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Ministerieel Besluit van 06 februari 2021
gepubliceerd op 12 februari 2021

Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2021030298
pub.
12/02/2021
prom.
06/02/2021
ELI
eli/besluit/2021/02/06/2021030298/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


6 FEBRUARI 2021. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 28/10/2020 pub. 03/11/2020 numac 2020015932 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling sluiten houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 6 februari 2021 houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 28/10/2020 pub. 03/11/2020 numac 2020015932 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling sluiten houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 7 februari 2021).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 6. FEBRUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28.Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Die Ministerin des Innern, Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Februar 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 6.

Februar 2021;

Aufgrund der am 6. Februar 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 5. Februar 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, Maßnahmen zu erneuern und bestimmte andere anzupassen;

In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am 15. und 24.April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist;

In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen der RAG und des CELEVAL;

In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli 2020;

In Erwägung der Stellungnahme der Pediatric Task Force;

In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;

In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano;

In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;

In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;

In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;

In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung;

In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;

In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;

In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;

In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.

Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Maßnahmen eingedämmt werden könnten;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.

Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann;

In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt;

In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen auf 2 348 bestätigte positive Fälle am 6. Februar 2021 gestiegen ist;

In der Erwägung, dass am 6. Februar 2021 insgesamt 1 736 COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass am selben Tag insgesamt 304 Patienten auf Intensivstationen lagen;

In Erwägung der Zahl der belegten Krankenhausbetten; dass der Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor sehr hoch ist und dass die Gefahr für die Volksgesundheit fortbesteht; dass Krankenhäuser immer noch mit krankheitsbedingten Personalengpässen zu kämpfen haben und dass dies zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen kann; dass verhindert werden muss, die Aufnahme von Patienten auf dem Staatsgebiet unter Druck zu setzen;

In der Erwägung, dass die epidemiologische Situation nach wie vor ernst und prekär ist; dass die Inzidenz am 6. Februar 2021 im 14-Tage-Mittel 280,9 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen Krankenhauseinweisungen 1,035 beträgt; dass eine Verringerung der Zahlen weiter erforderlich ist, um einen Ausweg aus dieser gefährlichen epidemiologischen Situation zu finden; dass noch umfangreiche und weitreichende Maßnahmen erforderlich bleiben, um sie unter Kontrolle zu halten;

In Erwägung der Stellungnahme der RAG vom 3. Februar 2021, aus der hervorgeht, dass die epidemiologische Situation noch nicht unter Kontrolle ist; dass die Grenzwerte der quantitativen Indikatoren, mit denen bestimmt wird, ob die Situation unter Kontrolle ist - dazu zählen insbesondere die Zahl der Infektionen, die Krankenhauseinweisungen, die Positivitätsrate und die Reproduktionsrate -, noch nicht erreicht worden sind;

In der Erwägung, dass diese Zahlen, obschon relativ stabil, immer noch zu hoch sind; dass einige dieser Zahlen sogar leicht ansteigen;

In der Erwägung, dass die Bedrohung durch neue Varianten und Mutationen real ist; dass die Variante B.1.1.7 in Belgien auf dem Vormarsch ist; dass diese Variante in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereits weiter verbreitet ist; dass eine weitere Ausbreitung dieser Variante oder die Einführung neuer Varianten nur durch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen begrenzt werden kann;

In der Erwägung, dass die Zahlen bestimmte Aktivitäten im Freien wieder zulassen; dass es dennoch erforderlich bleibt, diese Aktivitäten auf solche zu beschränken, bei denen die Regeln des Social Distancing jederzeit und mit Sicherheit eingehalten werden können; dass Aktivitäten, bei denen vermehrt Tröpfchen und Aerosole verbreitet werden, immer noch begrenzt werden müssen; dass daher die Außenanlagen von Zoos und Tierparks in Übereinstimmung mit den geltenden Protokollen wieder geöffnet werden dürfen;

In Erwägung der Stellungnahme der RMG vom 1. Februar 2021, in der sie erklärt, dass Masken Mund, Nase und Kinn bedecken und auf jeder Seite des Gesichts eng anliegen müssen; dass eine korrekte Verwendung von Masken unerlässlich ist; dass Schals, Nackenwärmer, Bandanas und dergleichen aus diesem Grund keine annehmbaren Alternativen mehr sind;

In der Erwägung, dass die Einschränkung der Nutzung des öffentlichen Raums zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens dazu beiträgt, Feiern, Versammlungen und den Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, wobei die Regeln des Social Distancing oder des Tragens von Masken nicht eingehalten werden, zu verringern; dass diese Beschränkung somit dazu beiträgt, die Zahl der Ansteckungen und die Übertragungsrate des Virus unter Kontrolle zu halten;

In der Erwägung, dass eine solche Einschränkung der Grundfreiheiten verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sein muss; dass sie jedoch weiterhin notwendig ist, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu wahren;

In der Erwägung, dass angesichts der zwiespältigen Gesundheitslage eine Verlängerung dieser Einschränkung weiterhin erforderlich ist, um eine erneute rasche Verschlechterung der Lage zu verhindern und sicherzustellen, dass die Bemühungen der gesamten Bevölkerung und aller betroffenen Sektoren, einschließlich des Wirtschafts- und Gesundheitssektors, nicht zunichte gemacht werden; dass nur durch sehr strenge Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die Lage unter Kontrolle bleibt und dass andere Maßnahmen verringert werden können;

In der Erwägung, dass Körperpflege ein wichtiger Aspekt ist; dass es nach einer gewissen Zeit notwendig geworden ist, dafür bestimmte Dienstleister, insbesondere Friseure, in Anspruch nehmen zu können; dass die Wiederzulassung solcher Dienstleistungen zum psychischen Wohlbefinden der Bürger beitragen kann; dass angesichts der zwiespältigen epidemiologischen Situation ein schrittweises Vorgehen jedoch unerlässlich ist; dass nichtmedizinische Kontaktberufe daher schrittweise wieder geöffnet werden dürfen;

In der Erwägung, dass das Recht auf Wohnen ein Grundrecht ist, das unter bestimmten Umständen durch die langwierigen restriktiven Maßnahmen über Hausbesichtigungen gefährdet werden kann; dass aus diesem Grund Besichtigungen von Immobilien im Rahmen des Immobiliensektors unter strengen Bedingungen wieder erlaubt werden können; dass Immobilienmakler, deren Tätigkeiten der Aufsicht eines Disziplinarorgans unterliegen, bei der Organisation solcher Besichtigungen ein Gesundheitsprotokoll beachten müssen; dass sie die Einhaltung dieses Protokolls gewährleisten müssen; dass folglich nur Besichtigungen von Immobilien mit einem Immobilienmakler stattfinden dürfen;

Aufgrund der Dringlichkeit, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert: 1. Die Nummern 10, 11 und 12 werden aufgehoben.2. Eine Nummer 15 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "15."Maske oder Alternative aus Stoff": Maske ohne Ausatemventil aus Stoff oder Einwegmaterial, die eng am Gesicht anliegt, Nase, Mund und Kinn bedeckt und deren Zweck es ist, eine Infizierung durch Kontakt zwischen Personen zu vermeiden." Art. 2 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Nr.1 werden zwischen den Wörtern "Arten von Unterkünften" und den Wörtern "mit Ausnahme" die Wörter ", einschließlich ihrer gemeinschaftlichen Sanitäranlagen," eingefügt. 2. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 3 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.2 wird das Wort "Sonnenbanken" durch die Wörter " Selbstbedienungssonnenbanken ohne Personal" ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.7 wird aufgehoben. 3. In § 1 Absatz 2 Nr.3 werden zwischen den Wörtern "Außenanlagen von Naturparks" und den Wörtern "einschließlich Eingang" die Wörter ", Zoos und Tierparks," eingefügt. 4. In § 3 wird Nummer 5 durch die Wörter ", außer für die in ihrem Betrieb durchgeführte Haarpflege" ergänzt.5. Paragraph 3 wird aufgehoben.6. In § 4 wird Absatz 1 durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Dienstleistungen von Friseuren und Barbieren ausschließlich für die Haarpflege bis einschließlich 28. Februar 2021, und zwar unter Einhaltung der Modalitäten des anwendbaren Protokolls, bestimmt von dem Minister der Arbeit und dem Minister des Mittelstands und der Selbstständigen gemäß dem Beschluss des Konzertierungsausschusses in dieser Angelegenheit,". 7. In § 4 wird Absatz 1 durch einen vierten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Dienstleistungen durch Schönheitssalons, nichtmedizinische Fußpflegeinstitute, Nagelstudios, Massagesalons, Friseursalons, Barbiere und Tattoo- und Piercingstudios, und zwar unter Einhaltung der Modalitäten des anwendbaren Protokolls, bestimmt von dem Minister der Arbeit und dem Minister des Mittelstands und der Selbstständigen gemäß dem Beschluss des Konzertierungsausschusses in dieser Angelegenheit." 8. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Dienstleistungen durch in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass erwähnte Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig sind" wie folgt ersetzt: "- Dienstleistungen durch in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass erwähnte Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig sind, - Dienstleistungen durch den Immobiliensektor für Besichtigungen von Immobilien, unter Einhaltung der Modalitäten des anwendbaren Protokolls." Art. 4 - Artikel 15 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Höchstens 15 Personen - Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich und Diener des Kultes nicht einbegriffen - dürfen im Rahmen einer Bestattungszeremonie gleichzeitig auf einem Friedhof anwesend sein".2. Im einleitenden Satz des früheren Absatzes 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den Wörtern "in Absatz 1" und den Wörtern "erwähnten Aktivitäten" die Wörter "und 2" eingefügt. Art. 5 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung von Absatz 3 ist eine ehrenwörtliche Erklärung nicht erforderlich für Arbeitnehmer des Verkehrssektors oder für Verkehrsdienstleister, einschließlich Lastwagenfahrern, die Güter zur Verwendung auf dem Staatsgebiet befördern, und solche, die nur auf der Durchfahrt sind, sofern sie Transportdokumente mitführen, aus denen hervorgeht, dass sie im Rahmen ihrer Funktion unterwegs sind. In Ermangelung einer solchen ehrenwörtlichen Erklärung oder bei falschen, irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung und wenn sich der unbedingt notwendige Charakter der Reise auch aus den Transportdokumenten im Besitz des im vorhergehenden Absatz erwähnten Arbeitnehmers oder Dienstleisters nicht ergibt, kann die Einreise gegebenenfalls gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verweigert werden." 2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "ab dem Alter von 12 Jahren" durch die Wörter "ab dem Alter von 6 Jahren" ersetzt. Art. 6 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum 1.

April 2021 einschließlich anwendbar." Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 13. Februar 2021 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, der am 8. Februar 2021 in Kraft tritt, und Artikel 3 Nr. 5 und 7, der am 1. März 2021 in Kraft tritt.

Brüssel, den 6. Februar 2021 Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN

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