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Koninklijk Besluit van 30 september 2020
gepubliceerd op 29 september 2022

Koninklijk besluit betreffende de procedure voor eensluidend advies van de Veiligheidsinstantie en betreffende de bekendmaking van de elementen bedoeld in artikel 68, § 6, van de Spoorcodex. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2022033296
pub.
29/09/2022
prom.
30/09/2020
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


30 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit betreffende de procedure voor eensluidend advies van de Veiligheidsinstantie en betreffende de bekendmaking van de elementen bedoeld in artikel 68, § 6, van de Spoorcodex. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 september 2020 betreffende de procedure voor eensluidend advies van de Veiligheidsinstantie en betreffende de bekendmaking van de elementen bedoeld in artikel 68, § 6, van de Spoorcodex (Belgisch Staatsblad van 6 november 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über das Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme der Sicherheitsbehörde und die Veröffentlichung der in Artikel 68 § 6 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten Elemente PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, des Artikels 68 § 3 Absatz 3 und § 6, ersetzt durch das Gesetz vom 23.Juni 2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. März 2007 über das Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme der Eisenbahnsicherheitsbehörde und die Veröffentlichung der nationalen Eisenbahnsicherheitsvorschriften;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.876/2/V des Staatsrates vom 7.

September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass der Staatsrat in seinem vorerwähnten Gutachten Nr. 67.876/2/V vorschlägt, dass Artikel 8 des vorliegenden Erlasses neu formuliert wird, um insbesondere auf das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zu verweisen;

Dass dem Gutachten des Staatsrates in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann;

Dass zwischen dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses, zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, und dem Datum der Anwendbarkeit dieses Erlasses, das dem Datum entsprechen wird, ab dem Artikel 68 des Eisenbahngesetzbuches, wie abgeändert durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, gilt, unterschieden werden muss;

Dass diese Unterscheidung notwendig ist, damit der vorliegende Erlass ab seinem Inkrafttreten als Rechtsgrundlage für Anträge auf gleichlautende Stellungnahme dienen kann, die der Infrastrukturbetreiber bei der Sicherheitsbehörde einreichen muss, unbeschadet der Tatsache, dass der Infrastrukturbetreiber die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erst bei Beginn der Anwendbarkeit des vorliegenden Erlasses einhalten muss;

Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "technische Spezifikationen": die technischen Spezifikationen für die Nutzung des Netzes, die der Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel 68 § 3 des Eisenbahngesetzbuches festlegt, 2."Betriebsverfahren": die Betriebsverfahren für den sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur, die der Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel 68 § 3 des Eisenbahngesetzbuches festlegt, 3. "organisatorische Vorkehrungen": die organisatorischen Vorkehrungen für den sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur, die der Infrastrukturbetreiber in Bezug auf die betriebliche Schnittstelle zwischen ihm selbst und Eisenbahnunternehmen oder in Artikel 5 Nr.4 erwähnten touristischen Vereinigungen gemäß Artikel 68 § 4 des Eisenbahngesetzbuches festlegt.

KAPITEL 2 - Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme Art. 2 - Der Infrastrukturbetreiber legt der Sicherheitsbehörde die technischen Spezifikationen und die Betriebsverfahren sowie ihre nachträglichen Abänderungen zwecks gleichlautender Stellungnahme vor.

Der Infrastrukturbetreiber fügt seinem Antrag folgende Unterlagen bei: - den Entwurf der technischen Spezifikationen oder des Betriebsverfahrens, - Rechtfertigungen des Entwurfs, - die Unterlagen, insbesondere technischer Art, die zum Verständnis des Entwurfs erforderlich sind.

Art. 3 - Die Sicherheitsbehörde gibt ihre Stellungnahme binnen neunzig Tagen nach Eingang aller in Artikel 2 erwähnten Unterlagen ab.

Art. 4 - In den mit besonderen Gründen versehenen Dringlichkeitsfällen wird die in Artikel 3 erwähnte Beurteilungsfrist auf dreißig Tage verkürzt.

Art. 5 - Der Infrastrukturbetreiber passt gegebenenfalls den Entwurf gemäß der Stellungnahme der Sicherheitsbehörde an.

Der verbesserte Entwurf wird der Sicherheitsbehörde vorgelegt, die über eine weitere Frist von dreißig Tagen verfügt, um ihre gleichlautende Stellungnahme abzugeben. Diese Frist wird in den mit besonderen Gründen versehenen Dringlichkeitsfällen auf zehn Tage verkürzt.

KAPITEL 3 - Modalitäten für die Veröffentlichung der in Artikel 68 § 6 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten Elemente Art. 6 - Die technischen Spezifikationen, die Betriebsverfahren, die organisatorischen Vorkehrungen sowie die in den Punkten 4.2.1.2.2.1, 4.2.2.5.2 und 4.8.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU erwähnten Elemente, unbeschadet ihres Artikels 6, werden auf einer gesicherten Website des Infrastrukturbetreibers veröffentlicht. Diese Website ist für Eisenbahnunternehmen, Antragsteller, die Verwaltung, die Untersuchungsstelle, das Kontrollorgan und die Sicherheitsbehörde kostenlos zugänglich.

Die technischen Spezifikationen und die Betriebsverfahren verweisen auf die gleichlautende Stellungnahme der Sicherheitsbehörde.

Der Infrastrukturbetreiber gewährt jedem Interessehabenden, der einen mit Gründen versehen Antrag einreicht, Zugang zu den in Absatz 1 erwähnten Elementen.

KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 13. März 2007 über das Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme der Eisenbahnsicherheitsbehörde und die Veröffentlichung der nationalen Eisenbahnsicherheitsvorschriften wird aufgehoben.

Art. 8 - Vorliegender Erlass wird anwendbar an dem Tag, an dem Artikel 68 des Eisenbahngesetzbuches, wie ersetzt durch das Gesetz vom 23.

Juni 2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches, anwendbar wird.

Art. 9 - Der für den Eisenbahnverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

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