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Koninklijk Besluit van 30 april 2013
gepubliceerd op 18 augustus 2014

Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, 53, 54 en 56 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2014000521
pub.
18/08/2014
prom.
30/04/2013
ELI
eli/besluit/2013/04/30/2014000521/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


30 APRIL 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, 53, 54 en 56 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 7, 21, 29 tot 32, 46 tot 48, 51 en 52 van het koninklijk besluit van 30 april 2013 tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, 53, 54 en 56 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 30. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr.1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, 53, 54 und 56 über die Mehrwertsteuer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 17. Dezember 2012 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches;

Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 8, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels 37, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, des Artikels 39, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und die Gesetze vom 26.

November 2009 und 17. Dezember 2012, des Artikels 39quater, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. November 1996 und die Gesetze vom 26. November 2009 und 17.Dezember 2012, des Artikels 40 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009, des Artikels 44 § 3 Nr. 1, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels 49, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1977 und 28.

Dezember 2011, des Artikels 52, ersetzt durch das Gesetz vom 28.

Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.

Dezember 1995, des Artikels 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Januar 2004, des Artikels 53quinquies, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 26.

November 2009, des Artikels 53nonies, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 28.Januar 2004, des Artikels 54, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 55, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 2002, 22. April 2003, 1. März 2007 und 26.

November 2009, des Artikels 56, ersetzt durch das Gesetz vom 28.

Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29.

Dezember 1992 und das Programmgesetz vom 27. April 2007, des Artikels 57, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, des Artikels 58, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, das Gesetz vom 25. Mai 1993, die Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 1994 und 8. Oktober 1999, das Programmgesetz vom 20. Juli 2006 und das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 76, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 und das Gesetz vom 26. November 2009, und des Artikels 93duodecies, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 über die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 29. Dezember 1992 über die Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 5 Absatz 3 und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 13 vom 29. Dezember 1992 über die Regelung für Tabakwaren im Bereich der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 14 vom 3. Juni 1970 über die Veräußerungen von Gebäuden, Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden und die Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen eines dinglichen Rechts im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches an solchen Gütern;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Dezember 1992 über die in Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte Befreiungsregelung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 23 vom 9. Dezember 2009 über die jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April 2002 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 39 vom 17. Oktober 1980 zur Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 93duodecies des Mehrwertsteuergesetzbuches;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 46 vom 29. Dezember 1992 über die Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die Zahlung der diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 48 vom 29. Dezember 1992 über die Lieferung von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches unter den in Artikel 39bis des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Bedingungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 51 vom 14. April 1993 über die Vereinfachungsregelung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Akzisenprodukten im Bereich der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 53 vom 23. Dezember 1994 in Bezug auf die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25. Februar 1996 über die andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind;

In der Erwägung, dass die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 die Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften abändert;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Februar 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23.

April 2013;

Aufgrund der Befreiung von einer vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung aufgrund von Artikel 2 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 20.

September 2012 zur Ausführung von Kapitel V/1 Artikel 19/1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass - die Richtlinie 2010/45/EU am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, - die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die im Wesentlichen technischer Art sind, am vorerwähnten Datum in Kraft treten müssen, damit die Rechtssicherheit gewährleistet ist, - diese Maßnahmen daher unverzüglich getroffen werden müssen;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - § 1 - Die Rechnung und das in Artikel 3 erwähnte Dokument werden spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem gemäß den Artikeln 16 §§ 1 und 2 Absatz 3, 17 § 1, 22 § 1 und 22bis des Gesetzbuches der Steueranspruch über den gesamten Preis beziehungsweise einen Teil des Preises entsteht, ausgestellt beziehungsweise erstellt. § 2 - Für Lieferungen von Gütern, die unter den in Artikel 39bis des Gesetzbuches vorgesehenen Bedingungen bewirkt werden, werden die Rechnung und das in Artikel 2 erwähnte Dokument spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Lieferung bewirkt wurde, ausgestellt beziehungsweise erstellt. § 3 - Für die in Artikel 16 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnten Lieferungen von Gütern und für die in Artikel 22 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnten Dienstleistungen, die Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen geben, wird die Rechnung spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Zeitraum abläuft, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen, ausgestellt.

Für die in Artikel 22 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches erwähnten Dienstleistungen, die kontinuierlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erbracht werden und die in diesem Zeitraum nicht zu Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, wird die Rechnung spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ausgestellt. § 4 - Das in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnte Dokument wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem einem anderen Mitglied das Gut geliefert beziehungsweise die Dienstleistung erbracht wurde, ausgestellt.

Wird der Preis jedoch vor Lieferung des Gutes beziehungsweise Erbringung der Dienstleistung ganz oder teilweise vereinnahmt, wird das Dokument spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Preis ganz oder teilweise vereinnahmt wird, ausgestellt." Art. 2 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 über die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer] Art. 3 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 9² § 1 Absatz 4 desselben Erlasses] Art. 4 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 1994 und 19.

November 1996, wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht: 1. für die Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die Steuerpflichtigen geliefert beziehungsweise erbracht werden, zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund der Artikel 16 § 1, 17, 22 § 1 und 22bis des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, 2.für die Steuer auf einen Umsatz, den Steuerpflichtige für den Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern oder durch Artikel 19 § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder § 3 des Gesetzbuches einer Dienstleistung gleichgesetzt wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund der Artikel 16 § 1, 17, 22 § 1 und 22bis des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, 3. für die Steuer auf eine Einfuhr zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund von Artikel 24 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, 4.für die Steuer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund von Artikel 25sexies des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, 5. für die Steuer auf einen Umsatz, den Steuerpflichtige für den Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel 25quater des Gesetzbuches einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern gleichgesetzt wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund von Artikel 25sexies des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, 6.für die Steuer, die in den in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 2 des Gesetzbuches erwähnten Umständen geschuldet oder entrichtet wird, zu dem in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 3 des Gesetzbuches festgelegten Zeitpunkt, 7. für die Steuer auf einen Umsatz erwähnt in Artikel 7 § 3 des Königlichen Erlasses Nr.54 über die andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund von Artikel 9 dieses Erlasses der Anspruch auf diese Steuer entsteht." Art. 5 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 3 § 1 Nr. 1, 5 und 7 desselben Erlasses] Art. 6 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 4 Absatz 2 desselben Erlasses] Art. 7 - Artikel 11 § 4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 60 § 1" durch die Wörter "Artikel 60 §§ 1 und 4" ersetzt.b) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 60 § 2" durch die Wörter "Artikel 60 § 4 Absatz 3" ersetzt. (...) Art. 21 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Dezember 1992 über die in Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte Befreiungsregelung] (...) Art. 29 - Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15.

September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993, wird wie folgt ersetzt: " § 3 - In Abweichung von § 1 ist die durch Artikel 57 des Gesetzbuches eingeführte Sonderregelung nicht auf Lieferungen von Gütern anwendbar, die unter den Bedingungen von Artikel 15 §§ 2 und 3 des Gesetzbuches bewirkt werden." Art. 30 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 4 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses] Art. 31 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 4bis § 1 desselben Erlasses] Art. 32 - Artikel 4ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993, wird wie folgt ersetzt: "Art. 4ter - Für Lieferungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die unter den Bedingungen von Artikel 15 §§ 2 und 3 des Gesetzbuches bewirkt werden, müssen Landwirte dem Käufer eine Rechnung oder ein gleichwertiges Dokument ausstellen, das neben den Angaben, die eventuell durch den Mitgliedstaat, auf dessen Staatsgebiet sich die Güter bei Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Käufer befinden, vorgeschrieben werden, folgende Angaben enthält: 1. laufende Nummer und Datum, an dem die Rechnung oder das gleichwertige Dokument ausgestellt wird, 2.Namen und Adresse des Käufers und des Landwirts, 3. gebräuchliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Güter, 4.Preis ohne Steuer und andere Bestandteile der Besteuerungsgrundlage.

In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt, kann von den Bestimmungen von Absatz 1 abgewichen werden." (...) Art. 46 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses Nr. 53 vom 23. Dezember 1994 in Bezug auf die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - Auf Rechnungen oder gleichwertigen Dokumenten, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer für Lieferungen von Gütern ausstellt, auf die er die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung anwendet, muss folgender Vermerk angebracht werden: "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung" oder "Kunstgegenstände/Sonderregelung" oder "Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung"." Art. 47 - In Artikel 7 § 3 einleitender Satz des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25. Februar 1996 über die andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Dezember 2009, werden die Wörter "Artikel 12bis Absatz 2 Nr. 5, 6 oder 7" durch die Wörter "Artikel 12bis Absatz 2 Nr. 4, 5 oder 6" ersetzt.

Art. 48 - In der Anlage zu demselben Erlass, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Dezember 1998, 1. April 2003, 2. Juni 2005, 31. Oktober 2005 und 2. Juni 2010, werden die Wörter "Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4" durch die Wörter "Artikel 14bis" ersetzt. (...) Art. 51 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2013.

Art. 52 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. April 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen K. GEENS

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