Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/09/2015
← Terug naar "Koninklijk besluit houdende de modaliteiten voor de identificatie van gezelschapsdieren en de afgifte van het paspoort voor het intracommunautair verkeer en bij de vaccinatie tegen rabiës van honden, katten en fretten. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit houdende de modaliteiten voor de identificatie van gezelschapsdieren en de afgifte van het paspoort voor het intracommunautair verkeer en bij de vaccinatie tegen rabiës van honden, katten en fretten. - Duitse vertaling Koninklijk besluit houdende de modaliteiten voor de identificatie van gezelschapsdieren en de afgifte van het paspoort voor het intracommunautair verkeer en bij de vaccinatie tegen rabiës van honden, katten en fretten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
3 SEPTEMBER 2015. - Koninklijk besluit houdende de modaliteiten voor 3 SEPTEMBER 2015. - Koninklijk besluit houdende de modaliteiten voor
de identificatie van gezelschapsdieren en de afgifte van het paspoort de identificatie van gezelschapsdieren en de afgifte van het paspoort
voor het intracommunautair verkeer en bij de vaccinatie tegen rabiës voor het intracommunautair verkeer en bij de vaccinatie tegen rabiës
van honden, katten en fretten. - Duitse vertaling van honden, katten en fretten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
besluit van 3 september 2015 houdende de modaliteiten voor de besluit van 3 september 2015 houdende de modaliteiten voor de
identificatie van gezelschapsdieren en de afgifte van het paspoort identificatie van gezelschapsdieren en de afgifte van het paspoort
voor het intracommunautair verkeer en bij de vaccinatie tegen rabiës voor het intracommunautair verkeer en bij de vaccinatie tegen rabiës
van honden, katten en fretten (Belgisch Staatsblad van 21 oktober van honden, katten en fretten (Belgisch Staatsblad van 21 oktober
2015). 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
vertaling in Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
3. SEPTEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für die 3. SEPTEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für die
Identifizierung von Heimtieren und über die Ausstellung des Ausweises Identifizierung von Heimtieren und über die Ausstellung des Ausweises
für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten und die Impfung gegen für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten und die Impfung gegen
Tollwut von Hunden, Katzen und Frettchen Tollwut von Hunden, Katzen und Frettchen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß!Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Unser Gruß!Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von
Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 998/2003, des Artikels 22; Verordnung (EG) Nr. 998/2003, des Artikels 22;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des
Artikels 2, des Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz Artikels 2, des Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz
vom 1. März 2007, des Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom vom 1. März 2007, des Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom
23. Dezember 2005 und 20. Juli 2006, und des Artikels 18; 23. Dezember 2005 und 20. Juli 2006, und des Artikels 18;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. August 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. August 2014;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 3. Dezember 2014; Föderalbehörde vom 3. Dezember 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.817/VR/3 des Staatsrates vom 24. Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.817/VR/3 des Staatsrates vom 24.
Dezember 2014 und des Gutachtens Nr. 57.729/3 des Staatsrates vom 17. Dezember 2014 und des Gutachtens Nr. 57.729/3 des Staatsrates vom 17.
Juli 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Juli 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2
der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung
einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut; einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 2014 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 2014 über die
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Verbringung von Hunden, tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Verbringung von Hunden,
Katzen und Frettchen; Katzen und Frettchen;
In Erwägung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der In Erwägung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der
Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten
für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als
Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer
sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache
der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates; des Rates;
In Erwägung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über In Erwägung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über
die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren,
Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre
Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den
spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der
Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, der Artikel 10 und 16, zuletzt Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, der Artikel 10 und 16, zuletzt
abgeändert durch die Richtlinie 2013/31/EU des Europäischen Parlaments abgeändert durch die Richtlinie 2013/31/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Juni 2013; und des Rates vom 12. Juni 2013;
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - § 1 - Mit vorliegendem Erlass wird bezweckt, die Artikel 1 - § 1 - Mit vorliegendem Erlass wird bezweckt, die
Modalitäten für die Ausstellung des Ausweises durch den zugelassenen Modalitäten für die Ausstellung des Ausweises durch den zugelassenen
Tierarzt festzulegen, um: Tierarzt festzulegen, um:
- einerseits den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des - einerseits den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die
Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 nachzukommen und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 nachzukommen und
- andererseits den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. - andererseits den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13.
Dezember 2014 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Dezember 2014 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die
Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen nachzukommen. Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen nachzukommen.
§ 2 - Mit vorliegendem Erlass wird ebenfalls bezweckt, die Ausstellung § 2 - Mit vorliegendem Erlass wird ebenfalls bezweckt, die Ausstellung
des Ausweises für Hunde, Katzen und Frettchen zu regeln, die in des Ausweises für Hunde, Katzen und Frettchen zu regeln, die in
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung
einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut aus einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut aus
einem anderen Grund als der Verbringung gegen Tollwut geimpft werden einem anderen Grund als der Verbringung gegen Tollwut geimpft werden
und zum Zeitpunkt der Impfung noch keinen Ausweis haben. und zum Zeitpunkt der Impfung noch keinen Ausweis haben.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft 1. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft
gehört, gehört,
2. zugelassener Tierarzt: gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. zugelassener Tierarzt: gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom
28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener
Tierarzt, Tierarzt,
3. Ausweis: Identifizierungsdokument, wie festgelegt in Anhang III 3. Ausweis: Identifizierungsdokument, wie festgelegt in Anhang III
Teil 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Teil 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der
Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten
für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als
Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer
sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache
der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates, des Rates,
4. Verordnung Nr. 576/2013: Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des 4. Verordnung Nr. 576/2013: Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die
Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.
KAPITEL 2 - Ausstellung des Ausweises KAPITEL 2 - Ausstellung des Ausweises
Art. 3 - Nur zugelassene Tierärzte sind ermächtigt, den Eigentümern Art. 3 - Nur zugelassene Tierärzte sind ermächtigt, den Eigentümern
gemäß den Bestimmungen von Artikel 22 der Verordnung Nr. 576/2013 gemäß den Bestimmungen von Artikel 22 der Verordnung Nr. 576/2013
Ausweise auszustellen, die für Hunde, Katzen oder Frettchen vorgesehen Ausweise auszustellen, die für Hunde, Katzen oder Frettchen vorgesehen
sind, die zu anderen als Handelszwecken zwischen Mitgliedstaaten sind, die zu anderen als Handelszwecken zwischen Mitgliedstaaten
verbracht werden oder mit denen Handel betrieben wird oder die in verbracht werden oder mit denen Handel betrieben wird oder die in
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung
einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut aus einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut aus
einem anderen Grund als der Verbringung gegen Tollwut geimpft werden. einem anderen Grund als der Verbringung gegen Tollwut geimpft werden.
Art. 4 - § 1 - Für Katzen und Frettchen darf der zugelassene Tierarzt Art. 4 - § 1 - Für Katzen und Frettchen darf der zugelassene Tierarzt
die in Artikel 3 erwähnten Ausweise nur bei einer juristischen Person die in Artikel 3 erwähnten Ausweise nur bei einer juristischen Person
erwerben, die gemäß dem in Kapitel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. erwerben, die gemäß dem in Kapitel 2 des Königlichen Erlasses vom 5.
Mai 2004 über das Muster und die Modalitäten für die Ausgabe des Mai 2004 über das Muster und die Modalitäten für die Ausgabe des
Ausweises für die Verbringung von Katzen und Frettchen zwischen Ausweises für die Verbringung von Katzen und Frettchen zwischen
Mitgliedstaaten erwähnten Verfahren vom Minister zugelassen ist. Mitgliedstaaten erwähnten Verfahren vom Minister zugelassen ist.
§ 2 - Für Hunde darf der zugelassene Tierarzt die in Artikel 3 § 2 - Für Hunde darf der zugelassene Tierarzt die in Artikel 3
erwähnten Ausweise bis zum 15. Dezember 2016 nur bei dem vom Minister erwähnten Ausweise bis zum 15. Dezember 2016 nur bei dem vom Minister
bestimmten Dienstleister erwerben. bestimmten Dienstleister erwerben.
Nach diesem Datum darf der zugelassene Tierarzt den in Artikel 3 Nach diesem Datum darf der zugelassene Tierarzt den in Artikel 3
erwähnten Ausweis für Hunde nur bei einem Verteiler erwerben, der auf erwähnten Ausweis für Hunde nur bei einem Verteiler erwerben, der auf
der Grundlage der im Königlichen Erlass vom 5. Mai 2004 über das der Grundlage der im Königlichen Erlass vom 5. Mai 2004 über das
Muster und die Modalitäten für die Ausgabe des Ausweises für die Muster und die Modalitäten für die Ausgabe des Ausweises für die
Verbringung von Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten Verbringung von Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten
vorgesehenen Bedingungen zugelassen ist. vorgesehenen Bedingungen zugelassen ist.
KAPITEL 3 - Identifizierung KAPITEL 3 - Identifizierung
Art. 5 - § 1 - Vor der Ausstellung eines Ausweises kontrolliert der Art. 5 - § 1 - Vor der Ausstellung eines Ausweises kontrolliert der
zugelassene Tierarzt, ob der Hund, die Katze oder das Frettchen zugelassene Tierarzt, ob der Hund, die Katze oder das Frettchen
bereits durch die Implantierung eines Transponders oder durch eine bereits durch die Implantierung eines Transponders oder durch eine
lesbare Tätowierung identifiziert worden ist und dass letztere vor dem lesbare Tätowierung identifiziert worden ist und dass letztere vor dem
3. Juli 2011 vorgenommen wurde. 3. Juli 2011 vorgenommen wurde.
§ 2 - Ist das Tier nicht gemäß den Bestimmungen von § 1 identifiziert § 2 - Ist das Tier nicht gemäß den Bestimmungen von § 1 identifiziert
worden, nimmt der Tierarzt zuerst die Identifizierung wie in Artikel 6 worden, nimmt der Tierarzt zuerst die Identifizierung wie in Artikel 6
vorgesehen vor. vorgesehen vor.
Art. 6 - Die Identifizierung erfolgt gemäß den Bestimmungen von Art. 6 - Die Identifizierung erfolgt gemäß den Bestimmungen von
Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 576/2013 durch die Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 576/2013 durch die
Implantierung eines Transponders. Der Transponder muss steril sein. Implantierung eines Transponders. Der Transponder muss steril sein.
KAPITEL 4 - Rückverfolgbarkeit KAPITEL 4 - Rückverfolgbarkeit
Art. 7 - In Anwendung von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung Nr. Art. 7 - In Anwendung von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung Nr.
576/2013 registriert der zugelassene Tierarzt, der den Ausweis 576/2013 registriert der zugelassene Tierarzt, der den Ausweis
ausstellt, die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 576/2013 ausstellt, die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 576/2013
erwähnten Angaben und bewahrt sie für einen Zeitraum von mindestens erwähnten Angaben und bewahrt sie für einen Zeitraum von mindestens
drei Jahren auf. drei Jahren auf.
KAPITEL 5 - Verbotsbestimmungen KAPITEL 5 - Verbotsbestimmungen
Art. 8 - Es ist verboten, Transponder zu entfernen, zu versetzen, zu Art. 8 - Es ist verboten, Transponder zu entfernen, zu versetzen, zu
verändern, zu beschädigen, unlesbar zu machen oder zu verfälschen. Ein verändern, zu beschädigen, unlesbar zu machen oder zu verfälschen. Ein
Transponder darf nicht wiederverwendet werden. Transponder darf nicht wiederverwendet werden.
Art. 9 - Es ist verboten, Hunden, Katzen oder Frettchen, die in Art. 9 - Es ist verboten, Hunden, Katzen oder Frettchen, die in
Übereinstimmung mit Artikel 6 des vorliegenden Erlasses bereits durch Übereinstimmung mit Artikel 6 des vorliegenden Erlasses bereits durch
die Implantierung eines lesbaren Transponders identifiziert worden die Implantierung eines lesbaren Transponders identifiziert worden
sind, einen neuen Transponder zu implantieren. sind, einen neuen Transponder zu implantieren.
Art. 10 - § 1 - Es ist verboten, neue Ausweise für Hunde, Katzen oder Art. 10 - § 1 - Es ist verboten, neue Ausweise für Hunde, Katzen oder
Frettchen auszustellen, für die bereits ein Ausweis ausgestellt worden Frettchen auszustellen, für die bereits ein Ausweis ausgestellt worden
ist gemäß: ist gemäß:
- entweder dem Muster in der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission - entweder dem Muster in der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission
vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die
Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten, Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten,
wenn der Ausweis vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt worden ist, wenn der Ausweis vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt worden ist,
- oder dem Muster, wie festgelegt in Anhang III Teil 1 und 2 der - oder dem Muster, wie festgelegt in Anhang III Teil 1 und 2 der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni
2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von
Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur
Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung
der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur
Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.
§ 2 - Dieses Verbot gilt nicht, wenn eine der Rubriken im Ausweis voll § 2 - Dieses Verbot gilt nicht, wenn eine der Rubriken im Ausweis voll
ist oder wenn der Ausweis verloren gegangen ist. ist oder wenn der Ausweis verloren gegangen ist.
Art. 11 - Ausweise, die dem Muster in der Entscheidung 2003/803/EG der Art. 11 - Ausweise, die dem Muster in der Entscheidung 2003/803/EG der
Kommission zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung Kommission zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung
von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten entsprechen, von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten entsprechen,
dürfen nicht mehr verteilt werden. dürfen nicht mehr verteilt werden.
KAPITEL 6 - Sanktionen KAPITEL 6 - Sanktionen
Art. 12 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 12 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäß Kapitel 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die werden gemäß Kapitel 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit geahndet. Tiergesundheit geahndet.
Art. 13 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der Art. 13 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2015 Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
W. BORSUS W. BORSUS
^