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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/02/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 8 août 1997 relative au Casier judiciaire central Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 8 augustus 1997 betreffende het Centraal Strafregister
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
7 FEVRIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 7 FEBRUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
langue allemande de la loi du 8 août 1997 relative au Casier officiële Duitse vertaling van de wet van 8 augustus 1997 betreffende
judiciaire central het Centraal Strafregister
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 8
8 août 1997 relative au Casier judiciaire central, établi par le augustus 1997 betreffende het Centraal Strafregister, opgemaakt door
Service central de traduction allemande du Commissariat de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 8 août 1997 relative au vertaling van de wet van 8 augustus 1997 betreffende het Centraal
Casier judiciaire central. Strafregister.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 7 février 2002. Gegeven te Brussel, 7 februari 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
8. AUGUST 1997 - Gesetz über das Zentrale Strafregister 8. AUGUST 1997 - Gesetz über das Zentrale Strafregister
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Titel VII von Buch II des Strafprozessgesetzbuches wird Art. 2 - In Titel VII von Buch II des Strafprozessgesetzbuches wird
die Überschrift von Kapitel I wie folgt ersetzt: die Überschrift von Kapitel I wie folgt ersetzt:
"KAPITEL I - Zentrales Strafregister" "KAPITEL I - Zentrales Strafregister"
Art. 3 - Artikel 589 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel Art. 3 - Artikel 589 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel
1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
"Art. 589 - Das Zentrale Strafregister, nachstehend "das "Art. 589 - Das Zentrale Strafregister, nachstehend "das
Strafregister" genannt, ist ein unter der Amtsgewalt des Ministers der Strafregister" genannt, ist ein unter der Amtsgewalt des Ministers der
Justiz geführtes automatisiertes Verarbeitungssystem, das gemäss den Justiz geführtes automatisiertes Verarbeitungssystem, das gemäss den
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels die Registrierung, Aufbewahrung Bestimmungen des vorliegenden Kapitels die Registrierung, Aufbewahrung
und Änderung der Daten in Bezug auf die in Strafsachen und zum Schutz und Änderung der Daten in Bezug auf die in Strafsachen und zum Schutz
der Gesellschaft getroffenen Entscheidungen gewährleistet. der Gesellschaft getroffenen Entscheidungen gewährleistet.
Zielsetzung des Strafregisters ist die Übermittlung der Daten, die Zielsetzung des Strafregisters ist die Übermittlung der Daten, die
darin registriert sind: darin registriert sind:
1. an die Behörden, die mit der Ausübung der richterlichen Gewalt in 1. an die Behörden, die mit der Ausübung der richterlichen Gewalt in
Strafsachen beauftragt sind, Strafsachen beauftragt sind,
2. an die Verwaltungsbehörden im Hinblick auf die Anwendung von 2. an die Verwaltungsbehörden im Hinblick auf die Anwendung von
Bestimmungen, für die die Kenntnis der gerichtlichen Vergangenheit der Bestimmungen, für die die Kenntnis der gerichtlichen Vergangenheit der
von administrativen Massnahmen betroffenen Personen erforderlich ist, von administrativen Massnahmen betroffenen Personen erforderlich ist,
3. an Privatpersonen, wenn sie einen Auszug aus dem Strafregister 3. an Privatpersonen, wenn sie einen Auszug aus dem Strafregister
vorlegen müssen, vorlegen müssen,
4. an ausländische Behörden in den in internationalen Übereinkommen 4. an ausländische Behörden in den in internationalen Übereinkommen
vorgesehenen Fällen. vorgesehenen Fällen.
Die Registrierung der Daten wird von den Kanzleien der Gerichtshöfe Die Registrierung der Daten wird von den Kanzleien der Gerichtshöfe
und Gerichte oder vom Strafregisterdienst des Ministeriums der Justiz und Gerichte oder vom Strafregisterdienst des Ministeriums der Justiz
vorgenommen. vorgenommen.
In Anwendung von Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über In Anwendung von Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten können diese Daten als Grundlage für personenbezogener Daten können diese Daten als Grundlage für
Statistiken dienen, die auf Initiative des Ministeriums der Justiz Statistiken dienen, die auf Initiative des Ministeriums der Justiz
erstellt und verbreitet werden." erstellt und verbreitet werden."
Art. 4 - Artikel 590 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel Art. 4 - Artikel 590 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel
1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
"Art. 590 - Folgende personenbezogene Daten werden in das "Art. 590 - Folgende personenbezogene Daten werden in das
Strafregister aufgenommen: Strafregister aufgenommen:
1. Verurteilungen zu einer Kriminal-, Korrektional- oder 1. Verurteilungen zu einer Kriminal-, Korrektional- oder
Polizeistrafe, Polizeistrafe,
2. Entscheidungen, die in Anwendung der Artikel 3 bis 6 und 13 des 2. Entscheidungen, die in Anwendung der Artikel 3 bis 6 und 13 des
Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die
Bewährung die Aussetzung der Verkündung der Verurteilung oder die Bewährung die Aussetzung der Verkündung der Verurteilung oder die
Aussetzung zur Bewährung anordnen, die Aussetzung oder die Aussetzung Aussetzung zur Bewährung anordnen, die Aussetzung oder die Aussetzung
zur Bewährung widerrufen oder die einfache Aussetzung durch eine zur Bewährung widerrufen oder die einfache Aussetzung durch eine
Aussetzung zur Bewährung ersetzen, Aussetzung zur Bewährung ersetzen,
3. Entscheidungen, die in Anwendung von Artikel 14 desselben Gesetzes 3. Entscheidungen, die in Anwendung von Artikel 14 desselben Gesetzes
den Strafaufschub zur Bewährung widerrufen, den Strafaufschub zur Bewährung widerrufen,
4. Entscheidungen zur Internierung, zur endgültigen oder probeweisen 4. Entscheidungen zur Internierung, zur endgültigen oder probeweisen
Freilassung oder zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft, die Freilassung oder zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft, die
gegenüber Geistesgestörten in Anwendung der Artikel 7 und 18 bis 20 gegenüber Geistesgestörten in Anwendung der Artikel 7 und 18 bis 20
des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor
Geistesgestörten und Gewohnheitsverbrechern getroffen werden, Geistesgestörten und Gewohnheitsverbrechern getroffen werden,
5. Entscheidungen zur Zurverfügungstellung an die Regierung und zur 5. Entscheidungen zur Zurverfügungstellung an die Regierung und zur
Internierung, die gegenüber Rückfalltätern, Gewohnheitsverbrechern und Internierung, die gegenüber Rückfalltätern, Gewohnheitsverbrechern und
Urhebern bestimmter Sexualstraftaten in Anwendung der Artikel 22, 23, Urhebern bestimmter Sexualstraftaten in Anwendung der Artikel 22, 23,
23bis, 25bis und 26 desselben Gesetzes getroffen werden, 23bis, 25bis und 26 desselben Gesetzes getroffen werden,
6. Entscheidungen zur Internierung der in Artikel 21 desselben 6. Entscheidungen zur Internierung der in Artikel 21 desselben
Gesetzes erwähnten Verurteilten und Entscheidungen, die ihre Rückkehr Gesetzes erwähnten Verurteilten und Entscheidungen, die ihre Rückkehr
in die Strafanstalt anordnen, in die Strafanstalt anordnen,
7. Entscheidungen zur Entziehung der elterlichen Gewalt und zur 7. Entscheidungen zur Entziehung der elterlichen Gewalt und zur
Wiedereinsetzung in dieselbe, in Artikel 63 des Gesetzes vom 8. April Wiedereinsetzung in dieselbe, in Artikel 63 des Gesetzes vom 8. April
1965 über den Jugendschutz aufgezählte Massnahmen, die gegenüber 1965 über den Jugendschutz aufgezählte Massnahmen, die gegenüber
Minderjährigen ausgesprochen werden, sowie Aufhebungen oder Änderungen Minderjährigen ausgesprochen werden, sowie Aufhebungen oder Änderungen
dieser Massnahmen, die vom Jugendgericht in Anwendung von Artikel 60 dieser Massnahmen, die vom Jugendgericht in Anwendung von Artikel 60
desselben Gesetzes beschlossen werden, desselben Gesetzes beschlossen werden,
8. Nichtigkeitsentscheide, die in Anwendung der Artikel 416 bis 442 8. Nichtigkeitsentscheide, die in Anwendung der Artikel 416 bis 442
oder der Artikel 443 bis 447bis des vorliegenden Gesetzbuches ergehen, oder der Artikel 443 bis 447bis des vorliegenden Gesetzbuches ergehen,
9. Aufhebungsentscheidungen, die in Anwendung der Artikel 10 bis 14 9. Aufhebungsentscheidungen, die in Anwendung der Artikel 10 bis 14
des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof getroffen des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof getroffen
werden, werden,
10. interpretative oder berichtigende Entscheidungen, 10. interpretative oder berichtigende Entscheidungen,
11. Entscheide zur Rehabilitierung, die in Anwendung der Artikel 621 11. Entscheide zur Rehabilitierung, die in Anwendung der Artikel 621
bis 634 des vorliegenden Gesetzbuches ergehen, bis 634 des vorliegenden Gesetzbuches ergehen,
12. Erlasse zur Rehabilitierung, die in Anwendung des Erlassgesetzes 12. Erlasse zur Rehabilitierung, die in Anwendung des Erlassgesetzes
vom 9. Dezember 1943 über die Rehabilitierung der Seeleute und das vom 9. Dezember 1943 über die Rehabilitierung der Seeleute und das
Erlöschen der Strafverfolgung und die Tilgung der Strafen in Bezug auf Erlöschen der Strafverfolgung und die Tilgung der Strafen in Bezug auf
bestimmte seerechtliche Verstösse ergehen, bestimmte seerechtliche Verstösse ergehen,
13. Erlasse zur Rehabilitierung, die in Anwendung des Erlassgesetzes 13. Erlasse zur Rehabilitierung, die in Anwendung des Erlassgesetzes
vom 22. April 1918 über die militärische Rehabilitierung ergehen, vom 22. April 1918 über die militärische Rehabilitierung ergehen,
14. Begnadigungserlasse, 14. Begnadigungserlasse,
15. Entscheidungen zur Gewährung oder Widerrufung der bedingten 15. Entscheidungen zur Gewährung oder Widerrufung der bedingten
Haftentlassung, Haftentlassung,
16. von ausländischen Rechtsprechungsorganen in Strafsachen gegenüber 16. von ausländischen Rechtsprechungsorganen in Strafsachen gegenüber
Belgiern getroffene Entscheidungen, die der belgischen Regierung Belgiern getroffene Entscheidungen, die der belgischen Regierung
aufgrund internationaler Übereinkommen notifiziert werden, sowie von aufgrund internationaler Übereinkommen notifiziert werden, sowie von
einer ausländischen Behörde getroffene Massnahmen zur Amnestie, einer ausländischen Behörde getroffene Massnahmen zur Amnestie,
Tilgung der Verurteilung oder Rehabilitierung, die auf letztere Tilgung der Verurteilung oder Rehabilitierung, die auf letztere
Entscheidungen einen Einfluss haben können und der belgischen Entscheidungen einen Einfluss haben können und der belgischen
Regierung mitgeteilt werden. Regierung mitgeteilt werden.
Im Strafregister werden auch Neben- oder Ersatzstrafen, Im Strafregister werden auch Neben- oder Ersatzstrafen,
Sicherheitsmassnahmen sowie der einfache Strafaufschub oder der Sicherheitsmassnahmen sowie der einfache Strafaufschub oder der
Strafaufschub zur Bewährung, die an Verurteilungen gebunden sind, Strafaufschub zur Bewährung, die an Verurteilungen gebunden sind,
registriert. registriert.
Bereits registrierte Verurteilungen, die infolge eines Einspruchs, der Bereits registrierte Verurteilungen, die infolge eines Einspruchs, der
während der ausserordentlichen Einspruchsfrist eingereicht wird, oder während der ausserordentlichen Einspruchsfrist eingereicht wird, oder
einer Verweisung nach Nichtigerklärung aufgehoben werden, werden aus einer Verweisung nach Nichtigerklärung aufgehoben werden, werden aus
dem Strafregister getilgt." dem Strafregister getilgt."
Art. 5 - Artikel 591 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel Art. 5 - Artikel 591 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel
1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
"Art. 591 - Die schriftlich und namentlich bestimmten Bediensteten der "Art. 591 - Die schriftlich und namentlich bestimmten Bediensteten der
Stufe 1 des Strafregisterdienstes des Ministeriums der Justiz und die Stufe 1 des Strafregisterdienstes des Ministeriums der Justiz und die
Chefgreffiers, die Greffiers-Kanzleichefs und dienstleitenden Chefgreffiers, die Greffiers-Kanzleichefs und dienstleitenden
Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands haben Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands haben
ausschliesslich im Rahmen der Verwaltung des Strafregisters Zugriff ausschliesslich im Rahmen der Verwaltung des Strafregisters Zugriff
auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 und Absatz 2 des Gesetzes auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 und Absatz 2 des Gesetzes
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen erwähnten Daten. natürlichen Personen erwähnten Daten.
Diese Behörden sind ermächtigt, die Erkennungsnummer des Diese Behörden sind ermächtigt, die Erkennungsnummer des
Nationalregisters der natürlichen Personen ausschliesslich zur Nationalregisters der natürlichen Personen ausschliesslich zur
Identifizierung der im Strafregister eingetragenen Personen zu Identifizierung der im Strafregister eingetragenen Personen zu
verwenden. verwenden.
Sie können die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Befugnisse Sie können die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Befugnisse
einer beziehungsweise mehreren schriftlich und namentlich bestimmten einer beziehungsweise mehreren schriftlich und namentlich bestimmten
Personen übertragen, die mit der Eingabe der Daten ins Strafregister Personen übertragen, die mit der Eingabe der Daten ins Strafregister
beauftragt sind. Diese Vollmachtserteilungen müssen mit Gründen beauftragt sind. Diese Vollmachtserteilungen müssen mit Gründen
versehen und durch Diensterfordernisse gerechtfertigt sein. versehen und durch Diensterfordernisse gerechtfertigt sein.
Die in Artikel 593 erwähnten Personen haben im Rahmen der Die in Artikel 593 erwähnten Personen haben im Rahmen der
Konsultierung des Strafregisters Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Konsultierung des Strafregisters Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1
Nr. 1 bis 9 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Nr. 1 bis 9 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
erwähnten Daten. erwähnten Daten.
Der König bestimmt, unter welchen Voraussetzungen diese Ermächtigungen Der König bestimmt, unter welchen Voraussetzungen diese Ermächtigungen
erteilt werden." erteilt werden."
Art. 6 - Artikel 592 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel Art. 6 - Artikel 592 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel
1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
"Art. 592 - Die Greffiers übermitteln die in Artikel 590 erwähnten "Art. 592 - Die Greffiers übermitteln die in Artikel 590 erwähnten
Entscheidungen binnen drei Tagen ab dem Tag, an dem sie rechtskräftig Entscheidungen binnen drei Tagen ab dem Tag, an dem sie rechtskräftig
werden, an das Strafregister. werden, an das Strafregister.
Sie sind für die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit den durch Sie sind für die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit den durch
die Rechtsprechungsorgane getroffenen Entscheidungen verantwortlich." die Rechtsprechungsorgane getroffenen Entscheidungen verantwortlich."
Art. 7 - Artikel 593 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel Art. 7 - Artikel 593 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel
1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
"Art. 593 - Magistrate der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsrichter, "Art. 593 - Magistrate der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsrichter,
schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe 1 der schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe 1 der
Verwaltungsbehörden, die mit der Ausführung der in Strafsachen Verwaltungsbehörden, die mit der Ausführung der in Strafsachen
getroffenen Entscheidungen und der Massnahmen zum Schutz der getroffenen Entscheidungen und der Massnahmen zum Schutz der
Gesellschaft beauftragt sind, in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August Gesellschaft beauftragt sind, in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August
1992 über das Polizeiamt erwähnte Polizeibeamte, die die Eigenschaft 1992 über das Polizeiamt erwähnte Polizeibeamte, die die Eigenschaft
eines Gerichtspolizeioffiziers haben, schriftlich und namentlich eines Gerichtspolizeioffiziers haben, schriftlich und namentlich
bestimmte Bedienstete der Stufe 1 der Nachrichtendienste im Sinne des bestimmte Bedienstete der Stufe 1 der Nachrichtendienste im Sinne des
Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die
Polizei- und Nachrichtendienste und Mitglieder des Büros für die Polizei- und Nachrichtendienste und Mitglieder des Büros für die
Verarbeitung finanzieller Informationen sowie schriftlich und Verarbeitung finanzieller Informationen sowie schriftlich und
namentlich bestimmte Personalmitglieder dieses Büros, die einen mit namentlich bestimmte Personalmitglieder dieses Büros, die einen mit
Stufe 1 der Staatsbediensteten gleichwertigen Dienstgrad haben, haben Stufe 1 der Staatsbediensteten gleichwertigen Dienstgrad haben, haben
ausschliesslich im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Aufgaben, für ausschliesslich im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Aufgaben, für
die die Kenntnis von Daten aus dem Strafregister erforderlich ist, die die Kenntnis von Daten aus dem Strafregister erforderlich ist,
ständig Zugriff auf die im Strafregister registrierten ständig Zugriff auf die im Strafregister registrierten
personenbezogenen Daten, mit Ausnahme: personenbezogenen Daten, mit Ausnahme:
1. der Verurteilungen, für die Amnestie gewährt worden ist, 1. der Verurteilungen, für die Amnestie gewährt worden ist,
2. der Entscheidungen, die in Anwendung der Artikel 416 bis 442 oder 2. der Entscheidungen, die in Anwendung der Artikel 416 bis 442 oder
der Artikel 443 bis 447bis des vorliegenden Gesetzbuches für nichtig der Artikel 443 bis 447bis des vorliegenden Gesetzbuches für nichtig
erklärt worden sind, erklärt worden sind,
3. der Aufhebungsentscheidungen, die in Anwendung der Artikel 10 bis 3. der Aufhebungsentscheidungen, die in Anwendung der Artikel 10 bis
14 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof getroffen 14 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof getroffen
worden sind, worden sind,
4. der Verurteilungen und Entscheidungen, die aufgrund einer 4. der Verurteilungen und Entscheidungen, die aufgrund einer
Bestimmung verkündet worden sind, die aufgehoben worden ist, unter der Bestimmung verkündet worden sind, die aufgehoben worden ist, unter der
Bedingung, dass die Einstufung als Straftat aufgehoben worden ist. Bedingung, dass die Einstufung als Straftat aufgehoben worden ist.
Die Magistrate der Staatsanwaltschaft können diese Befugnis innerhalb Die Magistrate der Staatsanwaltschaft können diese Befugnis innerhalb
der Staatsanwaltschaft einer oder mehreren schriftlich und namentlich der Staatsanwaltschaft einer oder mehreren schriftlich und namentlich
bestimmten Personen übertragen. Die Untersuchungsrichter können diese bestimmten Personen übertragen. Die Untersuchungsrichter können diese
Befugnis ihrem Greffier übertragen." Befugnis ihrem Greffier übertragen."
Art. 8 - Artikel 594 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel Art. 8 - Artikel 594 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel
1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
"Art. 594 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass "Art. 594 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens
bestimmte öffentliche Verwaltungen ermächtigen, ausschliesslich im bestimmte öffentliche Verwaltungen ermächtigen, ausschliesslich im
Rahmen eines durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Rahmen eines durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes festgelegten
Zwecks Zugriff zu haben auf die im Strafregister registrierten Daten Zwecks Zugriff zu haben auf die im Strafregister registrierten Daten
mit Ausnahme: mit Ausnahme:
1. der in Artikel 593 Nr. 1 bis 4 aufgezählten Verurteilungen und 1. der in Artikel 593 Nr. 1 bis 4 aufgezählten Verurteilungen und
Entscheidungen, Entscheidungen,
2. der Rehabilitierungsentscheide und der Verurteilungen, auf die sich 2. der Rehabilitierungsentscheide und der Verurteilungen, auf die sich
die Rehabilitierung bezieht, die Rehabilitierung bezieht,
3. der Entscheidungen, die die Aussetzung der Verkündung der 3. der Entscheidungen, die die Aussetzung der Verkündung der
Verurteilung und die Verurteilung und die
Aussetzung zur Bewährung anordnen. Aussetzung zur Bewährung anordnen.
Die betreffenden Verwaltungen haben keinen Zugriff mehr auf Daten über Die betreffenden Verwaltungen haben keinen Zugriff mehr auf Daten über
Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs Monaten, Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs Monaten,
zu Geldstrafen von höchstens 500 Franken und zu Geldstrafen, die zu Geldstrafen von höchstens 500 Franken und zu Geldstrafen, die
ungeachtet ihres Betrags aufgrund der durch den Königlichen Erlass vom ungeachtet ihres Betrags aufgrund der durch den Königlichen Erlass vom
16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei
auferlegt werden, wenn ab dem Datum der endgültigen gerichtlichen auferlegt werden, wenn ab dem Datum der endgültigen gerichtlichen
Entscheidungen, durch die diese Verurteilungen verkündet werden, eine Entscheidungen, durch die diese Verurteilungen verkündet werden, eine
Frist von drei Jahren abgelaufen ist, es sei denn diese Verurteilungen Frist von drei Jahren abgelaufen ist, es sei denn diese Verurteilungen
beinhalten im Urteil ausgesprochene Aberkennungen oder Verbote, deren beinhalten im Urteil ausgesprochene Aberkennungen oder Verbote, deren
Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken oder deren Kenntnis Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken oder deren Kenntnis
den Verwaltungen zur Anwendung einer Gesetzes- oder den Verwaltungen zur Anwendung einer Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmung unerlässlich ist. Verordnungsbestimmung unerlässlich ist.
Sie haben Zugriff auf Daten über die in Artikel 63 des Gesetzes vom 8. Sie haben Zugriff auf Daten über die in Artikel 63 des Gesetzes vom 8.
April 1965 über den Jugendschutz aufgezählten Entziehungen und April 1965 über den Jugendschutz aufgezählten Entziehungen und
Massnahmen, unter den Bedingungen, die dieser Artikel festlegt." Massnahmen, unter den Bedingungen, die dieser Artikel festlegt."
Art. 9 - Artikel 595 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel Art. 9 - Artikel 595 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel
1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
"Art. 595 - Wer seine Identität nachweist, kann einen Auszug aus dem "Art. 595 - Wer seine Identität nachweist, kann einen Auszug aus dem
Strafregister erhalten, der eine Übersicht über die ihn betreffenden Strafregister erhalten, der eine Übersicht über die ihn betreffenden
im Strafregister registrierten Daten gibt, mit Ausnahme: im Strafregister registrierten Daten gibt, mit Ausnahme:
1. der in Artikel 594 Nr. 1 bis 3 aufgezählten Verurteilungen, 1. der in Artikel 594 Nr. 1 bis 3 aufgezählten Verurteilungen,
Entscheidungen oder Massnahmen, Entscheidungen oder Massnahmen,
2. der Massnahmen gegenüber Geistesgestörten, die in Anwendung des 2. der Massnahmen gegenüber Geistesgestörten, die in Anwendung des
Gesetzes vom 1. Juli 1964 getroffen worden sind, Gesetzes vom 1. Juli 1964 getroffen worden sind,
3. der in Artikel 63 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den 3. der in Artikel 63 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den
Jugendschutz aufgezählten Entziehungen und Massnahmen. Jugendschutz aufgezählten Entziehungen und Massnahmen.
Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs Monaten, Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs Monaten,
zu Geldstrafen von höchstens 500 Franken und zu Geldstrafen, die zu Geldstrafen von höchstens 500 Franken und zu Geldstrafen, die
ungeachtet ihres Betrags aufgrund der durch den Königlichen Erlass vom ungeachtet ihres Betrags aufgrund der durch den Königlichen Erlass vom
16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei
auferlegt werden, werden nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab auferlegt werden, werden nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab
dem Datum der endgültigen gerichtlichen Entscheidungen, durch die dem Datum der endgültigen gerichtlichen Entscheidungen, durch die
diese Verurteilungen verkündet werden, nicht mehr in diesem Auszug diese Verurteilungen verkündet werden, nicht mehr in diesem Auszug
aufgeführt, ausser wenn sie im Urteil eine Aberkennung oder ein Verbot aufgeführt, ausser wenn sie im Urteil eine Aberkennung oder ein Verbot
enthalten, deren Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken. enthalten, deren Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken.
Dieser Auszug wird gemäss den vom König festgelegten Modalitäten durch Dieser Auszug wird gemäss den vom König festgelegten Modalitäten durch
Vermittlung der Verwaltung der Gemeinde ausgestellt, in der der Vermittlung der Verwaltung der Gemeinde ausgestellt, in der der
Betreffende seinen Wohnsitz oder Wohnort hat. Wenn der Betreffende Betreffende seinen Wohnsitz oder Wohnort hat. Wenn der Betreffende
keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, wird der Auszug durch den keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, wird der Auszug durch den
Strafregisterdienst des Ministeriums der Justiz ausgestellt. Strafregisterdienst des Ministeriums der Justiz ausgestellt.
Gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz Gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
hat jeder, der seine Identität nachweist, ein Recht auf Mitteilung der hat jeder, der seine Identität nachweist, ein Recht auf Mitteilung der
ihn direkt betreffenden Daten im Strafregister." ihn direkt betreffenden Daten im Strafregister."
Art. 10 - Artikel 596 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel Art. 10 - Artikel 596 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel
1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
"Art. 596 - Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer "Art. 596 - Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer
Tätigkeit zu erhalten, deren Zugangs- oder Ausübungsbedingungen durch Tätigkeit zu erhalten, deren Zugangs- oder Ausübungsbedingungen durch
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen festgelegt sind, werden die in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen festgelegt sind, werden die in
Artikel 595 Absatz 2 erwähnten Entscheidungen vermerkt, wenn sie Artikel 595 Absatz 2 erwähnten Entscheidungen vermerkt, wenn sie
Aberkennungen oder Verbote enthalten, deren Folgen sich über mehr als Aberkennungen oder Verbote enthalten, deren Folgen sich über mehr als
drei Jahre erstrecken und die dem Betreffenden die Ausübung dieser drei Jahre erstrecken und die dem Betreffenden die Ausübung dieser
Tätigkeit verbieten. Tätigkeit verbieten.
Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu
erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der
psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des
Kinderschutzes, der Animation für oder Betreuung von Minderjährigen Kinderschutzes, der Animation für oder Betreuung von Minderjährigen
fällt, werden alle Verurteilungen und die in Artikel 590 Nr. 4 und 5 fällt, werden alle Verurteilungen und die in Artikel 590 Nr. 4 und 5
erwähnten Entscheidungen vermerkt für in den Artikeln 354 bis 360, erwähnten Entscheidungen vermerkt für in den Artikeln 354 bis 360,
368, 369, 372 bis 386ter, 398 bis 410, 422bis und 422ter des 368, 369, 372 bis 386ter, 398 bis 410, 422bis und 422ter des
Strafgesetzbuchs vorgesehene Taten, wenn diese gegenüber einem Strafgesetzbuchs vorgesehene Taten, wenn diese gegenüber einem
Minderjährigen begangen wurden und dies Tatbestandsmerkmal ist oder Minderjährigen begangen wurden und dies Tatbestandsmerkmal ist oder
die Strafe verschärft. die Strafe verschärft.
Diese Auszüge werden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten Diese Auszüge werden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten
durch Vermittlung der Verwaltung der Gemeinde ausgestellt, in der der durch Vermittlung der Verwaltung der Gemeinde ausgestellt, in der der
Betreffende seinen Wohnsitz oder Wohnort hat. Wenn der Betreffende Betreffende seinen Wohnsitz oder Wohnort hat. Wenn der Betreffende
keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, werden diese Auszüge keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat, werden diese Auszüge
durch den Strafregisterdienst des Ministeriums der Justiz durch den Strafregisterdienst des Ministeriums der Justiz
ausgestellt." ausgestellt."
Art. 11 - Artikel 597 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel Art. 11 - Artikel 597 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel
1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
"Art. 597 - Auszüge aus dem Strafregister werden ausländischen "Art. 597 - Auszüge aus dem Strafregister werden ausländischen
Behörden in den in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Fällen Behörden in den in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Fällen
ausgestellt." ausgestellt."
Art. 12 - Artikel 598 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel Art. 12 - Artikel 598 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel
1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
"Art. 598 - Daten des Strafregisters über verstorbene Personen werden "Art. 598 - Daten des Strafregisters über verstorbene Personen werden
einmal pro Jahr dem Allgemeinen Staatsarchiv übermittelt." einmal pro Jahr dem Allgemeinen Staatsarchiv übermittelt."
Art. 13 - Artikel 599 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel Art. 13 - Artikel 599 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel
1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
"Art. 599 - Die Konsultierung des Strafregisters und die Ausstellung "Art. 599 - Die Konsultierung des Strafregisters und die Ausstellung
von Auszügen können zu Vergütungen Anlass geben, die vom König von Auszügen können zu Vergütungen Anlass geben, die vom König
festgelegt werden." festgelegt werden."
Art. 14 - Artikel 600 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 14 - Artikel 600 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 600 - Die vom Strafregister mitgeteilten Daten dienen nicht als "Art. 600 - Die vom Strafregister mitgeteilten Daten dienen nicht als
Beweis für die gerichtlichen oder administrativen Entscheidungen, auf Beweis für die gerichtlichen oder administrativen Entscheidungen, auf
die sie sich beziehen." die sie sich beziehen."
Art. 15 - Artikel 601 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 15 - Artikel 601 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 601 - Personen, die in Ausübung ihres Amtes bei der Erfassung, "Art. 601 - Personen, die in Ausübung ihres Amtes bei der Erfassung,
Verarbeitung oder Übermittlung der in Artikel 590 erwähnten Daten Verarbeitung oder Übermittlung der in Artikel 590 erwähnten Daten
mitarbeiten, sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Artikel 458 des mitarbeiten, sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Artikel 458 des
Strafgesetzbuchs ist auf sie anwendbar. Strafgesetzbuchs ist auf sie anwendbar.
Sie müssen alle zweckdienlichen Massnahmen ergreifen, um die Sie müssen alle zweckdienlichen Massnahmen ergreifen, um die
Sicherheit der registrierten Daten zu gewährleisten, und insbesondere Sicherheit der registrierten Daten zu gewährleisten, und insbesondere
verhindern, dass diese Daten verfälscht, beschädigt oder Personen verhindern, dass diese Daten verfälscht, beschädigt oder Personen
mitgeteilt werden, die nicht die Erlaubnis erhalten haben, Kenntnis mitgeteilt werden, die nicht die Erlaubnis erhalten haben, Kenntnis
davon zu nehmen. davon zu nehmen.
Sie vergewissern sich, ob die Programme für die automatisierte Sie vergewissern sich, ob die Programme für die automatisierte
Verarbeitung der Daten tauglich sind und ob sie ordnungsgemäss Verarbeitung der Daten tauglich sind und ob sie ordnungsgemäss
angewandt werden. angewandt werden.
Sie sorgen für die ordnungsgemässe Übermittlung der Daten. Sie sorgen für die ordnungsgemässe Übermittlung der Daten.
Die Identität der Personen, die die Konsultierung des Strafregisters Die Identität der Personen, die die Konsultierung des Strafregisters
beantragen, wird in einem Kontrollsystem registriert. Diese Daten beantragen, wird in einem Kontrollsystem registriert. Diese Daten
werden sechs Monate aufbewahrt." werden sechs Monate aufbewahrt."
Art. 16 - Artikel 602 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 16 - Artikel 602 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 602 - Der König kann Massnahmen festlegen, die darauf abzielen, "Art. 602 - Der König kann Massnahmen festlegen, die darauf abzielen,
die Sicherheit der im Strafregister aufgenommenen Daten zu die Sicherheit der im Strafregister aufgenommenen Daten zu
gewährleisten." gewährleisten."
Art. 17 - Artikel 619 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 17 - Artikel 619 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 7. April 1964 und 9. Januar 1991, wird wie folgt ersetzt: Gesetze vom 7. April 1964 und 9. Januar 1991, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 619 - Verurteilungen zu Polizeistrafen werden nach Ablauf einer "Art. 619 - Verurteilungen zu Polizeistrafen werden nach Ablauf einer
Frist von drei Jahren ab dem Tag der endgültigen gerichtlichen Frist von drei Jahren ab dem Tag der endgültigen gerichtlichen
Entscheidung, durch die diese Verurteilungen verkündet werden, Entscheidung, durch die diese Verurteilungen verkündet werden,
getilgt. getilgt.
Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Verurteilungen, die Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Verurteilungen, die
im Urteil ausgesprochene Aberkennungen oder Verbote enthalten, deren im Urteil ausgesprochene Aberkennungen oder Verbote enthalten, deren
Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken, ausser wenn es sich Folgen sich über mehr als drei Jahre erstrecken, ausser wenn es sich
um Entziehungen der Fahrerlaubnis handelt, die wegen körperlicher um Entziehungen der Fahrerlaubnis handelt, die wegen körperlicher
Unfähigkeit des Fahrers aufgrund der Bestimmungen des Königlichen Unfähigkeit des Fahrers aufgrund der Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 16. März 1968 zur Koordinierung der Gesetze über die Erlasses vom 16. März 1968 zur Koordinierung der Gesetze über die
Strassenverkehrspolizei ausgesprochen worden sind." Strassenverkehrspolizei ausgesprochen worden sind."
Art. 18 - Artikel 621 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 18 - Artikel 621 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 12. Juli 1984 und 9. Januar 1991, wird durch folgenden Gesetze vom 12. Juli 1984 und 9. Januar 1991, wird durch folgenden
Absatz ergänzt: Absatz ergänzt:
"Wenn die vor weniger als zehn Jahren gewährte Rehabilitierung sich "Wenn die vor weniger als zehn Jahren gewährte Rehabilitierung sich
nur auf in Artikel 627 erwähnte Verurteilungen bezieht, kann der nur auf in Artikel 627 erwähnte Verurteilungen bezieht, kann der
Gerichtshof jedoch entscheiden, dass sie kein Hindernis für eine Gerichtshof jedoch entscheiden, dass sie kein Hindernis für eine
erneute Rehabilitierung vor Ablauf dieser Frist ist." erneute Rehabilitierung vor Ablauf dieser Frist ist."
Art. 19 - Artikel 624 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 19 - Artikel 624 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 9. Januar 1991, wird aufgehoben. das Gesetz vom 9. Januar 1991, wird aufgehoben.
Art. 20 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 20 - Artikel 627 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 9. Januar 1991, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 9. Januar 1991, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"Art. 627 - Ist der Antragsteller im Laufe der in den vorhergehenden "Art. 627 - Ist der Antragsteller im Laufe der in den vorhergehenden
Artikeln vorgesehenen Probezeit zu Polizeistrafen, zu korrektionalen Artikeln vorgesehenen Probezeit zu Polizeistrafen, zu korrektionalen
Geldstrafen oder zu korrektionalen Hauptgefängnisstrafen, die einen Geldstrafen oder zu korrektionalen Hauptgefängnisstrafen, die einen
Monat nicht überschreiten, verurteilt worden wegen eines Verstosses Monat nicht überschreiten, verurteilt worden wegen eines Verstosses
- gegen die Artikel 242, 263, 283, 285, 294, 295 Absatz 2, 361, 362, - gegen die Artikel 242, 263, 283, 285, 294, 295 Absatz 2, 361, 362,
419, 420, 421, 422 und 519 des Strafgesetzbuchs, 419, 420, 421, 422 und 519 des Strafgesetzbuchs,
- gegen die Artikel 333 und 334 desselben Gesetzbuchs, insofern diese - gegen die Artikel 333 und 334 desselben Gesetzbuchs, insofern diese
sich auf Fälle von Fahrlässigkeit beziehen, sich auf Fälle von Fahrlässigkeit beziehen,
- gegen besondere Gesetze und Verordnungen, - gegen besondere Gesetze und Verordnungen,
kann der Gerichtshof entscheiden, dass diese Verurteilungen kein kann der Gerichtshof entscheiden, dass diese Verurteilungen kein
Hindernis für die Gewährung der Rehabilitierung sind." Hindernis für die Gewährung der Rehabilitierung sind."
Art. 21 - Artikel 628 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 21 - Artikel 628 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch die Gesetze vom 7. April 1964 und 9. April 1991, wird wie folgt durch die Gesetze vom 7. April 1964 und 9. April 1991, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Der Antragsteller richtet seinen Antrag auf Rehabilitierung an den "Der Antragsteller richtet seinen Antrag auf Rehabilitierung an den
Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem er seinen Wohnort Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem er seinen Wohnort
hat, wobei er die Verurteilungen, auf die sich der Antrag bezieht, die hat, wobei er die Verurteilungen, auf die sich der Antrag bezieht, die
Orte, an denen er während der Probezeit seinen Wohnort gehabt hat, und Orte, an denen er während der Probezeit seinen Wohnort gehabt hat, und
gegebenenfalls die in Artikel 627 erwähnten Verurteilungen angeben gegebenenfalls die in Artikel 627 erwähnten Verurteilungen angeben
muss." muss."
Art. 22 - Artikel 629 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 22 - Artikel 629 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 7. April 1964, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 7. April 1964, wird wie folgt ersetzt:
"Der Prokurator des Königs holt von Amts wegen oder auf Antrag des "Der Prokurator des Königs holt von Amts wegen oder auf Antrag des
Generalprokurators alle als notwendig erachteten Informationen ein. Er Generalprokurators alle als notwendig erachteten Informationen ein. Er
übermittelt dem Generalprokurator die Verfahrensakte mit seiner übermittelt dem Generalprokurator die Verfahrensakte mit seiner
Stellungnahme. Hat der Verurteilte eine Strafe verbüsst für Taten, die Stellungnahme. Hat der Verurteilte eine Strafe verbüsst für Taten, die
in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuchs erwähnt sind oder die in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuchs erwähnt sind oder die
in den Artikeln 379 bis 386ter desselben Gesetzbuchs erwähnt und in den Artikeln 379 bis 386ter desselben Gesetzbuchs erwähnt und
gegenüber Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen worden gegenüber Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen worden
sind, muss die Akte das Gutachten eines in der Betreuung oder der sind, muss die Akte das Gutachten eines in der Betreuung oder der
Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienstes enthalten." Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienstes enthalten."
Art. 23 - Artikel 633 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 23 - Artikel 633 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 7. April 1964, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 7. April 1964, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 633 - Die Verfahrenskosten für die Rehabilitierung gehen zu "Art. 633 - Die Verfahrenskosten für die Rehabilitierung gehen zu
Lasten des Antragstellers. Sie werden wie in Korrektionalsachen Lasten des Antragstellers. Sie werden wie in Korrektionalsachen
geregelt. geregelt.
Der Greffier des Gerichtshofs informiert den Antragsteller per Der Greffier des Gerichtshofs informiert den Antragsteller per
Einschreiben über den Betrag der Verfahrenskosten und fordert ihn auf, Einschreiben über den Betrag der Verfahrenskosten und fordert ihn auf,
der Kanzlei diesen Betrag binnen zwei Monaten nach der Verkündung zu der Kanzlei diesen Betrag binnen zwei Monaten nach der Verkündung zu
zahlen. zahlen.
Eine Abschrift der Quittung wird der Akte beigefügt und der Entscheid Eine Abschrift der Quittung wird der Akte beigefügt und der Entscheid
wird anschliessend gemäss Artikel 631 Absatz 2 vollstreckt." wird anschliessend gemäss Artikel 631 Absatz 2 vollstreckt."
Art. 24 - Artikel 39 Nr. 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Art. 24 - Artikel 39 Nr. 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten wird wie folgt ersetzt: personenbezogener Daten wird wie folgt ersetzt:
"6. wer von Tätlichkeiten, Gewalt oder Drohungen, Geschenken oder "6. wer von Tätlichkeiten, Gewalt oder Drohungen, Geschenken oder
Versprechen Gebrauch macht, um jemanden zu zwingen, ihm durch die Versprechen Gebrauch macht, um jemanden zu zwingen, ihm durch die
Ausübung des in Artikel 10 § 1 beschriebenen Rechts erhaltene Ausübung des in Artikel 10 § 1 beschriebenen Rechts erhaltene
Auskünfte mitzuteilen oder sein Einverständnis zu geben zur Auskünfte mitzuteilen oder sein Einverständnis zu geben zur
Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die ihn betreffen." Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die ihn betreffen."
Art. 25 - Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Art. 25 - Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die
Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung wird aufgehoben. Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung wird aufgehoben.
Art. 26 - Artikel 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967: 1. zur Art. 26 - Artikel 1 Nr. 229 des Gesetzes vom 10. Juli 1967: 1. zur
Berichtigung der veralteten Ausdrücke der französischen Fassung des Berichtigung der veralteten Ausdrücke der französischen Fassung des
Strafprozessgesetzbuches und zur Aufhebung bestimmter darin Strafprozessgesetzbuches und zur Aufhebung bestimmter darin
gegenstandslos gewordener Bestimmungen und zur Abänderung des Gesetzes gegenstandslos gewordener Bestimmungen und zur Abänderung des Gesetzes
vom 20. April 1874 über die Untersuchungshaft; 2. zur Einführung der vom 20. April 1874 über die Untersuchungshaft; 2. zur Einführung der
niederländischen Fassung desselben Gesetzbuches und des Gesetzes vom niederländischen Fassung desselben Gesetzbuches und des Gesetzes vom
20. April 1874 über die Untersuchungshaft, wird wie folgt ersetzt: 20. April 1874 über die Untersuchungshaft, wird wie folgt ersetzt:
"229. Titel VI, der die Artikel 553 bis 588 umfasst, wird aufgehoben." "229. Titel VI, der die Artikel 553 bis 588 umfasst, wird aufgehoben."
Art. 27 - Tilgungen, die vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Art. 27 - Tilgungen, die vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden
Gesetzes vorgenommen worden sind, bleiben dem Verurteilten gegenüber Gesetzes vorgenommen worden sind, bleiben dem Verurteilten gegenüber
gültig. gültig.
Art. 28 - Der König legt das Datum fest, an dem Verurteilungen zu Art. 28 - Der König legt das Datum fest, an dem Verurteilungen zu
Polizeistrafen, die nicht wegen eines Verstosses gegen Bestimmungen Polizeistrafen, die nicht wegen eines Verstosses gegen Bestimmungen
des Strafgesetzbuchs ausgesprochen worden sind und keine Entziehung des Strafgesetzbuchs ausgesprochen worden sind und keine Entziehung
der Fahrerlaubnis beinhalten, im Strafregister registriert werden. der Fahrerlaubnis beinhalten, im Strafregister registriert werden.
Art. 29 - Der König legt das Datum fest, an dem die Artikel 5, 9 und Art. 29 - Der König legt das Datum fest, an dem die Artikel 5, 9 und
10 des vorliegenden Gesetzes in Kraft treten. 10 des vorliegenden Gesetzes in Kraft treten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. August 1997 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. August 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 février 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 februari 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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