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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 30/04/2013
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Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, 53, 54 en 56 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, 53, 54 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
30 APRIL 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke 30 AVRIL 2013. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 2,
besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, 53,
39, 46, 48, 51, 53, 54 en 56 met betrekking tot de belasting over de 54 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction
toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
7, 21, 29 tot 32, 46 tot 48, 51 en 52 van het koninklijk besluit van articles 1 à 7, 21, 29 à 32, 46 à 48, 51 et 52 de l'arrêté royal du 30
30 april 2013 tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, avril 2013 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14,
4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, 53, 54 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, 53, 54 et 56 relatifs à la
en 56 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2013). taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 8 mai 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
30. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen 30. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen
Erlasse Nr. 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39, Erlasse Nr. 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39,
46, 48, 51, 53, 54 und 56 über die Mehrwertsteuer 46, 48, 51, 53, 54 und 56 über die Mehrwertsteuer
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 17. Dezember 2012 zur Abänderung des Aufgrund des Gesetzes vom 17. Dezember 2012 zur Abänderung des
Mehrwertsteuergesetzbuches; Mehrwertsteuergesetzbuches;
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 8, ersetzt durch Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 8, ersetzt durch
das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels 37, ersetzt das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels 37, ersetzt
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, des Artikels 39, ersetzt durch durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, des Artikels 39, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und die Gesetze vom 26. Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und die Gesetze vom 26.
November 2009 und 17. Dezember 2012, des Artikels 39quater, eingefügt November 2009 und 17. Dezember 2012, des Artikels 39quater, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 10. November 1996 und die Gesetze vom durch den Königlichen Erlass vom 10. November 1996 und die Gesetze vom
26. November 2009 und 17. Dezember 2012, des Artikels 40 § 3, ersetzt 26. November 2009 und 17. Dezember 2012, des Artikels 40 § 3, ersetzt
durch das Gesetz vom 26. November 2009, des Artikels 44 § 3 Nr. 1, durch das Gesetz vom 26. November 2009, des Artikels 44 § 3 Nr. 1,
ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels
49, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1977 und 28. 49, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1977 und 28.
Dezember 2011, des Artikels 52, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, des Artikels 52, ersetzt durch das Gesetz vom 28.
Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.
Dezember 1995, des Artikels 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1, ersetzt durch das Dezember 1995, des Artikels 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. Januar 2004, des Artikels 53quinquies, eingefügt durch Gesetz vom 28. Januar 2004, des Artikels 53quinquies, eingefügt durch
das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 26. das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 26.
November 2009, des Artikels 53nonies, eingefügt durch das Gesetz vom November 2009, des Artikels 53nonies, eingefügt durch das Gesetz vom
28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Januar 2004, 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Januar 2004,
des Artikels 54, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und des Artikels 54, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und
abgeändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 55, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 55,
ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch die ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch die
Gesetze vom 20. Dezember 2002, 22. April 2003, 1. März 2007 und 26. Gesetze vom 20. Dezember 2002, 22. April 2003, 1. März 2007 und 26.
November 2009, des Artikels 56, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2009, des Artikels 56, ersetzt durch das Gesetz vom 28.
Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29.
Dezember 1992 und das Programmgesetz vom 27. April 2007, des Artikels Dezember 1992 und das Programmgesetz vom 27. April 2007, des Artikels
57, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert 57, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert
durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, des Artikels 58, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, des Artikels 58, ersetzt
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, das Gesetz vom 25. Mai 1993, Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, das Gesetz vom 25. Mai 1993,
die Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 1994 und 8. Oktober 1999, das die Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 1994 und 8. Oktober 1999, das
Programmgesetz vom 20. Juli 2006 und das Gesetz vom 17. Dezember 2012, Programmgesetz vom 20. Juli 2006 und das Gesetz vom 17. Dezember 2012,
des Artikels 76, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und des Artikels 76, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und
abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 und das abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 und das
Gesetz vom 26. November 2009, und des Artikels 93duodecies, eingefügt Gesetz vom 26. November 2009, und des Artikels 93duodecies, eingefügt
durch das Gesetz vom 8. August 1980; durch das Gesetz vom 8. August 1980;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 über die
Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer; Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über
Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug
auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 29. Dezember 1992 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 29. Dezember 1992 über die
Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer; Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über
die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 5 Absatz 3 die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 5 Absatz 3
und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches
vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme,
-wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich
der Mehrwertsteuer; der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 13 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 13 vom 29. Dezember 1992 über
die Regelung für Tabakwaren im Bereich der Mehrwertsteuer; die Regelung für Tabakwaren im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 14 vom 3. Juni 1970 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 14 vom 3. Juni 1970 über die
Veräußerungen von Gebäuden, Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund Veräußerungen von Gebäuden, Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund
und Boden und die Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen eines und Boden und die Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen eines
dinglichen Rechts im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des dinglichen Rechts im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des
Mehrwertsteuergesetzbuches an solchen Gütern; Mehrwertsteuergesetzbuches an solchen Gütern;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über
die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und
Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer; Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Dezember 1992 über
die in Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von die in Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von
Kleinunternehmen festgelegte Befreiungsregelung; Kleinunternehmen festgelegte Befreiungsregelung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur
Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und
Dienstleistungen nach diesen Sätzen; Dienstleistungen nach diesen Sätzen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über
die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer; die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 23 vom 9. Dezember 2009 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 23 vom 9. Dezember 2009 über die
jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden; jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über
die Zahlung der Mehrwertsteuer; die Zahlung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April 2002 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April 2002 über die
Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze
von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen; von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 39 vom 17. Oktober 1980 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 39 vom 17. Oktober 1980 zur
Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 93duodecies des Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 93duodecies des
Mehrwertsteuergesetzbuches; Mehrwertsteuergesetzbuches;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 46 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 46 vom 29. Dezember 1992 über
die Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und
die Zahlung der diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer; die Zahlung der diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 48 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 48 vom 29. Dezember 1992 über
die Lieferung von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des die Lieferung von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des
Mehrwertsteuergesetzbuches unter den in Artikel 39bis des Mehrwertsteuergesetzbuches unter den in Artikel 39bis des
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Bedingungen; Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Bedingungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 51 vom 14. April 1993 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 51 vom 14. April 1993 über die
Vereinfachungsregelung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Vereinfachungsregelung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von
Akzisenprodukten im Bereich der Mehrwertsteuer; Akzisenprodukten im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 53 vom 23. Dezember 1994 in Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 53 vom 23. Dezember 1994 in
Bezug auf die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung für Bezug auf die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung für
Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und
Antiquitäten; Antiquitäten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25. Februar 1996 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25. Februar 1996 über die
andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt in Artikel andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt in Artikel
39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches; 39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 über die
Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem
anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig
sind; sind;
In der Erwägung, dass die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli In der Erwägung, dass die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli
2010 die Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame 2010 die Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften
abändert; abändert;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Februar 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Februar 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23.
April 2013; April 2013;
Aufgrund der Befreiung von einer vorherigen Untersuchung hinsichtlich Aufgrund der Befreiung von einer vorherigen Untersuchung hinsichtlich
der Notwendigkeit der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung der Notwendigkeit der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung
aufgrund von Artikel 2 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 20. aufgrund von Artikel 2 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 20.
September 2012 zur Ausführung von Kapitel V/1 Artikel 19/1 § 1 Absatz September 2012 zur Ausführung von Kapitel V/1 Artikel 19/1 § 1 Absatz
2 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen
Politik der nachhaltigen Entwicklung; Politik der nachhaltigen Entwicklung;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass In der Erwägung, dass
- die Richtlinie 2010/45/EU am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, - die Richtlinie 2010/45/EU am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist,
- die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die im Wesentlichen - die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die im Wesentlichen
technischer Art sind, am vorerwähnten Datum in Kraft treten müssen, technischer Art sind, am vorerwähnten Datum in Kraft treten müssen,
damit die Rechtssicherheit gewährleistet ist, damit die Rechtssicherheit gewährleistet ist,
- diese Maßnahmen daher unverzüglich getroffen werden müssen; - diese Maßnahmen daher unverzüglich getroffen werden müssen;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember
1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember
2012, wird wie folgt ersetzt: 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 4 - § 1 - Die Rechnung und das in Artikel 3 erwähnte Dokument "Art. 4 - § 1 - Die Rechnung und das in Artikel 3 erwähnte Dokument
werden spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem werden spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem
gemäß den Artikeln 16 §§ 1 und 2 Absatz 3, 17 § 1, 22 § 1 und 22bis gemäß den Artikeln 16 §§ 1 und 2 Absatz 3, 17 § 1, 22 § 1 und 22bis
des Gesetzbuches der Steueranspruch über den gesamten Preis des Gesetzbuches der Steueranspruch über den gesamten Preis
beziehungsweise einen Teil des Preises entsteht, ausgestellt beziehungsweise einen Teil des Preises entsteht, ausgestellt
beziehungsweise erstellt. beziehungsweise erstellt.
§ 2 - Für Lieferungen von Gütern, die unter den in Artikel 39bis des § 2 - Für Lieferungen von Gütern, die unter den in Artikel 39bis des
Gesetzbuches vorgesehenen Bedingungen bewirkt werden, werden die Gesetzbuches vorgesehenen Bedingungen bewirkt werden, werden die
Rechnung und das in Artikel 2 erwähnte Dokument spätestens am Rechnung und das in Artikel 2 erwähnte Dokument spätestens am
fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Lieferung fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Lieferung
bewirkt wurde, ausgestellt beziehungsweise erstellt. bewirkt wurde, ausgestellt beziehungsweise erstellt.
§ 3 - Für die in Artikel 16 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnten § 3 - Für die in Artikel 16 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnten
Lieferungen von Gütern und für die in Artikel 22 § 2 Absatz 1 des Lieferungen von Gütern und für die in Artikel 22 § 2 Absatz 1 des
Gesetzbuches erwähnten Dienstleistungen, die Anlass zu aufeinander Gesetzbuches erwähnten Dienstleistungen, die Anlass zu aufeinander
folgenden Abrechnungen oder Zahlungen geben, wird die Rechnung folgenden Abrechnungen oder Zahlungen geben, wird die Rechnung
spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der
Zeitraum abläuft, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen Zeitraum abläuft, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen
beziehen, ausgestellt. beziehen, ausgestellt.
Für die in Artikel 22 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches erwähnten Für die in Artikel 22 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches erwähnten
Dienstleistungen, die kontinuierlich über einen längeren Zeitraum als Dienstleistungen, die kontinuierlich über einen längeren Zeitraum als
ein Jahr erbracht werden und die in diesem Zeitraum nicht zu ein Jahr erbracht werden und die in diesem Zeitraum nicht zu
Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, wird die Rechnung spätestens Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, wird die Rechnung spätestens
am fünfzehnten Tag des Monats nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres am fünfzehnten Tag des Monats nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres
ausgestellt. ausgestellt.
§ 4 - Das in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnte § 4 - Das in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnte
Dokument wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, Dokument wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat,
in dem einem anderen Mitglied das Gut geliefert beziehungsweise die in dem einem anderen Mitglied das Gut geliefert beziehungsweise die
Dienstleistung erbracht wurde, ausgestellt. Dienstleistung erbracht wurde, ausgestellt.
Wird der Preis jedoch vor Lieferung des Gutes beziehungsweise Wird der Preis jedoch vor Lieferung des Gutes beziehungsweise
Erbringung der Dienstleistung ganz oder teilweise vereinnahmt, wird Erbringung der Dienstleistung ganz oder teilweise vereinnahmt, wird
das Dokument spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, das Dokument spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat,
in dem der Preis ganz oder teilweise vereinnahmt wird, ausgestellt." in dem der Preis ganz oder teilweise vereinnahmt wird, ausgestellt."
Art. 2 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 1 des Art. 2 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 1 des
Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 über die Festlegung Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 über die Festlegung
pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer] pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer]
Art. 3 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 9² § 1 Art. 3 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 9² § 1
Absatz 4 desselben Erlasses] Absatz 4 desselben Erlasses]
Art. 4 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember Art. 4 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember
1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer, 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 1994 und 19. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 1994 und 19.
November 1996, wird wie folgt ersetzt: November 1996, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 2 - Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht: "Art. 2 - Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht:
1. für die Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die 1. für die Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die
Steuerpflichtigen geliefert beziehungsweise erbracht werden, zu dem Steuerpflichtigen geliefert beziehungsweise erbracht werden, zu dem
Zeitpunkt, zu dem aufgrund der Artikel 16 § 1, 17, 22 § 1 und 22bis Zeitpunkt, zu dem aufgrund der Artikel 16 § 1, 17, 22 § 1 und 22bis
des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht,
2. für die Steuer auf einen Umsatz, den Steuerpflichtige für den 2. für die Steuer auf einen Umsatz, den Steuerpflichtige für den
Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel
12 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzbuches einer Lieferung von 12 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzbuches einer Lieferung von
Gütern oder durch Artikel 19 § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder § 3 des Gütern oder durch Artikel 19 § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder § 3 des
Gesetzbuches einer Dienstleistung gleichgesetzt wird, zu dem Gesetzbuches einer Dienstleistung gleichgesetzt wird, zu dem
Zeitpunkt, zu dem aufgrund der Artikel 16 § 1, 17, 22 § 1 und 22bis Zeitpunkt, zu dem aufgrund der Artikel 16 § 1, 17, 22 § 1 und 22bis
des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht,
3. für die Steuer auf eine Einfuhr zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund 3. für die Steuer auf eine Einfuhr zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund
von Artikel 24 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, von Artikel 24 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht,
4. für die Steuer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern 4. für die Steuer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern
zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund von Artikel 25sexies des zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund von Artikel 25sexies des
Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht,
5. für die Steuer auf einen Umsatz, den Steuerpflichtige für den 5. für die Steuer auf einen Umsatz, den Steuerpflichtige für den
Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel
25quater des Gesetzbuches einem innergemeinschaftlichen Erwerb von 25quater des Gesetzbuches einem innergemeinschaftlichen Erwerb von
Gütern gleichgesetzt wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund von Gütern gleichgesetzt wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund von
Artikel 25sexies des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, Artikel 25sexies des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht,
6. für die Steuer, die in den in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 2 des 6. für die Steuer, die in den in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 2 des
Gesetzbuches erwähnten Umständen geschuldet oder entrichtet wird, zu Gesetzbuches erwähnten Umständen geschuldet oder entrichtet wird, zu
dem in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 3 des Gesetzbuches festgelegten dem in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 3 des Gesetzbuches festgelegten
Zeitpunkt, Zeitpunkt,
7. für die Steuer auf einen Umsatz erwähnt in Artikel 7 § 3 des 7. für die Steuer auf einen Umsatz erwähnt in Artikel 7 § 3 des
Königlichen Erlasses Nr. 54 über die andere Lagerregelung als die Königlichen Erlasses Nr. 54 über die andere Lagerregelung als die
Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des
Mehrwertsteuergesetzbuches zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund von Mehrwertsteuergesetzbuches zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund von
Artikel 9 dieses Erlasses der Anspruch auf diese Steuer entsteht." Artikel 9 dieses Erlasses der Anspruch auf diese Steuer entsteht."
Art. 5 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 3 § 1 Nr. 1, Art. 5 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 3 § 1 Nr. 1,
5 und 7 desselben Erlasses] 5 und 7 desselben Erlasses]
Art. 6 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 4 Absatz 2 Art. 6 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 4 Absatz 2
desselben Erlasses] desselben Erlasses]
Art. 7 - Artikel 11 § 4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 7 - Artikel 11 § 4 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 60 § 1" durch die Wörter a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 60 § 1" durch die Wörter
"Artikel 60 §§ 1 und 4" ersetzt. "Artikel 60 §§ 1 und 4" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 60 § 2" durch die Wörter b) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 60 § 2" durch die Wörter
"Artikel 60 § 4 Absatz 3" ersetzt. "Artikel 60 § 4 Absatz 3" ersetzt.
(...) (...)
Art. 21 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 9 des Art. 21 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 9 des
Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Dezember 1992 über die in Artikel Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Dezember 1992 über die in Artikel
56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen
festgelegte Befreiungsregelung] festgelegte Befreiungsregelung]
(...) (...)
Art. 29 - Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. Art. 29 - Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15.
September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen
Mehrwertsteuer, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. April Mehrwertsteuer, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. April
1993, wird wie folgt ersetzt: 1993, wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - In Abweichung von § 1 ist die durch Artikel 57 des " § 3 - In Abweichung von § 1 ist die durch Artikel 57 des
Gesetzbuches eingeführte Sonderregelung nicht auf Lieferungen von Gesetzbuches eingeführte Sonderregelung nicht auf Lieferungen von
Gütern anwendbar, die unter den Bedingungen von Artikel 15 §§ 2 und 3 Gütern anwendbar, die unter den Bedingungen von Artikel 15 §§ 2 und 3
des Gesetzbuches bewirkt werden." des Gesetzbuches bewirkt werden."
Art. 30 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 4 § 2 Art. 30 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 4 § 2
Absatz 1 desselben Erlasses] Absatz 1 desselben Erlasses]
Art. 31 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 4bis § 1 Art. 31 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 4bis § 1
desselben Erlasses] desselben Erlasses]
Art. 32 - Artikel 4ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 32 - Artikel 4ter desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 14. April 1993, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 14. April 1993, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 4ter - Für Lieferungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, "Art. 4ter - Für Lieferungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
die unter den Bedingungen von Artikel 15 §§ 2 und 3 des Gesetzbuches die unter den Bedingungen von Artikel 15 §§ 2 und 3 des Gesetzbuches
bewirkt werden, müssen Landwirte dem Käufer eine Rechnung oder ein bewirkt werden, müssen Landwirte dem Käufer eine Rechnung oder ein
gleichwertiges Dokument ausstellen, das neben den Angaben, die gleichwertiges Dokument ausstellen, das neben den Angaben, die
eventuell durch den Mitgliedstaat, auf dessen Staatsgebiet sich die eventuell durch den Mitgliedstaat, auf dessen Staatsgebiet sich die
Güter bei Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Käufer Güter bei Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Käufer
befinden, vorgeschrieben werden, folgende Angaben enthält: befinden, vorgeschrieben werden, folgende Angaben enthält:
1. laufende Nummer und Datum, an dem die Rechnung oder das 1. laufende Nummer und Datum, an dem die Rechnung oder das
gleichwertige Dokument ausgestellt wird, gleichwertige Dokument ausgestellt wird,
2. Namen und Adresse des Käufers und des Landwirts, 2. Namen und Adresse des Käufers und des Landwirts,
3. gebräuchliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Güter, 3. gebräuchliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Güter,
4. Preis ohne Steuer und andere Bestandteile der 4. Preis ohne Steuer und andere Bestandteile der
Besteuerungsgrundlage. Besteuerungsgrundlage.
In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der Finanzen oder In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der Finanzen oder
sein Beauftragter bestimmt, kann von den Bestimmungen von Absatz 1 sein Beauftragter bestimmt, kann von den Bestimmungen von Absatz 1
abgewichen werden." abgewichen werden."
(...) (...)
Art. 46 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses Nr. 53 vom 23. Dezember Art. 46 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses Nr. 53 vom 23. Dezember
1994 in Bezug auf die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung für 1994 in Bezug auf die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung für
Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und
Antiquitäten wird wie folgt ersetzt: Antiquitäten wird wie folgt ersetzt:
"Art. 8 - Auf Rechnungen oder gleichwertigen Dokumenten, die der "Art. 8 - Auf Rechnungen oder gleichwertigen Dokumenten, die der
steuerpflichtige Wiederverkäufer für Lieferungen von Gütern ausstellt, steuerpflichtige Wiederverkäufer für Lieferungen von Gütern ausstellt,
auf die er die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung anwendet, auf die er die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung anwendet,
muss folgender Vermerk angebracht werden: muss folgender Vermerk angebracht werden:
"Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung" oder "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung" oder
"Kunstgegenstände/Sonderregelung" oder "Sammlungsstücke und "Kunstgegenstände/Sonderregelung" oder "Sammlungsstücke und
Antiquitäten/Sonderregelung"." Antiquitäten/Sonderregelung"."
Art. 47 - In Artikel 7 § 3 einleitender Satz des Königlichen Erlasses Art. 47 - In Artikel 7 § 3 einleitender Satz des Königlichen Erlasses
Nr. 54 vom 25. Februar 1996 über die andere Lagerregelung als die Nr. 54 vom 25. Februar 1996 über die andere Lagerregelung als die
Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des
Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 9. Dezember 2009, werden die Wörter "Artikel 12bis Absatz 2 Nr. 5, vom 9. Dezember 2009, werden die Wörter "Artikel 12bis Absatz 2 Nr. 5,
6 oder 7" durch die Wörter "Artikel 12bis Absatz 2 Nr. 4, 5 oder 6" 6 oder 7" durch die Wörter "Artikel 12bis Absatz 2 Nr. 4, 5 oder 6"
ersetzt. ersetzt.
Art. 48 - In der Anlage zu demselben Erlass, abgeändert durch die Art. 48 - In der Anlage zu demselben Erlass, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 17. Dezember 1998, 1. April 2003, 2. Juni Königlichen Erlasse vom 17. Dezember 1998, 1. April 2003, 2. Juni
2005, 31. Oktober 2005 und 2. Juni 2010, werden die Wörter "Artikel 15 2005, 31. Oktober 2005 und 2. Juni 2010, werden die Wörter "Artikel 15
§ 2 Absatz 2 Nr. 4" durch die Wörter "Artikel 14bis" ersetzt. § 2 Absatz 2 Nr. 4" durch die Wörter "Artikel 14bis" ersetzt.
(...) (...)
Art. 51 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2013. Art. 51 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2013.
Art. 52 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 52 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. April 2013 Gegeben zu Brüssel, den 30. April 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
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