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Koninklijk Besluit van 30 september 2009
gepubliceerd op 17 mei 2016

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 februari 2005 betreffende de uitoefening van het beroep van erkend boekhouder en erkend boekhouder-fiscalist in het kader van een rechtspersoon. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
numac
2016000298
pub.
17/05/2016
prom.
30/09/2009
ELI
eli/besluit/2009/09/30/2016000298/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE


30 SEPTEMBER 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 februari 2005Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 15/02/2005 pub. 16/03/2005 numac 2005011139 bron federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie Koninklijk besluit betreffende de uitoefening van het beroep van erkend boekhouder en erkend boekhouder-fiscalist in het kader van een rechtspersoon sluiten betreffende de uitoefening van het beroep van erkend boekhouder en erkend boekhouder-fiscalist in het kader van een rechtspersoon. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 september 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 februari 2005Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 15/02/2005 pub. 16/03/2005 numac 2005011139 bron federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie Koninklijk besluit betreffende de uitoefening van het beroep van erkend boekhouder en erkend boekhouder-fiscalist in het kader van een rechtspersoon sluiten betreffende de uitoefening van het beroep van erkend boekhouder en erkend boekhouder-fiscalist in het kader van een rechtspersoon (Belgisch Staatsblad van 21 december 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE 30. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.Februar 2005 über die Ausübung des Berufs des zugelassenen Buchhalters und des zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten im Rahmen einer juristischen Person ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen, der Artikel 46 und 47;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 2005 über die Ausübung des Berufs des zugelassenen Buchhalters und des zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten im Rahmen einer juristischen Person;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Wirtschaftsberufe vom 11. Dezember 2008; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. April 2009;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.476/1 des Staatsrates vom 7. Mai 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 4 § 3 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 2005 über die Ausübung des Berufs des zugelassenen Buchhalters und des zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten im Rahmen einer juristischen Person werden folgende Wörter aufgehoben: ", die Mitglieder des Berufsinstituts sind".

Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Mit der vorherigen und stets widerruflichen Erlaubnis der Kammer darf im Hinblick auf die Zusammenlegung eines Teils beziehungsweise der gesamten berufsgebundenen Aufwendungen eine juristische Person gegründet werden zwischen einem oder mehreren Buchhaltern und/oder Buchhalter-Fiskalisten und anderen Personen, die nicht dieselbe Berufsbezeichnung oder eine im Ausland als gleichwertig anerkannte Berufsbezeichnung führen, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden: 1. Diese juristische Person darf im Rahmen der Berufstätigkeit ihrer Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre und/oder Bevollmächtigten weder in ihrem Namen noch im Namen einer ihrer Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre und/oder Bevollmächtigten noch auf andere Weise eine Funktion, einen Auftrag oder ein Mandat ausüben.2. Diese juristische Person darf für Aufträge im Rahmen der Berufstätigkeit ihrer Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre und/oder Bevollmächtigten nicht mit der Vereinnahmung der Honorare beauftragt werden.3. Der Gebrauch des Gesellschaftsnamens durch die Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre und/oder Bevollmächtigten darf keine Verwirrung irgendeiner Art herbeiführen mit einer juristischen Person, die ermächtigt ist, in ihrem eigenen Namen die Berufstätigkeit ihrer Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre und/oder Bevollmächtigten auszuüben.Bei jedem Gebrauch des Gesellschaftsnamens wird immer der Begriff "Mittelgesellschaft" angegeben. 4. Die Bedingungen über die Aktionärs- und Führungsstruktur dieser juristischen Person sind dieselben wie in Artikel 8 des vorliegenden Erlasses vorgesehen." Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 werden die Wörter "in Artikel 5 § 1" durch die Wörter "in Artikel 5 § 1 Nr. 2" ersetzt. 2. Paragraph 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Nicht-Berufsangehörigen, die als Geschäftsführer, Verwalter, Gesellschafter beziehungsweise Aktionär, selbstständiger Bevollmächtigter oder Mitglied des Direktionsausschusses Teil dieser juristischen Person sind, ist jegliche Einmischung in die Ausführung der in Artikel 49 des Gesetzes erwähnten Berufstätigkeiten untersagt, durch die die Unabhängigkeit des zugelassenen Buchhalters oder des zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten, der im Namen der betroffenen juristischen Person den Auftrag durchführt, gefährdet werden könnte. Nicht-Berufsangehörigen ist es ebenfalls untersagt, diese juristische Person zu verpflichten oder in ihrem Namen in Berufstätigkeiten einzugreifen wie in Artikel 49 des Gesetzes vorgesehen." 3. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3 - Die Kammer kann einer juristischen Person die Eigenschaft eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten entziehen, wenn die Person die Zulassungsbedingungen nach vorliegendem Erlass nicht mehr erfüllt oder die Glaubwürdigkeit der juristischen Person gefährdet ist, insbesondere aufgrund einer der folgenden Vorgänge: Konkurs, gerichtliche Auflösung, formell rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung." Art. 4 - Die Bestimmungen von Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe a) und Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe a) desselben Erlasses werden jeweils wie folgt ersetzt: "Die Stimmrechte, über die die Gesamtheit der Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre verfügt, müssen mehrheitlich im Besitz von Mitgliedern des Berufsinstituts oder von Personen sein, die im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung internationaler Verträge oder aufgrund der Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der Eigenschaft eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist." Art. 5 - Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe b) und Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe b) desselben Erlasses werden aufgehoben.

Art. 6 - Die Bestimmungen von Artikel 8 Nr. 5 und Artikel 9 Nr. 4 desselben Erlasses werden jeweils wie folgt ersetzt: "Die Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses und im Allgemeinen die selbstständigen Bevollmächtigten, die im Namen und für Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten, müssen mehrheitlich Mitglieder des Berufsinstituts oder Personen sein, die im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung internationaler Verträge oder aufgrund der Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der Eigenschaft eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. Juristische Personen müssen eine natürliche Person, die Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalist ist, als ständigen Vertreter der betreffenden juristischen Person bestimmen.

Dieser unterliegt persönlich der Berufsordnung des Berufsinstituts.

Natürliche Personen, die einen in Artikel 49 des Gesetzes erwähnten Auftrag im Namen und für Rechnung der in vorliegendem Erlass erwähnten juristischen Personen ausführen, müssen die Eigenschaft eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten oder eine Eigenschaft besitzen, die in Belgien oder im Ausland als gleichwertig anerkannt ist." Art. 7 - Artikel 8 Nr. 5 wie durch Artikel 6 des vorliegenden Erlasses ersetzt wird durch folgende Bestimmung ergänzt: "Wenn der Verwaltungsrat, der geschäftsführende Ausschuss oder der Direktionsausschuss jedoch nur aus zwei Mitgliedern besteht, muss ein Mitglied unter den Mitgliedern des Berufsinstituts ernannt werden und darf das zweite Mitglied unter Personen ernannt werden, die in Belgien gesetzlich ermächtigt sind, um Buchhaltern oder Buchhalter-Fiskalisten vorbehaltene Tätigkeiten auszuüben wie in Artikel 48 des Gesetzes bestimmt, oder unter Personen, die im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung internationaler Verträge oder aufgrund der Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der Eigenschaft eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. Das Mitglied des Berufsinstituts muss bei Beschlüssen des Verwaltungsorgans stets über eine ausschlaggebende Stimme verfügen." Art. 8 - Artikel 9 Nr. 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "5. Selbstständige, die mit der Geschäftsführung der belgischen Zweigniederlassung einer juristischen Person ausländischen Rechts beauftragt sind, müssen mehrheitlich Mitglieder des Berufsinstituts sein." Art. 9 - Die für den Mittelstand zuständige Ministerin ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2009 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE

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