gepubliceerd op 04 juni 2020
Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
30 MEI 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het
ministerieel besluit van 23 maart 2020Relevante gevonden documenten
type
ministerieel besluit
prom.
23/03/2020
pub.
25/03/2020
numac
2020040875
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling
sluiten houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 30 mei 2020 houdende wijziging van het
ministerieel besluit van 23 maart 2020Relevante gevonden documenten
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ministerieel besluit
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23/03/2020
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25/03/2020
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling
sluiten houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 30 mei 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 30. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23.März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Der Minister der Sicherheit und des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Mai 2020;
Aufgrund der am 29. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Nationalen Sicherheitsrates vom 13. Mai 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen;
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am 15. und 24.April 2020 und am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020 zusammengetreten ist;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In der Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom 16. April 2020, in der betont wird, dass Europa trotz der Abschwächung in einigen Ländern der am stärksten betroffene Kontinent bleibt, und in der diese Länder ermutigt werden, trotz der Komplexität, der Unsicherheiten und der Fragen über die Dauer und die zu bringenden erforderlichen Opfer in ihren Anstrengungen nicht nachzulassen und eine angemessene Strategie zu verfolgen, die gewährleisten muss, dass die Übertragung des Virus unter Kontrolle gehalten wird und dass die Maßnahmen zur Lockerung der Beschränkungen und im Hinblick auf den Übergang zu einer "neuen Normalität" von den Grundsätzen der Volksgesundheit bestimmt werden;
In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um jeden Preis vermieden werden muss;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund oder Nase erfolgt;
In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020;
In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 22. April 2020;
In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird;
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen;
In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines Versammlungsverbots folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist;
In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, um die Ausbreitung des Virus weiterhin einzudämmen, die Maßnahmen zur Einschränkung von Fahrten und Ausgängen und die Maßnahmen des Social Distancing zu verlängern, jedoch gleichzeitig einige zusätzliche Lockerungen vorzusehen, um diese Maßnahmen schrittweise aufzuheben; dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies aber auch bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie ausgeschlossen werden kann;
In der Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer Maske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten;
In Erwägung der Gutachten der GEES;
In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von Comeos;
In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;
In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse;
In Erwägung der Konzertierung vom 27., 28. und 29. Mai 2020 im Konzertierungsausschuss;
In Erwägung der Bedeutung des Wohles der Familien, einschließlich in grenzüberschreitenden Situationen;
In der Erwägung, dass das zusätzliche Risiko, das sich daraus ergeben würde, grenzüberschreitende Familienbesuche in den Nachbarländern und Einkäufe im Grenzgebiet zu erlauben, in Anbetracht der derzeitigen epidemiologischen Situation als akzeptabel betrachtet wird;
Aufgrund der Dringlichkeit, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Ab dem 18. Mai 2020 dürfen Unterrichtsstunden und Aktivitäten im Vorschul-, Primarschul- und Sekundarschulunterricht wieder aufgenommen werden für die von den Gemeinschaften bestimmten Gruppen auf der Grundlage der Empfehlungen der Experten und zuständigen Behörden.
Im Primarschulwesen wird es dem Personal sehr empfohlen, Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative zu bedecken.
Im Sekundarschulwesen wird es dem Personal und allen Schülern sehr empfohlen, Mund und Nase mit einer Maske oder einer sicheren Alternative zu bedecken. Im Sekundarschulwesen können Schüler zeitweilig auf das Tragen der Maske verzichten, zum Beispiel aus medizinischen Gründen oder während der Pausenzeiten oder sportlicher Aktivitäten.
Die Schulen können den Schülern für zu Hause neues pädagogisches Material zur Verfügung stellen und die Schüler, die aufgrund schulischer Probleme oder besonderer Lernbedürfnisse einer spezifischen Begleitung bedürfen, individuell einladen.
Internate, Aufnahmeeinrichtungen und ständige Betreuungseinrichtungen bleiben geöffnet. Besondere Modalitäten in Sachen Organisation können für diese Einrichtungen vorgesehen werden.
Hochschuleinrichtungen und Lehranstalten für Weiterbildungsunterricht dürfen ihre Unterrichtsstunden und Aktivitäten gemäß den Richtlinien der Gemeinschaften und den von der Föderalregierung vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen wieder aufnehmen. Nur wenn die Ortsbeschaffenheit der Infrastruktur es erlaubt, können die Gemeinschaften beschließen, den Teilzeit-Kunstunterricht für begrenzte Aktivitäten wieder aufzunehmen." Art. 2 - Artikel 7 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Nicht wesentliche Reisen aus Belgien heraus und nach Belgien sind verboten.
In Abweichung von Absatz 1 ist es erlaubt, unter Einhaltung der in Artikel 5bis §§ 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen Familienmitglieder, die in einem Nachbarland wohnen, zu besuchen, und in einem Nachbarland Einkäufe zu tätigen." Art. 3 - Artikel 8bis des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Aufrechterhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen den Personen für alle durch vorliegenden Erlass erlaubten Aktivitäten, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sind jedoch nicht anwendbar auf Personen, die unter demselben Dach wohnen, auf Kinder im Alter bis zu 12 Jahren einschließlich untereinander und auf Kontakte zwischen dem Personal einerseits und den Schülern andererseits im Vorschulwesen." Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 30. Mai 2020 in Kraft.
Brüssel, den 30. Mai 2020 P. DE CREM