Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 29/06/2014
← Terug naar "Koninklijk besluit nr. 19 met betrekking tot de vrijstellingsregeling van belasting over de toegevoegde waarde in het voordeel van kleine ondernemingen. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit nr. 19 met betrekking tot de vrijstellingsregeling van belasting over de toegevoegde waarde in het voordeel van kleine ondernemingen. - Duitse vertaling Arrêté royal n° 19 relatif au régime de la franchise de taxe sur la valeur ajoutée en faveur des petites entreprises. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 29 JUNI 2014. - Koninklijk besluit nr. 19 met betrekking tot de vrijstellingsregeling van belasting over de toegevoegde waarde in het voordeel van kleine ondernemingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 29 JUIN 2014. - Arrêté royal n° 19 relatif au régime de la franchise de taxe sur la valeur ajoutée en faveur des petites entreprises. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit nr. 19 van 29 juni 2014 met betrekking tot de l'arrêté royal n° 19 du 29 juin 2014 relatif au régime de la franchise
vrijstellingsregeling van belasting over de toegevoegde waarde in het de taxe sur la valeur ajoutée en faveur des petites entreprises
voordeel van kleine ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 9 juli (Moniteur belge du 9 juillet 2014).
2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
29. JUNI 2014 - Königlicher Erlass Nr. 19 über die Regelung der 29. JUNI 2014 - Königlicher Erlass Nr. 19 über die Regelung der
Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 4, ersetzt durch Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 4, ersetzt durch
das Gesetz vom 28. Dezember 1992, und des Artikels 56bis, eingefügt das Gesetz vom 28. Dezember 1992, und des Artikels 56bis, eingefügt
durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für
Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung; Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Dezember 1992 über
die in Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von die in Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von
Kleinunternehmen festgelegte Befreiungsregelung; Kleinunternehmen festgelegte Befreiungsregelung;
In der Erwägung, dass das Königreich Belgien auf der Grundlage von In der Erwägung, dass das Königreich Belgien auf der Grundlage von
Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG die Ermächtigung Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG die Ermächtigung
beantragt hat, eine von Artikel 285 dieser Richtlinie abweichende beantragt hat, eine von Artikel 285 dieser Richtlinie abweichende
Sondermaßnahme anzuwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen; Sondermaßnahme anzuwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen;
In der Erwägung, dass Belgien durch Artikel 1 des In der Erwägung, dass Belgien durch Artikel 1 des
Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU des Rates vom 22. Januar 2013 Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU des Rates vom 22. Januar 2013
ermächtigt wird, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens ermächtigt wird, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens
25.000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien; 25.000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Januar 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Januar 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8.
Januar 2014; Januar 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.446/3 des Staatsrates vom 11. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.446/3 des Staatsrates vom 11. Juni
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass:
- durch Artikel 36 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des - durch Artikel 36 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des
Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung
die Schwelle in Bezug auf die Steuerbefreiung zugunsten von die Schwelle in Bezug auf die Steuerbefreiung zugunsten von
Kleinunternehmen ab dem 1. April 2014 auf 15.000 EUR angehoben worden Kleinunternehmen ab dem 1. April 2014 auf 15.000 EUR angehoben worden
ist, ist,
- durch vorliegenden Erlass Anwendungsbedingungen und Formalitäten in - durch vorliegenden Erlass Anwendungsbedingungen und Formalitäten in
Bezug auf diese Regelung festgelegt werden, insbesondere was die Bezug auf diese Regelung festgelegt werden, insbesondere was die
Option für diese Regelung betrifft, Option für diese Regelung betrifft,
- die Steuerpflichtigen schnellstmöglich von diesen Bedingungen und - die Steuerpflichtigen schnellstmöglich von diesen Bedingungen und
Formalitäten in Kenntnis gesetzt werden müssen, Formalitäten in Kenntnis gesetzt werden müssen,
- dieser Erlass daher unverzüglich ergehen muss; - dieser Erlass daher unverzüglich ergehen muss;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Gemäß Artikel 56bis des Gesetzbuches kann für Artikel 1 - Gemäß Artikel 56bis des Gesetzbuches kann für
Steuerpflichtige, deren in Belgien erzielter Jahresumsatz 15.000 EUR Steuerpflichtige, deren in Belgien erzielter Jahresumsatz 15.000 EUR
nicht überschreitet, für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, nicht überschreitet, für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen,
die sie bewirken, Steuerbefreiung gelten. die sie bewirken, Steuerbefreiung gelten.
Üben mehrere Personen in einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder Üben mehrere Personen in einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder
einer Vereinigung eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, muss für die einer Vereinigung eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, muss für die
Anwendung von Absatz 1 der jährliche Gesamtbetrag der gemäß Artikel Anwendung von Absatz 1 der jährliche Gesamtbetrag der gemäß Artikel
56bis § 4 des Gesetzbuches festgelegten Umsätze, die sie erzielen, 56bis § 4 des Gesetzbuches festgelegten Umsätze, die sie erzielen,
berücksichtigt werden. berücksichtigt werden.
Üben Ehepartner getrennt voneinander eine wirtschaftliche Tätigkeit Üben Ehepartner getrennt voneinander eine wirtschaftliche Tätigkeit
aus, wird für die Anwendung von Absatz 1 die Tätigkeit jedes aus, wird für die Anwendung von Absatz 1 die Tätigkeit jedes
Ehepartners ungeachtet ihres ehelichen Güterstands getrennt Ehepartners ungeachtet ihres ehelichen Güterstands getrennt
berücksichtigt. berücksichtigt.
Art. 2 - § 1 - Steuerpflichtige, die eine wirtschaftliche Tätigkeit Art. 2 - § 1 - Steuerpflichtige, die eine wirtschaftliche Tätigkeit
aufnehmen, unterliegen der Steuerbefreiungsregelung, wenn sie in der aufnehmen, unterliegen der Steuerbefreiungsregelung, wenn sie in der
in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches vorgesehenen in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches vorgesehenen
Erklärung unter Kontrolle der Verwaltung angeben, dass ihre Tätigkeit Erklärung unter Kontrolle der Verwaltung angeben, dass ihre Tätigkeit
aller Wahrscheinlichkeit nach die in Artikel 56bis des Gesetzbuches aller Wahrscheinlichkeit nach die in Artikel 56bis des Gesetzbuches
für die Anwendung dieser Regelung festgelegten Bedingungen erfüllen für die Anwendung dieser Regelung festgelegten Bedingungen erfüllen
wird. wird.
Wenn jedoch aus den Umständen deutlich hervorgeht, dass die für die Wenn jedoch aus den Umständen deutlich hervorgeht, dass die für die
Anwendung der Steuerbefreiungsregelung auferlegten Bedingungen nicht Anwendung der Steuerbefreiungsregelung auferlegten Bedingungen nicht
erfüllt werden, beschließt die für die Mehrwertsteuer zuständige erfüllt werden, beschließt die für die Mehrwertsteuer zuständige
Verwaltung, dass Steuerpflichtige einer anderen Steuerregelung Verwaltung, dass Steuerpflichtige einer anderen Steuerregelung
unterliegen. unterliegen.
§ 2 - Hat der Umsatz eines Steuerpflichtigen, der der § 2 - Hat der Umsatz eines Steuerpflichtigen, der der
Steuerbefreiungsregelung nicht unterliegt, im abgelaufenen Steuerbefreiungsregelung nicht unterliegt, im abgelaufenen
Kalenderjahr den in Artikel 1 festgelegten Betrag nicht überschritten, Kalenderjahr den in Artikel 1 festgelegten Betrag nicht überschritten,
unterliegt dieser Steuerpflichtige ab dem 1. Juli des folgenden Jahres unterliegt dieser Steuerpflichtige ab dem 1. Juli des folgenden Jahres
der Steuerbefreiungsregelung. Steuerpflichtige, die diese Regelung der Steuerbefreiungsregelung. Steuerpflichtige, die diese Regelung
nicht in Anspruch nehmen möchten, setzen den Leiter des nicht in Anspruch nehmen möchten, setzen den Leiter des
Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen, vor dem 1. Juni per Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen, vor dem 1. Juni per
Einschreibebrief davon in Kenntnis. Einschreibebrief davon in Kenntnis.
§ 3 - Steuerpflichtige, die der normalen Steuerregelung oder der in § 3 - Steuerpflichtige, die der normalen Steuerregelung oder der in
Artikel 56 des Gesetzbuches erwähnten Pauschalregelung unterliegen und Artikel 56 des Gesetzbuches erwähnten Pauschalregelung unterliegen und
die ab dem 1. Januar des folgenden Jahres die Steuerbefreiungsregelung die ab dem 1. Januar des folgenden Jahres die Steuerbefreiungsregelung
in Anspruch nehmen möchten, können zu diesem Zweck beim Leiter des in Anspruch nehmen möchten, können zu diesem Zweck beim Leiter des
Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen, im Laufe des letzten Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen, im Laufe des letzten
Quartals, aber vor dem 15. Dezember des laufenden Jahres einen Quartals, aber vor dem 15. Dezember des laufenden Jahres einen
entsprechenden Antrag einreichen. entsprechenden Antrag einreichen.
Der Antrag muss per Einschreibebrief gestellt werden, in dem ebenfalls Der Antrag muss per Einschreibebrief gestellt werden, in dem ebenfalls
der Umsatz der ersten drei Quartale des laufenden Jahres und eine der Umsatz der ersten drei Quartale des laufenden Jahres und eine
Veranschlagung des Umsatzes des vierten Quartals angegeben sein Veranschlagung des Umsatzes des vierten Quartals angegeben sein
müssen. müssen.
Art. 3 - § 1 - Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 2 §§ 2 und 3 der Art. 3 - § 1 - Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 2 §§ 2 und 3 der
normalen Steuerregelung oder der durch Artikel 56 des Gesetzbuches normalen Steuerregelung oder der durch Artikel 56 des Gesetzbuches
eingeführten Pauschalregelung nicht mehr unterliegen, berichtigen die eingeführten Pauschalregelung nicht mehr unterliegen, berichtigen die
Vorsteuerabzüge, die sie vorgenommen haben in Bezug auf die Steuer Vorsteuerabzüge, die sie vorgenommen haben in Bezug auf die Steuer
auf: auf:
1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräußert 1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräußert
wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch
nicht genutzt wurden, nicht genutzt wurden,
2. noch verwendbare Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch 2. noch verwendbare Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch
bestehen und für die der ursprüngliche Abzug einer Berichtigung bestehen und für die der ursprüngliche Abzug einer Berichtigung
unterliegt. unterliegt.
Der Übergang zur Steuerbefreiungsregelung wird mit dem in Artikel 49 Der Übergang zur Steuerbefreiungsregelung wird mit dem in Artikel 49
Nr. 3 des Gesetzbuches erwähnten Verlust der Eigenschaft als Nr. 3 des Gesetzbuches erwähnten Verlust der Eigenschaft als
Steuerpflichtiger gleichgesetzt. Steuerpflichtiger gleichgesetzt.
§ 2 - Der Betrag der zurückzuzahlenden Steuer wird auf der Grundlage § 2 - Der Betrag der zurückzuzahlenden Steuer wird auf der Grundlage
eines Inventars des Warenbestands, der zum Zeitpunkt der Änderung der eines Inventars des Warenbestands, der zum Zeitpunkt der Änderung der
Steuerregelung besteht, und eines Bestandsverzeichnisses der Steuerregelung besteht, und eines Bestandsverzeichnisses der
Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind,
berechnet. Diese Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, berechnet. Diese Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt,
wobei zwei Exemplare für das Mehrwertsteueramt, dem der wobei zwei Exemplare für das Mehrwertsteueramt, dem der
Steuerpflichtige untersteht, bestimmt sind. Sie enthalten auf Steuerpflichtige untersteht, bestimmt sind. Sie enthalten auf
detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die der detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die der
Berichtigung unterliegen, das Datum der Lieferung dieser Güter und der Berichtigung unterliegen, das Datum der Lieferung dieser Güter und der
Erbringung dieser Dienstleistungen zugunsten des Steuerpflichtigen, Erbringung dieser Dienstleistungen zugunsten des Steuerpflichtigen,
die Nummer der Kaufrechnung oder des Einfuhrdokuments, die Grundlage die Nummer der Kaufrechnung oder des Einfuhrdokuments, die Grundlage
für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf diese Güter und für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf diese Güter und
Dienstleistungen und den zurückzuzahlenden Betrag. Dienstleistungen und den zurückzuzahlenden Betrag.
Diese Dokumente werden innerhalb eines Monats ab Änderung der Diese Dokumente werden innerhalb eines Monats ab Änderung der
Steuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem der Steuerpflichtige Steuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem der Steuerpflichtige
untersteht, eingereicht. untersteht, eingereicht.
Art. 4 - Steuerpflichtige, die am 31. Dezember die Art. 4 - Steuerpflichtige, die am 31. Dezember die
Steuerbefreiungsregelung anwenden, sind verpflichtet, vor dem 31. März Steuerbefreiungsregelung anwenden, sind verpflichtet, vor dem 31. März
des folgenden Jahres der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung des folgenden Jahres der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung
den Gesamtbetrag des Umsatzes mitzuteilen, den sie im Laufe des den Gesamtbetrag des Umsatzes mitzuteilen, den sie im Laufe des
vorhergehenden Kalenderjahres erzielt haben. vorhergehenden Kalenderjahres erzielt haben.
Haben sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Jahr aufgenommen, Haben sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Jahr aufgenommen,
müssen sie ebenfalls angeben, über welchen Zeitraum sie diese müssen sie ebenfalls angeben, über welchen Zeitraum sie diese
Tätigkeit ausgeübt haben. Tätigkeit ausgeübt haben.
Diese Angaben müssen in den dazu vorgesehenen Rahmen der jährlichen Diese Angaben müssen in den dazu vorgesehenen Rahmen der jährlichen
Liste der steuerpflichtigen Kunden, die Steuerpflichtige gemäß Artikel Liste der steuerpflichtigen Kunden, die Steuerpflichtige gemäß Artikel
53quinquies des Gesetzbuches bei der für die Mehrwertsteuer 53quinquies des Gesetzbuches bei der für die Mehrwertsteuer
zuständigen Verwaltung einreichen müssen, eingetragen werden. zuständigen Verwaltung einreichen müssen, eingetragen werden.
Art. 5 - Steuerpflichtige, die gewöhnlich in Artikel 56bis § 2 Nr. 3 Art. 5 - Steuerpflichtige, die gewöhnlich in Artikel 56bis § 2 Nr. 3
des Gesetzbuches erwähnte Lieferungen von Gütern, die in der Anlage zu des Gesetzbuches erwähnte Lieferungen von Gütern, die in der Anlage zu
vorliegendem Erlass aufgenommen sind, bewirken, können die vorliegendem Erlass aufgenommen sind, bewirken, können die
Steuerbefreiungsregelung nicht in Anspruch nehmen. Steuerbefreiungsregelung nicht in Anspruch nehmen.
Art. 6 - § 1 - Hat der Gesamtbetrag des Umsatzes im Laufe eines Art. 6 - § 1 - Hat der Gesamtbetrag des Umsatzes im Laufe eines
Kalenderjahres den in Artikel 56bis § 1 des Gesetzbuches erwähnten Kalenderjahres den in Artikel 56bis § 1 des Gesetzbuches erwähnten
Betrag überschritten, unterliegen Steuerpflichtige ab dem ersten Betrag überschritten, unterliegen Steuerpflichtige ab dem ersten
Umsatz, in seiner Gesamtheit betrachtet, mit dem der weiter oben Umsatz, in seiner Gesamtheit betrachtet, mit dem der weiter oben
erwähnte Betrag überschritten wird, der normalen Steuerregelung oder erwähnte Betrag überschritten wird, der normalen Steuerregelung oder
eventuell der durch Artikel 56 des Gesetzbuches eingeführten eventuell der durch Artikel 56 des Gesetzbuches eingeführten
Pauschalregelung. Pauschalregelung.
Sie setzen den Leiter des Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen, Sie setzen den Leiter des Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen,
unverzüglich per Einschreibebrief davon in Kenntnis, wobei sie unverzüglich per Einschreibebrief davon in Kenntnis, wobei sie
gegebenenfalls angeben, dass sie für die Pauschalregelung optieren, gegebenenfalls angeben, dass sie für die Pauschalregelung optieren,
sofern die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung erfüllt sofern die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung erfüllt
sind. In Ermangelung einer Option werden sie der normalen sind. In Ermangelung einer Option werden sie der normalen
Steuerregelung zugeordnet. Steuerregelung zugeordnet.
§ 2 - Die in Artikel 56bis § 6 des Gesetzbuches vorgesehene Option für § 2 - Die in Artikel 56bis § 6 des Gesetzbuches vorgesehene Option für
die normale Steuerregelung oder die durch Artikel 56 des Gesetzbuches die normale Steuerregelung oder die durch Artikel 56 des Gesetzbuches
eingeführte Pauschalregelung wird per Einschreibebrief ausgeübt, der eingeführte Pauschalregelung wird per Einschreibebrief ausgeübt, der
an den Leiter des Mehrwertsteueramts, dem der Steuerpflichtige an den Leiter des Mehrwertsteueramts, dem der Steuerpflichtige
untersteht, zu richten ist. Diese Option ist wirksam ab Ablauf des untersteht, zu richten ist. Diese Option ist wirksam ab Ablauf des
Monats nach dem Monat, in dem der Brief versandt wurde. Monats nach dem Monat, in dem der Brief versandt wurde.
Steuerpflichtige können nicht vor dem 1. Januar des dritten Jahres Steuerpflichtige können nicht vor dem 1. Januar des dritten Jahres
nach dem Jahr, in dem die Option wirksam geworden ist, zu der nach dem Jahr, in dem die Option wirksam geworden ist, zu der
Steuerbefreiungsregelung zurückkehren. Diese Änderung der Steuerbefreiungsregelung zurückkehren. Diese Änderung der
Steuerregelung wird dem Leiter des Mehrwertsteueramts, dem der Steuerregelung wird dem Leiter des Mehrwertsteueramts, dem der
Steuerpflichtige untersteht, vor dem 1. Dezember per Einschreibebrief Steuerpflichtige untersteht, vor dem 1. Dezember per Einschreibebrief
notifiziert. Die Änderung ist wirksam mit 1. Januar des folgenden notifiziert. Die Änderung ist wirksam mit 1. Januar des folgenden
Jahres. Jahres.
Art. 7 - § 1 - Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 6 der Art. 7 - § 1 - Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 6 der
Steuerbefreiungsregelung nicht mehr unterliegen, können eine Steuerbefreiungsregelung nicht mehr unterliegen, können eine
Erstattung der Mehrwertsteuer erhalten auf: Erstattung der Mehrwertsteuer erhalten auf:
1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräußert 1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräußert
wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch
nicht genutzt wurden, nicht genutzt wurden,
2. noch verwendbare Investitionsgüter, die bei dieser Änderung noch 2. noch verwendbare Investitionsgüter, die bei dieser Änderung noch
bestehen und für die der in Artikel 48 § 2 des Gesetzbuches oder in bestehen und für die der in Artikel 48 § 2 des Gesetzbuches oder in
Ausführung dieser Bestimmung festgelegte Berichtigungszeitraum nicht Ausführung dieser Bestimmung festgelegte Berichtigungszeitraum nicht
abgelaufen ist. abgelaufen ist.
§ 2 - Für die Erstattung muss der Steuerpflichtige innerhalb dreier § 2 - Für die Erstattung muss der Steuerpflichtige innerhalb dreier
Monate ab Änderung der Steuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem er Monate ab Änderung der Steuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem er
untersteht, ein Inventar des Warenbestands, der zum Zeitpunkt dieser untersteht, ein Inventar des Warenbestands, der zum Zeitpunkt dieser
Änderung besteht, und ein Bestandsverzeichnis der Investitionsgüter, Änderung besteht, und ein Bestandsverzeichnis der Investitionsgüter,
die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, einreichen. Diese die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, einreichen. Diese
Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, wobei zwei Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, wobei zwei
Exemplare für das Mehrwertsteueramt bestimmt sind. Sie enthalten auf Exemplare für das Mehrwertsteueramt bestimmt sind. Sie enthalten auf
detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die für die detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die für die
Berechnung der zu erstattenden Steuer berücksichtigt werden, das Datum Berechnung der zu erstattenden Steuer berücksichtigt werden, das Datum
der Lieferung dieser Güter und der Erbringung dieser Dienstleistungen der Lieferung dieser Güter und der Erbringung dieser Dienstleistungen
zugunsten des Steuerpflichtigen, die Nummer der Kaufrechnung oder des zugunsten des Steuerpflichtigen, die Nummer der Kaufrechnung oder des
Einfuhrdokuments, die Grundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer Einfuhrdokuments, die Grundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer
auf diese Güter und Dienstleistungen und den zu erstattenden Betrag. auf diese Güter und Dienstleistungen und den zu erstattenden Betrag.
Die Erstattung wird nur bewilligt, sofern der Steuerpflichtige in Die Erstattung wird nur bewilligt, sofern der Steuerpflichtige in
Anwendung der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches den Vorsteuerabzug Anwendung der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches den Vorsteuerabzug
hätte vornehmen können. hätte vornehmen können.
Steuerpflichtige üben ihr Recht auf Erstattung bei Einreichung der Steuerpflichtige üben ihr Recht auf Erstattung bei Einreichung der
Erklärung in Bezug auf die Umsätze des letzten Monats des Erklärung in Bezug auf die Umsätze des letzten Monats des
Kalenderquartals nach dem Kalenderquartal, in dem die in Absatz 1 Kalenderquartals nach dem Kalenderquartal, in dem die in Absatz 1
erwähnten Dokumente beim Mehrwertsteueramt eingereicht wurden, aus. erwähnten Dokumente beim Mehrwertsteueramt eingereicht wurden, aus.
Art. 8 - Der Königliche Erlass Nr. 19 vom 29. Dezember 1992 über die Art. 8 - Der Königliche Erlass Nr. 19 vom 29. Dezember 1992 über die
in Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von in Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von
Kleinunternehmen festgelegte Befreiungsregelung wird aufgehoben. Kleinunternehmen festgelegte Befreiungsregelung wird aufgehoben.
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2014 wirksam. Art. 9 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2014 wirksam.
Art. 10 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 10 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2014 Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Anlage zu Unserem Erlass Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die Regelung Anlage zu Unserem Erlass Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die Regelung
der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen
Güterbeschreibung Güterbeschreibung
KN-Code KN-Code
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber
nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und
Abfälle davon Abfälle davon
0506 0506
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen,
gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze
im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch
modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare
Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten
und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses
Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen
1518 1518
Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere
Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung
2619 2619
Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und
Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen
enthalten enthalten
2620 2620
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder
veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen
oder anderen modifizierten Stärken oder anderen modifizierten Stärken
3505 3505
Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere
Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze) Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze)
3806 3806
Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen
3915 3915
Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder
Granulat zerkleinert Granulat zerkleinert
4004 4004
Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle
und Bruch; Waren aus Hartkautschuk und Bruch; Waren aus Hartkautschuk
4017 4017
Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu
Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle
der Position 4101, 4102 oder 4103 der Position 4101, 4102 oder 4103
4301 4301
Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung
4707 4707
Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus
Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren
6310 6310
Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder
Stahl Stahl
7204 7204
Abfälle und Schrott, aus Kupfer Abfälle und Schrott, aus Kupfer
7404 7404
Abfälle und Schrott, aus Nickel Abfälle und Schrott, aus Nickel
7503 7503
Abfälle und Schrott, aus Aluminium Abfälle und Schrott, aus Aluminium
7602 7602
Abfälle und Schrott, aus Blei Abfälle und Schrott, aus Blei
7802 7802
Abfälle und Schrott, aus Zink Abfälle und Schrott, aus Zink
7902 7902
Abfälle und Schrott, aus Zinn Abfälle und Schrott, aus Zinn
8002 8002
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien
und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente,
Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen,
Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch
inbegriffen inbegriffen
8548 8548
Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder
oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder
verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl
4115.20 4115.20
Wolfram und Waren daraus, Abfälle und Schrott Wolfram und Waren daraus, Abfälle und Schrott
8101.97 8101.97
Molybdän und Waren daraus, Abfälle und Schrott Molybdän und Waren daraus, Abfälle und Schrott
8102.97 8102.97
Tantal und Waren daraus, Abfälle und Schrott Tantal und Waren daraus, Abfälle und Schrott
8103.30 8103.30
Magnesium und Waren daraus, Abfälle und Schrott Magnesium und Waren daraus, Abfälle und Schrott
8104.30 (eigentlich 8104.20) 8104.30 (eigentlich 8104.20)
Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie;
Cobalt und Waren daraus, Abfälle und Schrott Cobalt und Waren daraus, Abfälle und Schrott
8105.30 8105.30
Cadmium und Waren daraus, Abfälle und Schrott Cadmium und Waren daraus, Abfälle und Schrott
8107.30 8107.30
Titan und Waren daraus, Abfälle und Schrott Titan und Waren daraus, Abfälle und Schrott
8108.30 8108.30
Zirconium und Waren daraus, Abfälle und Schrott Zirconium und Waren daraus, Abfälle und Schrott
8109.30 8109.30
Antimon und Waren daraus, Abfälle und Schrott Antimon und Waren daraus, Abfälle und Schrott
8110.20 8110.20
Beryllium, Abfälle und Schrott Beryllium, Abfälle und Schrott
8112.13 8112.13
Chrom, Abfälle und Schrott Chrom, Abfälle und Schrott
8112.22 8112.22
Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium),
Rhenium, Thallium, und Waren daraus, Abfälle und Schrott Rhenium, Thallium, und Waren daraus, Abfälle und Schrott
8112.92 8112.92
Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder
Felle Felle
0511.99.10 0511.99.10
Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas
7001.00.10 7001.00.10
Bismut in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver Bismut in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver
8106.00.10 8106.00.10
Mangan und Waren daraus, Abfälle und Schrott Mangan und Waren daraus, Abfälle und Schrott
8111.00.19 8111.00.19
Cermets und Waren daraus, Abfälle und Schrott Cermets und Waren daraus, Abfälle und Schrott
8113.00.40 8113.00.40
Gesehen, um Unserem Erlass Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die Regelung Gesehen, um Unserem Erlass Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die Regelung
der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
^