gepubliceerd op 26 mei 2020
Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
20 MEI 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het
ministerieel besluit van 23 maart 2020Relevante gevonden documenten
type
ministerieel besluit
prom.
23/03/2020
pub.
25/03/2020
numac
2020040875
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling
sluiten houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 20 mei 2020 houdende wijziging van het
ministerieel besluit van 23 maart 2020Relevante gevonden documenten
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ministerieel besluit
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23/03/2020
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25/03/2020
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling
sluiten houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 20 mei 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 20. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23.März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Der Minister der Sicherheit und des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Mai 2020;
Aufgrund der am 20. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Nationalen Sicherheitsrates vom 13. Mai 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen;
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am 15. und 24.April 2020 und am 6., 13. und 20. Mai 2020 zusammengetreten ist;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom 16. April 2020, in der betont wird, dass Europa trotz der Abschwächung in einigen Ländern der am stärksten betroffene Kontinent bleibt, und in der diese Länder ermutigt werden, trotz der Komplexität, der Unsicherheiten und der Fragen über die Dauer und die zu bringenden erforderlichen Opfer in ihren Anstrengungen nicht nachzulassen und eine angemessene Strategie zu verfolgen, die gewährleisten muss, dass die Übertragung des Virus unter Kontrolle gehalten wird und dass die Maßnahmen zur Lockerung der Beschränkungen und im Hinblick auf den Übergang zu einer "neuen Normalität" von den Grundsätzen der Volksgesundheit bestimmt werden; In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um jeden Preis vermieden werden muss;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund oder Nase erfolgt;
In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020;
In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 22. April 2020;
In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird;
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen;
In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines Versammlungsverbots folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist;
In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln;
In der Erwägung, dass es zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus weiterhin notwendig ist, die Maßnahmen zur Einschränkung von Fahrten und Ausgängen und die Maßnahmen des Social Distancing zu verlängern; dass jedoch gleichzeitig gewisse zusätzliche Lockerungen vorgesehen werden können, um diese Maßnahmen schrittweise aufzuheben; dass die Krankenhausaufnahmen im Vergleich zu den vergangenen Wochen zurückgehen; dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies aber auch bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie ausgeschlossen werden kann;
In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten;
In Erwägung des Gutachtens der GEES;
In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von Comeos;
In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;
In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse;
In Erwägung der Konzertierung vom 18. Mai 2020 im Konzertierungsausschuss;
In der Erwägung, dass aufgrund der Entwicklung der Zahlen in Bezug auf Neuansteckungen nunmehr auch der Aufenthalt in einer Zweitwohnung und die Fahrten zu und von dieser Zweitwohnung unter dem Gesichtspunkt der Handhabung erlaubt werden können;
In der Erwägung, dass die zuständigen Behörden unbeschadet der Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen, das Social Distancing einzuhalten, jeden Ansturm auf touristische oder andere Orte verhindern müssen;
In der Erwägung, dass unter dem Gesichtspunkt der Handhabung die Fortbewegung mobiler Wohnungen wie Wohnwagen noch nicht erlaubt werden kann; dass solche nur dann benutzt werden können, wenn sie bereits an einem festen Stellplatz installiert sind;
Aufgrund der Dringlichkeit, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Alle müssen zu Hause oder in einer Zweitwohnung bleiben, deren Eigentümer sie sind oder die sie für eine Dauer von mindestens einem Jahr mieten, unter Ausschluss mobiler Zweitwohnungen, die noch nicht an einem festen Stellplatz installiert sind.
Es ist verboten, sich auf der öffentlichen Straße und an öffentlichen Orten aufzuhalten, außer bei Notwendigkeit.
Als notwendig gelten unter anderem Fahrten und Ausgänge im Hinblick auf: - Weg zu und von Orten, deren Öffnung aufgrund der Artikel 1, 2 und 3 erlaubt ist, - den Zugang zu Geldautomaten und Postämtern, - den Zugang zu medizinischer Versorgung, - familiäre Bedürfnisse wie Besuche beim Partner oder bei den Kindern im Rahmen des geteilten Sorgerechts, - Unterstützung und Pflege älterer Menschen, Minderjähriger, Personen mit Behinderung und schutzbedürftiger Personen, - Versorgung von Tieren, - berufliche Fahrten, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, - Fahrten und Ausgänge von Freiwilligen im Rahmen ihrer Tätigkeiten in einem Unternehmen eines in Artikel 3 erwähnten Schlüsselsektors oder wesentlichen Dienstes, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, - die Ausübung von Aktivitäten, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 5bis vorgesehen sind, - Fahrten und Ausgänge im Rahmen von Artikel 6, - Fahrten und Ausgänge im Rahmen des Verkaufs und der Vermietung von Immobilien, - Weg zu und von der in Absatz 1 erwähnten Zweitwohnung." Art. 2 - Artikel 5bis des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - In Abweichung von Artikel 5 sind Zusammenkünfte von Personen, die nicht unter demselben Dach leben, unter den in den Paragraphen 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen erlaubt. § 2 - Ein Haushalt, gleich welcher Größe, darf zu Hause oder in der Zweitwohnung bis zu vier Personen empfangen. Dabei handelt es sich immer um dieselben Personen. Sie gehören nicht unbedingt demselben Haushalt an.
Wenn eine Person eines Haushalts zu einer anderen Person nach Hause oder in die Zweitwohnung eingeladen wird, verpflichtet dies ihren gesamten Haushalt, selbst wenn sie sich allein zu diesem Treffen begibt.
Die Mitglieder dieser so gebildeten neuen "Gruppe" dürfen zu Hause oder in der Zweitwohnung keine anderen Personen empfangen oder von anderen Personen empfangen werden.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Haushalt": die Personen, die unter demselben Dach leben. § 3 - Zwischen den verschiedenen Haushalten gelten die Regeln des Social Distancing." Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 20. Mai 2020 in Kraft.
Brüssel, den 20. Mai 2020 P. DE CREM