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Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 8 april 1965 houdende instelling van het wettelijk depot bij de Koninklijke Bibliotheek van België | Arrêté royal portant exécution de la loi du 8 avril 1965 instituant le dépôt légal à la Bibliothèque royale de Belgique |
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PROGRAMMATORISCHE FEDERALE OVERHEIDSDIENST WETENSCHAPSBELEID | SERVICE PUBLIC FEDERAL DE PROGRAMMATION POLITIQUE SCIENTIFIQUE |
31 DECEMBER 1965. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 8 | 31 DECEMBRE 1965. - Arrêté royal portant exécution de la loi du 8 |
april 1965 houdende instelling van het wettelijk depot bij de | avril 1965 instituant le dépôt légal à la Bibliothèque royale de |
Koninklijke Bibliotheek van België | Belgique |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 31 december 1965 tot uitvoering van de wet van 8 april | l'arrêté royal du 31 décembre 1965 portant exécution de la loi du 8 |
1965 houdende instelling van het wettelijk depot bij de Koninklijke | avril 1965 instituant le dépôt légal à la Bibliothèque royale de |
Bibliotheek van België (Belgisch Staatsblad van 19 januari 1966). | Belgique (Moniteur belge du 19 janvier 1966). |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK |
31. DEZEMBER 1965 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom | 31. DEZEMBER 1965 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom |
8. April 1965 über die Einführung der Ablieferung von | 8. April 1965 über die Einführung der Ablieferung von |
Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von Belgien | Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von Belgien |
Der Folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlass | Der Folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlass |
zur Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1965 über die Einführung der | zur Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1965 über die Einführung der |
Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von | Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von |
Belgien. | Belgien. |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. April 1965 über die Einführung der | Aufgrund des Gesetzes vom 8. April 1965 über die Einführung der |
Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von | Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von |
Belgien; | Belgien; |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Dezember 1956 über den Postdienst, | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Dezember 1956 über den Postdienst, |
abgeändert durch das Gesetz vom 20. August 1962; | abgeändert durch das Gesetz vom 20. August 1962; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers für Unterrichtswesen, Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers für Unterrichtswesen, Unseres |
Minister-Staatssekretärs für Unterrichtswesen und Unseres Ministers | Minister-Staatssekretärs für Unterrichtswesen und Unseres Ministers |
für Postdienste, Telegrafen und Telefone, | für Postdienste, Telegrafen und Telefone, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise | Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise |
sind zu verstehen unter: | sind zu verstehen unter: |
- "Gesetz", das Gesetz vom 8. April 1965 über die Einführung der | - "Gesetz", das Gesetz vom 8. April 1965 über die Einführung der |
Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von | Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von |
Belgien; | Belgien; |
- "Konservator der Königlichen Bibliothek", der Generaldirektor der | - "Konservator der Königlichen Bibliothek", der Generaldirektor der |
föderalen wissenschaftlichen Einrichtung "Königliche Bibliothek von | föderalen wissenschaftlichen Einrichtung "Königliche Bibliothek von |
Belgien", die als Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung dem für | Belgien", die als Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung dem für |
die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister untersteht; | die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister untersteht; |
- "Pflichtablieferung", der Dienst der Einrichtung, dessen Bedienstete | - "Pflichtablieferung", der Dienst der Einrichtung, dessen Bedienstete |
dem Konservator unterstehen und mit der alltäglichen Verwaltung und | dem Konservator unterstehen und mit der alltäglichen Verwaltung und |
Aufbewahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtexemplare betraut | Aufbewahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtexemplare betraut |
sind; | sind; |
- "Exemplar eines Werks", alle unter Artikel 1 des Gesetzes erwähnten | - "Exemplar eines Werks", alle unter Artikel 1 des Gesetzes erwähnten |
Veröffentlichungen und Dokumente, falls nicht anderweitig im Text | Veröffentlichungen und Dokumente, falls nicht anderweitig im Text |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 1bis - Das Exemplar eines Werks, das in Ausführung des Gesetzes | Art. 1bis - Das Exemplar eines Werks, das in Ausführung des Gesetzes |
abgeliefert wurde, muss vollständig, in einwandfreiem Zustand und | abgeliefert wurde, muss vollständig, in einwandfreiem Zustand und |
identisch mit den Exemplaren der geläufigen, zum Kauf angebotenen, zum | identisch mit den Exemplaren der geläufigen, zum Kauf angebotenen, zum |
entgeltlichen Verleih oder kostenlos herausgegebenen Ausgabe sein. | entgeltlichen Verleih oder kostenlos herausgegebenen Ausgabe sein. |
Art. 2 - Gemäß Artikel 2, Absatz 1 bis 3, des Gesetzes gilt die | Art. 2 - Gemäß Artikel 2, Absatz 1 bis 3, des Gesetzes gilt die |
gesetzliche Ablieferungspflicht für alle nichtperiodischen Werke, die | gesetzliche Ablieferungspflicht für alle nichtperiodischen Werke, die |
mindestens fünf Seiten umfassen, Umschlagseiten nicht einbegriffen. Zu | mindestens fünf Seiten umfassen, Umschlagseiten nicht einbegriffen. Zu |
dieser Kategorie gehören unter anderem Sammlungen von Texten, Fotos, | dieser Kategorie gehören unter anderem Sammlungen von Texten, Fotos, |
künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeiten, die aus einzelnen | künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeiten, die aus einzelnen |
Blättern bestehen und in einem selben Umschlag zusammengefasst sind, | Blättern bestehen und in einem selben Umschlag zusammengefasst sind, |
sowie geografische Karten und andere Karten, die mit einem gedruckten | sowie geografische Karten und andere Karten, die mit einem gedruckten |
Text versehen sind. | Text versehen sind. |
Außer im Falle einer Ausnahmeregelung durch den Konservator der | Außer im Falle einer Ausnahmeregelung durch den Konservator der |
Königlichen Bibliothek, trifft die Ablieferungspflicht nicht auf Werke | Königlichen Bibliothek, trifft die Ablieferungspflicht nicht auf Werke |
zu, die vollständig beziehungsweise hauptsächlich der Werbung gewidmet | zu, die vollständig beziehungsweise hauptsächlich der Werbung gewidmet |
sind, oder von vorübergehendem Interesse sind, wie beispielsweise | sind, oder von vorübergehendem Interesse sind, wie beispielsweise |
Kataloge und Prospekte von Händlern, Telefonbücher, Fahrpläne, | Kataloge und Prospekte von Händlern, Telefonbücher, Fahrpläne, |
Preislisten, Kalender und Agenden. | Preislisten, Kalender und Agenden. |
Art. 3 - Die Pflichtexemplare von in Belgien verlegten oder | Art. 3 - Die Pflichtexemplare von in Belgien verlegten oder |
veröffentlichten Werken müssen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab | veröffentlichten Werken müssen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab |
dem Datum der ersten Veröffentlichung oder Verbreitung, oder ab der | dem Datum der ersten Veröffentlichung oder Verbreitung, oder ab der |
Bekanntmachung der Sonderverfügung des Konservators der Königlichen | Bekanntmachung der Sonderverfügung des Konservators der Königlichen |
Bibliothek, die gemäß Artikel 2, Absatz 4 des Gesetzes getroffen | Bibliothek, die gemäß Artikel 2, Absatz 4 des Gesetzes getroffen |
wurde, abgeliefert werden. | wurde, abgeliefert werden. |
Für im Ausland verlegte oder veröffentlichte Werke, deren Autor oder | Für im Ausland verlegte oder veröffentlichte Werke, deren Autor oder |
von denen einer der Autoren in Belgien wohnhaft ist, beträgt diese | von denen einer der Autoren in Belgien wohnhaft ist, beträgt diese |
Frist zwei Monate. | Frist zwei Monate. |
Art. 4 - Die Pflichtexemplare müssen bei der Königlichen Bibliothek | Art. 4 - Die Pflichtexemplare müssen bei der Königlichen Bibliothek |
von Belgien entweder vor Ort oder per Post abgeliefert werden. Die | von Belgien entweder vor Ort oder per Post abgeliefert werden. Die |
Ablieferung beinhaltet je nach Fall die Abgabe oder Versendung der in | Ablieferung beinhaltet je nach Fall die Abgabe oder Versendung der in |
Artikel 10 des vorliegenden Erlasses genannten Erklärung in doppelter | Artikel 10 des vorliegenden Erlasses genannten Erklärung in doppelter |
Ausführung. | Ausführung. |
Der Hinterleger, der Pflichtexemplare per Post versendet, muss diese | Der Hinterleger, der Pflichtexemplare per Post versendet, muss diese |
Sendung nicht frankieren: der Transport wird von der Königlichen | Sendung nicht frankieren: der Transport wird von der Königlichen |
Bibliothek von Belgien je nach Fall entweder an die Post oder den | Bibliothek von Belgien je nach Fall entweder an die Post oder den |
ausführenden Kurierdienst zurückbezahlt. Diese Ausgaben fallen zu | ausführenden Kurierdienst zurückbezahlt. Diese Ausgaben fallen zu |
Lasten des Haushalts des Staatsdienstes mit getrennter | Lasten des Haushalts des Staatsdienstes mit getrennter |
Geschäftsführung "Königliche Bibliothek von Belgien". | Geschäftsführung "Königliche Bibliothek von Belgien". |
Pflichtexemplare müssen so verpackt sein, dass sie in einwandfreiem | Pflichtexemplare müssen so verpackt sein, dass sie in einwandfreiem |
Zustand empfangen werden. | Zustand empfangen werden. |
Art. 5 - Zwecks Ausführung von Artikel 8 weiter unten beantragen die | Art. 5 - Zwecks Ausführung von Artikel 8 weiter unten beantragen die |
Herausgeber bei der Königlichen Bibliothek von Belgien ihre Eintragung | Herausgeber bei der Königlichen Bibliothek von Belgien ihre Eintragung |
in das Register der Herausgeber. Die Königliche Bibliothek von Belgien | in das Register der Herausgeber. Die Königliche Bibliothek von Belgien |
vergibt jedem Herausgeber eine Nummer, die ihm mitgeteilt wird. | vergibt jedem Herausgeber eine Nummer, die ihm mitgeteilt wird. |
Art. 6 - Die Herausgeber müssen die Werke, die aufgrund von Artikel 2 | Art. 6 - Die Herausgeber müssen die Werke, die aufgrund von Artikel 2 |
des Gesetzes von Amts wegen hinterlegt werden müssen, in speziellen | des Gesetzes von Amts wegen hinterlegt werden müssen, in speziellen |
Registern ohne Auslassungen und ohne Streichungen führen. Jeder | Registern ohne Auslassungen und ohne Streichungen führen. Jeder |
Eintrag erhält eine laufende Nummer in einer fortlaufenden | Eintrag erhält eine laufende Nummer in einer fortlaufenden |
Jahresreihe. | Jahresreihe. |
Die Königliche Bibliothek von Belgien überprüft die Übereinstimmung | Die Königliche Bibliothek von Belgien überprüft die Übereinstimmung |
der Register und kann zu diesem Zweck verlangen, dass ihr die Register | der Register und kann zu diesem Zweck verlangen, dass ihr die Register |
vorgelegt werden. | vorgelegt werden. |
Art. 7 - Die in Artikel 5 und 6 genannten Verpflichtungen treffen | Art. 7 - Die in Artikel 5 und 6 genannten Verpflichtungen treffen |
nicht auf Autoren zu, die ihre Werke selbst herausgeben. | nicht auf Autoren zu, die ihre Werke selbst herausgeben. |
Art. 8 - Alle Exemplare eines selben Werks, die aufgrund von Artikel | Art. 8 - Alle Exemplare eines selben Werks, die aufgrund von Artikel |
2, erster Absatz, hinterlegt werden müssen, müssen deutlich sichtbar | 2, erster Absatz, hinterlegt werden müssen, müssen deutlich sichtbar |
und in dauerhaften Schriftzeichen mit dem Buchstaben "D" versehen | und in dauerhaften Schriftzeichen mit dem Buchstaben "D" versehen |
sein, gefolgt vom Jahr, in dem die Hinterlegung geschieht, sowie der | sein, gefolgt vom Jahr, in dem die Hinterlegung geschieht, sowie der |
bei der Königlichen Bibliothek von Belgien registrierten | bei der Königlichen Bibliothek von Belgien registrierten |
Eintragsnummer des Herausgebers und der laufenden Nummer des Werks im | Eintragsnummer des Herausgebers und der laufenden Nummer des Werks im |
Register des Herausgebers. | Register des Herausgebers. |
Bei Autoren, die ihre Werke selbst herausgeben, werden die | Bei Autoren, die ihre Werke selbst herausgeben, werden die |
Eintragsnummer und die laufende Nummer durch den Namen des Autors | Eintragsnummer und die laufende Nummer durch den Namen des Autors |
gefolgt durch das Wort "Herausgeber" ersetzt. | gefolgt durch das Wort "Herausgeber" ersetzt. |
Art. 9 - Wenn der Preis des Werks mehr als 250 Euro beträgt, wird er | Art. 9 - Wenn der Preis des Werks mehr als 250 Euro beträgt, wird er |
zu Lasten des Haushalts des Staatsdienstes mit getrennter | zu Lasten des Haushalts des Staatsdienstes mit getrennter |
Geschäftsführung "Königliche Bibliothek von Belgien" bezahlt, es sei | Geschäftsführung "Königliche Bibliothek von Belgien" bezahlt, es sei |
denn, das Werk wird zurückgegeben. Der Betrag wird zu Beginn jedes | denn, das Werk wird zurückgegeben. Der Betrag wird zu Beginn jedes |
Kalenderjahres an den Verbraucherpreisindex angepasst, wobei der Index | Kalenderjahres an den Verbraucherpreisindex angepasst, wobei der Index |
für den Monat Dezember 2007 als Referenzindex gilt: das so erhaltene | für den Monat Dezember 2007 als Referenzindex gilt: das so erhaltene |
Ergebnis wird nach unten abgerundet. | Ergebnis wird nach unten abgerundet. |
Art. 10 - Der Abgabe muss eine Erklärung auf dem zu diesem Zweck durch | Art. 10 - Der Abgabe muss eine Erklärung auf dem zu diesem Zweck durch |
die Königliche Bibliothek von Belgien ausgestellten Formular | die Königliche Bibliothek von Belgien ausgestellten Formular |
beiliegen. Die Erklärung wird in zwei datierten und unterzeichneten | beiliegen. Die Erklärung wird in zwei datierten und unterzeichneten |
Ausfertigungen ausgestellt. Eine der Ausfertigungen wird dem | Ausfertigungen ausgestellt. Eine der Ausfertigungen wird dem |
Hinterleger beglaubigt und abgestempelt von der Königlichen Bibliothek | Hinterleger beglaubigt und abgestempelt von der Königlichen Bibliothek |
von Belgien als Empfangsbestätigung zurückgesendet. | von Belgien als Empfangsbestätigung zurückgesendet. |
Die Erklärung enthält folgende Angaben: | Die Erklärung enthält folgende Angaben: |
- Name und Adresse des Herausgebers; | - Name und Adresse des Herausgebers; |
- Titel des Werks oder kurze Beschreibung, falls das Werk keinen Titel | - Titel des Werks oder kurze Beschreibung, falls das Werk keinen Titel |
trägt; | trägt; |
- Name und Vorname des Autors oder dessen Pseudonym, oder Vermerk, | - Name und Vorname des Autors oder dessen Pseudonym, oder Vermerk, |
dass das Werk anonym ist; | dass das Werk anonym ist; |
- Datum, seitdem das Werk verkauft, entgeltlich verliehen oder | - Datum, seitdem das Werk verkauft, entgeltlich verliehen oder |
verbreitet wird; | verbreitet wird; |
- Preis des Werks bei Verkaufsbeginn; | - Preis des Werks bei Verkaufsbeginn; |
- Anzahl Seiten und Bildtafeln; | - Anzahl Seiten und Bildtafeln; |
- Format in Zentimetern für eine Veröffentlichung oder ein Dokument; | - Format in Zentimetern für eine Veröffentlichung oder ein Dokument; |
- Laufende Nummer des Werks im Register der Herausgeber und | - Laufende Nummer des Werks im Register der Herausgeber und |
erforderlichenfalls die Eintragsnummer des Herausgebers. | erforderlichenfalls die Eintragsnummer des Herausgebers. |
- Die technischen Angaben für ein auf Mikrofilm, in digitalem Format | - Die technischen Angaben für ein auf Mikrofilm, in digitalem Format |
oder dergleichen herausgegebenes Werk; | oder dergleichen herausgegebenes Werk; |
Die Herausgeber von Zeitschriften können die einzelnen Erklärungen in | Die Herausgeber von Zeitschriften können die einzelnen Erklärungen in |
einer Jahreserklärung zusammenfassen, die in doppelter Ausführung und | einer Jahreserklärung zusammenfassen, die in doppelter Ausführung und |
mit der letzten Ausgabe des Jahrgangs versehen abgegeben wird. Die | mit der letzten Ausgabe des Jahrgangs versehen abgegeben wird. Die |
Erklärung muss allerdings jeder ersten Hinterlegung einer neuen | Erklärung muss allerdings jeder ersten Hinterlegung einer neuen |
Zeitschrift oder einer Zeitschrift, deren Titel, Format oder | Zeitschrift oder einer Zeitschrift, deren Titel, Format oder |
Periodizität geändert wurde, beigefügt werden. | Periodizität geändert wurde, beigefügt werden. |
Die Königliche Bibliothek von Belgien veröffentlicht die oben | Die Königliche Bibliothek von Belgien veröffentlicht die oben |
genannten Formulare und die zugehörigen Richtlinien auf ihrer Website. | genannten Formulare und die zugehörigen Richtlinien auf ihrer Website. |
Art. 11 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. | Art. 11 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. |
Art. 12 - Unser Minister für Unterrichtswesen, Unsere | Art. 12 - Unser Minister für Unterrichtswesen, Unsere |
Minister-Staatssekretär für Unterrichtswesen und Unser Minister für | Minister-Staatssekretär für Unterrichtswesen und Unser Minister für |
Postdienste, Telegrafen und Telefone sind jeweils in ihrem | Postdienste, Telegrafen und Telefone sind jeweils in ihrem |
Zuständigkeitsbereich für die Ausführung des vorliegenden Erlasses | Zuständigkeitsbereich für die Ausführung des vorliegenden Erlasses |
betraut. | betraut. |