gepubliceerd op 08 oktober 2014
Koninklijk besluit tot vaststelling van de regels van toepassing op de bijzondere rekenplichtige van de hulpverleningszone. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
29 JUNI 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de regels van toepassing op de bijzondere rekenplichtige van de hulpverleningszone. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 juni 2014 tot vaststelling van de regels van toepassing op de bijzondere rekenplichtige van de hulpverleningszone (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 29. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der auf den besonderen Rechnungsführer der Hilfeleistungszone anwendbaren Regeln PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 73, 74, 77 und 224 Absatz 2;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung;
Aufgrund der Beteiligung der Regionen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Oktober 2013;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2014/08 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 10. April 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.082/2 des Staatsrates vom 12. Mai 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84, § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz vom 15.Mai 2007": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. "Zone": die Hilfeleistungszone, erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 3. "Rat": den Rat der Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 24 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 4. "Kollegium": das Kollegium der Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 55 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 5. "besonderem Rechnungsführer": den Finanzberater und Finanzverwalter der Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 73 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, 6. "Finanzdirektor": die Person, die gemäß den grundlegenden Rechtsvorschriften der Gemeinden oder der öffentlichen Sozialhilfezentren beauftragt ist, auf eigene Verantwortung die Einnahmen vorzunehmen und die Ausgaben zu tätigen. Art. 2 - § 1 - Der besondere Rechnungsführer wird vom Kollegium bestellt unter: 1. den Finanzdirektoren der Gemeinden, die der Zone oder einer anderen Zone angehören, 2.den Finanzdirektoren der öffentlichen Sozialhilfezentren der Gemeinden, die der Zone oder einer anderen Zone angehören, 3. den Regionaleinnehmern, 4.den besonderen Rechnungsführern der Polizeizonen, 5. den Personalmitgliedern einer Gemeinde, die der Zone angehört ist oder nicht, die die Bedingungen erfüllen, um zum Finanzdirektor einer Gemeinde, Finanzdirektor eines öffentlichen Sozialhilfezentrums, Regionaleinnehmer oder besonderen Rechnungsführer einer Polizeizone ernannt zu werden, gegebenenfalls mit Ausnahme der Altersbedingungen. Der Rat kann entsprechend den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Modalitäten eine zusätzliche Bedingung in Sachen Erfahrung auferlegen, 6. den Personalmitgliedern der Provinz, der die Zone an gehört, die die Bedingungen erfüllen, um zum Finanzdirektor einer Gemeinde, Finanzdirektor eines öffentlichen Sozialhilfezentrums, Regionaleinnehmer oder besonderen Rechnungsführer einer Polizeizone ernannt zu werden, gegebenenfalls mit Ausnahme der Altersbedingungen. Der Rat kann entsprechend den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Modalitäten eine zusätzliche Bedingung in Sachen Erfahrung auferlegen. § 2 - Der Rat legt das Verfahren zur Bestellung des besonderen Rechnungsführers in einer Regelung fest.
Art. 3 - Der besondere Rechnungsführer tritt sein Amt spätestens binnen drei Monaten nach seiner Bestellung durch das Kollegium an.
Art. 4 - Hat der besondere Rechnungsführer noch keine Kaution für eine der in Artikel 2 Nr. 1 bis 6 [sic, zu lesen ist: Artikel 2 § 1 Nr. 1 bis 6] aufgeführten Funktionen geleistet, legt der Rat die Höhe der in Artikel 77 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Kaution entsprechend der Anzahl Einwohner der Zone zum Zeitpunkt der Bestellung des besonderen Rechnungsführers und gemäß den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Mindest- und Höchstbeträgen fest.
Einwohnerzahl
Mindestbetrag
Höchstbetrag
Einw. < 50 000
2.000 EUR
2.500 EUR
50 001 < Einw. < 80 000
2.500 EUR
3.000 EUR
80 001 < Einw. < 150 000
3.000 EUR
4.000 EUR
Einw. > 150 000
4.500 EUR
Art. 5 - Wählt der besondere Rechnungsführer als Ersatz für die Kaution eine Bankgarantie oder Versicherung, muss diese unter Einhaltung der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Mindest- und Höchstbeträge geleistet werden.
Art. 6 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft: 1. die Artikel 73 bis 82 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 2. vorliegender Erlass. In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 73 bis 82 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 220 § 2 Absatz 2] des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft.
Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Datum vermerkt ist, an dem die Artikel 73 bis 82 des Gesetzes vom 15.
Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die vorläufigen Zonen in dem in Absatz 2 erwähnten Fall in Kraft treten.
Art. 7 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET