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Koninklijk besluit nr. 19 met betrekking tot de vrijstellingsregeling van belasting over de toegevoegde waarde in het voordeel van kleine ondernemingen. - Duitse vertaling | Arrêté royal n° 19 relatif au régime de la franchise de taxe sur la valeur ajoutée en faveur des petites entreprises. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 29 JUNI 2014. - Koninklijk besluit nr. 19 met betrekking tot de vrijstellingsregeling van belasting over de toegevoegde waarde in het voordeel van kleine ondernemingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 29 JUIN 2014. - Arrêté royal n° 19 relatif au régime de la franchise de taxe sur la valeur ajoutée en faveur des petites entreprises. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit nr. 19 van 29 juni 2014 met betrekking tot de | l'arrêté royal n° 19 du 29 juin 2014 relatif au régime de la franchise |
vrijstellingsregeling van belasting over de toegevoegde waarde in het | de taxe sur la valeur ajoutée en faveur des petites entreprises |
voordeel van kleine ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 9 juli | (Moniteur belge du 9 juillet 2014). |
2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
29. JUNI 2014 - Königlicher Erlass Nr. 19 über die Regelung der | 29. JUNI 2014 - Königlicher Erlass Nr. 19 über die Regelung der |
Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen | Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 4, ersetzt durch | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 4, ersetzt durch |
das Gesetz vom 28. Dezember 1992, und des Artikels 56bis, eingefügt | das Gesetz vom 28. Dezember 1992, und des Artikels 56bis, eingefügt |
durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für | durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für |
Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung; | Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Dezember 1992 über |
die in Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von | die in Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von |
Kleinunternehmen festgelegte Befreiungsregelung; | Kleinunternehmen festgelegte Befreiungsregelung; |
In der Erwägung, dass das Königreich Belgien auf der Grundlage von | In der Erwägung, dass das Königreich Belgien auf der Grundlage von |
Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG die Ermächtigung | Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG die Ermächtigung |
beantragt hat, eine von Artikel 285 dieser Richtlinie abweichende | beantragt hat, eine von Artikel 285 dieser Richtlinie abweichende |
Sondermaßnahme anzuwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen; | Sondermaßnahme anzuwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen; |
In der Erwägung, dass Belgien durch Artikel 1 des | In der Erwägung, dass Belgien durch Artikel 1 des |
Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU des Rates vom 22. Januar 2013 | Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU des Rates vom 22. Januar 2013 |
ermächtigt wird, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens | ermächtigt wird, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens |
25.000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien; | 25.000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Januar 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Januar 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. |
Januar 2014; | Januar 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.446/3 des Staatsrates vom 11. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.446/3 des Staatsrates vom 11. Juni |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: |
- durch Artikel 36 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des | - durch Artikel 36 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des |
Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung | Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung |
die Schwelle in Bezug auf die Steuerbefreiung zugunsten von | die Schwelle in Bezug auf die Steuerbefreiung zugunsten von |
Kleinunternehmen ab dem 1. April 2014 auf 15.000 EUR angehoben worden | Kleinunternehmen ab dem 1. April 2014 auf 15.000 EUR angehoben worden |
ist, | ist, |
- durch vorliegenden Erlass Anwendungsbedingungen und Formalitäten in | - durch vorliegenden Erlass Anwendungsbedingungen und Formalitäten in |
Bezug auf diese Regelung festgelegt werden, insbesondere was die | Bezug auf diese Regelung festgelegt werden, insbesondere was die |
Option für diese Regelung betrifft, | Option für diese Regelung betrifft, |
- die Steuerpflichtigen schnellstmöglich von diesen Bedingungen und | - die Steuerpflichtigen schnellstmöglich von diesen Bedingungen und |
Formalitäten in Kenntnis gesetzt werden müssen, | Formalitäten in Kenntnis gesetzt werden müssen, |
- dieser Erlass daher unverzüglich ergehen muss; | - dieser Erlass daher unverzüglich ergehen muss; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Gemäß Artikel 56bis des Gesetzbuches kann für | Artikel 1 - Gemäß Artikel 56bis des Gesetzbuches kann für |
Steuerpflichtige, deren in Belgien erzielter Jahresumsatz 15.000 EUR | Steuerpflichtige, deren in Belgien erzielter Jahresumsatz 15.000 EUR |
nicht überschreitet, für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, | nicht überschreitet, für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, |
die sie bewirken, Steuerbefreiung gelten. | die sie bewirken, Steuerbefreiung gelten. |
Üben mehrere Personen in einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder | Üben mehrere Personen in einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder |
einer Vereinigung eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, muss für die | einer Vereinigung eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, muss für die |
Anwendung von Absatz 1 der jährliche Gesamtbetrag der gemäß Artikel | Anwendung von Absatz 1 der jährliche Gesamtbetrag der gemäß Artikel |
56bis § 4 des Gesetzbuches festgelegten Umsätze, die sie erzielen, | 56bis § 4 des Gesetzbuches festgelegten Umsätze, die sie erzielen, |
berücksichtigt werden. | berücksichtigt werden. |
Üben Ehepartner getrennt voneinander eine wirtschaftliche Tätigkeit | Üben Ehepartner getrennt voneinander eine wirtschaftliche Tätigkeit |
aus, wird für die Anwendung von Absatz 1 die Tätigkeit jedes | aus, wird für die Anwendung von Absatz 1 die Tätigkeit jedes |
Ehepartners ungeachtet ihres ehelichen Güterstands getrennt | Ehepartners ungeachtet ihres ehelichen Güterstands getrennt |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Art. 2 - § 1 - Steuerpflichtige, die eine wirtschaftliche Tätigkeit | Art. 2 - § 1 - Steuerpflichtige, die eine wirtschaftliche Tätigkeit |
aufnehmen, unterliegen der Steuerbefreiungsregelung, wenn sie in der | aufnehmen, unterliegen der Steuerbefreiungsregelung, wenn sie in der |
in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches vorgesehenen | in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches vorgesehenen |
Erklärung unter Kontrolle der Verwaltung angeben, dass ihre Tätigkeit | Erklärung unter Kontrolle der Verwaltung angeben, dass ihre Tätigkeit |
aller Wahrscheinlichkeit nach die in Artikel 56bis des Gesetzbuches | aller Wahrscheinlichkeit nach die in Artikel 56bis des Gesetzbuches |
für die Anwendung dieser Regelung festgelegten Bedingungen erfüllen | für die Anwendung dieser Regelung festgelegten Bedingungen erfüllen |
wird. | wird. |
Wenn jedoch aus den Umständen deutlich hervorgeht, dass die für die | Wenn jedoch aus den Umständen deutlich hervorgeht, dass die für die |
Anwendung der Steuerbefreiungsregelung auferlegten Bedingungen nicht | Anwendung der Steuerbefreiungsregelung auferlegten Bedingungen nicht |
erfüllt werden, beschließt die für die Mehrwertsteuer zuständige | erfüllt werden, beschließt die für die Mehrwertsteuer zuständige |
Verwaltung, dass Steuerpflichtige einer anderen Steuerregelung | Verwaltung, dass Steuerpflichtige einer anderen Steuerregelung |
unterliegen. | unterliegen. |
§ 2 - Hat der Umsatz eines Steuerpflichtigen, der der | § 2 - Hat der Umsatz eines Steuerpflichtigen, der der |
Steuerbefreiungsregelung nicht unterliegt, im abgelaufenen | Steuerbefreiungsregelung nicht unterliegt, im abgelaufenen |
Kalenderjahr den in Artikel 1 festgelegten Betrag nicht überschritten, | Kalenderjahr den in Artikel 1 festgelegten Betrag nicht überschritten, |
unterliegt dieser Steuerpflichtige ab dem 1. Juli des folgenden Jahres | unterliegt dieser Steuerpflichtige ab dem 1. Juli des folgenden Jahres |
der Steuerbefreiungsregelung. Steuerpflichtige, die diese Regelung | der Steuerbefreiungsregelung. Steuerpflichtige, die diese Regelung |
nicht in Anspruch nehmen möchten, setzen den Leiter des | nicht in Anspruch nehmen möchten, setzen den Leiter des |
Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen, vor dem 1. Juni per | Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen, vor dem 1. Juni per |
Einschreibebrief davon in Kenntnis. | Einschreibebrief davon in Kenntnis. |
§ 3 - Steuerpflichtige, die der normalen Steuerregelung oder der in | § 3 - Steuerpflichtige, die der normalen Steuerregelung oder der in |
Artikel 56 des Gesetzbuches erwähnten Pauschalregelung unterliegen und | Artikel 56 des Gesetzbuches erwähnten Pauschalregelung unterliegen und |
die ab dem 1. Januar des folgenden Jahres die Steuerbefreiungsregelung | die ab dem 1. Januar des folgenden Jahres die Steuerbefreiungsregelung |
in Anspruch nehmen möchten, können zu diesem Zweck beim Leiter des | in Anspruch nehmen möchten, können zu diesem Zweck beim Leiter des |
Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen, im Laufe des letzten | Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen, im Laufe des letzten |
Quartals, aber vor dem 15. Dezember des laufenden Jahres einen | Quartals, aber vor dem 15. Dezember des laufenden Jahres einen |
entsprechenden Antrag einreichen. | entsprechenden Antrag einreichen. |
Der Antrag muss per Einschreibebrief gestellt werden, in dem ebenfalls | Der Antrag muss per Einschreibebrief gestellt werden, in dem ebenfalls |
der Umsatz der ersten drei Quartale des laufenden Jahres und eine | der Umsatz der ersten drei Quartale des laufenden Jahres und eine |
Veranschlagung des Umsatzes des vierten Quartals angegeben sein | Veranschlagung des Umsatzes des vierten Quartals angegeben sein |
müssen. | müssen. |
Art. 3 - § 1 - Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 2 §§ 2 und 3 der | Art. 3 - § 1 - Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 2 §§ 2 und 3 der |
normalen Steuerregelung oder der durch Artikel 56 des Gesetzbuches | normalen Steuerregelung oder der durch Artikel 56 des Gesetzbuches |
eingeführten Pauschalregelung nicht mehr unterliegen, berichtigen die | eingeführten Pauschalregelung nicht mehr unterliegen, berichtigen die |
Vorsteuerabzüge, die sie vorgenommen haben in Bezug auf die Steuer | Vorsteuerabzüge, die sie vorgenommen haben in Bezug auf die Steuer |
auf: | auf: |
1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräußert | 1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräußert |
wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch | wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch |
nicht genutzt wurden, | nicht genutzt wurden, |
2. noch verwendbare Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch | 2. noch verwendbare Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch |
bestehen und für die der ursprüngliche Abzug einer Berichtigung | bestehen und für die der ursprüngliche Abzug einer Berichtigung |
unterliegt. | unterliegt. |
Der Übergang zur Steuerbefreiungsregelung wird mit dem in Artikel 49 | Der Übergang zur Steuerbefreiungsregelung wird mit dem in Artikel 49 |
Nr. 3 des Gesetzbuches erwähnten Verlust der Eigenschaft als | Nr. 3 des Gesetzbuches erwähnten Verlust der Eigenschaft als |
Steuerpflichtiger gleichgesetzt. | Steuerpflichtiger gleichgesetzt. |
§ 2 - Der Betrag der zurückzuzahlenden Steuer wird auf der Grundlage | § 2 - Der Betrag der zurückzuzahlenden Steuer wird auf der Grundlage |
eines Inventars des Warenbestands, der zum Zeitpunkt der Änderung der | eines Inventars des Warenbestands, der zum Zeitpunkt der Änderung der |
Steuerregelung besteht, und eines Bestandsverzeichnisses der | Steuerregelung besteht, und eines Bestandsverzeichnisses der |
Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, | Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, |
berechnet. Diese Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, | berechnet. Diese Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, |
wobei zwei Exemplare für das Mehrwertsteueramt, dem der | wobei zwei Exemplare für das Mehrwertsteueramt, dem der |
Steuerpflichtige untersteht, bestimmt sind. Sie enthalten auf | Steuerpflichtige untersteht, bestimmt sind. Sie enthalten auf |
detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die der | detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die der |
Berichtigung unterliegen, das Datum der Lieferung dieser Güter und der | Berichtigung unterliegen, das Datum der Lieferung dieser Güter und der |
Erbringung dieser Dienstleistungen zugunsten des Steuerpflichtigen, | Erbringung dieser Dienstleistungen zugunsten des Steuerpflichtigen, |
die Nummer der Kaufrechnung oder des Einfuhrdokuments, die Grundlage | die Nummer der Kaufrechnung oder des Einfuhrdokuments, die Grundlage |
für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf diese Güter und | für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf diese Güter und |
Dienstleistungen und den zurückzuzahlenden Betrag. | Dienstleistungen und den zurückzuzahlenden Betrag. |
Diese Dokumente werden innerhalb eines Monats ab Änderung der | Diese Dokumente werden innerhalb eines Monats ab Änderung der |
Steuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem der Steuerpflichtige | Steuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem der Steuerpflichtige |
untersteht, eingereicht. | untersteht, eingereicht. |
Art. 4 - Steuerpflichtige, die am 31. Dezember die | Art. 4 - Steuerpflichtige, die am 31. Dezember die |
Steuerbefreiungsregelung anwenden, sind verpflichtet, vor dem 31. März | Steuerbefreiungsregelung anwenden, sind verpflichtet, vor dem 31. März |
des folgenden Jahres der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung | des folgenden Jahres der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung |
den Gesamtbetrag des Umsatzes mitzuteilen, den sie im Laufe des | den Gesamtbetrag des Umsatzes mitzuteilen, den sie im Laufe des |
vorhergehenden Kalenderjahres erzielt haben. | vorhergehenden Kalenderjahres erzielt haben. |
Haben sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Jahr aufgenommen, | Haben sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Jahr aufgenommen, |
müssen sie ebenfalls angeben, über welchen Zeitraum sie diese | müssen sie ebenfalls angeben, über welchen Zeitraum sie diese |
Tätigkeit ausgeübt haben. | Tätigkeit ausgeübt haben. |
Diese Angaben müssen in den dazu vorgesehenen Rahmen der jährlichen | Diese Angaben müssen in den dazu vorgesehenen Rahmen der jährlichen |
Liste der steuerpflichtigen Kunden, die Steuerpflichtige gemäß Artikel | Liste der steuerpflichtigen Kunden, die Steuerpflichtige gemäß Artikel |
53quinquies des Gesetzbuches bei der für die Mehrwertsteuer | 53quinquies des Gesetzbuches bei der für die Mehrwertsteuer |
zuständigen Verwaltung einreichen müssen, eingetragen werden. | zuständigen Verwaltung einreichen müssen, eingetragen werden. |
Art. 5 - Steuerpflichtige, die gewöhnlich in Artikel 56bis § 2 Nr. 3 | Art. 5 - Steuerpflichtige, die gewöhnlich in Artikel 56bis § 2 Nr. 3 |
des Gesetzbuches erwähnte Lieferungen von Gütern, die in der Anlage zu | des Gesetzbuches erwähnte Lieferungen von Gütern, die in der Anlage zu |
vorliegendem Erlass aufgenommen sind, bewirken, können die | vorliegendem Erlass aufgenommen sind, bewirken, können die |
Steuerbefreiungsregelung nicht in Anspruch nehmen. | Steuerbefreiungsregelung nicht in Anspruch nehmen. |
Art. 6 - § 1 - Hat der Gesamtbetrag des Umsatzes im Laufe eines | Art. 6 - § 1 - Hat der Gesamtbetrag des Umsatzes im Laufe eines |
Kalenderjahres den in Artikel 56bis § 1 des Gesetzbuches erwähnten | Kalenderjahres den in Artikel 56bis § 1 des Gesetzbuches erwähnten |
Betrag überschritten, unterliegen Steuerpflichtige ab dem ersten | Betrag überschritten, unterliegen Steuerpflichtige ab dem ersten |
Umsatz, in seiner Gesamtheit betrachtet, mit dem der weiter oben | Umsatz, in seiner Gesamtheit betrachtet, mit dem der weiter oben |
erwähnte Betrag überschritten wird, der normalen Steuerregelung oder | erwähnte Betrag überschritten wird, der normalen Steuerregelung oder |
eventuell der durch Artikel 56 des Gesetzbuches eingeführten | eventuell der durch Artikel 56 des Gesetzbuches eingeführten |
Pauschalregelung. | Pauschalregelung. |
Sie setzen den Leiter des Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen, | Sie setzen den Leiter des Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen, |
unverzüglich per Einschreibebrief davon in Kenntnis, wobei sie | unverzüglich per Einschreibebrief davon in Kenntnis, wobei sie |
gegebenenfalls angeben, dass sie für die Pauschalregelung optieren, | gegebenenfalls angeben, dass sie für die Pauschalregelung optieren, |
sofern die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung erfüllt | sofern die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung erfüllt |
sind. In Ermangelung einer Option werden sie der normalen | sind. In Ermangelung einer Option werden sie der normalen |
Steuerregelung zugeordnet. | Steuerregelung zugeordnet. |
§ 2 - Die in Artikel 56bis § 6 des Gesetzbuches vorgesehene Option für | § 2 - Die in Artikel 56bis § 6 des Gesetzbuches vorgesehene Option für |
die normale Steuerregelung oder die durch Artikel 56 des Gesetzbuches | die normale Steuerregelung oder die durch Artikel 56 des Gesetzbuches |
eingeführte Pauschalregelung wird per Einschreibebrief ausgeübt, der | eingeführte Pauschalregelung wird per Einschreibebrief ausgeübt, der |
an den Leiter des Mehrwertsteueramts, dem der Steuerpflichtige | an den Leiter des Mehrwertsteueramts, dem der Steuerpflichtige |
untersteht, zu richten ist. Diese Option ist wirksam ab Ablauf des | untersteht, zu richten ist. Diese Option ist wirksam ab Ablauf des |
Monats nach dem Monat, in dem der Brief versandt wurde. | Monats nach dem Monat, in dem der Brief versandt wurde. |
Steuerpflichtige können nicht vor dem 1. Januar des dritten Jahres | Steuerpflichtige können nicht vor dem 1. Januar des dritten Jahres |
nach dem Jahr, in dem die Option wirksam geworden ist, zu der | nach dem Jahr, in dem die Option wirksam geworden ist, zu der |
Steuerbefreiungsregelung zurückkehren. Diese Änderung der | Steuerbefreiungsregelung zurückkehren. Diese Änderung der |
Steuerregelung wird dem Leiter des Mehrwertsteueramts, dem der | Steuerregelung wird dem Leiter des Mehrwertsteueramts, dem der |
Steuerpflichtige untersteht, vor dem 1. Dezember per Einschreibebrief | Steuerpflichtige untersteht, vor dem 1. Dezember per Einschreibebrief |
notifiziert. Die Änderung ist wirksam mit 1. Januar des folgenden | notifiziert. Die Änderung ist wirksam mit 1. Januar des folgenden |
Jahres. | Jahres. |
Art. 7 - § 1 - Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 6 der | Art. 7 - § 1 - Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 6 der |
Steuerbefreiungsregelung nicht mehr unterliegen, können eine | Steuerbefreiungsregelung nicht mehr unterliegen, können eine |
Erstattung der Mehrwertsteuer erhalten auf: | Erstattung der Mehrwertsteuer erhalten auf: |
1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräußert | 1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräußert |
wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch | wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch |
nicht genutzt wurden, | nicht genutzt wurden, |
2. noch verwendbare Investitionsgüter, die bei dieser Änderung noch | 2. noch verwendbare Investitionsgüter, die bei dieser Änderung noch |
bestehen und für die der in Artikel 48 § 2 des Gesetzbuches oder in | bestehen und für die der in Artikel 48 § 2 des Gesetzbuches oder in |
Ausführung dieser Bestimmung festgelegte Berichtigungszeitraum nicht | Ausführung dieser Bestimmung festgelegte Berichtigungszeitraum nicht |
abgelaufen ist. | abgelaufen ist. |
§ 2 - Für die Erstattung muss der Steuerpflichtige innerhalb dreier | § 2 - Für die Erstattung muss der Steuerpflichtige innerhalb dreier |
Monate ab Änderung der Steuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem er | Monate ab Änderung der Steuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem er |
untersteht, ein Inventar des Warenbestands, der zum Zeitpunkt dieser | untersteht, ein Inventar des Warenbestands, der zum Zeitpunkt dieser |
Änderung besteht, und ein Bestandsverzeichnis der Investitionsgüter, | Änderung besteht, und ein Bestandsverzeichnis der Investitionsgüter, |
die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, einreichen. Diese | die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, einreichen. Diese |
Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, wobei zwei | Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, wobei zwei |
Exemplare für das Mehrwertsteueramt bestimmt sind. Sie enthalten auf | Exemplare für das Mehrwertsteueramt bestimmt sind. Sie enthalten auf |
detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die für die | detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die für die |
Berechnung der zu erstattenden Steuer berücksichtigt werden, das Datum | Berechnung der zu erstattenden Steuer berücksichtigt werden, das Datum |
der Lieferung dieser Güter und der Erbringung dieser Dienstleistungen | der Lieferung dieser Güter und der Erbringung dieser Dienstleistungen |
zugunsten des Steuerpflichtigen, die Nummer der Kaufrechnung oder des | zugunsten des Steuerpflichtigen, die Nummer der Kaufrechnung oder des |
Einfuhrdokuments, die Grundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer | Einfuhrdokuments, die Grundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer |
auf diese Güter und Dienstleistungen und den zu erstattenden Betrag. | auf diese Güter und Dienstleistungen und den zu erstattenden Betrag. |
Die Erstattung wird nur bewilligt, sofern der Steuerpflichtige in | Die Erstattung wird nur bewilligt, sofern der Steuerpflichtige in |
Anwendung der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches den Vorsteuerabzug | Anwendung der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches den Vorsteuerabzug |
hätte vornehmen können. | hätte vornehmen können. |
Steuerpflichtige üben ihr Recht auf Erstattung bei Einreichung der | Steuerpflichtige üben ihr Recht auf Erstattung bei Einreichung der |
Erklärung in Bezug auf die Umsätze des letzten Monats des | Erklärung in Bezug auf die Umsätze des letzten Monats des |
Kalenderquartals nach dem Kalenderquartal, in dem die in Absatz 1 | Kalenderquartals nach dem Kalenderquartal, in dem die in Absatz 1 |
erwähnten Dokumente beim Mehrwertsteueramt eingereicht wurden, aus. | erwähnten Dokumente beim Mehrwertsteueramt eingereicht wurden, aus. |
Art. 8 - Der Königliche Erlass Nr. 19 vom 29. Dezember 1992 über die | Art. 8 - Der Königliche Erlass Nr. 19 vom 29. Dezember 1992 über die |
in Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von | in Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von |
Kleinunternehmen festgelegte Befreiungsregelung wird aufgehoben. | Kleinunternehmen festgelegte Befreiungsregelung wird aufgehoben. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2014 wirksam. | Art. 9 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2014 wirksam. |
Art. 10 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 10 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Anlage zu Unserem Erlass Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die Regelung | Anlage zu Unserem Erlass Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die Regelung |
der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen | der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen |
Güterbeschreibung | Güterbeschreibung |
KN-Code | KN-Code |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber | Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber |
nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und | nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und |
Abfälle davon | Abfälle davon |
0506 | 0506 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, |
gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze | gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze |
im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch | im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch |
modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare | modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare |
Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten | Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten |
und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses | und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses |
Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
1518 | 1518 |
Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere | Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere |
Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung | Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung |
2619 | 2619 |
Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und | Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und |
Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen | Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen |
enthalten | enthalten |
2620 | 2620 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder | Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder |
veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen | veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen |
oder anderen modifizierten Stärken | oder anderen modifizierten Stärken |
3505 | 3505 |
Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere | Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere |
Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze) | Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze) |
3806 | 3806 |
Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen | Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen |
3915 | 3915 |
Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder | Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder |
Granulat zerkleinert | Granulat zerkleinert |
4004 | 4004 |
Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle | Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle |
und Bruch; Waren aus Hartkautschuk | und Bruch; Waren aus Hartkautschuk |
4017 | 4017 |
Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu | Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu |
Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle | Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle |
der Position 4101, 4102 oder 4103 | der Position 4101, 4102 oder 4103 |
4301 | 4301 |
Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung | Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
4707 | 4707 |
Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus | Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus |
Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren | Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren |
6310 | 6310 |
Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder | Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder |
Stahl | Stahl |
7204 | 7204 |
Abfälle und Schrott, aus Kupfer | Abfälle und Schrott, aus Kupfer |
7404 | 7404 |
Abfälle und Schrott, aus Nickel | Abfälle und Schrott, aus Nickel |
7503 | 7503 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium | Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
7602 | 7602 |
Abfälle und Schrott, aus Blei | Abfälle und Schrott, aus Blei |
7802 | 7802 |
Abfälle und Schrott, aus Zink | Abfälle und Schrott, aus Zink |
7902 | 7902 |
Abfälle und Schrott, aus Zinn | Abfälle und Schrott, aus Zinn |
8002 | 8002 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien | Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien |
und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, | und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, |
Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, | Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, |
Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch | Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch |
inbegriffen | inbegriffen |
8548 | 8548 |
Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder | Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder |
oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder | oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder |
verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl | verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl |
4115.20 | 4115.20 |
Wolfram und Waren daraus, Abfälle und Schrott | Wolfram und Waren daraus, Abfälle und Schrott |
8101.97 | 8101.97 |
Molybdän und Waren daraus, Abfälle und Schrott | Molybdän und Waren daraus, Abfälle und Schrott |
8102.97 | 8102.97 |
Tantal und Waren daraus, Abfälle und Schrott | Tantal und Waren daraus, Abfälle und Schrott |
8103.30 | 8103.30 |
Magnesium und Waren daraus, Abfälle und Schrott | Magnesium und Waren daraus, Abfälle und Schrott |
8104.30 (eigentlich 8104.20) | 8104.30 (eigentlich 8104.20) |
Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; | Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; |
Cobalt und Waren daraus, Abfälle und Schrott | Cobalt und Waren daraus, Abfälle und Schrott |
8105.30 | 8105.30 |
Cadmium und Waren daraus, Abfälle und Schrott | Cadmium und Waren daraus, Abfälle und Schrott |
8107.30 | 8107.30 |
Titan und Waren daraus, Abfälle und Schrott | Titan und Waren daraus, Abfälle und Schrott |
8108.30 | 8108.30 |
Zirconium und Waren daraus, Abfälle und Schrott | Zirconium und Waren daraus, Abfälle und Schrott |
8109.30 | 8109.30 |
Antimon und Waren daraus, Abfälle und Schrott | Antimon und Waren daraus, Abfälle und Schrott |
8110.20 | 8110.20 |
Beryllium, Abfälle und Schrott | Beryllium, Abfälle und Schrott |
8112.13 | 8112.13 |
Chrom, Abfälle und Schrott | Chrom, Abfälle und Schrott |
8112.22 | 8112.22 |
Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), | Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), |
Rhenium, Thallium, und Waren daraus, Abfälle und Schrott | Rhenium, Thallium, und Waren daraus, Abfälle und Schrott |
8112.92 | 8112.92 |
Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder | Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder |
Felle | Felle |
0511.99.10 | 0511.99.10 |
Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas | Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas |
7001.00.10 | 7001.00.10 |
Bismut in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver | Bismut in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver |
8106.00.10 | 8106.00.10 |
Mangan und Waren daraus, Abfälle und Schrott | Mangan und Waren daraus, Abfälle und Schrott |
8111.00.19 | 8111.00.19 |
Cermets und Waren daraus, Abfälle und Schrott | Cermets und Waren daraus, Abfälle und Schrott |
8113.00.40 | 8113.00.40 |
Gesehen, um Unserem Erlass Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die Regelung | Gesehen, um Unserem Erlass Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die Regelung |
der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen | der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |