gepubliceerd op 01 juli 2021
Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling
23 JUNI 2021. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 juni 2021 houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 24 juni 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 23. JUNI 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28.Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Die Ministerin des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Juni 2021;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 23. Juni 2021; Aufgrund der am 23. Juni 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Werktagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 18. Juni 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass daher kurzfristig bestimmte Maßnahmen zu ergreifen und andere anzupassen sind; dass der Ministerielle Erlass jedoch ausreichend im Voraus im Belgischen Staatsblatt offiziell veröffentlicht werden muss, damit sich die Sektoren vorbereiten können;
In Erwägung der Konzertierung zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Rahmen der häufig abgehaltenen Sitzungen des Konzertierungsausschusses, insbesondere der Sitzungen des Konzertierungsausschusses vom 11. Mai 2021 und 4. und 18. Juni 2021 für die im Erlass getroffenen Maßnahmen;
In Erwägung der Stellungnahmen der RAG und der Gutachten der GEMS;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli 2020;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;
In Erwägung der Verfassung, des Artikels 23;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano;
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder Tests von Reisenden aus dem Ausland, die bei ihrer Ankunft in Belgien einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen;
In Erwägung des Gesetzes vom 8. April 2021 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung;
In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und - Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und - Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Maßnahmen eingedämmt werden könnten;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.
Oktober 2020, in der er insbesondere darauf hingewiesen hat, dass die Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden müssen; dass der Generaldirektor bestätigt hat, dass das Virus durch schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 29.
April 2021, in der darauf hingewiesen wird, dass die von Einzelnen und der Gesellschaft als Ganzes ergriffenen Gesundheitsmaßnahmen weiterhin die dominanten Elemente sind, die die Entwicklung der Pandemie bestimmen; dass wir uns bewusst sein müssen, dass Impfstoffe allein die Pandemie nicht beenden werden; dass es im Kontext der Pandemie eine Kombination aus Impfstoffen und energischen Gesundheitsmaßnahmen ist, die uns den deutlichsten Pfad zurück zur Normalität weisen;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 20.
Mai 2021, in der angegeben wird, dass die Zahl der Infektionen und der damit verbundenen Todesfälle zurückgeht, dass aber weiterhin Wachsamkeit geboten ist; dass in den kommenden Monaten zunehmende Mobilität, physische Interaktion und Zusammenkünfte in Europa möglicherweise zu einer verstärkten Übertragung führen werden; dass, wenn die sozialen Maßnahmen gelockert werden, Tests und Sequenzierung, Isolation, Kontaktermittlung, Quarantäne und Impfung verstärkt werden müssen, um die Kontrolle zu behalten und zu gewährleisten, dass der Trend weiterhin rückläufig bleibt; dass weder Tests noch Impfungen einen Ersatz für die Einhaltung von Maßnahmen wie der körperlichen Distanzwahrung und dem Tragen von Schutzmasken in öffentlichen Räumen oder Gesundheitseinrichtungen darstellen;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 10.
Juni 2021, in der betont wird, dass trotz der insgesamt günstigen Entwicklung der epidemischen Situation in Europa die Impfabdeckung der Bevölkerung, insbesondere der aufgrund ihres Alters oder aufgrund von Komorbiditätsfaktoren gefährdeten Bevölkerung, nicht so hoch ist, dass nun jegliches Risiko ausgeschlossen wäre; dass das Coronavirus COVID-19 in der Tat noch auf dem europäischen Gebiet zirkuliert; dass die besorgniserregende Variante B.1.617.2 (Delta-Variante), die eine erhöhte Übertragbarkeit aufweist, im Begriff ist, sich dort auszubreiten; dass es folglich notwendig ist, vorsichtig zu bleiben, um ein Wiederaufflammen der Epidemie zu vermeiden; dass daher nach wie vor die Eigenverantwortlichkeit der Bürger gefordert ist, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung des Social Distancing;
In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen gesunken ist auf 432 bestätigte positive Fälle am 23.
Juni 2021;
In der Erwägung, dass am 23. Juni 2021 insgesamt 450 COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass am selben Tag insgesamt 184 Patienten auf Intensivstationen lagen; dass diese Zahlen eine Lockerung bestimmter Maßnahmen zulassen;
In der Erwägung, dass die Inzidenz am 23. Juni 2021 im 14-Tage-Mittel 73 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen, 0,75 beträgt;
In der Erwägung, dass der Belegungsgrad der Krankenhäuser weiter sinkt; dass der Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, jedoch nach wie vor vorhanden ist und dies negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung hat; dass sich einige Krankenhäuser immer noch in Phase 1B des Krankenhausnoteinsatzplans befinden;
In der Erwägung, dass die Variante B.1.1.7 (Alpha-Variante) zur vorherrschenden Variante in Belgien geworden ist; dass diese Variante ansteckender ist und dass sich das Virus folglich noch schneller in der Bevölkerung ausbreiten kann; dass die Delta-Variante auch bereits auf unserem Staatsgebiet zirkuliert; dass letztere noch ansteckender ist und der Anteil der Ansteckungen durch diese Variante steigt;
In der Erwägung, dass die Impfkampagne begonnen hat und dass sie bereits deutliche Auswirkungen auf die Infektionen von Personen über 65 Jahre und die bereits geimpfte Bevölkerung im Allgemeinen zeigt; dass eine Impfabdeckung von 88 % bei Personen mit einem Risikoprofil erreicht wurde; dass folglich die Zahl der Krankenhausaufnahmen und Todesfälle rückläufig ist;
In der Erwägung, dass es von Bedeutung ist, dass für die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein Höchstmaß an Kohärenz gegeben ist, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; dass diese Maßnahmen für das gesamte Staatsgebiet gelten müssen; dass die lokalen Behörden jedoch die Möglichkeit haben, je nach epidemiologischer Situation auf ihrem Gebiet strengere Maßnahmen zu ergreifen, sofern diese verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sind;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase erfolgt;
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen und bestimmten Beschränkungen unterliegen müssen;
In der Erwägung, dass Maßnahmen zur Beschränkung und Begleitung bestimmter Aktivitäten nach wie vor unerlässlich und verhältnismäßig sind, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu wahren; dass in der Höchstanzahl der Personen, die zusammenkommen dürfen, immer die Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich inbegriffen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;
In der Erwägung, dass bei der Ausübung professioneller Horeca-Tätigkeiten in den meisten Fällen besondere Vorschriften zu beachten sind, außer im Fall von Dienstleistungen am und im Haus, da der Dienstleistungserbringer die Einhaltung der geltenden Vorschriften im häuslichen Umfeld nicht gewährleisten kann; dass in den anderen Fällen die Einhaltung dieser Vorschriften dringend empfohlen wird;
In der Erwägung, dass unter "offener Terrasse" ein Teil eines Betriebs des Hotel- und Gaststättengewerbes oder eines professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmens zu verstehen ist, der sich außerhalb eines geschlossenen Bereiches befindet, in dem die Frischluft frei zirkulieren kann, in dem Sitzgelegenheiten vorhanden sind und in dem Getränke und Speisen zum sofortigen Verzehr angeboten werden; dass die Terrasse unabhängig von den Witterungsbedingungen auf mindestens einer Seite vollständig offen sein muss und dass eine ausreichende Belüftung gewährleistet sein muss; dass daher auch eine überdachte Terrasse, bei der eine oder mehrere Seiten vollständig offen sind, als offene Terrasse gelten kann; dass die offene Seite nicht teilweise geschlossen sein darf, z. B. durch einen Wind- oder Sonnenschutz; dass eine Terrasse, die sich in einem geschlossenen Raum befindet, z. B. in einem Einkaufszentrum, nicht als offene Terrasse angesehen werden kann;
In der Erwägung, dass das Auftreten beziehungsweise die Ausbreitung neuer Varianten und Mutationen, die die Wirksamkeit der Impfstoffe beeinträchtigen könnten, verhindert werden muss; dass aus der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 20. Mai 2021 hervorgeht, dass die Delta-Variante in mindestens 26 Ländern der europäischen WHO-Region nachgewiesen wurde; dass sie noch weiter erforscht wird; dass sie in der Lage ist, sich rasch auszubreiten und die in Europa am weitesten verbreitete Variante zu werden; dass aus diesen Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um die weitere Ausbreitung dieser Varianten auf belgischem Staatsgebiet zu begrenzen, darunter das Verbot, sich auf das belgische Staatsgebiet zu begeben, sofern man nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen Hauptwohnort nicht in Belgien hat und sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten 14 Tage vor der Ankunft in Belgien auf dem Staatsgebiet eines Landes aufgehalten hat, das auf der Website "info-coronavirus.be" des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt aufgrund der erheblichen Verbreitung einer besorgniserregenden Variante als "Gebiet mit sehr hohem Risiko" eingestuft ist; dieses Verbot gilt weder für den Ehe- oder Lebenspartner einer Person, die die belgische Staatsangehörigkeit besitzt oder ihren Hauptwohnort in Belgien hat, noch für ihre Kinder;
In der Erwägung, dass die Einstufung eines Landes als Gebiet mit sehr hohem Risiko eine Entscheidung der IMK "Volksgesundheit" in Konzertierung mit der Ministerin des Innern und dem Staatssekretär für Asyl und Migration ist, die auf der Stellungnahme der RMG in Bezug auf das von der Verbreitung einer oder mehrerer Varianten in diesem Land ausgehende Risiko beruht; dass die RMG diese Liste mindestens einmal wöchentlich prüft; dass die verwendeten Kriterien und die Stellungnahmen der RMG veröffentlicht werden;
In der Erwägung, dass es angesichts der potenziell großen Anzahl von Ländern, die als "Gebiet mit sehr hohem Risiko" eingestuft werden, und der Notwendigkeit, den Flugverkehr nicht übermäßig einzuschränken, erforderlich ist, eine Ausnahme vorzusehen für Personen, die nur im Rahmen eines Transits über eines dieser Gebiete gereist sind, und Personen, die im Rahmen eines Transits außerhalb der EU oder des Schengen-Raums über Belgien reisen, um sich in das Land zu begeben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren Hauptwohnort haben, insofern sich dieses Land in der Europäischen Union oder dem Schengen-Raum befindet;
In der Erwägung, dass es möglich ist, dass diese Gebiete für einen bestimmten Zeitraum als "Gebiet mit sehr hohem Risiko" eingestuft bleiben; dass es deshalb ebenfalls erforderlich ist, eine Ausnahme aus zwingenden humanitären Gründen vorzusehen;
In der Erwägung, dass es für Gebiete, die nicht als Gebiet mit sehr hohem Risiko eingestuft sind, und in Anbetracht des weltweiten Fortschritts der Impfungen nun möglich ist, das Verbot nicht unbedingt notwendiger Reisen für Personen aufzuheben, die vor ihrer Ankunft auf belgischem Staatsgebiet eine vollständige Impfung nachweisen können; dass eine vollständige Impfung bedeutet, dass alle in der Packungsbeilage angegebenen Dosen des Impfstoffs seit mindestens 2 Wochen verabreicht sind; dass der Impfstoff von der Europäischen Arzneimittel-Agentur zugelassen sein muss;
In der Erwägung, dass mit der Einführung des digitalen COVID-Zertifikats auf europäischer Ebene ein harmonisierter Rahmen geschaffen werden soll, um das Reisen innerhalb der EU zu vereinfachen; dass dieses Zertifikat ein digitaler Nachweis dafür ist, dass eine Person gegen das Coronavirus COVID-19 geimpft oder negativ auf dieses Virus getestet wurde oder kürzlich davon genesen ist; dass Personen ab dem Alter von 12 Jahren, die ihren Hauptwohnort nicht in Belgien haben und aus einer roten Zone in das belgische Staatsgebiet einreisen, kein negatives PCR-Testergebnis vorlegen müssen, wenn sie im Besitz des digitalen EU-COVID-Zertifikats sind;
In der Erwägung, dass angesichts der noch fragilen Gesundheitslage diese Einschränkungen erforderlich sind, um eine erneute rasche Verschlechterung der Lage zu verhindern und sicherzustellen, dass die Bemühungen der gesamten Bevölkerung und aller betroffenen Sektoren, einschließlich des Wirtschafts- und Gesundheitssektors, nicht zunichte gemacht werden;
In der Erwägung, dass es dennoch notwendig ist, die geistige Gesundheit der Bevölkerung und den Fortschritt der Impfkampagne zu berücksichtigen; dass in diesem Rahmen und angesichts der günstigen Entwicklung der Gesundheitslage neue Lockerungen vorgesehen werden können, einschließlich zusätzlicher Lockerungen hinsichtlich der Beschlüsse des Konzertierungsausschusses vom 11. Mai und vom 4. und 18. Juni 2021; In der Erwägung, dass die Ansteckungsgefahr im Freien geringer ist; dass daher zum jetzigen Zeitpunkt Aktivitäten im Freien so weit wie möglich stets bevorzugt werden müssen; dass daher bei Veranstaltungen im Freien mehr Personen anwesend sein dürfen als drinnen;
In der Erwägung, dass aufgrund der günstigen Entwicklung der Gesundheitslage die meisten Aktivitäten, einschließlich der Tätigkeiten des Hotel- und Gaststättengewerbes in Innenräumen, wieder erlaubt werden konnten, sofern bestimmte präzise Modalitäten, insbesondere in Sachen Luftqualität und Öffnungszeiten, eingehalten werden; dass bestimmte dieser Modalitäten gelockert werden können; dass auch die Protokolle weiterhin gelten;
In der Erwägung, dass bei der Ausübung von Horeca-Tätigkeiten die Höchstanzahl grundsätzlich pro Tisch erlaubter Personen auf acht erhöht werden kann, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen; dass sich jedoch ein Haushalt, der aus mehr als acht Personen besteht, unabhängig von der Größe dieses Haushalts, einen Tisch teilen darf; dass der Abstand zwischen Tischgesellschaften im Freien auf weniger als 1,5 m verringert werden kann, wenn sie durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt sind; dass die Schließungszeit von Horeca-Betrieben wieder verlängert werden kann und auf 1 Uhr festgelegt wird; dass Kneipensport wie Billard, Bowling, Snooker, Darts und Kicker und Glücksspiele in Horeca-Betrieben wieder erlaubt sind, sofern Spieler eine Maske tragen;
In der Erwägung, dass die Schließungszeit von Nightshops und Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Feiern, Sport, Freizeit und Veranstaltungen bis 1 Uhr verlängert wird;
In der Erwägung, dass die günstige Entwicklung der Gesundheitslage es ebenfalls ermöglicht, Kundgebungen ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl wieder zu erlauben; dass die Einhaltung des Social Distancing und das Tragen einer Maske jedoch Pflicht bleiben;
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden das Versammlungsverbot aufgehoben werden kann; dass die Anzahl der Personen, die an bestimmten Aktivitäten teilnehmen, begrenzt bleiben muss; dass es im Rahmen der erlaubten Aktivitäten weiterhin erforderlich ist, Gruppen von bis zu acht Personen zu bilden, um die engen Kontakte einzuschränken, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Aktivität nicht möglich;
In der Erwägung, dass ab dem 13. August 2021 Großereignisse möglich sind, dass von da an für die Organisation dieser Art Ereignis eine Abweichungsregelung vorgesehen werden kann, insbesondere in Bezug auf das Tragen einer Maske, die Regeln des Social Distancing und die Höchstanzahl erlaubter Personen; dass diese Ereignisse auch nicht den Regeln unterliegen, die für die gewerbsmäßige Ausübung von Horeca-Tätigkeiten gelten; dass die Modalitäten für diese Großereignisse noch in einem Zusammenarbeitsabkommen mit den zuständigen Teilgebieten weiter geregelt werden;
In der Erwägung, dass die im Rahmen der Fußball-Europameisterschaft geplanten Veranstaltungen den allgemeinen Vorschriften für Veranstaltungen unterliegen; dass die epidemiologischen Auswirkungen von Veranstaltungen im Freien geringer sind als die von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen; dass der Übertragung von Spielen der Fußball-Europameisterschaft auf Großbildleinwänden im Freien für eine Höchstzahl von 2500 Personen pro Veranstaltungsort der Vorzug gegeben wird; dass die zuständigen Gemeindebehörden und Polizeidienste dafür sorgen, dass für solche Veranstaltungen die geeigneten Präventionsmaßnahmen ergriffen werden;
In der Erwägung, dass die Höchstanzahl der Personen, die bei der Ausübung eines Kults erlaubt sind, der Höchstanzahl von Personen bei Veranstaltungen entspricht, sofern die zuständige Gemeindebehörde dies nach Konsultierung des CERM oder gegebenenfalls des CIRM erlaubt hat; dass es mit CERM und CIRM möglich ist zu bewerten, ob solche Aktivitäten auf sicherere Weise organisiert werden können;
In der Erwägung, dass Homeoffice fortan nicht mehr Pflicht ist; dass es jedoch weiterhin empfohlen wird; dass es Unternehmen, Vereinigungen und Diensten stets obliegt, unter Einhaltung der geltenden Regeln der sozialen Konzertierung geeignete Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung der Regeln des Social Distancing zu gewährleisten; dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und Dritte verpflichtet sind, die erwähnten Präventionsmaßnahmen anzuwenden;
In der Erwägung, dass ebenfalls vorgesehen ist, eine Reihe anderer Aktivitäten, wie der Besuch einer Einrichtung in den Bereichen Kultur, Feiern, Sport, Freizeit und Veranstaltungen, von nun an für Gruppen von bis zu acht Personen zu ermöglichen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen; dass innerhalb dieser Gruppen die Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden müssen; dass die Regeln des Social Distancing wohl gegenüber anderen anwesenden Gruppen eingehalten werden müssen;
In der Erwägung, dass ein Haushalt höchstens acht Personen gleichzeitig in den Innenräumen seiner Wohnung oder in einer kleinen Touristenunterkunft empfangen darf; dass in diesem Zusammenhang Kinder bis zum Alter von 12 Jahren nicht berücksichtigt werden; dass es dringend empfohlen wird, die Präventionsmaßnahmen wie Abstand halten, Maske tragen, Handhygiene und Lüftung durch Öffnen von Türen und Fenstern so gut wie möglich einzuhalten;
In der Erwägung, dass die Maßnahme zur Begrenzung der Anzahl dauerhafter enger Kontakte nicht mehr anwendbar ist; dass es jedoch weiterhin dringend empfohlen wird, die engen Kontakte einzuschränken;
In der Erwägung, dass für die Zwecke des vorliegenden Erlasses unter "Haushalt" die Personen zu verstehen sind, die unter demselben Dach leben; dass mit diesem Begriff auch neue Familienkonstellationen wie Patchworkfamilien oder andere Situationen gemeint sind, in denen die betreffenden Personen streng genommen nicht ununterbrochen unter demselben Dach leben;
In der Erwägung, dass die spezifischen Regeln für Haushalte jederzeit unter Berücksichtigung des Rechts auf Wahrung des Privatlebens angewandt werden müssen; dass beispielsweise von Verantwortlichen oder Mitarbeitern eines Horeca-Betriebs nicht erwartet wird, dass sie überprüfen, ob anwesende Personen tatsächlich Mitglieder desselben Haushalts sind;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert wird; dass die Regeln des Social Distancing insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen betreffen, aber auch die besondere Beachtung der Hygienemaßnahmen, zum Beispiel beim Niesen und Husten;
In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben;
In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume ausreichend durchgelüftet werden müssen;
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass eine nächste Bewertung am 16. Juli 2021 vorgesehen ist; dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden können, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch die Nummern 22, 23, 24, 25 und 26 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "22. "Impf-, Test- oder Genesungszertifikat": das digitale EU-COVID-Zertifikat, das in der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie und der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie erwähnt ist, oder ein Zertifikat eines Drittlandes, das von der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Durchführungsrechtsakten oder von Belgien auf der Grundlage bilateraler Abkommen als gleichwertig betrachtet wird. Im Impfzertifikat wird eine vollständige Impfung angegeben. Im Testzertifikat wird angegeben, dass ein NAAT-Test binnen 72 Stunden vor der Ankunft auf belgischem Staatsgebiet durchgeführt wurde, 23. "vollständige Impfung": die Impfung mit einem Impfstoff, der von der Europäischen Arzneimittel-Agentur zugelassen worden ist und für den alle in der Packungsbeilage angegebenen Impfdosen seit mindestens zwei Wochen verabreicht sind, 24."Großereignis": ein Ereignis wie in Artikel 15 § 5 erwähnt mit einem Publikum von mehr als 5000 Personen, 25. "Test- und Pilotprojekt": ein Test- und Pilotprojekt wie in Artikel 29bis erwähnt, 26."kleiner Touristenunterkunft": eine Ferienunterkunft, die höchstens 15 Personen unterbringen kann." Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Homeoffice wird dringend empfohlen für alle Unternehmen, Vereinigungen und Dienste gleich welcher Größe, und zwar für alle Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet. Homeoffice wird gemäß den bestehenden kollektiven Arbeitsabkommen und Vereinbarungen ausgeübt. § 2 - In § 1 erwähnte Unternehmen, Vereinigungen und Dienste ergreifen rechtzeitig geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der Regeln des Social Distancing und so ein Höchstmaß an Schutz zu gewährleisten.
Bei diesen geeigneten Präventionsmaßnahmen handelt es sich um Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder organisatorischer Art, wie sie im "Allgemeinen Leitfaden zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz" definiert sind, der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird, ergänzt durch Leitlinien auf sektorieller Ebene und/oder auf Ebene des Unternehmens, und/oder andere geeignete Maßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen.
Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene der in § 1 erwähnten Unternehmen, Vereinigungen oder Dienste ausgearbeitet und unter Einhaltung der geltenden Regeln der sozialen Konzertierung und in Absprache mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beschlossen.
Diese Unternehmen, Vereinigungen und Dienste informieren die bei ihnen beschäftigten Personen rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen.
Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im Unternehmen, in der Vereinigung beziehungsweise im Dienst geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. § 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer der in § 1 erwähnten Unternehmen, Vereinigungen und Dienste zu informieren und zu begleiten und gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der dort geltenden Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 1 und 2 zu sorgen." Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 Nr.2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 Nr.5 wird wie folgt ersetzt: "5. Beträgt die öffentlich zugängliche Geschäftsfläche weniger als 40 m2, dürfen vier Verbraucher empfangen werden." 3. Absatz 2 Nr.8 wird wie folgt ersetzt: "8. Die Tätigkeit ist so zu organisieren, dass die Regeln des Social Distancing eingehalten werden können, auch in Bezug auf Personen, die außerhalb der Einrichtung warten." 4. Absatz 3 wird aufgehoben.5. Absatz 4 wird aufgehoben. Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Bei gewerbsmäßiger Ausübung von Horeca-Tätigkeiten dürfen Speisen und Getränke bis spätestens 1 Uhr zum Mitnehmen angeboten und geliefert werden." 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "außer bei der Erbringung von Dienstleistungen im Haus des Verbrauchers" durch die Wörter "außer bei der Erbringung von Dienstleistungen im Haus des Verbrauchers und bei Großereignissen" ersetzt.3. Paragraph 2 Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. Betreiber organisieren sich so, dass die Regeln des Social Distancing eingehalten werden können, auch in Bezug auf Personen, die außerhalb der Einrichtung warten." 4. Paragraph 2 Absatz 1 Nr.6 wird wie folgt ersetzt: "6. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen den Tischgesellschaften gewährleistet ist, außer auf offenen Terrassen, sofern die Tischgesellschaften durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt sind." 5. Paragraph 2 Absatz 1 Nr.7 wird wie folgt ersetzt: "7. Pro Tisch sind höchstens acht Personen erlaubt, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen." 6. Paragraph 2 Absatz 1 Nr.9 wird wie folgt ersetzt: "9. Jede Person muss an ihrem Tisch sitzen bleiben, vorbehaltlich der Bestimmungen unter den Nummern 11 und 12 und außer für die Ausübung von Kneipensport und Glücksspielen." 7. Paragraph 2 Absatz 1 Nr.13 wird wie folgt ersetzt: "13. Die Öffnungszeiten sind von 5 bis 1 Uhr begrenzt." 8. Paragraph 2 Absatz 4 wird aufgehoben. 9. Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Die Erbringung von Dienstleistungen im Haus des Verbrauchers im Zusammenhang mit den im vorliegenden Paragraphen aufgeführten Tätigkeiten ist bis spätestens 1 Uhr erlaubt." Art. 5 - Artikel 7bis desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: "4. Die Einrichtungen organisieren sich so, dass die Regeln des Social Distancing eingehalten werden können, auch in Bezug auf Personen, die außerhalb der Einrichtung warten." 2. Absatz 1 Nr.9 wird wie folgt ersetzt: "9. Die Öffnungszeiten sind von 5 bis 1 Uhr begrenzt." 3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Besucher dürfen in Gruppen von höchstens acht Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren nicht einbegriffen, empfangen werden, sofern dies aufgrund der Art der Aktivität nicht unmöglich ist.Gruppen von mehr als acht Personen sind erlaubt, sofern es sich um Personen desselben Haushalts handelt." Art. 7 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.5 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 8 - In Artikel 10 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Nightshops dürfen ab der gewöhnlichen Öffnungszeit bis 1 Uhr geöffnet bleiben." Art. 9 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Nummern 1, 3 und 6 aufgehoben.2. Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. Händler, Schausteller, ihr Personal und ihre Kunden tragen eine Maske oder eine Alternative aus Stoff gemäß Artikel 25." 3. Absatz 1 Nr.7 wird wie folgt ersetzt: "7. Wenn Märkte, Jahrmärkte, Straßenverkäufe, Flohmärkte, Trödelmärkte oder Kirmessen gleichzeitig mehr als 5000 Besucher empfangen, wird ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen der betreffenden Märkte oder Kirmessen erstellt." 4. Absatz 1 wird durch die Nummern 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8.Schausteller sorgen dafür, dass innerhalb jedes Fahrgeschäfts die geltenden Regeln des Social Distancing zwischen den Besuchern oder den erlaubten Gruppen eingehalten werden. 9. Bei jedem Fahrgeschäft oder Stand wird anhand von Plakaten auf die geltenden Regeln in Bezug auf Gesundheitsmaßnahmen wie das Desinfizieren der Hände vor dem Fahrgeschäft, das Tragen der Maske und das Social Distancing hingewiesen." 5. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Besucher dürfen in Gruppen von höchstens acht Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen, empfangen werden.Gruppen von mehr als acht Personen sind erlaubt, sofern es sich um Personen desselben Haushalts handelt." Art. 10 - Artikel 14 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 11 - Artikel 14bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 14bis - Im Rahmen von Aktivitäten müssen - sofern aufgrund der Art der Aktivität nicht unmöglich - Gruppen von höchstens acht Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen, gebildet werden. Während ein und derselben Aktivität dürfen diese Gruppen ihre Zusammensetzung nicht ändern. Gruppen von mehr als acht Personen sind erlaubt, sofern es sich um Personen desselben Haushalts handelt." Art. 12 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 15 - § 1 - In Abweichung von § 4 dürfen Teilnehmer an Sportwettkämpfen oder - trainings bis zum Alter von 17 Jahren einschließlich von einem oder mehreren Mitgliedern desselben Haushalts begleitet werden. § 2 - Eine oder mehrere Gruppen von höchstens 100 Personen bis zum 29.
Juli 2021 einschließlich und von höchstens 200 Personen ab dem 30.
Juli 2021, Begleitpersonen nicht einbegriffen, dürfen an Aktivitäten in einem organisierten Rahmen teilnehmen, die insbesondere von einem Verein oder einer Vereinigung organisiert werden, immer in Anwesenheit eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson.
Während der in Absatz 1 erwähnten Aktivitäten finden unbeschadet der geltenden Protokolle die folgenden Regeln Anwendung: 1. Die im Rahmen solcher Aktivitäten versammelten Personen müssen in einer selben Gruppe zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus anderen Gruppen zusammenkommen.2. In Abweichung von § 4 dürfen Teilnehmer bis zum Alter von 17 Jahren einschließlich von einem oder mehreren Mitgliedern desselben Haushalts begleitet werden. § 3 - Höchstens 200 Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich, Standesbeamter und Diener des Kultes nicht einbegriffen, dürfen gleichzeitig folgenden Aktivitäten in den zu diesem Zweck bestimmten Gebäuden beiwohnen, unabhängig von der Anzahl der Räume innerhalb des betreffenden Gebäudes: 1. zivilen Eheschließungen, 2.kollektiver Ausübung des Kults und kollektiver Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung, 3. individueller Ausübung des Kults und individueller Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung, 4.individuellem oder kollektivem Besuch eines Gebäudes zur Ausübung eines Kults oder eines Gebäudes zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands.
Höchstens 200 Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich und Diener des Kultes nicht einbegriffen, dürfen Bestattungen und Einäscherungen in separaten Räumen der dafür vorgesehenen Gebäude gleichzeitig beiwohnen.
Höchstens 400 Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich, Standesbeamter und Diener des Kultes nicht einbegriffen, dürfen folgenden Aktivitäten gleichzeitig beiwohnen: 1. Besuch eines Friedhofs im Rahmen einer Bestattung, 2.in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 genannte Aktivitäten, sofern sie im Freien an den zu diesem Zweck vorgesehenen Orten stattfinden, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit dem geltenden Protokoll.
In Abweichung von Absatz 1, 2 und 3 gelten die in § 4 erwähnten Personenhöchstzahlen nach Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörde gemäß Artikel 16.
Während der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Aktivitäten müssen unbeschadet der geltenden Protokolle die folgenden Mindestregeln eingehalten werden: 1. Betreiber oder Veranstalter informieren Teilnehmer rechtzeitig und deutlich sichtbar über die geltenden Präventionsmaßnahmen.2. Zwischen jeder in Artikel 14bis erwähnten Gruppe wird ein Abstand von 1,5 m gewährleistet.3. Das Bedecken von Mund und Nase mit einer Maske ist Pflicht und das Tragen von anderem individuellen Schutzmaterial wird zu jedem Zeitpunkt sehr empfohlen.4. Die Aktivität ist so zu organisieren, dass die Regeln des Social Distancing eingehalten werden können, auch in Bezug auf Personen, die außerhalb der Einrichtung oder der Gebäude warten.5. Betreiber oder Veranstalter stellen Personal und Teilnehmern erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.6. Betreiber oder Veranstalter ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um die Örtlichkeit und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.7. Betreiber oder Veranstalter gewährleisten eine gute Durchlüftung.8. Körperkontakt zwischen Personen ist verboten, außer zwischen den Mitgliedern einer in Artikel 14bis erwähnten Gruppe oder eines selben Haushalts.9. Wird bei Beerdigungen und Einäscherungen der Leichnam aufgebahrt, muss ein Abstand von 1,5 Metern zum aufgebahrten Leichnam eingehalten werden. § 4 - Ein sitzendes Publikum von höchstens 2000 Personen bis zum 29.
Juli 2021 einschließlich und ein Publikum von höchstens 3000 Personen ab dem 30. Juli 2021 darf an Veranstaltungen, kulturellen oder anderen Darbietungen, Sportwettkämpfen und -trainings und Kongressen teilnehmen, sofern sie drinnen veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 8 § 1 und im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden gemäß
Artikel 16.Die Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden gemäß Artikel 16 ist nicht erforderlich, wenn das Publikum weniger als 100 Personen umfasst. Werden Horeca-Tätigkeiten ausgeübt, so sind die in Artikel 6 vorgesehenen Regeln einzuhalten, mit Ausnahme von Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 15. In Abweichung von Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 12 dürfen Speisen und Getränke zum Mitnehmen angeboten werden.
Ein Publikum von höchstens 2500 Personen bis zum 29. Juli 2021 einschließlich und von höchstens 5000 Personen ab dem 30. Juli 2021 darf an Veranstaltungen, kulturellen oder anderen Darbietungen, Sportwettkämpfen und -trainings und Kongressen teilnehmen, sofern sie im Freien veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 8 § 1 und im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden gemäß
Artikel 16.Die Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden gemäß Artikel 16 ist nicht erforderlich, wenn das Publikum weniger als 200 Personen umfasst. Werden Horeca-Tätigkeiten ausgeübt, so sind die in Artikel 6 vorgesehenen Regeln einzuhalten, mit Ausnahme von Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 15. In Abweichung von Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 12 dürfen Speisen und Getränke zum Mitnehmen angeboten werden. Die Aufteilung des in Sportanlagen anwesenden Publikums in Blocks während Sportwettkämpfen, sofern diese im Freien stattfinden, ist unter der Bedingung zulässig, dass die Vermischung des Publikums der verschiedenen Blöcke vor, während und nach dem Sportwettkampf nicht möglich ist. Zu diesem Zweck werden für jeden Block getrennte Ein- und Ausgänge und eine getrennte sanitäre Infrastruktur vorgesehen. Die Kapazität aller Blöcke zusammen darf ein Drittel der Gesamtkapazität des Stadions nicht überschreiten.
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Veranstaltungen, kulturellen oder anderen Darbietungen, Sportwettkämpfe, Sporttrainings und Kongresse dürfen nur zwischen 5 Uhr und 1 Uhr stattfinden. § 5 - Ab dem 13. August 2021 darf ein Publikum von höchstens 75.000 Personen pro Tag, Mitarbeiter und Organisatoren nicht einbegriffen, an Großereignissen, Test- oder Pilotprojekten teilnehmen, sofern sie im Freien veranstaltet werden, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden gemäß Artikel 16 und der im anwendbaren Zusammenarbeitsabkommen festgelegten Modalitäten.
In Abweichung von Absatz 1 darf während eines Großereignisses ein Zelt verwendet werden, sofern mindestens zwei Seiten vollständig offen und frei sind. Die Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts (CO2) ist Pflicht und dieses Gerät muss in der Mitte des Zeltes an einer für Besucher gut einsehbaren Stelle installiert sein. Der Richtwert für die Luftqualität liegt bei 900 ppm CO2. Zwischen 900 und 1 200 ppm muss der Betreiber über einen Aktionsplan verfügen, um Ausgleichsmaßnahmen zur Lüftung oder Luftreinigung zu gewährleisten. Über 1200 ppm darf das Zelt nicht verwendet werden.
Der Empfangsbereich des Großereignisses ist so zu organisieren, dass die Regeln des Social Distancing eingehalten werden können. § 6 - Handelsmessen sind unter Einhaltung der in Artikel 5 vorgesehenen Modalitäten und des anwendbaren Protokolls erlaubt." Art. 13 - Artikel 15bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 15bis - Jeder Haushalt darf höchstens acht Personen gleichzeitig in den Innenräumen seiner Wohnung oder einer kleinen Touristenunterkunft empfangen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen.".
Art. 14 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 15 § 1, § 4 Absatz 4 und § 5" durch die Wörter "Artikel 15 § 3 Absatz 4 und §§ 4 und 5" ersetzt.2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "In Artikel 15 § 4 Absatz 1 erwähnte Veranstaltungen, kulturelle oder andere Darbietungen, Sportwettkämpfe und -trainings und Kongresse dürfen nur für ein sitzendes Publikum von höchstens 100 Prozent der CIRM-Kapazität genehmigt werden, ohne dass dabei die Zahl von 2000 Personen bis zum 29.Juli 2021 einschließlich und 3000 Personen ab dem 30. Juli 2021 überschritten wird, sofern sie drinnen stattfinden." Art. 15 - In Artikel 19bis desselben Erlasses werden die Wörter "Ansammlungen zu vermeiden und" aufgehoben.
Art. 16 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1bis - Die Bestimmungen von § 1 gelten nicht für Reisende, die vor ihrer Ankunft auf dem Staatsgebiet mit einem Impfzertifikat eine vollständige Impfung nachweisen können. Wird ein Beförderer eingesetzt, ist dieser verpflichtet zu überprüfen, ob die in Absatz 1 erwähnten Reisenden vor dem Einsteigen im Besitz eines Impfzertifikats sind. Fehlt dieses Impfzertifikat, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen.
In Ermangelung eines solchen Impfzertifikats oder bei falschen, irreführenden oder unvollständigen Informationen in diesem Impfzertifikat, kann die Einreise gegebenenfalls gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verweigert werden." 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Unbeschadet des Paragraphen 1" durch die Wörter "Unbeschadet der Paragraphen 1 und 1bis" ersetzt. 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "auf dem Staatsgebiet Brasiliens, Südafrikas oder Indiens aufgehalten haben" durch die Wörter "auf dem Staatsgebiet eines Landes aufgehalten haben, das auf der Website "info-coronavirus.be" des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt als Gebiet mit sehr hohem Risiko eingestuft ist," ersetzt. 4. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch die Nummern 3, 4, 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3.Reisen des Ehepartners oder des Lebenspartners von Personen, die die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren Hauptwohnort in Belgien haben, sofern sie unter demselben Dach wohnen, sowie die Reisen ihrer Kinder, die unter demselben Dach wohnen, sofern sie eine von der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausgestellte Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise besitzen. Lebenspartner müssen ebenfalls den stabilen und dauerhaften Charakter der Beziehung plausibel nachweisen, 4. Durchreisen außerhalb des Schengen-Raums und der Europäischen Union, 5.Durchreisen in Belgien aus den in Absatz 1 erwähnten Ländern in das Land der Staatsangehörigkeit oder des Hauptwohnorts, sofern dieses Land in der Europäischen Union oder im Schengen-Raum liegt, 6. Reisen aus zwingenden humanitären Gründen, sofern sie über eine von der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausgestellte und vom Ausländeramt gebilligte Bescheinigung über zwingende humanitäre Gründe verfügen." 5. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn ein Land gemäß Absatz 1 als Gebiet mit sehr hohem Risiko ausgewiesen ist, tritt das Verbot, in belgisches Staatsgebiet einzureisen, zu dem auf der Website "info-coronavirus.be" angegebenen Zeitpunkt und frühestens 24 Stunden nach der Veröffentlichung auf dieser Website in Kraft." 6. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: " § 7 - Bei einer in den Paragraphen 3, 4 und 5 erwähnten Reise müssen Personen ab dem Alter von 12 Jahren, die von einem Gebiet aus, das auf der Website "info-coronavirus.be" des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt als rote Zone eingestuft ist, in belgisches Staatsgebiet einreisen und ihren Hauptwohnort nicht in Belgien haben, über das negative Ergebnis eines Tests, der frühestens 72 Stunden vor der Ankunft auf belgischem Staatsgebiet durchgeführt wurde, oder über ein Impf-, Test- oder Genesungszertifikat verfügen. Gegebenenfalls ist der Beförderer verpflichtet zu überprüfen, dass diese Personen vor dem Einsteigen ein negatives Testergebnis oder ein Impf-, Test- oder Genesungszertifikat vorweisen. Fehlt dieses negative Testergebnis oder ein Impf-, Test- oder Genesungszertifikat, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen.
In Ermangelung eines negativen Ergebnisses eines Tests, der frühestens 72 Stunden vor der Ankunft auf belgischem Staatsgebiet durchgeführt wurde, oder eines Impf-, Test- oder Genesungszertifikats oder bei falschen, irreführenden oder unvollständigen Informationen kann die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verweigert werden.
Die Ausnahme von der Verpflichtung, über ein negatives Testergebnis oder ein in Absatz 1 vorgesehenes Impf-, Test- oder Genesungszertifikat zu verfügen, für die Reisenden, bei deren Reise kein Beförderer in Anspruch genommen wird und deren Aufenthalt in Belgien 48 Stunden nicht übersteigt oder deren vorheriger Aufenthalt außerhalb Belgiens nicht länger als 48 Stunden gedauert hat, gilt nicht für Personen, die sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten 14 Tage vor ihrer Ankunft in Belgien auf dem Staatsgebiet eines Landes aufgehalten haben, das gemäß § 2 Absatz 1 als Gebiet mit sehr hohem Risiko eingestuft ist." Art. 17 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 fünfter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- für Personen untereinander, die einer Gruppe angehören, wie in Artikel 6 § 2 Nr.7, Artikel 8 § 1 Absatz 2, Artikel 13 und Artikel 14bis erwähnt,". 2. Paragraph 2 wird durch einen siebten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- bei Großereignissen". Art. 18 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 Nr.6 wird wie folgt ersetzt: "6. in Geschäftsstraßen, auf Märkten, auf Kirmessen und an belebten privaten oder öffentlichen Orten, wie von den zuständigen lokalen Behörden bestimmt, die durch entsprechenden Anschlag mit Angabe der Uhrzeiten, zu denen diese Verpflichtung gilt, gekennzeichnet sind,". 2. Absatz 2 wird durch die Nummern 11 und 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11.während Kundgebungen, 12. auf Märkten, einschließlich Jahrmärkten, Straßenverkäufen, Floh- und Trödelmärkten, und Kirmessen mit mehr als 5000 Personen gleichzeitig." 3. Ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "In Abweichung von Absatz 2 Nr.9 darf die Maske bei Veranstaltungen, kulturellen oder anderen Darbietungen, Sportwettkämpfen, Sporttrainings und Kongressen im Freien, bei denen das Publikum sitzen bleiben muss, abgenommen werden, solange die betreffende Person sitzt." Art. 19 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum 30. September 2021 einschließlich anwendbar, vorbehaltlich anderslautender Bestimmung." Art. 20 - In Artikel 29bis desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt ergänzt: "mit Ausnahme der in Artikel 15 § 5 erwähnten Personenhöchstzahl".
Art. 21 - Anlage 1 zu demselben Erlass wird aufgehoben.
Art. 22 - Anlage 3 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12. Reisen des Ehepartners oder Lebenspartners von Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union oder des Schengen-Raums besitzen, sofern sie unter demselben Dach wohnen, und Reisen ihrer Kinder, die unter demselben Dach wohnen. Lebenspartner müssen ebenfalls den stabilen und dauerhaften Charakter der Beziehung plausibel nachweisen." Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am 27. Juni 2021 in Kraft, mit Ausnahme: 1. der Bestimmungen von Artikel 16 Nr.3, 4 und 5 und Artikel 22, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses in Kraft treten, 2. der Bestimmungen von Artikel 16 Nr.1, 2 und 6, die am 1. Juli 2021 in Kraft treten.
Brüssel, den 23. Juni 2021 Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN