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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 8 août 1997 relative au Casier judiciaire central | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 8 augustus 1997 betreffende het Centraal Strafregister |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
7 FEVRIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 7 FEBRUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
langue allemande de la loi du 8 août 1997 relative au Casier | officiële Duitse vertaling van de wet van 8 augustus 1997 betreffende |
judiciaire central | het Centraal Strafregister |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 8 |
8 août 1997 relative au Casier judiciaire central, établi par le | augustus 1997 betreffende het Centraal Strafregister, opgemaakt door |
Service central de traduction allemande du Commissariat | de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 8 août 1997 relative au | vertaling van de wet van 8 augustus 1997 betreffende het Centraal |
Casier judiciaire central. | Strafregister. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 7 février 2002. | Gegeven te Brussel, 7 februari 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
8. AUGUST 1997 - Gesetz über das Zentrale Strafregister | 8. AUGUST 1997 - Gesetz über das Zentrale Strafregister |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Titel VII von Buch II des Strafprozessgesetzbuches wird | Art. 2 - In Titel VII von Buch II des Strafprozessgesetzbuches wird |
die Überschrift von Kapitel I wie folgt ersetzt: | die Überschrift von Kapitel I wie folgt ersetzt: |
"KAPITEL I - Zentrales Strafregister" | "KAPITEL I - Zentrales Strafregister" |
Art. 3 - Artikel 589 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | Art. 3 - Artikel 589 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel |
1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
"Art. 589 - Das Zentrale Strafregister, nachstehend "das | "Art. 589 - Das Zentrale Strafregister, nachstehend "das |
Strafregister" genannt, ist ein unter der Amtsgewalt des Ministers der | Strafregister" genannt, ist ein unter der Amtsgewalt des Ministers der |
Justiz geführtes automatisiertes Verarbeitungssystem, das gemäss den | Justiz geführtes automatisiertes Verarbeitungssystem, das gemäss den |
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels die Registrierung, Aufbewahrung | Bestimmungen des vorliegenden Kapitels die Registrierung, Aufbewahrung |
und Änderung der Daten in Bezug auf die in Strafsachen und zum Schutz | und Änderung der Daten in Bezug auf die in Strafsachen und zum Schutz |
der Gesellschaft getroffenen Entscheidungen gewährleistet. | der Gesellschaft getroffenen Entscheidungen gewährleistet. |
Zielsetzung des Strafregisters ist die Übermittlung der Daten, die | Zielsetzung des Strafregisters ist die Übermittlung der Daten, die |
darin registriert sind: | darin registriert sind: |
1. an die Behörden, die mit der Ausübung der richterlichen Gewalt in | 1. an die Behörden, die mit der Ausübung der richterlichen Gewalt in |
Strafsachen beauftragt sind, | Strafsachen beauftragt sind, |
2. an die Verwaltungsbehörden im Hinblick auf die Anwendung von | 2. an die Verwaltungsbehörden im Hinblick auf die Anwendung von |
Bestimmungen, für die die Kenntnis der gerichtlichen Vergangenheit der | Bestimmungen, für die die Kenntnis der gerichtlichen Vergangenheit der |
von administrativen Massnahmen betroffenen Personen erforderlich ist, | von administrativen Massnahmen betroffenen Personen erforderlich ist, |
3. an Privatpersonen, wenn sie einen Auszug aus dem Strafregister | 3. an Privatpersonen, wenn sie einen Auszug aus dem Strafregister |
vorlegen müssen, | vorlegen müssen, |
4. an ausländische Behörden in den in internationalen Übereinkommen | 4. an ausländische Behörden in den in internationalen Übereinkommen |
vorgesehenen Fällen. | vorgesehenen Fällen. |
Die Registrierung der Daten wird von den Kanzleien der Gerichtshöfe | Die Registrierung der Daten wird von den Kanzleien der Gerichtshöfe |
und Gerichte oder vom Strafregisterdienst des Ministeriums der Justiz | und Gerichte oder vom Strafregisterdienst des Ministeriums der Justiz |
vorgenommen. | vorgenommen. |
In Anwendung von Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über | In Anwendung von Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über |
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten können diese Daten als Grundlage für | personenbezogener Daten können diese Daten als Grundlage für |
Statistiken dienen, die auf Initiative des Ministeriums der Justiz | Statistiken dienen, die auf Initiative des Ministeriums der Justiz |
erstellt und verbreitet werden." | erstellt und verbreitet werden." |
Art. 4 - Artikel 590 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | Art. 4 - Artikel 590 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel |
1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
"Art. 590 - Folgende personenbezogene Daten werden in das | "Art. 590 - Folgende personenbezogene Daten werden in das |
Strafregister aufgenommen: | Strafregister aufgenommen: |
1. Verurteilungen zu einer Kriminal-, Korrektional- oder | 1. Verurteilungen zu einer Kriminal-, Korrektional- oder |
Polizeistrafe, | Polizeistrafe, |
2. Entscheidungen, die in Anwendung der Artikel 3 bis 6 und 13 des | 2. Entscheidungen, die in Anwendung der Artikel 3 bis 6 und 13 des |
Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die | Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die |
Bewährung die Aussetzung der Verkündung der Verurteilung oder die | Bewährung die Aussetzung der Verkündung der Verurteilung oder die |
Aussetzung zur Bewährung anordnen, die Aussetzung oder die Aussetzung | Aussetzung zur Bewährung anordnen, die Aussetzung oder die Aussetzung |
zur Bewährung widerrufen oder die einfache Aussetzung durch eine | zur Bewährung widerrufen oder die einfache Aussetzung durch eine |
Aussetzung zur Bewährung ersetzen, | Aussetzung zur Bewährung ersetzen, |
3. Entscheidungen, die in Anwendung von Artikel 14 desselben Gesetzes | 3. Entscheidungen, die in Anwendung von Artikel 14 desselben Gesetzes |
den Strafaufschub zur Bewährung widerrufen, | den Strafaufschub zur Bewährung widerrufen, |
4. Entscheidungen zur Internierung, zur endgültigen oder probeweisen | 4. Entscheidungen zur Internierung, zur endgültigen oder probeweisen |
Freilassung oder zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft, die | Freilassung oder zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft, die |
gegenüber Geistesgestörten in Anwendung der Artikel 7 und 18 bis 20 | gegenüber Geistesgestörten in Anwendung der Artikel 7 und 18 bis 20 |
des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor | des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor |
Geistesgestörten und Gewohnheitsverbrechern getroffen werden, | Geistesgestörten und Gewohnheitsverbrechern getroffen werden, |
5. Entscheidungen zur Zurverfügungstellung an die Regierung und zur | 5. Entscheidungen zur Zurverfügungstellung an die Regierung und zur |
Internierung, die gegenüber Rückfalltätern, Gewohnheitsverbrechern und | Internierung, die gegenüber Rückfalltätern, Gewohnheitsverbrechern und |
Urhebern bestimmter Sexualstraftaten in Anwendung der Artikel 22, 23, | Urhebern bestimmter Sexualstraftaten in Anwendung der Artikel 22, 23, |
23bis, 25bis und 26 desselben Gesetzes getroffen werden, | 23bis, 25bis und 26 desselben Gesetzes getroffen werden, |
6. Entscheidungen zur Internierung der in Artikel 21 desselben | 6. Entscheidungen zur Internierung der in Artikel 21 desselben |
Gesetzes erwähnten Verurteilten und Entscheidungen, die ihre Rückkehr | Gesetzes erwähnten Verurteilten und Entscheidungen, die ihre Rückkehr |
in die Strafanstalt anordnen, | in die Strafanstalt anordnen, |
7. Entscheidungen zur Entziehung der elterlichen Gewalt und zur | 7. Entscheidungen zur Entziehung der elterlichen Gewalt und zur |
Wiedereinsetzung in dieselbe, in Artikel 63 des Gesetzes vom 8. April | Wiedereinsetzung in dieselbe, in Artikel 63 des Gesetzes vom 8. April |
1965 über den Jugendschutz aufgezählte Massnahmen, die gegenüber | 1965 über den Jugendschutz aufgezählte Massnahmen, die gegenüber |
Minderjährigen ausgesprochen werden, sowie Aufhebungen oder Änderungen | Minderjährigen ausgesprochen werden, sowie Aufhebungen oder Änderungen |
dieser Massnahmen, die vom Jugendgericht in Anwendung von Artikel 60 | dieser Massnahmen, die vom Jugendgericht in Anwendung von Artikel 60 |
desselben Gesetzes beschlossen werden, | desselben Gesetzes beschlossen werden, |
8. Nichtigkeitsentscheide, die in Anwendung der Artikel 416 bis 442 | 8. Nichtigkeitsentscheide, die in Anwendung der Artikel 416 bis 442 |
oder der Artikel 443 bis 447bis des vorliegenden Gesetzbuches ergehen, | oder der Artikel 443 bis 447bis des vorliegenden Gesetzbuches ergehen, |
9. Aufhebungsentscheidungen, die in Anwendung der Artikel 10 bis 14 | 9. Aufhebungsentscheidungen, die in Anwendung der Artikel 10 bis 14 |
des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof getroffen | des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof getroffen |
werden, | werden, |
10. interpretative oder berichtigende Entscheidungen, | 10. interpretative oder berichtigende Entscheidungen, |
11. Entscheide zur Rehabilitierung, die in Anwendung der Artikel 621 | 11. Entscheide zur Rehabilitierung, die in Anwendung der Artikel 621 |
bis 634 des vorliegenden Gesetzbuches ergehen, | bis 634 des vorliegenden Gesetzbuches ergehen, |
12. Erlasse zur Rehabilitierung, die in Anwendung des Erlassgesetzes | 12. Erlasse zur Rehabilitierung, die in Anwendung des Erlassgesetzes |
vom 9. Dezember 1943 über die Rehabilitierung der Seeleute und das | vom 9. Dezember 1943 über die Rehabilitierung der Seeleute und das |
Erlöschen der Strafverfolgung und die Tilgung der Strafen in Bezug auf | Erlöschen der Strafverfolgung und die Tilgung der Strafen in Bezug auf |
bestimmte seerechtliche Verstösse ergehen, | bestimmte seerechtliche Verstösse ergehen, |
13. Erlasse zur Rehabilitierung, die in Anwendung des Erlassgesetzes | 13. Erlasse zur Rehabilitierung, die in Anwendung des Erlassgesetzes |
vom 22. April 1918 über die militärische Rehabilitierung ergehen, | vom 22. April 1918 über die militärische Rehabilitierung ergehen, |
14. Begnadigungserlasse, | 14. Begnadigungserlasse, |
15. Entscheidungen zur Gewährung oder Widerrufung der bedingten | 15. Entscheidungen zur Gewährung oder Widerrufung der bedingten |
Haftentlassung, | Haftentlassung, |
16. von ausländischen Rechtsprechungsorganen in Strafsachen gegenüber | 16. von ausländischen Rechtsprechungsorganen in Strafsachen gegenüber |
Belgiern getroffene Entscheidungen, die der belgischen Regierung | Belgiern getroffene Entscheidungen, die der belgischen Regierung |
aufgrund internationaler Übereinkommen notifiziert werden, sowie von | aufgrund internationaler Übereinkommen notifiziert werden, sowie von |
einer ausländischen Behörde getroffene Massnahmen zur Amnestie, | einer ausländischen Behörde getroffene Massnahmen zur Amnestie, |
Tilgung der Verurteilung oder Rehabilitierung, die auf letztere | Tilgung der Verurteilung oder Rehabilitierung, die auf letztere |
Entscheidungen einen Einfluss haben können und der belgischen | Entscheidungen einen Einfluss haben können und der belgischen |
Regierung mitgeteilt werden. | Regierung mitgeteilt werden. |
Im Strafregister werden auch Neben- oder Ersatzstrafen, | Im Strafregister werden auch Neben- oder Ersatzstrafen, |
Sicherheitsmassnahmen sowie der einfache Strafaufschub oder der | Sicherheitsmassnahmen sowie der einfache Strafaufschub oder der |
Strafaufschub zur Bewährung, die an Verurteilungen gebunden sind, | Strafaufschub zur Bewährung, die an Verurteilungen gebunden sind, |
registriert. | registriert. |
Bereits registrierte Verurteilungen, die infolge eines Einspruchs, der | Bereits registrierte Verurteilungen, die infolge eines Einspruchs, der |
während der ausserordentlichen Einspruchsfrist eingereicht wird, oder | während der ausserordentlichen Einspruchsfrist eingereicht wird, oder |
einer Verweisung nach Nichtigerklärung aufgehoben werden, werden aus | einer Verweisung nach Nichtigerklärung aufgehoben werden, werden aus |
dem Strafregister getilgt." | dem Strafregister getilgt." |
Art. 5 - Artikel 591 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | Art. 5 - Artikel 591 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel |
1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
"Art. 591 - Die schriftlich und namentlich bestimmten Bediensteten der | "Art. 591 - Die schriftlich und namentlich bestimmten Bediensteten der |
Stufe 1 des Strafregisterdienstes des Ministeriums der Justiz und die | Stufe 1 des Strafregisterdienstes des Ministeriums der Justiz und die |
Chefgreffiers, die Greffiers-Kanzleichefs und dienstleitenden | Chefgreffiers, die Greffiers-Kanzleichefs und dienstleitenden |
Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands haben | Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands haben |
ausschliesslich im Rahmen der Verwaltung des Strafregisters Zugriff | ausschliesslich im Rahmen der Verwaltung des Strafregisters Zugriff |
auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 und Absatz 2 des Gesetzes | auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 und Absatz 2 des Gesetzes |
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
natürlichen Personen erwähnten Daten. | natürlichen Personen erwähnten Daten. |
Diese Behörden sind ermächtigt, die Erkennungsnummer des | Diese Behörden sind ermächtigt, die Erkennungsnummer des |
Nationalregisters der natürlichen Personen ausschliesslich zur | Nationalregisters der natürlichen Personen ausschliesslich zur |
Identifizierung der im Strafregister eingetragenen Personen zu | Identifizierung der im Strafregister eingetragenen Personen zu |
verwenden. | verwenden. |
Sie können die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Befugnisse | Sie können die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Befugnisse |
einer beziehungsweise mehreren schriftlich und namentlich bestimmten | einer beziehungsweise mehreren schriftlich und namentlich bestimmten |
Personen übertragen, die mit der Eingabe der Daten ins Strafregister | Personen übertragen, die mit der Eingabe der Daten ins Strafregister |
beauftragt sind. Diese Vollmachtserteilungen müssen mit Gründen | beauftragt sind. Diese Vollmachtserteilungen müssen mit Gründen |
versehen und durch Diensterfordernisse gerechtfertigt sein. | versehen und durch Diensterfordernisse gerechtfertigt sein. |
Die in Artikel 593 erwähnten Personen haben im Rahmen der | Die in Artikel 593 erwähnten Personen haben im Rahmen der |
Konsultierung des Strafregisters Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 | Konsultierung des Strafregisters Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 |
Nr. 1 bis 9 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | Nr. 1 bis 9 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
erwähnten Daten. | erwähnten Daten. |
Der König bestimmt, unter welchen Voraussetzungen diese Ermächtigungen | Der König bestimmt, unter welchen Voraussetzungen diese Ermächtigungen |
erteilt werden." | erteilt werden." |
Art. 6 - Artikel 592 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | Art. 6 - Artikel 592 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel |
1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
"Art. 592 - Die Greffiers übermitteln die in Artikel 590 erwähnten | "Art. 592 - Die Greffiers übermitteln die in Artikel 590 erwähnten |
Entscheidungen binnen drei Tagen ab dem Tag, an dem sie rechtskräftig | Entscheidungen binnen drei Tagen ab dem Tag, an dem sie rechtskräftig |
werden, an das Strafregister. | werden, an das Strafregister. |
Sie sind für die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit den durch | Sie sind für die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit den durch |
die Rechtsprechungsorgane getroffenen Entscheidungen verantwortlich." | die Rechtsprechungsorgane getroffenen Entscheidungen verantwortlich." |
Art. 7 - Artikel 593 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | Art. 7 - Artikel 593 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel |
1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
"Art. 593 - Magistrate der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsrichter, | "Art. 593 - Magistrate der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsrichter, |
schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe 1 der | schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe 1 der |
Verwaltungsbehörden, die mit der Ausführung der in Strafsachen | Verwaltungsbehörden, die mit der Ausführung der in Strafsachen |
getroffenen Entscheidungen und der Massnahmen zum Schutz der | getroffenen Entscheidungen und der Massnahmen zum Schutz der |
Gesellschaft beauftragt sind, in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August | Gesellschaft beauftragt sind, in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August |
1992 über das Polizeiamt erwähnte Polizeibeamte, die die Eigenschaft | 1992 über das Polizeiamt erwähnte Polizeibeamte, die die Eigenschaft |
eines Gerichtspolizeioffiziers haben, schriftlich und namentlich | eines Gerichtspolizeioffiziers haben, schriftlich und namentlich |
bestimmte Bedienstete der Stufe 1 der Nachrichtendienste im Sinne des | bestimmte Bedienstete der Stufe 1 der Nachrichtendienste im Sinne des |
Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die | Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die |
Polizei- und Nachrichtendienste und Mitglieder des Büros für die | Polizei- und Nachrichtendienste und Mitglieder des Büros für die |
Verarbeitung finanzieller Informationen sowie schriftlich und | Verarbeitung finanzieller Informationen sowie schriftlich und |
namentlich bestimmte Personalmitglieder dieses Büros, die einen mit | namentlich bestimmte Personalmitglieder dieses Büros, die einen mit |
Stufe 1 der Staatsbediensteten gleichwertigen Dienstgrad haben, haben | Stufe 1 der Staatsbediensteten gleichwertigen Dienstgrad haben, haben |
ausschliesslich im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Aufgaben, für | ausschliesslich im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Aufgaben, für |
die die Kenntnis von Daten aus dem Strafregister erforderlich ist, | die die Kenntnis von Daten aus dem Strafregister erforderlich ist, |
ständig Zugriff auf die im Strafregister registrierten | ständig Zugriff auf die im Strafregister registrierten |
personenbezogenen Daten, mit Ausnahme: | personenbezogenen Daten, mit Ausnahme: |
1. der Verurteilungen, für die Amnestie gewährt worden ist, | 1. der Verurteilungen, für die Amnestie gewährt worden ist, |
2. der Entscheidungen, die in Anwendung der Artikel 416 bis 442 oder | 2. der Entscheidungen, die in Anwendung der Artikel 416 bis 442 oder |
der Artikel 443 bis 447bis des vorliegenden Gesetzbuches für nichtig | der Artikel 443 bis 447bis des vorliegenden Gesetzbuches für nichtig |
erklärt worden sind, | erklärt worden sind, |
3. der Aufhebungsentscheidungen, die in Anwendung der Artikel 10 bis | 3. der Aufhebungsentscheidungen, die in Anwendung der Artikel 10 bis |
14 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof getroffen | 14 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof getroffen |
worden sind, | worden sind, |
4. der Verurteilungen und Entscheidungen, die aufgrund einer | 4. der Verurteilungen und Entscheidungen, die aufgrund einer |
Bestimmung verkündet worden sind, die aufgehoben worden ist, unter der | Bestimmung verkündet worden sind, die aufgehoben worden ist, unter der |
Bedingung, dass die Einstufung als Straftat aufgehoben worden ist. | Bedingung, dass die Einstufung als Straftat aufgehoben worden ist. |
Die Magistrate der Staatsanwaltschaft können diese Befugnis innerhalb | Die Magistrate der Staatsanwaltschaft können diese Befugnis innerhalb |
der Staatsanwaltschaft einer oder mehreren schriftlich und namentlich | der Staatsanwaltschaft einer oder mehreren schriftlich und namentlich |
bestimmten Personen übertragen. Die Untersuchungsrichter können diese | bestimmten Personen übertragen. Die Untersuchungsrichter können diese |
Befugnis ihrem Greffier übertragen." | Befugnis ihrem Greffier übertragen." |
Art. 8 - Artikel 594 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | Art. 8 - Artikel 594 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel |
1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
"Art. 594 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | "Art. 594 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
bestimmte öffentliche Verwaltungen ermächtigen, ausschliesslich im | bestimmte öffentliche Verwaltungen ermächtigen, ausschliesslich im |
Rahmen eines durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes festgelegten | Rahmen eines durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes festgelegten |
Zwecks Zugriff zu haben auf die im Strafregister registrierten Daten | Zwecks Zugriff zu haben auf die im Strafregister registrierten Daten |
mit Ausnahme: | mit Ausnahme: |
1. der in Artikel 593 Nr. 1 bis 4 aufgezählten Verurteilungen und | 1. der in Artikel 593 Nr. 1 bis 4 aufgezählten Verurteilungen und |
Entscheidungen, | Entscheidungen, |
2. der Rehabilitierungsentscheide und der Verurteilungen, auf die sich | 2. der Rehabilitierungsentscheide und der Verurteilungen, auf die sich |
die Rehabilitierung bezieht, | die Rehabilitierung bezieht, |
3. der Entscheidungen, die die Aussetzung der Verkündung der | 3. der Entscheidungen, die die Aussetzung der Verkündung der |
Verurteilung und die | Verurteilung und die |
Aussetzung zur Bewährung anordnen. | Aussetzung zur Bewährung anordnen. |
Die betreffenden Verwaltungen haben keinen Zugriff mehr auf Daten über | Die betreffenden Verwaltungen haben keinen Zugriff mehr auf Daten über |
Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs Monaten, | Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs Monaten, |
zu Geldstrafen von höchstens 500 Franken und zu Geldstrafen, die | zu Geldstrafen von höchstens 500 Franken und zu Geldstrafen, die |
ungeachtet ihres Betrags aufgrund der durch den Königlichen Erlass vom | ungeachtet ihres Betrags aufgrund der durch den Königlichen Erlass vom |
16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei | 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei |
auferlegt werden, wenn ab dem Datum der endgültigen gerichtlichen | auferlegt werden, wenn ab dem Datum der endgültigen gerichtlichen |
Entscheidungen, durch die diese Verurteilungen verkündet werden, eine | Entscheidungen, durch die diese Verurteilungen verkündet werden, eine |
Frist von drei Jahren abgelaufen ist, es sei denn diese Verurteilungen | Frist von drei Jahren abgelaufen ist, es sei denn diese Verurteilungen |
beinhalten im Urteil ausgesprochene Aberkennungen oder Verbote, deren | beinhalten im Urteil ausgesprochene Aberkennungen oder Verbote, deren |
Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken oder deren Kenntnis | Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken oder deren Kenntnis |
den Verwaltungen zur Anwendung einer Gesetzes- oder | den Verwaltungen zur Anwendung einer Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmung unerlässlich ist. | Verordnungsbestimmung unerlässlich ist. |
Sie haben Zugriff auf Daten über die in Artikel 63 des Gesetzes vom 8. | Sie haben Zugriff auf Daten über die in Artikel 63 des Gesetzes vom 8. |
April 1965 über den Jugendschutz aufgezählten Entziehungen und | April 1965 über den Jugendschutz aufgezählten Entziehungen und |
Massnahmen, unter den Bedingungen, die dieser Artikel festlegt." | Massnahmen, unter den Bedingungen, die dieser Artikel festlegt." |
Art. 9 - Artikel 595 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | Art. 9 - Artikel 595 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel |
1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
"Art. 595 - Wer seine Identität nachweist, kann einen Auszug aus dem | "Art. 595 - Wer seine Identität nachweist, kann einen Auszug aus dem |
Strafregister erhalten, der eine Übersicht über die ihn betreffenden | Strafregister erhalten, der eine Übersicht über die ihn betreffenden |
im Strafregister registrierten Daten gibt, mit Ausnahme: | im Strafregister registrierten Daten gibt, mit Ausnahme: |
1. der in Artikel 594 Nr. 1 bis 3 aufgezählten Verurteilungen, | 1. der in Artikel 594 Nr. 1 bis 3 aufgezählten Verurteilungen, |
Entscheidungen oder Massnahmen, | Entscheidungen oder Massnahmen, |
2. der Massnahmen gegenüber Geistesgestörten, die in Anwendung des | 2. der Massnahmen gegenüber Geistesgestörten, die in Anwendung des |
Gesetzes vom 1. Juli 1964 getroffen worden sind, | Gesetzes vom 1. Juli 1964 getroffen worden sind, |
3. der in Artikel 63 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den | 3. der in Artikel 63 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den |
Jugendschutz aufgezählten Entziehungen und Massnahmen. | Jugendschutz aufgezählten Entziehungen und Massnahmen. |
Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs Monaten, | Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs Monaten, |
zu Geldstrafen von höchstens 500 Franken und zu Geldstrafen, die | zu Geldstrafen von höchstens 500 Franken und zu Geldstrafen, die |
ungeachtet ihres Betrags aufgrund der durch den Königlichen Erlass vom | ungeachtet ihres Betrags aufgrund der durch den Königlichen Erlass vom |
16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei | 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei |
auferlegt werden, werden nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab | auferlegt werden, werden nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab |
dem Datum der endgültigen gerichtlichen Entscheidungen, durch die | dem Datum der endgültigen gerichtlichen Entscheidungen, durch die |
diese Verurteilungen verkündet werden, nicht mehr in diesem Auszug | diese Verurteilungen verkündet werden, nicht mehr in diesem Auszug |
aufgeführt, ausser wenn sie im Urteil eine Aberkennung oder ein Verbot | aufgeführt, ausser wenn sie im Urteil eine Aberkennung oder ein Verbot |
enthalten, deren Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken. | enthalten, deren Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken. |
Dieser Auszug wird gemäss den vom König festgelegten Modalitäten durch | Dieser Auszug wird gemäss den vom König festgelegten Modalitäten durch |
Vermittlung der Verwaltung der Gemeinde ausgestellt, in der der | Vermittlung der Verwaltung der Gemeinde ausgestellt, in der der |
Betreffende seinen Wohnsitz oder Wohnort hat. Wenn der Betreffende | Betreffende seinen Wohnsitz oder Wohnort hat. Wenn der Betreffende |
keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, wird der Auszug durch den | keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, wird der Auszug durch den |
Strafregisterdienst des Ministeriums der Justiz ausgestellt. | Strafregisterdienst des Ministeriums der Justiz ausgestellt. |
Gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | Gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
hat jeder, der seine Identität nachweist, ein Recht auf Mitteilung der | hat jeder, der seine Identität nachweist, ein Recht auf Mitteilung der |
ihn direkt betreffenden Daten im Strafregister." | ihn direkt betreffenden Daten im Strafregister." |
Art. 10 - Artikel 596 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | Art. 10 - Artikel 596 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel |
1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
"Art. 596 - Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer | "Art. 596 - Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer |
Tätigkeit zu erhalten, deren Zugangs- oder Ausübungsbedingungen durch | Tätigkeit zu erhalten, deren Zugangs- oder Ausübungsbedingungen durch |
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen festgelegt sind, werden die in | Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen festgelegt sind, werden die in |
Artikel 595 Absatz 2 erwähnten Entscheidungen vermerkt, wenn sie | Artikel 595 Absatz 2 erwähnten Entscheidungen vermerkt, wenn sie |
Aberkennungen oder Verbote enthalten, deren Folgen sich über mehr als | Aberkennungen oder Verbote enthalten, deren Folgen sich über mehr als |
drei Jahre erstrecken und die dem Betreffenden die Ausübung dieser | drei Jahre erstrecken und die dem Betreffenden die Ausübung dieser |
Tätigkeit verbieten. | Tätigkeit verbieten. |
Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu | Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu |
erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der | erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der |
psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des | psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des |
Kinderschutzes, der Animation für oder Betreuung von Minderjährigen | Kinderschutzes, der Animation für oder Betreuung von Minderjährigen |
fällt, werden alle Verurteilungen und die in Artikel 590 Nr. 4 und 5 | fällt, werden alle Verurteilungen und die in Artikel 590 Nr. 4 und 5 |
erwähnten Entscheidungen vermerkt für in den Artikeln 354 bis 360, | erwähnten Entscheidungen vermerkt für in den Artikeln 354 bis 360, |
368, 369, 372 bis 386ter, 398 bis 410, 422bis und 422ter des | 368, 369, 372 bis 386ter, 398 bis 410, 422bis und 422ter des |
Strafgesetzbuchs vorgesehene Taten, wenn diese gegenüber einem | Strafgesetzbuchs vorgesehene Taten, wenn diese gegenüber einem |
Minderjährigen begangen wurden und dies Tatbestandsmerkmal ist oder | Minderjährigen begangen wurden und dies Tatbestandsmerkmal ist oder |
die Strafe verschärft. | die Strafe verschärft. |
Diese Auszüge werden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten | Diese Auszüge werden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten |
durch Vermittlung der Verwaltung der Gemeinde ausgestellt, in der der | durch Vermittlung der Verwaltung der Gemeinde ausgestellt, in der der |
Betreffende seinen Wohnsitz oder Wohnort hat. Wenn der Betreffende | Betreffende seinen Wohnsitz oder Wohnort hat. Wenn der Betreffende |
keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, werden diese Auszüge | keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, werden diese Auszüge |
durch den Strafregisterdienst des Ministeriums der Justiz | durch den Strafregisterdienst des Ministeriums der Justiz |
ausgestellt." | ausgestellt." |
Art. 11 - Artikel 597 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | Art. 11 - Artikel 597 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel |
1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
"Art. 597 - Auszüge aus dem Strafregister werden ausländischen | "Art. 597 - Auszüge aus dem Strafregister werden ausländischen |
Behörden in den in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Fällen | Behörden in den in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Fällen |
ausgestellt." | ausgestellt." |
Art. 12 - Artikel 598 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | Art. 12 - Artikel 598 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel |
1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
"Art. 598 - Daten des Strafregisters über verstorbene Personen werden | "Art. 598 - Daten des Strafregisters über verstorbene Personen werden |
einmal pro Jahr dem Allgemeinen Staatsarchiv übermittelt." | einmal pro Jahr dem Allgemeinen Staatsarchiv übermittelt." |
Art. 13 - Artikel 599 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel | Art. 13 - Artikel 599 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel |
1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut | 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
"Art. 599 - Die Konsultierung des Strafregisters und die Ausstellung | "Art. 599 - Die Konsultierung des Strafregisters und die Ausstellung |
von Auszügen können zu Vergütungen Anlass geben, die vom König | von Auszügen können zu Vergütungen Anlass geben, die vom König |
festgelegt werden." | festgelegt werden." |
Art. 14 - Artikel 600 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 14 - Artikel 600 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 600 - Die vom Strafregister mitgeteilten Daten dienen nicht als | "Art. 600 - Die vom Strafregister mitgeteilten Daten dienen nicht als |
Beweis für die gerichtlichen oder administrativen Entscheidungen, auf | Beweis für die gerichtlichen oder administrativen Entscheidungen, auf |
die sie sich beziehen." | die sie sich beziehen." |
Art. 15 - Artikel 601 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 15 - Artikel 601 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 601 - Personen, die in Ausübung ihres Amtes bei der Erfassung, | "Art. 601 - Personen, die in Ausübung ihres Amtes bei der Erfassung, |
Verarbeitung oder Übermittlung der in Artikel 590 erwähnten Daten | Verarbeitung oder Übermittlung der in Artikel 590 erwähnten Daten |
mitarbeiten, sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Artikel 458 des | mitarbeiten, sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Artikel 458 des |
Strafgesetzbuchs ist auf sie anwendbar. | Strafgesetzbuchs ist auf sie anwendbar. |
Sie müssen alle zweckdienlichen Massnahmen ergreifen, um die | Sie müssen alle zweckdienlichen Massnahmen ergreifen, um die |
Sicherheit der registrierten Daten zu gewährleisten, und insbesondere | Sicherheit der registrierten Daten zu gewährleisten, und insbesondere |
verhindern, dass diese Daten verfälscht, beschädigt oder Personen | verhindern, dass diese Daten verfälscht, beschädigt oder Personen |
mitgeteilt werden, die nicht die Erlaubnis erhalten haben, Kenntnis | mitgeteilt werden, die nicht die Erlaubnis erhalten haben, Kenntnis |
davon zu nehmen. | davon zu nehmen. |
Sie vergewissern sich, ob die Programme für die automatisierte | Sie vergewissern sich, ob die Programme für die automatisierte |
Verarbeitung der Daten tauglich sind und ob sie ordnungsgemäss | Verarbeitung der Daten tauglich sind und ob sie ordnungsgemäss |
angewandt werden. | angewandt werden. |
Sie sorgen für die ordnungsgemässe Übermittlung der Daten. | Sie sorgen für die ordnungsgemässe Übermittlung der Daten. |
Die Identität der Personen, die die Konsultierung des Strafregisters | Die Identität der Personen, die die Konsultierung des Strafregisters |
beantragen, wird in einem Kontrollsystem registriert. Diese Daten | beantragen, wird in einem Kontrollsystem registriert. Diese Daten |
werden sechs Monate aufbewahrt." | werden sechs Monate aufbewahrt." |
Art. 16 - Artikel 602 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 16 - Artikel 602 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 602 - Der König kann Massnahmen festlegen, die darauf abzielen, | "Art. 602 - Der König kann Massnahmen festlegen, die darauf abzielen, |
die Sicherheit der im Strafregister aufgenommenen Daten zu | die Sicherheit der im Strafregister aufgenommenen Daten zu |
gewährleisten." | gewährleisten." |
Art. 17 - Artikel 619 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 17 - Artikel 619 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 7. April 1964 und 9. Januar 1991, wird wie folgt ersetzt: | Gesetze vom 7. April 1964 und 9. Januar 1991, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 619 - Verurteilungen zu Polizeistrafen werden nach Ablauf einer | "Art. 619 - Verurteilungen zu Polizeistrafen werden nach Ablauf einer |
Frist von drei Jahren ab dem Tag der endgültigen gerichtlichen | Frist von drei Jahren ab dem Tag der endgültigen gerichtlichen |
Entscheidung, durch die diese Verurteilungen verkündet werden, | Entscheidung, durch die diese Verurteilungen verkündet werden, |
getilgt. | getilgt. |
Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Verurteilungen, die | Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Verurteilungen, die |
im Urteil ausgesprochene Aberkennungen oder Verbote enthalten, deren | im Urteil ausgesprochene Aberkennungen oder Verbote enthalten, deren |
Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken, ausser wenn es sich | Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken, ausser wenn es sich |
um Entziehungen der Fahrerlaubnis handelt, die wegen körperlicher | um Entziehungen der Fahrerlaubnis handelt, die wegen körperlicher |
Unfähigkeit des Fahrers aufgrund der Bestimmungen des Königlichen | Unfähigkeit des Fahrers aufgrund der Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 16. März 1968 zur Koordinierung der Gesetze über die | Erlasses vom 16. März 1968 zur Koordinierung der Gesetze über die |
Strassenverkehrspolizei ausgesprochen worden sind." | Strassenverkehrspolizei ausgesprochen worden sind." |
Art. 18 - Artikel 621 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 18 - Artikel 621 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 12. Juli 1984 und 9. Januar 1991, wird durch folgenden | Gesetze vom 12. Juli 1984 und 9. Januar 1991, wird durch folgenden |
Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
"Wenn die vor weniger als zehn Jahren gewährte Rehabilitierung sich | "Wenn die vor weniger als zehn Jahren gewährte Rehabilitierung sich |
nur auf in Artikel 627 erwähnte Verurteilungen bezieht, kann der | nur auf in Artikel 627 erwähnte Verurteilungen bezieht, kann der |
Gerichtshof jedoch entscheiden, dass sie kein Hindernis für eine | Gerichtshof jedoch entscheiden, dass sie kein Hindernis für eine |
erneute Rehabilitierung vor Ablauf dieser Frist ist." | erneute Rehabilitierung vor Ablauf dieser Frist ist." |
Art. 19 - Artikel 624 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 19 - Artikel 624 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 9. Januar 1991, wird aufgehoben. | das Gesetz vom 9. Januar 1991, wird aufgehoben. |
Art. 20 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 20 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 9. Januar 1991, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 9. Januar 1991, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Art. 627 - Ist der Antragsteller im Laufe der in den vorhergehenden | "Art. 627 - Ist der Antragsteller im Laufe der in den vorhergehenden |
Artikeln vorgesehenen Probezeit zu Polizeistrafen, zu korrektionalen | Artikeln vorgesehenen Probezeit zu Polizeistrafen, zu korrektionalen |
Geldstrafen oder zu korrektionalen Hauptgefängnisstrafen, die einen | Geldstrafen oder zu korrektionalen Hauptgefängnisstrafen, die einen |
Monat nicht überschreiten, verurteilt worden wegen eines Verstosses | Monat nicht überschreiten, verurteilt worden wegen eines Verstosses |
- gegen die Artikel 242, 263, 283, 285, 294, 295 Absatz 2, 361, 362, | - gegen die Artikel 242, 263, 283, 285, 294, 295 Absatz 2, 361, 362, |
419, 420, 421, 422 und 519 des Strafgesetzbuchs, | 419, 420, 421, 422 und 519 des Strafgesetzbuchs, |
- gegen die Artikel 333 und 334 desselben Gesetzbuchs, insofern diese | - gegen die Artikel 333 und 334 desselben Gesetzbuchs, insofern diese |
sich auf Fälle von Fahrlässigkeit beziehen, | sich auf Fälle von Fahrlässigkeit beziehen, |
- gegen besondere Gesetze und Verordnungen, | - gegen besondere Gesetze und Verordnungen, |
kann der Gerichtshof entscheiden, dass diese Verurteilungen kein | kann der Gerichtshof entscheiden, dass diese Verurteilungen kein |
Hindernis für die Gewährung der Rehabilitierung sind." | Hindernis für die Gewährung der Rehabilitierung sind." |
Art. 21 - Artikel 628 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 21 - Artikel 628 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch die Gesetze vom 7. April 1964 und 9. April 1991, wird wie folgt | durch die Gesetze vom 7. April 1964 und 9. April 1991, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Der Antragsteller richtet seinen Antrag auf Rehabilitierung an den | "Der Antragsteller richtet seinen Antrag auf Rehabilitierung an den |
Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem er seinen Wohnort | Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem er seinen Wohnort |
hat, wobei er die Verurteilungen, auf die sich der Antrag bezieht, die | hat, wobei er die Verurteilungen, auf die sich der Antrag bezieht, die |
Orte, an denen er während der Probezeit seinen Wohnort gehabt hat, und | Orte, an denen er während der Probezeit seinen Wohnort gehabt hat, und |
gegebenenfalls die in Artikel 627 erwähnten Verurteilungen angeben | gegebenenfalls die in Artikel 627 erwähnten Verurteilungen angeben |
muss." | muss." |
Art. 22 - Artikel 629 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 22 - Artikel 629 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch das Gesetz vom 7. April 1964, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 7. April 1964, wird wie folgt ersetzt: |
"Der Prokurator des Königs holt von Amts wegen oder auf Antrag des | "Der Prokurator des Königs holt von Amts wegen oder auf Antrag des |
Generalprokurators alle als notwendig erachteten Informationen ein. Er | Generalprokurators alle als notwendig erachteten Informationen ein. Er |
übermittelt dem Generalprokurator die Verfahrensakte mit seiner | übermittelt dem Generalprokurator die Verfahrensakte mit seiner |
Stellungnahme. Hat der Verurteilte eine Strafe verbüsst für Taten, die | Stellungnahme. Hat der Verurteilte eine Strafe verbüsst für Taten, die |
in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuchs erwähnt sind oder die | in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuchs erwähnt sind oder die |
in den Artikeln 379 bis 386ter desselben Gesetzbuchs erwähnt und | in den Artikeln 379 bis 386ter desselben Gesetzbuchs erwähnt und |
gegenüber Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen worden | gegenüber Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen worden |
sind, muss die Akte das Gutachten eines in der Betreuung oder der | sind, muss die Akte das Gutachten eines in der Betreuung oder der |
Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienstes enthalten." | Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienstes enthalten." |
Art. 23 - Artikel 633 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 23 - Artikel 633 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 7. April 1964, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 7. April 1964, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 633 - Die Verfahrenskosten für die Rehabilitierung gehen zu | "Art. 633 - Die Verfahrenskosten für die Rehabilitierung gehen zu |
Lasten des Antragstellers. Sie werden wie in Korrektionalsachen | Lasten des Antragstellers. Sie werden wie in Korrektionalsachen |
geregelt. | geregelt. |
Der Greffier des Gerichtshofs informiert den Antragsteller per | Der Greffier des Gerichtshofs informiert den Antragsteller per |
Einschreiben über den Betrag der Verfahrenskosten und fordert ihn auf, | Einschreiben über den Betrag der Verfahrenskosten und fordert ihn auf, |
der Kanzlei diesen Betrag binnen zwei Monaten nach der Verkündung zu | der Kanzlei diesen Betrag binnen zwei Monaten nach der Verkündung zu |
zahlen. | zahlen. |
Eine Abschrift der Quittung wird der Akte beigefügt und der Entscheid | Eine Abschrift der Quittung wird der Akte beigefügt und der Entscheid |
wird anschliessend gemäss Artikel 631 Absatz 2 vollstreckt." | wird anschliessend gemäss Artikel 631 Absatz 2 vollstreckt." |
Art. 24 - Artikel 39 Nr. 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den | Art. 24 - Artikel 39 Nr. 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den |
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten wird wie folgt ersetzt: | personenbezogener Daten wird wie folgt ersetzt: |
"6. wer von Tätlichkeiten, Gewalt oder Drohungen, Geschenken oder | "6. wer von Tätlichkeiten, Gewalt oder Drohungen, Geschenken oder |
Versprechen Gebrauch macht, um jemanden zu zwingen, ihm durch die | Versprechen Gebrauch macht, um jemanden zu zwingen, ihm durch die |
Ausübung des in Artikel 10 § 1 beschriebenen Rechts erhaltene | Ausübung des in Artikel 10 § 1 beschriebenen Rechts erhaltene |
Auskünfte mitzuteilen oder sein Einverständnis zu geben zur | Auskünfte mitzuteilen oder sein Einverständnis zu geben zur |
Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die ihn betreffen." | Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die ihn betreffen." |
Art. 25 - Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die | Art. 25 - Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die |
Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung wird aufgehoben. | Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung wird aufgehoben. |
Art. 26 - Artikel 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967: 1. zur | Art. 26 - Artikel 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967: 1. zur |
Berichtigung der veralteten Ausdrücke der französischen Fassung des | Berichtigung der veralteten Ausdrücke der französischen Fassung des |
Strafprozessgesetzbuches und zur Aufhebung bestimmter darin | Strafprozessgesetzbuches und zur Aufhebung bestimmter darin |
gegenstandslos gewordener Bestimmungen und zur Abänderung des Gesetzes | gegenstandslos gewordener Bestimmungen und zur Abänderung des Gesetzes |
vom 20. April 1874 über die Untersuchungshaft; 2. zur Einführung der | vom 20. April 1874 über die Untersuchungshaft; 2. zur Einführung der |
niederländischen Fassung desselben Gesetzbuches und des Gesetzes vom | niederländischen Fassung desselben Gesetzbuches und des Gesetzes vom |
20. April 1874 über die Untersuchungshaft, wird wie folgt ersetzt: | 20. April 1874 über die Untersuchungshaft, wird wie folgt ersetzt: |
"229. Titel VI, der die Artikel 553 bis 588 umfasst, wird aufgehoben." | "229. Titel VI, der die Artikel 553 bis 588 umfasst, wird aufgehoben." |
Art. 27 - Tilgungen, die vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden | Art. 27 - Tilgungen, die vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden |
Gesetzes vorgenommen worden sind, bleiben dem Verurteilten gegenüber | Gesetzes vorgenommen worden sind, bleiben dem Verurteilten gegenüber |
gültig. | gültig. |
Art. 28 - Der König legt das Datum fest, an dem Verurteilungen zu | Art. 28 - Der König legt das Datum fest, an dem Verurteilungen zu |
Polizeistrafen, die nicht wegen eines Verstosses gegen Bestimmungen | Polizeistrafen, die nicht wegen eines Verstosses gegen Bestimmungen |
des Strafgesetzbuchs ausgesprochen worden sind und keine Entziehung | des Strafgesetzbuchs ausgesprochen worden sind und keine Entziehung |
der Fahrerlaubnis beinhalten, im Strafregister registriert werden. | der Fahrerlaubnis beinhalten, im Strafregister registriert werden. |
Art. 29 - Der König legt das Datum fest, an dem die Artikel 5, 9 und | Art. 29 - Der König legt das Datum fest, an dem die Artikel 5, 9 und |
10 des vorliegenden Gesetzes in Kraft treten. | 10 des vorliegenden Gesetzes in Kraft treten. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. August 1997 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. August 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 février 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 februari 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |