gepubliceerd op 13 november 2020
Ministerieel besluit houdende financiële bepalingen betreffende consulaire bijstand. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN ONTWIKKELINGSSAMENWERKING
20 MEI 2019. - Ministerieel besluit houdende financiële bepalingen betreffende consulaire bijstand. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 20 mei 2019 houdende financiële bepalingen betreffende consulaire bijstand (Belgisch Staatsblad van 3 juni 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 20. MAI 2019 - Ministerieller Erlass zur Festlegung finanzieller Bestimmungen in Bezug auf konsularische Hilfe Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Aufgrund des Gesetzes vom 21.Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches, des Artikels 78 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 2019 zur Festlegung der finanziellen Modalitäten für die Gewährung konsularischer Hilfe in den in Artikel 78 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches erwähnten Situationen, Erlässt: KAPITEL 1 - Rückzahlung von Kosten, die zugunsten von Belgiern, die sich in einer Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt werden Artikel 1 - Belgier, die sich in einer Notsituation im Ausland befinden und Rückführung oder Unterstützung beantragen, für die belgische öffentliche Mittel vorgestreckt werden müssen, müssen diesen Antrag der zuständigen Vertretung anhand des in Anlage 1 beigefügten Formulars "Antrag auf Rückführung oder Unterstützung" bestätigen.
Art. 2 - Wenn Kosten zugunsten von Belgiern, die sich in einer Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt werden, müssen diese Belgier vorab das in Anlage 2 beigefügte "Schuldanerkenntnis" unterzeichnen. Dabei muss der Unterschrift der handschriftliche Vermerk "gelesen und genehmigt, gut für die Summe von ..." vorangestellt werden, gefolgt von dem vollständig ausgeschriebenen Betrag in Euro und dem Datum der Unterzeichnung der Unterlage.
Art. 3 - Die Unterzeichnung kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn die Person, der Hilfe geleistet wird, nicht persönlich bei der Vertretung anwesend ist und der Zweck des gewährten Vorschusses insbesondere darin besteht, es ihr zu ermöglichen, sich zur Vertretung zu begeben.
Art. 4 - Ist die Person, der Hilfe geleistet wird, geistig oder körperlich unfähig, die in Artikel 2 erwähnte Erklärung zu unterzeichnen, erstellt die Vertretung die Erklärung selbst und ersetzt sie die Unterschrift des Betreffenden durch die Formel "Die Unfähigkeit des Betreffenden, die Unterlage zu unterzeichnen, ist von uns festgestellt worden, Name, Vorname, konsularischer Vertreter", gefolgt von dem Datum und der Unterschrift des zuständigen Konsularbeamten.
Art. 5 - Die Direktion Beistand führt Buch über die Beträge, die von den Vertretungen zugunsten von Belgiern, die sich in einer Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt werden. Das Buch wird am Ende des Kalenderjahres abgeschlossen und am ersten Werktag des folgenden Jahres geöffnet. Die Forderungen werden am Datum der Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses mit Angabe von Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Betreffenden festgehalten. Wird die Forderung von der Direktion H&G des FÖD Auswärtige Angelegenheiten an den FÖD Finanzen übertragen, wird dies ebenfalls angegeben.
KAPITEL 2 - Finanzielle Unterstützung für Inhaftierte Art. 6 - Belgischen Inhaftierten kann auf ihren Antrag hin und nach Zustimmung der Direktion Beistand regelmäßig eine finanzielle Unterstützung gewährt werden. Diese entspricht dem vom FÖD Finanzen festgelegten "De-minimis"-Betrag. Die Zweckmäßigkeit der Gewährung dieser regelmäßigen Unterstützung wird anhand folgender Kriterien beurteilt: finanzielle Lage des Inhaftierten und seiner Angehörigen, Dauer der Inhaftierung, Entfernungs- und Arbeitsschwere-Koeffizienten, die vom Personaldienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten (nachstehend "FÖD" genannt) angewandt werden, und spezifische Haftbedingungen.
KAPITEL 3 - Finanzielle Aspekte der Hilfe für nicht vertretene Europäer Art. 7 - Wenn Beträge zugunsten von nicht vertretenen Europäern vorgestreckt werden, lässt die Vertretung anstelle der in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass beigefügten Erklärung die in Anhang I der europäischen Richtlinie beigefügte Erklärung ausfüllen.
Art. 8 - Die Direktion H&G des FÖD fordert den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt, über diplomatischen Weg auf, die vorgestreckten Beträge zurückzuzahlen. Dies erfolgt anhand des in Anhang II der Richtlinie beigefügten Formulars nach Erhalt des Originals des unterzeichneten Schuldanerkenntnisses und der Belege, darunter die etwaige vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaates. Erfolgt binnen zwölf Monaten nach der ersten Verbalnote keine Rückzahlung, sendet die Direktion H&G eine Verbalnote zur Erinnerung.
KAPITEL 4 - Finanzielle Beteiligung für die Aufrechterhaltung der Kontakte zwischen Eltern und Kindern in Fällen internationaler Kindesentführung Art. 9 - Die finanzielle Beteiligung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten in diesem Bereich ist kein Recht.
Die diesbezügliche Entscheidungsbefugnis obliegt dem Generaldirektor der konsularischen Angelegenheiten, der die Anträge von Fall zu Fall beurteilt. Die Entscheidung, die Kosten für ein Flugticket ganz oder teilweise zu übernehmen beziehungsweise nicht zu übernehmen, richtet sich nach dem Wohl des Kindes. Die Reise muss in den folgenden Situationen erfolgen: - im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Bindung, - wenn die Anwesenheit eines Elternteils im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist, - im Rahmen der Umsetzung einer Vereinbarung, - im Rahmen einer internationalen Familienmediation.
Art. 10 - Sobald die Entscheidung zur finanziellen Beteiligung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten getroffen worden ist, unterbreitet die Direktion Beistand dem Elternteil, der Opfer der Kindesentführung ist, den Vorschlag.
Art. 11 - Übernachtungskosten können übernommen werden, wenn sie so hoch sind, dass sie die Reise des Opfer-Elternteils unmöglich machen würden. Dies erfolgt nach vorheriger Zustimmung des Generaldirektors der konsularischen Angelegenheiten, nachdem der Opfer-Elternteil die Erklärung unterzeichnet hat, die in dem in Anlage 3 beigefügten Formular "Bescheinigung über die Unmöglichkeit, Übernachtungskosten im Ausland zu übernehmen" enthalten ist.
Die Direktion Beistand vergewissert sich, dass die Übernachtungskosten so gering wie möglich sind. Die Beteiligung ist auf höchstens sechs Übernachtungen begrenzt.
Art. 12 - Für die Berechnung der Höhe der Beteiligung des FÖD an den Reise- und Übernachtungskosten fordert die Direktion Beistand den Opfer-Elternteil auf, seinen letzten Einkommensbeleg vorzulegen, damit das monatliche Nettoeinkommen des Betreffenden festgelegt werden kann.
Liegt dieses monatliche Nettoeinkommen unter dem Höchstbetrag, den der Minister der Justiz jährlich für den Anspruch auf weiterführenden juristischen Beistand festlegt, übernimmt der FÖD den Gesamtpreis des Flugtickets und gegebenenfalls die gesamten Übernachtungskosten. Nur Übernachtungen können übernommen werden, während alle anderen Aufenthaltskosten (Mahlzeiten und Sonstiges) ausgeschlossen sind.
Für jeweils 500 EUR monatliches Nettoeinkommen, die diesen Höchstbetrag überschreiten, verringert der FÖD seine Beteiligung an den Reisekosten um 10 Prozent.
Art. 13 - Der Elternteil unterzeichnet eine Erklärung, in der er bestätigt, dass er Unterstützung erhalten hat, und kurz über den Verlauf des Kontakts mit seinem Kind berichtet und jegliche Erwägungen anführt, die er für die Weiterverfolgung der Akte durch die Direktion Beistand für nützlich erachtet. Dies erfolgt auf der Grundlage des in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass beigefügten Musters "Bestätigung der erhaltenen Unterstützung".
KAPITEL 5 - Finanzielle Beteiligung für die Organisation von internationalen Familienmediationen in Fällen von Kindesentführung Art. 14 - In Belgien ansässige Familienmediatoren werden auf der Grundlage eines Bewerberaufrufs ausgewählt. Die ausgewählten Mediatoren bilden eine Reserve, aus der die Direktion Beistand je nach Bedarf schöpfen kann. Diese Reserve wird spätestens zehn Jahre nach dem letzten Bewerberaufruf auf dieselbe Weise erneuert. In bestimmten Sonderfällen kann ein lokaler Mediator in Anspruch genommen werden, wenn das gesuchte Profil nicht in der Reserve der in Belgien ansässigen Mediatoren vorhanden ist.
Art. 15 - Der FÖD kann Folgendes übernehmen: 1. Honorare des Mediators im Verhältnis zu den geleisteten Stunden auf der Grundlage eines vorab festgelegten Mustervertrags, der gemäß dem in Anlage 5 zu vorliegendem Erlass beigefügten Muster, dem "Mediationsvertrag", erstellt wurde, 2.wenn es sich als notwendig erweist, dass der Mediator sich ins Wohnsitzland des Kindes begibt: Kosten für ein Flugticket in der Economy-Klasse zum günstigsten Tarif für den Flug zwischen Belgien und dem Wohnsitzland der anderen Partei, die an der Mediation teilnimmt, 3. während des Aufenthalts des Mediators vor Ort: Tagesentschädigung, die der Entschädigung zugunsten der Bediensteten des FÖD Auswärtige Angelegenheiten auf Dienstreise im betreffenden Land entspricht, und Übernachtungskosten innerhalb der für das Personal des FÖD Auswärtige Angelegenheiten auf Dienstreise im betreffenden Land festgelegten Grenzen. Es gibt keine spezifische Vergütung für die Reisezeit: Diese gehört nicht zu den Mediationsdiensten im engeren Sinne.
Art. 16 - Wenn die Ergebnisse einer ersten Familienmediation ermutigend sind, kann die Direktion Beistand die Dauer des Mediationsvertrags verlängern. Dies erfolgt durch eine Änderung des ursprünglichen Vertrags oder durch Unterzeichnung eines neuen Vertrags zwischen den Parteien (Mediator - FÖD), der nach dem vorerwähnten Muster erstellt wird.
Art. 17 - Am Ende der Mediation erstattet der Familienmediator dem FÖD Bericht über das Ergebnis der Mediation, wobei die Vertraulichkeit des Inhalts der Mediation gewahrt wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2019 Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Europäischen Angelegenheiten D. REYNDERS
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld