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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 31/12/1965
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Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 8 april 1965 houdende instelling van het wettelijk depot bij de Koninklijke Bibliotheek van België Arrêté royal portant exécution de la loi du 8 avril 1965 instituant le dépôt légal à la Bibliothèque royale de Belgique
PROGRAMMATORISCHE FEDERALE OVERHEIDSDIENST WETENSCHAPSBELEID SERVICE PUBLIC FEDERAL DE PROGRAMMATION POLITIQUE SCIENTIFIQUE
31 DECEMBER 1965. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 8 31 DECEMBRE 1965. - Arrêté royal portant exécution de la loi du 8
april 1965 houdende instelling van het wettelijk depot bij de avril 1965 instituant le dépôt légal à la Bibliothèque royale de
Koninklijke Bibliotheek van België Belgique
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 31 december 1965 tot uitvoering van de wet van 8 april l'arrêté royal du 31 décembre 1965 portant exécution de la loi du 8
1965 houdende instelling van het wettelijk depot bij de Koninklijke avril 1965 instituant le dépôt légal à la Bibliothèque royale de
Bibliotheek van België (Belgisch Staatsblad van 19 januari 1966). Belgique (Moniteur belge du 19 janvier 1966).
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK
31. DEZEMBER 1965 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 31. DEZEMBER 1965 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom
8. April 1965 über die Einführung der Ablieferung von 8. April 1965 über die Einführung der Ablieferung von
Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von Belgien Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von Belgien
Der Folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlass Der Folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlass
zur Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1965 über die Einführung der zur Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1965 über die Einführung der
Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von
Belgien. Belgien.
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. April 1965 über die Einführung der Aufgrund des Gesetzes vom 8. April 1965 über die Einführung der
Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von
Belgien; Belgien;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Dezember 1956 über den Postdienst, Aufgrund des Gesetzes vom 26. Dezember 1956 über den Postdienst,
abgeändert durch das Gesetz vom 20. August 1962; abgeändert durch das Gesetz vom 20. August 1962;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats;
Auf Vorschlag Unseres Ministers für Unterrichtswesen, Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers für Unterrichtswesen, Unseres
Minister-Staatssekretärs für Unterrichtswesen und Unseres Ministers Minister-Staatssekretärs für Unterrichtswesen und Unseres Ministers
für Postdienste, Telegrafen und Telefone, für Postdienste, Telegrafen und Telefone,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise
sind zu verstehen unter: sind zu verstehen unter:
- "Gesetz", das Gesetz vom 8. April 1965 über die Einführung der - "Gesetz", das Gesetz vom 8. April 1965 über die Einführung der
Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von
Belgien; Belgien;
- "Konservator der Königlichen Bibliothek", der Generaldirektor der - "Konservator der Königlichen Bibliothek", der Generaldirektor der
föderalen wissenschaftlichen Einrichtung "Königliche Bibliothek von föderalen wissenschaftlichen Einrichtung "Königliche Bibliothek von
Belgien", die als Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung dem für Belgien", die als Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung dem für
die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister untersteht; die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister untersteht;
- "Pflichtablieferung", der Dienst der Einrichtung, dessen Bedienstete - "Pflichtablieferung", der Dienst der Einrichtung, dessen Bedienstete
dem Konservator unterstehen und mit der alltäglichen Verwaltung und dem Konservator unterstehen und mit der alltäglichen Verwaltung und
Aufbewahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtexemplare betraut Aufbewahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtexemplare betraut
sind; sind;
- "Exemplar eines Werks", alle unter Artikel 1 des Gesetzes erwähnten - "Exemplar eines Werks", alle unter Artikel 1 des Gesetzes erwähnten
Veröffentlichungen und Dokumente, falls nicht anderweitig im Text Veröffentlichungen und Dokumente, falls nicht anderweitig im Text
festgelegt. festgelegt.
Art. 1bis - Das Exemplar eines Werks, das in Ausführung des Gesetzes Art. 1bis - Das Exemplar eines Werks, das in Ausführung des Gesetzes
abgeliefert wurde, muss vollständig, in einwandfreiem Zustand und abgeliefert wurde, muss vollständig, in einwandfreiem Zustand und
identisch mit den Exemplaren der geläufigen, zum Kauf angebotenen, zum identisch mit den Exemplaren der geläufigen, zum Kauf angebotenen, zum
entgeltlichen Verleih oder kostenlos herausgegebenen Ausgabe sein. entgeltlichen Verleih oder kostenlos herausgegebenen Ausgabe sein.
Art. 2 - Gemäß Artikel 2, Absatz 1 bis 3, des Gesetzes gilt die Art. 2 - Gemäß Artikel 2, Absatz 1 bis 3, des Gesetzes gilt die
gesetzliche Ablieferungspflicht für alle nichtperiodischen Werke, die gesetzliche Ablieferungspflicht für alle nichtperiodischen Werke, die
mindestens fünf Seiten umfassen, Umschlagseiten nicht einbegriffen. Zu mindestens fünf Seiten umfassen, Umschlagseiten nicht einbegriffen. Zu
dieser Kategorie gehören unter anderem Sammlungen von Texten, Fotos, dieser Kategorie gehören unter anderem Sammlungen von Texten, Fotos,
künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeiten, die aus einzelnen künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeiten, die aus einzelnen
Blättern bestehen und in einem selben Umschlag zusammengefasst sind, Blättern bestehen und in einem selben Umschlag zusammengefasst sind,
sowie geografische Karten und andere Karten, die mit einem gedruckten sowie geografische Karten und andere Karten, die mit einem gedruckten
Text versehen sind. Text versehen sind.
Außer im Falle einer Ausnahmeregelung durch den Konservator der Außer im Falle einer Ausnahmeregelung durch den Konservator der
Königlichen Bibliothek, trifft die Ablieferungspflicht nicht auf Werke Königlichen Bibliothek, trifft die Ablieferungspflicht nicht auf Werke
zu, die vollständig beziehungsweise hauptsächlich der Werbung gewidmet zu, die vollständig beziehungsweise hauptsächlich der Werbung gewidmet
sind, oder von vorübergehendem Interesse sind, wie beispielsweise sind, oder von vorübergehendem Interesse sind, wie beispielsweise
Kataloge und Prospekte von Händlern, Telefonbücher, Fahrpläne, Kataloge und Prospekte von Händlern, Telefonbücher, Fahrpläne,
Preislisten, Kalender und Agenden. Preislisten, Kalender und Agenden.
Art. 3 - Die Pflichtexemplare von in Belgien verlegten oder Art. 3 - Die Pflichtexemplare von in Belgien verlegten oder
veröffentlichten Werken müssen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab veröffentlichten Werken müssen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab
dem Datum der ersten Veröffentlichung oder Verbreitung, oder ab der dem Datum der ersten Veröffentlichung oder Verbreitung, oder ab der
Bekanntmachung der Sonderverfügung des Konservators der Königlichen Bekanntmachung der Sonderverfügung des Konservators der Königlichen
Bibliothek, die gemäß Artikel 2, Absatz 4 des Gesetzes getroffen Bibliothek, die gemäß Artikel 2, Absatz 4 des Gesetzes getroffen
wurde, abgeliefert werden. wurde, abgeliefert werden.
Für im Ausland verlegte oder veröffentlichte Werke, deren Autor oder Für im Ausland verlegte oder veröffentlichte Werke, deren Autor oder
von denen einer der Autoren in Belgien wohnhaft ist, beträgt diese von denen einer der Autoren in Belgien wohnhaft ist, beträgt diese
Frist zwei Monate. Frist zwei Monate.
Art. 4 - Die Pflichtexemplare müssen bei der Königlichen Bibliothek Art. 4 - Die Pflichtexemplare müssen bei der Königlichen Bibliothek
von Belgien entweder vor Ort oder per Post abgeliefert werden. Die von Belgien entweder vor Ort oder per Post abgeliefert werden. Die
Ablieferung beinhaltet je nach Fall die Abgabe oder Versendung der in Ablieferung beinhaltet je nach Fall die Abgabe oder Versendung der in
Artikel 10 des vorliegenden Erlasses genannten Erklärung in doppelter Artikel 10 des vorliegenden Erlasses genannten Erklärung in doppelter
Ausführung. Ausführung.
Der Hinterleger, der Pflichtexemplare per Post versendet, muss diese Der Hinterleger, der Pflichtexemplare per Post versendet, muss diese
Sendung nicht frankieren: der Transport wird von der Königlichen Sendung nicht frankieren: der Transport wird von der Königlichen
Bibliothek von Belgien je nach Fall entweder an die Post oder den Bibliothek von Belgien je nach Fall entweder an die Post oder den
ausführenden Kurierdienst zurückbezahlt. Diese Ausgaben fallen zu ausführenden Kurierdienst zurückbezahlt. Diese Ausgaben fallen zu
Lasten des Haushalts des Staatsdienstes mit getrennter Lasten des Haushalts des Staatsdienstes mit getrennter
Geschäftsführung "Königliche Bibliothek von Belgien". Geschäftsführung "Königliche Bibliothek von Belgien".
Pflichtexemplare müssen so verpackt sein, dass sie in einwandfreiem Pflichtexemplare müssen so verpackt sein, dass sie in einwandfreiem
Zustand empfangen werden. Zustand empfangen werden.
Art. 5 - Zwecks Ausführung von Artikel 8 weiter unten beantragen die Art. 5 - Zwecks Ausführung von Artikel 8 weiter unten beantragen die
Herausgeber bei der Königlichen Bibliothek von Belgien ihre Eintragung Herausgeber bei der Königlichen Bibliothek von Belgien ihre Eintragung
in das Register der Herausgeber. Die Königliche Bibliothek von Belgien in das Register der Herausgeber. Die Königliche Bibliothek von Belgien
vergibt jedem Herausgeber eine Nummer, die ihm mitgeteilt wird. vergibt jedem Herausgeber eine Nummer, die ihm mitgeteilt wird.
Art. 6 - Die Herausgeber müssen die Werke, die aufgrund von Artikel 2 Art. 6 - Die Herausgeber müssen die Werke, die aufgrund von Artikel 2
des Gesetzes von Amts wegen hinterlegt werden müssen, in speziellen des Gesetzes von Amts wegen hinterlegt werden müssen, in speziellen
Registern ohne Auslassungen und ohne Streichungen führen. Jeder Registern ohne Auslassungen und ohne Streichungen führen. Jeder
Eintrag erhält eine laufende Nummer in einer fortlaufenden Eintrag erhält eine laufende Nummer in einer fortlaufenden
Jahresreihe. Jahresreihe.
Die Königliche Bibliothek von Belgien überprüft die Übereinstimmung Die Königliche Bibliothek von Belgien überprüft die Übereinstimmung
der Register und kann zu diesem Zweck verlangen, dass ihr die Register der Register und kann zu diesem Zweck verlangen, dass ihr die Register
vorgelegt werden. vorgelegt werden.
Art. 7 - Die in Artikel 5 und 6 genannten Verpflichtungen treffen Art. 7 - Die in Artikel 5 und 6 genannten Verpflichtungen treffen
nicht auf Autoren zu, die ihre Werke selbst herausgeben. nicht auf Autoren zu, die ihre Werke selbst herausgeben.
Art. 8 - Alle Exemplare eines selben Werks, die aufgrund von Artikel Art. 8 - Alle Exemplare eines selben Werks, die aufgrund von Artikel
2, erster Absatz, hinterlegt werden müssen, müssen deutlich sichtbar 2, erster Absatz, hinterlegt werden müssen, müssen deutlich sichtbar
und in dauerhaften Schriftzeichen mit dem Buchstaben "D" versehen und in dauerhaften Schriftzeichen mit dem Buchstaben "D" versehen
sein, gefolgt vom Jahr, in dem die Hinterlegung geschieht, sowie der sein, gefolgt vom Jahr, in dem die Hinterlegung geschieht, sowie der
bei der Königlichen Bibliothek von Belgien registrierten bei der Königlichen Bibliothek von Belgien registrierten
Eintragsnummer des Herausgebers und der laufenden Nummer des Werks im Eintragsnummer des Herausgebers und der laufenden Nummer des Werks im
Register des Herausgebers. Register des Herausgebers.
Bei Autoren, die ihre Werke selbst herausgeben, werden die Bei Autoren, die ihre Werke selbst herausgeben, werden die
Eintragsnummer und die laufende Nummer durch den Namen des Autors Eintragsnummer und die laufende Nummer durch den Namen des Autors
gefolgt durch das Wort "Herausgeber" ersetzt. gefolgt durch das Wort "Herausgeber" ersetzt.
Art. 9 - Wenn der Preis des Werks mehr als 250 Euro beträgt, wird er Art. 9 - Wenn der Preis des Werks mehr als 250 Euro beträgt, wird er
zu Lasten des Haushalts des Staatsdienstes mit getrennter zu Lasten des Haushalts des Staatsdienstes mit getrennter
Geschäftsführung "Königliche Bibliothek von Belgien" bezahlt, es sei Geschäftsführung "Königliche Bibliothek von Belgien" bezahlt, es sei
denn, das Werk wird zurückgegeben. Der Betrag wird zu Beginn jedes denn, das Werk wird zurückgegeben. Der Betrag wird zu Beginn jedes
Kalenderjahres an den Verbraucherpreisindex angepasst, wobei der Index Kalenderjahres an den Verbraucherpreisindex angepasst, wobei der Index
für den Monat Dezember 2007 als Referenzindex gilt: das so erhaltene für den Monat Dezember 2007 als Referenzindex gilt: das so erhaltene
Ergebnis wird nach unten abgerundet. Ergebnis wird nach unten abgerundet.
Art. 10 - Der Abgabe muss eine Erklärung auf dem zu diesem Zweck durch Art. 10 - Der Abgabe muss eine Erklärung auf dem zu diesem Zweck durch
die Königliche Bibliothek von Belgien ausgestellten Formular die Königliche Bibliothek von Belgien ausgestellten Formular
beiliegen. Die Erklärung wird in zwei datierten und unterzeichneten beiliegen. Die Erklärung wird in zwei datierten und unterzeichneten
Ausfertigungen ausgestellt. Eine der Ausfertigungen wird dem Ausfertigungen ausgestellt. Eine der Ausfertigungen wird dem
Hinterleger beglaubigt und abgestempelt von der Königlichen Bibliothek Hinterleger beglaubigt und abgestempelt von der Königlichen Bibliothek
von Belgien als Empfangsbestätigung zurückgesendet. von Belgien als Empfangsbestätigung zurückgesendet.
Die Erklärung enthält folgende Angaben: Die Erklärung enthält folgende Angaben:
- Name und Adresse des Herausgebers; - Name und Adresse des Herausgebers;
- Titel des Werks oder kurze Beschreibung, falls das Werk keinen Titel - Titel des Werks oder kurze Beschreibung, falls das Werk keinen Titel
trägt; trägt;
- Name und Vorname des Autors oder dessen Pseudonym, oder Vermerk, - Name und Vorname des Autors oder dessen Pseudonym, oder Vermerk,
dass das Werk anonym ist; dass das Werk anonym ist;
- Datum, seitdem das Werk verkauft, entgeltlich verliehen oder - Datum, seitdem das Werk verkauft, entgeltlich verliehen oder
verbreitet wird; verbreitet wird;
- Preis des Werks bei Verkaufsbeginn; - Preis des Werks bei Verkaufsbeginn;
- Anzahl Seiten und Bildtafeln; - Anzahl Seiten und Bildtafeln;
- Format in Zentimetern für eine Veröffentlichung oder ein Dokument; - Format in Zentimetern für eine Veröffentlichung oder ein Dokument;
- Laufende Nummer des Werks im Register der Herausgeber und - Laufende Nummer des Werks im Register der Herausgeber und
erforderlichenfalls die Eintragsnummer des Herausgebers. erforderlichenfalls die Eintragsnummer des Herausgebers.
- Die technischen Angaben für ein auf Mikrofilm, in digitalem Format - Die technischen Angaben für ein auf Mikrofilm, in digitalem Format
oder dergleichen herausgegebenes Werk; oder dergleichen herausgegebenes Werk;
Die Herausgeber von Zeitschriften können die einzelnen Erklärungen in Die Herausgeber von Zeitschriften können die einzelnen Erklärungen in
einer Jahreserklärung zusammenfassen, die in doppelter Ausführung und einer Jahreserklärung zusammenfassen, die in doppelter Ausführung und
mit der letzten Ausgabe des Jahrgangs versehen abgegeben wird. Die mit der letzten Ausgabe des Jahrgangs versehen abgegeben wird. Die
Erklärung muss allerdings jeder ersten Hinterlegung einer neuen Erklärung muss allerdings jeder ersten Hinterlegung einer neuen
Zeitschrift oder einer Zeitschrift, deren Titel, Format oder Zeitschrift oder einer Zeitschrift, deren Titel, Format oder
Periodizität geändert wurde, beigefügt werden. Periodizität geändert wurde, beigefügt werden.
Die Königliche Bibliothek von Belgien veröffentlicht die oben Die Königliche Bibliothek von Belgien veröffentlicht die oben
genannten Formulare und die zugehörigen Richtlinien auf ihrer Website. genannten Formulare und die zugehörigen Richtlinien auf ihrer Website.
Art. 11 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. Art. 11 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Art. 12 - Unser Minister für Unterrichtswesen, Unsere Art. 12 - Unser Minister für Unterrichtswesen, Unsere
Minister-Staatssekretär für Unterrichtswesen und Unser Minister für Minister-Staatssekretär für Unterrichtswesen und Unser Minister für
Postdienste, Telegrafen und Telefone sind jeweils in ihrem Postdienste, Telegrafen und Telefone sind jeweils in ihrem
Zuständigkeitsbereich für die Ausführung des vorliegenden Erlasses Zuständigkeitsbereich für die Ausführung des vorliegenden Erlasses
betraut. betraut.
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