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Koninklijk Besluit van 30 augustus 2016
gepubliceerd op 14 maart 2024

Koninklijk besluit houdende maatregelen betreffende de bestrijding van bepaalde exotische dierziekten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
numac
2024002179
pub.
14/03/2024
prom.
30/08/2016
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU


30 AUGUSTUS 2016. - Koninklijk besluit houdende maatregelen betreffende de bestrijding van bepaalde exotische dierziekten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 augustus 2016 houdende maatregelen betreffende de bestrijding van bepaalde exotische dierziekten (Belgisch Staatsblad van 7 oktober 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 30. AUGUST 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierseuchen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 7, des Artikels 8, des Artikels 9 Nr. 1, 2, 3 und 4, des Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, und des Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2005 und 20. Juli 2006;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und ergänzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierkrankheiten;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. August 2015;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 10. Dezember 2015;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 8.

Februar 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.288/3 des Staatsrates vom 19. Mai 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 92/119/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit teilweise um.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Seuche: Seuche, die in der in Anlage beigefügten Liste aufgeführt ist, 2.Tier: Haustier einer Art, die für die Seuche unmittelbar empfänglich ist, das als Träger oder Speicher von Ansteckungsstoffen zu deren Verschleppung beitragen könnte, 3. empfängliche Art: Art, die für eine Seuche empfänglich ist, wie erwähnt in der Liste der Krankheiten in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 3.Februar 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der Meldepflicht, 4. ansteckungsverdächtiges Tier: Tier, das mit dem Seuchenerreger direkt oder indirekt in Kontakt gekommen sein kann, 5.seuchenverdächtiges Tier: Tier, das klinische Symptome oder Läsionen aufweist, die den begründeten Verdacht nahelegen, dass dieses Tier von der Seuche befallen ist, 6. befallenes Tier: Tier, bei dem die Seuche anhand einer vom nationalen Referenzlabor durchgeführten Laboruntersuchung amtlich festgestellt worden ist, 7.Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 8. Seuchenbestätigung: die auf Laborbefunde gestützte Feststellung der Seuche durch die Agentur.Bei epidemischem Auftreten kann die Agentur die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epidemiologische Befunde stützen, 9. Seuchenherd: Betrieb, in dem das Vorhandensein der Seuche bestätigt ist, 10.Nachbar- oder Kontaktbetrieb: Betrieb, in dem Tiere der für die Seuche empfänglichen Arten gehalten werden und der durch seine Lage oder durch den Verkehr von Personen oder Fahrzeugen oder die Verbringung von Tieren oder Material mit einem seuchenverdächtigen Betrieb oder mit einem Seuchenherd in Kontakt gekommen ist und in den der Seuchenerreger eingeschleppt werden konnte, 11. Vektor: Wirbeltier oder wirbelloses Tier, das den Seuchenerreger auf mechanischem oder biologischem Weg übertragen und verschleppen könnte, 12.Inkubationszeit: die voraussichtliche Zeitspanne zwischen der Infektion und dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitssymptome.

Die Höchstdauer der einzuhaltenden Inkubationszeit ist in der Anlage pro Seuche angegeben, 13. Besitzer/Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische Person, die rechtmäßiger Besitzer der Tiere beziehungsweise entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist, 14.amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur, 15. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft gehört, 16.PKE: Provinziale Kontrolleinheit der Agentur, 17. Betriebstierarzt: zugelassener Tierarzt, der vom Verantwortlichen bestimmt worden ist gemäß den Bestimmungen von: a) Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15.Februar 1995 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, um in der geografischen Einheit die verordnungsgemäßen Kontrollen und die vorbeugenden Eingriffe an den Schweinen des Bestands auszuführen, b) Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28.Februar 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten, um in der geografischen Einheit die verordnungsgemäßen Kontrollen und die vorbeugenden Eingriffe an den Rindern des Bestands auszuführen, c) Artikel 2 Nr.8 des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation der epidemiologischen Überwachung der übertragbaren spongiformen Enzephalopathie bei Wiederkäuern, um in der geografischen Einheit die verordnungsgemäßen Kontrollen und die vorbeugenden Eingriffe an den Wiederkäuern des Bestands auszuführen, 18. zugelassener Tierarzt: Tierarzt im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 28.August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin und im Sinne des Königlichen Erlasses vom 20. November 2009 über die Zulassung von Tierärzten.

KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen Art. 3 - In vorliegendem Erlass werden die bei Seuchenverdacht oder -bestätigung anzuwendenden Bekämpfungsmaßnahmen bestimmt.

KAPITEL 3 - Seuchenverdacht Art. 4 - Jeder Verdacht auf das Auftreten einer Seuche, die in der in Anlage beigefügten Liste aufgeführt ist, muss unverzüglich der Agentur gemeldet werden, wie beschrieben im Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der Meldepflicht.

Art. 5 - Befinden sich in einem Betrieb ansteckungs- oder seuchenverdächtige Tiere, stellt der amtliche Tierarzt den Betrieb unverzüglich unter Verdacht und führt er eine Untersuchung vor Ort durch, um diesen Verdacht zu erhärten beziehungsweise zu entkräften.

Insbesondere entnimmt er geeignete Proben beziehungsweise veranlasst er deren Entnahme für die Laboruntersuchungen.

Art. 6 - § 1 - In dem seuchenverdächtigen Betrieb führt der amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen durch: 1. Ermittlung aller Kategorien von Tieren empfänglicher Arten, und für jede Kategorie Zählung der bereits verendeten oder ansteckungs- oder seuchenverdächtigen Tiere.Diese Zählung wird vom Verantwortlichen unter Berücksichtigung der geborenen oder verendeten Tiere täglich auf den neuesten Stand gebracht. Diese Angaben müssen auf Verlangen vorgelegt werden, 2. eine epizootiologische Untersuchung gemäß Kapitel 5. § 2 - Folgende Maßnahmen sind in einem seuchenverdächtigen Betrieb anwendbar: 1. Alle Tiere empfänglicher Arten werden dort in Stallungen verwahrt oder an einem anderen Ort, der eine gesonderte Aufstallung ermöglicht, abgesondert.2. Die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus und zu dem Seuchenbetrieb ist untersagt.3. Der Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung von Tieren anderer, für die Seuche nicht empfänglicher Arten aus dem und zum Seuchenbetrieb sowie der Transport von Fleisch und Tierkörpern, Futtermitteln, Gegenständen, Abfällen, Dung, Einstreu, Mist und sonstigen Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, aus dem und zum Seuchenbetrieb, unterliegt der Genehmigung des amtlichen Tierarztes.Der amtliche Tierarzt legt die Bedingungen fest, die erfüllt werden müssen, um jegliche Gefahr der Seuchenverschleppung zu vermeiden. 4. An den Ein- und Ausgängen von Gebäuden, Räumlichkeiten oder sonstigen Orten zur Unterbringung von Tieren empfänglicher Arten und der Wirtschaftsgebäude müssen geeignete Desinfektionsmittel gemäß den Anweisungen des amtlichen Tierarztes verwendet werden. Art. 7 - Bis die in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen sind, trifft der Verantwortliche für ansteckungs- oder seuchenverdächtige Tiere alle zweckmäßigen Vorkehrungen, um den Bestimmungen von Artikel 6 mit Ausnahme des Paragraphen 1 Nr. 2 nachzukommen.

Art. 8 - Die in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Maßnahmen werden erst aufgehoben, wenn der Seuchenverdacht vom amtlichen Tierarzt entkräftet wurde.

KAPITEL 4 - Maßnahmen innerhalb des Seuchenherds Art. 9 - § 1 - Sobald der Seuchenverdacht in einem Betrieb bestätigt wird, erklärt der amtliche Tierarzt diesen zu einem Seuchenherd. Er notifiziert dem Verantwortlichen die Erklärung als Seuchenherd. § 2 - Zusätzlich zu den in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen trifft der amtliche Tierarzt ebenfalls folgende Maßnahmen: 1. unverzügliche Tötung und Vernichtung aller Tiere empfänglicher Arten, 2.Vernichtung oder entsprechende Behandlung aller Stoffe und Abfälle wie Futtermittel, Einstreu, Mist und Gülle, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß seinen Anweisungen, 3. nach Ausführung der in Nr.1 und Nr. 2 erwähnten Maßnahmen Reinigung und Desinfektion der für die Unterbringung der Tiere empfänglicher Arten verwendeten Stallungen und ihrer unmittelbaren Umgebung, der Transportmittel sowie aller anderen Gegenstände und Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß Artikel 19.

Art. 10 - § 1 - Der amtliche Tierarzt hebt die Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 in einem Betrieb auf und genehmigt die Wiederbelegung des Betriebs mit Tieren empfänglicher Arten: 1. nachdem er festgestellt hat, dass die Reinigung und die Desinfektion gemäß Artikel 19 in zufriedenstellender Weise ausgeführt worden sind, 2.nach Einhaltung einer hygienebedingten Leerzeit und einer Wartezeit, die nicht weniger als einundzwanzig Tage betragen darf und die mindestens der Höchstdauer der Inkubationszeit der betreffenden Seuche entspricht. § 2 - In Abweichung von § 1 kann der amtliche Tierarzt, sofern ein Insekt Vektor der Seuche ist, Sentineltiere im Seuchenherd unterbringen und die Maßnahmen verlängern, bis die Befunde der Untersuchungen an den Sentineltieren negativ ausfallen.

KAPITEL 5 - Epizootiologische Untersuchung Art. 11 - Die epizootiologische Untersuchung betrifft: 1. den Zeitraum, während dessen die Seuche im Betrieb möglicherweise präsent war, 2.die Ermittlung der mutmaßlichen Ansteckungsquelle im Seuchenbetrieb, 3. die Identifizierung von Nachbar- oder Kontaktbetrieben, 4.den Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung von Tieren, Tierkörpern, Material und sonstigen Stoffen, durch die der Seuchenerreger zu oder aus einem Betrieb vermutlich verschleppt worden ist, 5. das Vorhandensein und die Weiterverschleppung von Vektoren. Art. 12 - Zur Koordinierung dieser Untersuchung richtet die Agentur ein Bekämpfungszentrum ein.

KAPITEL 6 - Maßnahmen in Nachbar- oder Kontaktbetrieben Art. 13 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt sämtliche Nachbar- oder Kontaktbetriebe unter Verdacht und wendet die Maßnahmen von Kapitel 3 auf sie an. § 2 - Der amtliche Tierarzt kann ebenfalls die in Artikel 9 § 2 vorgesehenen Maßnahmen in den Nachbar- oder Kontaktbetrieben ausführen, wenn das Vorhandensein einer Seuche angesichts ihrer Lage und/oder der Art der Kontakte ernsthaft zu befürchten ist.

Art. 14 - Wenn Artikel 13 für einen Nachbar- oder Kontaktbetrieb anwendbar ist, gelten die Bestimmungen von Kapitel 3 mindestens für die Dauer der maximalen seuchenspezifischen Inkubationszeit ab dem mutmaßlichen Zeitpunkt der Seucheneinschleppung.

Ist der Zeitpunkt der Seucheneinschleppung nicht bekannt, gilt der Zeitpunkt der Erklärung als Seuchenherd.

KAPITEL 7 - Maßnahmen in Schutz- und Überwachungszonen Art. 15 - Sobald der Seuchenverdacht bestätigt ist, grenzt der amtliche Tierarzt um den Seuchenherd innerhalb einer Überwachungszone mit einem Mindestradius von zehn Kilometern eine Schutzzone mit einem Mindestradius von drei Kilometern ab.

Art. 16 - § 1 - Folgende Maßnahmen sind in der Schutzzone anwendbar: 1. Aufstellung des Inventars der Betriebe und ihrer Tiere.2. Unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 15.Februar 1995 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten und des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation der epidemiologischen Überwachung der übertragbaren spongiformen Enzephalopathie bei Wiederkäuern werden Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten halten, regelmäßig besucht.

Die Häufigkeit dieser Kontrollbesuche richtet sich nach der Schwere der Seuche in den Betrieben, in denen die Risiken am größten sind, und wird von der Agentur bestimmt. Die Tiere werden klinisch untersucht und gegebenenfalls werden Proben für Laboruntersuchungen entnommen.

Die Angaben und Resultate dieser Kontrollbesuche werden registriert. 3. Verbringung und Transport von Tieren empfänglicher Arten über öffentliche Straßen oder Privatwege sind verboten.Die Agentur kann jedoch Abweichungen für die Durchfuhr dieser Tiere im Straßen- oder Schienenverkehr gewähren, wenn die Tiere ohne Entladung oder Fahrtunterbrechung transportiert werden. 4. Tiere empfänglicher Arten müssen in den Stallungen des Betriebs, in dem sie sich befinden, verbleiben, es sei denn, sie werden mit einer vom amtlichen Tierarzt ausgestellten schriftlichen Genehmigung unmittelbar zur Notschlachtung in einen in der Schutzzone gelegenen Schlachthof oder, wenn es innerhalb der Schutzzone keinen gibt, in einen vom amtlichen Tierarzt bestimmten Schlachthof innerhalb der Überwachungszone verbracht.Die Verbringung darf vom amtlichen Tierarzt erst genehmigt werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten in dem Betrieb untersucht worden sind und jeglicher Seuchenverdacht entkräftet worden ist. 5. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die innerhalb der Schutzzone zum Transport von Tieren empfänglicher Arten beziehungsweise von Materialien, die zu Trägern von Ansteckungsstoffen werden können, insbesondere Futtermittel, Mist oder Gülle, verwendet werden, dürfen einen innerhalb der Schutzzone gelegenen Betrieb, die Schutzzone selbst oder einen Schlachthof erst verlassen, wenn sie gemäß den Anweisungen des amtlichen Tierarztes vorher gereinigt und desinfiziert worden sind. § 2 - Die Maßnahmen in der Schutzzone werden frühestens nach Ablauf der maximalen seuchenspezifischen Inkubationszeit im Anschluss an die Beseitigung der Tiere gemäß Kapitel 4 aus dem Seuchenherd und nach der in Artikel 19 erwähnten Reinigung und Desinfektion aufgehoben.

Ist der Zeitpunkt der Seucheneinschleppung nicht bekannt, gilt der Zeitpunkt der Erklärung als Seuchenherd. § 3 - Nach Ablauf des in § 2 erwähnten Zeitraums finden die in Artikel 17 erwähnten Bestimmungen, die in der Überwachungszone gelten, auch auf die Schutzzone Anwendung.

Art. 17 - § 1 - Folgende Maßnahmen sind in der Überwachungszone anwendbar: 1. Aufstellung des Inventars der Betriebe und ihrer Tiere.2. Verbringung oder Transport von Tieren empfänglicher Arten über öffentliche Straßen ist verboten, es sei denn, sie werden unter den vom amtlichen Tierarzt festgelegten Bedingungen innerhalb der Überwachungszone zur Weide oder zu ihren Stallungen gebracht.Die Agentur kann jedoch Abweichungen für die Durchfuhr dieser Tiere im Straßen- oder Schienenverkehr gewähren, wenn die Tiere ohne Entladung oder Fahrtunterbrechung transportiert werden. Mit der Genehmigung der Agentur können jedoch Schlachtschweine von außerhalb der Überwachungszone in einen in dieser Zone gelegenen Schlachthof verbracht werden, 3. Verbot, Tiere empfänglicher Arten aus der Überwachungszone herauszubringen, und dies mindestens während eines Zeitraums, der der maximalen Inkubationszeit der Seuche entspricht und der am Tag, an dem der letzte Seuchenherd festgestellt worden ist, beginnt.Anschließend dürfen die Tiere diese Zone verlassen, um unter amtlicher Überwachung unmittelbar in einen vom amtlichen Tierarzt bestimmten Schlachthof zur sofortigen Schlachtung verbracht zu werden. Die Verbringung darf erst genehmigt werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten in dem Betrieb untersucht worden sind und jeglicher Seuchenverdacht entkräftet worden ist. § 2 - Die Maßnahmen in der Überwachungszone werden frühestens nach Ablauf der maximalen seuchenspezifischen Inkubationszeit im Anschluss an die Beseitigung aller in Kapitel 4 erwähnten Tiere und nach der in Artikel 19 erwähnten Reinigung und Desinfektion aufgehoben. § 3 - In Abweichung von § 2 können die in der Überwachungszone angewandten Maßnahmen in Anwendung von Artikel 10 § 2 verlängert werden, und zwar solange, bis die Befunde der Untersuchungen an den Sentineltieren negativ ausfallen.

Art. 18 - Wenn die in Artikel 16 § 1 Nr. 4 und in Artikel 17 § 1 Nr. 3 erwähnten Verbotsbestimmungen länger als dreißig Tage aufrechterhalten werden und dadurch Schwierigkeiten bei der Unterbringung der Tiere entstehen, kann der amtliche Tierarzt auf begründeten Antrag des Verantwortlichen hin Abgang und Verbringung der Tiere aus einem Betrieb in der Schutz- beziehungsweise der Überwachungszone genehmigen, sofern: 1. die Sachlage überprüft worden ist, 2.alle im Betrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten untersucht worden sind, 3. die zu verbringenden Tiere einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind und kein Tier seuchenverdächtig ist, 4.jedes einzelne Tier gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder in deren Ermangelung anhand einer vom amtlichen Tierarzt zugelassenen Ohrmarke identifiziert worden ist, 5. der Bestimmungsbetrieb sich in der Schutz- oder der Überwachungszone befindet. Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, insbesondere für die Reinigung und Desinfektion der Lastkraftwagen nach jedem Transport, um die Gefahr einer Verschleppung des Seuchenerregers zu vermeiden.

KAPITEL 8 - Reinigung und Desinfektion Art. 19 - Für die Reinigung und Desinfektion sind folgende Maßnahmen anwendbar: 1. Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten werden nach amtstierärztlicher Anweisung durchgeführt, um eine Verschleppung beziehungsweise das Überleben des Seuchenerregers auszuschließen.2. Die zu verwendenden Desinfektions- und Insektenvertilgungsmittel sowie gegebenenfalls ihre Konzentrationen sind amtlich zugelassen.3. Der amtliche Tierarzt vergewissert sich nach Durchführung der in Nr.1 und Nr. 2 erwähnten Maßnahmen, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.

KAPITEL 9 - Labordiagnose Art. 20 - § 1 - Allein das nationale Referenzlabor ist für die Labordiagnose der betreffenden Seuche zuständig. § 2 - Das nationale Referenzlabor hält die Virusisolate der Seuche aus bestätigten Seuchenfällen des nationalen Hoheitsgebiets vorrätig. § 3 - Das nationale Referenzlabor arbeitet mit den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien zusammen.

KAPITEL 10 - Impfung Art. 21 - Die Impfung gegen die Seuche und deren Behandlung sind verboten.

Art. 22 - In Abweichung von Artikel 21 kann der Minister beschließen, die Impfung gegen die Seuche ergänzend zu den Maßnahmen des vorliegenden Erlasses einzuführen, vorausgesetzt, dass alle geimpften Tiere: 1. mit einer eindeutigen Kennzeichnung versehen sind, 2.in der vom Minister bestimmten Impfzone bleiben, außer wenn sie mit Genehmigung des amtlichen Tierarztes zwecks sofortiger Schlachtung in einen von ihm bestimmten Schlachthof verbracht werden. Die Verbringung darf erst genehmigt werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten in dem Betrieb untersucht worden sind und jeglicher Seuchenverdacht entkräftet worden ist.

KAPITEL 11 - Entschädigungen Art. 23 - § 1 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels und zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse wird dem Besitzer von Tieren, die auf Anordnung getötet worden sind, eine Entschädigung in Höhe des Wertes der Tiere gewährt, sofern der Besitzer die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten hat.

In keinem Fall darf diese Entschädigung pro Tier folgende Beträge übersteigen: a) 3.000 EUR für Rinder, b) 2.500 EUR für Pferde, c) 1.000 EUR für Schweine, d) 600 EUR für Schafe, Ziegen oder andere Arten. § 2 - Die Schätzung der Tiere erfolgt gemäß dem in den Artikeln 77 und 78 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche festgelegten Verfahren.

KAPITEL 12 - Sanktionen Art. 24 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und verfolgt und gemäß Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit geahndet.

KAPITEL 13 - Schlussbestimmungen Art. 25 - Der Minister kann die Anlage zum vorliegenden Erlass abändern, um sie mit Abänderungen der Anhänge der Richtlinie 92/119/EWG in Einklang zu bringen.

Art. 26 - Der Königliche Erlass vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierkrankheiten wird aufgehoben.

Art. 27 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft W. BORSUS

Anlage zum Königlichen Erlass vom 30. August 2016 zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierseuchen LISTE EXOTISCHER TIERSEUCHEN

Seuche

Maximale Inkubationszeit

Rinderpest

21 Tage

Pest der kleinen Wiederkäuer

21 Tage

Epizootische Hämorrhagie der Hirsche

40 Tage

Schaf- und Ziegenpocken (Capripox)

21 Tage

Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit)

40 Tage

Vesikuläre Stomatitis

21 Tage

Dermatitis nodularis

28 Tage

Rifttalfieber

30 Tage


Gesehen, um Unserem Erlass vom 30. August 2016 zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierseuchen beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft W. BORSUS

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