Niederlassungsort der Person(en) angegeben werden, die in |
Ausführung des in Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten Projekts | Ausführung des in Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten Projekts |
Zinsen oder Kosten bezieht/beziehen, die gemäß Artikel 734/8 des | Zinsen oder Kosten bezieht/beziehen, die gemäß Artikel 734/8 des |
KE/EStGB 92 wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind. | KE/EStGB 92 wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind. |
Des Weiteren wird Artikel 734/9 des KE/EStGB 92 in Ausführung des | Des Weiteren wird Artikel 734/9 des KE/EStGB 92 in Ausführung des |
vorerwähnten Gesetzes vom 20. Dezember 2020 angepasst, durch das der | vorerwähnten Gesetzes vom 20. Dezember 2020 angepasst, durch das der |
einleitende Satz von Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 des EStGB 92 | einleitende Satz von Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 des EStGB 92 |
abgeändert worden ist, so dass verdeutlicht wird, dass sich der in | abgeändert worden ist, so dass verdeutlicht wird, dass sich der in |
diesem Absatz erwähnte Ausschluss nicht nur auf Zinsen, sondern auch | diesem Absatz erwähnte Ausschluss nicht nur auf Zinsen, sondern auch |
auf Kosten und Erträge bezieht, die wirtschaftlich gleichwertig mit | auf Kosten und Erträge bezieht, die wirtschaftlich gleichwertig mit |
Zinsen sind. | Zinsen sind. |
Aufgrund der Tatsache, dass die in den Artikeln 734/9 und 734/10 des | Aufgrund der Tatsache, dass die in den Artikeln 734/9 und 734/10 des |
KE/EStGB 92 vorgenommenen Abänderungen lediglich der Ausführung des | KE/EStGB 92 vorgenommenen Abänderungen lediglich der Ausführung des |
vorerwähnten Gesetzes vom 20. Dezember 2020 dienen, das am 31. | vorerwähnten Gesetzes vom 20. Dezember 2020 dienen, das am 31. |
Dezember 2020 in Kraft getreten ist, sind diese Artikel ab dem | Dezember 2020 in Kraft getreten ist, sind diese Artikel ab dem |
Steuerjahr 2021 anwendbar, auch wenn es mit einem | Steuerjahr 2021 anwendbar, auch wenn es mit einem |
Besteuerungszeitraum, der an dem Tag der Veröffentlichung dieses | Besteuerungszeitraum, der an dem Tag der Veröffentlichung dieses |
Erlasses im Belgischen Staatsblatt beziehungsweise zwischen dem 31. | Erlasses im Belgischen Staatsblatt beziehungsweise zwischen dem 31. |
Dezember 2020 und dem Tag der Veröffentlichung dieses Erlasses im | Dezember 2020 und dem Tag der Veröffentlichung dieses Erlasses im |
Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wurde, oder einem | Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wurde, oder einem |
Besteuerungszeitraum verbunden ist, der später abgeschlossen wird. | Besteuerungszeitraum verbunden ist, der später abgeschlossen wird. |
Schließlich wird noch eine Berichtigung in Artikel 734/11 § 1 des | Schließlich wird noch eine Berichtigung in Artikel 734/11 § 1 des |
KE/EStGB 92 vorgenommen. Mit diesem Artikel wird darauf abgezielt, die | KE/EStGB 92 vorgenommen. Mit diesem Artikel wird darauf abgezielt, die |
Kosten oder Erträge, die einer inländischen Gesellschaft oder einer | Kosten oder Erträge, die einer inländischen Gesellschaft oder einer |
belgischen Niederlassung, die während des gesamten | belgischen Niederlassung, die während des gesamten |
Besteuerungszeitraums Teil einer Unternehmensgruppe war und nicht von | Besteuerungszeitraums Teil einer Unternehmensgruppe war und nicht von |
der Anwendung von Artikel 198/1 des EStGB 92 ausgeschlossen ist, | der Anwendung von Artikel 198/1 des EStGB 92 ausgeschlossen ist, |
geschuldet werden oder die von einer solchen Gesellschaft oder | geschuldet werden oder die von einer solchen Gesellschaft oder |
Niederlassung geschuldet werden, bei der Festlegung des EBITDA des | Niederlassung geschuldet werden, bei der Festlegung des EBITDA des |
Steuerpflichtigen nicht zu berücksichtigen. Artikel 734/11 § 1 Absatz | Steuerpflichtigen nicht zu berücksichtigen. Artikel 734/11 § 1 Absatz |
2 und 3 des KE/EStGB 92 ist dieser Vorgehensweise überhaupt nicht | 2 und 3 des KE/EStGB 92 ist dieser Vorgehensweise überhaupt nicht |
angepasst, weil darin nur eine einzige Berichtigung für Kosten und | angepasst, weil darin nur eine einzige Berichtigung für Kosten und |
Erträge innerhalb der Gruppe vorgenommen wird, die keine | Erträge innerhalb der Gruppe vorgenommen wird, die keine |
Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträge innerhalb der Gruppe sind. | Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträge innerhalb der Gruppe sind. |
Unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers, für die gesamte | Unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers, für die gesamte |
Gruppe dasselbe Ergebnis wie bei Betrachtung des Ergebnisses der | Gruppe dasselbe Ergebnis wie bei Betrachtung des Ergebnisses der |
Gruppe aus konsolidierter Perspektive zu erzielen, ist es daher | Gruppe aus konsolidierter Perspektive zu erzielen, ist es daher |
notwendig, alle Transaktionen innerhalb der Gruppe korrekt zu | notwendig, alle Transaktionen innerhalb der Gruppe korrekt zu |
berichtigen. Die in Artikel 734/11 § 1 Absatz 2 und 3 des KE/EStGB 92 | berichtigen. Die in Artikel 734/11 § 1 Absatz 2 und 3 des KE/EStGB 92 |
gemachte Unterscheidung zwischen einerseits Kosten und Erträgen | gemachte Unterscheidung zwischen einerseits Kosten und Erträgen |
innerhalb der Gruppe, die keine Fremdkapitalkosten oder | innerhalb der Gruppe, die keine Fremdkapitalkosten oder |
Fremdkapitalerträge innerhalb der Gruppe sind, und andererseits | Fremdkapitalerträge innerhalb der Gruppe sind, und andererseits |
Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträgen innerhalb der Gruppe | Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträgen innerhalb der Gruppe |
führt dazu, dass Transaktionen innerhalb der Gruppe nicht korrekt | führt dazu, dass Transaktionen innerhalb der Gruppe nicht korrekt |
neutralisiert werden. Um ein korrektes und neutrales Ergebnis zu | neutralisiert werden. Um ein korrektes und neutrales Ergebnis zu |
erzielen, bei dem alle Transaktionen innerhalb der Gruppe | erzielen, bei dem alle Transaktionen innerhalb der Gruppe |
neutralisiert werden, müssen alle Kosten und Erträge innerhalb der | neutralisiert werden, müssen alle Kosten und Erträge innerhalb der |
Gruppe berichtigt werden, auch wenn es sich bei diesen Kosten oder | Gruppe berichtigt werden, auch wenn es sich bei diesen Kosten oder |
Erträgen um Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträge innerhalb der | Erträgen um Fremdkapitalkosten oder Fremdkapitalerträge innerhalb der |
Gruppe handelt. Mit den in Artikel 5 Buchstabe a) und b) dieses | Gruppe handelt. Mit den in Artikel 5 Buchstabe a) und b) dieses |
Entwurfs aufgenommenen Abänderungen wird darauf abgezielt, dieses | Entwurfs aufgenommenen Abänderungen wird darauf abgezielt, dieses |
Ergebnis zu erzielen. | Ergebnis zu erzielen. |
Um zu gewährleisten, dass die Anwendung der Bestimmungen von Artikel | Um zu gewährleisten, dass die Anwendung der Bestimmungen von Artikel |
734/11 § 1 des KE/EStGB 92 in der gesamten Gruppe neutral bleibt, ist | 734/11 § 1 des KE/EStGB 92 in der gesamten Gruppe neutral bleibt, ist |
außerdem fortan ausdrücklich vorgesehen, dass eine Gesellschaft oder | außerdem fortan ausdrücklich vorgesehen, dass eine Gesellschaft oder |
Niederlassung, die Teil der belgischen Gruppe ist, ihr EBITDA aufgrund | Niederlassung, die Teil der belgischen Gruppe ist, ihr EBITDA aufgrund |
von Absatz 2 nur dann erhöhen kann, wenn diese Erhöhung in gleicher | von Absatz 2 nur dann erhöhen kann, wenn diese Erhöhung in gleicher |
Weise durch die Anwendung von Absatz 3 bei einer anderen Gesellschaft | Weise durch die Anwendung von Absatz 3 bei einer anderen Gesellschaft |
oder Niederlassung, die Teil dieser Gruppe ist, ausgeglichen wird. | oder Niederlassung, die Teil dieser Gruppe ist, ausgeglichen wird. |
Diese letzte Abänderung wird ab dem Steuerjahr 2022 in Kraft treten. | Diese letzte Abänderung wird ab dem Steuerjahr 2022 in Kraft treten. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
7. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes zur | 7. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes zur |
Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und | Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und |
dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung | dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: |
- des Artikels 198/1 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 25. | - des Artikels 198/1 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 25. |
Dezember 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, | Dezember 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, |
- des Artikels 198/1 § 3 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 2. | - des Artikels 198/1 § 3 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 2. |
Mai 2019, | Mai 2019, |
- des Artikels 198/1 § 6 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 20. | - des Artikels 198/1 § 6 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 20. |
Dezember 2020; | Dezember 2020; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
In Erwägung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 | In Erwägung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 |
mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit | mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit |
unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts; | unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2021; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2021; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. |
April 2021; | April 2021; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.264/3 des Staatsrates vom 18. Mai 2021, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.264/3 des Staatsrates vom 18. Mai 2021, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass dient der Teilumsetzung | Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass dient der Teilumsetzung |
der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit | der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit |
Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit | Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit |
unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts. | unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts. |
Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 27bis/2 | Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 27bis/2 |
Unterabschnitt 2 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen | Unterabschnitt 2 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 20. Dezember 2019, werden die Wörter "eines Projekts einer | Erlass vom 20. Dezember 2019, werden die Wörter "eines Projekts einer |
öffentlich-privaten Partnerschaft" durch die Wörter "eines | öffentlich-privaten Partnerschaft" durch die Wörter "eines |
langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts" ersetzt. | langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts" ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 734/9 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch | Art. 3 - In Artikel 734/9 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch |
den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2019, werden die Wörter "die | den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2019, werden die Wörter "die |
Zinsen dieser Anleihen" durch die Wörter "die Zinsen oder die Kosten | Zinsen dieser Anleihen" durch die Wörter "die Zinsen oder die Kosten |
oder Erträge, die gemäß Artikel 734/8 wirtschaftlich gleichwertig mit | oder Erträge, die gemäß Artikel 734/8 wirtschaftlich gleichwertig mit |
den Zinsen dieser Anleihen sind," ersetzt. | den Zinsen dieser Anleihen sind," ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 734/10 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 4 - Artikel 734/10 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt: |
"Wenn der Steuerpflichtige beantragt, dass die Zinsen, Kosten oder | "Wenn der Steuerpflichtige beantragt, dass die Zinsen, Kosten oder |
Erträge von Anleihen wie in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter | Erträge von Anleihen wie in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter |
Gedankenstrich desselben Gesetzbuches erwähnt, die gemäß Artikel 734/8 | Gedankenstrich desselben Gesetzbuches erwähnt, die gemäß Artikel 734/8 |
wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, bei der Festlegung der | wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, bei der Festlegung der |
überschüssigen Fremdkapitalkosten nicht berücksichtigt werden, oder | überschüssigen Fremdkapitalkosten nicht berücksichtigt werden, oder |
wenn er die Anwendung von Artikel 198/1 § 6 Nr. 13 desselben | wenn er die Anwendung von Artikel 198/1 § 6 Nr. 13 desselben |
Gesetzbuches beantragt, fügt er der Erklärung eine Aufstellung bei, | Gesetzbuches beantragt, fügt er der Erklärung eine Aufstellung bei, |
die sich auf diese Anleihen bezieht und in der pro Anleihevertrag | die sich auf diese Anleihen bezieht und in der pro Anleihevertrag |
folgende Angaben gemacht werden: | folgende Angaben gemacht werden: |
- Identifizierung und Beschreibung des umfangreichen Vermögenswerts, | - Identifizierung und Beschreibung des umfangreichen Vermögenswerts, |
der durch das in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich | der durch das in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich |
desselben Gesetzbuches erwähnte öffentliche Infrastrukturprojekt | desselben Gesetzbuches erwähnte öffentliche Infrastrukturprojekt |
bereitgestellt, ausgebaut, betrieben oder erhalten wird, | bereitgestellt, ausgebaut, betrieben oder erhalten wird, |
- Beschreibung des öffentlichen Charakters und/oder ein oder mehrere | - Beschreibung des öffentlichen Charakters und/oder ein oder mehrere |
Verweise auf Protokolle, Beschlüsse oder andere Unterlagen einer | Verweise auf Protokolle, Beschlüsse oder andere Unterlagen einer |
öffentlichen Behörde, aus denen das allgemeine Interesse oder der | öffentlichen Behörde, aus denen das allgemeine Interesse oder der |
öffentliche Charakter des im ersten Gedankenstrich erwähnten | öffentliche Charakter des im ersten Gedankenstrich erwähnten |
öffentlichen Infrastrukturprojekts hervorgeht, | öffentlichen Infrastrukturprojekts hervorgeht, |
- geschätzte oder tatsächliche Dauer der Arbeiten, die im Rahmen des | - geschätzte oder tatsächliche Dauer der Arbeiten, die im Rahmen des |
im ersten Gedankenstrich erwähnten Infrastrukturprojekts tatsächlich | im ersten Gedankenstrich erwähnten Infrastrukturprojekts tatsächlich |
durchgeführt werden, | durchgeführt werden, |
- Ort, an dem das im ersten Gedankenstrich erwähnte Projekt und die | - Ort, an dem das im ersten Gedankenstrich erwähnte Projekt und die |
infolge dieses Projekts verwirklichten Aktiva gelegen sind, | infolge dieses Projekts verwirklichten Aktiva gelegen sind, |
- außer wenn der Projektinvestor eine öffentliche Behörde ist: Name | - außer wenn der Projektinvestor eine öffentliche Behörde ist: Name |
und Niederlassungsort der Person(en), die das wirtschaftliche Risiko | und Niederlassungsort der Person(en), die das wirtschaftliche Risiko |
des Projekts trägt/tragen, | des Projekts trägt/tragen, |
- Name und Niederlassungsort der Person(en), die aufgrund eines mit | - Name und Niederlassungsort der Person(en), die aufgrund eines mit |
dem Investor geschlossenen Vertrags für die Ausführung des im ersten | dem Investor geschlossenen Vertrags für die Ausführung des im ersten |
Gedankenstrich erwähnten Projekts verantwortlich ist/sind, | Gedankenstrich erwähnten Projekts verantwortlich ist/sind, |
- Name und Niederlassungsort der Person(en), die aufgrund der | - Name und Niederlassungsort der Person(en), die aufgrund der |
Ausführung des im ersten Gedankenstrich erwähnten Projekts Zinsen oder | Ausführung des im ersten Gedankenstrich erwähnten Projekts Zinsen oder |
Erträge bezieht/beziehen, die gemäß Artikel 734/8 wirtschaftlich | Erträge bezieht/beziehen, die gemäß Artikel 734/8 wirtschaftlich |
gleichwertig mit Zinsen sind, | gleichwertig mit Zinsen sind, |
- außer wenn der Steuerpflichtige die Anwendung von Artikel 198/1 § 6 | - außer wenn der Steuerpflichtige die Anwendung von Artikel 198/1 § 6 |
Nr. 13 desselben Gesetzbuches beantragt: Betrag der in Artikel 198/1 § | Nr. 13 desselben Gesetzbuches beantragt: Betrag der in Artikel 198/1 § |
2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Zinsen und Kosten, die | 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Zinsen und Kosten, die |
gemäß Artikel 734/8 wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, die | gemäß Artikel 734/8 wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, die |
in Ausführung dieses Vertrags im Besteuerungszeitraum vom | in Ausführung dieses Vertrags im Besteuerungszeitraum vom |
Steuerpflichtigen bezogen oder gezahlt worden sind. | Steuerpflichtigen bezogen oder gezahlt worden sind. |
Die Anwendung von Artikel 198/1 § 6 Nr. 13 desselben Gesetzbuches kann | Die Anwendung von Artikel 198/1 § 6 Nr. 13 desselben Gesetzbuches kann |
nur beantragt werden, wenn der Erklärung eine ehrenwörtliche Erklärung | nur beantragt werden, wenn der Erklärung eine ehrenwörtliche Erklärung |
beigefügt wird, in der bestätigt wird, dass der Steuerpflichtige keine | beigefügt wird, in der bestätigt wird, dass der Steuerpflichtige keine |
Tätigkeit ausübt, die nicht mit dem in Absatz 1 erster Gedankenstrich | Tätigkeit ausübt, die nicht mit dem in Absatz 1 erster Gedankenstrich |
erwähnten Infrastrukturprojekt verbunden ist. | erwähnten Infrastrukturprojekt verbunden ist. |
Der Steuerpflichtige hält alle Verträge oder andere Belege in Bezug | Der Steuerpflichtige hält alle Verträge oder andere Belege in Bezug |
auf diese Anleihen und gegebenenfalls in Bezug auf die Änderungen, die | auf diese Anleihen und gegebenenfalls in Bezug auf die Änderungen, die |
diese Anleihen erfahren haben, zur Verfügung der Verwaltung bereit und | diese Anleihen erfahren haben, zur Verfügung der Verwaltung bereit und |
legt diese auf einfaches Verlangen vor. | legt diese auf einfaches Verlangen vor. |
Der Steuerpflichtige sammelt ebenfalls folgende Belege, hält sie zur | Der Steuerpflichtige sammelt ebenfalls folgende Belege, hält sie zur |
Verfügung der Verwaltung bereit und legt sie auf einfaches Verlangen | Verfügung der Verwaltung bereit und legt sie auf einfaches Verlangen |
vor: | vor: |
- gegebenenfalls eine Abschrift der in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | - gegebenenfalls eine Abschrift der in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich |
erwähnten Protokolle, Beschlüsse oder anderen Unterlagen einer | erwähnten Protokolle, Beschlüsse oder anderen Unterlagen einer |
öffentlichen Behörde, aus denen der öffentliche Charakter oder das | öffentlichen Behörde, aus denen der öffentliche Charakter oder das |
allgemeine Interesse des in Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten | allgemeine Interesse des in Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten |
Infrastrukturprojekts hervorgeht, | Infrastrukturprojekts hervorgeht, |
- Unterlagen, mit denen die Lokalisierung des in Absatz 1 erster | - Unterlagen, mit denen die Lokalisierung des in Absatz 1 erster |
Gedankenstrich erwähnten Projekts und der infolge dieses Projekts | Gedankenstrich erwähnten Projekts und der infolge dieses Projekts |
verwirklichten Aktiva bestätigt werden kann, | verwirklichten Aktiva bestätigt werden kann, |
- Unterlagen, mit denen der wirtschaftliche und rechtliche Rahmen des | - Unterlagen, mit denen der wirtschaftliche und rechtliche Rahmen des |
öffentlichen Infrastrukturprojekts dargelegt wird und in denen alle an | öffentlichen Infrastrukturprojekts dargelegt wird und in denen alle an |
der Verwirklichung dieses Projekts beteiligten Parteien identifiziert | der Verwirklichung dieses Projekts beteiligten Parteien identifiziert |
werden." | werden." |
Art. 5 - Artikel 734/11 § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 5 - Artikel 734/11 § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2019, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2019, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 2 werden die Wörter "und keine in Artikel 198/1 § 2 | a) In Absatz 2 werden die Wörter "und keine in Artikel 198/1 § 2 |
desselben Gesetzbuches erwähnten Zinsen oder Kosten sind, die | desselben Gesetzbuches erwähnten Zinsen oder Kosten sind, die |
wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind" durch die Wörter ", | wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind" durch die Wörter ", |
sofern der Steuerpflichtige nachgewiesen hat, dass diese Kosten beim | sofern der Steuerpflichtige nachgewiesen hat, dass diese Kosten beim |
Begünstigten als Einkünfte betrachtet werden, die in Anwendung von | Begünstigten als Einkünfte betrachtet werden, die in Anwendung von |
Absatz 3 aus dem EBITDA neutralisiert werden" ersetzt. | Absatz 3 aus dem EBITDA neutralisiert werden" ersetzt. |
b) In Absatz 3 werden die Wörter "und diese Einkünfte keine in Artikel | b) In Absatz 3 werden die Wörter "und diese Einkünfte keine in Artikel |
198/1 § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Zinsen oder Erträge sind, | 198/1 § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Zinsen oder Erträge sind, |
die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind" aufgehoben. | die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind" aufgehoben. |
c) In Absatz 4 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "die in | c) In Absatz 4 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "die in |
Ausführung eines gemäß den Rechtsvorschriften über öffentliche | Ausführung eines gemäß den Rechtsvorschriften über öffentliche |
Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergebenen Projekts einer | Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergebenen Projekts einer |
öffentlich-privaten Partnerschaft erzielt werden," durch die Wörter | öffentlich-privaten Partnerschaft erzielt werden," durch die Wörter |
"die in Ausführung eines langfristigen öffentlichen | "die in Ausführung eines langfristigen öffentlichen |
Infrastrukturprojekts erzielt werden," ersetzt. | Infrastrukturprojekts erzielt werden," ersetzt. |
Art. 6 - Die Artikel 3, 4 und 5 Buchstabe c) sind ab dem Steuerjahr | Art. 6 - Die Artikel 3, 4 und 5 Buchstabe c) sind ab dem Steuerjahr |
2021 anwendbar. | 2021 anwendbar. |
Art. 7 - Die anderen Bestimmungen von Artikel 5 sind ab dem Steuerjahr | Art. 7 - Die anderen Bestimmungen von Artikel 5 sind ab dem Steuerjahr |
2022 anwendbar. | 2022 anwendbar. |
Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Juni 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Juni 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |