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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 30/08/2016
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Koninklijk besluit houdende maatregelen betreffende de bestrijding van bepaalde exotische dierziekten. - Duitse vertaling Arrêté royal portant des mesures relatives à la lutte contre certaines maladies exotiques des animaux. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
30 AUGUSTUS 2016. - Koninklijk besluit houdende maatregelen 30 AOUT 2016. - Arrêté royal portant des mesures relatives à la lutte
betreffende de bestrijding van bepaalde exotische dierziekten. - contre certaines maladies exotiques des animaux. - Traduction
Duitse vertaling allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 30 augustus 2016 houdende maatregelen betreffende de l'arrêté royal du 30 août 2016 portant des mesures relatives à la
bestrijding van bepaalde exotische dierziekten (Belgisch Staatsblad lutte contre certaines maladies exotiques des animaux (Moniteur belge
van 7 oktober 2016). du 7 octobre 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT
DER NAHRUNGSMITTELKETTE DER NAHRUNGSMITTELKETTE
30. AUGUST 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen zur 30. AUGUST 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen zur
Bekämpfung bestimmter exotischer Tierseuchen Bekämpfung bestimmter exotischer Tierseuchen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des
Artikels 7, des Artikels 8, des Artikels 9 Nr. 1, 2, 3 und 4, des Artikels 7, des Artikels 8, des Artikels 9 Nr. 1, 2, 3 und 4, des
Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007,
und des Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember und des Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember
2005 und 20. Juli 2006; 2005 und 20. Juli 2006;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines
Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen
Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1; Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des
Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember
2003, und § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und 2003, und § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und
ergänzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und des Artikels 5 Absatz 2 ergänzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und des Artikels 5 Absatz 2
Nr. 13, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; Nr. 13, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur
Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung
tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer
Tierkrankheiten; Tierkrankheiten;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. August 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. August 2015;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 10. Dezember 2015; Föderalbehörde vom 10. Dezember 2015;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 8. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 8.
Februar 2016; Februar 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.288/3 des Staatsrates vom 19. Mai 2016, Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.288/3 des Staatsrates vom 19. Mai 2016,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 92/119/EWG des Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 92/119/EWG des
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Dezember 1992 mit Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Dezember 1992 mit
allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter
Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären
Schweinekrankheit teilweise um. Schweinekrankheit teilweise um.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Seuche: Seuche, die in der in Anlage beigefügten Liste aufgeführt 1. Seuche: Seuche, die in der in Anlage beigefügten Liste aufgeführt
ist, ist,
2. Tier: Haustier einer Art, die für die Seuche unmittelbar 2. Tier: Haustier einer Art, die für die Seuche unmittelbar
empfänglich ist, das als Träger oder Speicher von Ansteckungsstoffen empfänglich ist, das als Träger oder Speicher von Ansteckungsstoffen
zu deren Verschleppung beitragen könnte, zu deren Verschleppung beitragen könnte,
3. empfängliche Art: Art, die für eine Seuche empfänglich ist, wie 3. empfängliche Art: Art, die für eine Seuche empfänglich ist, wie
erwähnt in der Liste der Krankheiten in Anlage I zum Königlichen erwähnt in der Liste der Krankheiten in Anlage I zum Königlichen
Erlass vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Erlass vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die
Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit
anwendbar ist, und zur Regelung der Meldepflicht, anwendbar ist, und zur Regelung der Meldepflicht,
4. ansteckungsverdächtiges Tier: Tier, das mit dem Seuchenerreger 4. ansteckungsverdächtiges Tier: Tier, das mit dem Seuchenerreger
direkt oder indirekt in Kontakt gekommen sein kann, direkt oder indirekt in Kontakt gekommen sein kann,
5. seuchenverdächtiges Tier: Tier, das klinische Symptome oder 5. seuchenverdächtiges Tier: Tier, das klinische Symptome oder
Läsionen aufweist, die den begründeten Verdacht nahelegen, dass dieses Läsionen aufweist, die den begründeten Verdacht nahelegen, dass dieses
Tier von der Seuche befallen ist, Tier von der Seuche befallen ist,
6. befallenes Tier: Tier, bei dem die Seuche anhand einer vom 6. befallenes Tier: Tier, bei dem die Seuche anhand einer vom
nationalen Referenzlabor durchgeführten Laboruntersuchung amtlich nationalen Referenzlabor durchgeführten Laboruntersuchung amtlich
festgestellt worden ist, festgestellt worden ist,
7. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 7. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
8. Seuchenbestätigung: die auf Laborbefunde gestützte Feststellung der 8. Seuchenbestätigung: die auf Laborbefunde gestützte Feststellung der
Seuche durch die Agentur. Bei epidemischem Auftreten kann die Agentur Seuche durch die Agentur. Bei epidemischem Auftreten kann die Agentur
die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epidemiologische die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epidemiologische
Befunde stützen, Befunde stützen,
9. Seuchenherd: Betrieb, in dem das Vorhandensein der Seuche bestätigt 9. Seuchenherd: Betrieb, in dem das Vorhandensein der Seuche bestätigt
ist, ist,
10. Nachbar- oder Kontaktbetrieb: Betrieb, in dem Tiere der für die 10. Nachbar- oder Kontaktbetrieb: Betrieb, in dem Tiere der für die
Seuche empfänglichen Arten gehalten werden und der durch seine Lage Seuche empfänglichen Arten gehalten werden und der durch seine Lage
oder durch den Verkehr von Personen oder Fahrzeugen oder die oder durch den Verkehr von Personen oder Fahrzeugen oder die
Verbringung von Tieren oder Material mit einem seuchenverdächtigen Verbringung von Tieren oder Material mit einem seuchenverdächtigen
Betrieb oder mit einem Seuchenherd in Kontakt gekommen ist und in den Betrieb oder mit einem Seuchenherd in Kontakt gekommen ist und in den
der Seuchenerreger eingeschleppt werden konnte, der Seuchenerreger eingeschleppt werden konnte,
11. Vektor: Wirbeltier oder wirbelloses Tier, das den Seuchenerreger 11. Vektor: Wirbeltier oder wirbelloses Tier, das den Seuchenerreger
auf mechanischem oder biologischem Weg übertragen und verschleppen auf mechanischem oder biologischem Weg übertragen und verschleppen
könnte, könnte,
12. Inkubationszeit: die voraussichtliche Zeitspanne zwischen der 12. Inkubationszeit: die voraussichtliche Zeitspanne zwischen der
Infektion und dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitssymptome. Infektion und dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitssymptome.
Die Höchstdauer der einzuhaltenden Inkubationszeit ist in der Anlage Die Höchstdauer der einzuhaltenden Inkubationszeit ist in der Anlage
pro Seuche angegeben, pro Seuche angegeben,
13. Besitzer/Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische 13. Besitzer/Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische
Person, die rechtmäßiger Besitzer der Tiere beziehungsweise Person, die rechtmäßiger Besitzer der Tiere beziehungsweise
entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist, entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist,
14. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur, 14. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur,
15. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft 15. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft
gehört, gehört,
16. PKE: Provinziale Kontrolleinheit der Agentur, 16. PKE: Provinziale Kontrolleinheit der Agentur,
17. Betriebstierarzt: zugelassener Tierarzt, der vom Verantwortlichen 17. Betriebstierarzt: zugelassener Tierarzt, der vom Verantwortlichen
bestimmt worden ist gemäß den Bestimmungen von: bestimmt worden ist gemäß den Bestimmungen von:
a) Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur a) Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur
Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische
Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten,
um in der geografischen Einheit die verordnungsgemäßen Kontrollen und um in der geografischen Einheit die verordnungsgemäßen Kontrollen und
die vorbeugenden Eingriffe an den Schweinen des Bestands auszuführen, die vorbeugenden Eingriffe an den Schweinen des Bestands auszuführen,
b) Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur b) Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur
Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische
Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten, um Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten, um
in der geografischen Einheit die verordnungsgemäßen Kontrollen und die in der geografischen Einheit die verordnungsgemäßen Kontrollen und die
vorbeugenden Eingriffe an den Rindern des Bestands auszuführen, vorbeugenden Eingriffe an den Rindern des Bestands auszuführen,
c) Artikel 2 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur c) Artikel 2 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur
Organisation der epidemiologischen Überwachung der übertragbaren Organisation der epidemiologischen Überwachung der übertragbaren
spongiformen Enzephalopathie bei Wiederkäuern, um in der geografischen spongiformen Enzephalopathie bei Wiederkäuern, um in der geografischen
Einheit die verordnungsgemäßen Kontrollen und die vorbeugenden Einheit die verordnungsgemäßen Kontrollen und die vorbeugenden
Eingriffe an den Wiederkäuern des Bestands auszuführen, Eingriffe an den Wiederkäuern des Bestands auszuführen,
18. zugelassener Tierarzt: Tierarzt im Sinne von Artikel 4 des 18. zugelassener Tierarzt: Tierarzt im Sinne von Artikel 4 des
Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin
und im Sinne des Königlichen Erlasses vom 20. November 2009 über die und im Sinne des Königlichen Erlasses vom 20. November 2009 über die
Zulassung von Tierärzten. Zulassung von Tierärzten.
KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 - In vorliegendem Erlass werden die bei Seuchenverdacht oder Art. 3 - In vorliegendem Erlass werden die bei Seuchenverdacht oder
-bestätigung anzuwendenden Bekämpfungsmaßnahmen bestimmt. -bestätigung anzuwendenden Bekämpfungsmaßnahmen bestimmt.
KAPITEL 3 - Seuchenverdacht KAPITEL 3 - Seuchenverdacht
Art. 4 - Jeder Verdacht auf das Auftreten einer Seuche, die in der in Art. 4 - Jeder Verdacht auf das Auftreten einer Seuche, die in der in
Anlage beigefügten Liste aufgeführt ist, muss unverzüglich der Agentur Anlage beigefügten Liste aufgeführt ist, muss unverzüglich der Agentur
gemeldet werden, wie beschrieben im Königlichen Erlass vom 3. Februar gemeldet werden, wie beschrieben im Königlichen Erlass vom 3. Februar
2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des
Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und
zur Regelung der Meldepflicht. zur Regelung der Meldepflicht.
Art. 5 - Befinden sich in einem Betrieb ansteckungs- oder Art. 5 - Befinden sich in einem Betrieb ansteckungs- oder
seuchenverdächtige Tiere, stellt der amtliche Tierarzt den Betrieb seuchenverdächtige Tiere, stellt der amtliche Tierarzt den Betrieb
unverzüglich unter Verdacht und führt er eine Untersuchung vor Ort unverzüglich unter Verdacht und führt er eine Untersuchung vor Ort
durch, um diesen Verdacht zu erhärten beziehungsweise zu entkräften. durch, um diesen Verdacht zu erhärten beziehungsweise zu entkräften.
Insbesondere entnimmt er geeignete Proben beziehungsweise veranlasst Insbesondere entnimmt er geeignete Proben beziehungsweise veranlasst
er deren Entnahme für die Laboruntersuchungen. er deren Entnahme für die Laboruntersuchungen.
Art. 6 - § 1 - In dem seuchenverdächtigen Betrieb führt der amtliche Art. 6 - § 1 - In dem seuchenverdächtigen Betrieb führt der amtliche
Tierarzt folgende Maßnahmen durch: Tierarzt folgende Maßnahmen durch:
1. Ermittlung aller Kategorien von Tieren empfänglicher Arten, und für 1. Ermittlung aller Kategorien von Tieren empfänglicher Arten, und für
jede Kategorie Zählung der bereits verendeten oder ansteckungs- oder jede Kategorie Zählung der bereits verendeten oder ansteckungs- oder
seuchenverdächtigen Tiere. Diese Zählung wird vom Verantwortlichen seuchenverdächtigen Tiere. Diese Zählung wird vom Verantwortlichen
unter Berücksichtigung der geborenen oder verendeten Tiere täglich auf unter Berücksichtigung der geborenen oder verendeten Tiere täglich auf
den neuesten Stand gebracht. Diese Angaben müssen auf Verlangen den neuesten Stand gebracht. Diese Angaben müssen auf Verlangen
vorgelegt werden, vorgelegt werden,
2. eine epizootiologische Untersuchung gemäß Kapitel 5. 2. eine epizootiologische Untersuchung gemäß Kapitel 5.
§ 2 - Folgende Maßnahmen sind in einem seuchenverdächtigen Betrieb § 2 - Folgende Maßnahmen sind in einem seuchenverdächtigen Betrieb
anwendbar: anwendbar:
1. Alle Tiere empfänglicher Arten werden dort in Stallungen verwahrt 1. Alle Tiere empfänglicher Arten werden dort in Stallungen verwahrt
oder an einem anderen Ort, der eine gesonderte Aufstallung ermöglicht, oder an einem anderen Ort, der eine gesonderte Aufstallung ermöglicht,
abgesondert. abgesondert.
2. Die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus und zu dem 2. Die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus und zu dem
Seuchenbetrieb ist untersagt. Seuchenbetrieb ist untersagt.
3. Der Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung von 3. Der Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung von
Tieren anderer, für die Seuche nicht empfänglicher Arten aus dem und Tieren anderer, für die Seuche nicht empfänglicher Arten aus dem und
zum Seuchenbetrieb sowie der Transport von Fleisch und Tierkörpern, zum Seuchenbetrieb sowie der Transport von Fleisch und Tierkörpern,
Futtermitteln, Gegenständen, Abfällen, Dung, Einstreu, Mist und Futtermitteln, Gegenständen, Abfällen, Dung, Einstreu, Mist und
sonstigen Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, sonstigen Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten,
aus dem und zum Seuchenbetrieb, unterliegt der Genehmigung des aus dem und zum Seuchenbetrieb, unterliegt der Genehmigung des
amtlichen Tierarztes. Der amtliche Tierarzt legt die Bedingungen fest, amtlichen Tierarztes. Der amtliche Tierarzt legt die Bedingungen fest,
die erfüllt werden müssen, um jegliche Gefahr der Seuchenverschleppung die erfüllt werden müssen, um jegliche Gefahr der Seuchenverschleppung
zu vermeiden. zu vermeiden.
4. An den Ein- und Ausgängen von Gebäuden, Räumlichkeiten oder 4. An den Ein- und Ausgängen von Gebäuden, Räumlichkeiten oder
sonstigen Orten zur Unterbringung von Tieren empfänglicher Arten und sonstigen Orten zur Unterbringung von Tieren empfänglicher Arten und
der Wirtschaftsgebäude müssen geeignete Desinfektionsmittel gemäß den der Wirtschaftsgebäude müssen geeignete Desinfektionsmittel gemäß den
Anweisungen des amtlichen Tierarztes verwendet werden. Anweisungen des amtlichen Tierarztes verwendet werden.
Art. 7 - Bis die in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen sind, Art. 7 - Bis die in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen sind,
trifft der Verantwortliche für ansteckungs- oder seuchenverdächtige trifft der Verantwortliche für ansteckungs- oder seuchenverdächtige
Tiere alle zweckmäßigen Vorkehrungen, um den Bestimmungen von Artikel Tiere alle zweckmäßigen Vorkehrungen, um den Bestimmungen von Artikel
6 mit Ausnahme des Paragraphen 1 Nr. 2 nachzukommen. 6 mit Ausnahme des Paragraphen 1 Nr. 2 nachzukommen.
Art. 8 - Die in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Maßnahmen werden Art. 8 - Die in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Maßnahmen werden
erst aufgehoben, wenn der Seuchenverdacht vom amtlichen Tierarzt erst aufgehoben, wenn der Seuchenverdacht vom amtlichen Tierarzt
entkräftet wurde. entkräftet wurde.
KAPITEL 4 - Maßnahmen innerhalb des Seuchenherds KAPITEL 4 - Maßnahmen innerhalb des Seuchenherds
Art. 9 - § 1 - Sobald der Seuchenverdacht in einem Betrieb bestätigt Art. 9 - § 1 - Sobald der Seuchenverdacht in einem Betrieb bestätigt
wird, erklärt der amtliche Tierarzt diesen zu einem Seuchenherd. Er wird, erklärt der amtliche Tierarzt diesen zu einem Seuchenherd. Er
notifiziert dem Verantwortlichen die Erklärung als Seuchenherd. notifiziert dem Verantwortlichen die Erklärung als Seuchenherd.
§ 2 - Zusätzlich zu den in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen trifft der § 2 - Zusätzlich zu den in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen trifft der
amtliche Tierarzt ebenfalls folgende Maßnahmen: amtliche Tierarzt ebenfalls folgende Maßnahmen:
1. unverzügliche Tötung und Vernichtung aller Tiere empfänglicher 1. unverzügliche Tötung und Vernichtung aller Tiere empfänglicher
Arten, Arten,
2. Vernichtung oder entsprechende Behandlung aller Stoffe und Abfälle 2. Vernichtung oder entsprechende Behandlung aller Stoffe und Abfälle
wie Futtermittel, Einstreu, Mist und Gülle, die Träger von wie Futtermittel, Einstreu, Mist und Gülle, die Träger von
Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß seinen Anweisungen, Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß seinen Anweisungen,
3. nach Ausführung der in Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Maßnahmen 3. nach Ausführung der in Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Maßnahmen
Reinigung und Desinfektion der für die Unterbringung der Tiere Reinigung und Desinfektion der für die Unterbringung der Tiere
empfänglicher Arten verwendeten Stallungen und ihrer unmittelbaren empfänglicher Arten verwendeten Stallungen und ihrer unmittelbaren
Umgebung, der Transportmittel sowie aller anderen Gegenstände und Umgebung, der Transportmittel sowie aller anderen Gegenstände und
Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß
Artikel 19. Artikel 19.
Art. 10 - § 1 - Der amtliche Tierarzt hebt die Maßnahmen gemäß den Art. 10 - § 1 - Der amtliche Tierarzt hebt die Maßnahmen gemäß den
Bestimmungen von Artikel 9 in einem Betrieb auf und genehmigt die Bestimmungen von Artikel 9 in einem Betrieb auf und genehmigt die
Wiederbelegung des Betriebs mit Tieren empfänglicher Arten: Wiederbelegung des Betriebs mit Tieren empfänglicher Arten:
1. nachdem er festgestellt hat, dass die Reinigung und die 1. nachdem er festgestellt hat, dass die Reinigung und die
Desinfektion gemäß Artikel 19 in zufriedenstellender Weise ausgeführt Desinfektion gemäß Artikel 19 in zufriedenstellender Weise ausgeführt
worden sind, worden sind,
2. nach Einhaltung einer hygienebedingten Leerzeit und einer 2. nach Einhaltung einer hygienebedingten Leerzeit und einer
Wartezeit, die nicht weniger als einundzwanzig Tage betragen darf und Wartezeit, die nicht weniger als einundzwanzig Tage betragen darf und
die mindestens der Höchstdauer der Inkubationszeit der betreffenden die mindestens der Höchstdauer der Inkubationszeit der betreffenden
Seuche entspricht. Seuche entspricht.
§ 2 - In Abweichung von § 1 kann der amtliche Tierarzt, sofern ein § 2 - In Abweichung von § 1 kann der amtliche Tierarzt, sofern ein
Insekt Vektor der Seuche ist, Sentineltiere im Seuchenherd Insekt Vektor der Seuche ist, Sentineltiere im Seuchenherd
unterbringen und die Maßnahmen verlängern, bis die Befunde der unterbringen und die Maßnahmen verlängern, bis die Befunde der
Untersuchungen an den Sentineltieren negativ ausfallen. Untersuchungen an den Sentineltieren negativ ausfallen.
KAPITEL 5 - Epizootiologische Untersuchung KAPITEL 5 - Epizootiologische Untersuchung
Art. 11 - Die epizootiologische Untersuchung betrifft: Art. 11 - Die epizootiologische Untersuchung betrifft:
1. den Zeitraum, während dessen die Seuche im Betrieb möglicherweise 1. den Zeitraum, während dessen die Seuche im Betrieb möglicherweise
präsent war, präsent war,
2. die Ermittlung der mutmaßlichen Ansteckungsquelle im 2. die Ermittlung der mutmaßlichen Ansteckungsquelle im
Seuchenbetrieb, Seuchenbetrieb,
3. die Identifizierung von Nachbar- oder Kontaktbetrieben, 3. die Identifizierung von Nachbar- oder Kontaktbetrieben,
4. den Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung von 4. den Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung von
Tieren, Tierkörpern, Material und sonstigen Stoffen, durch die der Tieren, Tierkörpern, Material und sonstigen Stoffen, durch die der
Seuchenerreger zu oder aus einem Betrieb vermutlich verschleppt worden Seuchenerreger zu oder aus einem Betrieb vermutlich verschleppt worden
ist, ist,
5. das Vorhandensein und die Weiterverschleppung von Vektoren. 5. das Vorhandensein und die Weiterverschleppung von Vektoren.
Art. 12 - Zur Koordinierung dieser Untersuchung richtet die Agentur Art. 12 - Zur Koordinierung dieser Untersuchung richtet die Agentur
ein Bekämpfungszentrum ein. ein Bekämpfungszentrum ein.
KAPITEL 6 - Maßnahmen in Nachbar- oder Kontaktbetrieben KAPITEL 6 - Maßnahmen in Nachbar- oder Kontaktbetrieben
Art. 13 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt sämtliche Nachbar- oder Art. 13 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt sämtliche Nachbar- oder
Kontaktbetriebe unter Verdacht und wendet die Maßnahmen von Kapitel 3 Kontaktbetriebe unter Verdacht und wendet die Maßnahmen von Kapitel 3
auf sie an. auf sie an.
§ 2 - Der amtliche Tierarzt kann ebenfalls die in Artikel 9 § 2 § 2 - Der amtliche Tierarzt kann ebenfalls die in Artikel 9 § 2
vorgesehenen Maßnahmen in den Nachbar- oder Kontaktbetrieben vorgesehenen Maßnahmen in den Nachbar- oder Kontaktbetrieben
ausführen, wenn das Vorhandensein einer Seuche angesichts ihrer Lage ausführen, wenn das Vorhandensein einer Seuche angesichts ihrer Lage
und/oder der Art der Kontakte ernsthaft zu befürchten ist. und/oder der Art der Kontakte ernsthaft zu befürchten ist.
Art. 14 - Wenn Artikel 13 für einen Nachbar- oder Kontaktbetrieb Art. 14 - Wenn Artikel 13 für einen Nachbar- oder Kontaktbetrieb
anwendbar ist, gelten die Bestimmungen von Kapitel 3 mindestens für anwendbar ist, gelten die Bestimmungen von Kapitel 3 mindestens für
die Dauer der maximalen seuchenspezifischen Inkubationszeit ab dem die Dauer der maximalen seuchenspezifischen Inkubationszeit ab dem
mutmaßlichen Zeitpunkt der Seucheneinschleppung. mutmaßlichen Zeitpunkt der Seucheneinschleppung.
Ist der Zeitpunkt der Seucheneinschleppung nicht bekannt, gilt der Ist der Zeitpunkt der Seucheneinschleppung nicht bekannt, gilt der
Zeitpunkt der Erklärung als Seuchenherd. Zeitpunkt der Erklärung als Seuchenherd.
KAPITEL 7 - Maßnahmen in Schutz- und Überwachungszonen KAPITEL 7 - Maßnahmen in Schutz- und Überwachungszonen
Art. 15 - Sobald der Seuchenverdacht bestätigt ist, grenzt der Art. 15 - Sobald der Seuchenverdacht bestätigt ist, grenzt der
amtliche Tierarzt um den Seuchenherd innerhalb einer Überwachungszone amtliche Tierarzt um den Seuchenherd innerhalb einer Überwachungszone
mit einem Mindestradius von zehn Kilometern eine Schutzzone mit einem mit einem Mindestradius von zehn Kilometern eine Schutzzone mit einem
Mindestradius von drei Kilometern ab. Mindestradius von drei Kilometern ab.
Art. 16 - § 1 - Folgende Maßnahmen sind in der Schutzzone anwendbar: Art. 16 - § 1 - Folgende Maßnahmen sind in der Schutzzone anwendbar:
1. Aufstellung des Inventars der Betriebe und ihrer Tiere. 1. Aufstellung des Inventars der Betriebe und ihrer Tiere.
2. Unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur 2. Unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur
Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische
Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten,
des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung
besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und
die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten und des Königlichen die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten und des Königlichen
Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation der epidemiologischen Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation der epidemiologischen
Überwachung der übertragbaren spongiformen Enzephalopathie bei Überwachung der übertragbaren spongiformen Enzephalopathie bei
Wiederkäuern werden Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten halten, Wiederkäuern werden Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten halten,
regelmäßig besucht. regelmäßig besucht.
Die Häufigkeit dieser Kontrollbesuche richtet sich nach der Schwere Die Häufigkeit dieser Kontrollbesuche richtet sich nach der Schwere
der Seuche in den Betrieben, in denen die Risiken am größten sind, und der Seuche in den Betrieben, in denen die Risiken am größten sind, und
wird von der Agentur bestimmt. Die Tiere werden klinisch untersucht wird von der Agentur bestimmt. Die Tiere werden klinisch untersucht
und gegebenenfalls werden Proben für Laboruntersuchungen entnommen. und gegebenenfalls werden Proben für Laboruntersuchungen entnommen.
Die Angaben und Resultate dieser Kontrollbesuche werden registriert. Die Angaben und Resultate dieser Kontrollbesuche werden registriert.
3. Verbringung und Transport von Tieren empfänglicher Arten über 3. Verbringung und Transport von Tieren empfänglicher Arten über
öffentliche Straßen oder Privatwege sind verboten. Die Agentur kann öffentliche Straßen oder Privatwege sind verboten. Die Agentur kann
jedoch Abweichungen für die Durchfuhr dieser Tiere im Straßen- oder jedoch Abweichungen für die Durchfuhr dieser Tiere im Straßen- oder
Schienenverkehr gewähren, wenn die Tiere ohne Entladung oder Schienenverkehr gewähren, wenn die Tiere ohne Entladung oder
Fahrtunterbrechung transportiert werden. Fahrtunterbrechung transportiert werden.
4. Tiere empfänglicher Arten müssen in den Stallungen des Betriebs, in 4. Tiere empfänglicher Arten müssen in den Stallungen des Betriebs, in
dem sie sich befinden, verbleiben, es sei denn, sie werden mit einer dem sie sich befinden, verbleiben, es sei denn, sie werden mit einer
vom amtlichen Tierarzt ausgestellten schriftlichen Genehmigung vom amtlichen Tierarzt ausgestellten schriftlichen Genehmigung
unmittelbar zur Notschlachtung in einen in der Schutzzone gelegenen unmittelbar zur Notschlachtung in einen in der Schutzzone gelegenen
Schlachthof oder, wenn es innerhalb der Schutzzone keinen gibt, in Schlachthof oder, wenn es innerhalb der Schutzzone keinen gibt, in
einen vom amtlichen Tierarzt bestimmten Schlachthof innerhalb der einen vom amtlichen Tierarzt bestimmten Schlachthof innerhalb der
Überwachungszone verbracht. Die Verbringung darf vom amtlichen Überwachungszone verbracht. Die Verbringung darf vom amtlichen
Tierarzt erst genehmigt werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten Tierarzt erst genehmigt werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten
in dem Betrieb untersucht worden sind und jeglicher Seuchenverdacht in dem Betrieb untersucht worden sind und jeglicher Seuchenverdacht
entkräftet worden ist. entkräftet worden ist.
5. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die innerhalb der Schutzzone zum 5. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die innerhalb der Schutzzone zum
Transport von Tieren empfänglicher Arten beziehungsweise von Transport von Tieren empfänglicher Arten beziehungsweise von
Materialien, die zu Trägern von Ansteckungsstoffen werden können, Materialien, die zu Trägern von Ansteckungsstoffen werden können,
insbesondere Futtermittel, Mist oder Gülle, verwendet werden, dürfen insbesondere Futtermittel, Mist oder Gülle, verwendet werden, dürfen
einen innerhalb der Schutzzone gelegenen Betrieb, die Schutzzone einen innerhalb der Schutzzone gelegenen Betrieb, die Schutzzone
selbst oder einen Schlachthof erst verlassen, wenn sie gemäß den selbst oder einen Schlachthof erst verlassen, wenn sie gemäß den
Anweisungen des amtlichen Tierarztes vorher gereinigt und desinfiziert Anweisungen des amtlichen Tierarztes vorher gereinigt und desinfiziert
worden sind. worden sind.
§ 2 - Die Maßnahmen in der Schutzzone werden frühestens nach Ablauf § 2 - Die Maßnahmen in der Schutzzone werden frühestens nach Ablauf
der maximalen seuchenspezifischen Inkubationszeit im Anschluss an die der maximalen seuchenspezifischen Inkubationszeit im Anschluss an die
Beseitigung der Tiere gemäß Kapitel 4 aus dem Seuchenherd und nach der Beseitigung der Tiere gemäß Kapitel 4 aus dem Seuchenherd und nach der
in Artikel 19 erwähnten Reinigung und Desinfektion aufgehoben. in Artikel 19 erwähnten Reinigung und Desinfektion aufgehoben.
Ist der Zeitpunkt der Seucheneinschleppung nicht bekannt, gilt der Ist der Zeitpunkt der Seucheneinschleppung nicht bekannt, gilt der
Zeitpunkt der Erklärung als Seuchenherd. Zeitpunkt der Erklärung als Seuchenherd.
§ 3 - Nach Ablauf des in § 2 erwähnten Zeitraums finden die in Artikel § 3 - Nach Ablauf des in § 2 erwähnten Zeitraums finden die in Artikel
17 erwähnten Bestimmungen, die in der Überwachungszone gelten, auch 17 erwähnten Bestimmungen, die in der Überwachungszone gelten, auch
auf die Schutzzone Anwendung. auf die Schutzzone Anwendung.
Art. 17 - § 1 - Folgende Maßnahmen sind in der Überwachungszone Art. 17 - § 1 - Folgende Maßnahmen sind in der Überwachungszone
anwendbar: anwendbar:
1. Aufstellung des Inventars der Betriebe und ihrer Tiere. 1. Aufstellung des Inventars der Betriebe und ihrer Tiere.
2. Verbringung oder Transport von Tieren empfänglicher Arten über 2. Verbringung oder Transport von Tieren empfänglicher Arten über
öffentliche Straßen ist verboten, es sei denn, sie werden unter den öffentliche Straßen ist verboten, es sei denn, sie werden unter den
vom amtlichen Tierarzt festgelegten Bedingungen innerhalb der vom amtlichen Tierarzt festgelegten Bedingungen innerhalb der
Überwachungszone zur Weide oder zu ihren Stallungen gebracht. Die Überwachungszone zur Weide oder zu ihren Stallungen gebracht. Die
Agentur kann jedoch Abweichungen für die Durchfuhr dieser Tiere im Agentur kann jedoch Abweichungen für die Durchfuhr dieser Tiere im
Straßen- oder Schienenverkehr gewähren, wenn die Tiere ohne Entladung Straßen- oder Schienenverkehr gewähren, wenn die Tiere ohne Entladung
oder Fahrtunterbrechung transportiert werden. Mit der Genehmigung der oder Fahrtunterbrechung transportiert werden. Mit der Genehmigung der
Agentur können jedoch Schlachtschweine von außerhalb der Agentur können jedoch Schlachtschweine von außerhalb der
Überwachungszone in einen in dieser Zone gelegenen Schlachthof Überwachungszone in einen in dieser Zone gelegenen Schlachthof
verbracht werden, verbracht werden,
3. Verbot, Tiere empfänglicher Arten aus der Überwachungszone 3. Verbot, Tiere empfänglicher Arten aus der Überwachungszone
herauszubringen, und dies mindestens während eines Zeitraums, der der herauszubringen, und dies mindestens während eines Zeitraums, der der
maximalen Inkubationszeit der Seuche entspricht und der am Tag, an dem maximalen Inkubationszeit der Seuche entspricht und der am Tag, an dem
der letzte Seuchenherd festgestellt worden ist, beginnt. Anschließend der letzte Seuchenherd festgestellt worden ist, beginnt. Anschließend
dürfen die Tiere diese Zone verlassen, um unter amtlicher Überwachung dürfen die Tiere diese Zone verlassen, um unter amtlicher Überwachung
unmittelbar in einen vom amtlichen Tierarzt bestimmten Schlachthof zur unmittelbar in einen vom amtlichen Tierarzt bestimmten Schlachthof zur
sofortigen Schlachtung verbracht zu werden. Die Verbringung darf erst sofortigen Schlachtung verbracht zu werden. Die Verbringung darf erst
genehmigt werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten in dem genehmigt werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten in dem
Betrieb untersucht worden sind und jeglicher Seuchenverdacht Betrieb untersucht worden sind und jeglicher Seuchenverdacht
entkräftet worden ist. entkräftet worden ist.
§ 2 - Die Maßnahmen in der Überwachungszone werden frühestens nach § 2 - Die Maßnahmen in der Überwachungszone werden frühestens nach
Ablauf der maximalen seuchenspezifischen Inkubationszeit im Anschluss Ablauf der maximalen seuchenspezifischen Inkubationszeit im Anschluss
an die Beseitigung aller in Kapitel 4 erwähnten Tiere und nach der in an die Beseitigung aller in Kapitel 4 erwähnten Tiere und nach der in
Artikel 19 erwähnten Reinigung und Desinfektion aufgehoben. Artikel 19 erwähnten Reinigung und Desinfektion aufgehoben.
§ 3 - In Abweichung von § 2 können die in der Überwachungszone § 3 - In Abweichung von § 2 können die in der Überwachungszone
angewandten Maßnahmen in Anwendung von Artikel 10 § 2 verlängert angewandten Maßnahmen in Anwendung von Artikel 10 § 2 verlängert
werden, und zwar solange, bis die Befunde der Untersuchungen an den werden, und zwar solange, bis die Befunde der Untersuchungen an den
Sentineltieren negativ ausfallen. Sentineltieren negativ ausfallen.
Art. 18 - Wenn die in Artikel 16 § 1 Nr. 4 und in Artikel 17 § 1 Nr. 3 Art. 18 - Wenn die in Artikel 16 § 1 Nr. 4 und in Artikel 17 § 1 Nr. 3
erwähnten Verbotsbestimmungen länger als dreißig Tage aufrechterhalten erwähnten Verbotsbestimmungen länger als dreißig Tage aufrechterhalten
werden und dadurch Schwierigkeiten bei der Unterbringung der Tiere werden und dadurch Schwierigkeiten bei der Unterbringung der Tiere
entstehen, kann der amtliche Tierarzt auf begründeten Antrag des entstehen, kann der amtliche Tierarzt auf begründeten Antrag des
Verantwortlichen hin Abgang und Verbringung der Tiere aus einem Verantwortlichen hin Abgang und Verbringung der Tiere aus einem
Betrieb in der Schutz- beziehungsweise der Überwachungszone Betrieb in der Schutz- beziehungsweise der Überwachungszone
genehmigen, sofern: genehmigen, sofern:
1. die Sachlage überprüft worden ist, 1. die Sachlage überprüft worden ist,
2. alle im Betrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten untersucht 2. alle im Betrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten untersucht
worden sind, worden sind,
3. die zu verbringenden Tiere einer klinischen Untersuchung unterzogen 3. die zu verbringenden Tiere einer klinischen Untersuchung unterzogen
worden sind und kein Tier seuchenverdächtig ist, worden sind und kein Tier seuchenverdächtig ist,
4. jedes einzelne Tier gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder in 4. jedes einzelne Tier gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder in
deren Ermangelung anhand einer vom amtlichen Tierarzt zugelassenen deren Ermangelung anhand einer vom amtlichen Tierarzt zugelassenen
Ohrmarke identifiziert worden ist, Ohrmarke identifiziert worden ist,
5. der Bestimmungsbetrieb sich in der Schutz- oder der 5. der Bestimmungsbetrieb sich in der Schutz- oder der
Überwachungszone befindet. Überwachungszone befindet.
Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden,
insbesondere für die Reinigung und Desinfektion der Lastkraftwagen insbesondere für die Reinigung und Desinfektion der Lastkraftwagen
nach jedem Transport, um die Gefahr einer Verschleppung des nach jedem Transport, um die Gefahr einer Verschleppung des
Seuchenerregers zu vermeiden. Seuchenerregers zu vermeiden.
KAPITEL 8 - Reinigung und Desinfektion KAPITEL 8 - Reinigung und Desinfektion
Art. 19 - Für die Reinigung und Desinfektion sind folgende Maßnahmen Art. 19 - Für die Reinigung und Desinfektion sind folgende Maßnahmen
anwendbar: anwendbar:
1. Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten werden nach 1. Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten werden nach
amtstierärztlicher Anweisung durchgeführt, um eine Verschleppung amtstierärztlicher Anweisung durchgeführt, um eine Verschleppung
beziehungsweise das Überleben des Seuchenerregers auszuschließen. beziehungsweise das Überleben des Seuchenerregers auszuschließen.
2. Die zu verwendenden Desinfektions- und Insektenvertilgungsmittel 2. Die zu verwendenden Desinfektions- und Insektenvertilgungsmittel
sowie gegebenenfalls ihre Konzentrationen sind amtlich zugelassen. sowie gegebenenfalls ihre Konzentrationen sind amtlich zugelassen.
3. Der amtliche Tierarzt vergewissert sich nach Durchführung der in 3. Der amtliche Tierarzt vergewissert sich nach Durchführung der in
Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Maßnahmen, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Maßnahmen, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß
durchgeführt worden sind. durchgeführt worden sind.
KAPITEL 9 - Labordiagnose KAPITEL 9 - Labordiagnose
Art. 20 - § 1 - Allein das nationale Referenzlabor ist für die Art. 20 - § 1 - Allein das nationale Referenzlabor ist für die
Labordiagnose der betreffenden Seuche zuständig. Labordiagnose der betreffenden Seuche zuständig.
§ 2 - Das nationale Referenzlabor hält die Virusisolate der Seuche aus § 2 - Das nationale Referenzlabor hält die Virusisolate der Seuche aus
bestätigten Seuchenfällen des nationalen Hoheitsgebiets vorrätig. bestätigten Seuchenfällen des nationalen Hoheitsgebiets vorrätig.
§ 3 - Das nationale Referenzlabor arbeitet mit den gemeinschaftlichen § 3 - Das nationale Referenzlabor arbeitet mit den gemeinschaftlichen
Referenzlaboratorien zusammen. Referenzlaboratorien zusammen.
KAPITEL 10 - Impfung KAPITEL 10 - Impfung
Art. 21 - Die Impfung gegen die Seuche und deren Behandlung sind Art. 21 - Die Impfung gegen die Seuche und deren Behandlung sind
verboten. verboten.
Art. 22 - In Abweichung von Artikel 21 kann der Minister beschließen, Art. 22 - In Abweichung von Artikel 21 kann der Minister beschließen,
die Impfung gegen die Seuche ergänzend zu den Maßnahmen des die Impfung gegen die Seuche ergänzend zu den Maßnahmen des
vorliegenden Erlasses einzuführen, vorausgesetzt, dass alle geimpften vorliegenden Erlasses einzuführen, vorausgesetzt, dass alle geimpften
Tiere: Tiere:
1. mit einer eindeutigen Kennzeichnung versehen sind, 1. mit einer eindeutigen Kennzeichnung versehen sind,
2. in der vom Minister bestimmten Impfzone bleiben, außer wenn sie mit 2. in der vom Minister bestimmten Impfzone bleiben, außer wenn sie mit
Genehmigung des amtlichen Tierarztes zwecks sofortiger Schlachtung in Genehmigung des amtlichen Tierarztes zwecks sofortiger Schlachtung in
einen von ihm bestimmten Schlachthof verbracht werden. Die Verbringung einen von ihm bestimmten Schlachthof verbracht werden. Die Verbringung
darf erst genehmigt werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten in darf erst genehmigt werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten in
dem Betrieb untersucht worden sind und jeglicher Seuchenverdacht dem Betrieb untersucht worden sind und jeglicher Seuchenverdacht
entkräftet worden ist. entkräftet worden ist.
KAPITEL 11 - Entschädigungen KAPITEL 11 - Entschädigungen
Art. 23 - § 1 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels Art. 23 - § 1 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels
und zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere
und tierischen Erzeugnisse wird dem Besitzer von Tieren, die auf und tierischen Erzeugnisse wird dem Besitzer von Tieren, die auf
Anordnung getötet worden sind, eine Entschädigung in Höhe des Wertes Anordnung getötet worden sind, eine Entschädigung in Höhe des Wertes
der Tiere gewährt, sofern der Besitzer die Bestimmungen des der Tiere gewährt, sofern der Besitzer die Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses eingehalten hat. vorliegenden Erlasses eingehalten hat.
In keinem Fall darf diese Entschädigung pro Tier folgende Beträge In keinem Fall darf diese Entschädigung pro Tier folgende Beträge
übersteigen: übersteigen:
a) 3.000 EUR für Rinder, a) 3.000 EUR für Rinder,
b) 2.500 EUR für Pferde, b) 2.500 EUR für Pferde,
c) 1.000 EUR für Schweine, c) 1.000 EUR für Schweine,
d) 600 EUR für Schafe, Ziegen oder andere Arten. d) 600 EUR für Schafe, Ziegen oder andere Arten.
§ 2 - Die Schätzung der Tiere erfolgt gemäß dem in den Artikeln 77 und § 2 - Die Schätzung der Tiere erfolgt gemäß dem in den Artikeln 77 und
78 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung 78 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung
der Maul- und Klauenseuche festgelegten Verfahren. der Maul- und Klauenseuche festgelegten Verfahren.
KAPITEL 12 - Sanktionen KAPITEL 12 - Sanktionen
Art. 24 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 24 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und
verfolgt und gemäß Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die verfolgt und gemäß Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit geahndet. Tiergesundheit geahndet.
KAPITEL 13 - Schlussbestimmungen KAPITEL 13 - Schlussbestimmungen
Art. 25 - Der Minister kann die Anlage zum vorliegenden Erlass Art. 25 - Der Minister kann die Anlage zum vorliegenden Erlass
abändern, um sie mit Abänderungen der Anhänge der Richtlinie abändern, um sie mit Abänderungen der Anhänge der Richtlinie
92/119/EWG in Einklang zu bringen. 92/119/EWG in Einklang zu bringen.
Art. 26 - Der Königliche Erlass vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung Art. 26 - Der Königliche Erlass vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung
tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer
Tierkrankheiten wird aufgehoben. Tierkrankheiten wird aufgehoben.
Art. 27 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Art. 27 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2016 Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
W. BORSUS W. BORSUS
Anlage zum Königlichen Erlass vom 30. August 2016 zur Festlegung von Anlage zum Königlichen Erlass vom 30. August 2016 zur Festlegung von
Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierseuchen Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierseuchen
LISTE EXOTISCHER TIERSEUCHEN LISTE EXOTISCHER TIERSEUCHEN
Seuche Seuche
Maximale Inkubationszeit Maximale Inkubationszeit
Rinderpest Rinderpest
21 Tage 21 Tage
Pest der kleinen Wiederkäuer Pest der kleinen Wiederkäuer
21 Tage 21 Tage
Epizootische Hämorrhagie der Hirsche Epizootische Hämorrhagie der Hirsche
40 Tage 40 Tage
Schaf- und Ziegenpocken (Capripox) Schaf- und Ziegenpocken (Capripox)
21 Tage 21 Tage
Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit) Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit)
40 Tage 40 Tage
Vesikuläre Stomatitis Vesikuläre Stomatitis
21 Tage 21 Tage
Dermatitis nodularis Dermatitis nodularis
28 Tage 28 Tage
Rifttalfieber Rifttalfieber
30 Tage 30 Tage
Gesehen, um Unserem Erlass vom 30. August 2016 zur Festlegung von Gesehen, um Unserem Erlass vom 30. August 2016 zur Festlegung von
Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierseuchen beigefügt Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierseuchen beigefügt
zu werden zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
W. BORSUS W. BORSUS
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