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Koninklijk Besluit van 29 maart 2012
gepubliceerd op 22 december 2017

Koninklijk besluit tot vaststelling van de regels voor het bepalen van de kosten van de toepassing van de sociale tarieven door de elektriciteitsbedrijven en de tussenkomstregels voor het ten laste nemen hiervan. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
numac
2017040955
pub.
22/12/2017
prom.
29/03/2012
ELI
eli/besluit/2012/03/29/2017040955/staatsblad
staatsblad
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE


29 MAART 2012. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de regels voor het bepalen van de kosten van de toepassing van de sociale tarieven door de elektriciteitsbedrijven en de tussenkomstregels voor het ten laste nemen hiervan. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 maart 2012 tot vaststelling van de regels voor het bepalen van de kosten van de toepassing van de sociale tarieven door de elektriciteitsbedrijven en de tussenkomstregels voor het ten laste nemen hiervan (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 29. MÄRZ 2012 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die Elektrizitätsunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, des Artikels 21ter § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 2004 zur Festlegung der Modalitäten des Ausgleichs der tatsächlichen Nettokosten, die aus der Anwendung der sozialen Höchstpreise auf dem Elektrizitätsmarkt hervorgehen, und der Interventionsregeln im Hinblick auf deren Übernahme;

Aufgrund des Vorschlags der Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission vom 6. Dezember 2010;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.711/3 des Staatsrates vom 21. Juni 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund des neuen Vorschlags der CREG vom 23. März 2012, der durch Schreiben des Ministers der Wirtschaft und des Staatssekretärs für Energie vom 21. März 2012 beantragt worden ist;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die Inflation, die auf die gestiegenen Gas- und Strompreise zurückzuführen ist, unverzüglich zu bekämpfen; es gibt tatsächlich verschiedene Anzeichen - die unter anderem durch Studien der CREG, der Nationalbank und der Preisbeobachtungsstelle bestätigt werden -, dass die Energiepreise in unserem Land stärker steigen als in den Nachbarländern; diese höhere Inflation bringt sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen Nachteile mit sich, da sie die Kaufkraft verringert und eine negative Auswirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes im Vergleich zu diesen Nachbarländern hat; einer der Faktoren, der zu hohen Energiepreisen beiträgt, ist das System der Erstattung der Sozialtarife; der Sozialtarif setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: der Energie und den Verteilernetztarifen; in beiden Fällen ist der Sozialtarif der Preis des günstigsten Angebots in Belgien; auf der Grundlage des derzeit geltenden Königlichen Erlasses wird die Differenz zwischen diesen Preisen und dem "normalen Angebot" vollständig erstattet; ungerechtfertigter Weise ist diese Erstattung derzeit höher für Versorger, deren Energie teurer ist, und somit werden durch diese Erstattung weniger wettbewerbsfähige Versorger begünstigt; aus diesem Grund muss das System dringend angepasst werden, so dass die derzeitige disproportionale Erstattung durch ein proportionales System ersetzt wird;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. März 2012;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 29.

März 2012;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.143/3 des Staatsrates vom 27. März 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft, der Verbraucher und der Nordsee, der Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und des Staatssekretärs für Energie Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 29.April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, 2. "Ministeriellem Erlass vom 30.März 2007": der Ministerielle Erlass vom 30. März 2007 zur Festlegung sozialer Höchstpreise für die Lieferung von Elektrizität an geschützte Haushaltskunden mit moderaten Einkünften oder in prekärer Lage, 3. "Königlichem Erlass vom 28.Juni 2009": der Königliche Erlass vom 28. Juni 2009 über die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung bei geschützten Haushaltskunden mit moderaten Einkünften oder in prekärer Lage, 4."geschützten Haushaltskunden": Elektrizitätsendkunden, die die Bedingungen für die Gewährung der Sozialtarife erfüllen, die in Artikel 4 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 und im Ministeriellen Erlass vom 30. März 2007 festgelegt sind; die Liste der Kategorien dieser Kunden befindet sich in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass, 5. "Sozialtarif": in Artikel 20 § 2 Absatz 1 des Gesetzes erwähnter Höchstpreis, den die Kommission gemäß Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 30.März 2007 berechnet, 6. "Fonds": in Artikel 21ter Absatz 1 Nr.5 des Gesetzes erwähnter Fonds zugunsten geschützter Haushaltskunden, der der Finanzierung der Kosten dient, die aus der Anwendung von Sozialtarifen für die Lieferung von Elektrizität an geschützte Haushaltskunden hervorgehen, 7. "Referenzpreis": in Anwendung von Artikel 3 bestimmter Preis, 8."Endabrechnung": Rechnung, die das Elektrizitätsunternehmen an den Kunden richtet und die die Differenz zwischen der Summe der Anzahlungsrechnungen und dem Betrag, der aus der letzten Verbrauchsablesung hervorgeht, betrifft, 9. "EAN-Code": European Article Numbering Code, einmaliger Zifferncode in einem Feld mit achtzehn Positionen zur Erkennung einer Anschlussstelle an das Elektrizitäts- oder Erdgasverteilernetz, 10."FÖD Wirtschaft": Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie.

KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Ein Elektrizitätsunternehmen, das geschützte Haushaltskunden zum Sozialtarif versorgt hat, hat Anrecht auf Erstattung der Kosten, die aus der Anwendung dieses Tarifs hervorgehen. Diese Kosten entsprechen der Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem Sozialtarif, den es geschützten Haushaltskunden in Rechnung gestellt hat.

Die Erstattung wird für geschützte Haushaltskunden geschuldet, für die das Elektrizitätsunternehmen für den betreffenden Abrechnungszeitraum über Folgendes verfügt: 1. entweder den Vermerk dieser Kunden in den Listen, die diesem Elektrizitätsunternehmen in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 2009 vom FÖD Wirtschaft übermittelt worden sind (Kunden der Kategorie 1), 2. oder eine Bescheinigung, mit der ihre Eigenschaft als geschützte Kunden nachgewiesen wird (Kunden der Kategorie 2). Die Muster der zugelassenen Bescheinigungen befinden sich in Anlage 2.

Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Kosten unterliegt der Mehrwertsteuer.

Art. 3 - § 1 - Der Referenzpreis ist die Summe: 1. der Komponente Referenzenergie und 2.der Komponente Verteilung, die aus der Anwendung des Verteilungstarifs des Netzbetreibers hervorgeht, an dessen Netz der geschützte Haushaltskunde angeschlossen ist.

Die Komponente Referenzenergie entspricht dem arithmetischen Mittel der Energiekomponenten des niedrigsten Handelstarifs jedes Versorgers, so wie er in den Artikeln 8 und 9 des Ministeriellen Erlasses vom 30.

März 2007 erwähnt ist, nach Abzug der beiden Extremwerte. § 2 - Einen Monat vor Inkrafttreten des Sozialtarifs gemäß Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 2007 wird der Referenzpreis von der Kommission berechnet und den Elektrizitätsunternehmen per Einschreiben übermittelt. § 3 - Die Kommission kann zusätzliche praktische Modalitäten für die Berechnung des Referenzpreises festlegen.

Art. 4 - Die in Artikel 2 erwähnten Kosten werden für jeden geschützten Haushaltskunden bei jeder Rechnungsstellung berechnet.

Diese Berechnung erfolgt automatisch und ist in der Rechnungsstellungssoftware des Elektrizitätsunternehmens integriert.

Anhand dieser Software erstellt das Elektrizitätsunternehmen einerseits die Rechnung zum Sozialtarif, die dem Kunden zugesandt wird, und berechnet es andererseits den Betrag dieser Rechnung zum Referenzpreis.

Art. 5 - In der in Artikel 20 § 2 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten getrennten Buchführung wird Folgendes getrennt erfasst: 1. der Umsatz aus dem Verkauf an geschützte Haushaltskunden, denen Sozialtarife in Rechnung gestellt werden, 2.der Betrag der vom Fonds getätigten Ausgleichszahlungen.

KAPITEL 3 - Erstellung von Forderungsanmeldungen Art. 6 - § 1 - Im Hinblick auf die Erstattung der in Artikel 2 erwähnten Kosten reicht das Elektrizitätsunternehmen bei der Kommission eine Forderungsanmeldung im Original ein und fügt die Anlagen bei.

Die Forderungsanmeldung betrifft die Endabrechnungen, die im Laufe des Jahres, auf das die Forderung sich bezieht, zugesandt worden sind. § 2 - Die Forderungsanmeldung und ihre Anlagen werden spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres per Einschreiben mit Rückschein bei der Kommission eingereicht. Unbeschadet des Artikels 9 berechtigt eine nach diesem Datum eingereichte Forderungsanmeldung nicht mehr zu einer Erstattung.

Art. 7 - § 1 - Eine Forderungsanmeldung in Bezug auf Erstattung der in Artikel 2 erwähnten Kosten wird "Forderungsanmeldung für die Erstattung der Kosten, die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die Elektrizitätsunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme erwähnt sind" genannt. In dieser Forderungsanmeldung ist insbesondere Folgendes vermerkt: 1. Jahr, auf das die Forderungsanmeldung sich bezieht, 2.geschuldeter Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, 3. Betrag der Mehrwertsteuer, 4.geschuldeter Gesamtbetrag einschließlich Mehrwertsteuer, 5. Vermerk "Vorliegendes Dokument ist keine Rechnung und ermöglicht keinen Mehrwertsteuerabzug", 6.Nummer des Kontos, auf das die Erstattung erfolgen kann, 7. Unterschrift der Person(en), die über die Unterschriftsbefugnis für das betreffende Elektrizitätsunternehmen verfügt/verfügen und Name(n) und Funktion(en) dieser Person(en), 8.Gesamtzahl geschützter Kunden, die das betreffende Elektrizitätsunternehmen ausschließlich mit Elektrizität versorgt, 9. gegebenenfalls Gesamtzahl geschützter Kunden, die es mit Elektrizität und Erdgas versorgt, 10.für jede dieser Kundenkategorien Durchschnittsbetrag der Forderung, der mit dem Verhältnis zwischen dem Betrag der Gesamtforderung und der Anzahl betroffener Kunden übereinstimmt. § 2 - Als Anlage zu der in § 1 erwähnten Forderungsanmeldung teilt der Versorger seine vollständigen Tariflisten mit, die für jeden der Monate anwendbar sind, auf den die Forderungsanmeldung sich bezieht. § 3 - Als Anlage zu der in § 1 erwähnten Anmeldung teilt das Elektrizitätsunternehmen ebenfalls in elektronischer Form, auf einem Datenträger wie einer CD-ROM oder einem USB-Stick oder in der Anlage einer E-Mail mit Lesebestätigung für jeden der Monate, auf den die Forderungsanmeldung sich bezieht, die namentliche Liste der geschützten Haushaltskunden mit, denen der Sozialtarif in Rechnung gestellt wird, und für jeden dieser Kunden alle Parameter der Rechnungsstellung, anhand deren die Richtigkeit des Betrags der Rechnung zum Sozialtarif und des Betrags, der zum Referenzpreis in Rechnung gestellt worden wäre, überprüft werden kann.

Diese Parameter der Rechnungsstellung umfassen insbesondere: 1. Identifizierung des betreffenden Kunden und seinen EAN-Code, 2.Datum des Beginns und des Endes des Verbrauchs, 3. gegebenenfalls Datum des Beginns und des Endes der Anwendung eines Mehrjahrestarifs, 4.Datum der Ausstellung der Endabrechnung, 5. Anzahl Tage, auf die die Rechnungsstellung sich bezieht, 6.Gesamtzahl kWh, 7. Anzahl kWh, die tagsüber, nachts beziehungsweise ausschließlich nachts verbraucht werden, 8.Identifizierung des Verteilernetzbetreibers, 9. Einheitstarife (Eurocent/kWh) und in Rechnung gestellte Beträge (EUR) für Energie, Übertragung und Verteilung, 10.Einheitstarife (Eurocent/kWh) und zum Sozialtarif in Rechnung gestellte Beträge (EUR), Referenzpreis und Differenz zwischen diesen beiden Beträgen, 11. Kategorie, zu der der Kunde gehört, wie in Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 oder 2 erwähnt.

Für drei unterschiedliche Kunden, für die der normale Tarif, der Doppeltarif beziehungsweise der ausschließliche Nachttarif anwendbar ist, übermittelt das Elektrizitätsunternehmen außerdem eine detaillierte Berechnung der Rechnung zum Referenzpreis und zum Sozialtarif, in der die Komponenten Energie, Übertragung und Verteilung getrennt aufgeführt sind.

Art. 8 - Die Kommission kann zusätzliche praktische Modalitäten in Bezug auf die Angaben, die die Forderungsanmeldung und ihre Anlagen enthalten müssen, festlegen.

KAPITEL 4 - Kontrolle der Forderungen Art. 9 - § 1 - Sobald die Kommission die Forderungsanmeldung und ihre Anlagen erhalten hat, führt sie eine erste Kontrolle durch.

Spätestens am 31. Mai übermittelt die Kommission den Elektrizitätsunternehmen per Einschreiben mit Rückschein eine etwaige Aufforderung: 1. zur Berichtigung der Forderungsanmeldung, 2.zur Übermittlung zusätzlicher Informationen, zu denen insbesondere die Liste der Kunden gehört, für die das Elektrizitätsunternehmen den Beweis liefern muss, dass sie den Sozialtarif in Anspruch nehmen dürfen. § 2 - Spätestens am 31. Juli übermitteln die Elektrizitätsunternehmen per Einschreiben mit Rückschein ihre berichtigte Forderungsanmeldung und auf einem Datenträger die zusätzlichen Informationen.

Machen sie dies nicht und geben sie keine gültige Begründung ab, verlieren die betreffenden Elektrizitätsunternehmen ihr Anrecht auf Erstattung ihrer Forderung endgültig. § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 1 kann die Kommission die Elektrizitätsunternehmen jederzeit während des ganzen Kontrollzeitraums auffordern, zusätzliche Informationen zu übermitteln.

Art. 10 - § 1 - Nach Erhalt der zusätzlichen Informationen und gegebenenfalls der berichtigten Forderungsanmeldung untersucht die Kommission den realen Charakter der angemeldeten Forderung. § 2 - Die Kontrolle des Sozialstatuts des Kunden erfolgt anhand von Stichproben.

Für Kunden der Kategorie 1 wird dem FÖD Wirtschaft eine Stichprobe von Kunden zur Bestätigung zugeschickt. Der FÖD Wirtschaft überprüft spätestens bis zum 31. August, ob die in der Stichprobe enthaltenen Kunden für den ganzen Abrechnungszeitraum zum Sozialtarif, auf den die Forderungsanmeldung sich bezieht, tatsächlich geschützte Kunden sind, und setzt die Kommission per E-Mail davon in Kenntnis.

Für Kunden der Kategorie 2 kontrolliert die Kommission, ob eine Stichprobe von Bescheinigungen mit den Mustern in Anlage 2 übereinstimmt. § 3 - Spätestens am 30. September beschließt die Kommission, ob sie die angemeldete Forderung ganz oder teilweise annimmt oder ablehnt.

Sie setzt die Elektrizitätsunternehmen per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis.

Die Begleichung der Forderung erfolgt im Verhältnis zum zusammengefassten Ergebnis der in § 2 erwähnten Stichproben.

Wird die Ablehnung der Forderung durch einen anderen Grund als das Ergebnis der Stichproben begründet, kann das Elektrizitätsunternehmen in der in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Form eine berichtigte oder vervollständigte Forderungsanmeldung und ihre Anlagen spätestens bis zum 31. Oktober erneut einreichen. In diesem Fall beschließt die Kommission spätestens am 30. November endgültig, ob sie diese Forderung annimmt oder ablehnt. Sie setzt das Elektrizitätsunternehmen per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis.

Art. 11 - Festgestellte Abweichungen zwischen eingereichten Forderungen und realen Begebenheiten haben die Verweigerung der Zahlung der entsprechenden Beträge zur Folge.

KAPITEL 5 - Erstattung der Forderungen Art. 12 - § 1 - Binnen dreißig Tagen ab dem Datum der Annahme der Forderung durch die Kommission wird der Betrag der Forderung an das Elektrizitätsunternehmen gezahlt. Diese Zahlung gilt als endgültige Abrechnung.

Gegebenenfalls zahlt das Elektrizitätsunternehmen einen negativen Betrag binnen dreißig Tagen ab dem Datum der Annahme der Forderungsanmeldung an den Fonds.

Verfügt der Fonds nicht über genügend Mittel, um sämtliche Zahlungen an die Elektrizitätsunternehmen zu tätigen, wird die Begleichung der Forderungen, die nicht erstattet werden konnten, aufgeschoben, bis der Fonds wieder über die notwendigen Mittel verfügt. Der verfügbare Betrag wird entsprechend der Reihenfolge zugewiesen, in der die Forderungsanmeldungen bei der Kommission eingegangen sind. § 2 - Für Verteilernetzbetreiber wird der Betrag der getätigten Ausgleichszahlungen von den Kosten abgezogen, die den Verteilungstarifen des Jahres zugrunde liegen, in dem sie eingenommen werden.

KAPITEL 6 - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 13 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 erfolgt die endgültige Begleichung von Forderungen, die sich auf die Jahre 2004 bis erstes Quartal 2012 beziehen und die der Fonds noch nicht übernommen hat, in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 2004 zur Festlegung der Modalitäten des Ausgleichs der tatsächlichen Nettokosten, die aus der Anwendung der sozialen Höchstpreise auf dem Elektrizitätsmarkt hervorgehen, und der Interventionsregeln im Hinblick auf deren Übernahme. § 2 - Konnten Forderungen, die sich auf die Jahre 2004 bis erstes Quartal 2012 beziehen, allein aus dem Grund nicht übernommen werden, dass die von der Kommission verlangten Bescheinigungen nicht übermittelt wurden, wird in Abweichung von § 1 die Kontrolle dieser Forderungen für jeden Zeitraum, auf den eine Forderungsanmeldung sich bezieht, auf der Grundlage einer Stichprobe von Bescheinigungen durchgeführt.

Die Kommission beschließt im Verhältnis zum zusammengefassten Ergebnis der in Absatz 1 erwähnten Stichprobe, ob sie die angemeldeten Forderungen annimmt oder ablehnt. Sie setzt die Elektrizitätsunternehmen per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis.

Art. 14 - Unbeschadet des Artikels 13 wird der Königliche Erlass vom 21. Januar 2004 zur Festlegung der Modalitäten des Ausgleichs der tatsächlichen Nettokosten, die aus der Anwendung der sozialen Höchstpreise auf dem Elektrizitätsmarkt hervorgehen, und der Interventionsregeln im Hinblick auf deren Übernahme aufgehoben. Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2012 in Kraft.

In Abweichung von Artikel 3 § 2 wird der Referenzpreis, der bis zum 1.

August 2012 anwendbar ist, am 1. April 2012 von der Kommission festgelegt und den Elektrizitätsunternehmen unverzüglich übermittelt.

In Abweichung von Artikel 6 § 1 Absatz 2 bezieht die erste Forderungsanmeldung, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingereicht wird, sich nur auf die letzten drei Quartale des Jahres 2012.

Art. 16 - Der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Energie zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher und der Nordsee J. VANDE LANOTTE Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit J. MILQUET Der Staatssekretär für Energie M. WATHELET

Anlage 1 - Liste der Kategorien geschützter Haushaltskunden Anlage 2 - Liste der Muster der zugelassenen Bescheinigungen

ANLAGE 1 - Liste der Kategorien geschützter Haushaltskunden Im Sinne - der Artikel 3 bis 12 des Programmgesetzes vom 27. April 2007, nachstehend "Programmgesetz" genannt, - des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 2007 zur Festlegung sozialer Höchstpreise für die Lieferung von Elektrizität an geschützte Haushaltskunden mit moderaten Einkünften oder in prekärer Lage, nachstehend "Ministerieller Erlass vom 30. März 2007" genannt, sind als geschützte Haushaltskunden zu betrachten: 1. in Anwendung von Artikel 2 Buchstabe A Absatz 4 bis 8 des Ministeriellen Erlasses vom 30.März 2007 und von Artikel 4 Nr. 1 des Programmgesetzes Endkunden oder Mitglieder ihres Haushalts, zu deren Gunsten ein Beschluss getroffen worden ist zur Gewährung durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit: - einer Beihilfe für Personen mit Behinderung auf der Grundlage einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 65 Prozent, - eines zusätzlichen Kindergeldes für Kinder, die unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent leiden, - einer Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson, - einer Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, - einer Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, - einer Eingliederungsbeihilfe, 2. in Anwendung von Artikel 2 Buchstabe A Absatz 3, 4, 7 und 8 des Ministeriellen Erlasses vom 30.März 2007 und von Artikel 4 Nr. 1 des Programmgesetzes Endkunden oder Mitglieder ihres Haushalts, zu deren Gunsten ein Beschluss getroffen worden ist zur Gewährung durch das Landespensionsamt: - einer Beihilfe für Personen mit Behinderung auf der Grundlage einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 65 Prozent (eine ergänzende Beihilfe oder eine Beihilfe zur Ergänzung des garantierten Einkommens), - einer Einkommensgarantie für Betagte (EGB), - eines garantierten Einkommens für Betagte, - einer Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson, 3. in Anwendung von Artikel 2 Buchstabe A Absatz 2 und 9 und Buchstabe B Absatz 1 des Ministeriellen Erlasses vom 30.März 2007 und von Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 des Programmgesetzes Endkunden oder Mitglieder ihres Haushalts, zu deren Gunsten ein Beschluss getroffen worden ist zur Gewährung durch ein öffentliches Sozialhilfezentrum: - eines Eingliederungseinkommens, - einer finanziellen Sozialhilfe für eine Person, die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister eingetragen ist und aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht als Berechtigte im System der sozialen Eingliederung gilt, - einer Sozialhilfe, die vollständig oder teilweise vom Föderalstaat übernommen wird, - einer Beihilfe (Vorschuss) in Erwartung des garantierten Einkommens für Betagte, der Einkommensgarantie für Betagte oder einer Beihilfe für Personen mit Behinderung.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die Elektrizitätsunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher und der Nordsee J. VANDE LANOTTE Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit J. MILQUET Der Staatssekretär für Energie M. WATHELET

ANLAGE 2 - Liste der Muster der zugelassenen Bescheinigungen - Auf Ebene des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, Generaldirektion Personen mit Behinderung: o Anlage 2.A [Muster in Niederländisch] o Anlage 2.B [Muster in Französisch] o Anlage 2.C [Muster in Deutsch] [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 30.

März 2012, S. 20578] - Auf Ebene des Landespensionsamtes: o Anlage 2.D [Muster in Niederländisch] o Anlage 2.E [Muster in Französisch] o Anlage 2.F [Muster in Deutsch] [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 30.

März 2012, S. 20581, wobei anstelle von "Besuchen van" "Besuche von" und anstelle von "Anrufen" "Anrufe" zu lesen ist.] - Auf Ebene der öffentlichen Sozialhilfezentren: o Anlage 2.G [Muster in Niederländisch] o Anlage 2.H [Muster in Französisch] Deutsche Übersetzung der Anlage 2.G/H siehe weiter unten.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die Elektrizitätsunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher und der Nordsee J. VANDE LANOTTE Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit J. MILQUET Der Staatssekretär für Energie M. WATHELET

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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