gepubliceerd op 29 juni 2001
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999 houdende bezoldigingsregeling van het toegevoegd vorsingspersoneel en van het beheerspersoneel van de wetenschappelijke inrichtingen van de Staat
31 MEI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999 houdende bezoldigingsregeling van het toegevoegd vorsingspersoneel en van het beheerspersoneel van de wetenschappelijke inrichtingen van de Staat
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999 houdende bezoldigingsregeling van het toegevoegd vorsingspersoneel en van het beheerspersoneel van de wetenschappelijke inrichtingen van de Staat, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999 houdende bezoldigingsregeling van het toegevoegd vorsingspersoneel en van het beheerspersoneel van de wetenschappelijke inrichtingen van de Staat.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Ponza, 31 mei 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 30. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund von Artikel 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des Artikels 5 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juli 1998;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 9.
November 1998;
Aufgrund des Protokolls Nr. 84/7 vom 15. März 1999 des Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die allgemeine Revision der Sätze der Gehaltstabellen für das Personal der Föderalverwaltungen abgeschlossen ist;
In der Erwägung, dass als logische Folge eine ähnliche Reform für das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates durchgeführt werden muss;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Gleichbehandlung diese Reform rückwirkend zum 1. Juni 1994 beziehungsweise 1. Januar 1994 durchgeführt werden muss;
In der Erwägung, dass darüber hinaus verschiedene Bestimmungen an die in den letzten Jahren zugunsten der Staatsbediensteten erfolgten statutarischen Reformen angepasst werden müssen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Grundlegende Bestimmungen Artikel 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ist der Königliche Erlass vom 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien anwendbar auf die Bediensteten, die dem Königlichen Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates unterliegen.
Art. 2 - Mit jedem Dienstgrad, der in Anlage I zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30. April 1999 mit der Überschrift "Hierarchische Rangordnung der Dienstgrade, die die Mitglieder des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates innehaben können" aufgeführt ist, sind eine oder mehrere Gehaltstabellen der Anlage I zum vorliegenden Königlichen Erlass verbunden. Diese Gehaltstabellen werden in den Artikeln 3 bis 30 festgelegt.
Art. 3 - Die Gehaltstabelle 40 B ist mit dem Dienstgrad eines Laborbediensteten (Rang 40) verbunden.
Art. 4 - Die Gehaltstabelle 30 C ist mit dem Dienstgrad eines beigeordneten Forschungstechnikers (Rang 30) verbunden.
Art. 5 - § 1 - Die Gehaltstabelle 20 G ist mit dem Dienstgrad eines Forschungstechnikers (Rang 20) verbunden. § 2 - Dem Forschungstechniker, der eine Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die Gehaltstabelle 20 E zugeteilt. § 3 - Dem Forschungstechniker, der die Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat und seit dem ersten Tag des Monats nach Abschluss des Protokolls dieser Prüfung ein Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 20 I zugeteilt.
Art. 6 - § 1 - Die Gehaltstabelle 22 A ist mit dem Dienstgrad eines Chef-Forschungstechnikers (Rang 22) verbunden. § 2 - Dem Chef-Forschungstechniker, der ein Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 22 B zugeteilt werden.
Art. 7 - Die Gehaltstabelle 23 A ist mit dem Dienstgrad eines ersten Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) verbunden.
Art. 8 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) verbunden. § 2 - Dem spezialisierten Forschungstechniker, der eine Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt.
Art. 9 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 M ist mit dem Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) verbunden. § 2 - Dem spezialisierten Chef-Forschungstechniker, der ein Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 28 N zugeteilt werden.
Art. 10 - Die Gehaltstabelle 40 B ist mit dem Dienstgrad eines Arbeiters (Rang 40) verbunden.
Art. 11 - Die Gehaltstabelle 30 C ist mit dem Dienstgrad eines qualifizierten Arbeiters (Rang 30) verbunden.
Art. 12 - § 1 - Die Gehaltstabelle 20 G ist mit dem Dienstgrad eines ersten qualifizierten Arbeiters (Rang 20) verbunden. § 2 - Dem ersten qualifizierten Arbeiter, der eine Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die Gehaltstabelle 20 E zugeteilt. § 3 - Dem ersten qualifizierten Arbeiter, der die Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat und seit dem ersten Tag des Monats nach Abschluss des Protokolls dieser Prüfung ein Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 20 H zugeteilt.
Art. 13 - Die Gehaltstabelle 22 C ist mit dem Dienstgrad eines Werkstattleiters (Rang 22) verbunden.
Art. 14 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) verbunden. § 2 - Dem Wartungstechniker, der eine Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt.
Art. 15 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 M ist mit dem Dienstgrad eines Chef-Wartungstechnikers (Rang 28) verbunden. § 2 - Dem Chef-Wartungstechniker, der ein Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 28 N zugeteilt werden.
Art. 16 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines Kalkulators (Rang 26), eines Konstrukteurs wissenschaftlicher Instrumente (Rang 26), eines Kartografen (Rang 26) und eines Wetterprognostikers (Rang 26) verbunden. § 2 - Dem Kalkulator, dem Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente, dem Kartografen oder dem Wetterprognostiker, der eine Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt.
Art. 17 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 E ist mit dem Dienstgrad eines Bibliothekars (Rang 26) verbunden. § 2 - Dem Bibliothekar, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 26 H zugeteilt.
Art. 18 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) verbunden. § 2 - Dem Landwirtschaftsbuchhalter, der eine Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. § 3 - Dem Landwirtschaftsbuchhalter, der die Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat und seit dem ersten Tag des Monats nach Abschluss des Protokolls dieser Prüfung ein Dienstgradalter von mindestens neun Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt werden.
Art. 19 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 M ist mit dem Dienstgrad eines Hauptkalkulators (Rang 28), eines Hauptkonstrukteurs wissenschaftlicher Instrumente (Rang 28), eines Hauptkartografen (Rang 28) und eines Hauptwetterprognostikers (Rang 28) verbunden. § 2 - Dem Hauptkalkulator, dem Hauptkonstrukteur wissenschaftlicher Instrumente, dem Hauptkartografen oder dem Hauptwetterprognostiker, der ein Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 28 N zugeteilt werden.
Art. 20 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 C ist mit dem Dienstgrad eines Hauptbibliothekars (Rang 28) verbunden. § 2 - Dem Hauptbibliothekar, der ein Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 28 D zugeteilt werden.
Art. 21 - Die Gehaltstabelle 28 O ist mit dem Dienstgrad eines Chef-Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 28) verbunden.
Art. 22 - Die Gehaltstabelle 28 P ist mit dem Dienstgrad eines Kontrolleurs der Landwirtschaftsbuchhaltung (Rang 28) verbunden.
Art. 23 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 A ist mit dem Dienstgrad eines Übersetzers (Rang 26) verbunden. § 2 - Dem Übersetzer, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 26 J zugeteilt.
Art. 24 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 G ist mit dem Dienstgrad eines Programmierers (Rang 26) verbunden. § 2 - Dem Programmierer, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 26 L zugeteilt.
Art. 25 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 G ist mit dem Dienstgrad eines Hauptübersetzers (Rang 28) verbunden. § 2 - Dem Hauptübersetzer, der ein Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 28 I zugeteilt werden.
Art. 26 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 K ist mit dem Dienstgrad eines Systemanalytikers (Rang 28) verbunden. § 2 - Dem Systemanalytiker, der ein Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 28 L zugeteilt werden.
Art. 27 - § 1 - Die Gehaltstabelle 10 A ist mit dem Dienstgrad eines beigeordneten Beraters (Rang 10) verbunden. § 2 - Dem beigeordneten Berater, der ein Dienstgradalter von vier Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 10 B zugeteilt. § 3 - Dem beigeordneten Berater, der ein Dienstgradalter von zwölf Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 10 C zugeteilt.
Art. 28 - § 1 - Die Gehaltstabelle 10 A ist mit dem Dienstgrad eines Industrieingenieurs (Rang 10) verbunden. § 2 - Dem Industrieingenieur, der ein Dienstgradalter von vier Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 10 B zugeteilt. § 3 - Dem Industrieingenieur, der ein Dienstgradalter von zwölf Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 10 C zugeteilt werden.
Art. 29 - Die Gehaltstabelle 13 A ist mit dem Dienstgrad eines Industrieingenieur-Direktors (Rang 13) verbunden.
Art. 30 - § 1 - Die Gehaltstabelle 10 C ist mit dem Dienstgrad eines Informatikers (Rang 10) verbunden. § 2 - Dem Informatiker, der ein Dienstgradalter von fünf Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 10 F zugeteilt. § 3 - Dem Informatiker, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 10 G zugeteilt.
KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 31 - Die mit den folgenden Dienstgraden verbundene Gehaltstabelle ist ab 1. Januar 1994 wie folgt festgelegt: - Hauptkalkulator (Rang 28) Hauptkonstrukteur wissenschaftlicher Instrumente (Rang 28) Hauptkartograf (Rang 28) 736.009 - 1.174.227 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 10 x 2 x 32.080 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) bei einem Dienstgradalter von sechs Jahren 770.933 - 1.209.151 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 10 x 2 x 32.080 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) - spezialisierter Chef-Forschungstechniker (Rang 28) 736.009 - 1.174.227 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 10 x 2 x 32.080 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) - spezialisierter Forschungstechniker (Rang 26) 598.141 - 920.798 3 x 1 x 10.072 2 x 2 x 13.632 2 x 2 x 26.852 9 x 2 x 23.497 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) dem spezialisierten Forschungstechniker, der die Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird jedoch folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 686.312 - 1.027. 893 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) - Kalkulator (Rang 26) Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente (Rang 26) Kartograf (Rang 26) 598.141 - 920.798 3 x 1 x 10.072 2 x 2 x 13.632 2 x 2 x 26.852 9 x 2 x 23.497 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) dem Kalkulator, Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente oder Kartografen, der die Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird jedoch folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 686.312 - 1.027.893 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) - Wetterprognostiker (Rang 26) 598.141 - 920.798 3 x 1 x 10.072 2 x 2 x 13.632 2 x 2 x 26.852 9 x 2 x 23.497 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) - Bibliothekar (Rang 26) 618.141 - 953.722 3 x 1 x 10.072 1 x 2 x 11.686 1 x 2 x 15.578 2 x 2 x 26.852 9 x 2 x 24.933 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) - Inspektor der Landwirtschaftsbuchhaltung (Rang 25) 891.443 - 1.254.755 3 x 1 x 10.688 2 x 2 x 12.467 2 x 2 x 28.492 10 x 2 x 24.933 (Kl. 20 J. - St. 2 - G. A) - Chef-Landwirtschaftsbuchhalter (Rang 25) 851.443 - 1.214.755 3 x 1 x 10.688 2 x 2 x 12.467 2 x 2 x 28.492 10 x 2 x 24.933 (Kl. 20 J. - St. 2 - G. A) Art. 32 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der am 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten Forschungskorrespondenten (Rang 22) innehatte und ein Dienstgradalter von weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 635.253 - 976.834 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) § 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der im Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt ist, eine am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten Forschungskorrespondenten (Rang 22) bestanden hat und ein Dienstgradalter von weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 635.253 - 976.834 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) § 3 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der am 1.
Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten Forschungskorrespondenten (Rang 22) innehatte und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 666.158 - 1.007.739 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) § 4 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der im Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt ist, eine am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten Forschungskorrespondenten (Rang 22) bestanden hat und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 666.158 - 1.007.739 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) Art. 33 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der gemäss den Artikeln 36, 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 635.253 - 976.834 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) § 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der gemäss den Artikeln 36, 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30.
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 666.158 - 1.007.739 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) Art. 34 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem Bediensteten, der am 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehat und zuvor den Dienstgrad eines Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) innehatte, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt.
Art. 35 - § 1 - In Anwendung von Artikel 9 § 1 wird dem Bediensteten, der am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) innehat, die Gehaltstabelle 28 M zugeteilt. § 2 - In Abweichung von Artikel 9 § 1 behält der Bedienstete, der am 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) innehat und zuvor den Dienstgrad eines ersten Chef-Forschungskorrespondenten (Rang 25) innehatte, die folgende besondere Gehaltstabelle: 844.032 - 1.210.520 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) Art. 36 - In Abweichung von Artikel 13 behält der Bedienstete, der am 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines Werkstattleiters (Rang 22) innehat und zuvor den Dienstgrad eines ersten Werkstattleiters (Rang 25) innehatte, die folgende besondere Gehaltstabelle: 708.069 - 1.074.557 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) Art. 37 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der gemäss Artikel 35 §§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 635.253 - 976.834 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) § 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der gemäss Artikel 35 §§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 666.158 - 1.007.739 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) § 3 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der gemäss Artikel 35 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 666.158 - 1.007.739 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) Art. 38 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 635.253 - 976.834 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) § 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30.
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 666.158 - 1.007.739 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) Art. 39 - In Anwendung von Artikel 15 wird dem Bediensteten, der gemäss Artikel 35 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Chef-Wartungstechnikers (Rang 28) ernannt wird, die Gehaltstabelle 28 M zugeteilt.
Art. 40 - § 1 - Der Bedienstete, der gemäss Artikel 38 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wetterprognostikers (Rang 26) ernannt wird und auf der Grundlage einer Gehaltstabelle entlohnt wird, die mit dem Dienstgrad eines Kalkulators verbunden ist, behält diese Gehaltstabelle. § 2 - Der Bedienstete, der gemäss Artikel 38 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Hauptwetterprognostikers (Rang 28) ernannt wird und auf der Grundlage einer Gehaltstabelle entlohnt wird, die mit dem Dienstgrad eines Hauptkalkulators verbunden ist, behält diese Gehaltstabelle.
Art. 41 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der - gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates - von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannte Bedienstete, der den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) innehatte beziehungsweise eine am 31.Dezember 1994 abgeschlossene oder in der Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) bestanden hat und ein Dienstgradalter von weniger als sechs Jahren hat, die folgende besondere Gehaltstabelle: 635.253 - 976.834 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem - gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates - von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannten Bediensteten, der den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) innehatte beziehungsweise eine am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) bestanden hat und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 666.158 - 1.007.739 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 wird dem - gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates - von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannten Bediensteten, der den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehat und zuvor den Dienstgrad eines Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) innehatte, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. § 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem Bediensteten, der den Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) innehat und gemäss Artikel 40 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30.
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt.
Art. 42 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete, der gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die folgende besondere Gehaltstabelle: 635.253 - 976.834 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete, der gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, die folgende besondere Gehaltstabelle: 666.158 - 1.007.739 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete, der gemäss Artikel 41 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die folgende besondere Gehaltstabelle: 666.158 - 1.007.739 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) § 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem Bediensteten, der gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt. § 5 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 behält der Bedienstete, der gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und auf der Grundlage der nachstehenden Gehaltstabelle entlohnt wird, diese Gehaltstabelle: 753.601 - 1.120.089 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 10 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) Art. 43 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem Bediensteten, der gemäss Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 30.
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 635.253 - 976.834 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem Bediensteten, der gemäss Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: 666.158 - 1.007.739 3 x 1 x 10.676 2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 28.463 9 x 2 x 24.907 (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) Art. 44 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf die Berücksichtigung der Dienste, die im Königlichen Erlass vom 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien vorgesehen sind, werden für das Aufsteigen in der Gehaltstabelle auch die tatsächlichen Dienste mit Vollzeitleistungen berücksichtigt, die ein Bediensteter geleistet hat: 1. als Mitglied einer Arbeitsgruppe, die mit kollektiven Tätigkeiten wissenschaftlicher Grundlagenforschung oder mit Aufgaben öffentlichen Dienstes, die nicht zu ihren ständigen Aufträgen gehören, beauftragt war und von einem Dienst des Staates, einer Gemeinschaft oder einer Region subventioniert wurde, 2.wobei er anhand von Subventionen entlohnt wurde, die vom ehemaligen Institut zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie und Landwirtschaft (IWFIL) bewilligt wurden. § 2 - In Abweichung von § 1 werden in Bezug auf die vor dem 1. Januar 1994 geleisteten Dienste für das Aufsteigen in der Gehaltstabelle die tatsächlichen Dienste mit Vollzeitleistungen berücksichtigt, die der Bedienstete - je nachdem ob seine Gehaltstabelle zur Klasse 18, 20, 23 oder 24 Jahre gehört - ab dem Alter von 18, 20, 23 oder 24 Jahren geleistet hat: 1. als Mitglied einer Arbeitsgruppe, die mit kollektiven Tätigkeiten wissenschaftlicher Grundlagenforschung oder mit Aufgaben öffentlichen Dienstes, die nicht zu ihren ständigen Aufträgen gehören, beauftragt war und von einem Dienst des Staates, einer Gemeinschaft oder einer Region subventioniert wurde, 2.wobei er anhand von Subventionen entlohnt wurde, die vom ehemaligen Institut zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie und Landwirtschaft (IWFIL) bewilligt wurden.
Art. 45 - In Abweichung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 29.
Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien werden die in Artikel 14 dieses Erlasses vorgesehenen Dienste für Bedienstete, die am 31. Dezember 1993 im Dienst waren, in Bezug auf alle vor dem 1. Januar 1994 geleisteten Dienste wie folgt berücksichtigt: 1. ab dem Alter von 20 Jahren für einen Bediensteten, der spätestens am 31.Dezember 1993 Anspruch auf eine Gehaltstabelle der Stufe 2 Klasse "20 Jahre" hatte und am 1. Januar 1994 Anspruch auf eine Gehaltstabelle der Stufe 2+ hatte, 2. ab dem Alter von 20 Jahren für einen Bediensteten, der Anspruch auf eine Gehaltstabelle der Stufe 2 Klasse "20 Jahre" hatte und am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Anspruch auf eine Gehaltstabelle der Stufe 2+ hat. Art. 46 - Für Bedienstete, die am 31. Dezember 1993 im Dienst waren, wird in Bezug auf die vor dem 1. Januar 1994 geleisteten Dienste davon ausgegangen, dass die Gehaltstabellen, die aufgrund einer grundlegenden Bestimmung oder übergangsweise mit dem abgeschafften Dienstgrad eines technischen Ingenieurs oder dem gestrichenen Dienstgrad eines technischen Hauptingenieurs verbunden sind, zur Gruppe B gehörten und für die Berechnung des Gehalts des Dienstgrads eines Industrieingenieurs in der so genannten Klasse "24 Jahre" eingestuft waren.
Art. 47 - Vorbehaltlich administrativer und gerichtlicher Beschwerden werden Fälle mit besonderem Sachverhalt, aufgrund dessen die Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen schwierig, zweideutig oder unzweckmässig ist, auf Vorschlag des zuständigen Ministers von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister geregelt.
Art. 48 - Die Gehaltstabellen, die mit bestimmten Dienstgraden verbunden sind, die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10.
April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates aufgenommen sind, werden zum 1. Januar 1994 durch die in Artikel 31 des vorliegenden Erlasses aufgenommenen Gehaltstabellen ersetzt.
Art. 49 - Der Königliche Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1999, wird aufgehoben.
Art. 50 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der Königliche Erlass zur Festlegung des Stellenplans jeder wissenschaftlichen Einrichtung des Staates, mit Ausnahme des Artikels 31, der mit 1. Januar 1994 wirksam wird und ab dem Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses aufhört wirksam zu sein.
Art. 51 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts, H. VAN ROMPUY Der Minister des Öffentlichen Dienstes, A. FLAHAUT
Anlage I Gehaltstabellen Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates beigefügt zu werden.
ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 31 mei 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE