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Koninklijk Besluit van 30 juli 2013
gepubliceerd op 12 augustus 2014

Koninklijk besluit betreffende de beschikbaarheid van consumenteninformatie over het specifieke absorptietempo van mobiele telefoons en betreffende de reclame voor mobiele telefoons. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
numac
2014000285
pub.
12/08/2014
prom.
30/07/2013
ELI
eli/besluit/2013/07/30/2014000285/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU


30 JULI 2013. - Koninklijk besluit betreffende de beschikbaarheid van consumenteninformatie over het specifieke absorptietempo van mobiele telefoons en betreffende de reclame voor mobiele telefoons. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 juli 2013 betreffende de beschikbaarheid van consumenteninformatie over het specifieke absorptietempo van mobiele telefoons en betreffende de reclame voor mobiele telefoons (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 30. JULI 2013 - Königlicher Erlass über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen mit Bezug auf die spezifische Absorptionsrate von Mobiltelefonen und über die Werbung für Mobiltelefone PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 9.Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste, des Artikels 4 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002, des Artikels 4 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 4. April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002, und des Artikels 19 § 1 Absatz 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 6;

Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, des Artikels 38;

Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 11. Januar 2013 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 17. Oktober 2011;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit vom 24. Oktober 2011;

Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung vom 26. Oktober 2011;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. November 2011;

Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 16.

November 2011;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 15. Dezember 2011;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

In Erwägung der Resolution der Belgischen Abgeordnetenkammer vom 26.

März 2009 über eine Verbesserung der Bereitstellung von Verbraucherinformationen beim Kauf eines Mobiltelefons und über den Schutz der Gesundheit der Bürger gegen die Risiken in Verbindung mit Elektrosmog, insbesondere der Punkte 2, 3, 6 und 12;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Juli 2011;

Aufgrund der vorherigen Untersuchung vom 12. April 2012 hinsichtlich der Notwendigkeit, eine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, aus der hervorgeht, dass eine solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8.

Februar 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.062/1 des Staatsrates vom 16. April 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher, des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers des Mittelstands und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Mobiltelefon": Mobiltelefon, das in öffentlichen Funktelekommunikationsnetzen genutzt wird.Der Begriff "Mobiltelefon" umfasst weder Mobiltelefone, die in professionellen Funktelekommunikationsnetzen genutzt werden, noch tragbare Telefone, die Funktelekommunikationsnetze nicht nutzen, 2. "hamonisierter Norm": technische Spezifikation, die auf Antrag der Europäischen Kommission und gemäß den in der Richtlinie 98/34/EG erwähnten Verfahren von einer zugelassenen Normungsstelle gebilligt worden ist, um die Übereinstimmung mit den Grenzwerten für die Exposition der Bevölkerung gegenüber Funkwellen nachweisen zu können, und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, 3."Werbung": die in Artikel 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz erwähnte Werbung, 4. "spezifischer Absorptionsrate (SAR)": Rate, mit der die Energie von Funkwellen je Masseneinheit des Körpergewebes absorbiert wird, gemittelt über den ganzen Körper oder Teile davon, wie bestimmt in der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 12.Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz), 5. "SAR-Nennwert": spezifische Absorptionsrate (SAR), die gemäß den europäischen harmonisierten Normen gemessen wird und in den Prüfberichten des Herstellers, in der dem Produkt beiliegenden Bedienungsanleitung oder auf der Website des Herstellers erwähnt ist. Wenn mehrere Varianten und/oder Ausführungen unter einem einzigen Produkt zusammengefasst sind, beruhen die für dieses Produkt anzugebenden SAR-Werte auf der Variante und/oder Ausführung mit dem höchsten offiziellen SAR-Wert in dieser Gruppe.

Art. 2 - § 1 - In jeder Verkaufsstelle für den Endverbraucher wird der SAR-Nennwert von Mobiltelefonen zusammen mit anderen technischen Spezifikationen in unmittelbarer Nähe zu dem betreffenden Mobiltelefon angegeben.

Der SAR-Nennwert von Mobiltelefonen wird ebenfalls bei Fernverkäufen, im Internet, angegeben, wenn auch andere technische Spezifikationen des Geräts genannt werden. In diesem Fall ist der SAR-Wert Teil dieser Spezifikationen.

Der SAR-Nennwert wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 angegeben. § 2 - Hersteller, Importeure und Vertreiber, die Mobiltelefone auf dem belgischen Markt anbieten, teilen den Wiederverkäufern ihrer Produkte den SAR-Nennwert mit zwecks Angabe in den Verkaufsstellen gemäß § 1.

Art. 3 - In jeglicher Werbung für Mobiltelefone wird der SAR-Nennwert angegeben, wenn in der Werbung auch andere technische Spezifikationen genannt werden.

Der SAR-Nennwert wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 angegeben.

Bezieht sich die Werbung nur auf die Marke, ohne besondere Erwähnung bestimmter Modelle von Mobiltelefonen, ist die Angabe des SAR-Werts nicht erforderlich.

Art. 4 - Der SAR-Nennwert wird wie folgt angegeben: 1. Der Wert wird in Watt pro Kilogramm (W/kg) angegeben;ihm wird der Vermerk "SAR" vorangestellt. 2. Der Wert wird bis zur ersten Dezimalstelle angegeben, mit Ausnahme von Werten unter 0,1 W/kg, für die die erste Ziffer, die keine Null ist, angegeben wird.3. Dem Wert wird der Vermerk der Kategorie beigefügt (A, B, C, D oder E), der das Mobiltelefon zuzuordnen ist: A: für SAR-Werte niedriger als 0,4 W/kg, B: für SAR-Werte von 0,4 W/kg oder mehr, aber niedriger als 0,8 W/kg, C: für SAR-Werte von 0,8 W/kg oder mehr, aber niedriger als 1,2 W/kg, D: für SAR-Werte von 1,2 W/kg oder mehr, aber niedriger als 1,6 W/kg, E: für SAR-Werte von 1,6 W/kg oder mehr, aber niedriger als 2 W/kg.4. Wert und entsprechende Kategorie sind leserlich und gut sichtbar angegeben.Die Schriftgröße entspricht mindestens der größten Schrift, die zur Angabe anderer technischer Spezifikationen des Produkts verwendet wird.

Art. 5 - In den Verkaufsstellen, auch bei Fernverkäufen, im Internet, und in der in Artikel 3 beschriebenen Werbung werden die Kategorien A, B, C, D und E für den SAR-Nennwert sichtbar und leserlich erläutert und zusammen mit folgendem Hinweis angegeben: "Denken Sie an Ihre Gesundheit - Verwenden Sie Ihr Mobiltelefon in Maßen, verwenden Sie ein Headset und wählen Sie ein Gerät mit niedrigem SAR-Wert." Art. 6 - Werbung, die den Gebrauch von Mobiltelefonen anpreist und sich an Kinder unter sieben Jahren richtet, ist verboten.

Art. 7 - Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 2, 4 und 5 werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer ermittelt, verfolgt und geahndet.

Art. 8 - Verstöße gegen die Artikel 3, 4, 5 und 6 werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz ermittelt, verfolgt und geahndet.

Art. 9 - Unbeschadet der Artikel 7 und 8 sind die in Artikel 19 § 1 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste erwähnten Bediensteten befugt, die Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu ermitteln.

Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 11 - Der für die Wirtschaft zuständige Minister, der für die Verbraucher zuständige Minister, der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für den Mittelstand zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE

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