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| Koninklijk besluit betreffende de procedure voor eensluidend advies van de Veiligheidsinstantie en betreffende de bekendmaking van de elementen bedoeld in artikel 68, § 6, van de Spoorcodex. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la procédure d'avis conforme de l'Autorité de sécurité et à la publication des éléments visés à l'article 68, § 6, du Code ferroviaire. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
| 30 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit betreffende de procedure voor | 30 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal relatif à la procédure d'avis |
| eensluidend advies van de Veiligheidsinstantie en betreffende de | conforme de l'Autorité de sécurité et à la publication des éléments |
| bekendmaking van de elementen bedoeld in artikel 68, § 6, van de Spoorcodex. - Duitse vertaling | visés à l'article 68, § 6, du Code ferroviaire. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 30 september 2020 betreffende de procedure voor | l'arrêté royal du 30 septembre 2020 relatif à la procédure d'avis |
| eensluidend advies van de Veiligheidsinstantie en betreffende de | conforme de l'Autorité de sécurité et à la publication des éléments |
| bekendmaking van de elementen bedoeld in artikel 68, § 6, van de | |
| Spoorcodex (Belgisch Staatsblad van 6 november 2020). | visés à l'article 68, § 6, du Code ferroviaire (Moniteur belgedu 6 |
| novembre 2020). | |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über das Verfahren der | 30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über das Verfahren der |
| gleichlautenden Stellungnahme der Sicherheitsbehörde und die | gleichlautenden Stellungnahme der Sicherheitsbehörde und die |
| Veröffentlichung der in Artikel 68 § 6 des Eisenbahngesetzbuches | Veröffentlichung der in Artikel 68 § 6 des Eisenbahngesetzbuches |
| erwähnten Elemente | erwähnten Elemente |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, des Artikels 68 § 3 Absatz 3 und § | Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, des Artikels 68 § 3 Absatz 3 und § |
| 6, ersetzt durch das Gesetz vom 23. Juni 2020 zur Abänderung des | 6, ersetzt durch das Gesetz vom 23. Juni 2020 zur Abänderung des |
| Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches; | Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. März 2007 über das Verfahren | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. März 2007 über das Verfahren |
| der gleichlautenden Stellungnahme der Eisenbahnsicherheitsbehörde und | der gleichlautenden Stellungnahme der Eisenbahnsicherheitsbehörde und |
| die Veröffentlichung der nationalen Eisenbahnsicherheitsvorschriften; | die Veröffentlichung der nationalen Eisenbahnsicherheitsvorschriften; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.876/2/V des Staatsrates vom 7. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.876/2/V des Staatsrates vom 7. |
| September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
| 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| In der Erwägung, dass der Staatsrat in seinem vorerwähnten Gutachten | In der Erwägung, dass der Staatsrat in seinem vorerwähnten Gutachten |
| Nr. 67.876/2/V vorschlägt, dass Artikel 8 des vorliegenden Erlasses | Nr. 67.876/2/V vorschlägt, dass Artikel 8 des vorliegenden Erlasses |
| neu formuliert wird, um insbesondere auf das Datum des Inkrafttretens | neu formuliert wird, um insbesondere auf das Datum des Inkrafttretens |
| des vorliegenden Erlasses zu verweisen; | des vorliegenden Erlasses zu verweisen; |
| Dass dem Gutachten des Staatsrates in diesem Punkt nicht gefolgt | Dass dem Gutachten des Staatsrates in diesem Punkt nicht gefolgt |
| werden kann; | werden kann; |
| Dass zwischen dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses, | Dass zwischen dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses, |
| zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, und | zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, und |
| dem Datum der Anwendbarkeit dieses Erlasses, das dem Datum entsprechen | dem Datum der Anwendbarkeit dieses Erlasses, das dem Datum entsprechen |
| wird, ab dem Artikel 68 des Eisenbahngesetzbuches, wie abgeändert | wird, ab dem Artikel 68 des Eisenbahngesetzbuches, wie abgeändert |
| durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, gilt, unterschieden werden muss; | durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, gilt, unterschieden werden muss; |
| Dass diese Unterscheidung notwendig ist, damit der vorliegende Erlass | Dass diese Unterscheidung notwendig ist, damit der vorliegende Erlass |
| ab seinem Inkrafttreten als Rechtsgrundlage für Anträge auf | ab seinem Inkrafttreten als Rechtsgrundlage für Anträge auf |
| gleichlautende Stellungnahme dienen kann, die der | gleichlautende Stellungnahme dienen kann, die der |
| Infrastrukturbetreiber bei der Sicherheitsbehörde einreichen muss, | Infrastrukturbetreiber bei der Sicherheitsbehörde einreichen muss, |
| unbeschadet der Tatsache, dass der Infrastrukturbetreiber die | unbeschadet der Tatsache, dass der Infrastrukturbetreiber die |
| Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erst bei Beginn der | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erst bei Beginn der |
| Anwendbarkeit des vorliegenden Erlasses einhalten muss; | Anwendbarkeit des vorliegenden Erlasses einhalten muss; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
| folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
| 1. "technische Spezifikationen": die technischen Spezifikationen für | 1. "technische Spezifikationen": die technischen Spezifikationen für |
| die Nutzung des Netzes, die der Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel | die Nutzung des Netzes, die der Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel |
| 68 § 3 des Eisenbahngesetzbuches festlegt, | 68 § 3 des Eisenbahngesetzbuches festlegt, |
| 2. "Betriebsverfahren": die Betriebsverfahren für den sicheren Betrieb | 2. "Betriebsverfahren": die Betriebsverfahren für den sicheren Betrieb |
| der Eisenbahninfrastruktur, die der Infrastrukturbetreiber gemäß | der Eisenbahninfrastruktur, die der Infrastrukturbetreiber gemäß |
| Artikel 68 § 3 des Eisenbahngesetzbuches festlegt, | Artikel 68 § 3 des Eisenbahngesetzbuches festlegt, |
| 3. "organisatorische Vorkehrungen": die organisatorischen Vorkehrungen | 3. "organisatorische Vorkehrungen": die organisatorischen Vorkehrungen |
| für den sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur, die der | für den sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur, die der |
| Infrastrukturbetreiber in Bezug auf die betriebliche Schnittstelle | Infrastrukturbetreiber in Bezug auf die betriebliche Schnittstelle |
| zwischen ihm selbst und Eisenbahnunternehmen oder in Artikel 5 Nr. 4 | zwischen ihm selbst und Eisenbahnunternehmen oder in Artikel 5 Nr. 4 |
| erwähnten touristischen Vereinigungen gemäß Artikel 68 § 4 des | erwähnten touristischen Vereinigungen gemäß Artikel 68 § 4 des |
| Eisenbahngesetzbuches festlegt. | Eisenbahngesetzbuches festlegt. |
| KAPITEL 2 - Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme | KAPITEL 2 - Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme |
| Art. 2 - Der Infrastrukturbetreiber legt der Sicherheitsbehörde die | Art. 2 - Der Infrastrukturbetreiber legt der Sicherheitsbehörde die |
| technischen Spezifikationen und die Betriebsverfahren sowie ihre | technischen Spezifikationen und die Betriebsverfahren sowie ihre |
| nachträglichen Abänderungen zwecks gleichlautender Stellungnahme vor. | nachträglichen Abänderungen zwecks gleichlautender Stellungnahme vor. |
| Der Infrastrukturbetreiber fügt seinem Antrag folgende Unterlagen bei: | Der Infrastrukturbetreiber fügt seinem Antrag folgende Unterlagen bei: |
| - den Entwurf der technischen Spezifikationen oder des | - den Entwurf der technischen Spezifikationen oder des |
| Betriebsverfahrens, | Betriebsverfahrens, |
| - Rechtfertigungen des Entwurfs, | - Rechtfertigungen des Entwurfs, |
| - die Unterlagen, insbesondere technischer Art, die zum Verständnis | - die Unterlagen, insbesondere technischer Art, die zum Verständnis |
| des Entwurfs erforderlich sind. | des Entwurfs erforderlich sind. |
| Art. 3 - Die Sicherheitsbehörde gibt ihre Stellungnahme binnen neunzig | Art. 3 - Die Sicherheitsbehörde gibt ihre Stellungnahme binnen neunzig |
| Tagen nach Eingang aller in Artikel 2 erwähnten Unterlagen ab. | Tagen nach Eingang aller in Artikel 2 erwähnten Unterlagen ab. |
| Art. 4 - In den mit besonderen Gründen versehenen Dringlichkeitsfällen | Art. 4 - In den mit besonderen Gründen versehenen Dringlichkeitsfällen |
| wird die in Artikel 3 erwähnte Beurteilungsfrist auf dreißig Tage | wird die in Artikel 3 erwähnte Beurteilungsfrist auf dreißig Tage |
| verkürzt. | verkürzt. |
| Art. 5 - Der Infrastrukturbetreiber passt gegebenenfalls den Entwurf | Art. 5 - Der Infrastrukturbetreiber passt gegebenenfalls den Entwurf |
| gemäß der Stellungnahme der Sicherheitsbehörde an. | gemäß der Stellungnahme der Sicherheitsbehörde an. |
| Der verbesserte Entwurf wird der Sicherheitsbehörde vorgelegt, die | Der verbesserte Entwurf wird der Sicherheitsbehörde vorgelegt, die |
| über eine weitere Frist von dreißig Tagen verfügt, um ihre | über eine weitere Frist von dreißig Tagen verfügt, um ihre |
| gleichlautende Stellungnahme abzugeben. Diese Frist wird in den mit | gleichlautende Stellungnahme abzugeben. Diese Frist wird in den mit |
| besonderen Gründen versehenen Dringlichkeitsfällen auf zehn Tage | besonderen Gründen versehenen Dringlichkeitsfällen auf zehn Tage |
| verkürzt. | verkürzt. |
| KAPITEL 3 - Modalitäten für die Veröffentlichung der in Artikel 68 § 6 | KAPITEL 3 - Modalitäten für die Veröffentlichung der in Artikel 68 § 6 |
| des Eisenbahngesetzbuches erwähnten Elemente | des Eisenbahngesetzbuches erwähnten Elemente |
| Art. 6 - Die technischen Spezifikationen, die Betriebsverfahren, die | Art. 6 - Die technischen Spezifikationen, die Betriebsverfahren, die |
| organisatorischen Vorkehrungen sowie die in den Punkten 4.2.1.2.2.1, | organisatorischen Vorkehrungen sowie die in den Punkten 4.2.1.2.2.1, |
| 4.2.2.5.2 und 4.8.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der | 4.2.2.5.2 und 4.8.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der |
| Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die | Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die |
| Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und | Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und |
| Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und | Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und |
| zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU erwähnten Elemente, | zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU erwähnten Elemente, |
| unbeschadet ihres Artikels 6, werden auf einer gesicherten Website des | unbeschadet ihres Artikels 6, werden auf einer gesicherten Website des |
| Infrastrukturbetreibers veröffentlicht. Diese Website ist für | Infrastrukturbetreibers veröffentlicht. Diese Website ist für |
| Eisenbahnunternehmen, Antragsteller, die Verwaltung, die | Eisenbahnunternehmen, Antragsteller, die Verwaltung, die |
| Untersuchungsstelle, das Kontrollorgan und die Sicherheitsbehörde | Untersuchungsstelle, das Kontrollorgan und die Sicherheitsbehörde |
| kostenlos zugänglich. | kostenlos zugänglich. |
| Die technischen Spezifikationen und die Betriebsverfahren verweisen | Die technischen Spezifikationen und die Betriebsverfahren verweisen |
| auf die gleichlautende Stellungnahme der Sicherheitsbehörde. | auf die gleichlautende Stellungnahme der Sicherheitsbehörde. |
| Der Infrastrukturbetreiber gewährt jedem Interessehabenden, der einen | Der Infrastrukturbetreiber gewährt jedem Interessehabenden, der einen |
| mit Gründen versehen Antrag einreicht, Zugang zu den in Absatz 1 | mit Gründen versehen Antrag einreicht, Zugang zu den in Absatz 1 |
| erwähnten Elementen. | erwähnten Elementen. |
| KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
| Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 13. März 2007 über das Verfahren | Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 13. März 2007 über das Verfahren |
| der gleichlautenden Stellungnahme der Eisenbahnsicherheitsbehörde und | der gleichlautenden Stellungnahme der Eisenbahnsicherheitsbehörde und |
| die Veröffentlichung der nationalen Eisenbahnsicherheitsvorschriften | die Veröffentlichung der nationalen Eisenbahnsicherheitsvorschriften |
| wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
| Art. 8 - Vorliegender Erlass wird anwendbar an dem Tag, an dem Artikel | Art. 8 - Vorliegender Erlass wird anwendbar an dem Tag, an dem Artikel |
| 68 des Eisenbahngesetzbuches, wie ersetzt durch das Gesetz vom 23. | 68 des Eisenbahngesetzbuches, wie ersetzt durch das Gesetz vom 23. |
| Juni 2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur | Juni 2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur |
| Einführung des Eisenbahngesetzbuches, anwendbar wird. | Einführung des Eisenbahngesetzbuches, anwendbar wird. |
| Art. 9 - Der für den Eisenbahnverkehr zuständige Minister ist mit der | Art. 9 - Der für den Eisenbahnverkehr zuständige Minister ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2020 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |