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Ministerieel Besluit van 20 mei 2019
gepubliceerd op 13 november 2020

Ministerieel besluit houdende diverse bepalingen betreffende consulaire bijstand. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst buitenlandse zaken, buitenlandse handel en ontwikkelingssamenwerking
numac
2020015851
pub.
13/11/2020
prom.
20/05/2019
ELI
eli/besluit/2019/05/20/2020015851/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN ONTWIKKELINGSSAMENWERKING


20 MEI 2019. - Ministerieel besluit houdende diverse bepalingen betreffende consulaire bijstand. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 20 mei 2019 houdende diverse bepalingen betreffende consulaire bijstand (Belgisch Staatsblad van 3 juni 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 20. MAI 2019 - Ministerieller Erlass zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf konsularische Hilfe Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, Aufgrund des Gesetzes vom 21.Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches, des Artikels 78 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 2019 zur Festlegung der praktischen Modalitäten für die Gewährung konsularischer Hilfe in den in Artikel 78 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches erwähnten Situationen, Erlässt: KAPITEL 1 - Tod eines Belgiers im Ausland Artikel 1 - Die Vertretung bestätigt der Direktion Beistand oder dem Bereitschaftsdienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten den im Ausland erfolgten Tod eines Landsmanns anhand des in Anlage 1 beigefügten Formulars "Auskunftsformular in Bezug auf den Tod eines Landsmanns".

Die Kontaktaufnahme mit der lokalen Polizei erfolgt über die Kontaktstelle der Direktion der Einsätze in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten (DAO) oder, wenn dies nicht möglich ist, unmittelbar.

Art. 2 - Für alle Fragen in Zusammenhang mit der Bestattung bestimmt die Familie einen Vertreter.

Art. 3 - Der FÖD Auswärtige Angelegenheiten übermittelt dem Sprecher der Familie folgende Informationen: Sterbeort und -datum, Kurze Beschreibung der Todesumstände, Lokalisierung der sterblichen Überreste.

Die Übermittlung der Informationen kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen.

Art. 4 - Das Muster des Leichenpasses wird gemäß dem Erlass des Regenten vom 20. Juni 1947 über die Leichenbeförderung erstellt, wie aus dem in Anlage 2 beigefügten Muster "Leichenpass" hervorgeht.

Ein Muster des Begleitschreibens für die Beförderung der Asche ist in Anlage 3 beigefügt: "Begleitschreiben für die Beförderung der Asche".

KAPITEL 2 - Schwerer Unfall eines Belgiers Art. 5 - Wird ein Belgier im Ausland Opfer eines schweren Unfalls, muss die Berufsvertretung folgende Informationen an die Direktion Beistand oder den Bereitschaftsdienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten übermitteln, die beziehungsweise der diese Informationen an die Angehörigen weiterleitet: - Name und Vorname des Opfers, - Geburtsort und -datum, - Nationalregisternummer, - Ort und Datum des Unfalls, - kurze Beschreibung des Unfalls und des Gesundheitszustands, - Kontaktdaten des Krankenhauses/des Arztes.

Diese Informationen werden zunächst auf dem schnellsten Weg von der Berufsvertretung an die Direktion Beistand oder den Bereitschaftsdienst übermittelt; anschließend werden sie aber immer anhand des in Anlage 4 beigefügten Formulars "Schwerer Unfall" schriftlich mitgeteilt.

KAPITEL 3 - Schwere Straftat, der ein Belgier im Ausland zum Opfer fällt Art. 6 - Die Schwere der Straftat wird von der zuständigen Berufsvertretung vor Ort beurteilt. Dabei berücksichtigt sie die psychischen und physischen Folgen für das Opfer und seine Umgebung.

KAPITEL 4 - Besorgnis erregendes Verschwinden eines Belgiers im Ausland Art. 7 - In Belgien wohnende Angehörige werden über die für ihren Wohnort zuständige Direktion Opferhilfe informiert.

Die Vermisstenzelle der Föderalen Polizei wird von der Direktion Beistand ebenfalls informiert.

KAPITEL 5 - Festnahme oder Haft eines Belgiers im Ausland Art. 8 - Die Vertretung übermittelt der Direktion Beistand schnellstmöglich das in Anlage 5 beigefügte Auskunftsformular "Informationen über den Inhaftierten".

Wird die Direktion Beistand von der Berufsvertretung über die Freilassung eines festgenommenen oder inhaftierten Belgiers informiert, kann die Direktion Beistand die belgischen Gerichtsbehörden davon in Kenntnis setzen.

Art. 9 - In Ländern außerhalb der Europäischen Union mit einem Arbeitsschwere-Koeffizienten von fünf und/oder einem Entfernungskoeffizienten von mindestens fünf werden mindestens zwei konsularische Besuche pro Kalenderjahr organisiert, sofern die lokalen Behörden dies zulassen. In Ländern mit niedrigeren Koeffizienten wird mindestens ein konsularischer Besuch pro Kalenderjahr organisiert.

KAPITEL 6 - Äußerste Notlage, in der sich ein Belgier im Ausland befindet Art. 10 - Die äußerste Notlage wird vom Betreffenden anhand des in Anlage 6 beigefügten Formulars "Antrag auf Rückführung oder Unterstützung" bestätigt.

Art. 11 - Wird vor Ort keine dauerhafte Lösung für den Belgier gefunden, überprüft die Berufsvertretung zusammen mit der Direktion Beistand, ob die Person in Not alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um selbst eine Lösung für ihre Rückkehr zu finden. Zu diesem Zweck nimmt die Direktion Beistand mit den Versicherungsgesellschaften, den Angehörigen, dem ÖSHZ des letzten Wohnsitzes in Belgien und dem Arbeitgeber Kontakt auf.

Art. 12 - In Ermangelung einer Lösung im Sinne von Artikel 11 überprüft die Berufsvertretung die praktischen Modalitäten und finanziellen Auswirkungen einer möglichen Rückführung.

Wenn der betreffende Belgier volljährig und in Belgien in den Registern eingetragen ist und die finanziellen Folgen begrenzt sind, kann die Berufsvertretung die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine individuelle Rückführung nach Belgien vorzunehmen.

Sind die vorerwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann die Direktion Beistand auf der Grundlage der verfügbaren Informationen dennoch die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine individuelle Rückführung nach Belgien zu organisieren, wenn der betreffende Belgier: 1. die ihm vor Ort vorgeschlagene Lösung nicht abgelehnt hat, 2.sich nicht absichtlich in die äußerste Notlage versetzt hat, 3. es nicht versäumt hat, die Kosten einer früheren individuellen Rückführung zurückzuzahlen, 4.sich bei einem früheren Rückführungsversuch seiner Rückführung nicht widersetzt hat.

Der Zweck einer individuellen Rückführung kann nicht darin bestehen, ein System der sozialen Sicherheit, von dem ein Belgier abhängt, oder seine Familienmitglieder von Unterhaltsverpflichtungen zu befreien, die ihnen diesem Belgier gegenüber obliegen.

Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Rückführungen oder Evakuierungen von Gruppen bei schweren Krisensituationen; in diesen Fällen werden entsprechend der Lage vor Ort Ad-hoc-Entscheidungen getroffen.

Vorliegender Artikel findet ebenfalls keine Anwendung auf Rückführungen aus gesundheitlichen Gründen, für die die konsularischen Dienste weder über die Fachkompetenz noch über die erforderlichen Mittel verfügen.

Art. 13 - Gegebenenfalls ersucht die Direktion Beistand die Dienste des Roten Kreuzes und des ÖSHZ des letzten Wohnsitzes in Belgien, den Empfang des Belgiers zu organisieren.

KAPITEL 7 - Schwere konsularische Krise Art. 14 - Die Vertretungen müssen dem Krisenzentrum einmal pro Jahr nach dem Sommer und spätestens Mitte November eine aktualisierte Fassung der Krisenakte des Landes beziehungsweise der Länder ihres Konsularbezirks übermitteln.

In der Zwischenzeit können in der Krisenakte und einer oder mehreren Anlagen jedes Mal, wenn die Umstände es erfordern, zwischenzeitliche Anpassungen vorgenommen werden (zum Beispiel bei einem Arbeitsplatztausch innerhalb der Vertretung, bei Änderung der Kontaktpersonen vor Ort, bei Anpassung des Krisenplans, ...).

KAPITEL 8 - Besondere Bestimmungen in Bezug auf nicht vertretene europäische Staatsangehörige Art. 15 - Die individuelle Rückführung von nicht vertretenen Europäern unterliegt der vorherigen Zustimmung des europäischen Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2019 Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Europäischen Angelegenheiten D. REYNDERS

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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