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Ministerieel Besluit van 10 juli 2020
gepubliceerd op 15 juli 2020

Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2020042289
pub.
15/07/2020
prom.
10/07/2020
ELI
eli/besluit/2020/07/10/2020042289/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


10 JULI 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 30 juni 2020Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 30/06/2020 pub. 03/07/2020 numac 2020015107 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling sluiten houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 10 juli 2020 houdende wijziging van het ministerieel besluit van 30 juni 2020Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 30/06/2020 pub. 03/07/2020 numac 2020015107 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling sluiten houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 10 juli 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. JULI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 30.Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Der Minister der Sicherheit und des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2020;

Aufgrund der am 10. Juli 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse, die während der Beratung des Konzertierungsausschusses vom 8. und 9. Juli 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen;

In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am 15. und 24.April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. und 30. Juni 2020 und am 10. Juli 2020 zusammengetreten ist;

In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;

In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;

In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;

In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;

In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom 3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen; In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der Ansteckungen weiter ansteigt;

In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund oder Nase erfolgt;

In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020;

In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 22. April 2020;

In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird;

In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen;

In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und Überwachung von Zusammenkünften von mehr als 15 Personen folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist;

In der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtert;

In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten;

In Erwägung der Gutachten der GEES, insbesondere in Bezug auf die Erweiterung der Verpflichtung, eine Schutzmaske zu tragen;

In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli 2020;

In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von Comeos;

In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;

In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden Niederlassung anordnen kann;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse;

In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss;

In der Erwägung, dass die durchschnittliche tägliche Anzahl Neuansteckungen und Todesfälle in Verbindung mit dem Coronavirus COVID-19 einen seit mehreren Wochen rückläufigen Trend fortsetzt; dass das Virus jedoch nicht aus Belgien verschwunden ist und dort weiterhin zirkuliert; dass eine zweite Ansteckungswelle bisher nicht ausgeschlossen werden kann;

In der Erwägung, dass aufgrund dieser günstigen Entwicklung die Wiedereröffnung von Kasinos und Automatenspielhallen erlaubt werden konnte; dass jedoch bestimmte Einschränkungen vorgesehen werden müssen, um die Ansteckungsgefahr und das Risiko der Ausbreitung des Virus einzudämmen; dass die Einschränkungen hinsichtlich der Öffnungs- und Schließzeiten dieser Einrichtungen mit den für Schankstätten und Restaurants vorgesehenen Zeiten übereinstimmen; dass verhindert werden muss, dass Tätigkeiten in diesen Einrichtungen oder in ihrer Umgebung zu unkontrollierten Zusammenkünften in Verbindung mit dem Nachtleben führen;

In der Erwägung, dass die derzeitige globale epidemiologische Entwicklung von COVID-19 auf der Grundlage objektiver epidemiologischer Kriterien nicht in allen Ländern oder Regionen als günstig angesehen werden kann;

In der Erwägung, dass sich die erste Viruswelle im Laufe des Monats März 2020 in Belgien exponentiell und schnell ausgebreitet hat aufgrund der Komplexität der Rückverfolgung der nach Belgien zurückkehrenden Reisenden;

In der Erwägung, dass die Wachsamkeit und die Befürchtung einer unmittelbar bevorstehenden zweiten weltweiten Viruswelle im Falle einer ungünstigen epidemiologischen Entwicklung in einer Region oder einem Land gerechtfertigt sind;

In Erwägung des Auftretens neuer, örtlich begrenzter Infektionsherde in Europa; dass es vor dem Hintergrund der Sommerferien angebracht ist, nicht wesentliche Reisen in und aus Gebieten, die von den betreffenden nationalen Behörden erneut mit einer Ausgangssperre belegt worden sind, und Reisen in und aus Städten, Gemeinden, Bezirken, Regionen und Ländern, die auf der Grundlage objektiver epidemiologischer Kriterien als sehr risikoreich gelten, zu verbieten, insbesondere, um zu verhindern, dass die Rückkehr aus dem Urlaub aus diesen Gebieten zu einem Wiederaufleben der Epidemie in Belgien führt;

In der Erwägung, dass die Gesundheitslage instabil ist und bestimmte Gebiete, die ursprünglich als sicher galten, schnell zu Risikogebieten werden können; dass in dieser Hinsicht Dringlichkeits- und Zwangsmaßnahmen erforderlich sind; dass zudem ein flexibler Ansatz auf der Grundlage der Stellungnahmen des CELEVAL festgelegt werden muss, um die Liste der Gebiete mit sehr hohem Risiko auf der Grundlage objektiver epidemiologischer Kriterien dynamisch anpassen zu können;

In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr festgestellt hat;

In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert wird;

In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; dass das Tragen einer Schutzmaske in bestimmten Einrichtungen und spezifischen Situationen Pflicht ist; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt;

In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben;

In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume ausreichend durchgelüftet werden müssen;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;

In der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen zusammenführen, weiterhin zu verbieten;

In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie ausgeschlossen werden kann;

Aufgrund der Dringlichkeit, Erlasst: Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. "Beförderungsunternehmen" wie in Artikel 18 erwähnt: öffentlich- oder privatrechtliche Luftfahrtunternehmen, öffentlich- oder privatrechtliche Seetransportunternehmen." Art. 2 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch einen Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Art. 8bis - Kasinos und Automatenspielhallen dürfen ab den üblichen Öffnungszeiten bis 1 Uhr morgens offen sein, es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt eine frühere Schließung auf, und müssen ab 1 Uhr morgens während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Stunden geschlossen bleiben." Art. 3 - Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Art. 18 - § 1 - Nicht wesentliche Reisen aus Belgien heraus und nach Belgien sind verboten. § 2 - In Abweichung von § 1 und unbeschadet des Artikels 20 ist es erlaubt: 1. von Belgien aus in alle Länder der Europäischen Union, des Schengen-Raums und in das Vereinigte Königreich zu reisen und von diesen Ländern aus nach Belgien zu reisen, mit Ausnahme der als rote Zone bestimmten Gebiete, deren Liste auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten veröffentlicht ist, 2.Ferienlager in einer Entfernung von höchstens 150 Kilometern zur belgischen Grenze zu organisieren, mit Ausnahme der als rote Zone bestimmten Gebiete, deren Liste auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten veröffentlicht ist, 3. von Belgien aus in Länder zu reisen, die in der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten veröffentlichten Liste aufgenommen sind, und von diesen Ländern aus nach Belgien zu reisen, mit Ausnahme der als rote Zone bestimmten Gebiete, deren Liste auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten veröffentlicht ist. § 3 - Für Reisen, die gemäß den Paragraphen 1 und 2 von einem Land aus, das nicht dem Schengen-Raum angehört, nach Belgien erlaubt sind, ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise das auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichte Passenger Locator Form auszufüllen, zu unterzeichnen und dem Beförderungsunternehmen zu übermitteln.

In Ermangelung einer solchen Erklärung oder bei falschen, irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung kann die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verweigert werden. § 4 - Im Fall einer Reise von einem als rote Zone bestimmten Staatsgebiet des Schengen-Raums aus ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise das auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichte Passenger Locator Form auszufüllen, zu unterzeichnen und dem Beförderungsunternehmen zu übermitteln. Das Beförderungsunternehmen ist verpflichtet, diese Erklärung unverzüglich an Saniport weiterzuleiten. § 5 - Im Fall einer in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Reise, bei der kein Beförderungsunternehmen in Anspruch genommen wird, ist der Reisende persönlich verpflichtet, das auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichte Passenger Locator Form binnen zwölf Stunden nach seiner Einreise in Belgien auszufüllen, zu unterzeichnen und Saniport zu übermitteln." Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch einen Artikel 21bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Art. 21bis - Ab dem Alter von zwölf Jahren ist jeder verpflichtet, in folgenden Einrichtungen Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff zu bedecken: 1. Geschäften und Einkaufszentren, 2.Kinos, 3. Veranstaltungs-, Konzert- oder Konferenzsälen, 4.Hörsälen, 5. Kultstätten, 6.Museen, 7. Bibliotheken, 8.Kasinos und Automatenspielhallen, 9. Gerichtsgebäuden (in den für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäudeteilen). Ist das Tragen einer Schutzmaske oder einer Alternative aus Stoff aus medizinischen Gründen nicht möglich, kann ein Gesichtsschutzschirm benutzt werden." Art. 5 - Artikel 22 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Art. 22 - Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel geahndet: - die Artikel 4 bis 8, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, - Artikel 10, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Verpflichtungen der zuständigen Gemeindebehörden betreffen, - die Artikel 11, 16, 18, 19 und 21bis." Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 11. Juli 2020 in Kraft.

Brüssel, den 10. Juli 2020 P. DE CREM

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