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Mededeling
gepubliceerd op 25 juni 2004

Gezamenlijke mededeling van de Raad voor de Mededinging en het Korps Verslaggevers betreffende immuniteit tegen geldboeten en vermindering van geldboeten in kartelzaken. - Addendum Übersetzung des im Belgischen Staatsblatt vom 30. April 2004 Ed Gemeinsame Mitteilung des Wettbewerbsrats und des Berichterstatterkorps über den Erlass und die Erm(...)

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federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
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2004011289
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25/06/2004
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staatsblad
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE


Gezamenlijke mededeling van de Raad voor de Mededinging en het Korps Verslaggevers betreffende immuniteit tegen geldboeten en vermindering van geldboeten in kartelzaken. - Addendum Übersetzung des im Belgischen Staatsblatt vom 30. April 2004 Ed 2, Bl 36257 und 5. Mai 2004 Ed 2, Bl 36912 veröffentlichten franzözischen und niederländischen Textes Gemeinsame Mitteilung des Wettbewerbsrats und des Berichterstatterkorps über den Erlass und die Ermässigung von Geldstrafen in Kartellsachen A. EINLEITUNG 1) Vorliegenden Mitteilung betrifft geheime Kartellvereinbarungen zwischen Unternehmen, welche die Festsetzung von Preisen, Produktions- oder Absatzkontingenten und die Aufteilung von Märkten, mittels raffinierter Täuschung bei der Vergabe im Leistungswettbewerb umfassen oder aber die Einschränkung von Ein- oder Ausfuhr zum Gegenstand haben.2) Indem sie den Wettbewerb, in dem sie eigentlich stehen müssten, künstlich beschränken, entziehen die Unternehmen sich genau der Art von Druck, der sie zu Innovationen antreibt, sei es im Bereich der Produktentwicklung oder bei der Einführung wirksamerer Produktionsverfahren.Diese Verhaltensweisen führen ebenfalls zu einer Verteuerung von Rohstoffen und Bestandteilen, welche belgische oder EU-Unternehmen bei Herstellern kaufen, die sich diesen Verhaltensweisen hingeben. Langfristig schwächen sie die Wettbewerbsfähigkeit und wirken sich negativ auf die Beschäftigung, die Erhaltung und die Erhöhung der Kaufkraft des Verbrauchers, auf die Qualität und Quantität der verfügbaren Produkte und die Wahl dieser Produkte durch den Verbraucher aus. Diese Verhaltensweisen gehören somit zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen, über die die Wettbewerbsbehörden zu entscheiden haben. Sie führen letztlich zu einer Preiserhöhung und einer Senkung der dem Verbraucher vorgeschlagenen Produktauswahl. Darüber hinaus schaden sie sowohl der europäischen Industrie im Allgemeinen als auch den belgischen Unternehmen. 3) Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln schreibt vor, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel 81 (und 82) des Vertrags in Einzelfällen zuständig sind. Sie können hierzu von Amtswegen oder aufgrund einer Beschwerde Entscheidungen erlassen, mit denen - die Abstellung von Zuwiderhandlungen angeordnet wird, - einstweilige Massnahmen angeordnet werden, - Verpflichtungszusagen angenommen werden oder - Geldbussen, Zwangsgelder oder sonstige im innerstaatlichen Recht vorgesehene Sanktionen verhängt werden.

Diese Verordnung (EG) Nr. 1/2003 tritt am 1. Mai 2004 in Kraft und verstärkt die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sowie die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten. 4) Auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft (siehe Mitteilung der Europäischen Kommission über den Erlass und die Ermässigung von Geldbussen in Kartellsachen [2002/C 45/03] - ABl.C 45 vom 19.2.2002) und in mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft besteht bereits ein Milderungsprogramm. Die Einführung eines solchen Milderungsprogramms in Belgien ist unerlässlich und beweist zugleich die Absicht des Wettbewerbsrats, der Bekämpfung von unerlaubten Kartellvereinbarungen zwischen Unternehmen Vorrang zu geben. 5) Dem Wettbewerbsrat ist bekannt, dass manche Unternehmen, die sich an diesen unerlaubten Kartellvereinbarungen beteiligen, ihre Beteiligung einstellen und den Wettbewerbsrat von dem Bestehen dieser Vereinbarungen in Kenntnis setzen wollen.Die Gefahr der Verhängung einer hohen Geldstrafe hält sie jedoch hiervon ab. Der Wettbewerbsrat kann tatsächlich gemäss Artikel 36 des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs (hiernach GSWW genannt) für jedes der betroffenen Unternehmen Geldstrafen verhängen, die bis zu 10 % ihres im vorigen Geschäftsjahr auf dem nationalen Markt sowie im Export realisierten Gesamtumsatzes betragen.

Ferner kann der Rat, mit gleichlautender Entscheidung, für jedes der betroffenen Unternehmen Zwangsgelder bei Nichteinhaltung seiner Entscheidung verhängen, welche bis zu einem Höchstbetrag von 6.200 Euro pro Tag reichen. 6) Der Wettbewerbsrat hat daher entschieden, eine Mitteilung zu verabschieden, in der die Bedingungen festgelegt werden, unter denen ein Erlass oder eine Ermässigung der Geldstrafe in Kartellsachen gewährt werden kann.Wie die Europäische Kommission und verschiedene andere nationale Wettbewerbsbehörden ist auch der Wettbewerbsrat der Auffassung, dass es im Interesse der nationalen Wirtschaft und der Wirtschaft der Gemeinschaft liegt, Unternehmen, die mit den Wettbewerbsbehörden kooperieren, eine vorteilhafte Behandlung zuteil werden zu lassen. Den Nutzen, den Verbraucher und Bürger aus der Zusicherung der Aufdeckung und Ahndung von geheimen Kartellvereinbarungen ziehen, ist wichtiger als das mögliche Interesse an der Verhängung von Geldstrafen gegen Unternehmen, die es ermöglichen, solche Verhaltensweisen aufzudecken und zu untersagen. 7) Aufgrund der Verteilung der Befugnisse unter belgischen Wettbewerbsbehörden ist der Berichterstatterkorps an der vorliegenden Mitteilung beteiligt, die das Verfahren festsetzt und regelt, welches die praktische Umsetzung jenes Milderungsprogramms ermöglicht.In Artikel 14 GSWW heisst es, dass die Berichterstatter namentlich beauftragt sind, die Untersuchung zu leiten und zu organisieren, den Abteilungsgehilfen die Dienstaufträge zu erteilen, den Untersuchungsbericht zu erstellen und diesen dem Wettbewerbsrat, d.h. dem rechtsprechungsorgan, welches die Entscheidungsbefugnis inne hat, vorzulegen. 8) Die Festlegung der Bedingungen, unter denen ein Erlass oder eine Ermässigung der Geldstrafe gewährt wird, und die Festlegung der Art und Weise, wie der Wettbewerbsrat vollumfänglich über den Grad der Aufrichtigkeit und der Mithilfe des Unternehmens, das glaubt, dieses Verfahren in Anspruch nehmen zu müssen, informiert werden kann, ist Gegenstand der vorliegenden Mitteilung.Der Berichterstatterkorps kann am besten prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, um in die Gunst eines Erlasses oder einer Ermässigung der Geldstrafe zu kommen.

Am Ende der Untersuchung wird der Wettbewerbsrat prüfen und, vor allem aufgrund des Untersuchungsberichtes des Berichterstatters, entscheiden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und den Erlass oder die Ermässigung der Geldstrafen gewähren. 9) Der Wettbewerbsrat ist der Auffassung, dass die Mithilfe eines Unternehmens bei der Aufdeckung einer Kartellvereinbarung einen Substanzwert hat.Der Berichterstatterkorps teilt ebenfalls diese Auffassung. Ein entscheidender Beitrag zur Feststellung einer Zuwiderhandlung mit Vorlage von Beweisen, welche das Bestehen einer Kartellvereinbarung aufdecken, kann den Erlass einer Geldstrafe für das betroffene Unternehmen rechtfertigen, insofern bestimmte zusätzliche Bedingungen erfüllt sind. Darüber hinaus kann die Kooperation eines oder mehrerer Unternehmen, die die Voraussetzungen für den Erlass von Geldstrafen nicht erfüllen, eine Ermässigung der Geldstrafe rechtfertigen, die andernfalls vom Wettbewerbsrat verhängt werden müsste. Jede Senkung dieses Betrages muss dem tatsächlichen Beitrag entsprechen, den das Unternehmen zum Nachweis einer Kartellvereinbarung geleistet hat. Diese Senkungen sind auf die Unternehmen beschränkt, die den belgischen Wettbewerbsbehörden Beweismittel liefern, die einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln aufweisen, die sich bereits in ihrem Besitz befinden. 10) Wettbewerbsrat und Berichterstatterkorps können die Zweckmässigkeit einer Abänderung vorliegender Mitteilung prüfen, sobald ausreichende Erfahrung bei deren Anwendung gesammelt worden ist. B. ERLASS VON GELDSTRAFEN 11) Der Wettbewerbsrat erlässt einem Unternehmen jedwede Geldstrafe, die es andernfalls hätte zahlen müssen, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind : a) Das Unternehmen muss als erstes Unternehmen Beweismittel erbringen, die es dem Wettbewerbsrat ermöglichen, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag und/oder gegen Artikel 2 GSWW festzustellen, die das belgische Staatsgebiet betrifft.b) Die belgischen Wettbewerbsbehörden verfügen zum Zeitpunkt der Beweisvorlage nicht über ausreichende Informationen und Beweise, um eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag und/oder Artikel 2 GSWW feststellen zu können, die mit der mutmasslichen Kartellvereinbarung in Verbindung steht.c) Während der Führung des Verwaltungsverfahrens kooperiert das Unternehmen voll und ganz, kontinuierlich und zügig mit den belgischen Wettbewerbsbehörden und legt ihnen alle in seinem Besitz befindlichen oder anderweitig verfügbaren Beweismittel über die mutmassliche Zuwiderhandlung vor.Es muss namentlich zu ihrer Verfügung stehen, um jede Anfrage, die zur Feststellung des Sachverhalts beitragen könnte, zeitnah zu beantworten. d) Das Unternehmen muss seine Teilnahme an der mutmasslichen unerlaubten Handlung spätestens zu dem Zeitpunkt einstellen, zu dem es den Antrag auf Erlass der Geldstrafe beim Wettbewerbsrat einreicht.e) Das Unternehmen darf keine Massnahmen getroffen haben, um andere Unternehmen zur Teilnahme an der Zuwiderhandlung zu zwingen.12) Ein Unternehmen, das Kartellvereinbarungen, an denen es beteiligt war, angezeigt hat und das Beweismittel, die das Bestehen dieses Kartells bestätigen, vorgelegt hat, darf den in dem von ihm eingereichten Antrag aufgeführten Sachverhalt nicht bestreiten, wenn es in den Genuss eines Geldstrafenerlasses kommen will. C. ERMÄssIGUNG DER GELDSTRAFE 13) Unternehmen, die die unter B genannten Bedingungen nicht erfüllen, können dennoch in die Gunst einer Ermässigung der Geldstrafe kommen, die ihnen andernfalls auferlegt worden wäre, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind : a) Das Unternehmen muss Beweismittel der mutmasslichen Zuwiderhandlung liefern, die einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln darstellen, die bereits im Besitz der belgischen Wettbewerbsbehörden sind.b) Das Unternehmen muss seine Teilnahme an der mutmasslichen unerlaubten Handlung spätestens zu dem Zeitpunkt einstellen, zu dem es den Antrag auf Geldstrafenermässigung beim Wettbewerbsrat einreicht.c) Während der Führung des Verwaltungsverfahren kooperiert das Unternehmen voll und ganz, kontinuierlich und zügig mit den belgischen Wettbewerbsbehörden und legt ihnen alle in seinem Besitz befindlichen oder anderweitig verfügbaren Beweismittel über die mutmassliche Zuwiderhandlung vor.Es muss namentlich zu ihrer Verfügung stehen, um jede Anfrage, die zur Feststellung des Sachverhalts beitragen könnte, zeitnah zu beantworten. 14) Ein Unternehmen, das Kartellvereinbarungen, an denen es beteiligt war, angezeigt hat und das Beweismittel, die das Bestehen des Kartells bestätigen, vorgelegt hat, darf den in dem von ihm eingereichten Antrag aufgeführten Sachverhalt nicht bestreiten, wenn es in den Genuss einer Ermässigung kommen will.15) Der Begriff "Mehrwert" bezieht sich auf das Ausmass, in dem die vorgelegten Beweismittel aufgrund ihrer Natur und/oder ihrer Ausführlichkeit den belgischen Wettbewerbsbehörden dazu verhelfen, den betreffenden Sachverhalt nachzuweisen.16) Bei jeder am Ende des Verfahrens erlassenen Entscheidung wird der Wettbewerbsrat, namentlich aufgrund der im Untersuchungsbericht des Berichterstatters aufgeführten Informationen in Bezug auf die zur Gewähr einer Geldstrafenermässigung festgesetzten Bedingungen, befinden : a) ob die von einem Unternehmen erbrachten Beweismittel einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln dargestellt haben, die sich bereits im Besitz der Wettbewerbsbehörden befanden;b) in welchen Umfang die Ermässiging der Geldstrafe, die andernfalls vom Wettbewerbsrat verhängt worde wäre, das Unternehmen zu Gunsten kommt, und zwar : - für das erste Unternehmen, das die in Punkt 13 angeführten Bedingungen erfüllt : eine Ermässigung zwischen 30 und 50%; - für das zweite Unternehmen, das die in Punkt 13 angeführten Bedingungen erfüllt : eine Ermässigung zwischen 20 und 30%; - für jedes andere Unternehmen, das die in Punkt 13 angeführten Bedingungen erfüllt : eine Ermässigung zwischen 5 und 20%.

Wenn in irgendeiner Phase des Verfahrens eine der in Abschnitt B oder C genannten Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist, kann das betroffene Unternehmen die dort genannte vorteilhafte Behandlung verlieren. Es kann immerhin noch in die Gunst einer Geldstrafenermässigung zwischen 5 und 15% kommen, insofern es den Sachverhalt nicht bestreitet, der durch die von ihm gelieferten Beweismittel nachgewiesen wurde.

Wenn ein Unternehmen Beweismittel für einen Sachverhalt vorlegt, von denen die belgischen Wettbewerbsbehörden zuvor keine Kenntnis hatten, die die Schwere oder Dauer der mutmasslichen Kartellvereinbarung unmittelbar beeinflussen, berücksichtigt der Wettbewerbsrat diese Faktoren bei der Festsetzung der Höhe der Geldstrafe gegen das Unternehmen, das diese Beweismittel geliefert hat, nicht.

D. VERFAHREN 17) Jedes Unternehmen, welches in die Gunst eines Erlasses oder einer Ermässigung der Geldstrafe kommen möchte, muss beim Wettbewerbsrat einen schriftlichen Antrag stellen und gleichzeitig alle sich bereits in seinem Besitz befindlichen Beweismittel über die mutmassliche Zuwiderhandlung vorlegen.Es muss ebenfalls eine Kopie dieses Antrags und der betreffenden Beweismittel beim Berichterstatterkorps hinterlegen. Der Antrag wird erst als eingereicht betrachtet, nachdem der Wettbewerbsrat und der Berichterstatterkorps diese Schriftstücke erhalten haben. 18) Der Wettbewerbsrat und der Berichterstatterkorps stellen für den Antrag auf Erlass oder Ermässigung der Geldstrafe und für die eingereichten Beweismittel eine schriftliche Empfangsbestätigung aus. Die Empfangsbestätigung enthält Datum und Uhrzeit, an denen das Unternehmen seinen Antrag eingereicht hat, und erwähnt die in vorliegender Mitteilung enthaltenen Bedingungen für den Erlass oder die Ermässigung der Geldstrafe. 19) Sollte sich herausstellen, dass die Bedingungen zur Gewähr des Erlasses nicht erfüllt sind, verständigt der Berichterstatterkorps umgehend das Unternehmen.20) Wenn ein Unternehmen die in Punkt 11 erwähnten Bedingungen für einen Geldstrafenerlass nicht erfüllt, wird dessen Antrag automatisch in einen Antrag auf Geldstrafenermässigung umgewandelt.Für diesen Antrag gilt als Einreichungsdatum das Datum des Antrags auf Erlass. 21) Der Berichterstatter erwähnt im Untersuchungsbericht die erforderlichen Informationen, die es dem Wettbewerbsrat ermöglichen, eine Entscheidung über das oder die Unternehmen zu fällen, die einen Erlass oder eine Ermässigung der Geldstrafe beantragt haben.22) Wenn das Unternehmen am Ende des Verfahrens die in der vorliegenden gemeinsamen Mitteilung erwähnten Bedingungen erfüllt, gewährt der Wettbewerbsrat ihm den Erlass oder die Ermässigung der Geldstrafe. E. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN 23) Das Unternehmen, das einen Antrag auf Erlass oder Ermässigung der Geldstrafe eingereicht hat, verpflichtet sich, das Bestehen seines Antrags nicht offen zu legen, solange die Untersuchung nicht beendet ist.Das Mitteilen dieser Information würde mangelnder Kooperation gleichgesetzt. 24) Der Wettbewerbsrat ist sich der Tatsache bewusst, dass die vorliegende Mitteilung berechtigte Erwartungen begründet, auf die sich die Unternehmen berufen können, die den Wettbewerbsrat über das Bestehen eines Kartells informieren möchten.Um die Unternehmen anzuregen, die bestehenden unerlaubten Kartellvereinbarungen zu beenden, wird bei jedem Antrag auf Ermässigung von Geldstrafen, der vor 1. Juli 2004 eingeht und der die im Abschnitt C erwähnten Bedingungen erfüllt, in Abweichung von Punkt 16, b) der vorliegenden Mitteilung, eine Geldstrafenermässigung von 50 % gewährt. 25) Die Kooperation eines Unternehmens mit den belgischen Wettbewerbsbehörden während des Verfahrens wird in jeder Entscheidung des Wettbewerbsrats erwähnt, um den Erlass oder die Ermässigung der Geldstrafe zu erklären.Für ein Unternehmen lässt die Gewähr eines Geldstrafenerlasses oder einer Geldstrafenermässigung die zivilrechtlichen Folgen seiner Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag oder/und Artikel 2 GSWW unberührt. 26) Nach Ansicht des Wettbewerbsrats verletzt die Offenlegung, gleich zu welchem Zeitpunkt, von Unterlagen, die der Wettbewerbsrat aufgrund der vorliegenden Mitteilung erhalten hat, den Schutz des Zwecks von Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten. Jedwede an die Wettbewerbsbehörden gerichtete schriftliche Erklärung oder Mitteilung im Zusammenhang mit der vorliegenden Mitteilung ist vollumfänglicher Bestandteil der Akte. Dieses Dokument darf zu keinem anderen Zweck als zur Anwendung von Artikel 81 EG-Vertrag und/oder Artikel 2 GSWW offen gelegt oder verwendet werden. 27) Vorliegende Mitteilung wurde am 30.März 2004 vom Wettbewerbsrat während dessen Generalversammlung und vom Berichterstatterkorps gutgeheissen. Sie tritt in Kraft am 5. Arbeitstag nach die Veröffentlichung in Belgische Staatsblatt.

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