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Koninklijk Besluit van 31 december 1965
gepubliceerd op 23 oktober 2014

Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 8 april 1965 houdende instelling van het wettelijk depot bij de Koninklijke Bibliotheek van België

bron
programmatorische federale overheidsdienst wetenschapsbeleid
numac
2014021128
pub.
23/10/2014
prom.
31/12/1965
ELI
eli/besluit/1965/12/31/2014021128/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

PROGRAMMATORISCHE FEDERALE OVERHEIDSDIENST WETENSCHAPSBELEID


31 DECEMBER 1965. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 8 april 1965Relevante gevonden documenten type wet prom. 08/04/1965 pub. 02/10/2014 numac 2014000683 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot instelling van het wettelijk depot bij de Koninklijke bibliotheek van België. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten houdende instelling van het wettelijk depot bij de Koninklijke Bibliotheek van België


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 december 1965 tot uitvoering van de wet van 8 april 1965Relevante gevonden documenten type wet prom. 08/04/1965 pub. 02/10/2014 numac 2014000683 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot instelling van het wettelijk depot bij de Koninklijke bibliotheek van België. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten houdende instelling van het wettelijk depot bij de Koninklijke Bibliotheek van België (Belgisch Staatsblad van 19 januari 1966).

FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK 31. DEZEMBER 1965 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 8.April 1965 über die Einführung der Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von Belgien Der Folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1965 über die Einführung der Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von Belgien.

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 8. April 1965 über die Einführung der Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von Belgien;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Dezember 1956 über den Postdienst, abgeändert durch das Gesetz vom 20. August 1962;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats;

Auf Vorschlag Unseres Ministers für Unterrichtswesen, Unseres Minister-Staatssekretärs für Unterrichtswesen und Unseres Ministers für Postdienste, Telegrafen und Telefone, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: - "Gesetz", das Gesetz vom 8. April 1965 über die Einführung der Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von Belgien; - "Konservator der Königlichen Bibliothek", der Generaldirektor der föderalen wissenschaftlichen Einrichtung "Königliche Bibliothek von Belgien", die als Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister untersteht; - "Pflichtablieferung", der Dienst der Einrichtung, dessen Bedienstete dem Konservator unterstehen und mit der alltäglichen Verwaltung und Aufbewahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtexemplare betraut sind; - "Exemplar eines Werks", alle unter Artikel 1 des Gesetzes erwähnten Veröffentlichungen und Dokumente, falls nicht anderweitig im Text festgelegt.

Art. 1bis - Das Exemplar eines Werks, das in Ausführung des Gesetzes abgeliefert wurde, muss vollständig, in einwandfreiem Zustand und identisch mit den Exemplaren der geläufigen, zum Kauf angebotenen, zum entgeltlichen Verleih oder kostenlos herausgegebenen Ausgabe sein.

Art. 2 - Gemäß Artikel 2, Absatz 1 bis 3, des Gesetzes gilt die gesetzliche Ablieferungspflicht für alle nichtperiodischen Werke, die mindestens fünf Seiten umfassen, Umschlagseiten nicht einbegriffen. Zu dieser Kategorie gehören unter anderem Sammlungen von Texten, Fotos, künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeiten, die aus einzelnen Blättern bestehen und in einem selben Umschlag zusammengefasst sind, sowie geografische Karten und andere Karten, die mit einem gedruckten Text versehen sind.

Außer im Falle einer Ausnahmeregelung durch den Konservator der Königlichen Bibliothek, trifft die Ablieferungspflicht nicht auf Werke zu, die vollständig beziehungsweise hauptsächlich der Werbung gewidmet sind, oder von vorübergehendem Interesse sind, wie beispielsweise Kataloge und Prospekte von Händlern, Telefonbücher, Fahrpläne, Preislisten, Kalender und Agenden.

Art. 3 - Die Pflichtexemplare von in Belgien verlegten oder veröffentlichten Werken müssen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Datum der ersten Veröffentlichung oder Verbreitung, oder ab der Bekanntmachung der Sonderverfügung des Konservators der Königlichen Bibliothek, die gemäß Artikel 2, Absatz 4 des Gesetzes getroffen wurde, abgeliefert werden.

Für im Ausland verlegte oder veröffentlichte Werke, deren Autor oder von denen einer der Autoren in Belgien wohnhaft ist, beträgt diese Frist zwei Monate.

Art. 4 - Die Pflichtexemplare müssen bei der Königlichen Bibliothek von Belgien entweder vor Ort oder per Post abgeliefert werden. Die Ablieferung beinhaltet je nach Fall die Abgabe oder Versendung der in Artikel 10 des vorliegenden Erlasses genannten Erklärung in doppelter Ausführung.

Der Hinterleger, der Pflichtexemplare per Post versendet, muss diese Sendung nicht frankieren: der Transport wird von der Königlichen Bibliothek von Belgien je nach Fall entweder an die Post oder den ausführenden Kurierdienst zurückbezahlt. Diese Ausgaben fallen zu Lasten des Haushalts des Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung "Königliche Bibliothek von Belgien".

Pflichtexemplare müssen so verpackt sein, dass sie in einwandfreiem Zustand empfangen werden.

Art. 5 - Zwecks Ausführung von Artikel 8 weiter unten beantragen die Herausgeber bei der Königlichen Bibliothek von Belgien ihre Eintragung in das Register der Herausgeber. Die Königliche Bibliothek von Belgien vergibt jedem Herausgeber eine Nummer, die ihm mitgeteilt wird.

Art. 6 - Die Herausgeber müssen die Werke, die aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes von Amts wegen hinterlegt werden müssen, in speziellen Registern ohne Auslassungen und ohne Streichungen führen. Jeder Eintrag erhält eine laufende Nummer in einer fortlaufenden Jahresreihe.

Die Königliche Bibliothek von Belgien überprüft die Übereinstimmung der Register und kann zu diesem Zweck verlangen, dass ihr die Register vorgelegt werden.

Art. 7 - Die in Artikel 5 und 6 genannten Verpflichtungen treffen nicht auf Autoren zu, die ihre Werke selbst herausgeben.

Art. 8 - Alle Exemplare eines selben Werks, die aufgrund von Artikel 2, erster Absatz, hinterlegt werden müssen, müssen deutlich sichtbar und in dauerhaften Schriftzeichen mit dem Buchstaben "D" versehen sein, gefolgt vom Jahr, in dem die Hinterlegung geschieht, sowie der bei der Königlichen Bibliothek von Belgien registrierten Eintragsnummer des Herausgebers und der laufenden Nummer des Werks im Register des Herausgebers.

Bei Autoren, die ihre Werke selbst herausgeben, werden die Eintragsnummer und die laufende Nummer durch den Namen des Autors gefolgt durch das Wort "Herausgeber" ersetzt.

Art. 9 - Wenn der Preis des Werks mehr als 250 Euro beträgt, wird er zu Lasten des Haushalts des Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung "Königliche Bibliothek von Belgien" bezahlt, es sei denn, das Werk wird zurückgegeben. Der Betrag wird zu Beginn jedes Kalenderjahres an den Verbraucherpreisindex angepasst, wobei der Index für den Monat Dezember 2007 als Referenzindex gilt: das so erhaltene Ergebnis wird nach unten abgerundet.

Art. 10 - Der Abgabe muss eine Erklärung auf dem zu diesem Zweck durch die Königliche Bibliothek von Belgien ausgestellten Formular beiliegen. Die Erklärung wird in zwei datierten und unterzeichneten Ausfertigungen ausgestellt. Eine der Ausfertigungen wird dem Hinterleger beglaubigt und abgestempelt von der Königlichen Bibliothek von Belgien als Empfangsbestätigung zurückgesendet.

Die Erklärung enthält folgende Angaben: - Name und Adresse des Herausgebers; - Titel des Werks oder kurze Beschreibung, falls das Werk keinen Titel trägt; - Name und Vorname des Autors oder dessen Pseudonym, oder Vermerk, dass das Werk anonym ist; - Datum, seitdem das Werk verkauft, entgeltlich verliehen oder verbreitet wird; - Preis des Werks bei Verkaufsbeginn; - Anzahl Seiten und Bildtafeln; - Format in Zentimetern für eine Veröffentlichung oder ein Dokument; - Laufende Nummer des Werks im Register der Herausgeber und erforderlichenfalls die Eintragsnummer des Herausgebers. - Die technischen Angaben für ein auf Mikrofilm, in digitalem Format oder dergleichen herausgegebenes Werk;

Die Herausgeber von Zeitschriften können die einzelnen Erklärungen in einer Jahreserklärung zusammenfassen, die in doppelter Ausführung und mit der letzten Ausgabe des Jahrgangs versehen abgegeben wird. Die Erklärung muss allerdings jeder ersten Hinterlegung einer neuen Zeitschrift oder einer Zeitschrift, deren Titel, Format oder Periodizität geändert wurde, beigefügt werden.

Die Königliche Bibliothek von Belgien veröffentlicht die oben genannten Formulare und die zugehörigen Richtlinien auf ihrer Website.

Art. 11 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.

Art. 12 - Unser Minister für Unterrichtswesen, Unsere Minister-Staatssekretär für Unterrichtswesen und Unser Minister für Postdienste, Telegrafen und Telefone sind jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Ausführung des vorliegenden Erlasses betraut.

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