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Koninklijk Besluit van 29 september 2009
gepubliceerd op 21 maart 2011

Koninklijk besluit tot wijziging van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en van sommige koninklijke besluiten tot uitvoering van deze wet. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
numac
2011000156
pub.
21/03/2011
prom.
29/09/2009
ELI
eli/besluit/2009/09/29/2011000156/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST KANSELARIJ VAN DE EERSTE MINISTER


29 SEPTEMBER 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en van sommige koninklijke besluiten tot uitvoering van deze wet. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 september 2009 tot wijziging van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en van sommige koninklijke besluiten tot uitvoering van deze wet (Belgisch Staatsblad van 2 oktober 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 29. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, der Artikel 1 § 1 Absatz 2, 2 Absatz 2, 5, 27, 43 § 1 Absatz 1, 59 § 1 und 65 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, der Artikel 2, 6, 7, 9, 15, 16, 17, 19, 20, 20bis, 20ter, 28, 32, 33, 35, 41, 42, 43, 45, 46, 46bis, 54, 58, 59, 61, 67, 68, 69, 72, 73, 73bis, 73ter, 75, 76, 81ter, 81quater, 81quinquies, 82, 83, 83bis, 84, 85, 104, 105, 106, 108, 110, 111, 117, 120bis und 122;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste, der Artikel 7, 8, 15, 16, 17, 17quinquies, 17sexies, 29, 30, 37, 38, 39, 39ter, 39quinquies, 44, 50, 51, 58, 59, 60, 60ter, 61, 61bis, 61ter, 62, 63, 66ter, 66quater, 66quinquies, 67, 67bis, 68bis, 70, 71, 92, 93, 94, 96, 98, 99, 105, 110, 110bis und 122;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste, der Artikel 3, 8, 10, 11, 13, 15, 16, 17, 18, 19ter, 19quater, 19quinquies und 33;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 29. Juni 2009;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Juli 2009;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.059/1/V des Staatsrates vom 18. August 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient insbesondere der Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Art. 2 - In Artikel 21bis § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, wird Nr. 2 wie folgt ergänzt: « ; diese Gründe beziehen sich gegebenenfalls auf den Beschluss, dass die Lösungsvorschläge für Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen mit den technischen Spezifikationen nicht gleichwertig sind oder den vorgesehenen Leistungs- oder Funktionsanforderungen nicht entsprechen ».

Art. 3 - In Artikel 41bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Januar 1996 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, wird der vierte Gedankenstrich wie folgt ergänzt: « Die Auswahl der Parteien einer Rahmenübereinkunft und die Vergabe der auf dieser Übereinkunft beruhenden Aufträge müssen auf der Grundlage der gleichen Zuschlagskriterien erfolgen. Das Instrument der Rahmenübereinkunft darf nicht dazu missbraucht werden, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen. » Art. 4 - In Artikel 41sexies § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, wird Nr. 2 wie folgt ergänzt: « ; diese Gründe beziehen sich gegebenenfalls auf den Beschluss, dass die Lösungsvorschläge für Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen mit den technischen Spezifikationen nicht gleichwertig sind oder den vorgesehenen Leistungs- oder Funktionsanforderungen nicht entsprechen ».

Art. 5 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Juni 1996 und 23. November 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Der zweite Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: « ;diese Lieferung darf Nebenarbeiten wie Verlege- oder Anbringarbeiten umfassen ». 2. Der fünfte Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: « ;die Auswahl der Parteien einer Rahmenübereinkunft und die Vergabe der auf dieser Übereinkunft beruhenden Aufträge müssen auf der Grundlage der gleichen Zuschlagskriterien erfolgen. Das Instrument der Rahmenübereinkunft darf nicht dazu missbraucht werden, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen ».

Art. 6 - In Artikel 62bis § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, wird Nr. 2 wie folgt ergänzt: « ; diese Gründe beziehen sich gegebenenfalls auf den Beschluss, dass die Lösungsvorschläge für Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen mit den technischen Spezifikationen nicht gleichwertig sind oder den vorgesehenen Leistungs- oder Funktionsanforderungen nicht entsprechen ».

Art. 7 - Im selben Gesetz wird Artikel 63bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, zu Artikel 65bis umnummeriert, der in Buch III eingefügt wird.

Art. 8 - Im selben Gesetz wird Anlage 1 durch die vorliegendem Erlass beigefügte Anlage 1 ersetzt.

Art. 9 - Im selben Gesetz wird Anlage 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, durch die vorliegendem Erlass beigefügte Anlage 2 ersetzt.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen Art. 10 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999 und den Ministeriellen Erlass vom 4. Dezember 2001, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Bei der Berechnung des geschätzten Wertes werden eventuelle Optionen und etwaige Auftragsverlängerungen berücksichtigt. » Art. 11 - Artikel 6 § 3 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Werden Teilnahmeanträge per Fernkopierer oder anhand eines elektronischen Mittels übermittelt, das Artikel 81quater § 1 nicht entspricht, kann der öffentliche Auftraggeber zur Gewährleistung eines rechtlichen Nachweises verlangen, dass sie brieflich bestätigt werden.

In diesem Fall werden diese Anforderung und die Frist für die Übermittlung der Bestätigung in der Auftragsbekanntmachung angegeben.

Werden Teilnahmeanträge per Telefon übermittelt, werden sie vor Ablauf der für ihren Eingang festgelegten Frist schriftlich bestätigt. » Art. 12 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird am Anfang von Absatz 1 folgender Satz eingefügt: « Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und Angebote berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist. » Art. 13 - Artikel 9 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 6. die Gründe für die Ablehnung ungewöhnlich niedriger Angebote. » Art. 14 - In Artikel 15 desselben Erlasses wird am Anfang von Absatz 1 folgender Satz eingefügt: « Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und Angebote berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist. » Art. 15 - Artikel 16 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Auf jeden Fall muss die Zahl der ausgewählten Bewerber ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.» 2. Zwischen den Absätzen 6 und 7 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Umfang der in den Artikeln 18 und 19 erwähnten Informationen und die für einen bestimmten Auftrag gestellten Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und ihm angemessen sein.» Art. 16 - In Artikel 17 § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, werden die Wörter « Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 1 § 3 vorgesehenen Betrag erreicht, werden in gleich welchem Stadium des Verfahrens » durch die Wörter « In gleich welchem Stadium des Verfahrens werden » ersetzt.

Art. 17 - In Artikel 19 letzter Absatz desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, werden die Wörter « Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 1 § 3 vorgesehenen Betrag erreicht, » durch das Wort « Ausserdem » ersetzt.

Art. 18 - Artikel 20 § 2 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Erklärungen oder Bescheinigungen pro Mitgliedstaat sind in Anlage 10 [sic, zu lesen ist: Anlage 8 ] zu vorliegendem Erlass angegeben. » Art. 19 - In Artikel 20bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, werden die Wörter « Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 1 § 3 vorgesehenen Betrag erreicht und » durch das Wort « Wenn » ersetzt.

Art. 20 - In Artikel 20ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, werden die Wörter « Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 1 § 3 vorgesehenen Betrag erreicht und » durch das Wort « Wenn » ersetzt.

Art. 21 - In Artikel 28 desselben Erlasses wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Bei der Berechnung des geschätzten Wertes werden eventuelle Optionen und etwaige Auftragsverlängerungen berücksichtigt. » Art. 22 - Artikel 32 § 3 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Werden Teilnahmeanträge per Fernkopierer oder anhand eines elektronischen Mittels übermittelt, das Artikel 81quater § 1 nicht entspricht, kann der öffentliche Auftraggeber zur Gewährleistung eines rechtlichen Nachweises verlangen, dass sie brieflich bestätigt werden.

In diesem Fall werden diese Anforderung und die Frist für die Übermittlung der Bestätigung in der Auftragsbekanntmachung angegeben.

Werden Teilnahmeanträge per Telefon übermittelt, werden sie vor Ablauf der für ihren Eingang festgelegten Frist schriftlich bestätigt. » Art. 23 - In Artikel 33 desselben Erlasses wird am Anfang von Absatz 1 folgender Satz eingefügt: « Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und Angebote berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist. » Art. 24 - Artikel 35 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 6. die Gründe für die Ablehnung ungewöhnlich niedriger Angebote. » Art. 25 - In Artikel 41 desselben Erlasses wird am Anfang von Absatz 1 folgender Satz eingefügt: « Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und Angebote berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist. » Art. 26 - Artikel 42 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Auf jeden Fall muss die Zahl der ausgewählten Bewerber ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.» 2. Zwischen den Absätzen 6 und 7 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Umfang der in den Artikeln 44 und 45 erwähnten Informationen und die für einen bestimmten Auftrag gestellten Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und ihm angemessen sein.» Art. 27 - In Artikel 43 § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, werden die Wörter « Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 27 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, werden in gleich welchem Stadium des Verfahrens » durch die Wörter « In gleich welchem Stadium des Verfahrens werden » ersetzt.

Art. 28 - In Artikel 45 letzter Absatz desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, werden die Wörter « Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 27 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, » durch das Wort « Ausserdem » ersetzt.

Art. 29 - Artikel 46 § 2 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Erklärungen oder Bescheinigungen pro Mitgliedstaat sind in Anlage 10 [sic, zu lesen ist: Anlage 8 ] zu vorliegendem Erlass angegeben. » Art. 30 - In Artikel 46bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, werden die Wörter « Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 27 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht und » durch das Wort « Wenn » ersetzt.

Art. 31 - Artikel 54 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, den Ministeriellen Erlass vom 4.

Dezember 2001 und den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Bei der Berechnung dieses Wertes sind folgende Beträge zu berücksichtigen: 1.bei Versicherungsdienstleistungen die Versicherungsprämie und andere vergleichbare Vergütungen, 2. bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen, Zinsen und andere vergleichbare Vergütungen, 3.bei Planungsdienstleistungen die Gebühren oder Provisionen und andere vergleichbare Vergütungen. » 2. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: « Bei der Berechnung des geschätzten Wertes werden eventuelle Optionen und etwaige Auftragsverlängerungen berücksichtigt.Bei einem Projektwettbewerb werden ebenfalls Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer berücksichtigt. » Art. 32 - Artikel 58 § 3 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Werden Teilnahmeanträge per Fernkopierer oder anhand eines elektronischen Mittels übermittelt, das Artikel 81quater § 1 nicht entspricht, kann der öffentliche Auftraggeber zur Gewährleistung eines rechtlichen Nachweises verlangen, dass sie brieflich bestätigt werden.

In diesem Fall werden diese Anforderung und die Frist für die Übermittlung der Bestätigung in der Auftragsbekanntmachung angegeben.

Werden Teilnahmeanträge per Telefon übermittelt, werden sie vor Ablauf der für ihren Eingang festgelegten Frist schriftlich bestätigt. » Art. 33 - In Artikel 59 desselben Erlasses wird am Anfang von Absatz 1 folgender Satz eingefügt: « Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und Angebote berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist. » Art. 34 - Artikel 61 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 6. die Gründe für die Ablehnung ungewöhnlich niedriger Angebote. » Art. 35 - In Artikel 67 desselben Erlasses wird am Anfang von Absatz 1 folgender Satz eingefügt: « Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und Angebote berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist. » Art. 36 - Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 und 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Auf jeden Fall muss die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe zugelassen werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.» 2. Zwischen den Absätzen 7 und 8 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Umfang der in den Artikeln 70 und 71 erwähnten Informationen und die für einen bestimmten Auftrag gestellten Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und ihm angemessen sein.» Art. 37 - In Artikel 69 § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, werden die Wörter « Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 53 § 3 vorgesehenen Betrag erreicht, werden in gleich welchem Stadium des Verfahrens » durch die Wörter « In gleich welchem Stadium des Verfahrens werden » ersetzt.

Art. 38 - Artikel 72 § 2 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Erklärungen oder Bescheinigungen pro Mitgliedstaat sind in Anlage 10 [sic, zu lesen ist: Anlage 8 ] zu vorliegendem Erlass angegeben. » Art. 39 - Artikel 73 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 40 - In Artikel 73bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, werden die Wörter « Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 53 § 3 vorgesehenen Betrag erreicht und » durch das Wort « Wenn » ersetzt.

Art. 41 - In Artikel 73ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, werden die Wörter « Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 53 § 3 vorgesehenen Betrag erreicht und » durch das Wort « Wenn » ersetzt.

Art. 42 - In Titel III Kapitel III desselben Erlasses wird ein Artikel 74bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 74bis - Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Projektwettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern zum Zwecke der Ausübung ihrer Tätigkeiten im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste durchgeführt werden. » Art. 43 - Artikel 75 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Im Sonderlastenheft wird bestimmt, ob das Preisgericht über eine Entscheidungs- oder Begutachtungsbefugnis verfügt.Auf jeden Fall ist das Preisgericht in seinen Entscheidungen oder Stellungnahmen unabhängig. » 2. Paragraph 2 Nr.4 wird durch folgenden Satz ergänzt: « ; diese Kriterien müssen eindeutig und nichtdiskriminierend sein. In jedem Fall muss die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Wettbewerb aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten ».

Art. 44 - In Artikel 76 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird Absatz 1 durch folgende Absätze ersetzt: « Eine Projektwettbewerbsbekanntmachung wird in folgenden Fällen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht: 1. bei einem Projektwettbewerb im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, dessen geschätzter Wert einschliesslich des Gesamtwertes der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens den in Artikel 53 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht, 2.bei sämtlichen Wettbewerben, bei denen der Gesamtwert der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens den in Artikel 53 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht. Der geschätzte Wert des öffentlichen Auftrags, der später vergeben werden könnte, wird ebenfalls berücksichtigt, es sei denn, der öffentliche Auftraggeber hat die Vergabe eines derartigen Auftrags in der Wettbewerbsbekanntmachung ausgeschlossen.

Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können. » Art. 45 - Im selben Erlass wird die Überschrift von Titel IIIbis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2004, wie folgt ersetzt: « Kommunikationsmittel ».

Art. 46 - Artikel 81ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2004, wird wie folgt ersetzt: « Art. 81ter - § 1 - Ob elektronische Mittel verwendet werden oder nicht, erfolgen die Übermittlung, der Austausch und die Speicherung von Informationen dergestalt, dass: 1. die Unversehrtheit der Daten gewährleistet ist, 2.die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote gewährleistet ist und der öffentliche Auftraggeber von ihrem Inhalt erst nach Ablauf der vorgesehenen Frist Kenntnis erhält. § 2 - Schriftstücke, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind und bei Eingang ein Makro, ein Computervirus oder ein anderes Schadprogramm enthalten, können in einem Sicherheitsarchiv abgespeichert werden. Wenn die Schriftstücke keine Teilnahmeanträge oder Angebote betreffen, können sie als nicht empfangen betrachtet werden, wenn dies technisch notwendig ist. In diesem Fall wird der Absender unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber kann die Verwendung von elektronischen Mitteln im Laufe des Verfahrens für den Austausch anderer Schriftstücke als Teilnahmeanträge und Angebote erlauben.

Bewerber oder Submittenten können diese Verwendung ebenfalls erlauben.

Bei Anwendung von Absatz 1 können elektronische Mittel, sofern sie Artikel 81quater § 1 entsprechen, verwendet werden, wenn eine Bestimmung des vorliegenden Erlasses vorschreibt, dass eine Versendung per Einschreiben erfolgt oder auf diese Weise bestätigt wird. In letzterem Fall obliegt die Beweislast für den Empfang dem Empfänger. » Art. 47 - Artikel 81quater desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2004, wird wie folgt ersetzt: « Art. 81quater - § 1 - Wenn elektronische Mittel für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten verwendet werden, gewährleisten sie mindestens: 1. dass elektronische Signaturen den Regeln des europäischen Rechts und des entsprechenden nationalen Rechts über fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt worden sind, entsprechen, 2.dass Teilnahmeanträge oder Angebote, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind und bei Eingang ein Makro, ein Computervirus oder ein anderes Schadprogramm enthalten, in einem Sicherheitsarchiv abgespeichert werden können. Diese Unterlagen können als nicht empfangen betrachtet werden, wenn dies technisch notwendig ist. In diesem Fall werden Teilnahmeanträge oder Angebote abgelehnt, wobei die betreffenden Bewerber beziehungsweise Submittenten nur gemäss den Bestimmungen von Artikel 21bis des Gesetzes beziehungsweise Artikel 25, 46 oder 80 des vorliegenden Erlasses davon in Kenntnis gesetzt werden dürfen, 3. dass der genaue Zeitpunkt des Eingangs beim Empfänger in einer auf elektronischem Wege versendeten Empfangsbestätigung automatisch festgelegt wird, 4.dass nach vernünftigem Ermessen gewährleistet werden kann, dass niemand vor dem festgelegten äussersten Datum und der festgelegten äussersten Uhrzeit Zugang zu den übermittelten Teilnahmeanträgen beziehungsweise Angeboten haben kann, 5. dass im Fall eines Verstosses gegen dieses Zugangsverbot nach vernünftigem Ermessen gewährleistet werden kann, dass der Verstoss gut aufspürbar ist, 6.dass nur dazu bestimmte Personen den genauen Zeitpunkt der Öffnung der übermittelten Daten festlegen oder ändern dürfen, 7. dass im Laufe des Verfahrens der Zugang zu den übermittelten Daten am festgelegten äussersten Datum und zur festgelegten äussersten Uhrzeit nur möglich ist, sofern die dazu bestimmten Personen gleichzeitig auftreten, 8.dass Daten über übermittelte Teilnahmeanträge oder Angebote, die in Anwendung der Anforderungen des vorliegenden Artikels geöffnet werden, nur den zur Einsichtnahme bestimmten Personen zugänglich bleiben, 9. dass die zu verwendenden Hilfsmittel und ihre technischen Merkmale, eventuelle Verschlüsselung einbegriffen, keine diskriminierende Wirkung haben, allgemein zugänglich und mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sind.Sie werden in der Auftragsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft beschrieben.

Die in den Nummern 1 bis 3 erwähnten Voraussetzungen sind auf Bewerber, Submittenten und öffentliche Auftraggeber anwendbar, während die Voraussetzungen der Nummern 4 bis 9 öffentliche Auftraggeber betreffen.

Die in den Nummern 3 bis 8 erwähnten Voraussetzungen sind nicht auf Angebote anwendbar, die anhand elektronischer Mittel erstellt, jedoch nicht auf elektronischem Wege übermittelt werden. § 2 - Der öffentliche Auftraggeber beschliesst für jeden einzelnen Auftrag, ob er die Verwendung von elektronischen Mitteln für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten auferlegt, erlaubt oder verbietet. Er vermerkt diesen Beschluss, gegebenenfalls zusammen mit den elektronischen Mitteln und der E-Mail-Adresse, die von den Bewerbern beziehungsweise Submittenten zu verwenden sind, in der Auftragsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft. In Ermangelung dieser Angaben ist die Verwendung von elektronischen Mitteln verboten.

Selbst wenn die Verwendung von elektronischen Mitteln für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten auferlegt oder erlaubt ist, können vor dem äussersten Eingangsdatum gewisse beizufügende Unterlagen in Papierform vorgelegt werden, wenn sich herausstellt, dass sie nicht oder nur sehr schwer anhand elektronischer Mittel erstellt werden können. Falls die Verwendung von elektronischen Mitteln auferlegt ist, muss der öffentliche Auftraggeber dem Rückgriff auf Unterlagen in Papierform vorher zustimmen.

Indem Bewerber beziehungsweise Submittenten ihren Teilnahmeantrag beziehungsweise ihr Angebot ganz oder teilweise auf elektronischem Wege übermitteln, akzeptieren sie, dass gewisse Daten ihres Teilnahmeantrags beziehungsweise ihres Angebots, die aus dem Betrieb des Empfangsgerätes entstehen, gespeichert werden. § 3 - Um gewisse Probleme zu beheben, die bei Übermittlung, Empfang oder Öffnung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten auftreten können, die auf elektronischem Wege eingereicht werden, kann der öffentliche Auftraggeber den Bewerbern beziehungsweise Submittenten erlauben: 1. ihren Teilnahmeantrag beziehungsweise ihr Angebot über eine doppelte elektronische Versendung einzureichen, falls seine Einreichung die Übermittlung umfangreicher Unterlagen mit sich bringen kann und um jegliche Verspätung, die sich aus dieser elektronischen Übermittlung ergeben könnte, zu vermeiden. Zunächst übermitteln sie eine vereinfachte Sendung, die ihre Identität, die elektronische Signatur ihres vollständigen Teilnahmeantrags beziehungsweise Angebots und gegebenenfalls den Betrag ihres Angebots enthält. Diese vereinfachte Sendung wird elektronisch signiert. Ihr Empfang gilt als feststehendes Datum des Eingangs des Teilnahmeantrags beziehungsweise Angebots.

Danach übermitteln sie den eigentlichen Teilnahmeantrag beziehungsweise das eigentliche Angebot, der beziehungsweise das elektronisch signiert ist, um die Unversehrtheit seines Inhalts zu zertifizieren.

Der Eingang des eigentlichen Teilnahmeantrags beziehungsweise Angebots erfolgt innerhalb einer Frist von höchstens vierundzwanzig Stunden, gerechnet vom äussersten Datum und von der äussersten Uhrzeit für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote an; ansonsten wird der Antrag oder das Angebot abgelehnt, 2. sowohl einen Teilnahmeantrag beziehungsweise ein Angebot, der beziehungsweise das auf elektronischem Wege übermittelt wird, als auch eine Sicherheitskopie, die anhand elektronischer Mittel oder in Papierform erstellt wird, einzureichen.Diese Sicherheitskopie wird in einen Umschlag gesteckt, der definitiv versiegelt wird, auf dem der Vermerk « Sicherheitskopie » deutlich angegeben wird und der innerhalb der eingeräumten Eingangsfristen eingereicht wird. Diese Kopie darf nur im Fall eines Defekts bei Übermittlung, Empfang oder Öffnung des auf elektronischem Wege übermittelten Teilnahmeantrags beziehungsweise Angebots geöffnet werden. In diesem Fall ersetzt sie endgültig die auf elektronischem Wege übermittelte Unterlage. Im Übrigen unterliegt die Sicherheitskopie den auf Angebote anwendbaren Regeln des vorliegenden Erlasses.

Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft an, ob er die Verwendung der Vorgehensweise in Nr. 1, Nr. 2 oder beider Vorgehensweisen erlaubt. » Art. 48 - Artikel 81quinquies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2004, wird aufgehoben.

Art. 49 - Artikel 82 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, wird aufgehoben.

Art. 50 - In Artikel 82bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, werden die Wörter « Für Aufträge, deren geschätzter Wert den Betrag für die europäische Bekanntmachung erreicht, ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: » durch die Wörter « Man versteht unter: » ersetzt.

Art. 51 - Artikel 83 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, wird aufgehoben.

Art. 52 - In Artikel 83bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, wird § 1 aufgehoben.

Art. 53 - In Artikel 84 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, werden in Absatz 1 die Wörter «, die in Artikel 83 § 1 Absatz 2 erwähnt sind, » und « in Artikel 83 § 3 Nr. 1 und Nr. 2 erwähnte » gestrichen.

Art. 54 - Artikel 85 Absatz 2 zweiter Satz desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: « Ausnahmsweise ist eine solche Angabe mit dem Zusatz « oder gleichwertiger Art » jedoch zulässig, sofern der Auftragsgegenstand nicht durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Spezifikationen beschrieben werden kann. » Art. 55 - In denselben Erlass wird ein Artikel 86bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 86bis - Der öffentliche Auftraggeber kann in der Auftragsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft die Stellen angeben, bei denen Submittenten die erforderlichen Auskünfte über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen erhalten können, die am Ort gelten, an dem die Leistungen zu erbringen sind, und während der Ausführung des Auftrags auf diese Leistungen anwendbar sind.

Wenn der öffentliche Auftraggeber die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte erteilt, müssen Submittenten in ihrem Angebot erklären, dass sie bei seiner Ausarbeitung den am Ort der Leistungserbringung geltenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben.

Absatz 2 ist unbeschadet der Anwendung von Artikel 110 § 3 anwendbar. » Art. 56 - In Artikel 104 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2004, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 57 - In Artikel 105 § 2 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2004, werden die Wörter « Artikel 81ter » durch die Wörter « Artikel 81quater § 1 » ersetzt.

Art. 58 - Artikel 106 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 4 zweiter Satz wird wie folgt ersetzt: « Der Vorsitzende oder ein Beisitzer paraphiert Blatt für Blatt die Angebote einschliesslich der Anlagen, die er für die wichtigsten hält, und ihre Änderungen und Rücknahmen.Ist ein Angebot anhand elektronischer Mittel gemäss Artikel 81quater § 1 erstellt worden, signiert der Vorsitzende oder ein Beisitzer die verschiedenen vorerwähnten Unterlagen elektronisch, ausser wenn die vom öffentlichen Auftraggeber verwendeten elektronischen Mittel die Unversehrtheit der Unterlagen nach deren Öffnung gewährleisten. » 2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: « 5.Der Vorsitzende verliest die Namen beziehungsweise Gesellschaftsnamen der Submittenten, ihren Wohnsitz beziehungsweise Gesellschaftssitz und die Rücknahmen von Angeboten. » Art. 59 - Artikel 108 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2004, wird wie folgt ersetzt: « Art. 108 - Eine zusätzliche Öffnungssitzung, zu der alle Submittenten gleichzeitig und schriftlich eingeladen werden, findet in folgenden Fällen statt: 1. wenn Angebote, Änderungen oder Rücknahmen von Angeboten zwar verspätet eingegangen sind, jedoch gemäss den Artikeln 104 und 105 berücksichtigt werden können, 2.wenn während der ursprünglichen Öffnungssitzung technische Schwierigkeiten bei Öffnung und Auswertung der anhand elektronischer Mittel erstellten Angebote aufgetreten sind, ausser wenn gemäss den in Artikel 81quater § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bedingungen eine Sicherheitskopie geöffnet worden ist und diese Kopie die vorerwähnten Schwierigkeiten nicht bereitet.

Artikel 106 Absatz 2 Nr. 4 und 5 und Absatz 3 und Artikel 107 sind auf diese Sitzung anwendbar. » Art. 60 - In Artikel 110 § 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 und 18. Februar 2004, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: « Erwecken Preise bei der Prüfung den Eindruck, ungewöhnlich niedrig zu sein, kann der öffentliche Auftraggeber Begründungen berücksichtigen, die insbesondere gerechtfertigt sind durch: 1. die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung, 2.die gewählten technischen Lösungen und/oder die aussergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Submittent bei der Durchführung der Bauleistungen, der Lieferung der Erzeugnisse oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt, 3. die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen wie vom Submittenten angeboten, 4.die Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen, die am Ort der Leistungserbringung gelten, 5. die etwaige Gewährung einer rechtmässig gewährten öffentlichen Beihilfe an den Submittenten.» Art. 61 - In den Artikeln 111 Absatz 4, 112 § 5 und 114 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter « Artikel 81ter » jeweils durch die Wörter « Artikel 81quater § 1 » ersetzt.

Art. 62 - In Artikel 117 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2004, werden die Wörter «, falls die Betreffenden dies gemäss Artikel 81quater § 1 Absatz 4 vereinbart haben, » gestrichen.

Art. 63 - In Artikel 120bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, wird vor Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Bei Anwendung von Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes dürfen die Umstände, die zur Rechtfertigung der dringlichen zwingenden Gründe geltend gemacht werden, in keinem Fall dem öffentlichen Auftraggeber angelastet werden können. » Art. 64 - In Artikel 122 letzter Absatz desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2004, wird der zweite Satz gestrichen.

Art. 65 - In denselben Erlass wird ein Artikel 122ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 122ter - § 1 - Dieser Artikel ist bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung anwendbar, wenn der geschätzte Auftragswert den Betrag für die europäische Bekanntmachung erreicht. § 2 - Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den Submittenten über die von diesen unterbreiteten Angebote, um sie entsprechend den Anforderungen, die in der Auftragsbekanntmachung, im Sonderlastenheft und in den etwaigen zusätzlichen Unterlagen angegeben sind, anzupassen und das beste Angebot zu ermitteln.

Der öffentliche Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Submittenten bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Submittenten gegenüber anderen begünstigt werden könnten. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Auftragsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Auftragsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird. » Art. 66 - In denselben Erlass wird eine Anlage 8 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 3 beigefügt ist.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste Art. 67 - Artikel 7 § 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: « 1.Bei der Entscheidung über die Qualifikation, bei der Überarbeitung der anwendbaren Kriterien und Regeln oder bei der Auswahl der Teilnehmer an einem Verfahren darf der öffentliche Auftraggeber weder bestimmten Antragstellern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die er anderen nicht auferlegt hätte, noch Prüfungen oder Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden. » 2. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: « 3.Der öffentliche Auftraggeber trifft eine Entscheidung über die Qualifikation der Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Kann die Qualifikationsentscheidung nicht innerhalb vier Monaten nach Eingang des Antrags getroffen werden, so teilt er dem Antragsteller spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für die längere Bearbeitungszeit mit und gibt an, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird. » 3. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: « 4.Die Ablehnung eines Prüfungsantrags ist Gegenstand einer mit Gründen versehenen Entscheidung, die sich auf die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Prüfungskriterien und -regeln bezieht. Diese Entscheidung wird dem Antragsteller, der sich nicht qualifiziert hat, in bestmöglicher Frist innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Entscheidungsdatum schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung zum Entzug einer Qualifikation wird auch mit Gründen versehen, wobei sich auf diese Kriterien und Regeln gestützt wird; der betreffende Unternehmer muss mindestens fünfzehn Tage vor dem für die Aberkennung der Qualifikation vorgesehenen Datum vom beabsichtigten Entzug und von den Gründen für diese Absicht benachrichtigt werden. » Art. 68 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Am Anfang von Absatz 1 wird ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und Angebote berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.» 2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: « Werden Teilnahmeanträge per Fernkopierer oder anhand eines elektronischen Mittels übermittelt, das Artikel 66quater § 1 nicht entspricht, kann der öffentliche Auftraggeber zur Gewährleistung eines rechtlichen Nachweises verlangen, dass sie brieflich bestätigt werden. In diesem Fall werden diese Anforderung und die Frist für die Übermittlung der Bestätigung in der Auftragsbekanntmachung oder in der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb angegeben. Werden Teilnahmeanträge per Telefon übermittelt, werden sie vor Ablauf der für ihren Eingang festgelegten Frist schriftlich bestätigt. » Art. 69 - In Artikel 15 desselben Erlasses wird am Anfang von Absatz 1 folgender Satz eingefügt: « Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und Angebote berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist. » Art. 70 - In Artikel 16 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der öffentliche Auftraggeber darf weder bestimmten Bewerbern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die er anderen nicht auferlegt hätte, noch Prüfungen oder Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden. » Art. 71 - Artikel 17 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 und 23. November 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 1 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, werden in gleich welchem Stadium des Verfahrens » durch die Wörter « In gleich welchem Stadium des Verfahrens werden » ersetzt.2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die einschlägigen Berufsregister, Erklärungen oder Bescheinigungen pro Mitgliedstaat sind in Anlage 10 zu vorliegendem Erlass angegeben. » Art. 72 - In Artikel 17quinquies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, werden die Wörter « Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 1 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht und » durch das Wort « Wenn » ersetzt.

Art. 73 - In Artikel 17sexies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, werden die Wörter « Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 1 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht und » durch das Wort « Wenn » ersetzt.

Art. 74 - Artikel 29 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: « 1.Bei der Entscheidung über die Qualifikation, bei der Überarbeitung der anwendbaren Kriterien und Regeln oder bei der Auswahl der Teilnehmer an einem Verfahren darf der öffentliche Auftraggeber weder bestimmten Antragstellern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die er anderen nicht auferlegt hätte, noch Prüfungen oder Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden. » 2. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: « 3.Der öffentliche Auftraggeber trifft eine Entscheidung über die Qualifikation der Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Kann die Qualifikationsentscheidung nicht innerhalb vier Monaten nach Eingang des Antrags getroffen werden, so teilt er dem Antragsteller spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für die längere Bearbeitungszeit mit und gibt an, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird. » 3. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: « 4.Die Ablehnung eines Prüfungsantrags ist Gegenstand einer mit Gründen versehenen Entscheidung, die sich auf die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Prüfungskriterien und -regeln bezieht. Diese Entscheidung wird dem Antragsteller, der sich nicht qualifiziert hat, in bestmöglicher Frist innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Entscheidungsdatum schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung zum Entzug einer Qualifikation wird auch mit Gründen versehen, wobei sich auf diese Kriterien und Regeln gestützt wird; der betreffende Lieferant muss mindestens fünfzehn Tage vor dem für die Aberkennung der Qualifikation vorgesehenen Datum vom beabsichtigten Entzug und von den Gründen für diese Absicht benachrichtigt werden. » Art. 75 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Am Anfang von Absatz 1 wird ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und Angebote berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.» 2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: « Werden Teilnahmeanträge per Fernkopierer oder anhand eines elektronischen Mittels übermittelt, das Artikel 66quater § 1 nicht entspricht, kann der öffentliche Auftraggeber zur Gewährleistung eines rechtlichen Nachweises verlangen, dass sie brieflich bestätigt werden. In diesem Fall werden diese Anforderung und die Frist für die Übermittlung der Bestätigung in der Auftragsbekanntmachung oder in der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb angegeben. Werden Teilnahmeanträge per Telefon übermittelt, werden sie vor Ablauf der für ihren Eingang festgelegten Frist schriftlich bestätigt. » Art. 76 - In Artikel 37 desselben Erlasses wird am Anfang von Absatz 1 folgender Satz eingefügt: « Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und Angebote berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist. » Art. 77 - In Artikel 38 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der öffentliche Auftraggeber darf weder bestimmten Bewerbern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die er anderen nicht auferlegt hätte, noch Prüfungen oder Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden. » Art. 78 - In Artikel 39 § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, werden die Wörter « Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 22 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, werden in gleich welchem Stadium des Verfahrens » durch die Wörter « In gleich welchem Stadium des Verfahrens werden » ersetzt.

Art. 79 - In Artikel 39ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2005, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die einschlägigen Berufsregister, Erklärungen oder Bescheinigungen pro Mitgliedstaat sind in Anlage 10 zu vorliegendem Erlass angegeben. » Art. 80 - In Artikel 39quinquies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, werden die Wörter « Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 22 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht und » durch das Wort « Wenn » ersetzt.

Art. 81 - Artikel 44 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: « 1.bei Versicherungsdienstleistungen die Versicherungsprämie und andere vergleichbare Vergütungen, ». b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: « 3.bei Planungsdienstleistungen die Gebühren oder Provisionen und andere vergleichbare Vergütungen. » 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: « Bei der Berechnung des geschätzten Wertes werden eventuelle Optionen und etwaige Auftragsverlängerungen berücksichtigt.Bei einem Projektwettbewerb werden ebenfalls Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer berücksichtigt. » Art. 82 - Artikel 50 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: « 1.Bei der Entscheidung über die Qualifikation, bei der Überarbeitung der anwendbaren Kriterien und Regeln oder bei der Auswahl der Teilnehmer an einem Verfahren darf der öffentliche Auftraggeber weder bestimmten Antragstellern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die er anderen nicht auferlegt hätte, noch Prüfungen oder Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden. » 2. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: « 3.Der öffentliche Auftraggeber trifft eine Entscheidung über die Qualifikation der Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Kann die Qualifikationsentscheidung nicht innerhalb vier Monaten nach Eingang des Antrags getroffen werden, so teilt er dem Antragsteller spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für die längere Bearbeitungszeit mit und gibt an, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird. » 3. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: « 4.Die Ablehnung eines Prüfungsantrags ist Gegenstand einer mit Gründen versehenen Entscheidung, die sich auf die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Prüfungskriterien und -regeln bezieht. Diese Entscheidung wird dem Antragsteller, der sich nicht qualifiziert hat, in bestmöglicher Frist innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Entscheidungsdatum schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung zum Entzug einer Qualifikation wird auch mit Gründen versehen, wobei sich auf diese Kriterien und Regeln gestützt wird; der betreffende Dienstleistungserbringer muss mindestens fünfzehn Tage vor dem für die Aberkennung der Qualifikation vorgesehenen Datum vom beabsichtigten Entzug und von den Gründen für diese Absicht benachrichtigt werden. » Art. 83 - Artikel 51 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Am Anfang von Absatz 1 wird ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und Angebote berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.» 2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: « Werden Teilnahmeanträge per Fernkopierer oder anhand eines elektronischen Mittels übermittelt, das Artikel 66quater § 1 nicht entspricht, kann der öffentliche Auftraggeber zur Gewährleistung eines rechtlichen Nachweises verlangen, dass sie vor Ablauf der Eingangsfrist brieflich bestätigt werden.In diesem Fall werden diese Anforderung und die Frist für die Übermittlung der Bestätigung in der Auftragsbekanntmachung oder in der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb angegeben. Werden Teilnahmeanträge per Telefon übermittelt, werden sie vor Ablauf der für ihren Eingang festgelegten Frist schriftlich bestätigt. » Art. 84 - In Artikel 58 desselben Erlasses wird am Anfang von Absatz 1 folgender Satz eingefügt: « Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und Angebote berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist. » Art. 85 - In Artikel 59 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der öffentliche Auftraggeber darf weder bestimmten Bewerbern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die er anderen nicht auferlegt hätte, noch Prüfungen oder Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden. » Art. 86 - In Artikel 60 § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, werden die Wörter « Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 43 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, werden in gleich welchem Stadium des Verfahrens » durch die Wörter « In gleich welchem Stadium des Verfahrens werden » ersetzt.

Art. 87 - In Artikel 60ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2005, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die einschlägigen Berufsregister, Erklärungen oder Bescheinigungen pro Mitgliedstaat sind in Anlage 10 zu vorliegendem Erlass angegeben. » Art. 88 - Artikel 61 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 89 - In Artikel 61bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, werden die Wörter « Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 43 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht und » durch das Wort « Wenn » ersetzt.

Art. 90 - In Artikel 61ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, werden die Wörter « Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 43 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht und » durch das Wort « Wenn » ersetzt.

Art. 91 - Artikel 62 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Im Sonderlastenheft wird bestimmt, ob das Preisgericht über eine Entscheidungs- oder Begutachtungsbefugnis verfügt.Auf jeden Fall ist das Preisgericht in seinen Entscheidungen oder Stellungnahmen unabhängig. » 2. Paragraph 2 Nr.4 wird durch folgenden Satz ergänzt: « ; diese Kriterien müssen eindeutig und nichtdiskriminierend sein. In jedem Fall muss die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Wettbewerb aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten ».

Art. 92 - Artikel 63 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Absätze ersetzt: « Eine Projektwettbewerbsbekanntmachung wird in folgenden Fällen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht: 1. bei einem Projektwettbewerb im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, dessen geschätzter Wert einschliesslich des Gesamtwertes der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens den in Artikel 43 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht, 2.bei sämtlichen Wettbewerben, bei denen der Gesamtwert der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens den in Artikel 43 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht. Der geschätzte Wert des öffentlichen Auftrags, der später vergeben werden könnte, wird ebenfalls berücksichtigt, es sei denn, der öffentliche Auftraggeber hat die Vergabe eines derartigen Auftrags in der Wettbewerbsbekanntmachung ausgeschlossen.

Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können. » Art. 93 - Im selben Erlass wird die Überschrift von Titel IIIbis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2004, wie folgt ersetzt: « Kommunikationsmittel ».

Art. 94 - Artikel 66ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2004, wird wie folgt ersetzt: « Art. 66ter - § 1 - Ob elektronische Mittel verwendet werden oder nicht, erfolgen die Übermittlung, der Austausch und die Speicherung von Informationen dergestalt, dass: 1. die Unversehrtheit der Daten gewährleistet ist, 2.die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote gewährleistet ist und der öffentliche Auftraggeber von ihrem Inhalt erst nach Ablauf der vorgesehenen Frist Kenntnis erhält. § 2 - Schriftstücke, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind und bei Eingang ein Makro, ein Computervirus oder ein anderes Schadprogramm enthalten, können in einem Sicherheitsarchiv abgespeichert werden. Wenn die Schriftstücke keine Teilnahmeanträge oder Angebote betreffen, können sie als nicht empfangen betrachtet werden, wenn dies technisch notwendig ist. In diesem Fall wird der Absender unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber kann die Verwendung von elektronischen Mitteln im Laufe des Verfahrens für den Austausch anderer Schriftstücke als Teilnahmeanträge und Angebote erlauben.

Bewerber oder Submittenten können diese Verwendung ebenfalls erlauben.

Bei Anwendung von Absatz 1 können elektronische Mittel, sofern sie Artikel 66quater § 1 entsprechen, verwendet werden, wenn eine Bestimmung des vorliegenden Erlasses vorschreibt, dass eine Versendung per Einschreiben erfolgt oder auf diese Weise bestätigt wird. In letzterem Fall obliegt die Beweislast für den Empfang dem Empfänger. » Art. 95 - Artikel 66quater desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2004, wird wie folgt ersetzt: « Art. 66quater - § 1 - Wenn elektronische Mittel für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten verwendet werden, gewährleisten sie mindestens: 1. dass elektronische Signaturen den Regeln des europäischen Rechts und des entsprechenden nationalen Rechts über fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt worden sind, entsprechen, 2.dass Teilnahmeanträge oder Angebote, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind und bei Eingang ein Makro, ein Computervirus oder ein anderes Schadprogramm enthalten, in einem Sicherheitsarchiv abgespeichert werden können. Diese Unterlagen können als nicht empfangen betrachtet werden, wenn dies technisch notwendig ist. In diesem Fall werden Teilnahmeanträge oder Angebote abgelehnt, wobei die betreffenden Bewerber beziehungsweise Submittenten nur gemäss den Bestimmungen von Artikel 42sexies [sic, zu lesen ist: Artikel 41sexies ] des Gesetzes beziehungsweise Artikel 111 des vorliegenden Erlasses davon in Kenntnis gesetzt werden dürfen, 3. dass der genaue Zeitpunkt des Eingangs beim Empfänger in einer auf elektronischem Wege versendeten Empfangsbestätigung automatisch festgelegt wird, 4.dass nach vernünftigem Ermessen gewährleistet werden kann, dass niemand vor dem festgelegten äussersten Datum und der festgelegten äussersten Uhrzeit Zugang zu den übermittelten Teilnahmeanträgen beziehungsweise Angeboten haben kann, 5. dass im Fall eines Verstosses gegen dieses Zugangsverbot nach vernünftigem Ermessen gewährleistet werden kann, dass der Verstoss gut aufspürbar ist, 6.dass nur dazu bestimmte Personen den genauen Zeitpunkt der Öffnung der übermittelten Daten festlegen oder ändern dürfen, 7. dass im Laufe des Verfahrens der Zugang zu den übermittelten Daten am festgelegten äussersten Datum und zur festgelegten äussersten Uhrzeit nur möglich ist, sofern die dazu bestimmten Personen gleichzeitig auftreten, 8.dass Daten über übermittelte Teilnahmeanträge oder Angebote, die in Anwendung der Anforderungen des vorliegenden Artikels geöffnet werden, nur den zur Einsichtnahme bestimmten Personen zugänglich bleiben, 9. dass die zu verwendenden Hilfsmittel und ihre technischen Merkmale, eventuelle Verschlüsselung einbegriffen, keine diskriminierende Wirkung haben, allgemein zugänglich und mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sind.Sie werden in der Auftragsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft beschrieben.

Die in den Nummern 1 bis 3 erwähnten Voraussetzungen sind auf Bewerber, Submittenten und öffentliche Auftraggeber anwendbar, während die Voraussetzungen der Nummern 4 bis 9 öffentliche Auftraggeber betreffen.

Die in den Nummern 3 bis 8 erwähnten Voraussetzungen sind nicht auf Angebote anwendbar, die anhand elektronischer Mittel erstellt, jedoch nicht auf elektronischem Wege übermittelt werden. § 2 - Der öffentliche Auftraggeber beschliesst für jeden einzelnen Auftrag, ob er die Verwendung von elektronischen Mitteln für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten auferlegt, erlaubt oder verbietet. Er vermerkt diesen Beschluss, gegebenenfalls zusammen mit den elektronischen Mitteln und der E-Mail-Adresse, die von den Bewerbern beziehungsweise Submittenten zu verwenden sind, in der Auftragsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft. In Ermangelung dieser Angaben ist die Verwendung von elektronischen Mitteln verboten.

Selbst wenn die Verwendung von elektronischen Mitteln für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten auferlegt oder erlaubt ist, können vor dem äussersten Eingangsdatum gewisse beizufügende Unterlagen in Papierform vorgelegt werden, wenn sich herausstellt, dass sie nicht oder nur sehr schwer anhand elektronischer Mittel erstellt werden können. Falls die Verwendung von elektronischen Mitteln auferlegt ist, muss der öffentliche Auftraggeber dem Rückgriff auf Unterlagen in Papierform vorher zustimmen.

Indem Bewerber beziehungsweise Submittenten ihren Teilnahmeantrag beziehungsweise ihr Angebot ganz oder teilweise auf elektronischem Wege übermitteln, akzeptieren sie, dass gewisse Daten ihres Teilnahmeantrags beziehungsweise ihres Angebots, die aus dem Betrieb des Empfangsgerätes entstehen, gespeichert werden. § 3 - Um gewisse Probleme zu beheben, die bei Übermittlung, Empfang oder Öffnung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten auftreten können, die auf elektronischem Wege eingereicht werden, kann der öffentliche Auftraggeber den Bewerbern beziehungsweise Submittenten erlauben: 1. ihren Teilnahmeantrag beziehungsweise ihr Angebot über eine doppelte elektronische Versendung einzureichen, falls seine Einreichung die Übermittlung umfangreicher Unterlagen mit sich bringen kann und um jegliche Verspätung, die sich aus dieser elektronischen Übermittlung ergeben könnte, zu vermeiden. Zunächst übermitteln sie eine vereinfachte Sendung, die ihre Identität, die elektronische Signatur ihres vollständigen Teilnahmeantrags beziehungsweise Angebots und gegebenenfalls den Betrag ihres Angebots enthält. Diese vereinfachte Sendung wird elektronisch signiert. Ihr Empfang gilt als feststehendes Datum des Eingangs des Teilnahmeantrags beziehungsweise Angebots.

Danach übermitteln sie den eigentlichen Teilnahmeantrag beziehungsweise das eigentliche Angebot, der beziehungsweise das elektronisch signiert ist, um die Unversehrtheit seines Inhalts zu zertifizieren.

Der Eingang des eigentlichen Teilnahmeantrags beziehungsweise Angebots erfolgt innerhalb einer Frist von höchstens vierundzwanzig Stunden, gerechnet vom äussersten Datum und von der äussersten Uhrzeit für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote an; ansonsten wird der Antrag oder das Angebot abgelehnt, 2. sowohl einen Teilnahmeantrag beziehungsweise ein Angebot, der beziehungsweise das auf elektronischem Wege übermittelt wird, als auch eine Sicherheitskopie, die anhand elektronischer Mittel oder in Papierform erstellt wird, einzureichen.Diese Sicherheitskopie wird in einen Umschlag gesteckt, der definitiv versiegelt wird, auf dem der Vermerk « Sicherheitskopie » deutlich angegeben wird und der innerhalb der eingeräumten Eingangsfristen eingereicht wird. Diese Kopie darf nur im Fall eines Defekts bei Übermittlung, Empfang oder Öffnung des auf elektronischem Wege übermittelten Teilnahmeantrags beziehungsweise Angebots geöffnet werden. In diesem Fall ersetzt sie endgültig die auf elektronischem Wege übermittelte Unterlage. Im Übrigen unterliegt die Sicherheitskopie den auf Angebote anwendbaren Regeln des vorliegenden Erlasses.

Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft an, ob er die Verwendung der Vorgehensweise in Nr. 1, Nr. 2 oder beider Vorgehensweisen erlaubt. » Art. 96 - Artikel 66quinquies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2004, wird aufgehoben.

Art. 97 - Artikel 67 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, wird aufgehoben.

Art. 98 - In Artikel 67bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, werden die Wörter « Für Aufträge, deren geschätzter Wert den Betrag für die europäische Bekanntmachung erreicht, ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: » durch die Wörter « Man versteht unter: » ersetzt.

Art. 99 - Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, wird aufgehoben.

Art. 100 - In Artikel 68bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, wird § 1 aufgehoben.

Art. 101 - Artikel 70 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Sind freie Varianten nicht durch das Sonderlastenheft verboten, darf bei diesen Verfahren eine Variante nicht abgelehnt werden, nur weil sie, wenn sie gewählt würde, zu einem öffentlichen Lieferauftrag anstatt zu einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag führen würde. Das Gleiche gilt für den entgegengesetzten Fall. » Art. 102 - Artikel 71 Absatz 2 zweiter Satz desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: « Ausnahmsweise ist eine solche Angabe mit dem Zusatz « oder gleichwertiger Art » jedoch zulässig, sofern der Auftragsgegenstand nicht durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Spezifikationen beschrieben werden kann. » Art. 103 - In denselben Erlass wird ein Artikel 76bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 76bis - Der öffentliche Auftraggeber kann in den Auftragsunterlagen die Stellen angeben, bei denen Submittenten die erforderlichen Auskünfte über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen erhalten können, die am Ort gelten, an dem die Leistungen zu erbringen sind, und während der Ausführung des Auftrags auf diese Leistungen anwendbar sind.

Wenn der öffentliche Auftraggeber die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte erteilt, müssen Submittenten in ihrem Angebot erklären, dass sie bei seiner Ausarbeitung den am Ort der Leistungserbringung geltenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben.

Absatz 2 ist unbeschadet der Anwendung von Artikel 98 § 3 anwendbar. » Art. 104 - Artikel 92 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 105 - In Artikel 93 § 2 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2004, werden die Wörter « Artikel 66ter » durch die Wörter « Artikel 66quater § 1 » ersetzt.

Art. 106 - Artikel 94 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 4 zweiter Satz wird wie folgt ersetzt: « Der Vorsitzende oder ein Beisitzer paraphiert Blatt für Blatt die Angebote einschliesslich der Anlagen, die er für die wichtigsten hält, und ihre Änderungen und Rücknahmen.Ist ein Angebot anhand elektronischer Mittel gemäss Artikel 66quater § 1 erstellt worden, signiert der Vorsitzende oder ein Beisitzer die verschiedenen vorerwähnten Unterlagen elektronisch, ausser wenn die vom öffentlichen Auftraggeber verwendeten elektronischen Mittel die Unversehrtheit der Unterlagen nach deren Öffnung gewährleisten. » 2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: « 5.Der Vorsitzende verliest die Namen beziehungsweise Gesellschaftsnamen der Submittenten, ihren Wohnsitz beziehungsweise Gesellschaftssitz und die Rücknahmen von Angeboten. » Art. 107 - Artikel 96 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 2004 und 31. Juli 2008, wird wie folgt ersetzt: « Art. 96 - Eine zusätzliche Öffnungssitzung, zu der alle Submittenten gleichzeitig und schriftlich eingeladen werden, findet in folgenden Fällen statt: 1. wenn Angebote, Änderungen oder Rücknahmen von Angeboten zwar verspätet eingegangen sind, jedoch gemäss den Artikeln 92 und 93 berücksichtigt werden können, 2.wenn während der ursprünglichen Öffnungssitzung technische Schwierigkeiten bei Öffnung und Auswertung der anhand elektronischer Mittel erstellten Angebote aufgetreten sind, ausser wenn gemäss den in Artikel 66quater § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bedingungen eine Sicherheitskopie geöffnet worden ist und diese Kopie die vorerwähnten Schwierigkeiten nicht bereitet.

Artikel 95 Absatz 2 Nr. 4 und 5 und Artikel 96 sind auf diese Sitzung anwendbar. » Art. 108 - In Artikel 98 § 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 und 18. Februar 2004, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: « Erwecken Preise bei der Prüfung den Eindruck, ungewöhnlich niedrig zu sein, kann der öffentliche Auftraggeber Begründungen berücksichtigen, die insbesondere gerechtfertigt sind durch: 1. die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung, 2.die gewählten technischen Lösungen und/oder die aussergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Submittent bei der Durchführung der Bauleistungen, der Lieferung der Erzeugnisse oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt, 3. die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen wie vom Submittenten angeboten, 4.die Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen, die am Ort der Leistungserbringung gelten, 5. die etwaige Gewährung einer rechtmässig gewährten öffentlichen Beihilfe an den Submittenten.» Art. 109 - In den Artikeln 99 Absatz 4, 100 § 5 und 102 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter « Artikel 66ter » jeweils durch die Wörter « Artikel 66quater § 1 » ersetzt.

Art. 110 - In Artikel 105 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2004, werden die Wörter «, falls die Betreffenden dies gemäss Artikel 66quater § 1 Absatz 4 vereinbart haben, » gestrichen.

Art. 111 - In Artikel 110 letzter Absatz desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2004, wird der zweite Satz gestrichen.

Art. 112 - In Artikel 110bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, wird vor Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Bei Anwendung von Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes dürfen die Umstände, die zur Rechtfertigung der dringlichen zwingenden Gründe geltend gemacht werden, in keinem Fall dem öffentlichen Auftraggeber angelastet werden können. » Art. 113 - Artikel 122 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: « 2.die Ablehnung eines Angebots in den in Artikel 68bis §§ 4 und 5 erwähnten Fällen, ». 2. In Nr.4 werden nach den Wörtern « 28 bis 36 » die Wörter «, 37bis » eingefügt. 3. Eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 5. den Rückgriff auf eine Dienstleistungskonzession, die nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. » Art. 114 - In denselben Erlass wird eine Anlage 10 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 4 beigefügt ist.

KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste Art. 115 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: a) Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: « - bei Versicherungsdienstleistungen die Versicherungsprämie und andere vergleichbare Vergütungen, ».b) Der dritte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: « - bei Planungsdienstleistungen die Gebühren oder Provisionen und andere vergleichbare Vergütungen.» 2. Ein § 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 4bis - Bei der Berechnung des geschätzten Wertes werden eventuelle Optionen und etwaige Auftragsverlängerungen berücksichtigt.Bei einem Projektwettbewerb werden ebenfalls Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer berücksichtigt. » Art. 116 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. März 1999 und 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter « fünfunddreissig Tage » durch die Wörter « siebenunddreissig Tage » ersetzt.2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter « einundzwanzig Tagen » durch die Wörter « vierundzwanzig Tagen » ersetzt. Art. 117 - Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. März 1999 und 12. Januar 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: « 3. Der Auftraggeber trifft eine Entscheidung über die Qualifikation der Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Kann die Qualifikationsentscheidung nicht innerhalb vier Monaten nach Eingang des Antrags getroffen werden, so teilt er dem Antragsteller spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für die längere Bearbeitungszeit mit und gibt an, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird. » 2. Paragraph 3 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: « 4. Die Ablehnung eines Prüfungsantrags bildet den Gegenstand einer mit Gründen versehenen Entscheidung, die sich auf die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Prüfungskriterien und -regeln bezieht. Diese Entscheidung wird dem Antragsteller, der sich nicht qualifiziert hat, in bestmöglicher Frist innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Entscheidungsdatum schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung zum Entzug einer Qualifikation wird auch mit Gründen versehen, wobei sich auf diese Kriterien und Regeln gestützt wird; der betreffende Unternehmer, Lieferant oder Dienstleistungserbringer muss mindestens fünfzehn Tage vor dem für die Aberkennung der Qualifikation vorgesehenen Datum vom beabsichtigten Entzug und von den Gründen für diese Absicht benachrichtigt werden. » 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: « § 4 - Die in den Artikeln 8 § 5 und 11 vorgesehenen Fristen müssen eingehalten werden.» Art. 118 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 wird am Anfang von Absatz 2 folgender Satz eingefügt: « Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und Angebote berücksichtigt der Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.» 2. In § 3 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: « Werden Teilnahmeanträge per Fernkopierer oder anhand eines elektronischen Mittels übermittelt, das Artikel 19quater § 1 nicht entspricht, kann der Auftraggeber zur Gewährleistung eines rechtlichen Nachweises verlangen, dass sie brieflich bestätigt werden.In diesem Fall werden diese Anforderung und die Frist für die Übermittlung der Bestätigung in der Auftragsbekanntmachung oder in der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb angegeben. Werden Teilnahmeanträge per Telefon übermittelt, werden sie vor Ablauf der für ihren Eingang festgelegten Frist schriftlich bestätigt. » Art. 119 - In Artikel 13 desselben Erlasses wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Auftraggeber darf weder bestimmten Bewerbern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die er anderen nicht auferlegt hätte, noch Prüfungen oder Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden. » Art. 120 - In Artikel 15 desselben Erlasses, dessen heutiger Text § 2 bilden wird, wird ein § 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1 - Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können Unternehmer, Lieferanten und Dienstleistungserbringer ausgeschlossen werden, für die der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass sie rechtskräftig verurteilt worden sind wegen: 1. Beteiligung an einer kriminellen Organisation wie in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches definiert, 2.Bestechung wie in Artikel 246 des Strafgesetzbuches definiert, 3. Betrug wie in Artikel 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften definiert, gebilligt durch das Gesetz vom 17.Februar 2002, 4. Geldwäsche wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung definiert.

Zum Zwecke der Anwendung des vorliegenden Paragraphen kann der Auftraggeber die nach seinem Ermessen erforderlichen Informationen über die persönliche Lage eines Unternehmers, Lieferanten oder Dienstleistungserbringers bei den zuständigen belgischen oder ausländischen Behörden einholen, wenn er diesbezüglich Bedenken hat.

Der Auftraggeber kann von der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verpflichtung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses abweichen. » Art. 121 - In Artikel 16 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, wird § 1 Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Erwecken Preise bei der Prüfung den Eindruck, ungewöhnlich niedrig zu sein, kann der Auftraggeber Begründungen berücksichtigen, die insbesondere gerechtfertigt sind durch: 1. die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung, 2.die gewählten technischen Lösungen und/oder die aussergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Submittent bei der Durchführung der Bauleistungen, der Lieferung der Erzeugnisse oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt, 3. die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen wie vom Submittenten angeboten, 4.die Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen, die am Ort der Leistungserbringung gelten, 5. die etwaige Gewährung einer rechtmässig gewährten öffentlichen Beihilfe an den Submittenten.» Art. 122 - Artikel 17 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: « ;diese Kriterien müssen eindeutig und nichtdiskriminierend sein. In jedem Fall muss die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Wettbewerb aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten ». 2. Nummer 6 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig.Es erhält erst Kenntnis vom Inhalt der Projekte, wenn die Frist für ihre Einreichung verstrichen ist. » Art. 123 - In Artikel 18 § 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, wird Absatz 1 durch folgende Absätze ersetzt: « Eine Projektwettbewerbsbekanntmachung wird in folgenden Fällen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht: 1. bei einem Projektwettbewerb im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags, dessen geschätzter Wert einschliesslich des Gesamtwertes der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens den in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht, 2.bei sämtlichen Wettbewerben, bei denen der Gesamtwert der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens den in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht. Der geschätzte Wert des Auftrags, der später vergeben werden könnte, wird ebenfalls berücksichtigt, es sei denn, der Auftraggeber hat die Vergabe eines derartigen Auftrags in der Wettbewerbsbekanntmachung ausgeschlossen.

Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können. » Art. 124 - Im selben Erlass wird die Überschrift von Kapitel IIIbis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2007, wie folgt ersetzt: « Kommunikationsmittel und Vertraulichkeit der Informationen ».

Art. 125 - Artikel 19ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2004, wird wie folgt ersetzt: « Art. 19ter - § 1 - Ob elektronische Mittel verwendet werden oder nicht, erfolgen die Übermittlung, der Austausch und die Speicherung von Informationen dergestalt, dass: 1. die Unversehrtheit der Daten gewährleistet ist, 2.die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote gewährleistet ist und der Auftraggeber von ihrem Inhalt erst nach Ablauf der vorgesehenen Frist Kenntnis erhält. § 2 - Schriftstücke, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind und bei Eingang ein Makro, ein Computervirus oder ein anderes Schadprogramm enthalten, können in einem Sicherheitsarchiv abgespeichert werden. Wenn die Schriftstücke keine Teilnahmeanträge oder Angebote betreffen, können sie als nicht empfangen betrachtet werden, wenn dies technisch notwendig ist. In diesem Fall wird der Absender unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. § 3 - Der Auftraggeber kann die Verwendung von elektronischen Mitteln im Laufe des Verfahrens für den Austausch anderer Schriftstücke als Teilnahmeanträge und Angebote erlauben. Bewerber oder Submittenten können diese Verwendung ebenfalls erlauben.

Bei Anwendung von Absatz 1 können elektronische Mittel, sofern sie Artikel 19quater § 1 entsprechen, verwendet werden, wenn eine Bestimmung des vorliegenden Erlasses vorschreibt, dass eine Versendung per Einschreiben erfolgt oder auf diese Weise bestätigt wird. In letzterem Fall obliegt die Beweislast für den Empfang dem Empfänger. » Art. 126 - Artikel 19quater desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2004, wird wie folgt ersetzt: « Art. 19quater - § 1 - Wenn elektronische Mittel für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten verwendet werden, gewährleisten sie mindestens: 1. dass elektronische Signaturen den Regeln des europäischen Rechts und des entsprechenden nationalen Rechts über fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt worden sind, entsprechen, 2.dass Teilnahmeanträge oder Angebote, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind und bei Eingang ein Makro, ein Computervirus oder ein anderes Schadprogramm enthalten, in einem Sicherheitsarchiv abgespeichert werden können. Diese Unterlagen können als nicht empfangen betrachtet werden, wenn dies technisch notwendig ist. In diesem Fall werden Teilnahmeanträge oder Angebote abgelehnt, wobei die betreffenden Bewerber beziehungsweise Submittenten nur gemäss den Bestimmungen von Artikel 62bis des Gesetzes beziehungsweise Artikel 33 davon in Kenntnis gesetzt werden dürfen, 3. dass der genaue Zeitpunkt des Eingangs beim Empfänger in einer auf elektronischem Wege versendeten Empfangsbestätigung automatisch festgelegt wird, 4.dass nach vernünftigem Ermessen gewährleistet werden kann, dass niemand vor dem festgelegten äussersten Datum und der festgelegten äussersten Uhrzeit Zugang zu den übermittelten Teilnahmeanträgen beziehungsweise Angeboten haben kann, 5. dass im Fall eines Verstosses gegen dieses Zugangsverbot nach vernünftigem Ermessen gewährleistet werden kann, dass der Verstoss gut aufspürbar ist, 6.dass nur dazu bestimmte Personen den genauen Zeitpunkt der Öffnung der übermittelten Daten festlegen oder ändern dürfen, 7. dass im Laufe des Verfahrens der Zugang zu den übermittelten Daten am festgelegten äussersten Datum und zur festgelegten äussersten Uhrzeit nur möglich ist, sofern die dazu bestimmten Personen gleichzeitig auftreten, 8.dass Daten über übermittelte Teilnahmeanträge oder Angebote, die in Anwendung der Anforderungen des vorliegenden Artikels geöffnet werden, nur den zur Einsichtnahme bestimmten Personen zugänglich bleiben, 9. dass die zu verwendenden Hilfsmittel und ihre technischen Merkmale, eventuelle Verschlüsselung einbegriffen, keine diskriminierende Wirkung haben, allgemein zugänglich und mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sind.Sie werden in der Auftragsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft beschrieben.

Die in den Nummern 1 bis 3 erwähnten Voraussetzungen sind auf Bewerber, Submittenten und Auftraggeber anwendbar, während die Voraussetzungen der Nummern 4 bis 9 Auftraggeber betreffen.

Die in den Nummern 3 bis 8 erwähnten Voraussetzungen sind nicht auf Angebote anwendbar, die anhand elektronischer Mittel erstellt, jedoch nicht auf elektronischem Wege übermittelt werden. § 2 - Der Auftraggeber beschliesst für jeden einzelnen Auftrag, ob er die Verwendung von elektronischen Mitteln für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten auferlegt, erlaubt oder verbietet. Er vermerkt diesen Beschluss, gegebenenfalls zusammen mit den elektronischen Mitteln und der E-Mail-Adresse, die von den Bewerbern beziehungsweise Submittenten zu verwenden sind, in der Auftragsbekanntmachung oder im Lastenheft. In Ermangelung dieser Angaben ist die Verwendung von elektronischen Mitteln verboten.

Selbst wenn die Verwendung von elektronischen Mitteln für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten auferlegt oder erlaubt ist, können vor dem äussersten Eingangsdatum gewisse beizufügende Unterlagen in Papierform vorgelegt werden, wenn sich herausstellt, dass sie nicht oder nur sehr schwer anhand elektronischer Mittel erstellt werden können. Falls die Verwendung von elektronischen Mitteln auferlegt ist, muss der Auftraggeber dem Rückgriff auf Unterlagen in Papierform vorher zustimmen.

Indem Bewerber beziehungsweise Submittenten ihren Teilnahmeantrag beziehungsweise ihr Angebot ganz oder teilweise auf elektronischem Wege übermitteln, akzeptieren sie, dass gewisse Daten ihres Teilnahmeantrags beziehungsweise ihres Angebots, die aus dem Betrieb des Empfangsgerätes entstehen, gespeichert werden. § 3 - Um gewisse Probleme zu beheben, die bei Übermittlung, Empfang oder Öffnung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten auftreten können, die auf elektronischem Wege eingereicht werden, kann der Auftraggeber den Bewerbern beziehungsweise Submittenten erlauben: 1. ihren Teilnahmeantrag beziehungsweise ihr Angebot über eine doppelte elektronische Versendung einzureichen, falls seine Einreichung die Übermittlung umfangreicher Unterlagen mit sich bringen kann und um jegliche Verspätung, die sich aus dieser elektronischen Übermittlung ergeben könnte, zu vermeiden. Zunächst übermitteln sie eine vereinfachte Sendung, die ihre Identität, die elektronische Signatur ihres vollständigen Teilnahmeantrags beziehungsweise Angebots und gegebenenfalls den Betrag ihres Angebots enthält. Diese vereinfachte Sendung wird elektronisch signiert. Ihr Empfang gilt als feststehendes Datum des Eingangs des Teilnahmeantrags beziehungsweise Angebots.

Danach übermitteln sie den eigentlichen Teilnahmeantrag beziehungsweise das eigentliche Angebot, der beziehungsweise das elektronisch signiert ist, um die Unversehrtheit seines Inhalts zu zertifizieren.

Der Eingang des eigentlichen Teilnahmeantrags beziehungsweise Angebots erfolgt innerhalb einer Frist von höchstens vierundzwanzig Stunden, gerechnet vom äussersten Datum und von der äussersten Uhrzeit für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote an; ansonsten wird der Antrag oder das Angebot abgelehnt, 2. sowohl einen Teilnahmeantrag beziehungsweise ein Angebot, der beziehungsweise das auf elektronischem Wege übermittelt wird, als auch eine Sicherheitskopie, die anhand elektronischer Mittel oder in Papierform erstellt wird, einzureichen.Diese Sicherheitskopie wird in einen Umschlag gesteckt, der definitiv versiegelt wird, auf dem der Vermerk « Sicherheitskopie » deutlich angegeben wird und der innerhalb der eingeräumten Eingangsfristen eingereicht wird. Diese Kopie darf nur im Fall eines Defekts bei Übermittlung, Empfang oder Öffnung des auf elektronischem Wege übermittelten Teilnahmeantrags beziehungsweise Angebots geöffnet werden. In diesem Fall ersetzt sie endgültig die auf elektronischem Wege übermittelte Unterlage. Im Übrigen unterliegt die Sicherheitskopie den auf Angebote anwendbaren Regeln des vorliegenden Erlasses.

Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft an, ob er die Verwendung der Vorgehensweise in Nr. 1, Nr. 2 oder beider Vorgehensweisen erlaubt. » Art. 127 - Artikel 19quinquies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2004, wird aufgehoben.

Art. 128 - In Titel I desselben Erlasses wird ein Kapitel V mit folgender Überschrift eingefügt: « Soziale und steuerliche Verpflichtungen ».

Art. 129 - In denselben Erlass wird ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 22bis - Der Auftraggeber kann in den Auftragsunterlagen die Stellen angeben, bei denen Submittenten die erforderlichen Auskünfte über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen erhalten können, die am Ort gelten, an dem die Leistungen zu erbringen sind, und während der Ausführung des Auftrags auf diese Leistungen anwendbar sind.

Wenn der Auftraggeber die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte erteilt, müssen Submittenten in ihrem Angebot erklären, dass sie bei seiner Ausarbeitung den am Ort der Leistungserbringung geltenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben.

Absatz 2 ist unbeschadet der Anwendung von Artikel 16 letzter Absatz anwendbar. » Art. 130 - Artikel 33 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: « b) die Ablehnung eines Angebots in den in Artikel 21 §§ 4 und 5 erwähnten Fällen, ».2. Buchstabe e) wird wie folgt ersetzt: « e) den Rückgriff auf eine Dienstleistungskonzession, die nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, oder auf eine öffentliche Baukonzession, auf die Buch II des Gesetzes keine Anwendung findet.» KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 131 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 2009 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 49 bis 52 und der Artikel 97 bis 100, die am 1.

Januar 2010 in Kraft treten. Öffentliche Aufträge, Aufträge und Projektwettbewerbe, die vor diesem Datum veröffentlicht werden oder für die in Ermangelung einer veröffentlichten Bekanntmachung vor diesem Datum zur Einreichung von Bewerbungen oder zur Angebotsabgabe aufgefordert wird, unterliegen weiterhin den zum Zeitpunkt der Bekanntmachung oder Aufforderung geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen.

Art. 132 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. September 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY

Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 29. September 2009 zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes Anlage 1 - Verzeichnis der Tätigkeiten, die in den Artikeln 5, 27, 41bis und 48 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge erwähnt sind

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. September 2009 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY

Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 29. September 2009 zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes Anlage 2 - Dienstleistungen, die in den Artikeln 5, 27, 41bis und 48 des Gesetzes von 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienst- leistungsaufträge erwähnt sind

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. September 2009 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY

Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 29. September 2009 zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. September 2009 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY

Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 29. September 2009 zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. September 2009 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY

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