gepubliceerd op 20 oktober 2001
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 april 1965 tot vaststelling van het statuut van het wetenschappelijk personeel der wetenschappelijke inrichtingen van de Staat en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit
31 MEI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 april 1965 tot vaststelling van het statuut van het wetenschappelijk personeel der wetenschappelijke inrichtingen van de Staat en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 21 april 1965 tot vaststelling van het statuut van het wetenschappelijk personeel der wetenschappelijke inrichtingen van de Staat, - van het koninklijk besluit van 3 juni 1975 tot aanvulling van het koninklijk besluit van 20 april 1965 betreffende het statuut der wetenschappelijke inrichtingen van de Staat en van het koninklijk besluit van 21 april 1965 tot vaststelling van het statuut van het wetenschappelijk personeel der wetenschappelijke inrichtingen van de Staat, - van het koninklijk besluit van 3 mei 1976 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 april 1965 tot vaststelling van het statuut van het wetenschappelijk personeel der wetenschappelijke inrichtingen van de Staat, - van het koninklijk besluit van 12 augustus 1981 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 april 1965 tot vaststelling van het statuut van het wetenschappelijk personeel der wetenschappelijke inrichtingen van de Staat, - van het koninklijk besluit van 19 november 1991 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 april 1965 tot vaststelling van het statuut van het wetenschappelijk personeel der wetenschappelijke inrichtingen van de Staat, - van het koninklijk besluit van 3 februari 1994 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 april 1965 tot vaststelling van het statuut van het wetenschappelijk personeel der wetenschappelijke inrichtingen van de Staat en het koninklijk besluit van 19 november 1991 tot wijziging van dat koninklijk besluit van 21 april 1965, - van het koninklijk besluit van 4 februari 1998 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 april 1965 tot vaststelling van het statuut van het wetenschappelijk personeel der wetenschappelijke inrichtingen van de Staat en tot opheffing van het koninklijk besluit van 23 juli 1973 houdende tijdelijke maatregelen ten gunste van sommige leden van het wetenschappelijk personeel van de wetenschappelijke inrichtingen van de Staat, - van het koninklijk besluit van 19 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 april 1965 tot vaststelling van het statuut van het wetenschappelijk personeel der wetenschappelijke inrichtingen van de Staat, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 8 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 21 april 1965 tot vaststelling van het statuut van het wetenschappelijk personeel der wetenschappelijke inrichtingen van de Staat; - van het koninklijk besluit van 3 juni 1975 tot aanvulling van het koninklijk besluit van 20 april 1965 betreffende het statuut der wetenschappelijke inrichtingen van de Staat en van het koninklijk besluit van 21 april 1965 tot vaststelling van het statuut van het wetenschappelijk personeel der wetenschappelijke inrichtingen van de Staat; - van het koninklijk besluit van 3 mei 1976 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 april 1965 tot vaststelling van het statuut van het wetenschappelijk personeel der wetenschappelijke inrichtingen van de Staat; - van het koninklijk besluit van 12 augustus 1981 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 april 1965 tot vaststelling van het statuut van het wetenschappelijk personeel der wetenschappelijke inrichtingen van de Staat; - van het koninklijk besluit van 19 november 1991 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 april 1965 tot vaststelling van het statuut van het wetenschappelijk personeel der wetenschappelijke inrichtingen van de Staat; - van het koninklijk besluit van 3 februari 1994 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 april 1965 tot vaststelling van het statuut van het wetenschappelijk personeel der wetenschappelijke inrichtingen van de Staat en het koninklijk besluit van 19 november 1991 tot wijziging van dat koninklijk besluit van 21 april 1965; - van het koninklijk besluit van 4 februari 1998 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 april 1965 tot vaststelling van het statuut van het wetenschappelijk personeel der wetenschappelijke inrichtingen van de Staat en tot opheffing van het koninklijk besluit van 23 juli 1973 houdende tijdelijke maatregelen ten gunste van sommige leden van het wetenschappelijk personeel van de wetenschappelijke inrichtingen van de Staat; - van het koninklijk besluit van 19 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 april 1965 tot vaststelling van het statuut van het wetenschappelijk personeel der wetenschappelijke inrichtingen van de Staat.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Ponza, 31 mei 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 1 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 21. APRIL 1965 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 29, 66 und 67 der Verfassung; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1964 abgeändert worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen Gewerkschaftlichen Beratungsausschusses;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 1946 zur Schaffung eines Staatsrates, insbesondere des Artikels 2 Absatz 2;
Aufgrund der Dringlichkeit;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegendes Statut ist anwendbar auf das wissenschaftliche Personal der von Uns in Anwendung der Bestimmungen Unseres Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates geschaffenen wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates.
Art. 2 - Die Stellen des Personals, das vorliegendem Statut unterliegt, werden in der besonderen Rubrik "Wissenschaftliches Personal" im Stellenplan jeder Einrichtung des Staates geführt.
Art. 3 - Unter zuständigem Minister im Sinne des vorliegenden Erlasses ist der beziehungsweise sind die Minister zu verstehen, denen die betreffende wissenschaftliche Einrichtung untersteht.
KAPITEL II - Wissenschaftliche Laufbahn Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 4 - Die wissenschaftliche Laufbahn in den in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen umfasst drei Ränge: Rang A, Rang B und Rang C. Rang A umfasst folgende Dienstgrade: Attaché, Assistent und erster Assistent.
Rang B umfasst folgenden Dienstgrad: Oberassistent.
Rang C umfasst folgenden Dienstgrad: Oberassistent-Lehrbefugter.
Die aufeinander folgenden Beförderungen eines Bediensteten in diese verschiedenen Ränge beruhen auf seinem wissenschaftlichen Dienstalter und auf seinen Befähigungsnachweisen und Verdiensten; sie hängen nicht von einer Vakanz ab.
Sie werden durch die Bestimmungen von Abschnitt 4 des vorliegenden Kapitels geregelt.
Art. 5 - Unter wissenschaftlichem Dienstalter ist zu verstehen: 1. die Dauer der von dem betreffenden Bediensteten im Stand des aktiven Dienstes erbrachten Leistungen seit seinem Dienstantritt als Mitglied des wissenschaftlichen Personals einer der in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Einrichtungen, 2.die Dauer der Zurdispositionstellung des Bediensteten, sogar ohne Gehalt, um einen Auftrag im Interesse des Hochschulunterrichts oder der Wissenschaft wahrzunehmen.
Für die Bestimmung des wissenschaftlichen Dienstalters werden ebenfalls berücksichtigt: 1. die Dauer der Leistungen, die ein Bediensteter vor seinem Dienstantritt in den in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen erbracht hat als Mitglied des Lehrpersonals oder des wissenschaftlichen Personals einschliesslich der freiwilligen Assistenten einer belgischen Universität oder einer hiermit aufgrund der koordinierten Gesetze über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen gleichgesetzten Einrichtung, 2.die Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit des Bediensteten vor seinem Dienstantritt in den vorerwähnten Einrichtungen, für die er eine Besoldung oder Subvention erhalten hat, die bewilligt wurde von: a) der belgischen Regierung, einer internationalen Einrichtung, die von Belgien anerkannt ist, oder einem fremden Land, mit dem Belgien ein Kulturabkommen geschlossen hat, im Rahmen dieses Abkommens, b) den Provinzen, den Gemeinden, dem Nationalen Fonds für wissenschaftliche Forschung, den Einrichtungen für wissenschaftliche Forschung der ehemaligen Kolonie Belgisch-Kongo oder der ehemals von Belgien verwalteten Gebiete und von allen anderen öffentlichen oder privaten Diensten oder Einrichtungen für wissenschaftliche Forschung oder für die Finanzierung der wissenschaftlichen Forschung, vorausgesetzt, dass diese Einrichtungen oder Dienste, bei denen die wissenschaftliche Tätigkeit erbracht worden ist, in der Liste aufgeführt sind, die auf Stellungnahme der Interministeriellen Kommission für Wissenschaftspolitik von dem mit der Koordinierung der Wissenschaftspolitik beauftragten Minister erstellt wird. Für die Berechnung des wissenschaftlichen Dienstalters wird die Dauer der als Inhaber einer Funktion mit Teilzeitbeschäftigung erbrachten Leistungen in der entsprechenden Höhe berücksichtigt.
Abschnitt 2 - Anwerbung Art. 6 - § 1 - Für jede der im vorliegenden Erlass erwähnten Einrichtungen wird ein Anwerbungs- und Beförderungsausschuss eingerichtet, nachstehend Ausschuss genannt, der sich aus folgenden Personen zusammensetzt: 1. als Präsident: dem Generaldirektor der Verwaltung, der die Einrichtung angeschlossen ist, oder in seiner Ermangelung einem vom zuständigen Minister bestimmten Generalbeamten, 2.als Mitglieder: a) dem Leiter der Einrichtung, der Berichterstatter ist, oder seinem Stellvertreter, b) drei Persönlichkeiten der Wissenschaft, die nicht der Einrichtung angehören.Diese Persönlichkeiten werden vom zuständigen Minister aus einer vom Leiter der Einrichtung vorgeschlagenen Liste mit je zwei Kandidaten bestimmt, c) dem Leiter des betreffenden Dienstes oder in seiner Ermangelung einem vom Leiter der Einrichtung bestimmten Mitglied des wissenschaftlichen Personals. § 2 - Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. § 3 - Die Ausschussmitglieder beziehen Reise- und Aufenthaltskostenentschädigungen wie das Staatspersonal.
Art. 7 - Mitglieder des wissenschaftlichen Personals werden in Rang A angeworben.
Unbeschadet der Bestimmungen über die Überprüfung der körperlichen Eignung kann niemand in einer Stelle des wissenschaftlichen Personals angeworben werden, wenn er nicht folgende Bedingungen erfüllt: Belgier sein, die zivilen und politischen Rechte besitzen, den Milizgesetzen genügen, von tadelloser Führung sein, die Altersgrenze von fünfundvierzig Jahren nicht erreicht haben, Inhaber eines Abschlussdiploms sein, das nach einem Studium von mindestens vier Jahren von einer belgischen Universität, von einer der Einrichtungen, die aufgrund des Gesetzes über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen mit einer Universität gleichgesetzt sind, oder von einem der von der Regierung für die Verleihung der akademischen Grade eingesetzten Prüfungsausschüsse ausgestellt wurde, die gegebenenfalls vom Ausschuss festgelegte besondere wissenschaftliche Eignung besitzen.
Art. 8 - Bei vakanten Stellen erfolgt ein Bewerberaufruf durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt.
In dieser Bekanntmachung wird für jede Einrichtung Folgendes angegeben: 1. vakante Stellen, 2.Zulassungsbedingungen, 3. Frist und Form für das Einreichen der Bewerbungen und vorzulegende Schriftstücke. Art. 9 - Nachdem der Ausschuss die eingereichten Bewerbungen untersucht hat, stuft er die Bewerber aufgrund ihrer Befähigungsnachweise und wissenschaftlichen Verdienste ein und übermittelt seine Vorschläge dem zuständigen Minister.
Abschnitt 3 - Mandate und definitive Ernennung Art. 10 - Bedienstete des Ranges A werden in der Reihenfolge der in Artikel 9 erwähnten Einstufung für ein Mandat von zwei Jahren ernannt.
Dieses Mandat kann zweimal erneuert werden.
Wenn aussergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, darf einem Bediensteten ein zusätzliches Mandat von einem Jahr bewilligt werden; dieses Mandat kann höchstens dreimal erneuert werden.
Nach Ablauf jedes der vorerwähnten Mandate gibt der Ausschuss dem zuständigen Minister eine Stellungnahme über die wissenschaftlichen Verdienste des betreffenden Bediensteten ab.
Die vorerwähnten Mandate werden auf Vorschlag des zuständigen Ministers von Uns vergeben.
Art. 11 - Frühestens bei Ablauf des zweiten Mandats dürfen die Bediensteten auf Vorschlag des zuständigen Ministers von Uns in einer Funktion des Ranges A bestätigt werden.
Art. 12 - Auf Vorschlag des zuständigen Ministers und nach günstiger Stellungnahme des Ausschusses darf das vor der Anwerbung erlangte wissenschaftliche Dienstalter für die Dauer des beziehungsweise der Mandate mitgerechnet werden.
Abschnitt 4 - Beförderung Art. 13 - Bedienstete, die die nachstehend erwähnten Bedingungen erfüllen, haben Zugang zu Rang B: 1. in Rang A bestätigt sein, 2.Inhaber des Diploms eines Doktors sein, das nach der öffentlichen Verteidigung einer Dissertation verliehen wird, oder den Nachweis erbringen, dass sie in der für die betreffende Funktion relevanten wissenschaftlichen Disziplin wissenschaftliche Arbeit geleistet haben, die auf günstige Stellungnahme des Ausschusses hin laut eines mit Gründen versehenen Erlasses des zuständigen Ministers mit einer Doktordissertation verglichen werden kann, 3. ein wissenschaftliches Dienstalter von zehn Jahren haben, 4.wissenschaftliche Tätigkeiten nachweisen, deren Wert vom Ausschuss anerkannt wird.
Art. 14 - Bedienstete, die die nachstehend erwähnten Bedingungen erfüllen, haben Zugang zu Rang C: 1. Inhaber des Diploms eines Lehrbefugten des Hochschulwesens oder eines Sonderdoktors sein, 2.ein wissenschaftliches Dienstalter von zwölf Jahren haben, von denen mindestens zwei in Rang B. Abschnitt 5 - Sonderbestimmungen Art. 15 - Ausländische Befähigungsnachweise, die durch oder aufgrund des Gesetzes mit den erforderlichen Diplomen gleichgesetzt sind, sind gleichwertig mit dem betreffenden Diplom.
Art. 16 - In Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 weiter oben dürfen die sofortige Anwerbung und Ernennung in den Rängen B und C auf günstige Stellungnahme des Ausschusses und unter Vorbehalt der Einhaltung der in Artikel 13 Nr. 2, 3 und 4 festgelegten Bedingungen, was Rang B betrifft, und der in Artikel 14 festgelegten Bedingungen, was Rang C betrifft, von Uns vorgenommen werden.
In diesem Fall darf auch von der in Artikel 7 erwähnten Bestimmung in Bezug auf die Altersgrenze abgewichen werden.
KAPITEL III - Leitende Funktionen Abschnitt 1 - Hierarchie Art. 17 - Leitende Funktionen in einer wissenschaftlichen Einrichtung umfassen höchstens drei Stufen: Stufe III, Stufe II und Stufe I, die die höchste ist.
Abschnitt 2 - Zugangsbedingungen Art. 18 - Die Ernennungen in die leitenden Funktionen werden von Uns vorgenommen. Sie erfolgen bei Vakanz.
Um in Stufe I oder II der leitenden Funktionen ernannt zu werden, müssen die Bewerber Rang B der wissenschaftlichen Laufbahn erreicht haben.
Stufe III der leitenden Funktionen ist für Bedienstete der drei Ränge der wissenschaftlichen Laufbahn zugänglich.
Abschnitt 3 - Ernennungsverfahren Art. 19 - Jede Vakanz in den leitenden Funktionen ist Gegenstand einer Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt.
Ist der aufgrund der Bestimmungen Unseres Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates geschaffene Wissenschaftliche Rat - nachstehend Rat genannt - jedoch der Meinung, dass die vakante Funktion in der Stufe II oder III nur einem Mitglied der Einrichtung, in der die Funktion zu vergeben ist, zuerkannt werden darf, darf der zuständige Minister in Bezug auf diese Vakanz beschliessen, dass kein Bewerberaufruf im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
In beiden Fällen notifiziert der Generaldirektor der Verwaltung, der die Einrichtung untersteht, dem wissenschaftlichen Personal die Vakanz.
Art. 20 - Bewerbungen müssen beim Generaldirektor der Verwaltung, der die Einrichtung untersteht, binnen dreissig Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung oder der Notifizierung der Vakanz eingereicht werden.
Art. 21 - Die Bewerbungen werden dem Rat zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser erstellt einen ausführlichen Bericht, dessen Schlüsse jedem Bewerber zur Kenntnis gebracht werden.
Jeder Bewerber verfügt über zehn Tage ab Empfang der Schlüsse des Berichts, um dem Präsidenten des Rates seine schriftlichen Bemerkungen zu übermitteln.
Er wird auf seinen Antrag hin vom Rat angehört.
Art. 22 - Der Rat erstellt einen definitiven ausführlichen Bericht.
Dieser Bericht und die schriftlichen Bemerkungen der Bewerber oder das Protokoll ihrer Anhörung werden dem Generaldirektor der Verwaltung, der die Einrichtung untersteht, übermittelt; daraufhin werden die Ernennungsvorschläge erstellt, die der Generaldirektor dem zuständigen Minister vorlegt.
KAPITEL IV - Wiedereinsetzung und Übertragung Art. 23 - Ein im aktiven Dienst befindliches Mitglied des leitenden Personals, dessen Stelle aus irgendeinem Grund abgeschafft wird, wird vorrangig in eine vakante leitende Funktion wiedereingesetzt, die seinen Befähigungsnachweisen und seiner Eignung entspricht.
Bei Anwendung der vorerwähnten Bestimmung behalten die Personalmitglieder die erlangte Stufe und das damit verbundene Gehalt.
Die Wiedereinsetzung wird auf günstige Stellungnahme des Rates der Einrichtung, in der die Stelle vakant ist, vom zuständigen Minister vorgenommen.
Art. 24 - Ein Personalmitglied, das vom Verwaltungsgesundheitsdienst für die bekleidete Stelle für untauglich erklärt wird, kann von diesem Dienst für tauglich erklärt werden, um eine andere Stelle in einer wissenschaftlichen Einrichtung des Staates zu bekleiden.
Art. 25 - Personalmitglieder können unter den nachstehend erwähnten Bedingungen von Uns von einer Einrichtung zu einer anderen übertragen werden: 1. bei Vakanz, 2.bei gleicher Stufe oder gleichem Rang und insofern das betreffende Personalmitglied die besonderen Bedingungen für diese Stelle erfüllt, 3. was das leitende wissenschaftliche Personal betrifft: auf günstige Stellungnahme des Rates der Einrichtung, in der die Stelle vakant ist, was das nicht leitende wissenschaftliche Personal betrifft: auf günstige Stellungnahme des Ausschusses der Einrichtung, in der die Stelle vakant ist;der Leiter der Einrichtung, in der der Bedienstete im Dienst ist, wird angehört, 4. auf Antrag oder mit Einwilligung des betreffenden Bediensteten, ausser wenn seine Stelle abgeschafft worden ist. KAPITEL V - Bestimmungen bestimmter anderer Erlasse, die auf das wissenschaftliche Personal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates anwendbar sind Art. 26 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Statuts unterliegen Personalmitglieder, auf die das Statut anwendbar ist, den für das Staatspersonal geltenden Vorschriften in Bezug auf: 1. Pflichten und Unvereinbarkeiten, 2.persönliche Verantwortlichkeit, 3. Kontrolle der körperlichen Eignung, 4.administrative Stände, 5. Urlaub, 6.Dienstalter, 7. Zulagen und Entschädigungen jeglicher Art, 8.Gewerkschaftsstatut, 9. einstweilige Amtsenthebung im Interesse des Dienstes, 10.Disziplinarordnung, 11. Ausscheiden aus dem Amt. Art. 27 - Für die Anwendung der in Artikel 26 vorgesehenen Bestimmungen ist zu verstehen unter: Minister: der zuständige Minister, Generalsekretär und Leiter der Verwaltung: der Leiter der Einrichtung, Direktionsrat: der Wissenschaftliche Rat, Bedienstetem: das Mitglied des wissenschaftlichen Personals.
Art. 28 - In Abweichung von der in Artikel 26 erwähnten Disziplinarordnung wird der Auftrag, mit dem die Widerspruchskammern betraut sind, die im Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1964 abgeändert worden ist, erwähnt sind, von einem Berufungsrat ausgeübt, der bei dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister eingesetzt wird.
Der Berufungsrat umfasst eine französischsprachige und eine niederländischsprachige Abteilung.
Jede Abteilung setzt sich zusammen aus: 1. einem von Uns ernannten Präsidenten, der ein ordentlicher Magistrat oder Honorarmagistrat ist, 2.sechs Beisitzern, die unter den Mitgliedern des wissenschaftlichen Personals, die mindestens fünfunddreissig Jahre alt sind und fünfzehn Dienstjahre zählen, ausgewählt werden.
Die Hälfte der Beisitzer wird von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister unter den Mitgliedern des wissenschaftlichen Personals, die in einer leitenden Funktion ernannt sind, bestimmt; die andere Hälfte wird von den Gewerkschaftsorganisationen, die im zuständigen gewerkschaftlichen Beratungsausschuss vertreten sind, im Verhältnis zu ihrer Vertretung in diesem Ausschuss bestimmt, 3. einem Greffier, der Beamter ist und von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister bestimmt wird, 4.Stellvertretern, nämlich einem Präsidenten, Beisitzern und einem Greffier, die auf dieselbe Weise wie die ordentlichen Mitglieder bestimmt werden.
KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 29 - Im Einverständnis mit dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister stufen die zuständigen Minister die derzeit in den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates bestehenden Dienstgrade des wissenschaftlichen Personals und die leitenden Funktionen in die in den vorerwähnten Artikeln 4 und 17 vorgesehenen und aufgeführten Ränge und Stufen ein.
Am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in diesen Dienstgraden und Funktionen ernannte Amtsinhaber werden gemäss der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Einstufung in den vorerwähnten Rängen beziehungsweise Stufen bestätigt.
Art. 30 - In Abweichung von den vorerwähnten Artikeln 10 und 11 werden Mitglieder des wissenschaftlichen Personals, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses in einer der vorerwähnten Einrichtungen zur Probezeit zugelassen worden sind, in ihren Funktionen bestätigt gemäss den statutarischen Bestimmungen in Bezug auf die Probezeit, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses auf sie anwendbar waren.
Art. 31 - Aufhebungsbestimmungen in Bezug auf die für das wissenschaftliche Personal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates vorgesehenen statutarischen Bestimmungen, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses anwendbar waren, werden von Uns auf Vorschlag der zuständigen Minister gefasst.
Art. 32 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1965 in Kraft.
Art. 33 - Unsere Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. April 1965 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Innern und des Öffentlichen Dienstes A. GILSON Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 31 mei 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 2 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 3. JUNI 1975 - Königlicher Erlass zur Ergänzung des Königlichen Erlasses vom 20.April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 29, 66 und 67 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der Ministerien, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 1970;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 28. Januar 1970, 13. Oktober 1971 und 28.
März 1974;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates;
In der Erwägung, dass den Mitgliedern der wissenschaftlichen Räte, die nicht zum Personal gehören, eine Entschädigung bewilligt werden sollte, damit sie ihre Reise- und Aufenthaltskosten decken können; dass für die Berechnung dieser Entschädigung die vorerwähnten Mitglieder und die Mitglieder des Anwerbungs- und Beförderungsausschusses mit Staatsbediensteten gleichgestellt werden müssen;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Staatssekretärs für Haushalt;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst und Unseres Staatssekretärs für Wissenschaftspolitik und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 8bis - Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates beziehen Reise- und Aufenthaltskostenentschädigungen wie das Staatspersonal.
Für die Anwendung dieser Verordnungsbestimmungen werden die Mitglieder des Rates, die nicht dem Personal einer wissenschaftlichen Einrichtung angehören, mit Beamten in Rang 16 gleichgestellt. » Art. 2 - Artikel 6 § 3 des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates wird wie folgt ergänzt: « Für die Anwendung dieser Verordnungsbestimmungen werden Ausschussmitglieder, die nicht dem Personal einer wissenschaftlichen Einrichtung angehören, mit Beamten in Rang 16 gleichgestellt. » Art. 3 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 1975 BALDUIN Von Königs wegen: Der Premierminister L. TINDEMANS Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst L. D'HAESELEER Der Staatssekretär für Wissenschaftspolitik G. GEENS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 31 mei 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 3 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 3. MAI 1976 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 29 und 66 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Juni 1975;
Aufrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates;
Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen Gewerkschaftlichen Beratungsausschusses;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlissen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 12 - Auf Vorschlag des zuständigen Ministers und nach günstiger Stellungnahme des Ausschusses darf das vor der Anwerbung erlangte wissenschaftliche Dienstalter bei Ablauf jedes Mandats für die Dauer der folgenden Mandate mitgerechnet werden. » Art. 2 - In Kapitel II Abschnitt 3 desselben Erlasses wird ein Artikel 12bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 12bis - Für die Berechnung der Dauer der Mandate werden nicht berücksichtigt: 1. vollständige Kalendermonate, während deren Bedienstete ihre aktive Dienstzeit absolvieren, gegebenenfalls verlängert in Anwendung der Milizgesetze, und vollständige Kalendermonate der Wiedereinberufung aus Disziplinargründen, 2.vollständige Kalendermonate, während deren es Bediensteten, die Reserveoffiziere sind, erlaubt war, in Anwendung von Artikel 63 § 1 des Gesetzes vom 1. März 1958 über das Statut der Berufs- und Reserveoffiziere in einem Verband der Streitkräfte zu dienen, 3. vollständige Kalendermonate, während deren Bedienstete in Anwendung von Artikel 4 Nr.1 des Ministeriellen Erlasses vom 13. Juli 1964 zur Festlegung der Dauer der freiwilligen Verpflichtungen und Neuverpflichtungen in Friedenszeiten freiwillige Leistungen bei den Streitkräften verrichten, 4. vollständige Kalendermonate, während deren Bedienstete, die Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen sind, in Anwendung der Artikel 17bis oder 18 des Gesetzes vom 3.Juni 1964 zur Festlegung des Statuts der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen ihre Dienstzeit absolvieren, und vollständige Kalendermonate der Wiedereinberufung aus Disziplinargründen, 5. Abwesenheiten der Bediensteten, die sich aus ihrer Freistellung vom Militärdienst in Anwendung von Artikel 16 § 1 der Milizgesetze ergeben. Während der vorerwähnten Zeiträume haben die Bediensteten kein Anrecht auf Gehalt.
Während der in den Nummern 1 bis 4 erwähnten Zeiträume behalten die Bediensteten jedoch das Anrecht auf Aufsteigen im Gehalt. » Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 1976 BALDUIN Von Königs wegen: Der Premierminister L. TINDEMANS Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst L. D'HAESELEER Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 31 mei 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 4 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 12. AUGUST 1981 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 29, 66 und 67 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. Juni 1975 und 12. August 1981;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. Juni 1975 und 3. Mai 1976;
Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen Gewerkschaftlichen Beratungsausschusses;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Interessen der Mitglieder des Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates zu wahren; dass durch die heutige Regelung Rechtsunsicherheit entsteht und dass es daher angebracht ist, die Dringlichkeit geltend zu machen;
Auf Vorschlag des Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 5 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Unter wissenschaftlichem Dienstalter ist zu verstehen: 1. die Dauer der von dem betreffenden Bediensteten im Stand des aktiven Dienstes erbrachten Leistungen seit seinem Dienstantritt als Mitglied des wissenschaftlichen Personals einer der in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Einrichtungen, 2.die Dauer der von dem Bediensteten im Interesse des Hochschulunterrichts oder der Wissenschaft wahrgenommenen Aufträge, auch wenn der Bedienstete dafür in den Stand der Inaktivität versetzt worden ist. » Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel IV desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « KAPITEL IV - Beschäftigung, Wiedereinsetzung und Übertragung".
Art. 3 - Artikel 23 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 23 - § 1 - Ein Personalmitglied, das infolge von Stellenabbau oder bei Ablauf einer verordnungsrechtlich gewährten Abwesenheit ohne Stelle ist, wird auf Vorschlag des Ausschusses der Einrichtung, der es angehört, oder des Rates dieser Einrichtung, wenn es eine leitende Funktion innehat, von dem beziehungsweise den Ministern, denen es untersteht, mit Aufgaben betraut, die in Zusammenhang mit seiner Stufe, seinem Rang und seinem Dienstgrad und seiner beruflichen Qualifikation stehen, bis es wiedereingesetzt oder übertragen werden kann. Ist der Verlust der Stelle jedoch die Folge einer Fusion oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder einer Befugnis- und Zuständigkeitsübertragung, erfolgt der Vorschlag seitens des Ausschusses oder des Rates, der nach dieser Fusion oder Zusammenlegung zuständig ist.
Bei Abschaffung einer wissenschaftlichen Einrichtung wird das Personalmitglied von dem beziehungsweise den Ministern, denen es untersteht, mit Aufgaben in einer anderen Einrichtung, die von dem beziehungsweise den Ministern abhängt, betraut unter den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen, jedoch nach Stellungnahme des Ausschusses oder des Rates der Einrichtung, in der die Beschäftigung vorgesehen ist. § 2 - Ein Personalmitglied, das gemäss § 1 beschäftigt wird, wird vorrangig in eine vakante Stelle wiedereingesetzt, die einerseits seinen Befähigungsnachweisen und seiner Eignung und andererseits seinem Rang und seinem Dienstgrad entspricht beziehungsweise seiner Stufe und seinem Dienstgrad, wenn es eine leitende Funktion innehatte.
Die Wiedereinsetzung erfolgt in der wissenschaftlichen Einrichtung, der das Personalmitglied angehört, und wenn dies unmöglich ist, in einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung.
Die Wiedereinsetzung wird nach Stellungnahme des Ausschusses der Einrichtung, in der die Stelle vakant ist, oder des Rates dieser Einrichtung, wenn der Inhaber einer leitenden Funktion betroffen ist, von dem beziehungsweise den zuständigen Ministern vorgenommen.
Das wiedereingesetzte Personalmitglied behält den Dienstgrad und den Rang oder die Stufe, die es erlangt hat, und das damit verbundene Gehalt. » Art. 4 - Artikel 24 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « In diesem Fall sind die Bestimmungen von Artikel 23 anwendbar. » Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Motril (Spanien), den 12. August 1981 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes Ph. MAYSTADT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 31 mei 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 5 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 19. NOVEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 29 und 66 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des Artikels 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des Artikels 4, des Artikels 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1981, des Artikels 7, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Dezember 1987 und 18. Februar 1988, der Artikel 8, 9, 11, 13, 14, 18, 19, 21 und 22;
Aufgrund des Protokolls Nr. 128 des Ausschusses der nationalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 10.
September 1991;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13.
Mai 1991;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Unter Vorbehalt von Kapitel III umfasst die wissenschaftliche Laufbahn des wissenschaftlichen Personals drei Ränge: - Rang A, - Rang B, - Rang C. » Art. 2 - Artikel 5 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « a) dem Staat, der Gemeinschaft, der Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, einer internationalen Einrichtung, die von einer der vorerwähnten Behörden anerkannt ist, oder einem fremden Staat, mit dem Belgien ein Kulturabkommen geschlossen hat, ».
Art. 3 - Ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 6bis - Wenn der Ausschuss über den in den Artikeln 11 Nr. 2, 13 Nr. 2 und 14 Nr. 1 erwähnten Nachweis befinden muss, wird er durch drei Persönlichkeiten der Wissenschaft ergänzt, von denen mindestens zwei Mitglieder des Lehrpersonals einer Universität oder einer damit gleichgesetzten Einrichtung sind und nicht der Einrichtung angehören.
Diese Persönlichkeiten werden vom Präsidenten des Ausschusses bestimmt und müssen in der für die Funktion relevanten wissenschaftlichen Disziplin besondere Fachkenntnis besitzen.
Zu diesem Zweck zieht der Präsident - ausser in besonders begründeten Fällen - die Fakultätsverwaltung von mindestens drei verschiedenen universitären Einrichtungen zu Rate.
Mindestens zwei dieser Persönlichkeiten müssen Mitglieder des Lehrpersonals sein, die dritte darf in besonders begründeten Fällen eine fachkundige Persönlichkeit der Wissenschaft sein.
Ausser bei begründeter Abweichung gehören die bestimmten Persönlichkeiten universitären Einrichtungen an, die nicht die Einrichtungen sind, denen die drei in Artikel 6 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Persönlichkeiten des Ausschusses angehören. » Art. 4 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Bewerberaufruf wird auf eine mit Gründen versehene Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates, der aufgrund der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates geschaffen worden ist, nachstehend Rat genannt, vom zuständigen Minister erlassen. » Art. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 9 - Nachdem der Ausschuss die eingereichten Bewerbungen untersucht hat, stuft er die Bewerber aufgrund ihrer Befähigungsnachweise und wissenschaftlichen Verdienste ein. Die Einstufung wird mit Gründen versehen und dem zuständigen Minister vom Präsidenten des Ausschusses übermittelt.
Jeder Bewerber wird über die vom Ausschuss festgelegte Einstufung und über die Kriterien, die seine Klassierung in dieser Einstufung rechtfertigen, in Kenntnis gesetzt. » Art. 6 - Artikel 11 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 11 - Bedienstete des Ranges A können auf ihren Antrag hin auf Vorschlag des zuständigen Ministers von Uns in einer Funktion des Ranges A bestätigt werden, insofern sie folgende Bedingungen erfüllen: 1. mindestens ihr zweites Mandat beendet haben gemäss Artikel 10, 2.Inhaber des Diploms eines Doktors sein, das nach der öffentlichen Verteidigung einer Dissertation verliehen wird, oder den Nachweis erbringen, dass sie in der für die betreffende Funktion relevanten wissenschaftlichen Disziplin wissenschaftliche Arbeit geleistet haben, die laut günstiger und mit Gründen versehener Stellungnahme des Ausschusses mit einer Doktordissertation verglichen werden kann. » Art. 7 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Der einleitende Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: « Bedienstete, die die nachstehend erwähnten Bedingungen erfüllen, haben auf ihren Antrag hin Zugang zu Rang B:" 2.Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. eine der in Artikel 11 Nr. 2 erwähnten Bedingungen erfüllen," 3. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.8 - Artikel 14 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 14 - Bedienstete, die die nachstehend erwähnten Bedingungen erfüllen, haben auf ihren Antrag hin Zugang zu Rang C: 1. Inhaber des Diploms eines Lehrbefugten des Hochschulwesens oder eines Sonderdoktors sein oder den Nachweis erbringen, dass sie in der für die betreffende Funktion relevanten wissenschaftlichen Disziplin ausserge wöhnliche wissenschaftliche Arbeit geleistet haben, die laut günstiger und mit Gründen versehener Stellungnahme des Ausschusses mit dem vorerwähnten Diplom eines Lehrbefugten oder Sonderdoktors verglichen werden kann, 2.ein wissenschaftliches Dienstalter von zwölf Jahren haben, von denen mindestens zwei in Rang B. » Art. 9 - Artikel 16 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass Nr. 121 vom 30. Dezember 1982, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 16 - In Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 darf der König auf günstige Stellungnahme des Ausschusses hin die sofortige Anwerbung und Ernennung in Rang B oder C vornehmen unter Vorbehalt der Einhaltung der in Artikel 13 Nr. 2 bis 4 festgelegten Bedingungen, was Rang B betrifft, beziehungsweise der in Artikel 14 Nr. 1 festgelegten Bedingungen, was Rang C betrifft, und sofern der Bewerber ein wissenschaftliches Dienstalter von zwölf Jahren hat, was Rang C betrifft.
In diesem Fall darf auch von der in Artikel 7 festgelegten Altersgrenze abgewichen werden. » Art. 10 - Artikel 18 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 18 - § 1 - Der König nimmt die Ernennungen in die leitenden Funktionen vor, die bei Vakanz erfolgen. § 2 - Um in eine leitende Funktion ernannt zu werden, müssen Bewerber, die Mitglied des wissenschaftlichen Personals einer der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen sind, folgende Bedingungen erfüllen: 1. entweder Inhaber des Diploms eines Doktors, das nach der öffentlichen Verteidigung einer Dissertation verliehen wird, eines Lehrbefugten des Hochschulwesens oder eines Sonderdoktors sein oder vor dem Ausschuss den in Artikel 11 Nr.2 oder 14 Nr. 1 erwähnten Nachweis erbracht haben, 2. die besondere wissenschaftliche Eignung besitzen, die vom Rat vor der in Artikel 19 Absatz 1 erwähnten Bekanntmachung festgelegt wird, 3.um Zugang zu den Stufen I und II zu haben, mindestens Rang B der wissenschaftlichen Laufbahn erreicht haben. § 3 - Um in eine leitende Funktion ernannt zu werden, müssen Bewerber, die nicht Mitglied des wissenschaftlichen Personals einer der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen sind, folgende Bedingungen erfüllen: 1. Inhaber des Diploms eines Doktors, das nach der öffentlichen Verteidigung einer Dissertation verliehen wird, eines Lehrbefugten des Hochschulwesens oder eines Sonderdoktors sein, 2.die besondere wissenschaftliche Eignung besitzen, die vom Rat vor der in Artikel 19 Absatz 1 erwähnten Bekanntmachung festgelegt wird, 3. die in Artikel 7 Absatz 2 bestimmten Bedingungen erfüllen mit Ausnahme der Bedingungen in Bezug auf Diplom und Eignung, 4.um Zugang zu den Stufen I und II zu haben, den Nachweis eines wissenschaftlichen Dienstalters im Sinne von Artikel 5, das vom Rat für die Funktion als ausreichend angesehen wird, erbringen, insofern derselbe Rat eine Mindestdauer von zwölf Jahren mit Vollzeitleistung annimmt, von denen sechs Jahre nach Erhalt des in Nr. 1 erwähnten Diploms liegen, 5. um Zugang zu Stufe III zu haben, den Nachweis eines wissenschaftlichen Dienstalters im Sinne von Artikel 5, das vom Rat für die Funktion als ausreichend angesehen wird, erbringen, insofern derselbe Rat eine Mindestdauer von sechs Jahren mit Vollzeitleistung annimmt, die nach Erhalt des in Nr.1 erwähnten Diploms liegen. » Art. 11 - Artikel 19 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese umfasst die in den Artikeln 8 und 18 erwähnten Angaben.Sie wird auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Rates hin vom zuständigen Minister erlassen. » 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Generaldirektor der Verwaltung, der die Einrichtung untersteht, notifiziert dem wissenschaftlichen Personal die Vakanz.» Art. 12 - In Artikel 21 desselben Erlasses wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: « Der ausführliche Bericht umfasst: 1. Einstufung der Bewerber gemäss ihren Befähigungsnachweisen und wissenschaftlichen Verdiensten und ihrer Fähigkeit zu leiten und zu organisieren, 2.Begründung der Einstufung jedes Bewerbers, 3. Bericht der Abstimmung und Begründung der Meinungen der Minderheit. » Art. 13 - In Artikel 22 desselben Erlasses werden die Wörter "Dieser Bericht" durch die Wörter "Dieser Bericht, der den in Artikel 21 erwähnten ursprünglichen Bericht und die Begründung der an diesem ursprünglichen Bericht angebrachten Änderungen umfasst," ersetzt.
Art. 14 - Ein Kapitel IIIbis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Kapitel IIIbis - Urlaub wegen wissenschaftlichen Forschungsauftrags Art. 22bis - § 1 - Bedienstete, die in Rang A bestätigt sind oder Zugang zu Rang B oder C erhalten haben, können Urlaub bekommen, um einen wissenschaftlichen Forschungsauftrag in einer in Artikel 5 erwähnten Einrichtung oder einem dort erwähnten Dienst wahrzunehmen; dies gilt nicht für ihre ursprüngliche Einrichtung und die in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b) desselben Artikels erwähnten privaten Dienste und Einrichtungen.
Der Urlaub wird bewilligt, insofern die in Absatz 1 erwähnte Einrichtung oder der dort erwähnte Dienst für diesen Urlaub einen Haushaltsmittelbetrag oder eine Subvention vorgesehen hat und der Rückzahlung der Besoldung des Bediensteten für die Dauer des Urlaubs zugestimmt hat. § 2 - Hindert der Auftrag, mit dem ein Bediensteter betraut ist, ihn tatsächlich oder in rechtlicher Hinsicht daran, die ihm anvertraute Funktion auszuüben, wird dem Bediensteten der in § 1 erwähnte Urlaub auf Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates der Einrichtung, dem dieser Bedienstete angehört, vom Minister bewilligt.
Der Urlaub wird für eine Dauer von höchstens zwei Jahren bewilligt. Er kann um Zeiträume verlängert werden, die jeweils zwei Jahre nicht überschreiten dürfen. Auf jeden Urlaubszeitraum muss jedoch eine Wiederaufnahme des Dienstes folgen. Die Gesamtdauer des Urlaubs, der einem Bediensteten für einen wissenschaftlichen Forschungsauftrag bewilligt wird, darf sechs Jahre nicht übersteigen. § 3 - Für den Bediensteten, der über den Zeitraum hinaus, für den der Urlaub bewilligt worden ist, abwesend ist, wird davon ausgegangen, dass er von seinem Amt zurückgetreten ist. § 4 - Für die Dauer des Auftrags bleibt der Bedienstete im aktiven Dienst. Er behält sein Anrecht auf Gehalt, Gehaltserhöhungen und Beförderung in seiner ursprünglichen Einrichtung. Für die Festlegung seiner Pension wird davon ausgegangen, dass er seine Funktion in der Einrichtung ausübt. § 5 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnte Rückzahlung entspricht dem Gesamtbetrag der Gehälter beziehungsweise Gehaltssubventionen, Entschädigungen und Zulagen, die dem in Urlaub befindlichen Bediensteten im Laufe des vorhergehenden Quartals gezahlt oder überwiesen worden sind.
Während der Dauer des Urlaubs kann der zuständige Minister auf Stellungnahme des Rates der ursprünglichen Einrichtung in dieser Einrichtung als Ersatz ein Mitglied des wissenschaftlichen Personals unter Arbeitsvertrag in einem Rang anstellen, der niedriger als der Rang des beurlaubten Bediensteten ist oder diesem Rang entspricht, wobei dieses Personalmitglied die Bedingungen erfüllen muss, die im vorliegenden Erlass für die Anwerbung in oder den Zugang zu diesem Rang vorgesehen sind. § 6 - Der Urlaub wird beendet, wenn der Staat, die Gemeinschaft, die Region, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission, der Dienst oder die Einrichtung den festgelegten Betrag nicht binnen drei Monaten nach dem Monat, im Laufe dessen die Schuldforderung in Bezug auf die Rückzahlung bei der Einrichtung oder dem Dienst eingereicht worden ist, erstattet hat.
Abänderungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 15 - [Abänderungen des niederländischen Textes] Art. 16 - Von den Bestimmungen von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 in Bezug auf die Altersgrenze darf für den Zugang zu Rang A abgewichen werden für Bedienstete, die bei Dienstantritt aufgrund einer wissenschaftlichen Tätigkeit, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses ausgeübt worden ist, ein wissenschaftliches Dienstalter von mindestens sechs Monaten geltend machen können, das gemäss Artikel 5 desselben Erlasses bestimmt wird.
Art. 17 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses für ein Mandat von zwei Jahren in Rang A ernannt sind oder denen ein zusätzliches Mandat bewilligt worden ist, können auf Vorschlag des zuständigen Ministers vom König in einer Funktion des Ranges A endgültig ernannt werden.
Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 7, der mit 11. August 1990 wirksam wird.
Bedienstete, die an diesem Datum die in Artikel 13 Nr. 2 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 erwähnten Bedingungen erfüllen, können an diesem Datum in Rang B ernannt werden.
Art. 19 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Motril, den 19. November 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes R. LANGENDRIES Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 31 mei 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 6 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 3. FEBRUAR 1994 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und des Königlichen Erlasses vom 19. November 1991 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 29 und 66 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des Artikels 13, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. November 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1991 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere der Artikel 7 und 18 Absatz 2;
Aufgrund des Protokolls Nr. 171 des Ausschusses der nationalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 7. Juli 1993;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1991 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 7 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Der einleitende Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: « Bedienstete, die die nachstehend erwähnten Bedingungen erfüllen, haben auf ihren Antrag hin Zugang zu Rang B:".2. Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. Inhaber des Diploms eines Doktors sein, das nach der öffentlichen Verteidigung einer Dissertation verliehen wird, oder den Nachweis erbringen, dass sie in der für die betreffende Funktion relevanten wissenschaftlichen Disziplin wissenschaftliche Arbeit geleistet haben, die laut günstiger und mit Gründen versehener Stellungnahme des Ausschusses mit einer Doktordissertation verglichen werden kann,". 3. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.2 - Artikel 18 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1991 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Bedienstete, die am 11. August 1990 die in Artikel 13 Nr. 2 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 erwähnten Bedingungen erfüllen, dürfen ab diesem Datum und frühestens an dem Datum ihres Dienstantritts auf Vorschlag des zuständigen Ministers vom König in Rang B ernannt werden. » Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Februar 1992 wirksam.
Art. 4 - Unsere Minister und Unser Staatssekretär sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 31 mei 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 7 MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 4. FEBRUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 23. Juli 1973 zur Einführung zeitlich begrenzter Massnahmen in Bezug auf bestimmte Mitglieder des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des Artikels 5 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. August 1981, 19. November 1991 und 30. Mai 1994, des Artikels 6bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. November 1991, des Artikels 7, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1988 und 30. Mai 1994, des Artikels 9, des Artikels 12bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 1976, des Artikels 13, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. August 1981 und 30. Mai 1994, des Artikels 14, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. November 1991, des Artikels 16, aufgehoben durch den Königlichen Erlass Nr. 121 vom 30.
Dezember 1982 und wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 19. November 1991, des Artikels 18, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19.November 1991, des Artikels 20, des Artikels 21, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. November 1991, und des Artikels 25;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Januar 1997;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 21.
April 1997;
Aufgrund des Protokolls Nr. 73/1 vom 15. September 1997 des Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;
In der Erwägung, dass die allgemeine Revision der Sätze der Gehaltstabellen für das Personal der Föderalverwaltungen abgeschlossen ist;
In der Erwägung, dass als logische Folge eine ähnliche Reform auch für das wissenschaftliche Personal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates durchgeführt werden muss;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Gleichbehandlung diese Reform rückwirkend zum 1. Juni 1994 durchgeführt werden muss;
In der Erwägung, dass darüber hinaus unverzüglich die Probleme geregelt werden müssen, die sich für das niederländischsprachige Personal aufgrund der Abschaffung bestimmter akademischer Grade im Universitätsunterricht der Flämischen Gemeinschaft stellen;
In der Erwägung, dass wegen dieser Problematik Übergangsmassnahmen mit rückwirkender Kraft zum 1. Februar 1992 getroffen werden müssen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Grundlegende Bestimmungen Artikel 1 - Artikel 5 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. August 1981, 19. November 1991 und 30.Mai 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « a) dem Staat, einer Gemeinschaft, einer Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, einer der Gemeinschaftskommissionen der Region Brüssel-Hauptstadt, einer internationalen Einrichtung, die von einer der vorerwähnten Behörden anerkannt ist, oder einem fremden Staat, mit dem der Staat oder eine der Gemeinschaften ein Kulturabkommen geschlossen hat,".
Art. 2 - Artikel 6bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. November 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6bis - Wenn der Ausschuss über den in den Artikeln 11 Nr. 2, 13 Nr. 2 und 14 Nr. 1 erwähnten Nachweis befinden muss, wird er durch drei Persönlichkeiten der Wissenschaft ergänzt, von denen mindestens zwei Mitglieder des Lehrpersonals einer Universität oder einer damit gleichgesetzten Einrichtung sind und nicht der Einrichtung angehören.
Diese Persönlichkeiten müssen zur selben Sprachrolle wie der Bedienstete gehören. Sie werden vom Präsidenten des Ausschusses bestimmt und müssen in der für die Funktion relevanten wissenschaftlichen Disziplin besondere Fachkenntnis besitzen.
Zu diesem Zweck zieht der Präsident - ausser in besonders begründeten Fällen - die Fakultätsverwaltung von mindestens zwei verschiedenen universitären Einrichtungen, die jedoch derselben Gemeinschaft unterstehen, zu Rate.
Mindestens zwei dieser Persönlichkeiten müssen Mitglieder des Lehrpersonals sein, die dritte darf in besonders begründeten Fällen eine fachkundige Persönlichkeit der Wissenschaft sein. Sie müssen zur selben Sprachrolle wie der Bedienstete gehören.
Ausser bei besonders begründeter Abweichung gehören die bestimmten Persönlichkeiten universitären Einrichtungen an, die nicht die Einrichtungen sind, denen die drei in Artikel 6 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Persönlichkeiten des Ausschusses angehören. » Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1988 und 30. Mai 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 7 - § 1 - Mitglieder des wissenschaftlichen Personals werden in Rang A in einer Stelle des wissenschaftlichen Personals angeworben.
Unbeschadet der Bestimmungen über die Überprüfung der körperlichen Eignung kann niemand angeworben werden, wenn er nicht folgende Bedingungen erfüllt: 1. Belgier sein, wenn die auszuübende Funktion eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Ausübung der öffentlichen Gewalt oder die Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates beinhaltet, oder in den anderen Fällen Belgier oder Bürger der Europäischen Union sein, 2.die zivilen und politischen Rechte besitzen, 3. den Milizgesetzen genügen, 4.einer den Anforderungen des Amtes entsprechenden Führung sein, 5. die Altersgrenze von fünfzig Jahren nicht erreicht haben, 6.Inhaber eines Abschlussdiploms sein, das nach einem Studium von mindestens vier Jahren von einer Universität, von einer Einrichtung, die von einer der Gemeinschaften mit einer Universität gleichgesetzt ist, oder von einem vom Staat oder von einer der Gemeinschaften für die Verleihung der akademischen Grade eingesetzten Prüfungsausschuss ausgestellt wurde, 7. die gegebenenfalls vom Ausschuss festgelegte besondere wissenschaftliche Eignung besitzen. § 2 - Von der Altersgrenze wird zugunsten von Bewerbern abgewichen, die im Rahmen eines Vertrags angestellt sind, sofern sie Mitglieder sind des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, deren mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Vermögens oder einer Gruppierung dieser Einrichtungen, die als Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung eingerichtet ist, sie ihr Amt vor dem Alter von fünfzig Jahren angetreten haben und mindestens sechs Dienstmonate aufweisen. § 3 - Bei Anwerbung eines Bürgers der Europäischen Union, der Inhaber eines in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Diploms ist, das von einer Lehranstalt ausgestellt ist, die keine belgische Unterrichtsanstalt ist, muss der Ausschuss vorab gemäss dem in Anlage I Kapitel II § 2 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten definierten Verfahren die Gültigkeit des von dem Bewerber vorgelegten Diploms überprüfen. » Art. 4 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 9 - § 1 - Nachdem der Ausschuss die Zulässigkeit der eingereichten Bewerbungen untersucht hat, stuft er die Bewerber aufgrund ihrer Befähigungsnachweise und wissenschaftlichen Verdienste ein. § 2 - Die Einstufung wird mit Gründen versehen und jedem Bewerber, der seine Bewerbung gültig eingereicht hat, schriftlich per Einschreiben notifiziert. § 3 - Glaubt ein Bewerber benachteiligt worden zu sein, kann er binnen zehn Werktagen nach der Notifizierung beim Präsidenten des Ausschusses per Einschreiben eine schriftliche Beschwerde einreichen. Er wird auf seinen Antrag hin vom Ausschuss angehört. In diesem Fall erscheint er persönlich; er kann sich weder beistehen noch vertreten lassen.
Wenn der Bewerber, obwohl er ordnungsgemäss vorgeladen worden ist, ohne gültige Entschuldigung abwesend ist, wird das Verfahren als abgeschlossen angesehen, was ihn betrifft.
Selbst wenn der Bewerber eine gültige Entschuldigung geltend machen kann, befindet der Ausschuss auf der Grundlage der schriftlichen Beschwerde, sobald die Beschwerde Gegenstand einer zweiten Sitzung ist. § 4 - Ändert der Ausschuss nach der Untersuchung der Beschwerde die ursprüngliche Einstufung nicht, wird dieser Beschluss nur dem Bewerber, der Beschwerde eingereicht hat, notifiziert.
Erstellt der Ausschuss jedoch eine neue Einstufung, wird diese allen Bewerbern, die ihre Bewerbung gültig eingereicht hatten, per Einschreiben notifiziert.
Glaubt erneut ein Bewerber, benachteiligt worden zu sein, kann er gemäss dem in § 3 vorgesehenen Verfahren eine schriftliche Beschwerde einreichen.
Nach erneuter Beratung notifiziert der Ausschuss allen Bewerbern, die ihre Bewerbung gültig eingereicht haben, die endgültige Einstufung und übermittelt sie dem zuständigen Minister.
Art. 5 - Artikel 12bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 1976, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 12bis - Für die Berechnung der Dauer der Mandate werden nicht berücksichtigt: 1. vollständige Kalendermonate, während deren es Bediensteten, die Reserveoffiziere sind, erlaubt war, in Anwendung des Gesetzes vom 1. März 1958 über das Statut der Berufs- und Reserveoffiziere in einem Verband der Streitkräfte zu dienen, 2. vollständige Kalendermonate, während deren Bedienstete in Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom 13.Juli 1964 zur Festlegung der Dauer der freiwilligen Verpflichtungen und Neuverpflichtungen in Friedenszeiten freiwillige Leistungen bei den Streitkräften verrichten, 3. vollständige Kalendermonate, während deren Bedienstete, die Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen sind, ihre Dienstzeit absolvieren, und vollständige Kalendermonate der Wiedereinberufungen aus Disziplinargründen, in Anwendung der am 20.Februar 1980 koordinierten Gesetze zur Festlegung des Statuts der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen.
Während der vorerwähnten Zeiträume haben Bedienstete kein Anrecht auf Gehalt, sie behalten jedoch ihr Anrecht auf Aufsteigen in ihrer Gehaltstabelle. » Art. 6 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Mai 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.4 wird aufgehoben, 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind unter wissenschaftlicher Arbeit Arbeiten der betreffenden Bediensteten zu verstehen, die mit der Zielsetzung der Einrichtung zusammenhängen und deren Wert vom Ausschuss anerkannt wird.» Art. 7 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. November 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 14 - Bedienstete, die die nachstehend erwähnten Bedingungen erfüllen, haben auf ihren Antrag hin Zugang zu Rang C: 1. den Nachweis erbringen, dass sie laut günstiger und mit Gründen versehener Stellungnahme des Ausschusses in der für die betreffende Funktion relevanten wissenschaftlichen Disziplin aussergewöhnliche wissenschaftliche Arbeit geleistet haben, 2.ein wissenschaftliches Dienstalter von zwölf Jahren haben, von denen mindestens zwei in Rang B. » Art. 8 - Artikel 16 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass Nr. 121 vom 30. Dezember 1982 und wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 19. November 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 16 - In Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 darf der König auf günstige und mit Gründen versehene Stellungnahme des Ausschusses hin und unter Vorbehalt der Einhaltung der in Artikel 13 Nr. 2 und 3 festgelegten Bedingungen die sofortige Anwerbung und Ernennung in Rang B vornehmen. » Art. 9 - Artikel 18 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. November 1991, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Nr.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. entweder Inhaber des Diploms eines Doktors, das nach der öffentlichen Verteidigung einer Dissertation verliehen wird, sein oder vor dem Ausschuss den in Artikel 11 Nr. 2 oder 13 Nr. 2 erwähnten Nachweis erbracht haben,". 2. Paragraph 3 Nr.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. Inhaber des Diploms eines Doktors sein, das nach der öffentlichen Verteidigung einer Dissertation verliehen wird,".
Art. 10 - In Artikel 20 desselben Erlasses werden die Wörter "dreissig Tagen" durch die Wörter "fünfzehn Werktagen" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 21 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. November 1991, werden die Absätze 3 und 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Jeder Bewerber verfügt über zehn Werktage ab Notifizierung der Schlüsse des Berichts, um dem Präsidenten des Rates per Einschreiben seine schriftlichen Bemerkungen zu übermitteln.
Er wird auf seinen Antrag hin vom Rat angehört. In diesem Fall erscheint er persönlich; er kann sich weder beistehen noch vertreten lassen.
Wenn der Bewerber, obwohl er ordnungsgemäss vorgeladen worden ist, ohne gültige Entschuldigung abwesend ist, wird das Verfahren als abgeschlossen angesehen, was ihn betrifft.
Selbst wenn der Bewerber eine gültige Entschuldigung geltend machen kann, befindet der Rat auf der Grundlage der schriftlichen Bemerkungen, sobald die Bemerkungen Gegenstand einer zweiten Sitzung sind. » Art. 12 - In Artikel 25 desselben Erlasses, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 2 - Mitglieder des nicht leitenden Personals können vom zuständigen Minister oder vom Leiter der Einrichtung, dem der Minister diese Befugnis übertragen hat, von einer Abteilung zu einer anderen derselben Einrichtung übertragen werden unter Einhaltung der in § 1 festgelegten Bedingungen. » KAPITEL II - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 13 - Für den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 1992 und dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses muss Artikel 18 § 2 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 wie folgt gelesen werden: « 1. entweder Inhaber des Diploms eines Doktors, das nach der öffentlichen Verteidigung einer Dissertation verliehen wird, oder eines Lehrbefugten des Hochschulwesens oder eines Sonderdoktors sein oder vor dem Ausschuss den in den Artikeln 11 Nr. 2, 13 Nr. 2 oder 14 Nr. 1 erwähnten Nachweis erbracht haben,".
Art. 14 - Für Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Diploms eines Lehrbefugten des Hochschulwesens oder eines Sonderdoktors sind, wird davon ausgegangen, dass sie die in Artikel 14 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 21. März 1965 erwähnte Bedingung erfüllen.
Art. 15 - Für Bewerber für eine in Artikel 18 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 erwähnte leitende Funktion, deren wissenschaftliche Arbeit vor dem 1. Februar 1992 in Anwendung der vor diesem Datum geltenden statutarischen Regeln vom Minister für vergleichbar mit einer Doktordissertation erklärt worden ist, wird davon ausgegangen, dass sie die in Artikel 18 § 2 Nr. 1 desselben Erlasses erwähnte Bedingung in Bezug auf die Erbringung des Nachweises erfüllt haben.
Art. 16 - Für Bewerber für eine in Artikel 18 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 erwähnte leitende Funktion, die zwischen dem 1. Februar 1992 und dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in Anwendung der vor diesem Datum geltenden statutarischen Regeln zum Oberassistenten ernannt worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie die in Artikel 18 § 2 Nr. 1 desselben Erlasses erwähnte Bedingung in Bezug auf die Erbringung des Nachweises erfüllt haben.
Art. 17 - Am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses laufende Anwerbungs-, Bestätigungs- oder Beförderungsverfahren unterliegen weiterhin den an diesem Datum anwendbaren Bestimmungen.
Art. 18 - Der Königliche Erlass vom 23. Juli 1973 zur Einführung zeitlich begrenzter Massnahmen zugunsten bestimmter Mitglieder des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates wird aufgehoben.
Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme der Artikel 13, 15 und 16, die mit 1. Februar 1992 wirksam werden.
Art. 20 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 31 mei 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe 8 - Bijlage 8 MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 19. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des Artikels 5 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. November 1991, des Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. August 1981, 19.
November 1991, 30. Mai 1994 und 4. Februar 1998, des Artikels 6, des Artikels 7, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1988, 30. Mai 1994 und 4. Februar 1998, des Artikels 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 1976, des Artikels 17, des Artikels 18, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. November 1991 und 4. Februar 1998, des Artikels 22bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. November 1991, und der Artikel 26 und 28;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Juli 1998;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28.
September 1998;
Aufgrund des Protokolls Nr. 84/3 vom 15. Januar 1999 des Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die allgemeine Revision der Sätze der Gehaltstabellen für das Personal der Föderalverwaltungen abgeschlossen ist;
In der Erwägung, dass als logische Folge eine ähnliche Reform auch für das leitende Personal der Stufen III und II der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates durchgeführt werden muss;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Gleichbehandlung diese Reform rückwirkend zum 1. Juni 1994 beziehungsweise 1. Januar 1998 durchgeführt werden muss;
In der Erwägung, dass darüber hinaus verschiedene Bestimmungen an die in den letzten Jahren zugunsten der Staatsbediensteten erfolgten statutarischen Reformen angepasst werden müssen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. November 1991, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Unter Vorbehalt von Kapitel III umfasst die wissenschaftliche Laufbahn des wissenschaftlichen Personals drei Ränge: - Rang A, - Rang B, - Rang C. Für die Anwendung von Artikel 26 werden sie mit Staatsbediensteten in Rang 10 gleichgestellt. » Art. 2 - Artikel 5 letzter Absatz desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. Mai 1994, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Für Bedienstete, denen erlaubt ist, verkürzte Leistungen zu erbringen, wird das wissenschaftliche Dienstalter entsprechend den nicht erbrachten Leistungen gekürzt. Es wird gemäss den Bestimmungen berechnet, anhand deren das Dienstalter von Staatsbediensteten, denen erlaubt ist, verkürzte Leistungen in einer selben Regelung zu erbringen, festgelegt wird. » Art. 3 - Artikel 6 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die Ausschussmitglieder beziehen Reise- und Aufenthaltskostenentschädigungen wie Staatsbedienstete in Rang 15. » Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1988, 30. Mai 1994 und 4. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.5 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.3. Paragraph 3 wird § 2. Art. 5 - Artikel 11 Nr. 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 1976, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. mindestens ihr zweites Mandat beendet haben gemäss Artikel 10 oder für Bedienstete, denen erlaubt worden ist, verkürzte Leistungen zu erbringen, oder die in den Stand der Inaktivität gesetzt worden sind, 7 904 Stunden geleistet haben,".
Art. 6 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für die Anwendung von Artikel 26 werden sie mit Staatsbediensteten in den Rängen 13, 15 beziehungsweise 16 gleichgestellt. » Art. 7 - Artikel 18 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. November 1991 und 4. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: 1) [Abänderung des niederländischen Textes] 2) Eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 4. um Zugang zu Stufe III zu haben, in Rang A bestätigt sein. » 2. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: 1) Nr.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Inhaber eines Diploms sein, das nach der öffentlichen Verteidigung einer Dissertation an einer belgischen Universität oder einer Einrichtung, die von einer der Gemeinschaften mit einer Universität gleichgesetzt ist, oder vor einem vom Staat oder von einer der Gemeinschaften für die Verleihung der akademischen Grade eingesetzten Prüfungsausschuss verliehen wird. Bei Ernennung eines Bürgers der Europäischen Union, der Inhaber eines in Absatz 1 erwähnten Diploms ist, muss der Rat vorab gemäss dem in Anlage I Kapitel II § 2 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten definierten Verfahren die Gültigkeit des von dem Bewerber vorgelegten Diploms überprüfen,". 2) [Abänderung des niederländischen Textes] 3) In Nr.3 werden die Wörter "Absatz 2" gestrichen. 3. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 4 - Bedienstete, die aufgrund von § 3 in eine leitende Funktion ernannt werden, dürfen für ihre weitere Laufbahn auf günstige Stellungnahme des Ausschusses hin mit Bediensteten gleichgestellt werden, die in Rang B des wissenschaltlichen Personals eingestuft sind.» Art. 8 - In Artikel 22bis § 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. November 1991, wird das Wort "Gehaltserhöhungen" durch die Wörter "Aufsteigen in seiner Gehaltstabelle" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 26 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 26 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Statuts unterliegen Bedienstete, auf die das Statut anwendbar ist, den für Staatsbedienstete geltenden Vorschriften, mit Ausnahme der Bewertungsregelung. » Art. 10 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 28 - § 1 - Die Aufträge, die durch die in Artikel 26 erwähnten Bestimmungen der interministeriellen Widerspruchskammer aufgetragen sind, werden von einem interministeriellen Berufungsrat ausgeübt, der bei dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister eingesetzt ist.
Er ist für die in Artikel 4 erwähnten Bediensteten zuständig. § 2 - Der Berufungsrat umfasst so viele Abteilungen, wie es Sprachregelungen für die Bediensteten gibt, die beantragen können, vom Berufungsrat angehört zu werden.
Der Berufungsrat setzt sich zusammen: a) aus zwei Präsidenten, die Magistrate sind und von Uns ernannt werden;der französischsprachige Präsident führt den Vorsitz der französischsprachigen Abteilung und der niederländischsprachige Präsident führt den Vorsitz der niederländischsprachigen Abteilung, b) pro Abteilung aus Beisitzern, die ausgewählt werden unter den Mitgliedern des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen, die mindestens fünfunddreissig Jahre alt sind und sechs Jahre guten Dienstes aufweisen;in Ermangelung von Personalmitgliedern, die sechs Jahre guten Dienstes aufweisen, kann von dieser Bedingung abgewichen werden. Die Beisitzer werden zur Hälfte von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister unter den Personalmitgliedern, die dem vorliegenden Statut unterliegen, und zur Hälfte von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, bestimmt, wobei jede Organisation je zwei Beisitzer in der französischsprachigen und in der niederländischsprachigen Abteilung und einen Beisitzer in der deutschsprachigen Abteilung bestimmt, c) pro Abteilung aus einem Greffier-Berichterstatter, der von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister bestimmt wird;er ist nicht stimmberechtigt, d) aus Stellvertretern, nämlich drei Präsidenten, mindestens zwei Greffier-Berichterstattern und Beisitzern;sie werden gemäss dem Verfahren bestimmt, das für die Bestimmung der ordentlichen Mitglieder vorgesehen ist. Zwei der stellvertretenden Präsidenten ersetzen den französischsprachigen Präsidenten der französischsprachigen Abteilung beziehungsweise den niederländischsprachigen Präsidenten der niederländischsprachigen Abteilung.
Der dritte stellvertretende Präsident muss den Nachweis über die Kenntnis der deutschen Sprache und der französischen oder niederländischen Sprache erbringen. Er führt den Vorsitz der Abteilung, die beauftragt ist, Stellungnahmen über Widersprüche abzugeben, die von Bediensteten, die der deutschen Sprachregelung unterliegen, eingereicht werden.
Für jede Angelegenheit bestimmt der Minister, dem die wissenschaftliche Einrichtung untersteht, einen Bediensteten und einen Stellvertreter, um den beanstandeten Vorschlag zu verteidigen. Dieser Bedienstete darf nicht an der Beschlussfassung teilnehmen. In der Stellungnahme wird angegeben, dass dieses Verbot eingehalten worden ist.
Ordentliche oder stellvertretende Beisitzer, die bei der Untersuchung einer Angelegenheit tagen, müssen der gleichen Stufe wie der Antragsteller oder einer höheren Stufe angehören. » Art. 11 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 28bis - § 1 - Aufträge, die durch die in Artikel 26 erwähnten Bestimmungen den Widerspruchskammern für Generalbeamte aufgetragen sind, werden von einem Berufungsrat für leitendes Personal ausgeübt, der bei dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister eingesetzt ist.
Er umfasst eine französischsprachige und eine niederländischsprachige Abteilung. Die Sprachrolle des Bediensteten bestimmt die Abteilung, vor der der Bedienstete erscheint.
Er ist zuständig für Bedienstete, die mit einer in Artikel 17 erwähnten leitenden Funktion betraut sind. § 2 - Der Berufungsrat setzt sich zusammen: 1. aus einem von Uns ernannten Präsidenten, der Magistrat ist;er führt den Vorsitz der beiden Abteilungen und muss den Nachweis über die Kenntnis der französischen und der niederländischen Sprache erbringen, 2. pro Abteilung aus Leitern der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die sich im aktiven Dienst befinden und derselben Sprachrolle wie der Antragsteller angehören;sie tagen in der Eigenschaft als Beisitzer, 3. aus einem Greffier, der in jeder Angelegenheit von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister bestimmt wird;er ist nicht stimmberechtigt, 4. aus einem stellvertretenden Präsidenten, der Magistrat ist und auf dieselbe Weise wie der Präsident bestimmt wird;er führt den Vorsitz beider Abteilungen und muss den Nachweis über die Kenntnis der französischen und der niederländischen Sprache erbringen.
Wird der Widerspruch von einem Leiter einer wissenschaftlichen Einrichtung eingelegt, wird sein Auftrag als Beisitzer ausgesetzt bis zu dem Zeitpunkt, an dem über seinen Widerspruch befunden worden ist.
Der Präsident beauftragt einen Beisitzer mit der Funktion des Berichterstatters.
Der Beschluss einer Abteilung des Rates ist gültig, sofern mindestens zwei Beisitzer daran teilgenommen haben. » KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 12 - Die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses laufenden Verfahren in Bezug auf Anwerbung oder Beförderung in eine leitende Funktion unterliegen weiterhin den Bestimmungen, die vor diesem Datum anwendbar waren.
Art. 13 - Angelegenheiten, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses beim Berufungsrat anhängig sind, unterliegen weiterhin den Bestimmungen, die vor diesem Datum anwendbar waren.
Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 18 § 4 des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, der mit 19. November 1991 wirksam wird.
Art. 15 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 31 mei 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE