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Koninklijk besluit houdende maatregelen betreffende de bestrijding van bepaalde exotische dierziekten. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant des mesures relatives à la lutte contre certaines maladies exotiques des animaux. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE |
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU | ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT |
30 AUGUSTUS 2016. - Koninklijk besluit houdende maatregelen | 30 AOUT 2016. - Arrêté royal portant des mesures relatives à la lutte |
betreffende de bestrijding van bepaalde exotische dierziekten. - | contre certaines maladies exotiques des animaux. - Traduction |
Duitse vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 30 augustus 2016 houdende maatregelen betreffende de | l'arrêté royal du 30 août 2016 portant des mesures relatives à la |
bestrijding van bepaalde exotische dierziekten (Belgisch Staatsblad | lutte contre certaines maladies exotiques des animaux (Moniteur belge |
van 7 oktober 2016). | du 7 octobre 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT |
DER NAHRUNGSMITTELKETTE | DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
30. AUGUST 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen zur | 30. AUGUST 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen zur |
Bekämpfung bestimmter exotischer Tierseuchen | Bekämpfung bestimmter exotischer Tierseuchen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des |
Artikels 7, des Artikels 8, des Artikels 9 Nr. 1, 2, 3 und 4, des | Artikels 7, des Artikels 8, des Artikels 9 Nr. 1, 2, 3 und 4, des |
Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, | Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, |
und des Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember | und des Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember |
2005 und 20. Juli 2006; | 2005 und 20. Juli 2006; |
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines | Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines |
Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen | Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen |
Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1; | Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember | Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember |
2003, und § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und | 2003, und § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und |
ergänzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und des Artikels 5 Absatz 2 | ergänzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und des Artikels 5 Absatz 2 |
Nr. 13, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; | Nr. 13, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur |
Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die | Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); | Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung |
tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer | tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer |
Tierkrankheiten; | Tierkrankheiten; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. August 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. August 2015; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
Föderalbehörde vom 10. Dezember 2015; | Föderalbehörde vom 10. Dezember 2015; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 8. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 8. |
Februar 2016; | Februar 2016; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.288/3 des Staatsrates vom 19. Mai 2016, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.288/3 des Staatsrates vom 19. Mai 2016, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft | Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 92/119/EWG des | Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 92/119/EWG des |
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Dezember 1992 mit | Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Dezember 1992 mit |
allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter | allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter |
Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären | Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären |
Schweinekrankheit teilweise um. | Schweinekrankheit teilweise um. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Seuche: Seuche, die in der in Anlage beigefügten Liste aufgeführt | 1. Seuche: Seuche, die in der in Anlage beigefügten Liste aufgeführt |
ist, | ist, |
2. Tier: Haustier einer Art, die für die Seuche unmittelbar | 2. Tier: Haustier einer Art, die für die Seuche unmittelbar |
empfänglich ist, das als Träger oder Speicher von Ansteckungsstoffen | empfänglich ist, das als Träger oder Speicher von Ansteckungsstoffen |
zu deren Verschleppung beitragen könnte, | zu deren Verschleppung beitragen könnte, |
3. empfängliche Art: Art, die für eine Seuche empfänglich ist, wie | 3. empfängliche Art: Art, die für eine Seuche empfänglich ist, wie |
erwähnt in der Liste der Krankheiten in Anlage I zum Königlichen | erwähnt in der Liste der Krankheiten in Anlage I zum Königlichen |
Erlass vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die | Erlass vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die |
Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit | Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit |
anwendbar ist, und zur Regelung der Meldepflicht, | anwendbar ist, und zur Regelung der Meldepflicht, |
4. ansteckungsverdächtiges Tier: Tier, das mit dem Seuchenerreger | 4. ansteckungsverdächtiges Tier: Tier, das mit dem Seuchenerreger |
direkt oder indirekt in Kontakt gekommen sein kann, | direkt oder indirekt in Kontakt gekommen sein kann, |
5. seuchenverdächtiges Tier: Tier, das klinische Symptome oder | 5. seuchenverdächtiges Tier: Tier, das klinische Symptome oder |
Läsionen aufweist, die den begründeten Verdacht nahelegen, dass dieses | Läsionen aufweist, die den begründeten Verdacht nahelegen, dass dieses |
Tier von der Seuche befallen ist, | Tier von der Seuche befallen ist, |
6. befallenes Tier: Tier, bei dem die Seuche anhand einer vom | 6. befallenes Tier: Tier, bei dem die Seuche anhand einer vom |
nationalen Referenzlabor durchgeführten Laboruntersuchung amtlich | nationalen Referenzlabor durchgeführten Laboruntersuchung amtlich |
festgestellt worden ist, | festgestellt worden ist, |
7. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 7. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
8. Seuchenbestätigung: die auf Laborbefunde gestützte Feststellung der | 8. Seuchenbestätigung: die auf Laborbefunde gestützte Feststellung der |
Seuche durch die Agentur. Bei epidemischem Auftreten kann die Agentur | Seuche durch die Agentur. Bei epidemischem Auftreten kann die Agentur |
die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epidemiologische | die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epidemiologische |
Befunde stützen, | Befunde stützen, |
9. Seuchenherd: Betrieb, in dem das Vorhandensein der Seuche bestätigt | 9. Seuchenherd: Betrieb, in dem das Vorhandensein der Seuche bestätigt |
ist, | ist, |
10. Nachbar- oder Kontaktbetrieb: Betrieb, in dem Tiere der für die | 10. Nachbar- oder Kontaktbetrieb: Betrieb, in dem Tiere der für die |
Seuche empfänglichen Arten gehalten werden und der durch seine Lage | Seuche empfänglichen Arten gehalten werden und der durch seine Lage |
oder durch den Verkehr von Personen oder Fahrzeugen oder die | oder durch den Verkehr von Personen oder Fahrzeugen oder die |
Verbringung von Tieren oder Material mit einem seuchenverdächtigen | Verbringung von Tieren oder Material mit einem seuchenverdächtigen |
Betrieb oder mit einem Seuchenherd in Kontakt gekommen ist und in den | Betrieb oder mit einem Seuchenherd in Kontakt gekommen ist und in den |
der Seuchenerreger eingeschleppt werden konnte, | der Seuchenerreger eingeschleppt werden konnte, |
11. Vektor: Wirbeltier oder wirbelloses Tier, das den Seuchenerreger | 11. Vektor: Wirbeltier oder wirbelloses Tier, das den Seuchenerreger |
auf mechanischem oder biologischem Weg übertragen und verschleppen | auf mechanischem oder biologischem Weg übertragen und verschleppen |
könnte, | könnte, |
12. Inkubationszeit: die voraussichtliche Zeitspanne zwischen der | 12. Inkubationszeit: die voraussichtliche Zeitspanne zwischen der |
Infektion und dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitssymptome. | Infektion und dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitssymptome. |
Die Höchstdauer der einzuhaltenden Inkubationszeit ist in der Anlage | Die Höchstdauer der einzuhaltenden Inkubationszeit ist in der Anlage |
pro Seuche angegeben, | pro Seuche angegeben, |
13. Besitzer/Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische | 13. Besitzer/Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische |
Person, die rechtmäßiger Besitzer der Tiere beziehungsweise | Person, die rechtmäßiger Besitzer der Tiere beziehungsweise |
entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist, | entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist, |
14. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur, | 14. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur, |
15. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft | 15. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft |
gehört, | gehört, |
16. PKE: Provinziale Kontrolleinheit der Agentur, | 16. PKE: Provinziale Kontrolleinheit der Agentur, |
17. Betriebstierarzt: zugelassener Tierarzt, der vom Verantwortlichen | 17. Betriebstierarzt: zugelassener Tierarzt, der vom Verantwortlichen |
bestimmt worden ist gemäß den Bestimmungen von: | bestimmt worden ist gemäß den Bestimmungen von: |
a) Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur | a) Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur |
Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische | Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische |
Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, | Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, |
um in der geografischen Einheit die verordnungsgemäßen Kontrollen und | um in der geografischen Einheit die verordnungsgemäßen Kontrollen und |
die vorbeugenden Eingriffe an den Schweinen des Bestands auszuführen, | die vorbeugenden Eingriffe an den Schweinen des Bestands auszuführen, |
b) Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur | b) Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur |
Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische | Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische |
Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten, um | Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten, um |
in der geografischen Einheit die verordnungsgemäßen Kontrollen und die | in der geografischen Einheit die verordnungsgemäßen Kontrollen und die |
vorbeugenden Eingriffe an den Rindern des Bestands auszuführen, | vorbeugenden Eingriffe an den Rindern des Bestands auszuführen, |
c) Artikel 2 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur | c) Artikel 2 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur |
Organisation der epidemiologischen Überwachung der übertragbaren | Organisation der epidemiologischen Überwachung der übertragbaren |
spongiformen Enzephalopathie bei Wiederkäuern, um in der geografischen | spongiformen Enzephalopathie bei Wiederkäuern, um in der geografischen |
Einheit die verordnungsgemäßen Kontrollen und die vorbeugenden | Einheit die verordnungsgemäßen Kontrollen und die vorbeugenden |
Eingriffe an den Wiederkäuern des Bestands auszuführen, | Eingriffe an den Wiederkäuern des Bestands auszuführen, |
18. zugelassener Tierarzt: Tierarzt im Sinne von Artikel 4 des | 18. zugelassener Tierarzt: Tierarzt im Sinne von Artikel 4 des |
Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin | Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin |
und im Sinne des Königlichen Erlasses vom 20. November 2009 über die | und im Sinne des Königlichen Erlasses vom 20. November 2009 über die |
Zulassung von Tierärzten. | Zulassung von Tierärzten. |
KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 3 - In vorliegendem Erlass werden die bei Seuchenverdacht oder | Art. 3 - In vorliegendem Erlass werden die bei Seuchenverdacht oder |
-bestätigung anzuwendenden Bekämpfungsmaßnahmen bestimmt. | -bestätigung anzuwendenden Bekämpfungsmaßnahmen bestimmt. |
KAPITEL 3 - Seuchenverdacht | KAPITEL 3 - Seuchenverdacht |
Art. 4 - Jeder Verdacht auf das Auftreten einer Seuche, die in der in | Art. 4 - Jeder Verdacht auf das Auftreten einer Seuche, die in der in |
Anlage beigefügten Liste aufgeführt ist, muss unverzüglich der Agentur | Anlage beigefügten Liste aufgeführt ist, muss unverzüglich der Agentur |
gemeldet werden, wie beschrieben im Königlichen Erlass vom 3. Februar | gemeldet werden, wie beschrieben im Königlichen Erlass vom 3. Februar |
2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des | 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des |
Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und | Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und |
zur Regelung der Meldepflicht. | zur Regelung der Meldepflicht. |
Art. 5 - Befinden sich in einem Betrieb ansteckungs- oder | Art. 5 - Befinden sich in einem Betrieb ansteckungs- oder |
seuchenverdächtige Tiere, stellt der amtliche Tierarzt den Betrieb | seuchenverdächtige Tiere, stellt der amtliche Tierarzt den Betrieb |
unverzüglich unter Verdacht und führt er eine Untersuchung vor Ort | unverzüglich unter Verdacht und führt er eine Untersuchung vor Ort |
durch, um diesen Verdacht zu erhärten beziehungsweise zu entkräften. | durch, um diesen Verdacht zu erhärten beziehungsweise zu entkräften. |
Insbesondere entnimmt er geeignete Proben beziehungsweise veranlasst | Insbesondere entnimmt er geeignete Proben beziehungsweise veranlasst |
er deren Entnahme für die Laboruntersuchungen. | er deren Entnahme für die Laboruntersuchungen. |
Art. 6 - § 1 - In dem seuchenverdächtigen Betrieb führt der amtliche | Art. 6 - § 1 - In dem seuchenverdächtigen Betrieb führt der amtliche |
Tierarzt folgende Maßnahmen durch: | Tierarzt folgende Maßnahmen durch: |
1. Ermittlung aller Kategorien von Tieren empfänglicher Arten, und für | 1. Ermittlung aller Kategorien von Tieren empfänglicher Arten, und für |
jede Kategorie Zählung der bereits verendeten oder ansteckungs- oder | jede Kategorie Zählung der bereits verendeten oder ansteckungs- oder |
seuchenverdächtigen Tiere. Diese Zählung wird vom Verantwortlichen | seuchenverdächtigen Tiere. Diese Zählung wird vom Verantwortlichen |
unter Berücksichtigung der geborenen oder verendeten Tiere täglich auf | unter Berücksichtigung der geborenen oder verendeten Tiere täglich auf |
den neuesten Stand gebracht. Diese Angaben müssen auf Verlangen | den neuesten Stand gebracht. Diese Angaben müssen auf Verlangen |
vorgelegt werden, | vorgelegt werden, |
2. eine epizootiologische Untersuchung gemäß Kapitel 5. | 2. eine epizootiologische Untersuchung gemäß Kapitel 5. |
§ 2 - Folgende Maßnahmen sind in einem seuchenverdächtigen Betrieb | § 2 - Folgende Maßnahmen sind in einem seuchenverdächtigen Betrieb |
anwendbar: | anwendbar: |
1. Alle Tiere empfänglicher Arten werden dort in Stallungen verwahrt | 1. Alle Tiere empfänglicher Arten werden dort in Stallungen verwahrt |
oder an einem anderen Ort, der eine gesonderte Aufstallung ermöglicht, | oder an einem anderen Ort, der eine gesonderte Aufstallung ermöglicht, |
abgesondert. | abgesondert. |
2. Die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus und zu dem | 2. Die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus und zu dem |
Seuchenbetrieb ist untersagt. | Seuchenbetrieb ist untersagt. |
3. Der Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung von | 3. Der Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung von |
Tieren anderer, für die Seuche nicht empfänglicher Arten aus dem und | Tieren anderer, für die Seuche nicht empfänglicher Arten aus dem und |
zum Seuchenbetrieb sowie der Transport von Fleisch und Tierkörpern, | zum Seuchenbetrieb sowie der Transport von Fleisch und Tierkörpern, |
Futtermitteln, Gegenständen, Abfällen, Dung, Einstreu, Mist und | Futtermitteln, Gegenständen, Abfällen, Dung, Einstreu, Mist und |
sonstigen Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, | sonstigen Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, |
aus dem und zum Seuchenbetrieb, unterliegt der Genehmigung des | aus dem und zum Seuchenbetrieb, unterliegt der Genehmigung des |
amtlichen Tierarztes. Der amtliche Tierarzt legt die Bedingungen fest, | amtlichen Tierarztes. Der amtliche Tierarzt legt die Bedingungen fest, |
die erfüllt werden müssen, um jegliche Gefahr der Seuchenverschleppung | die erfüllt werden müssen, um jegliche Gefahr der Seuchenverschleppung |
zu vermeiden. | zu vermeiden. |
4. An den Ein- und Ausgängen von Gebäuden, Räumlichkeiten oder | 4. An den Ein- und Ausgängen von Gebäuden, Räumlichkeiten oder |
sonstigen Orten zur Unterbringung von Tieren empfänglicher Arten und | sonstigen Orten zur Unterbringung von Tieren empfänglicher Arten und |
der Wirtschaftsgebäude müssen geeignete Desinfektionsmittel gemäß den | der Wirtschaftsgebäude müssen geeignete Desinfektionsmittel gemäß den |
Anweisungen des amtlichen Tierarztes verwendet werden. | Anweisungen des amtlichen Tierarztes verwendet werden. |
Art. 7 - Bis die in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen sind, | Art. 7 - Bis die in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen sind, |
trifft der Verantwortliche für ansteckungs- oder seuchenverdächtige | trifft der Verantwortliche für ansteckungs- oder seuchenverdächtige |
Tiere alle zweckmäßigen Vorkehrungen, um den Bestimmungen von Artikel | Tiere alle zweckmäßigen Vorkehrungen, um den Bestimmungen von Artikel |
6 mit Ausnahme des Paragraphen 1 Nr. 2 nachzukommen. | 6 mit Ausnahme des Paragraphen 1 Nr. 2 nachzukommen. |
Art. 8 - Die in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Maßnahmen werden | Art. 8 - Die in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Maßnahmen werden |
erst aufgehoben, wenn der Seuchenverdacht vom amtlichen Tierarzt | erst aufgehoben, wenn der Seuchenverdacht vom amtlichen Tierarzt |
entkräftet wurde. | entkräftet wurde. |
KAPITEL 4 - Maßnahmen innerhalb des Seuchenherds | KAPITEL 4 - Maßnahmen innerhalb des Seuchenherds |
Art. 9 - § 1 - Sobald der Seuchenverdacht in einem Betrieb bestätigt | Art. 9 - § 1 - Sobald der Seuchenverdacht in einem Betrieb bestätigt |
wird, erklärt der amtliche Tierarzt diesen zu einem Seuchenherd. Er | wird, erklärt der amtliche Tierarzt diesen zu einem Seuchenherd. Er |
notifiziert dem Verantwortlichen die Erklärung als Seuchenherd. | notifiziert dem Verantwortlichen die Erklärung als Seuchenherd. |
§ 2 - Zusätzlich zu den in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen trifft der | § 2 - Zusätzlich zu den in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen trifft der |
amtliche Tierarzt ebenfalls folgende Maßnahmen: | amtliche Tierarzt ebenfalls folgende Maßnahmen: |
1. unverzügliche Tötung und Vernichtung aller Tiere empfänglicher | 1. unverzügliche Tötung und Vernichtung aller Tiere empfänglicher |
Arten, | Arten, |
2. Vernichtung oder entsprechende Behandlung aller Stoffe und Abfälle | 2. Vernichtung oder entsprechende Behandlung aller Stoffe und Abfälle |
wie Futtermittel, Einstreu, Mist und Gülle, die Träger von | wie Futtermittel, Einstreu, Mist und Gülle, die Träger von |
Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß seinen Anweisungen, | Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß seinen Anweisungen, |
3. nach Ausführung der in Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Maßnahmen | 3. nach Ausführung der in Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Maßnahmen |
Reinigung und Desinfektion der für die Unterbringung der Tiere | Reinigung und Desinfektion der für die Unterbringung der Tiere |
empfänglicher Arten verwendeten Stallungen und ihrer unmittelbaren | empfänglicher Arten verwendeten Stallungen und ihrer unmittelbaren |
Umgebung, der Transportmittel sowie aller anderen Gegenstände und | Umgebung, der Transportmittel sowie aller anderen Gegenstände und |
Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß | Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß |
Artikel 19. | Artikel 19. |
Art. 10 - § 1 - Der amtliche Tierarzt hebt die Maßnahmen gemäß den | Art. 10 - § 1 - Der amtliche Tierarzt hebt die Maßnahmen gemäß den |
Bestimmungen von Artikel 9 in einem Betrieb auf und genehmigt die | Bestimmungen von Artikel 9 in einem Betrieb auf und genehmigt die |
Wiederbelegung des Betriebs mit Tieren empfänglicher Arten: | Wiederbelegung des Betriebs mit Tieren empfänglicher Arten: |
1. nachdem er festgestellt hat, dass die Reinigung und die | 1. nachdem er festgestellt hat, dass die Reinigung und die |
Desinfektion gemäß Artikel 19 in zufriedenstellender Weise ausgeführt | Desinfektion gemäß Artikel 19 in zufriedenstellender Weise ausgeführt |
worden sind, | worden sind, |
2. nach Einhaltung einer hygienebedingten Leerzeit und einer | 2. nach Einhaltung einer hygienebedingten Leerzeit und einer |
Wartezeit, die nicht weniger als einundzwanzig Tage betragen darf und | Wartezeit, die nicht weniger als einundzwanzig Tage betragen darf und |
die mindestens der Höchstdauer der Inkubationszeit der betreffenden | die mindestens der Höchstdauer der Inkubationszeit der betreffenden |
Seuche entspricht. | Seuche entspricht. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 kann der amtliche Tierarzt, sofern ein | § 2 - In Abweichung von § 1 kann der amtliche Tierarzt, sofern ein |
Insekt Vektor der Seuche ist, Sentineltiere im Seuchenherd | Insekt Vektor der Seuche ist, Sentineltiere im Seuchenherd |
unterbringen und die Maßnahmen verlängern, bis die Befunde der | unterbringen und die Maßnahmen verlängern, bis die Befunde der |
Untersuchungen an den Sentineltieren negativ ausfallen. | Untersuchungen an den Sentineltieren negativ ausfallen. |
KAPITEL 5 - Epizootiologische Untersuchung | KAPITEL 5 - Epizootiologische Untersuchung |
Art. 11 - Die epizootiologische Untersuchung betrifft: | Art. 11 - Die epizootiologische Untersuchung betrifft: |
1. den Zeitraum, während dessen die Seuche im Betrieb möglicherweise | 1. den Zeitraum, während dessen die Seuche im Betrieb möglicherweise |
präsent war, | präsent war, |
2. die Ermittlung der mutmaßlichen Ansteckungsquelle im | 2. die Ermittlung der mutmaßlichen Ansteckungsquelle im |
Seuchenbetrieb, | Seuchenbetrieb, |
3. die Identifizierung von Nachbar- oder Kontaktbetrieben, | 3. die Identifizierung von Nachbar- oder Kontaktbetrieben, |
4. den Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung von | 4. den Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung von |
Tieren, Tierkörpern, Material und sonstigen Stoffen, durch die der | Tieren, Tierkörpern, Material und sonstigen Stoffen, durch die der |
Seuchenerreger zu oder aus einem Betrieb vermutlich verschleppt worden | Seuchenerreger zu oder aus einem Betrieb vermutlich verschleppt worden |
ist, | ist, |
5. das Vorhandensein und die Weiterverschleppung von Vektoren. | 5. das Vorhandensein und die Weiterverschleppung von Vektoren. |
Art. 12 - Zur Koordinierung dieser Untersuchung richtet die Agentur | Art. 12 - Zur Koordinierung dieser Untersuchung richtet die Agentur |
ein Bekämpfungszentrum ein. | ein Bekämpfungszentrum ein. |
KAPITEL 6 - Maßnahmen in Nachbar- oder Kontaktbetrieben | KAPITEL 6 - Maßnahmen in Nachbar- oder Kontaktbetrieben |
Art. 13 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt sämtliche Nachbar- oder | Art. 13 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt sämtliche Nachbar- oder |
Kontaktbetriebe unter Verdacht und wendet die Maßnahmen von Kapitel 3 | Kontaktbetriebe unter Verdacht und wendet die Maßnahmen von Kapitel 3 |
auf sie an. | auf sie an. |
§ 2 - Der amtliche Tierarzt kann ebenfalls die in Artikel 9 § 2 | § 2 - Der amtliche Tierarzt kann ebenfalls die in Artikel 9 § 2 |
vorgesehenen Maßnahmen in den Nachbar- oder Kontaktbetrieben | vorgesehenen Maßnahmen in den Nachbar- oder Kontaktbetrieben |
ausführen, wenn das Vorhandensein einer Seuche angesichts ihrer Lage | ausführen, wenn das Vorhandensein einer Seuche angesichts ihrer Lage |
und/oder der Art der Kontakte ernsthaft zu befürchten ist. | und/oder der Art der Kontakte ernsthaft zu befürchten ist. |
Art. 14 - Wenn Artikel 13 für einen Nachbar- oder Kontaktbetrieb | Art. 14 - Wenn Artikel 13 für einen Nachbar- oder Kontaktbetrieb |
anwendbar ist, gelten die Bestimmungen von Kapitel 3 mindestens für | anwendbar ist, gelten die Bestimmungen von Kapitel 3 mindestens für |
die Dauer der maximalen seuchenspezifischen Inkubationszeit ab dem | die Dauer der maximalen seuchenspezifischen Inkubationszeit ab dem |
mutmaßlichen Zeitpunkt der Seucheneinschleppung. | mutmaßlichen Zeitpunkt der Seucheneinschleppung. |
Ist der Zeitpunkt der Seucheneinschleppung nicht bekannt, gilt der | Ist der Zeitpunkt der Seucheneinschleppung nicht bekannt, gilt der |
Zeitpunkt der Erklärung als Seuchenherd. | Zeitpunkt der Erklärung als Seuchenherd. |
KAPITEL 7 - Maßnahmen in Schutz- und Überwachungszonen | KAPITEL 7 - Maßnahmen in Schutz- und Überwachungszonen |
Art. 15 - Sobald der Seuchenverdacht bestätigt ist, grenzt der | Art. 15 - Sobald der Seuchenverdacht bestätigt ist, grenzt der |
amtliche Tierarzt um den Seuchenherd innerhalb einer Überwachungszone | amtliche Tierarzt um den Seuchenherd innerhalb einer Überwachungszone |
mit einem Mindestradius von zehn Kilometern eine Schutzzone mit einem | mit einem Mindestradius von zehn Kilometern eine Schutzzone mit einem |
Mindestradius von drei Kilometern ab. | Mindestradius von drei Kilometern ab. |
Art. 16 - § 1 - Folgende Maßnahmen sind in der Schutzzone anwendbar: | Art. 16 - § 1 - Folgende Maßnahmen sind in der Schutzzone anwendbar: |
1. Aufstellung des Inventars der Betriebe und ihrer Tiere. | 1. Aufstellung des Inventars der Betriebe und ihrer Tiere. |
2. Unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur | 2. Unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur |
Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische | Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische |
Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, | Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, |
des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung | des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung |
besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und | besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und |
die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten und des Königlichen | die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten und des Königlichen |
Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation der epidemiologischen | Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation der epidemiologischen |
Überwachung der übertragbaren spongiformen Enzephalopathie bei | Überwachung der übertragbaren spongiformen Enzephalopathie bei |
Wiederkäuern werden Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten halten, | Wiederkäuern werden Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten halten, |
regelmäßig besucht. | regelmäßig besucht. |
Die Häufigkeit dieser Kontrollbesuche richtet sich nach der Schwere | Die Häufigkeit dieser Kontrollbesuche richtet sich nach der Schwere |
der Seuche in den Betrieben, in denen die Risiken am größten sind, und | der Seuche in den Betrieben, in denen die Risiken am größten sind, und |
wird von der Agentur bestimmt. Die Tiere werden klinisch untersucht | wird von der Agentur bestimmt. Die Tiere werden klinisch untersucht |
und gegebenenfalls werden Proben für Laboruntersuchungen entnommen. | und gegebenenfalls werden Proben für Laboruntersuchungen entnommen. |
Die Angaben und Resultate dieser Kontrollbesuche werden registriert. | Die Angaben und Resultate dieser Kontrollbesuche werden registriert. |
3. Verbringung und Transport von Tieren empfänglicher Arten über | 3. Verbringung und Transport von Tieren empfänglicher Arten über |
öffentliche Straßen oder Privatwege sind verboten. Die Agentur kann | öffentliche Straßen oder Privatwege sind verboten. Die Agentur kann |
jedoch Abweichungen für die Durchfuhr dieser Tiere im Straßen- oder | jedoch Abweichungen für die Durchfuhr dieser Tiere im Straßen- oder |
Schienenverkehr gewähren, wenn die Tiere ohne Entladung oder | Schienenverkehr gewähren, wenn die Tiere ohne Entladung oder |
Fahrtunterbrechung transportiert werden. | Fahrtunterbrechung transportiert werden. |
4. Tiere empfänglicher Arten müssen in den Stallungen des Betriebs, in | 4. Tiere empfänglicher Arten müssen in den Stallungen des Betriebs, in |
dem sie sich befinden, verbleiben, es sei denn, sie werden mit einer | dem sie sich befinden, verbleiben, es sei denn, sie werden mit einer |
vom amtlichen Tierarzt ausgestellten schriftlichen Genehmigung | vom amtlichen Tierarzt ausgestellten schriftlichen Genehmigung |
unmittelbar zur Notschlachtung in einen in der Schutzzone gelegenen | unmittelbar zur Notschlachtung in einen in der Schutzzone gelegenen |
Schlachthof oder, wenn es innerhalb der Schutzzone keinen gibt, in | Schlachthof oder, wenn es innerhalb der Schutzzone keinen gibt, in |
einen vom amtlichen Tierarzt bestimmten Schlachthof innerhalb der | einen vom amtlichen Tierarzt bestimmten Schlachthof innerhalb der |
Überwachungszone verbracht. Die Verbringung darf vom amtlichen | Überwachungszone verbracht. Die Verbringung darf vom amtlichen |
Tierarzt erst genehmigt werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten | Tierarzt erst genehmigt werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten |
in dem Betrieb untersucht worden sind und jeglicher Seuchenverdacht | in dem Betrieb untersucht worden sind und jeglicher Seuchenverdacht |
entkräftet worden ist. | entkräftet worden ist. |
5. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die innerhalb der Schutzzone zum | 5. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die innerhalb der Schutzzone zum |
Transport von Tieren empfänglicher Arten beziehungsweise von | Transport von Tieren empfänglicher Arten beziehungsweise von |
Materialien, die zu Trägern von Ansteckungsstoffen werden können, | Materialien, die zu Trägern von Ansteckungsstoffen werden können, |
insbesondere Futtermittel, Mist oder Gülle, verwendet werden, dürfen | insbesondere Futtermittel, Mist oder Gülle, verwendet werden, dürfen |
einen innerhalb der Schutzzone gelegenen Betrieb, die Schutzzone | einen innerhalb der Schutzzone gelegenen Betrieb, die Schutzzone |
selbst oder einen Schlachthof erst verlassen, wenn sie gemäß den | selbst oder einen Schlachthof erst verlassen, wenn sie gemäß den |
Anweisungen des amtlichen Tierarztes vorher gereinigt und desinfiziert | Anweisungen des amtlichen Tierarztes vorher gereinigt und desinfiziert |
worden sind. | worden sind. |
§ 2 - Die Maßnahmen in der Schutzzone werden frühestens nach Ablauf | § 2 - Die Maßnahmen in der Schutzzone werden frühestens nach Ablauf |
der maximalen seuchenspezifischen Inkubationszeit im Anschluss an die | der maximalen seuchenspezifischen Inkubationszeit im Anschluss an die |
Beseitigung der Tiere gemäß Kapitel 4 aus dem Seuchenherd und nach der | Beseitigung der Tiere gemäß Kapitel 4 aus dem Seuchenherd und nach der |
in Artikel 19 erwähnten Reinigung und Desinfektion aufgehoben. | in Artikel 19 erwähnten Reinigung und Desinfektion aufgehoben. |
Ist der Zeitpunkt der Seucheneinschleppung nicht bekannt, gilt der | Ist der Zeitpunkt der Seucheneinschleppung nicht bekannt, gilt der |
Zeitpunkt der Erklärung als Seuchenherd. | Zeitpunkt der Erklärung als Seuchenherd. |
§ 3 - Nach Ablauf des in § 2 erwähnten Zeitraums finden die in Artikel | § 3 - Nach Ablauf des in § 2 erwähnten Zeitraums finden die in Artikel |
17 erwähnten Bestimmungen, die in der Überwachungszone gelten, auch | 17 erwähnten Bestimmungen, die in der Überwachungszone gelten, auch |
auf die Schutzzone Anwendung. | auf die Schutzzone Anwendung. |
Art. 17 - § 1 - Folgende Maßnahmen sind in der Überwachungszone | Art. 17 - § 1 - Folgende Maßnahmen sind in der Überwachungszone |
anwendbar: | anwendbar: |
1. Aufstellung des Inventars der Betriebe und ihrer Tiere. | 1. Aufstellung des Inventars der Betriebe und ihrer Tiere. |
2. Verbringung oder Transport von Tieren empfänglicher Arten über | 2. Verbringung oder Transport von Tieren empfänglicher Arten über |
öffentliche Straßen ist verboten, es sei denn, sie werden unter den | öffentliche Straßen ist verboten, es sei denn, sie werden unter den |
vom amtlichen Tierarzt festgelegten Bedingungen innerhalb der | vom amtlichen Tierarzt festgelegten Bedingungen innerhalb der |
Überwachungszone zur Weide oder zu ihren Stallungen gebracht. Die | Überwachungszone zur Weide oder zu ihren Stallungen gebracht. Die |
Agentur kann jedoch Abweichungen für die Durchfuhr dieser Tiere im | Agentur kann jedoch Abweichungen für die Durchfuhr dieser Tiere im |
Straßen- oder Schienenverkehr gewähren, wenn die Tiere ohne Entladung | Straßen- oder Schienenverkehr gewähren, wenn die Tiere ohne Entladung |
oder Fahrtunterbrechung transportiert werden. Mit der Genehmigung der | oder Fahrtunterbrechung transportiert werden. Mit der Genehmigung der |
Agentur können jedoch Schlachtschweine von außerhalb der | Agentur können jedoch Schlachtschweine von außerhalb der |
Überwachungszone in einen in dieser Zone gelegenen Schlachthof | Überwachungszone in einen in dieser Zone gelegenen Schlachthof |
verbracht werden, | verbracht werden, |
3. Verbot, Tiere empfänglicher Arten aus der Überwachungszone | 3. Verbot, Tiere empfänglicher Arten aus der Überwachungszone |
herauszubringen, und dies mindestens während eines Zeitraums, der der | herauszubringen, und dies mindestens während eines Zeitraums, der der |
maximalen Inkubationszeit der Seuche entspricht und der am Tag, an dem | maximalen Inkubationszeit der Seuche entspricht und der am Tag, an dem |
der letzte Seuchenherd festgestellt worden ist, beginnt. Anschließend | der letzte Seuchenherd festgestellt worden ist, beginnt. Anschließend |
dürfen die Tiere diese Zone verlassen, um unter amtlicher Überwachung | dürfen die Tiere diese Zone verlassen, um unter amtlicher Überwachung |
unmittelbar in einen vom amtlichen Tierarzt bestimmten Schlachthof zur | unmittelbar in einen vom amtlichen Tierarzt bestimmten Schlachthof zur |
sofortigen Schlachtung verbracht zu werden. Die Verbringung darf erst | sofortigen Schlachtung verbracht zu werden. Die Verbringung darf erst |
genehmigt werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten in dem | genehmigt werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten in dem |
Betrieb untersucht worden sind und jeglicher Seuchenverdacht | Betrieb untersucht worden sind und jeglicher Seuchenverdacht |
entkräftet worden ist. | entkräftet worden ist. |
§ 2 - Die Maßnahmen in der Überwachungszone werden frühestens nach | § 2 - Die Maßnahmen in der Überwachungszone werden frühestens nach |
Ablauf der maximalen seuchenspezifischen Inkubationszeit im Anschluss | Ablauf der maximalen seuchenspezifischen Inkubationszeit im Anschluss |
an die Beseitigung aller in Kapitel 4 erwähnten Tiere und nach der in | an die Beseitigung aller in Kapitel 4 erwähnten Tiere und nach der in |
Artikel 19 erwähnten Reinigung und Desinfektion aufgehoben. | Artikel 19 erwähnten Reinigung und Desinfektion aufgehoben. |
§ 3 - In Abweichung von § 2 können die in der Überwachungszone | § 3 - In Abweichung von § 2 können die in der Überwachungszone |
angewandten Maßnahmen in Anwendung von Artikel 10 § 2 verlängert | angewandten Maßnahmen in Anwendung von Artikel 10 § 2 verlängert |
werden, und zwar solange, bis die Befunde der Untersuchungen an den | werden, und zwar solange, bis die Befunde der Untersuchungen an den |
Sentineltieren negativ ausfallen. | Sentineltieren negativ ausfallen. |
Art. 18 - Wenn die in Artikel 16 § 1 Nr. 4 und in Artikel 17 § 1 Nr. 3 | Art. 18 - Wenn die in Artikel 16 § 1 Nr. 4 und in Artikel 17 § 1 Nr. 3 |
erwähnten Verbotsbestimmungen länger als dreißig Tage aufrechterhalten | erwähnten Verbotsbestimmungen länger als dreißig Tage aufrechterhalten |
werden und dadurch Schwierigkeiten bei der Unterbringung der Tiere | werden und dadurch Schwierigkeiten bei der Unterbringung der Tiere |
entstehen, kann der amtliche Tierarzt auf begründeten Antrag des | entstehen, kann der amtliche Tierarzt auf begründeten Antrag des |
Verantwortlichen hin Abgang und Verbringung der Tiere aus einem | Verantwortlichen hin Abgang und Verbringung der Tiere aus einem |
Betrieb in der Schutz- beziehungsweise der Überwachungszone | Betrieb in der Schutz- beziehungsweise der Überwachungszone |
genehmigen, sofern: | genehmigen, sofern: |
1. die Sachlage überprüft worden ist, | 1. die Sachlage überprüft worden ist, |
2. alle im Betrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten untersucht | 2. alle im Betrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten untersucht |
worden sind, | worden sind, |
3. die zu verbringenden Tiere einer klinischen Untersuchung unterzogen | 3. die zu verbringenden Tiere einer klinischen Untersuchung unterzogen |
worden sind und kein Tier seuchenverdächtig ist, | worden sind und kein Tier seuchenverdächtig ist, |
4. jedes einzelne Tier gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder in | 4. jedes einzelne Tier gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder in |
deren Ermangelung anhand einer vom amtlichen Tierarzt zugelassenen | deren Ermangelung anhand einer vom amtlichen Tierarzt zugelassenen |
Ohrmarke identifiziert worden ist, | Ohrmarke identifiziert worden ist, |
5. der Bestimmungsbetrieb sich in der Schutz- oder der | 5. der Bestimmungsbetrieb sich in der Schutz- oder der |
Überwachungszone befindet. | Überwachungszone befindet. |
Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, | Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, |
insbesondere für die Reinigung und Desinfektion der Lastkraftwagen | insbesondere für die Reinigung und Desinfektion der Lastkraftwagen |
nach jedem Transport, um die Gefahr einer Verschleppung des | nach jedem Transport, um die Gefahr einer Verschleppung des |
Seuchenerregers zu vermeiden. | Seuchenerregers zu vermeiden. |
KAPITEL 8 - Reinigung und Desinfektion | KAPITEL 8 - Reinigung und Desinfektion |
Art. 19 - Für die Reinigung und Desinfektion sind folgende Maßnahmen | Art. 19 - Für die Reinigung und Desinfektion sind folgende Maßnahmen |
anwendbar: | anwendbar: |
1. Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten werden nach | 1. Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten werden nach |
amtstierärztlicher Anweisung durchgeführt, um eine Verschleppung | amtstierärztlicher Anweisung durchgeführt, um eine Verschleppung |
beziehungsweise das Überleben des Seuchenerregers auszuschließen. | beziehungsweise das Überleben des Seuchenerregers auszuschließen. |
2. Die zu verwendenden Desinfektions- und Insektenvertilgungsmittel | 2. Die zu verwendenden Desinfektions- und Insektenvertilgungsmittel |
sowie gegebenenfalls ihre Konzentrationen sind amtlich zugelassen. | sowie gegebenenfalls ihre Konzentrationen sind amtlich zugelassen. |
3. Der amtliche Tierarzt vergewissert sich nach Durchführung der in | 3. Der amtliche Tierarzt vergewissert sich nach Durchführung der in |
Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Maßnahmen, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß | Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Maßnahmen, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß |
durchgeführt worden sind. | durchgeführt worden sind. |
KAPITEL 9 - Labordiagnose | KAPITEL 9 - Labordiagnose |
Art. 20 - § 1 - Allein das nationale Referenzlabor ist für die | Art. 20 - § 1 - Allein das nationale Referenzlabor ist für die |
Labordiagnose der betreffenden Seuche zuständig. | Labordiagnose der betreffenden Seuche zuständig. |
§ 2 - Das nationale Referenzlabor hält die Virusisolate der Seuche aus | § 2 - Das nationale Referenzlabor hält die Virusisolate der Seuche aus |
bestätigten Seuchenfällen des nationalen Hoheitsgebiets vorrätig. | bestätigten Seuchenfällen des nationalen Hoheitsgebiets vorrätig. |
§ 3 - Das nationale Referenzlabor arbeitet mit den gemeinschaftlichen | § 3 - Das nationale Referenzlabor arbeitet mit den gemeinschaftlichen |
Referenzlaboratorien zusammen. | Referenzlaboratorien zusammen. |
KAPITEL 10 - Impfung | KAPITEL 10 - Impfung |
Art. 21 - Die Impfung gegen die Seuche und deren Behandlung sind | Art. 21 - Die Impfung gegen die Seuche und deren Behandlung sind |
verboten. | verboten. |
Art. 22 - In Abweichung von Artikel 21 kann der Minister beschließen, | Art. 22 - In Abweichung von Artikel 21 kann der Minister beschließen, |
die Impfung gegen die Seuche ergänzend zu den Maßnahmen des | die Impfung gegen die Seuche ergänzend zu den Maßnahmen des |
vorliegenden Erlasses einzuführen, vorausgesetzt, dass alle geimpften | vorliegenden Erlasses einzuführen, vorausgesetzt, dass alle geimpften |
Tiere: | Tiere: |
1. mit einer eindeutigen Kennzeichnung versehen sind, | 1. mit einer eindeutigen Kennzeichnung versehen sind, |
2. in der vom Minister bestimmten Impfzone bleiben, außer wenn sie mit | 2. in der vom Minister bestimmten Impfzone bleiben, außer wenn sie mit |
Genehmigung des amtlichen Tierarztes zwecks sofortiger Schlachtung in | Genehmigung des amtlichen Tierarztes zwecks sofortiger Schlachtung in |
einen von ihm bestimmten Schlachthof verbracht werden. Die Verbringung | einen von ihm bestimmten Schlachthof verbracht werden. Die Verbringung |
darf erst genehmigt werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten in | darf erst genehmigt werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten in |
dem Betrieb untersucht worden sind und jeglicher Seuchenverdacht | dem Betrieb untersucht worden sind und jeglicher Seuchenverdacht |
entkräftet worden ist. | entkräftet worden ist. |
KAPITEL 11 - Entschädigungen | KAPITEL 11 - Entschädigungen |
Art. 23 - § 1 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels | Art. 23 - § 1 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels |
und zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere | und zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere |
und tierischen Erzeugnisse wird dem Besitzer von Tieren, die auf | und tierischen Erzeugnisse wird dem Besitzer von Tieren, die auf |
Anordnung getötet worden sind, eine Entschädigung in Höhe des Wertes | Anordnung getötet worden sind, eine Entschädigung in Höhe des Wertes |
der Tiere gewährt, sofern der Besitzer die Bestimmungen des | der Tiere gewährt, sofern der Besitzer die Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses eingehalten hat. | vorliegenden Erlasses eingehalten hat. |
In keinem Fall darf diese Entschädigung pro Tier folgende Beträge | In keinem Fall darf diese Entschädigung pro Tier folgende Beträge |
übersteigen: | übersteigen: |
a) 3.000 EUR für Rinder, | a) 3.000 EUR für Rinder, |
b) 2.500 EUR für Pferde, | b) 2.500 EUR für Pferde, |
c) 1.000 EUR für Schweine, | c) 1.000 EUR für Schweine, |
d) 600 EUR für Schafe, Ziegen oder andere Arten. | d) 600 EUR für Schafe, Ziegen oder andere Arten. |
§ 2 - Die Schätzung der Tiere erfolgt gemäß dem in den Artikeln 77 und | § 2 - Die Schätzung der Tiere erfolgt gemäß dem in den Artikeln 77 und |
78 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung | 78 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung |
der Maul- und Klauenseuche festgelegten Verfahren. | der Maul- und Klauenseuche festgelegten Verfahren. |
KAPITEL 12 - Sanktionen | KAPITEL 12 - Sanktionen |
Art. 24 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 24 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur | werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und | verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und |
verfolgt und gemäß Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | verfolgt und gemäß Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit geahndet. | Tiergesundheit geahndet. |
KAPITEL 13 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 13 - Schlussbestimmungen |
Art. 25 - Der Minister kann die Anlage zum vorliegenden Erlass | Art. 25 - Der Minister kann die Anlage zum vorliegenden Erlass |
abändern, um sie mit Abänderungen der Anhänge der Richtlinie | abändern, um sie mit Abänderungen der Anhänge der Richtlinie |
92/119/EWG in Einklang zu bringen. | 92/119/EWG in Einklang zu bringen. |
Art. 26 - Der Königliche Erlass vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung | Art. 26 - Der Königliche Erlass vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung |
tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer | tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer |
Tierkrankheiten wird aufgehoben. | Tierkrankheiten wird aufgehoben. |
Art. 27 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 27 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
W. BORSUS | W. BORSUS |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 30. August 2016 zur Festlegung von | Anlage zum Königlichen Erlass vom 30. August 2016 zur Festlegung von |
Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierseuchen | Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierseuchen |
LISTE EXOTISCHER TIERSEUCHEN | LISTE EXOTISCHER TIERSEUCHEN |
Seuche | Seuche |
Maximale Inkubationszeit | Maximale Inkubationszeit |
Rinderpest | Rinderpest |
21 Tage | 21 Tage |
Pest der kleinen Wiederkäuer | Pest der kleinen Wiederkäuer |
21 Tage | 21 Tage |
Epizootische Hämorrhagie der Hirsche | Epizootische Hämorrhagie der Hirsche |
40 Tage | 40 Tage |
Schaf- und Ziegenpocken (Capripox) | Schaf- und Ziegenpocken (Capripox) |
21 Tage | 21 Tage |
Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit) | Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit) |
40 Tage | 40 Tage |
Vesikuläre Stomatitis | Vesikuläre Stomatitis |
21 Tage | 21 Tage |
Dermatitis nodularis | Dermatitis nodularis |
28 Tage | 28 Tage |
Rifttalfieber | Rifttalfieber |
30 Tage | 30 Tage |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 30. August 2016 zur Festlegung von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 30. August 2016 zur Festlegung von |
Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierseuchen beigefügt | Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierseuchen beigefügt |
zu werden | zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
W. BORSUS | W. BORSUS |