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Koninklijk Besluit van 29 juni 2014
gepubliceerd op 12 maart 2015

Koninklijk besluit nr. 19 met betrekking tot de vrijstellingsregeling van belasting over de toegevoegde waarde in het voordeel van kleine ondernemingen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2015003085
pub.
12/03/2015
prom.
29/06/2014
ELI
eli/besluit/2014/06/29/2015003085/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


29 JUNI 2014. - Koninklijk besluit nr. 19 met betrekking tot de vrijstellingsregeling van belasting over de toegevoegde waarde in het voordeel van kleine ondernemingen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit nr. 19 van 29 juni 2014 met betrekking tot de vrijstellingsregeling van belasting over de toegevoegde waarde in het voordeel van kleine ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 9 juli 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 29. JUNI 2014 - Königlicher Erlass Nr.19 über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 4, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, und des Artikels 56bis, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Dezember 1992 über die in Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte Befreiungsregelung;

In der Erwägung, dass das Königreich Belgien auf der Grundlage von Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG die Ermächtigung beantragt hat, eine von Artikel 285 dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahme anzuwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen;

In der Erwägung, dass Belgien durch Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU des Rates vom 22. Januar 2013 ermächtigt wird, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 25.000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Januar 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8.

Januar 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.446/3 des Staatsrates vom 11. Juni 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: - durch Artikel 36 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung die Schwelle in Bezug auf die Steuerbefreiung zugunsten von Kleinunternehmen ab dem 1. April 2014 auf 15.000 EUR angehoben worden ist, - durch vorliegenden Erlass Anwendungsbedingungen und Formalitäten in Bezug auf diese Regelung festgelegt werden, insbesondere was die Option für diese Regelung betrifft, - die Steuerpflichtigen schnellstmöglich von diesen Bedingungen und Formalitäten in Kenntnis gesetzt werden müssen, - dieser Erlass daher unverzüglich ergehen muss;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Gemäß Artikel 56bis des Gesetzbuches kann für Steuerpflichtige, deren in Belgien erzielter Jahresumsatz 15.000 EUR nicht überschreitet, für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die sie bewirken, Steuerbefreiung gelten. Üben mehrere Personen in einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder einer Vereinigung eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, muss für die Anwendung von Absatz 1 der jährliche Gesamtbetrag der gemäß Artikel 56bis § 4 des Gesetzbuches festgelegten Umsätze, die sie erzielen, berücksichtigt werden. Üben Ehepartner getrennt voneinander eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, wird für die Anwendung von Absatz 1 die Tätigkeit jedes Ehepartners ungeachtet ihres ehelichen Güterstands getrennt berücksichtigt.

Art. 2 - § 1 - Steuerpflichtige, die eine wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, unterliegen der Steuerbefreiungsregelung, wenn sie in der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches vorgesehenen Erklärung unter Kontrolle der Verwaltung angeben, dass ihre Tätigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach die in Artikel 56bis des Gesetzbuches für die Anwendung dieser Regelung festgelegten Bedingungen erfüllen wird.

Wenn jedoch aus den Umständen deutlich hervorgeht, dass die für die Anwendung der Steuerbefreiungsregelung auferlegten Bedingungen nicht erfüllt werden, beschließt die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung, dass Steuerpflichtige einer anderen Steuerregelung unterliegen. § 2 - Hat der Umsatz eines Steuerpflichtigen, der der Steuerbefreiungsregelung nicht unterliegt, im abgelaufenen Kalenderjahr den in Artikel 1 festgelegten Betrag nicht überschritten, unterliegt dieser Steuerpflichtige ab dem 1. Juli des folgenden Jahres der Steuerbefreiungsregelung. Steuerpflichtige, die diese Regelung nicht in Anspruch nehmen möchten, setzen den Leiter des Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen, vor dem 1. Juni per Einschreibebrief davon in Kenntnis. § 3 - Steuerpflichtige, die der normalen Steuerregelung oder der in Artikel 56 des Gesetzbuches erwähnten Pauschalregelung unterliegen und die ab dem 1. Januar des folgenden Jahres die Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen möchten, können zu diesem Zweck beim Leiter des Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen, im Laufe des letzten Quartals, aber vor dem 15. Dezember des laufenden Jahres einen entsprechenden Antrag einreichen.

Der Antrag muss per Einschreibebrief gestellt werden, in dem ebenfalls der Umsatz der ersten drei Quartale des laufenden Jahres und eine Veranschlagung des Umsatzes des vierten Quartals angegeben sein müssen.

Art. 3 - § 1 - Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 2 §§ 2 und 3 der normalen Steuerregelung oder der durch Artikel 56 des Gesetzbuches eingeführten Pauschalregelung nicht mehr unterliegen, berichtigen die Vorsteuerabzüge, die sie vorgenommen haben in Bezug auf die Steuer auf: 1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräußert wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch nicht genutzt wurden, 2.noch verwendbare Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch bestehen und für die der ursprüngliche Abzug einer Berichtigung unterliegt.

Der Übergang zur Steuerbefreiungsregelung wird mit dem in Artikel 49 Nr. 3 des Gesetzbuches erwähnten Verlust der Eigenschaft als Steuerpflichtiger gleichgesetzt. § 2 - Der Betrag der zurückzuzahlenden Steuer wird auf der Grundlage eines Inventars des Warenbestands, der zum Zeitpunkt der Änderung der Steuerregelung besteht, und eines Bestandsverzeichnisses der Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, berechnet. Diese Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, wobei zwei Exemplare für das Mehrwertsteueramt, dem der Steuerpflichtige untersteht, bestimmt sind. Sie enthalten auf detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die der Berichtigung unterliegen, das Datum der Lieferung dieser Güter und der Erbringung dieser Dienstleistungen zugunsten des Steuerpflichtigen, die Nummer der Kaufrechnung oder des Einfuhrdokuments, die Grundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf diese Güter und Dienstleistungen und den zurückzuzahlenden Betrag.

Diese Dokumente werden innerhalb eines Monats ab Änderung der Steuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem der Steuerpflichtige untersteht, eingereicht.

Art. 4 - Steuerpflichtige, die am 31. Dezember die Steuerbefreiungsregelung anwenden, sind verpflichtet, vor dem 31. März des folgenden Jahres der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung den Gesamtbetrag des Umsatzes mitzuteilen, den sie im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres erzielt haben.

Haben sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Jahr aufgenommen, müssen sie ebenfalls angeben, über welchen Zeitraum sie diese Tätigkeit ausgeübt haben.

Diese Angaben müssen in den dazu vorgesehenen Rahmen der jährlichen Liste der steuerpflichtigen Kunden, die Steuerpflichtige gemäß Artikel 53quinquies des Gesetzbuches bei der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung einreichen müssen, eingetragen werden.

Art. 5 - Steuerpflichtige, die gewöhnlich in Artikel 56bis § 2 Nr. 3 des Gesetzbuches erwähnte Lieferungen von Gütern, die in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind, bewirken, können die Steuerbefreiungsregelung nicht in Anspruch nehmen.

Art. 6 - § 1 - Hat der Gesamtbetrag des Umsatzes im Laufe eines Kalenderjahres den in Artikel 56bis § 1 des Gesetzbuches erwähnten Betrag überschritten, unterliegen Steuerpflichtige ab dem ersten Umsatz, in seiner Gesamtheit betrachtet, mit dem der weiter oben erwähnte Betrag überschritten wird, der normalen Steuerregelung oder eventuell der durch Artikel 56 des Gesetzbuches eingeführten Pauschalregelung.

Sie setzen den Leiter des Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen, unverzüglich per Einschreibebrief davon in Kenntnis, wobei sie gegebenenfalls angeben, dass sie für die Pauschalregelung optieren, sofern die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung erfüllt sind. In Ermangelung einer Option werden sie der normalen Steuerregelung zugeordnet. § 2 - Die in Artikel 56bis § 6 des Gesetzbuches vorgesehene Option für die normale Steuerregelung oder die durch Artikel 56 des Gesetzbuches eingeführte Pauschalregelung wird per Einschreibebrief ausgeübt, der an den Leiter des Mehrwertsteueramts, dem der Steuerpflichtige untersteht, zu richten ist. Diese Option ist wirksam ab Ablauf des Monats nach dem Monat, in dem der Brief versandt wurde.

Steuerpflichtige können nicht vor dem 1. Januar des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem die Option wirksam geworden ist, zu der Steuerbefreiungsregelung zurückkehren. Diese Änderung der Steuerregelung wird dem Leiter des Mehrwertsteueramts, dem der Steuerpflichtige untersteht, vor dem 1. Dezember per Einschreibebrief notifiziert. Die Änderung ist wirksam mit 1. Januar des folgenden Jahres.

Art. 7 - § 1 - Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 6 der Steuerbefreiungsregelung nicht mehr unterliegen, können eine Erstattung der Mehrwertsteuer erhalten auf: 1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräußert wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch nicht genutzt wurden, 2.noch verwendbare Investitionsgüter, die bei dieser Änderung noch bestehen und für die der in Artikel 48 § 2 des Gesetzbuches oder in Ausführung dieser Bestimmung festgelegte Berichtigungszeitraum nicht abgelaufen ist. § 2 - Für die Erstattung muss der Steuerpflichtige innerhalb dreier Monate ab Änderung der Steuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, ein Inventar des Warenbestands, der zum Zeitpunkt dieser Änderung besteht, und ein Bestandsverzeichnis der Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, einreichen. Diese Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, wobei zwei Exemplare für das Mehrwertsteueramt bestimmt sind. Sie enthalten auf detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die für die Berechnung der zu erstattenden Steuer berücksichtigt werden, das Datum der Lieferung dieser Güter und der Erbringung dieser Dienstleistungen zugunsten des Steuerpflichtigen, die Nummer der Kaufrechnung oder des Einfuhrdokuments, die Grundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf diese Güter und Dienstleistungen und den zu erstattenden Betrag.

Die Erstattung wird nur bewilligt, sofern der Steuerpflichtige in Anwendung der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches den Vorsteuerabzug hätte vornehmen können.

Steuerpflichtige üben ihr Recht auf Erstattung bei Einreichung der Erklärung in Bezug auf die Umsätze des letzten Monats des Kalenderquartals nach dem Kalenderquartal, in dem die in Absatz 1 erwähnten Dokumente beim Mehrwertsteueramt eingereicht wurden, aus.

Art. 8 - Der Königliche Erlass Nr. 19 vom 29. Dezember 1992 über die in Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte Befreiungsregelung wird aufgehoben.

Art. 9 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2014 wirksam.

Art. 10 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen K. GEENS

Anlage zu Unserem Erlass Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen

Güterbeschreibung

KN-Code

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

0506

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1518

Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung

2619

Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten

2620

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

3505

Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze)

3806

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen

3915

Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert

4004

Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk

4017

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103

4301

Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

4707

Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren

6310

Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

7204

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

7404

Abfälle und Schrott, aus Nickel

7503

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

7602

Abfälle und Schrott, aus Blei

7802

Abfälle und Schrott, aus Zink

7902

Abfälle und Schrott, aus Zinn

8002

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

8548

Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

4115.20

Wolfram und Waren daraus, Abfälle und Schrott

8101.97

Molybdän und Waren daraus, Abfälle und Schrott

8102.97

Tantal und Waren daraus, Abfälle und Schrott

8103.30

Magnesium und Waren daraus, Abfälle und Schrott

8104.30 (eigentlich 8104.20)

Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie;

Cobalt und Waren daraus, Abfälle und Schrott

8105.30

Cadmium und Waren daraus, Abfälle und Schrott

8107.30

Titan und Waren daraus, Abfälle und Schrott

8108.30

Zirconium und Waren daraus, Abfälle und Schrott

8109.30

Antimon und Waren daraus, Abfälle und Schrott

8110.20

Beryllium, Abfälle und Schrott

8112.13

Chrom, Abfälle und Schrott

8112.22

Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium, und Waren daraus, Abfälle und Schrott

8112.92

Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle

0511.99.10

Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas

7001.00.10

Bismut in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver

8106.00.10

Mangan und Waren daraus, Abfälle und Schrott

8111.00.19

Cermets und Waren daraus, Abfälle und Schrott

8113.00.40


Gesehen, um Unserem Erlass Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen K. GEENS

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