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Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
10 JULI 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het | 10 JUILLET 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel |
ministerieel besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen | du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la |
om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling | propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 10 juli 2020 houdende wijziging van het ministerieel | l'arrêté ministériel du 10 juillet 2020 modifiant l'arrêté ministériel |
besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de | du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la |
verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 10 juli 2020). | propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 10 juillet 2020). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
10. JULI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 10. JULI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 | COVID-19 |
Der Minister der Sicherheit und des Innern, | Der Minister der Sicherheit und des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
Artikels 4; | Artikels 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung |
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des | von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des |
Coronavirus COVID-19; | Coronavirus COVID-19; |
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember |
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der | administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der |
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2020; |
Aufgrund der am 10. Juli 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, | Aufgrund der am 10. Juli 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, |
die im Rat darüber beraten haben; | die im Rat darüber beraten haben; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der |
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische | Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische |
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die | Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die |
jüngsten Ergebnisse, die während der Beratung des | jüngsten Ergebnisse, die während der Beratung des |
Konzertierungsausschusses vom 8. und 9. Juli 2020 beschlossenen | Konzertierungsausschusses vom 8. und 9. Juli 2020 beschlossenen |
Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich | Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich |
ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; | ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; |
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der |
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im | föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im |
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am | Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am |
15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. | 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. |
und 30. Juni 2020 und am 10. Juli 2020 zusammengetreten ist; | und 30. Juni 2020 und am 10. Juli 2020 zusammengetreten ist; |
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom | In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom |
3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den | 3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den |
Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und | Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und |
gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die | gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die |
Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines | Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines |
schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen; | schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen; |
In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem | In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem |
europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der | europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der |
Ansteckungen weiter ansteigt; | Ansteckungen weiter ansteigt; |
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr | In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr |
für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden | für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden |
Dringlichkeit; | Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine |
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege | Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege |
befällt; | befällt; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu |
Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der | Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der |
Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund | Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund |
oder Nase erfolgt; | oder Nase erfolgt; |
In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl | In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl |
Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; | Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; |
In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL; | In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
vom 22. April 2020; | vom 22. April 2020; |
In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der | In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der |
Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die | Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die |
ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung | ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung |
kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; | kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; |
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte | In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte |
Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter | Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter |
freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der | freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der |
Bevölkerung darstellen; | Bevölkerung darstellen; |
In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und | In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und |
Überwachung von Zusammenkünften von mehr als 15 Personen folglich | Überwachung von Zusammenkünften von mehr als 15 Personen folglich |
unerlässlich und verhältnismäßig ist; | unerlässlich und verhältnismäßig ist; |
In der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass | In der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass |
einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich | einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich |
den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen | den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen |
Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass | Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass |
andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente | andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente |
Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme | Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme |
auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtert; | auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtert; |
In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy | In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy |
(GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die | (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die |
schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich | schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich |
auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer | auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer |
Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht | Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht |
zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der | zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der |
Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und | Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und |
der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten | der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten |
aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus | aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus |
Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten; | Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten; |
In Erwägung der Gutachten der GEES, insbesondere in Bezug auf die | In Erwägung der Gutachten der GEES, insbesondere in Bezug auf die |
Erweiterung der Verpflichtung, eine Schutzmaske zu tragen; | Erweiterung der Verpflichtung, eine Schutzmaske zu tragen; |
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli |
2020; | 2020; |
In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von | In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von |
Comeos; | Comeos; |
In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur | In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur |
Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des | Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt |
wird; | wird; |
In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung | In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung |
von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen | von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
zur Verfügung gestellt wird; | zur Verfügung gestellt wird; |
In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des | In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des |
Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der | Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der |
auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur | auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur |
Verfügung gestellt wird; | Verfügung gestellt wird; |
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in | In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in |
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; | Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; |
In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass | In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass |
Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass | Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass |
oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der | oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der |
Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden | Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden |
Niederlassung anordnen kann; | Niederlassung anordnen kann; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner |
Ausführungserlasse; | Ausführungserlasse; |
In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss; | In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss; |
In der Erwägung, dass die durchschnittliche tägliche Anzahl | In der Erwägung, dass die durchschnittliche tägliche Anzahl |
Neuansteckungen und Todesfälle in Verbindung mit dem Coronavirus | Neuansteckungen und Todesfälle in Verbindung mit dem Coronavirus |
COVID-19 einen seit mehreren Wochen rückläufigen Trend fortsetzt; dass | COVID-19 einen seit mehreren Wochen rückläufigen Trend fortsetzt; dass |
das Virus jedoch nicht aus Belgien verschwunden ist und dort weiterhin | das Virus jedoch nicht aus Belgien verschwunden ist und dort weiterhin |
zirkuliert; dass eine zweite Ansteckungswelle bisher nicht | zirkuliert; dass eine zweite Ansteckungswelle bisher nicht |
ausgeschlossen werden kann; | ausgeschlossen werden kann; |
In der Erwägung, dass aufgrund dieser günstigen Entwicklung die | In der Erwägung, dass aufgrund dieser günstigen Entwicklung die |
Wiedereröffnung von Kasinos und Automatenspielhallen erlaubt werden | Wiedereröffnung von Kasinos und Automatenspielhallen erlaubt werden |
konnte; dass jedoch bestimmte Einschränkungen vorgesehen werden | konnte; dass jedoch bestimmte Einschränkungen vorgesehen werden |
müssen, um die Ansteckungsgefahr und das Risiko der Ausbreitung des | müssen, um die Ansteckungsgefahr und das Risiko der Ausbreitung des |
Virus einzudämmen; dass die Einschränkungen hinsichtlich der Öffnungs- | Virus einzudämmen; dass die Einschränkungen hinsichtlich der Öffnungs- |
und Schließzeiten dieser Einrichtungen mit den für Schankstätten und | und Schließzeiten dieser Einrichtungen mit den für Schankstätten und |
Restaurants vorgesehenen Zeiten übereinstimmen; dass verhindert werden | Restaurants vorgesehenen Zeiten übereinstimmen; dass verhindert werden |
muss, dass Tätigkeiten in diesen Einrichtungen oder in ihrer Umgebung | muss, dass Tätigkeiten in diesen Einrichtungen oder in ihrer Umgebung |
zu unkontrollierten Zusammenkünften in Verbindung mit dem Nachtleben | zu unkontrollierten Zusammenkünften in Verbindung mit dem Nachtleben |
führen; | führen; |
In der Erwägung, dass die derzeitige globale epidemiologische | In der Erwägung, dass die derzeitige globale epidemiologische |
Entwicklung von COVID-19 auf der Grundlage objektiver | Entwicklung von COVID-19 auf der Grundlage objektiver |
epidemiologischer Kriterien nicht in allen Ländern oder Regionen als | epidemiologischer Kriterien nicht in allen Ländern oder Regionen als |
günstig angesehen werden kann; | günstig angesehen werden kann; |
In der Erwägung, dass sich die erste Viruswelle im Laufe des Monats | In der Erwägung, dass sich die erste Viruswelle im Laufe des Monats |
März 2020 in Belgien exponentiell und schnell ausgebreitet hat | März 2020 in Belgien exponentiell und schnell ausgebreitet hat |
aufgrund der Komplexität der Rückverfolgung der nach Belgien | aufgrund der Komplexität der Rückverfolgung der nach Belgien |
zurückkehrenden Reisenden; | zurückkehrenden Reisenden; |
In der Erwägung, dass die Wachsamkeit und die Befürchtung einer | In der Erwägung, dass die Wachsamkeit und die Befürchtung einer |
unmittelbar bevorstehenden zweiten weltweiten Viruswelle im Falle | unmittelbar bevorstehenden zweiten weltweiten Viruswelle im Falle |
einer ungünstigen epidemiologischen Entwicklung in einer Region oder | einer ungünstigen epidemiologischen Entwicklung in einer Region oder |
einem Land gerechtfertigt sind; | einem Land gerechtfertigt sind; |
In Erwägung des Auftretens neuer, örtlich begrenzter Infektionsherde | In Erwägung des Auftretens neuer, örtlich begrenzter Infektionsherde |
in Europa; dass es vor dem Hintergrund der Sommerferien angebracht | in Europa; dass es vor dem Hintergrund der Sommerferien angebracht |
ist, nicht wesentliche Reisen in und aus Gebieten, die von den | ist, nicht wesentliche Reisen in und aus Gebieten, die von den |
betreffenden nationalen Behörden erneut mit einer Ausgangssperre | betreffenden nationalen Behörden erneut mit einer Ausgangssperre |
belegt worden sind, und Reisen in und aus Städten, Gemeinden, | belegt worden sind, und Reisen in und aus Städten, Gemeinden, |
Bezirken, Regionen und Ländern, die auf der Grundlage objektiver | Bezirken, Regionen und Ländern, die auf der Grundlage objektiver |
epidemiologischer Kriterien als sehr risikoreich gelten, zu verbieten, | epidemiologischer Kriterien als sehr risikoreich gelten, zu verbieten, |
insbesondere, um zu verhindern, dass die Rückkehr aus dem Urlaub aus | insbesondere, um zu verhindern, dass die Rückkehr aus dem Urlaub aus |
diesen Gebieten zu einem Wiederaufleben der Epidemie in Belgien führt; | diesen Gebieten zu einem Wiederaufleben der Epidemie in Belgien führt; |
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage instabil ist und bestimmte | In der Erwägung, dass die Gesundheitslage instabil ist und bestimmte |
Gebiete, die ursprünglich als sicher galten, schnell zu Risikogebieten | Gebiete, die ursprünglich als sicher galten, schnell zu Risikogebieten |
werden können; dass in dieser Hinsicht Dringlichkeits- und | werden können; dass in dieser Hinsicht Dringlichkeits- und |
Zwangsmaßnahmen erforderlich sind; dass zudem ein flexibler Ansatz auf | Zwangsmaßnahmen erforderlich sind; dass zudem ein flexibler Ansatz auf |
der Grundlage der Stellungnahmen des CELEVAL festgelegt werden muss, | der Grundlage der Stellungnahmen des CELEVAL festgelegt werden muss, |
um die Liste der Gebiete mit sehr hohem Risiko auf der Grundlage | um die Liste der Gebiete mit sehr hohem Risiko auf der Grundlage |
objektiver epidemiologischer Kriterien dynamisch anpassen zu können; | objektiver epidemiologischer Kriterien dynamisch anpassen zu können; |
In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in | In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in |
Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des | Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des |
Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, | Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, |
Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des | Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des |
Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten | Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten |
Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage | Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage |
objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr | objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr |
festgestellt hat; | festgestellt hat; |
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller | In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller |
Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das | Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das |
Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert | Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert |
wird; | wird; |
In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen | In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen |
Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der | Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der |
schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer | schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer |
Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die | Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die |
Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, | Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, |
empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; | empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; |
dass das Tragen einer Schutzmaske in bestimmten Einrichtungen und | dass das Tragen einer Schutzmaske in bestimmten Einrichtungen und |
spezifischen Situationen Pflicht ist; dass das Tragen einer | spezifischen Situationen Pflicht ist; dass das Tragen einer |
Schutzmaske jedoch nicht ausreicht und immer mit den anderen | Schutzmaske jedoch nicht ausreicht und immer mit den anderen |
Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing die | Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing die |
wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt; | wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt; |
In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich | In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich |
bleiben; | bleiben; |
In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt | In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt |
werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume | werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume |
ausreichend durchgelüftet werden müssen; | ausreichend durchgelüftet werden müssen; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu | In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu |
einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; | einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; |
In der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt | In der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt |
sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes | sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes |
Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere | Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere |
Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen | Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen |
Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen | Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen |
zusammenführen, weiterhin zu verbieten; | zusammenführen, weiterhin zu verbieten; |
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; | In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; |
dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie | dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie |
ausgeschlossen werden kann; | ausgeschlossen werden kann; |
Aufgrund der Dringlichkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, |
Erlasst: | Erlasst: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 | Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 |
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch eine Nr. 4 mit | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch eine Nr. 4 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"4. "Beförderungsunternehmen" wie in Artikel 18 erwähnt: öffentlich- | "4. "Beförderungsunternehmen" wie in Artikel 18 erwähnt: öffentlich- |
oder privatrechtliche Luftfahrtunternehmen, öffentlich- oder | oder privatrechtliche Luftfahrtunternehmen, öffentlich- oder |
privatrechtliche Seetransportunternehmen." | privatrechtliche Seetransportunternehmen." |
Art. 2 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von | Art. 2 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 wird durch einen Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: | COVID-19 wird durch einen Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Art. 8bis - Kasinos und Automatenspielhallen dürfen ab den üblichen | "Art. 8bis - Kasinos und Automatenspielhallen dürfen ab den üblichen |
Öffnungszeiten bis 1 Uhr morgens offen sein, es sei denn, die | Öffnungszeiten bis 1 Uhr morgens offen sein, es sei denn, die |
Gemeindebehörde erlegt eine frühere Schließung auf, und müssen ab 1 | Gemeindebehörde erlegt eine frühere Schließung auf, und müssen ab 1 |
Uhr morgens während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens | Uhr morgens während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens |
fünf aufeinanderfolgenden Stunden geschlossen bleiben." | fünf aufeinanderfolgenden Stunden geschlossen bleiben." |
Art. 3 - Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur | Art. 3 - Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 18 - § 1 - Nicht wesentliche Reisen aus Belgien heraus und nach | "Art. 18 - § 1 - Nicht wesentliche Reisen aus Belgien heraus und nach |
Belgien sind verboten. | Belgien sind verboten. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 und unbeschadet des Artikels 20 ist es | § 2 - In Abweichung von § 1 und unbeschadet des Artikels 20 ist es |
erlaubt: | erlaubt: |
1. von Belgien aus in alle Länder der Europäischen Union, des | 1. von Belgien aus in alle Länder der Europäischen Union, des |
Schengen-Raums und in das Vereinigte Königreich zu reisen und von | Schengen-Raums und in das Vereinigte Königreich zu reisen und von |
diesen Ländern aus nach Belgien zu reisen, mit Ausnahme der als rote | diesen Ländern aus nach Belgien zu reisen, mit Ausnahme der als rote |
Zone bestimmten Gebiete, deren Liste auf der Website des Föderalen | Zone bestimmten Gebiete, deren Liste auf der Website des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten veröffentlicht ist, | Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten veröffentlicht ist, |
2. Ferienlager in einer Entfernung von höchstens 150 Kilometern zur | 2. Ferienlager in einer Entfernung von höchstens 150 Kilometern zur |
belgischen Grenze zu organisieren, mit Ausnahme der als rote Zone | belgischen Grenze zu organisieren, mit Ausnahme der als rote Zone |
bestimmten Gebiete, deren Liste auf der Website des Föderalen | bestimmten Gebiete, deren Liste auf der Website des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten veröffentlicht ist, | Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten veröffentlicht ist, |
3. von Belgien aus in Länder zu reisen, die in der auf der Website des | 3. von Belgien aus in Länder zu reisen, die in der auf der Website des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten | Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten |
veröffentlichten Liste aufgenommen sind, und von diesen Ländern aus | veröffentlichten Liste aufgenommen sind, und von diesen Ländern aus |
nach Belgien zu reisen, mit Ausnahme der als rote Zone bestimmten | nach Belgien zu reisen, mit Ausnahme der als rote Zone bestimmten |
Gebiete, deren Liste auf der Website des Föderalen Öffentlichen | Gebiete, deren Liste auf der Website des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Auswärtige Angelegenheiten veröffentlicht ist. | Dienstes Auswärtige Angelegenheiten veröffentlicht ist. |
§ 3 - Für Reisen, die gemäß den Paragraphen 1 und 2 von einem Land | § 3 - Für Reisen, die gemäß den Paragraphen 1 und 2 von einem Land |
aus, das nicht dem Schengen-Raum angehört, nach Belgien erlaubt sind, | aus, das nicht dem Schengen-Raum angehört, nach Belgien erlaubt sind, |
ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise das auf den Websites des | ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise das auf den Websites des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des | Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des |
Ausländeramts veröffentlichte Passenger Locator Form auszufüllen, zu | Ausländeramts veröffentlichte Passenger Locator Form auszufüllen, zu |
unterzeichnen und dem Beförderungsunternehmen zu übermitteln. | unterzeichnen und dem Beförderungsunternehmen zu übermitteln. |
In Ermangelung einer solchen Erklärung oder bei falschen, | In Ermangelung einer solchen Erklärung oder bei falschen, |
irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung | irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung |
kann die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder | kann die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder |
Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
Ausländern verweigert werden. | Ausländern verweigert werden. |
§ 4 - Im Fall einer Reise von einem als rote Zone bestimmten | § 4 - Im Fall einer Reise von einem als rote Zone bestimmten |
Staatsgebiet des Schengen-Raums aus ist der Reisende verpflichtet, vor | Staatsgebiet des Schengen-Raums aus ist der Reisende verpflichtet, vor |
der Reise das auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes | der Reise das auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichte | Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichte |
Passenger Locator Form auszufüllen, zu unterzeichnen und dem | Passenger Locator Form auszufüllen, zu unterzeichnen und dem |
Beförderungsunternehmen zu übermitteln. Das Beförderungsunternehmen | Beförderungsunternehmen zu übermitteln. Das Beförderungsunternehmen |
ist verpflichtet, diese Erklärung unverzüglich an Saniport | ist verpflichtet, diese Erklärung unverzüglich an Saniport |
weiterzuleiten. | weiterzuleiten. |
§ 5 - Im Fall einer in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Reise, bei | § 5 - Im Fall einer in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Reise, bei |
der kein Beförderungsunternehmen in Anspruch genommen wird, ist der | der kein Beförderungsunternehmen in Anspruch genommen wird, ist der |
Reisende persönlich verpflichtet, das auf den Websites des Föderalen | Reisende persönlich verpflichtet, das auf den Websites des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts | Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts |
veröffentlichte Passenger Locator Form binnen zwölf Stunden nach | veröffentlichte Passenger Locator Form binnen zwölf Stunden nach |
seiner Einreise in Belgien auszufüllen, zu unterzeichnen und Saniport | seiner Einreise in Belgien auszufüllen, zu unterzeichnen und Saniport |
zu übermitteln." | zu übermitteln." |
Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von | Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 wird durch einen Artikel 21bis mit folgendem Wortlaut | COVID-19 wird durch einen Artikel 21bis mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Art. 21bis - Ab dem Alter von zwölf Jahren ist jeder verpflichtet, in | "Art. 21bis - Ab dem Alter von zwölf Jahren ist jeder verpflichtet, in |
folgenden Einrichtungen Mund und Nase mit einer Maske oder einer | folgenden Einrichtungen Mund und Nase mit einer Maske oder einer |
anderen Alternative aus Stoff zu bedecken: | anderen Alternative aus Stoff zu bedecken: |
1. Geschäften und Einkaufszentren, | 1. Geschäften und Einkaufszentren, |
2. Kinos, | 2. Kinos, |
3. Veranstaltungs-, Konzert- oder Konferenzsälen, | 3. Veranstaltungs-, Konzert- oder Konferenzsälen, |
4. Hörsälen, | 4. Hörsälen, |
5. Kultstätten, | 5. Kultstätten, |
6. Museen, | 6. Museen, |
7. Bibliotheken, | 7. Bibliotheken, |
8. Kasinos und Automatenspielhallen, | 8. Kasinos und Automatenspielhallen, |
9. Gerichtsgebäuden (in den für die Öffentlichkeit zugänglichen | 9. Gerichtsgebäuden (in den für die Öffentlichkeit zugänglichen |
Gebäudeteilen). | Gebäudeteilen). |
Ist das Tragen einer Schutzmaske oder einer Alternative aus Stoff aus | Ist das Tragen einer Schutzmaske oder einer Alternative aus Stoff aus |
medizinischen Gründen nicht möglich, kann ein Gesichtsschutzschirm | medizinischen Gründen nicht möglich, kann ein Gesichtsschutzschirm |
benutzt werden." | benutzt werden." |
Art. 5 - Artikel 22 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur | Art. 5 - Artikel 22 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 22 - Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über | "Art. 22 - Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über |
die zivile Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen | die zivile Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen |
folgende Artikel geahndet: | folgende Artikel geahndet: |
- die Artikel 4 bis 8, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die | - die Artikel 4 bis 8, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die |
Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, | Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, |
- Artikel 10, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung | - Artikel 10, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung |
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Verpflichtungen der | zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Verpflichtungen der |
zuständigen Gemeindebehörden betreffen, | zuständigen Gemeindebehörden betreffen, |
- die Artikel 11, 16, 18, 19 und 21bis." | - die Artikel 11, 16, 18, 19 und 21bis." |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 11. Juli 2020 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 11. Juli 2020 in Kraft. |
Brüssel, den 10. Juli 2020 | Brüssel, den 10. Juli 2020 |
P. DE CREM | P. DE CREM |