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              | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 8 augustus 1997 betreffende het Centraal Strafregister | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 8 augustus 1997 betreffende het Centraal Strafregister | 
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 7 FEBRUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 7 FEBRUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 
| officiële Duitse vertaling van de wet van 8 augustus 1997 betreffende | officiële Duitse vertaling van de wet van 8 augustus 1997 betreffende | 
| het Centraal Strafregister | het Centraal Strafregister | 
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Koning der Belgen, | 
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | 
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | 
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | 
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | 
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 8 | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 8 | 
| augustus 1997 betreffende het Centraal Strafregister, opgemaakt door | augustus 1997 betreffende het Centraal Strafregister, opgemaakt door | 
| de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | 
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | 
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | 
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | 
| Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse | Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse | 
| vertaling van de wet van 8 augustus 1997 betreffende het Centraal | vertaling van de wet van 8 augustus 1997 betreffende het Centraal | 
| Strafregister. | Strafregister. | 
| Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de | Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de | 
| uitvoering van dit besluit. | uitvoering van dit besluit. | 
| Gegeven te Brussel, 7 februari 2002. | Gegeven te Brussel, 7 februari 2002. | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Van Koningswege : | Van Koningswege : | 
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | De Minister van Binnenlandse Zaken, | 
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE | 
| Bijlage | Bijlage | 
| MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ | 
| 8. AUGUST 1997 - Gesetz über das Zentrale Strafregister | 8. AUGUST 1997 - Gesetz über das Zentrale Strafregister | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| Art. 2 - In Titel VII von Buch II des Strafprozessgesetzbuches wird | Art. 2 - In Titel VII von Buch II des Strafprozessgesetzbuches wird | 
| die Überschrift von Kapitel I wie folgt ersetzt: | die Überschrift von Kapitel I wie folgt ersetzt: | 
| "KAPITEL I - Zentrales Strafregister" | "KAPITEL I - Zentrales Strafregister" | 
| Art. 3 - Artikel 589 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | Art. 3 - Artikel 589 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | 
| 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 
| wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: | 
| "Art. 589 - Das Zentrale Strafregister, nachstehend "das | "Art. 589 - Das Zentrale Strafregister, nachstehend "das | 
| Strafregister" genannt, ist ein unter der Amtsgewalt des Ministers der | Strafregister" genannt, ist ein unter der Amtsgewalt des Ministers der | 
| Justiz geführtes automatisiertes Verarbeitungssystem, das gemäss den | Justiz geführtes automatisiertes Verarbeitungssystem, das gemäss den | 
| Bestimmungen des vorliegenden Kapitels die Registrierung, Aufbewahrung | Bestimmungen des vorliegenden Kapitels die Registrierung, Aufbewahrung | 
| und Änderung der Daten in Bezug auf die in Strafsachen und zum Schutz | und Änderung der Daten in Bezug auf die in Strafsachen und zum Schutz | 
| der Gesellschaft getroffenen Entscheidungen gewährleistet. | der Gesellschaft getroffenen Entscheidungen gewährleistet. | 
| Zielsetzung des Strafregisters ist die Übermittlung der Daten, die | Zielsetzung des Strafregisters ist die Übermittlung der Daten, die | 
| darin registriert sind: | darin registriert sind: | 
| 1. an die Behörden, die mit der Ausübung der richterlichen Gewalt in | 1. an die Behörden, die mit der Ausübung der richterlichen Gewalt in | 
| Strafsachen beauftragt sind, | Strafsachen beauftragt sind, | 
| 2. an die Verwaltungsbehörden im Hinblick auf die Anwendung von | 2. an die Verwaltungsbehörden im Hinblick auf die Anwendung von | 
| Bestimmungen, für die die Kenntnis der gerichtlichen Vergangenheit der | Bestimmungen, für die die Kenntnis der gerichtlichen Vergangenheit der | 
| von administrativen Massnahmen betroffenen Personen erforderlich ist, | von administrativen Massnahmen betroffenen Personen erforderlich ist, | 
| 3. an Privatpersonen, wenn sie einen Auszug aus dem Strafregister | 3. an Privatpersonen, wenn sie einen Auszug aus dem Strafregister | 
| vorlegen müssen, | vorlegen müssen, | 
| 4. an ausländische Behörden in den in internationalen Übereinkommen | 4. an ausländische Behörden in den in internationalen Übereinkommen | 
| vorgesehenen Fällen. | vorgesehenen Fällen. | 
| Die Registrierung der Daten wird von den Kanzleien der Gerichtshöfe | Die Registrierung der Daten wird von den Kanzleien der Gerichtshöfe | 
| und Gerichte oder vom Strafregisterdienst des Ministeriums der Justiz | und Gerichte oder vom Strafregisterdienst des Ministeriums der Justiz | 
| vorgenommen. | vorgenommen. | 
| In Anwendung von Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über | In Anwendung von Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über | 
| den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | 
| personenbezogener Daten können diese Daten als Grundlage für | personenbezogener Daten können diese Daten als Grundlage für | 
| Statistiken dienen, die auf Initiative des Ministeriums der Justiz | Statistiken dienen, die auf Initiative des Ministeriums der Justiz | 
| erstellt und verbreitet werden." | erstellt und verbreitet werden." | 
| Art. 4 - Artikel 590 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | Art. 4 - Artikel 590 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | 
| 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 
| wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: | 
| "Art. 590 - Folgende personenbezogene Daten werden in das | "Art. 590 - Folgende personenbezogene Daten werden in das | 
| Strafregister aufgenommen: | Strafregister aufgenommen: | 
| 1. Verurteilungen zu einer Kriminal-, Korrektional- oder | 1. Verurteilungen zu einer Kriminal-, Korrektional- oder | 
| Polizeistrafe, | Polizeistrafe, | 
| 2. Entscheidungen, die in Anwendung der Artikel 3 bis 6 und 13 des | 2. Entscheidungen, die in Anwendung der Artikel 3 bis 6 und 13 des | 
| Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die | Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die | 
| Bewährung die Aussetzung der Verkündung der Verurteilung oder die | Bewährung die Aussetzung der Verkündung der Verurteilung oder die | 
| Aussetzung zur Bewährung anordnen, die Aussetzung oder die Aussetzung | Aussetzung zur Bewährung anordnen, die Aussetzung oder die Aussetzung | 
| zur Bewährung widerrufen oder die einfache Aussetzung durch eine | zur Bewährung widerrufen oder die einfache Aussetzung durch eine | 
| Aussetzung zur Bewährung ersetzen, | Aussetzung zur Bewährung ersetzen, | 
| 3. Entscheidungen, die in Anwendung von Artikel 14 desselben Gesetzes | 3. Entscheidungen, die in Anwendung von Artikel 14 desselben Gesetzes | 
| den Strafaufschub zur Bewährung widerrufen, | den Strafaufschub zur Bewährung widerrufen, | 
| 4. Entscheidungen zur Internierung, zur endgültigen oder probeweisen | 4. Entscheidungen zur Internierung, zur endgültigen oder probeweisen | 
| Freilassung oder zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft, die | Freilassung oder zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft, die | 
| gegenüber Geistesgestörten in Anwendung der Artikel 7 und 18 bis 20 | gegenüber Geistesgestörten in Anwendung der Artikel 7 und 18 bis 20 | 
| des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor | des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor | 
| Geistesgestörten und Gewohnheitsverbrechern getroffen werden, | Geistesgestörten und Gewohnheitsverbrechern getroffen werden, | 
| 5. Entscheidungen zur Zurverfügungstellung an die Regierung und zur | 5. Entscheidungen zur Zurverfügungstellung an die Regierung und zur | 
| Internierung, die gegenüber Rückfalltätern, Gewohnheitsverbrechern und | Internierung, die gegenüber Rückfalltätern, Gewohnheitsverbrechern und | 
| Urhebern bestimmter Sexualstraftaten in Anwendung der Artikel 22, 23, | Urhebern bestimmter Sexualstraftaten in Anwendung der Artikel 22, 23, | 
| 23bis, 25bis und 26 desselben Gesetzes getroffen werden, | 23bis, 25bis und 26 desselben Gesetzes getroffen werden, | 
| 6. Entscheidungen zur Internierung der in Artikel 21 desselben | 6. Entscheidungen zur Internierung der in Artikel 21 desselben | 
| Gesetzes erwähnten Verurteilten und Entscheidungen, die ihre Rückkehr | Gesetzes erwähnten Verurteilten und Entscheidungen, die ihre Rückkehr | 
| in die Strafanstalt anordnen, | in die Strafanstalt anordnen, | 
| 7. Entscheidungen zur Entziehung der elterlichen Gewalt und zur | 7. Entscheidungen zur Entziehung der elterlichen Gewalt und zur | 
| Wiedereinsetzung in dieselbe, in Artikel 63 des Gesetzes vom 8. April | Wiedereinsetzung in dieselbe, in Artikel 63 des Gesetzes vom 8. April | 
| 1965 über den Jugendschutz aufgezählte Massnahmen, die gegenüber | 1965 über den Jugendschutz aufgezählte Massnahmen, die gegenüber | 
| Minderjährigen ausgesprochen werden, sowie Aufhebungen oder Änderungen | Minderjährigen ausgesprochen werden, sowie Aufhebungen oder Änderungen | 
| dieser Massnahmen, die vom Jugendgericht in Anwendung von Artikel 60 | dieser Massnahmen, die vom Jugendgericht in Anwendung von Artikel 60 | 
| desselben Gesetzes beschlossen werden, | desselben Gesetzes beschlossen werden, | 
| 8. Nichtigkeitsentscheide, die in Anwendung der Artikel 416 bis 442 | 8. Nichtigkeitsentscheide, die in Anwendung der Artikel 416 bis 442 | 
| oder der Artikel 443 bis 447bis des vorliegenden Gesetzbuches ergehen, | oder der Artikel 443 bis 447bis des vorliegenden Gesetzbuches ergehen, | 
| 9. Aufhebungsentscheidungen, die in Anwendung der Artikel 10 bis 14 | 9. Aufhebungsentscheidungen, die in Anwendung der Artikel 10 bis 14 | 
| des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof getroffen | des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof getroffen | 
| werden, | werden, | 
| 10. interpretative oder berichtigende Entscheidungen, | 10. interpretative oder berichtigende Entscheidungen, | 
| 11. Entscheide zur Rehabilitierung, die in Anwendung der Artikel 621 | 11. Entscheide zur Rehabilitierung, die in Anwendung der Artikel 621 | 
| bis 634 des vorliegenden Gesetzbuches ergehen, | bis 634 des vorliegenden Gesetzbuches ergehen, | 
| 12. Erlasse zur Rehabilitierung, die in Anwendung des Erlassgesetzes | 12. Erlasse zur Rehabilitierung, die in Anwendung des Erlassgesetzes | 
| vom 9. Dezember 1943 über die Rehabilitierung der Seeleute und das | vom 9. Dezember 1943 über die Rehabilitierung der Seeleute und das | 
| Erlöschen der Strafverfolgung und die Tilgung der Strafen in Bezug auf | Erlöschen der Strafverfolgung und die Tilgung der Strafen in Bezug auf | 
| bestimmte seerechtliche Verstösse ergehen, | bestimmte seerechtliche Verstösse ergehen, | 
| 13. Erlasse zur Rehabilitierung, die in Anwendung des Erlassgesetzes | 13. Erlasse zur Rehabilitierung, die in Anwendung des Erlassgesetzes | 
| vom 22. April 1918 über die militärische Rehabilitierung ergehen, | vom 22. April 1918 über die militärische Rehabilitierung ergehen, | 
| 14. Begnadigungserlasse, | 14. Begnadigungserlasse, | 
| 15. Entscheidungen zur Gewährung oder Widerrufung der bedingten | 15. Entscheidungen zur Gewährung oder Widerrufung der bedingten | 
| Haftentlassung, | Haftentlassung, | 
| 16. von ausländischen Rechtsprechungsorganen in Strafsachen gegenüber | 16. von ausländischen Rechtsprechungsorganen in Strafsachen gegenüber | 
| Belgiern getroffene Entscheidungen, die der belgischen Regierung | Belgiern getroffene Entscheidungen, die der belgischen Regierung | 
| aufgrund internationaler Übereinkommen notifiziert werden, sowie von | aufgrund internationaler Übereinkommen notifiziert werden, sowie von | 
| einer ausländischen Behörde getroffene Massnahmen zur Amnestie, | einer ausländischen Behörde getroffene Massnahmen zur Amnestie, | 
| Tilgung der Verurteilung oder Rehabilitierung, die auf letztere | Tilgung der Verurteilung oder Rehabilitierung, die auf letztere | 
| Entscheidungen einen Einfluss haben können und der belgischen | Entscheidungen einen Einfluss haben können und der belgischen | 
| Regierung mitgeteilt werden. | Regierung mitgeteilt werden. | 
| Im Strafregister werden auch Neben- oder Ersatzstrafen, | Im Strafregister werden auch Neben- oder Ersatzstrafen, | 
| Sicherheitsmassnahmen sowie der einfache Strafaufschub oder der | Sicherheitsmassnahmen sowie der einfache Strafaufschub oder der | 
| Strafaufschub zur Bewährung, die an Verurteilungen gebunden sind, | Strafaufschub zur Bewährung, die an Verurteilungen gebunden sind, | 
| registriert. | registriert. | 
| Bereits registrierte Verurteilungen, die infolge eines Einspruchs, der | Bereits registrierte Verurteilungen, die infolge eines Einspruchs, der | 
| während der ausserordentlichen Einspruchsfrist eingereicht wird, oder | während der ausserordentlichen Einspruchsfrist eingereicht wird, oder | 
| einer Verweisung nach Nichtigerklärung aufgehoben werden, werden aus | einer Verweisung nach Nichtigerklärung aufgehoben werden, werden aus | 
| dem Strafregister getilgt." | dem Strafregister getilgt." | 
| Art. 5 - Artikel 591 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | Art. 5 - Artikel 591 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | 
| 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 
| wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: | 
| "Art. 591 - Die schriftlich und namentlich bestimmten Bediensteten der | "Art. 591 - Die schriftlich und namentlich bestimmten Bediensteten der | 
| Stufe 1 des Strafregisterdienstes des Ministeriums der Justiz und die | Stufe 1 des Strafregisterdienstes des Ministeriums der Justiz und die | 
| Chefgreffiers, die Greffiers-Kanzleichefs und dienstleitenden | Chefgreffiers, die Greffiers-Kanzleichefs und dienstleitenden | 
| Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands haben | Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands haben | 
| ausschliesslich im Rahmen der Verwaltung des Strafregisters Zugriff | ausschliesslich im Rahmen der Verwaltung des Strafregisters Zugriff | 
| auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 und Absatz 2 des Gesetzes | auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 und Absatz 2 des Gesetzes | 
| vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | 
| natürlichen Personen erwähnten Daten. | natürlichen Personen erwähnten Daten. | 
| Diese Behörden sind ermächtigt, die Erkennungsnummer des | Diese Behörden sind ermächtigt, die Erkennungsnummer des | 
| Nationalregisters der natürlichen Personen ausschliesslich zur | Nationalregisters der natürlichen Personen ausschliesslich zur | 
| Identifizierung der im Strafregister eingetragenen Personen zu | Identifizierung der im Strafregister eingetragenen Personen zu | 
| verwenden. | verwenden. | 
| Sie können die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Befugnisse | Sie können die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Befugnisse | 
| einer beziehungsweise mehreren schriftlich und namentlich bestimmten | einer beziehungsweise mehreren schriftlich und namentlich bestimmten | 
| Personen übertragen, die mit der Eingabe der Daten ins Strafregister | Personen übertragen, die mit der Eingabe der Daten ins Strafregister | 
| beauftragt sind. Diese Vollmachtserteilungen müssen mit Gründen | beauftragt sind. Diese Vollmachtserteilungen müssen mit Gründen | 
| versehen und durch Diensterfordernisse gerechtfertigt sein. | versehen und durch Diensterfordernisse gerechtfertigt sein. | 
| Die in Artikel 593 erwähnten Personen haben im Rahmen der | Die in Artikel 593 erwähnten Personen haben im Rahmen der | 
| Konsultierung des Strafregisters Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 | Konsultierung des Strafregisters Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 | 
| Nr. 1 bis 9 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | Nr. 1 bis 9 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | 
| Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | 
| erwähnten Daten. | erwähnten Daten. | 
| Der König bestimmt, unter welchen Voraussetzungen diese Ermächtigungen | Der König bestimmt, unter welchen Voraussetzungen diese Ermächtigungen | 
| erteilt werden." | erteilt werden." | 
| Art. 6 - Artikel 592 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | Art. 6 - Artikel 592 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | 
| 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 
| wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: | 
| "Art. 592 - Die Greffiers übermitteln die in Artikel 590 erwähnten | "Art. 592 - Die Greffiers übermitteln die in Artikel 590 erwähnten | 
| Entscheidungen binnen drei Tagen ab dem Tag, an dem sie rechtskräftig | Entscheidungen binnen drei Tagen ab dem Tag, an dem sie rechtskräftig | 
| werden, an das Strafregister. | werden, an das Strafregister. | 
| Sie sind für die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit den durch | Sie sind für die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit den durch | 
| die Rechtsprechungsorgane getroffenen Entscheidungen verantwortlich." | die Rechtsprechungsorgane getroffenen Entscheidungen verantwortlich." | 
| Art. 7 - Artikel 593 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | Art. 7 - Artikel 593 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | 
| 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 
| wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: | 
| "Art. 593 - Magistrate der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsrichter, | "Art. 593 - Magistrate der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsrichter, | 
| schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe 1 der | schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe 1 der | 
| Verwaltungsbehörden, die mit der Ausführung der in Strafsachen | Verwaltungsbehörden, die mit der Ausführung der in Strafsachen | 
| getroffenen Entscheidungen und der Massnahmen zum Schutz der | getroffenen Entscheidungen und der Massnahmen zum Schutz der | 
| Gesellschaft beauftragt sind, in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August | Gesellschaft beauftragt sind, in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August | 
| 1992 über das Polizeiamt erwähnte Polizeibeamte, die die Eigenschaft | 1992 über das Polizeiamt erwähnte Polizeibeamte, die die Eigenschaft | 
| eines Gerichtspolizeioffiziers haben, schriftlich und namentlich | eines Gerichtspolizeioffiziers haben, schriftlich und namentlich | 
| bestimmte Bedienstete der Stufe 1 der Nachrichtendienste im Sinne des | bestimmte Bedienstete der Stufe 1 der Nachrichtendienste im Sinne des | 
| Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die | Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die | 
| Polizei- und Nachrichtendienste und Mitglieder des Büros für die | Polizei- und Nachrichtendienste und Mitglieder des Büros für die | 
| Verarbeitung finanzieller Informationen sowie schriftlich und | Verarbeitung finanzieller Informationen sowie schriftlich und | 
| namentlich bestimmte Personalmitglieder dieses Büros, die einen mit | namentlich bestimmte Personalmitglieder dieses Büros, die einen mit | 
| Stufe 1 der Staatsbediensteten gleichwertigen Dienstgrad haben, haben | Stufe 1 der Staatsbediensteten gleichwertigen Dienstgrad haben, haben | 
| ausschliesslich im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Aufgaben, für | ausschliesslich im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Aufgaben, für | 
| die die Kenntnis von Daten aus dem Strafregister erforderlich ist, | die die Kenntnis von Daten aus dem Strafregister erforderlich ist, | 
| ständig Zugriff auf die im Strafregister registrierten | ständig Zugriff auf die im Strafregister registrierten | 
| personenbezogenen Daten, mit Ausnahme: | personenbezogenen Daten, mit Ausnahme: | 
| 1. der Verurteilungen, für die Amnestie gewährt worden ist, | 1. der Verurteilungen, für die Amnestie gewährt worden ist, | 
| 2. der Entscheidungen, die in Anwendung der Artikel 416 bis 442 oder | 2. der Entscheidungen, die in Anwendung der Artikel 416 bis 442 oder | 
| der Artikel 443 bis 447bis des vorliegenden Gesetzbuches für nichtig | der Artikel 443 bis 447bis des vorliegenden Gesetzbuches für nichtig | 
| erklärt worden sind, | erklärt worden sind, | 
| 3. der Aufhebungsentscheidungen, die in Anwendung der Artikel 10 bis | 3. der Aufhebungsentscheidungen, die in Anwendung der Artikel 10 bis | 
| 14 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof getroffen | 14 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof getroffen | 
| worden sind, | worden sind, | 
| 4. der Verurteilungen und Entscheidungen, die aufgrund einer | 4. der Verurteilungen und Entscheidungen, die aufgrund einer | 
| Bestimmung verkündet worden sind, die aufgehoben worden ist, unter der | Bestimmung verkündet worden sind, die aufgehoben worden ist, unter der | 
| Bedingung, dass die Einstufung als Straftat aufgehoben worden ist. | Bedingung, dass die Einstufung als Straftat aufgehoben worden ist. | 
| Die Magistrate der Staatsanwaltschaft können diese Befugnis innerhalb | Die Magistrate der Staatsanwaltschaft können diese Befugnis innerhalb | 
| der Staatsanwaltschaft einer oder mehreren schriftlich und namentlich | der Staatsanwaltschaft einer oder mehreren schriftlich und namentlich | 
| bestimmten Personen übertragen. Die Untersuchungsrichter können diese | bestimmten Personen übertragen. Die Untersuchungsrichter können diese | 
| Befugnis ihrem Greffier übertragen." | Befugnis ihrem Greffier übertragen." | 
| Art. 8 - Artikel 594 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | Art. 8 - Artikel 594 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | 
| 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 
| wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: | 
| "Art. 594 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | "Art. 594 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | 
| und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | 
| bestimmte öffentliche Verwaltungen ermächtigen, ausschliesslich im | bestimmte öffentliche Verwaltungen ermächtigen, ausschliesslich im | 
| Rahmen eines durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes festgelegten | Rahmen eines durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes festgelegten | 
| Zwecks Zugriff zu haben auf die im Strafregister registrierten Daten | Zwecks Zugriff zu haben auf die im Strafregister registrierten Daten | 
| mit Ausnahme: | mit Ausnahme: | 
| 1. der in Artikel 593 Nr. 1 bis 4 aufgezählten Verurteilungen und | 1. der in Artikel 593 Nr. 1 bis 4 aufgezählten Verurteilungen und | 
| Entscheidungen, | Entscheidungen, | 
| 2. der Rehabilitierungsentscheide und der Verurteilungen, auf die sich | 2. der Rehabilitierungsentscheide und der Verurteilungen, auf die sich | 
| die Rehabilitierung bezieht, | die Rehabilitierung bezieht, | 
| 3. der Entscheidungen, die die Aussetzung der Verkündung der | 3. der Entscheidungen, die die Aussetzung der Verkündung der | 
| Verurteilung und die | Verurteilung und die | 
| Aussetzung zur Bewährung anordnen. | Aussetzung zur Bewährung anordnen. | 
| Die betreffenden Verwaltungen haben keinen Zugriff mehr auf Daten über | Die betreffenden Verwaltungen haben keinen Zugriff mehr auf Daten über | 
| Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs Monaten, | Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs Monaten, | 
| zu Geldstrafen von höchstens 500 Franken und zu Geldstrafen, die | zu Geldstrafen von höchstens 500 Franken und zu Geldstrafen, die | 
| ungeachtet ihres Betrags aufgrund der durch den Königlichen Erlass vom | ungeachtet ihres Betrags aufgrund der durch den Königlichen Erlass vom | 
| 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei | 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei | 
| auferlegt werden, wenn ab dem Datum der endgültigen gerichtlichen | auferlegt werden, wenn ab dem Datum der endgültigen gerichtlichen | 
| Entscheidungen, durch die diese Verurteilungen verkündet werden, eine | Entscheidungen, durch die diese Verurteilungen verkündet werden, eine | 
| Frist von drei Jahren abgelaufen ist, es sei denn diese Verurteilungen | Frist von drei Jahren abgelaufen ist, es sei denn diese Verurteilungen | 
| beinhalten im Urteil ausgesprochene Aberkennungen oder Verbote, deren | beinhalten im Urteil ausgesprochene Aberkennungen oder Verbote, deren | 
| Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken oder deren Kenntnis | Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken oder deren Kenntnis | 
| den Verwaltungen zur Anwendung einer Gesetzes- oder | den Verwaltungen zur Anwendung einer Gesetzes- oder | 
| Verordnungsbestimmung unerlässlich ist. | Verordnungsbestimmung unerlässlich ist. | 
| Sie haben Zugriff auf Daten über die in Artikel 63 des Gesetzes vom 8. | Sie haben Zugriff auf Daten über die in Artikel 63 des Gesetzes vom 8. | 
| April 1965 über den Jugendschutz aufgezählten Entziehungen und | April 1965 über den Jugendschutz aufgezählten Entziehungen und | 
| Massnahmen, unter den Bedingungen, die dieser Artikel festlegt." | Massnahmen, unter den Bedingungen, die dieser Artikel festlegt." | 
| Art. 9 - Artikel 595 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | Art. 9 - Artikel 595 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | 
| 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 
| wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: | 
| "Art. 595 - Wer seine Identität nachweist, kann einen Auszug aus dem | "Art. 595 - Wer seine Identität nachweist, kann einen Auszug aus dem | 
| Strafregister erhalten, der eine Übersicht über die ihn betreffenden | Strafregister erhalten, der eine Übersicht über die ihn betreffenden | 
| im Strafregister registrierten Daten gibt, mit Ausnahme: | im Strafregister registrierten Daten gibt, mit Ausnahme: | 
| 1. der in Artikel 594 Nr. 1 bis 3 aufgezählten Verurteilungen, | 1. der in Artikel 594 Nr. 1 bis 3 aufgezählten Verurteilungen, | 
| Entscheidungen oder Massnahmen, | Entscheidungen oder Massnahmen, | 
| 2. der Massnahmen gegenüber Geistesgestörten, die in Anwendung des | 2. der Massnahmen gegenüber Geistesgestörten, die in Anwendung des | 
| Gesetzes vom 1. Juli 1964 getroffen worden sind, | Gesetzes vom 1. Juli 1964 getroffen worden sind, | 
| 3. der in Artikel 63 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den | 3. der in Artikel 63 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den | 
| Jugendschutz aufgezählten Entziehungen und Massnahmen. | Jugendschutz aufgezählten Entziehungen und Massnahmen. | 
| Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs Monaten, | Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs Monaten, | 
| zu Geldstrafen von höchstens 500 Franken und zu Geldstrafen, die | zu Geldstrafen von höchstens 500 Franken und zu Geldstrafen, die | 
| ungeachtet ihres Betrags aufgrund der durch den Königlichen Erlass vom | ungeachtet ihres Betrags aufgrund der durch den Königlichen Erlass vom | 
| 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei | 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei | 
| auferlegt werden, werden nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab | auferlegt werden, werden nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab | 
| dem Datum der endgültigen gerichtlichen Entscheidungen, durch die | dem Datum der endgültigen gerichtlichen Entscheidungen, durch die | 
| diese Verurteilungen verkündet werden, nicht mehr in diesem Auszug | diese Verurteilungen verkündet werden, nicht mehr in diesem Auszug | 
| aufgeführt, ausser wenn sie im Urteil eine Aberkennung oder ein Verbot | aufgeführt, ausser wenn sie im Urteil eine Aberkennung oder ein Verbot | 
| enthalten, deren Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken. | enthalten, deren Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken. | 
| Dieser Auszug wird gemäss den vom König festgelegten Modalitäten durch | Dieser Auszug wird gemäss den vom König festgelegten Modalitäten durch | 
| Vermittlung der Verwaltung der Gemeinde ausgestellt, in der der | Vermittlung der Verwaltung der Gemeinde ausgestellt, in der der | 
| Betreffende seinen Wohnsitz oder Wohnort hat. Wenn der Betreffende | Betreffende seinen Wohnsitz oder Wohnort hat. Wenn der Betreffende | 
| keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, wird der Auszug durch den | keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, wird der Auszug durch den | 
| Strafregisterdienst des Ministeriums der Justiz ausgestellt. | Strafregisterdienst des Ministeriums der Justiz ausgestellt. | 
| Gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | Gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | 
| des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | 
| hat jeder, der seine Identität nachweist, ein Recht auf Mitteilung der | hat jeder, der seine Identität nachweist, ein Recht auf Mitteilung der | 
| ihn direkt betreffenden Daten im Strafregister." | ihn direkt betreffenden Daten im Strafregister." | 
| Art. 10 - Artikel 596 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | Art. 10 - Artikel 596 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | 
| 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 
| wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: | 
| "Art. 596 - Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer | "Art. 596 - Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer | 
| Tätigkeit zu erhalten, deren Zugangs- oder Ausübungsbedingungen durch | Tätigkeit zu erhalten, deren Zugangs- oder Ausübungsbedingungen durch | 
| Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen festgelegt sind, werden die in | Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen festgelegt sind, werden die in | 
| Artikel 595 Absatz 2 erwähnten Entscheidungen vermerkt, wenn sie | Artikel 595 Absatz 2 erwähnten Entscheidungen vermerkt, wenn sie | 
| Aberkennungen oder Verbote enthalten, deren Folgen sich über mehr als | Aberkennungen oder Verbote enthalten, deren Folgen sich über mehr als | 
| drei Jahre erstrecken und die dem Betreffenden die Ausübung dieser | drei Jahre erstrecken und die dem Betreffenden die Ausübung dieser | 
| Tätigkeit verbieten. | Tätigkeit verbieten. | 
| Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu | Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu | 
| erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der | erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der | 
| psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des | psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des | 
| Kinderschutzes, der Animation für oder Betreuung von Minderjährigen | Kinderschutzes, der Animation für oder Betreuung von Minderjährigen | 
| fällt, werden alle Verurteilungen und die in Artikel 590 Nr. 4 und 5 | fällt, werden alle Verurteilungen und die in Artikel 590 Nr. 4 und 5 | 
| erwähnten Entscheidungen vermerkt für in den Artikeln 354 bis 360, | erwähnten Entscheidungen vermerkt für in den Artikeln 354 bis 360, | 
| 368, 369, 372 bis 386ter, 398 bis 410, 422bis und 422ter des | 368, 369, 372 bis 386ter, 398 bis 410, 422bis und 422ter des | 
| Strafgesetzbuchs vorgesehene Taten, wenn diese gegenüber einem | Strafgesetzbuchs vorgesehene Taten, wenn diese gegenüber einem | 
| Minderjährigen begangen wurden und dies Tatbestandsmerkmal ist oder | Minderjährigen begangen wurden und dies Tatbestandsmerkmal ist oder | 
| die Strafe verschärft. | die Strafe verschärft. | 
| Diese Auszüge werden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten | Diese Auszüge werden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten | 
| durch Vermittlung der Verwaltung der Gemeinde ausgestellt, in der der | durch Vermittlung der Verwaltung der Gemeinde ausgestellt, in der der | 
| Betreffende seinen Wohnsitz oder Wohnort hat. Wenn der Betreffende | Betreffende seinen Wohnsitz oder Wohnort hat. Wenn der Betreffende | 
| keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, werden diese Auszüge | keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, werden diese Auszüge | 
| durch den Strafregisterdienst des Ministeriums der Justiz | durch den Strafregisterdienst des Ministeriums der Justiz | 
| ausgestellt." | ausgestellt." | 
| Art. 11 - Artikel 597 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | Art. 11 - Artikel 597 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | 
| 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 
| wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: | 
| "Art. 597 - Auszüge aus dem Strafregister werden ausländischen | "Art. 597 - Auszüge aus dem Strafregister werden ausländischen | 
| Behörden in den in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Fällen | Behörden in den in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Fällen | 
| ausgestellt." | ausgestellt." | 
| Art. 12 - Artikel 598 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | Art. 12 - Artikel 598 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | 
| 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 
| wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: | 
| "Art. 598 - Daten des Strafregisters über verstorbene Personen werden | "Art. 598 - Daten des Strafregisters über verstorbene Personen werden | 
| einmal pro Jahr dem Allgemeinen Staatsarchiv übermittelt." | einmal pro Jahr dem Allgemeinen Staatsarchiv übermittelt." | 
| Art. 13 - Artikel 599 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | Art. 13 - Artikel 599 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | 
| 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 
| wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: | 
| "Art. 599 - Die Konsultierung des Strafregisters und die Ausstellung | "Art. 599 - Die Konsultierung des Strafregisters und die Ausstellung | 
| von Auszügen können zu Vergütungen Anlass geben, die vom König | von Auszügen können zu Vergütungen Anlass geben, die vom König | 
| festgelegt werden." | festgelegt werden." | 
| Art. 14 - Artikel 600 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 14 - Artikel 600 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | 
| Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: | 
| "Art. 600 - Die vom Strafregister mitgeteilten Daten dienen nicht als | "Art. 600 - Die vom Strafregister mitgeteilten Daten dienen nicht als | 
| Beweis für die gerichtlichen oder administrativen Entscheidungen, auf | Beweis für die gerichtlichen oder administrativen Entscheidungen, auf | 
| die sie sich beziehen." | die sie sich beziehen." | 
| Art. 15 - Artikel 601 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 15 - Artikel 601 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | 
| Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: | 
| "Art. 601 - Personen, die in Ausübung ihres Amtes bei der Erfassung, | "Art. 601 - Personen, die in Ausübung ihres Amtes bei der Erfassung, | 
| Verarbeitung oder Übermittlung der in Artikel 590 erwähnten Daten | Verarbeitung oder Übermittlung der in Artikel 590 erwähnten Daten | 
| mitarbeiten, sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Artikel 458 des | mitarbeiten, sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Artikel 458 des | 
| Strafgesetzbuchs ist auf sie anwendbar. | Strafgesetzbuchs ist auf sie anwendbar. | 
| Sie müssen alle zweckdienlichen Massnahmen ergreifen, um die | Sie müssen alle zweckdienlichen Massnahmen ergreifen, um die | 
| Sicherheit der registrierten Daten zu gewährleisten, und insbesondere | Sicherheit der registrierten Daten zu gewährleisten, und insbesondere | 
| verhindern, dass diese Daten verfälscht, beschädigt oder Personen | verhindern, dass diese Daten verfälscht, beschädigt oder Personen | 
| mitgeteilt werden, die nicht die Erlaubnis erhalten haben, Kenntnis | mitgeteilt werden, die nicht die Erlaubnis erhalten haben, Kenntnis | 
| davon zu nehmen. | davon zu nehmen. | 
| Sie vergewissern sich, ob die Programme für die automatisierte | Sie vergewissern sich, ob die Programme für die automatisierte | 
| Verarbeitung der Daten tauglich sind und ob sie ordnungsgemäss | Verarbeitung der Daten tauglich sind und ob sie ordnungsgemäss | 
| angewandt werden. | angewandt werden. | 
| Sie sorgen für die ordnungsgemässe Übermittlung der Daten. | Sie sorgen für die ordnungsgemässe Übermittlung der Daten. | 
| Die Identität der Personen, die die Konsultierung des Strafregisters | Die Identität der Personen, die die Konsultierung des Strafregisters | 
| beantragen, wird in einem Kontrollsystem registriert. Diese Daten | beantragen, wird in einem Kontrollsystem registriert. Diese Daten | 
| werden sechs Monate aufbewahrt." | werden sechs Monate aufbewahrt." | 
| Art. 16 - Artikel 602 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 16 - Artikel 602 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | 
| Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: | 
| "Art. 602 - Der König kann Massnahmen festlegen, die darauf abzielen, | "Art. 602 - Der König kann Massnahmen festlegen, die darauf abzielen, | 
| die Sicherheit der im Strafregister aufgenommenen Daten zu | die Sicherheit der im Strafregister aufgenommenen Daten zu | 
| gewährleisten." | gewährleisten." | 
| Art. 17 - Artikel 619 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 17 - Artikel 619 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | 
| Gesetze vom 7. April 1964 und 9. Januar 1991, wird wie folgt ersetzt: | Gesetze vom 7. April 1964 und 9. Januar 1991, wird wie folgt ersetzt: | 
| "Art. 619 - Verurteilungen zu Polizeistrafen werden nach Ablauf einer | "Art. 619 - Verurteilungen zu Polizeistrafen werden nach Ablauf einer | 
| Frist von drei Jahren ab dem Tag der endgültigen gerichtlichen | Frist von drei Jahren ab dem Tag der endgültigen gerichtlichen | 
| Entscheidung, durch die diese Verurteilungen verkündet werden, | Entscheidung, durch die diese Verurteilungen verkündet werden, | 
| getilgt. | getilgt. | 
| Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Verurteilungen, die | Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Verurteilungen, die | 
| im Urteil ausgesprochene Aberkennungen oder Verbote enthalten, deren | im Urteil ausgesprochene Aberkennungen oder Verbote enthalten, deren | 
| Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken, ausser wenn es sich | Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken, ausser wenn es sich | 
| um Entziehungen der Fahrerlaubnis handelt, die wegen körperlicher | um Entziehungen der Fahrerlaubnis handelt, die wegen körperlicher | 
| Unfähigkeit des Fahrers aufgrund der Bestimmungen des Königlichen | Unfähigkeit des Fahrers aufgrund der Bestimmungen des Königlichen | 
| Erlasses vom 16. März 1968 zur Koordinierung der Gesetze über die | Erlasses vom 16. März 1968 zur Koordinierung der Gesetze über die | 
| Strassenverkehrspolizei ausgesprochen worden sind." | Strassenverkehrspolizei ausgesprochen worden sind." | 
| Art. 18 - Artikel 621 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 18 - Artikel 621 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | 
| Gesetze vom 12. Juli 1984 und 9. Januar 1991, wird durch folgenden | Gesetze vom 12. Juli 1984 und 9. Januar 1991, wird durch folgenden | 
| Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: | 
| "Wenn die vor weniger als zehn Jahren gewährte Rehabilitierung sich | "Wenn die vor weniger als zehn Jahren gewährte Rehabilitierung sich | 
| nur auf in Artikel 627 erwähnte Verurteilungen bezieht, kann der | nur auf in Artikel 627 erwähnte Verurteilungen bezieht, kann der | 
| Gerichtshof jedoch entscheiden, dass sie kein Hindernis für eine | Gerichtshof jedoch entscheiden, dass sie kein Hindernis für eine | 
| erneute Rehabilitierung vor Ablauf dieser Frist ist." | erneute Rehabilitierung vor Ablauf dieser Frist ist." | 
| Art. 19 - Artikel 624 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 19 - Artikel 624 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | 
| das Gesetz vom 9. Januar 1991, wird aufgehoben. | das Gesetz vom 9. Januar 1991, wird aufgehoben. | 
| Art. 20 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 20 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | 
| Gesetz vom 9. Januar 1991, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 9. Januar 1991, wird mit folgendem Wortlaut wieder | 
| aufgenommen: | aufgenommen: | 
| "Art. 627 - Ist der Antragsteller im Laufe der in den vorhergehenden | "Art. 627 - Ist der Antragsteller im Laufe der in den vorhergehenden | 
| Artikeln vorgesehenen Probezeit zu Polizeistrafen, zu korrektionalen | Artikeln vorgesehenen Probezeit zu Polizeistrafen, zu korrektionalen | 
| Geldstrafen oder zu korrektionalen Hauptgefängnisstrafen, die einen | Geldstrafen oder zu korrektionalen Hauptgefängnisstrafen, die einen | 
| Monat nicht überschreiten, verurteilt worden wegen eines Verstosses | Monat nicht überschreiten, verurteilt worden wegen eines Verstosses | 
| - gegen die Artikel 242, 263, 283, 285, 294, 295 Absatz 2, 361, 362, | - gegen die Artikel 242, 263, 283, 285, 294, 295 Absatz 2, 361, 362, | 
| 419, 420, 421, 422 und 519 des Strafgesetzbuchs, | 419, 420, 421, 422 und 519 des Strafgesetzbuchs, | 
| - gegen die Artikel 333 und 334 desselben Gesetzbuchs, insofern diese | - gegen die Artikel 333 und 334 desselben Gesetzbuchs, insofern diese | 
| sich auf Fälle von Fahrlässigkeit beziehen, | sich auf Fälle von Fahrlässigkeit beziehen, | 
| - gegen besondere Gesetze und Verordnungen, | - gegen besondere Gesetze und Verordnungen, | 
| kann der Gerichtshof entscheiden, dass diese Verurteilungen kein | kann der Gerichtshof entscheiden, dass diese Verurteilungen kein | 
| Hindernis für die Gewährung der Rehabilitierung sind." | Hindernis für die Gewährung der Rehabilitierung sind." | 
| Art. 21 - Artikel 628 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 21 - Artikel 628 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | 
| durch die Gesetze vom 7. April 1964 und 9. April 1991, wird wie folgt | durch die Gesetze vom 7. April 1964 und 9. April 1991, wird wie folgt | 
| ersetzt: | ersetzt: | 
| "Der Antragsteller richtet seinen Antrag auf Rehabilitierung an den | "Der Antragsteller richtet seinen Antrag auf Rehabilitierung an den | 
| Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem er seinen Wohnort | Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem er seinen Wohnort | 
| hat, wobei er die Verurteilungen, auf die sich der Antrag bezieht, die | hat, wobei er die Verurteilungen, auf die sich der Antrag bezieht, die | 
| Orte, an denen er während der Probezeit seinen Wohnort gehabt hat, und | Orte, an denen er während der Probezeit seinen Wohnort gehabt hat, und | 
| gegebenenfalls die in Artikel 627 erwähnten Verurteilungen angeben | gegebenenfalls die in Artikel 627 erwähnten Verurteilungen angeben | 
| muss." | muss." | 
| Art. 22 - Artikel 629 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 22 - Artikel 629 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert | 
| durch das Gesetz vom 7. April 1964, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 7. April 1964, wird wie folgt ersetzt: | 
| "Der Prokurator des Königs holt von Amts wegen oder auf Antrag des | "Der Prokurator des Königs holt von Amts wegen oder auf Antrag des | 
| Generalprokurators alle als notwendig erachteten Informationen ein. Er | Generalprokurators alle als notwendig erachteten Informationen ein. Er | 
| übermittelt dem Generalprokurator die Verfahrensakte mit seiner | übermittelt dem Generalprokurator die Verfahrensakte mit seiner | 
| Stellungnahme. Hat der Verurteilte eine Strafe verbüsst für Taten, die | Stellungnahme. Hat der Verurteilte eine Strafe verbüsst für Taten, die | 
| in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuchs erwähnt sind oder die | in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuchs erwähnt sind oder die | 
| in den Artikeln 379 bis 386ter desselben Gesetzbuchs erwähnt und | in den Artikeln 379 bis 386ter desselben Gesetzbuchs erwähnt und | 
| gegenüber Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen worden | gegenüber Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen worden | 
| sind, muss die Akte das Gutachten eines in der Betreuung oder der | sind, muss die Akte das Gutachten eines in der Betreuung oder der | 
| Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienstes enthalten." | Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienstes enthalten." | 
| Art. 23 - Artikel 633 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 23 - Artikel 633 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | 
| Gesetz vom 7. April 1964, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 7. April 1964, wird wie folgt ersetzt: | 
| "Art. 633 - Die Verfahrenskosten für die Rehabilitierung gehen zu | "Art. 633 - Die Verfahrenskosten für die Rehabilitierung gehen zu | 
| Lasten des Antragstellers. Sie werden wie in Korrektionalsachen | Lasten des Antragstellers. Sie werden wie in Korrektionalsachen | 
| geregelt. | geregelt. | 
| Der Greffier des Gerichtshofs informiert den Antragsteller per | Der Greffier des Gerichtshofs informiert den Antragsteller per | 
| Einschreiben über den Betrag der Verfahrenskosten und fordert ihn auf, | Einschreiben über den Betrag der Verfahrenskosten und fordert ihn auf, | 
| der Kanzlei diesen Betrag binnen zwei Monaten nach der Verkündung zu | der Kanzlei diesen Betrag binnen zwei Monaten nach der Verkündung zu | 
| zahlen. | zahlen. | 
| Eine Abschrift der Quittung wird der Akte beigefügt und der Entscheid | Eine Abschrift der Quittung wird der Akte beigefügt und der Entscheid | 
| wird anschliessend gemäss Artikel 631 Absatz 2 vollstreckt." | wird anschliessend gemäss Artikel 631 Absatz 2 vollstreckt." | 
| Art. 24 - Artikel 39 Nr. 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den | Art. 24 - Artikel 39 Nr. 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den | 
| Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | 
| personenbezogener Daten wird wie folgt ersetzt: | personenbezogener Daten wird wie folgt ersetzt: | 
| "6. wer von Tätlichkeiten, Gewalt oder Drohungen, Geschenken oder | "6. wer von Tätlichkeiten, Gewalt oder Drohungen, Geschenken oder | 
| Versprechen Gebrauch macht, um jemanden zu zwingen, ihm durch die | Versprechen Gebrauch macht, um jemanden zu zwingen, ihm durch die | 
| Ausübung des in Artikel 10 § 1 beschriebenen Rechts erhaltene | Ausübung des in Artikel 10 § 1 beschriebenen Rechts erhaltene | 
| Auskünfte mitzuteilen oder sein Einverständnis zu geben zur | Auskünfte mitzuteilen oder sein Einverständnis zu geben zur | 
| Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die ihn betreffen." | Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die ihn betreffen." | 
| Art. 25 - Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die | Art. 25 - Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die | 
| Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung wird aufgehoben. | Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung wird aufgehoben. | 
| Art. 26 - Artikel 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967: 1. zur | Art. 26 - Artikel 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967: 1. zur | 
| Berichtigung der veralteten Ausdrücke der französischen Fassung des | Berichtigung der veralteten Ausdrücke der französischen Fassung des | 
| Strafprozessgesetzbuches und zur Aufhebung bestimmter darin | Strafprozessgesetzbuches und zur Aufhebung bestimmter darin | 
| gegenstandslos gewordener Bestimmungen und zur Abänderung des Gesetzes | gegenstandslos gewordener Bestimmungen und zur Abänderung des Gesetzes | 
| vom 20. April 1874 über die Untersuchungshaft; 2. zur Einführung der | vom 20. April 1874 über die Untersuchungshaft; 2. zur Einführung der | 
| niederländischen Fassung desselben Gesetzbuches und des Gesetzes vom | niederländischen Fassung desselben Gesetzbuches und des Gesetzes vom | 
| 20. April 1874 über die Untersuchungshaft, wird wie folgt ersetzt: | 20. April 1874 über die Untersuchungshaft, wird wie folgt ersetzt: | 
| "229. Titel VI, der die Artikel 553 bis 588 umfasst, wird aufgehoben." | "229. Titel VI, der die Artikel 553 bis 588 umfasst, wird aufgehoben." | 
| Art. 27 - Tilgungen, die vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden | Art. 27 - Tilgungen, die vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden | 
| Gesetzes vorgenommen worden sind, bleiben dem Verurteilten gegenüber | Gesetzes vorgenommen worden sind, bleiben dem Verurteilten gegenüber | 
| gültig. | gültig. | 
| Art. 28 - Der König legt das Datum fest, an dem Verurteilungen zu | Art. 28 - Der König legt das Datum fest, an dem Verurteilungen zu | 
| Polizeistrafen, die nicht wegen eines Verstosses gegen Bestimmungen | Polizeistrafen, die nicht wegen eines Verstosses gegen Bestimmungen | 
| des Strafgesetzbuchs ausgesprochen worden sind und keine Entziehung | des Strafgesetzbuchs ausgesprochen worden sind und keine Entziehung | 
| der Fahrerlaubnis beinhalten, im Strafregister registriert werden. | der Fahrerlaubnis beinhalten, im Strafregister registriert werden. | 
| Art. 29 - Der König legt das Datum fest, an dem die Artikel 5, 9 und | Art. 29 - Der König legt das Datum fest, an dem die Artikel 5, 9 und | 
| 10 des vorliegenden Gesetzes in Kraft treten. | 10 des vorliegenden Gesetzes in Kraft treten. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. August 1997 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. August 1997 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK | 
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 februari 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 februari 2002. | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Van Koningswege : | Van Koningswege : | 
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | De Minister van Binnenlandse Zaken, | 
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |