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Koninklijk besluit houdende de modaliteiten voor de identificatie van gezelschapsdieren en de afgifte van het paspoort voor het intracommunautair verkeer en bij de vaccinatie tegen rabiës van honden, katten en fretten. - Duitse vertaling | Koninklijk besluit houdende de modaliteiten voor de identificatie van gezelschapsdieren en de afgifte van het paspoort voor het intracommunautair verkeer en bij de vaccinatie tegen rabiës van honden, katten en fretten. - Duitse vertaling |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE |
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU | VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU |
3 SEPTEMBER 2015. - Koninklijk besluit houdende de modaliteiten voor | 3 SEPTEMBER 2015. - Koninklijk besluit houdende de modaliteiten voor |
de identificatie van gezelschapsdieren en de afgifte van het paspoort | de identificatie van gezelschapsdieren en de afgifte van het paspoort |
voor het intracommunautair verkeer en bij de vaccinatie tegen rabiës | voor het intracommunautair verkeer en bij de vaccinatie tegen rabiës |
van honden, katten en fretten. - Duitse vertaling | van honden, katten en fretten. - Duitse vertaling |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
besluit van 3 september 2015 houdende de modaliteiten voor de | besluit van 3 september 2015 houdende de modaliteiten voor de |
identificatie van gezelschapsdieren en de afgifte van het paspoort | identificatie van gezelschapsdieren en de afgifte van het paspoort |
voor het intracommunautair verkeer en bij de vaccinatie tegen rabiës | voor het intracommunautair verkeer en bij de vaccinatie tegen rabiës |
van honden, katten en fretten (Belgisch Staatsblad van 21 oktober | van honden, katten en fretten (Belgisch Staatsblad van 21 oktober |
2015). | 2015). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
vertaling in Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
3. SEPTEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für die | 3. SEPTEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für die |
Identifizierung von Heimtieren und über die Ausstellung des Ausweises | Identifizierung von Heimtieren und über die Ausstellung des Ausweises |
für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten und die Impfung gegen | für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten und die Impfung gegen |
Tollwut von Hunden, Katzen und Frettchen | Tollwut von Hunden, Katzen und Frettchen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß!Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen | Unser Gruß!Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von | Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von |
Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der | Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der |
Verordnung (EG) Nr. 998/2003, des Artikels 22; | Verordnung (EG) Nr. 998/2003, des Artikels 22; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des |
Artikels 2, des Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz | Artikels 2, des Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz |
vom 1. März 2007, des Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom | vom 1. März 2007, des Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom |
23. Dezember 2005 und 20. Juli 2006, und des Artikels 18; | 23. Dezember 2005 und 20. Juli 2006, und des Artikels 18; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. August 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. August 2014; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
Föderalbehörde vom 3. Dezember 2014; | Föderalbehörde vom 3. Dezember 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.817/VR/3 des Staatsrates vom 24. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.817/VR/3 des Staatsrates vom 24. |
Dezember 2014 und des Gutachtens Nr. 57.729/3 des Staatsrates vom 17. | Dezember 2014 und des Gutachtens Nr. 57.729/3 des Staatsrates vom 17. |
Juli 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 | Juli 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 |
der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung |
einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut; | einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 2014 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 2014 über die |
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Verbringung von Hunden, | tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Verbringung von Hunden, |
Katzen und Frettchen; | Katzen und Frettchen; |
In Erwägung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der | In Erwägung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der |
Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten | Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten |
für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als | für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als |
Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer | Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer |
sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache | sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache |
der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen | der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen |
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und | gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und |
des Rates; | des Rates; |
In Erwägung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über | In Erwägung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über |
die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, | die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, |
Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre | Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre |
Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den | Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den |
spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der | spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der |
Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, der Artikel 10 und 16, zuletzt | Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, der Artikel 10 und 16, zuletzt |
abgeändert durch die Richtlinie 2013/31/EU des Europäischen Parlaments | abgeändert durch die Richtlinie 2013/31/EU des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 12. Juni 2013; | und des Rates vom 12. Juni 2013; |
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft | Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - § 1 - Mit vorliegendem Erlass wird bezweckt, die | Artikel 1 - § 1 - Mit vorliegendem Erlass wird bezweckt, die |
Modalitäten für die Ausstellung des Ausweises durch den zugelassenen | Modalitäten für die Ausstellung des Ausweises durch den zugelassenen |
Tierarzt festzulegen, um: | Tierarzt festzulegen, um: |
- einerseits den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des | - einerseits den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die |
Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur | Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur |
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 nachzukommen und | Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 nachzukommen und |
- andererseits den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. | - andererseits den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. |
Dezember 2014 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die | Dezember 2014 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die |
Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen nachzukommen. | Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen nachzukommen. |
§ 2 - Mit vorliegendem Erlass wird ebenfalls bezweckt, die Ausstellung | § 2 - Mit vorliegendem Erlass wird ebenfalls bezweckt, die Ausstellung |
des Ausweises für Hunde, Katzen und Frettchen zu regeln, die in | des Ausweises für Hunde, Katzen und Frettchen zu regeln, die in |
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung | Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung |
einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut aus | einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut aus |
einem anderen Grund als der Verbringung gegen Tollwut geimpft werden | einem anderen Grund als der Verbringung gegen Tollwut geimpft werden |
und zum Zeitpunkt der Impfung noch keinen Ausweis haben. | und zum Zeitpunkt der Impfung noch keinen Ausweis haben. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft | 1. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft |
gehört, | gehört, |
2. zugelassener Tierarzt: gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom | 2. zugelassener Tierarzt: gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom |
28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener | 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener |
Tierarzt, | Tierarzt, |
3. Ausweis: Identifizierungsdokument, wie festgelegt in Anhang III | 3. Ausweis: Identifizierungsdokument, wie festgelegt in Anhang III |
Teil 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der | Teil 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der |
Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten | Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten |
für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als | für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als |
Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer | Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer |
sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache | sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache |
der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen | der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen |
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und | gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und |
des Rates, | des Rates, |
4. Verordnung Nr. 576/2013: Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des | 4. Verordnung Nr. 576/2013: Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die |
Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur | Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur |
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. | Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. |
KAPITEL 2 - Ausstellung des Ausweises | KAPITEL 2 - Ausstellung des Ausweises |
Art. 3 - Nur zugelassene Tierärzte sind ermächtigt, den Eigentümern | Art. 3 - Nur zugelassene Tierärzte sind ermächtigt, den Eigentümern |
gemäß den Bestimmungen von Artikel 22 der Verordnung Nr. 576/2013 | gemäß den Bestimmungen von Artikel 22 der Verordnung Nr. 576/2013 |
Ausweise auszustellen, die für Hunde, Katzen oder Frettchen vorgesehen | Ausweise auszustellen, die für Hunde, Katzen oder Frettchen vorgesehen |
sind, die zu anderen als Handelszwecken zwischen Mitgliedstaaten | sind, die zu anderen als Handelszwecken zwischen Mitgliedstaaten |
verbracht werden oder mit denen Handel betrieben wird oder die in | verbracht werden oder mit denen Handel betrieben wird oder die in |
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung | Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung |
einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut aus | einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut aus |
einem anderen Grund als der Verbringung gegen Tollwut geimpft werden. | einem anderen Grund als der Verbringung gegen Tollwut geimpft werden. |
Art. 4 - § 1 - Für Katzen und Frettchen darf der zugelassene Tierarzt | Art. 4 - § 1 - Für Katzen und Frettchen darf der zugelassene Tierarzt |
die in Artikel 3 erwähnten Ausweise nur bei einer juristischen Person | die in Artikel 3 erwähnten Ausweise nur bei einer juristischen Person |
erwerben, die gemäß dem in Kapitel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. | erwerben, die gemäß dem in Kapitel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. |
Mai 2004 über das Muster und die Modalitäten für die Ausgabe des | Mai 2004 über das Muster und die Modalitäten für die Ausgabe des |
Ausweises für die Verbringung von Katzen und Frettchen zwischen | Ausweises für die Verbringung von Katzen und Frettchen zwischen |
Mitgliedstaaten erwähnten Verfahren vom Minister zugelassen ist. | Mitgliedstaaten erwähnten Verfahren vom Minister zugelassen ist. |
§ 2 - Für Hunde darf der zugelassene Tierarzt die in Artikel 3 | § 2 - Für Hunde darf der zugelassene Tierarzt die in Artikel 3 |
erwähnten Ausweise bis zum 15. Dezember 2016 nur bei dem vom Minister | erwähnten Ausweise bis zum 15. Dezember 2016 nur bei dem vom Minister |
bestimmten Dienstleister erwerben. | bestimmten Dienstleister erwerben. |
Nach diesem Datum darf der zugelassene Tierarzt den in Artikel 3 | Nach diesem Datum darf der zugelassene Tierarzt den in Artikel 3 |
erwähnten Ausweis für Hunde nur bei einem Verteiler erwerben, der auf | erwähnten Ausweis für Hunde nur bei einem Verteiler erwerben, der auf |
der Grundlage der im Königlichen Erlass vom 5. Mai 2004 über das | der Grundlage der im Königlichen Erlass vom 5. Mai 2004 über das |
Muster und die Modalitäten für die Ausgabe des Ausweises für die | Muster und die Modalitäten für die Ausgabe des Ausweises für die |
Verbringung von Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten | Verbringung von Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten |
vorgesehenen Bedingungen zugelassen ist. | vorgesehenen Bedingungen zugelassen ist. |
KAPITEL 3 - Identifizierung | KAPITEL 3 - Identifizierung |
Art. 5 - § 1 - Vor der Ausstellung eines Ausweises kontrolliert der | Art. 5 - § 1 - Vor der Ausstellung eines Ausweises kontrolliert der |
zugelassene Tierarzt, ob der Hund, die Katze oder das Frettchen | zugelassene Tierarzt, ob der Hund, die Katze oder das Frettchen |
bereits durch die Implantierung eines Transponders oder durch eine | bereits durch die Implantierung eines Transponders oder durch eine |
lesbare Tätowierung identifiziert worden ist und dass letztere vor dem | lesbare Tätowierung identifiziert worden ist und dass letztere vor dem |
3. Juli 2011 vorgenommen wurde. | 3. Juli 2011 vorgenommen wurde. |
§ 2 - Ist das Tier nicht gemäß den Bestimmungen von § 1 identifiziert | § 2 - Ist das Tier nicht gemäß den Bestimmungen von § 1 identifiziert |
worden, nimmt der Tierarzt zuerst die Identifizierung wie in Artikel 6 | worden, nimmt der Tierarzt zuerst die Identifizierung wie in Artikel 6 |
vorgesehen vor. | vorgesehen vor. |
Art. 6 - Die Identifizierung erfolgt gemäß den Bestimmungen von | Art. 6 - Die Identifizierung erfolgt gemäß den Bestimmungen von |
Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 576/2013 durch die | Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 576/2013 durch die |
Implantierung eines Transponders. Der Transponder muss steril sein. | Implantierung eines Transponders. Der Transponder muss steril sein. |
KAPITEL 4 - Rückverfolgbarkeit | KAPITEL 4 - Rückverfolgbarkeit |
Art. 7 - In Anwendung von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung Nr. | Art. 7 - In Anwendung von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung Nr. |
576/2013 registriert der zugelassene Tierarzt, der den Ausweis | 576/2013 registriert der zugelassene Tierarzt, der den Ausweis |
ausstellt, die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 576/2013 | ausstellt, die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 576/2013 |
erwähnten Angaben und bewahrt sie für einen Zeitraum von mindestens | erwähnten Angaben und bewahrt sie für einen Zeitraum von mindestens |
drei Jahren auf. | drei Jahren auf. |
KAPITEL 5 - Verbotsbestimmungen | KAPITEL 5 - Verbotsbestimmungen |
Art. 8 - Es ist verboten, Transponder zu entfernen, zu versetzen, zu | Art. 8 - Es ist verboten, Transponder zu entfernen, zu versetzen, zu |
verändern, zu beschädigen, unlesbar zu machen oder zu verfälschen. Ein | verändern, zu beschädigen, unlesbar zu machen oder zu verfälschen. Ein |
Transponder darf nicht wiederverwendet werden. | Transponder darf nicht wiederverwendet werden. |
Art. 9 - Es ist verboten, Hunden, Katzen oder Frettchen, die in | Art. 9 - Es ist verboten, Hunden, Katzen oder Frettchen, die in |
Übereinstimmung mit Artikel 6 des vorliegenden Erlasses bereits durch | Übereinstimmung mit Artikel 6 des vorliegenden Erlasses bereits durch |
die Implantierung eines lesbaren Transponders identifiziert worden | die Implantierung eines lesbaren Transponders identifiziert worden |
sind, einen neuen Transponder zu implantieren. | sind, einen neuen Transponder zu implantieren. |
Art. 10 - § 1 - Es ist verboten, neue Ausweise für Hunde, Katzen oder | Art. 10 - § 1 - Es ist verboten, neue Ausweise für Hunde, Katzen oder |
Frettchen auszustellen, für die bereits ein Ausweis ausgestellt worden | Frettchen auszustellen, für die bereits ein Ausweis ausgestellt worden |
ist gemäß: | ist gemäß: |
- entweder dem Muster in der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission | - entweder dem Muster in der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission |
vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die | vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die |
Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten, | Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten, |
wenn der Ausweis vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt worden ist, | wenn der Ausweis vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt worden ist, |
- oder dem Muster, wie festgelegt in Anhang III Teil 1 und 2 der | - oder dem Muster, wie festgelegt in Anhang III Teil 1 und 2 der |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni |
2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von | 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von |
Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur | Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur |
Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung | Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung |
der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur | der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur |
Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung | Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung |
(EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. | (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
§ 2 - Dieses Verbot gilt nicht, wenn eine der Rubriken im Ausweis voll | § 2 - Dieses Verbot gilt nicht, wenn eine der Rubriken im Ausweis voll |
ist oder wenn der Ausweis verloren gegangen ist. | ist oder wenn der Ausweis verloren gegangen ist. |
Art. 11 - Ausweise, die dem Muster in der Entscheidung 2003/803/EG der | Art. 11 - Ausweise, die dem Muster in der Entscheidung 2003/803/EG der |
Kommission zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung | Kommission zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung |
von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten entsprechen, | von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten entsprechen, |
dürfen nicht mehr verteilt werden. | dürfen nicht mehr verteilt werden. |
KAPITEL 6 - Sanktionen | KAPITEL 6 - Sanktionen |
Art. 12 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 12 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäß Kapitel 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | werden gemäß Kapitel 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit geahndet. | Tiergesundheit geahndet. |
Art. 13 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der | Art. 13 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
W. BORSUS | W. BORSUS |